Jagd auf Steuersünder: Der Staat holt sich sein Geld zurück 7. Abkürzungen 11 Die Einkommensteuer 13. Die Steuersünden der Arbeitnehmer 27

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2 Schnellübersicht Seite Jagd auf Steuersünder: Der Staat holt sich sein Geld zurück 7 Abkürzungen 11 Die Einkommensteuer 13 Die Steuersünden der Arbeitnehmer 27 Die Steuersünden der Unternehmer 37 Die Steuersünden der Vermieter 85 Die Steuersünden der Kapitalanleger 95 Die Steuersünden der Erben 109 Umsatzsteuersünden 119 Das Steuerstrafverfahren 129 Welche Strafen drohen? 163 Stichwortverzeichnis

3 Abkürzungen a. a. O. am angegebenen Ort Abs. Absatz AO Abgabenordnung AStBV Anweisung für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) BFH Bundesfinanzhof BGH Bundesgerichtshof BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen BKA Bundeskriminalamt BpO Betriebsprüfungsordnung BStBl. Bundessteuerblatt BVerfG Bundesverfassungsgericht BZRG Bundeszentralregistergesetz DStR Deutsches Steuerrecht EFG Entscheidungen der Finanzgerichte EStDV Einkommensteuerdurchführungsverordnung ErbStG Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz EStG Einkommensteuergesetz EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof FATCA Foreign Account Tax Compliance Act FG Finanzgericht FGO Finanzgerichtsordnung FördG Fördergebietsgesetz GrEStG Grunderwerbsteuergesetz GwG Geldwäschegesetz HGB Handelsgesetzbuch

4 Abkürzungen 1 i. E. im Einzelnen i. V. m. in Verbindung mit KStG Körperschaftsteuergesetz KWG Kreditwesengesetz MDR Monatsschrift für Deutsches Recht Nr. Nummer NJW Neue Juristische Wochenschrift NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht OECD Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OECD-MA Musterabkommen für Doppelbesteuerungsabkommen nach der OECD OFD Oberfinanzdirektion OLG Oberlandesgericht StGB Strafgesetzbuch StPO Strafprozessordnung StV Der Strafverteidiger SchwarzArbG Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit UStDV Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung UStG Umsatzsteuergesetz vgl. vergleiche z. B. zum Beispiel ZPO Zivilprozessordnung zzgl. zuzüglich 12

5 So vermeiden Unternehmer Steuersünden Wir hatten gesehen, dass die Gewerbetreibenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben, Freiberufler aus selbstständiger Tätigkeit und die Bauern Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen. Die Einkünfte bei diesen drei Einkunftsarten heißen Gewinn. Gewerbetreibende, Freiberufler und Bauern ermitteln den Gewinn als zentrale Größe, um die einkommensteuerliche Be las tung zu bestimmen. Sie sind Unternehmer. Ihre Steuersünden ähneln sich. Wir können sie daher gemeinsam abhandeln. Der Unternehmer vermeidet Einkommensteuersünden, indem er rechtzeitig richtige und vollständige Einkommensteuererklärungen abgibt. Spätestens bis zum des Folgejahres, für das der Unternehmer veranlagt werden soll, ist die Einkommensteuererklärung abzugeben. Fristverlängerung ist möglich und üblich bis zum , vor allem, wenn ein Steuerberater für den Unternehmer auftritt. Es ist nochmals zu betonen, dass die Gewinneinkünftler seit 2011 ihre Steuererklärung in elektronischer Form abgeben müssen, genauer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz ( 25 Abs. EStG), was es der Finanzverwaltung erleichtert auffällige Steuererklärungen zur näheren Prüfung auszusondern. Seit 2013 müssen Gewerbetreibende, die Bücher führen, überdies ihre Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung in elektronischer Form der Finanzverwaltung übermitteln ( 5b EStG). Die Übersendung der Jahresabschlüsse der Unternehmen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz verbessert nochmals die treffgenauere Auswahl zu prüfender Betriebe. Wir werden darauf in Kürze zurückkommen (siehe Seite 51). Unternehmensgründer könnten meinen, dass sie im Jahr der Gründung ihres Unternehmens nicht mit Einkommensteuer belastet werden, denn die Einkommensteuererklärung ist erst im Folgejahr abzugeben. Dagegen wendet sich jedoch das Finanzamt. Es will Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer. Die Unternehmer haben am , , und jeden Jahres Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu leisten, die sie für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden werden. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch einen sogenannten Vorauszahlungsbescheid fest ( 37 EStG). 38

6 So vermeiden Unternehmer Steuersünden Wie erfährt das Finanzamt von Existenzgründern? Gewerbetreibende müssen ihr Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden. Landund Forstwirte haben sich ebenfalls bei der Gemeinde zu melden. Von der Anmeldung wird das Finanzamt umgehend unterrichtet. Freiberufler müssen sich zwar nicht beim Gewerbeamt anmelden, aber auch von ihnen will das Finanzamt Informationen. Sie müssen sich bei ihrem Wohnsitz-Finanzamt melden. Die Meldung muss von allen Unternehmern spätestens einen Monat nach Betriebseröffnung erfolgen ( 138 AO). Sobald das Finanzamt von den neuen Unternehmungen weiß, wird es anfragen, welche Gewinne erwartet werden. Selbstverständlich sollten Existenzgründer, jedenfalls gegenüber dem Finanzamt, nicht allzu zuversichtlich sein, wenn sie auf diese Frage antworten. Ein neues Unternehmen hat regelmäßig Anlaufverluste, was bedeutet, dass zumindest im ersten Jahr keine Einkommensteuer anfällt. Damit ist auch für Einkommensteuervorauszahlungen kein Raum. Wer sich allerdings nicht meldet und dem Finanzamt dadurch zunächst unbekannt bleibt, begeht Steuerhinterziehung, wenn das Finanzamt dadurch nicht rechtzeitig Steuern festsetzen kann. Beispiel: Tom kennt sich gut mit Computern aus. Er will sein Hobby zum Beruf machen und bietet an, in privaten Haushalten Computer zu reparieren. Er meldet sich beim Gewerbeamt zunächst nicht an, weil er abwarten will, wie das Geschäft anlaufen wird. Tatsächlich ist er schon in den ersten Wochen gut beschäftigt und macht im ersten Jahr einen Gewinn von EUR. Seine Umsatz- und Einkommensteuererklärung will er rechtzeitig bis zum des Folgejahres abgeben. Da er auch im Folgejahr gut beschäftigt ist, verzögert sich die Abgabe der Steuererklärungen weiterhin. Noch ehe er dazu kommt die Erklärungen einzureichen, gibt der Lehrer Heinrich bei seinem Finanzamt eine Rechnung von Tom über die Reparatur seines Computers ab. Er will die Reparaturkosten als Werbungskosten geltend machen. Der Sachbearbeiter im Finanzamt Heinrichs erkennt dies an, sendet jedoch eine Kontrollmitteilung an das für Tom zuständige Finanzamt. Dort möge geprüft werden, ob Tom den Rechnungsbetrag als Be triebs ein nahme 39

7 Die Steuersünden der Unternehmer angegeben hat. Dort stellt man fest, dass Tom überhaupt nicht bei seinem Finanzamt als Gewerbetreibender erfasst ist. Gegen Tom wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Der Vorwurf lautet, er habe Einkommen- und Umsatzsteuer hinterzogen. Tom trägt zu seiner Verteidigung vor, dass er entschlossen war, seine Steuererklärungen rechtzeitig abzugeben. Früher haben Strafverteidiger in vergleichbaren Fällen argumentiert, es sei dem Fiskus allenfalls ein Zinsschaden entstanden, denn der Steuerpflichtige habe Steuererklärungen abgeben wollen, nur später. Die Steuer werde demzufolge auch nur später festgesetzt. Damit konnte häufig eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit erreicht werden (vgl. 398 AO). Dieser Argumentation ist der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom entgegengetreten (BGH NJW 2009, ). Bei einer nicht rechtzeitigen Steuerfestsetzung bestehe, so der Bundesgerichtshof, die Steuerverkürzung nicht allein im Zinsverlust des Fiskus. In unserem Beispiel wird sich Tom also vorhalten lassen müssen, dass er eine Steuer in der Höhe hinterzogen hat, wie sie bei rechtzeitiger Abgabe seiner Steuererklärungen festgesetzt worden wäre. Die vorgenannte Rechtsprechung betrifft vor allem auch Fälle, in denen sich die Steuerpflichtigen zwar beim Finanzamt anmelden, ihre Steuererklärungen aber nicht rechtzeitig abgeben, etwa weil sie nicht die Zeit gefunden haben, sie rechtzeitig zu erstellen und einzureichen. Das ist Steuerhinterziehung und zwar in Höhe der Steuer, die nicht rechtzeitig festgesetzt werden konnte. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige fest entschlossen war, die Steuererklärung verspätet einzureichen. Die Steuerhinterziehung beschränkt sich nicht auf einen unbedeutenden Zinsschaden. Demnach ist es wichtig, Steuererklärungen rechtzeitig einzureichen, auch wenn das Finanzamt von der Geschäftstätigkeit informiert ist. Es reicht ferner nicht aus, die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen verstreichen zu lassen, um sich vom Finanzamt schätzen zu lassen. Genau das geschieht, wenn das Finanzamt vergeblich auf Steuererklärungen wartet. Sogar wenn die Schätzung zu hoch ausfiele, wäre die zutreffende Steuer nicht rechtzeitig 0

8 So vermeiden Unternehmer Steuersünden festgesetzt. Die Finanzämter gehen leider zunehmend dazu über, gegen Steuerpflichtige, die mit ihren Steuererklärungen Fristen deutlich versäumen, Steuerstrafverfahren einzuleiten, um ihnen die Möglichkeit der Selbstanzeige zu nehmen. Hätte Tom in unserem Beispielfall seine Steuererklärungen zwar verspätet abgegeben, aber ohne zuvor vom Finanzamt entdeckt worden zu sein, wären seine Steuererklärungen strafbefreiende Selbstanzeigen gewesen (vgl. 371 AO). Tom hätte seine Steuersünden somit geheilt. Auf die Selbstanzeige kommen wir noch ausführlich zurück (siehe Seite 167 ff.). Wichtig: Wir erinnern uns: Es muss erst dann Einkommensteuer gezahlt werden, wenn das zu versteuernde Einkommen den sogenannten Grundfreibetrag von EUR übersteigt. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, beläuft sich der Grundfreibetrag auf EUR. Wer diese Grenzen nicht überschreitet, kann Einkommensteuer nicht hinterziehen, ganz gleich, ob er eine Steuererklärung abgibt. Mit der Umsatzsteuer, die regelmäßig monatlich beim Finanzamt anzumelden ist, werden wir uns noch gesondert beschäftigen (siehe Seite 119 ff.). Wir hatten gesehen, dass den Arbeitnehmern die Lohnsteuer von den Arbeitgebern abgezogen wird. Sie können auf der Einnahmeseite somit nur steuerlich schummeln, wenn sie einen Arbeitgeber finden, der bereit ist, die Steuer nicht einzubehalten. Das wird selten gelingen, weil der Arbeitgeber selbst für die Steuer seiner Arbeitnehmer haftet und daher ein Interesse daran hat, die Lohnsteuer abzuführen. Bei Unternehmern ist das grundsätzlich anders. Betriebseinnahmen flie ßen regelmäßig steuerlich ungekürzt zu. Damit ist das Finanzamt da rauf angewiesen, dass der Unternehmer seine Betriebseinnahmen auch in seinen Steuererklärungen zutreffend berücksichtigt. Es ist klar, dass viele es hier nicht so genau nehmen. Der Staat versucht übrigens auch bei den Unternehmern, zunehmend die Einkommensteuer von deren Geschäftspartnern einziehen zu lassen, die ein Interesse daran haben, die Steuer selbst abzuführen, weil sie dafür haftbar gemacht werden. Zu nennen ist hier der Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen ( 50a EStG) und der Steuerabzug bei Bauleistungen ( 8 EStG). 1

9 Die Steuersünden der Unternehmer Beispiele: Der argentinische Star-Tenor Diego gibt in Deutschland ein Konzert. Die Gage beträgt EUR. Diego lebt in seinem Heimatland. Mit seiner in Deutschland verdienten Gage ist er jedoch, wenn auch beschränkt, steuerpflichtig (vgl. 9 Abs. 1 Nr. 2d EStG). Der Konzertveranstalter muss daher 15 Prozent der Gage einbehalten und an das Finanzamt abführen (vgl. 50a Abs. EStG). Er haftet für die einzubehaltende Einkommensteuer (vgl. 50a Abs. 5 Satz EStG). Ohne Diego zu nahe treten zu wollen, aber ohne diesen Steuerabzug hätte er sich wohl nicht um seine steuerlichen Pflichten in Deutschland gekümmert. Er würde seine Gage einstecken und heimreisen. Deutschland, erst recht das Finanzamt, wäre schnell vergessen. Horst ist Maurer. Er ist arbeitslos gemeldet und bekommt Hartz IV. Daneben tritt er jedoch als Subunternehmer am Bau auf, wobei er seinen Auftraggebern verschweigt, dass er beim Finanzamt nicht gemeldet ist. Da Horst keine Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt vorlegen kann, ziehen ihm seine Auftraggeber 15 Prozent seiner Vergütung ab und überweisen die Summe an das Finanzamt, wobei die Finanzbehörde nebenbei erfährt, dass Horst am Bau als Unternehmer auftritt (vgl. 8, 8a EStG). Den Steuer ab zug kann Horst nur verhindern, wenn er eine Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt vorlegt oder seine Vergütung grundsätzlich EUR nicht übersteigt. Die Freistellungsbescheinigung kann er als Schwarzarbeiter selbstverständlich nicht beibringen. Daher muss er den Abzug hinnehmen, wenn seine Vergütung EUR übersteigt. Seine Auftraggeber werden den Steuerabzug auch ordentlich vornehmen, denn sie haften für den einzubehaltenden Betrag (vgl. 8a Abs. 3 EStG). Schwarzarbeit ist Horst damit praktisch unmöglich geworden, sofern er es mit einem steuerehrlichen Auftraggeber zu tun hat. Wir erkennen an den Beispielen, dass Steuerabzüge durch den Leis ten den Steuerhinterziehung verhindern sollen. Steht beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber die Vereinfachung der Arbeit für das Fi nanz amt noch im Vordergrund, tritt beim Steuerabzug für be schränkt Steuerpflichtige und bei Bauleistungen of- 2

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