Aktuelle steuerliche und rechtliche Fragestellungen der Kommunalwirtschaft Teil 13: Verschärfung der Selbstanzeige und Folgen daraus

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Aktuelle steuerliche und rechtliche Fragestellungen der Kommunalwirtschaft Teil 13: Verschärfung der Selbstanzeige und Folgen daraus"

Transkript

1 Aktuelle steuerliche und rechtliche Fragestellungen der Kommunalwirtschaft Sehr geehrte Damen und Herren, voraussichtlich noch vor Weihnachten wird am 19. Dezember 2014 das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen werden. Eike Christian Westermann Partner Recht und Steuern Tel.: Matthias Beier Partner Steuern Tel.: Mit diesem Gesetz wird eine Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige ab dem 1. Januar 2015 erfolgen, die insbesondere durch die Auswertungen der angekauften Steuer-CDs oder spektakuläre Hinterziehungsfälle prominenter Persönlichkeiten hervorgerufen wurde. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 24. September 2014 wurde am 6. November 2014 durch den Bundestag in erster Lesung beraten und in die Ausschüsse überweisen. Der Bundesrat hat am 7. November 2014 keine Einwendungen gegen den Gesetzesentwurf erhoben. Der Entwurf beinhaltet insbesondere Verschärfungen, aber auch Erleichterungen im Zusammenhang mit der strafbefreienden Selbstanzeige. Aus unternehmerischer Sicht ist erfreulich, dass bei Verabschiedung des Gesetzesentwurfs ab dem 1. Januar 2015 eine nachgeholte oder berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Lohnsteueranmeldung zukünftig wieder als wirksame Teilselbstanzeige gilt. Nichtsdestotrotz sollte aber eine Optimierung des Steuerrisikomanagements durch Implementierung von Compliance-Systemen herbeigeführt werden, damit im Rahmen des laufenden Deklarationsgeschäfts möglichst kein Korrekturbedarf bei monatlich zu erfolgenden Meldungen oder Jahressteuererklärungen notwendig ist. Mit einem solchen System lässt sich schließlich auch eine gute Balance Score Card bei der Finanzverwaltung hinterlegen. Nachfolgend möchten wir Ihnen die geplanten Gesetzesänderungen etwas eingehender erläutern. Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre bei diesem momentan in der Praxis hochaktuellen und für Unternehmen laufend wichtigen Themenkomplex. Ihr Eike Christian Westermann und Matthias Beier

2 PricewaterhouseCoopers, 26. November 2014 Seite 2 Übersicht Gesetzentwurf vom Kapitaleinkünfte aus Drittstaaten Strafrechtliche Verjährungsfrist und Berichtigungszeitraum Der Gesetzentwurf vom sieht vor, dass bei Steuern auf Kapitaleinkünften aus Drittstaaten, die nicht am automatischen Datenaustauschverfahren teilnehmen, die steuerliche Festsetzungsfrist erst dann beginnt, wenn die Finanzverwaltung von den Erträgen Kenntnis erlangt, spätestens jedoch mit zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (steuerliche Anlaufhemmung, 170 Abs. 6 AO-E). Der Referentenentwurf vom 27. August 2014 sah noch eine Änderung der strafrechtlichen Verjährungsfrist in Fällen der einfachen Steuerhinterziehung vor. Während bislang für einfache Fälle der Steuerhinterziehung fünf Jahre nach Tatbeendigung Strafverfolgungsverjährung eintritt ( 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), sollen nach dem Referentenentwurf künftig alle Steuerstraftaten erst nach zehn Jahren verjähren. Dies würde zu einem Gleichlauf von strafrechtlicher Verjährung- und Festsetzungsverjährungsfrist ( 169 Abs. 2 Satz 2 AO) führen. Die zehnjährige Verjährungsfrist galt bislang nur für Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen. Der Gesetzentwurf sieht dagegen von einer Ausweitung der Strafverfolgungsverjährung ab und behält die fünfjährige Verjährungsfrist bei. Allerdings wird im Gesetzentwurf für eine strafbefreiende Selbstanzeige der Berichtigungszeitraum auf zehn Jahre ausgedehnt, wobei auf den Abgabezeitpunkt der Selbstanzeige abzustellen ist (fiktive Frist, 371 Abs. 1 Satz 2 AO-E). Bisher besteht diese Verpflichtung aufgrund der Verjährungsfristen nur in Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung. Die Finanzverwaltung soll mit dem erweiterten Umfang der Selbstanzeige in allen Fällen der Steuerhinterziehung zukünftig auch Angaben des Steuerpflichtigen für die strafrechtlich verjährten Jahre enthalten, die sie bislang schätzen musste. Die Ausweitung des Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre würde in vielen Fällen einer Selbstanzeige die Ausweitung der offenzulegenden Sachverhalte notwendig machen. Die Anzeige von Sachverhalten des lediglich strafrechtlich noch nicht verjährten Zeitraums von fünf Jahren kann zukünftig sollte die Ausweitung des Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre in allen Fällen der Steuerhinterziehung seinen Weg in das Gesetz finden nicht mehr empfohlen werden, wenn Zweifel bestehen, ob eine leichtfertige Steuerverkürzung ( 378 AO) oder eine Steuerhinterziehung anzunehmen ist. In diesen Fällen ist dann zu empfehlen, vorsorglich die in 371 Abs. 1 Satz 2 AO-E genannten letzten zehn Jahre vor Selbstanzeige offenzulegen. Dies kann einen nicht unerheblichen Mehraufwand für die Unternehmen bedeuten. Dabei ist es oftmals im Vorfeld nicht absehbar, ob die Strafverfolgungsbehörde oder Gerichte eine vorsätzliche Begehungsweise unterstellen, da die Abgrenzung von (grober)

3 PricewaterhouseCoopers, 26. November 2014 Seite 3 Fahrlässigkeit bei Leichtfertigkeit zu dem für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung notwendigen sog. Eventual-Vorsatz häufig schwierig ist. Darüber hinaus ist auch die Nachweisführung und Dokumentation der länger zurückliegenden Jahre häufig erschwert, da u.u. die Aufbewahrungsfristen z.b. einer ausländischen Bank bereits abgelaufen sind und keine entsprechenden Unterlagen mehr beschafft werden können. Wie entscheidend die Vollständigkeit einer Selbstanzeige hinsichtlich der berichtigten Sachverhalte ist, zeigt auch die Neuregelung nach 398a Abs. 3 AO-E. Hiernach ist die Aufnahme eines abgeschlossenen Strafverfahrens möglich, wenn der Steuerpflichtige keine vollständige und richtige Selbstanzeige abgibt. Sperrgründe nach 371 Abs. 2 AO-E Die Abgabenordnung beschreibt verschiedene Verfahrenssituationen, in denen eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist ( 371 Abs. 2 AO, sog. Sperrgründe). Auch bei den Sperrgründen sieht der Gesetzentwurf Verschärfungen vor. Bislang entfaltete die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung oder der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens an den Täter oder dessen Vertreter nur Sperrwirkung gegenüber diesem ( 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Buchstabe b AO). Einem Anstifter und Gehilfen war weiterhin eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich. Zukünftig soll die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung bzw. die Einleitung eines Straf- und Bußgeldverfahrens an den an der Tat Beteiligten" oder dessen (steuerlichem) Vertreter auch Anstifter und Gehilfen sperren ( 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Buchstabe b AO-E), so zumindest ausdrücklich die Begründung zum Gesetzentwurf; und dies unabhängig davon, ob der Anstifter oder Gehilfe Kenntnis von der Prüfungsanordnung oder der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens hat. Ferner soll nach dem Gesetzentwurf eine Bekanntgabe der Prüfungsanordnung an ein Unternehmen ( Begünstigten ) zukünftig Sperrwirkung auch gegenüber den an der Tat Beteiligten entfalten ( 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a AO-E). Der an der Tat Beteiligte muss keine Kenntnis von der Prüfungsanordnung haben. Dies kann bei Beteiligten, denen z.b. eine Kenntnisnahme von der Anordnung einer Außenprüfung beim Unternehmen nicht möglich ist, wie ehemaligen Mitarbeitern, zu einer erheblichen Unsicherheit im Zusammenhang mit der Abgabe einer Selbstanzeige führen. Im Ergebnis wird durch die Neuregelung des Sperrgrundes der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung bzw. der Mitteilung über die Einleitung eines Straf- und Bußgeldverfahrens folglich nicht mehr auf den Adressaten der Bekanntgabe bzw. Betroffenen der Verfahrenseinleitung abgestellt.

4 PricewaterhouseCoopers, 26. November 2014 Seite 4 Nach bisheriger Rechtslage war des Weiteren eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich, wenn,,ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung erschienen" war. Umstritten war bislang, ob unter einer steuerlichen Prüfung auch die Umsatzsteuer-Nachschau, die Lohnsteuer-Nachschau oder andere steuerliche Nachschauen zu verstehen sind. Der Gesetzentwurf stellt klar, dass jedenfalls künftig diese Art steuerlicher Ermittlungen einen Sperrgrund darstellen ( 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e AO-E). Neu eingefügt ist die Regelung, dass eine Strafanzeige grundsätzlich auch dann nicht mehr straffrei sein soll, wenn ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt ( 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO- E). Das betrifft Hinterziehungen unter Beteiligung eines Amtsträgers, fortgesetzte Hinterziehungen mithilfe gefälschter Belege und bandenmäßige Umsatzsteuer- und Verbrauchsteuerhinterziehungen. Ein Absehen von der Verfolgung ist nur unter den Voraussetzungen nach 398a AO-E möglich. Der Gesetzesentwurf enthält auch Erleichterungen bei der Reichweite der Sperrgründe. So soll hinsichtlich Zeiträumen, die nicht von einer angekündigten Außenprüfung umfasst sind, die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige weiterhin möglich sein. Ferner werden die Sperrgründe auf den sachlichen Umfang einer angekündigten bzw. durchgeführten Außenprüfung begrenzt ( 370 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Buchstabe c, Abs. 2 Satz 2 AO-E). Nachzahlungs- und Hinterziehungszinsen Strafzuschlag Bislang hing die Wirksamkeit der Selbstanzeige nicht davon ab, ob der Täter neben den hinterzogenen Steuern auch die Nachzahlungs- und Hinterziehungszinsen bezahlt. Nach dem Gesetzentwurf soll die Straffreiheit grundsätzlich nunmehr nur noch gewährt werden, wenn die hinterzogenen Steuern und die Hinterziehungszinsen (von 0,5 % pro Monat) als auch ggf. die Nachzahlungszinsen innerhalb der bestimmten angemessenen Frist nachgezahlt werden. Damit ist die Zahlung der Hinterziehungszinsen Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige ( 371 Abs. 3 AO-E). Nach derzeit geltendem Recht ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nur bis zu einem Hinterziehungsbetrag von Euro je Tat möglich ( 371 Abs. 2 Nr. 3 AO). Bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als Euro wird die Steuerhinterziehung nur dann nicht verfolgt, wenn der Täter die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogene Steuer entrichtet und einen Strafzuschlag in Höhe von 5 Prozent der von ihm verkürzten Steuer bezahlt (Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen, 398a AO). Der Gesetzentwurf sieht eine Absenkung der Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrags bei Selbstanzeige straffrei bleibt, auf Euro vor ( 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO-E). Ferner soll statt einer Pauschale von 5 Prozent

5 PricewaterhouseCoopers, 26. November 2014 Seite 5 der Zuschlag sich künftig an der Höhe des Hinterziehungsbetrages orientieren (398a Abs. 1 Nr. 2 AO-E). Bei einer Hinterziehungssumme bis einschließlich Euro soll der Zuschlag 10 Prozent, bei einer Verkürzungssumme über Euro bis einschließlich 1 Million Euro 15 Prozent und bei einer Verkürzungssumme über 1 Million Euro 20 Prozent der hinterzogenen Steuer betragen. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist daher faktisch nur möglich, soweit dem Steuerpflichtigen ausreichend liquide Mittel zur Verfügung stehen, um die teils erheblichen Zinsen und insbesondere Zuschläge zu entrichten. Besonderheiten bei Lohn- und Umsatzsteuer Selbstanzeige durch korrigierte Jahreserklärung Lockerung des Vollständigkeitsgebots Die Änderungen der Regelungen über die Selbstanzeige durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz im Jahr 2011 hatten in den letzten Jahren insbesondere im Bereich der Umsatz- und Lohnsteuer eine erhöhte Bedeutung erlangt. Eine Steuerhinterziehung (auf Zeit) kann in Einzelfällen bereits dann angenommen werden, wenn die Umsatz- oder Lohnsteueranmeldungen einige Tage verspätet abgeben werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt in Fällen der verspätet eingereichten Voranmeldungen nicht nur der Zinsschaden als hinterzogener Betrag, sondern der gesamte Nachzahlungsbetrag. Da es gerade im Bereich der Lohn- und Umsatzsteuer meist um hohe Beträge geht, stellte sich in vielen Fällen die Frage, ob die für die ordnungsgemäße Abgabe der Voranmeldungen - verantwortlichen Geschäftsführer nur dann straffrei werden, wenn sie (persönlich) den Strafzuschlag des 398a AO in seiner (noch) aktuellen Fassung zahlen. Diese Unsicherheit entstand, weil die Änderungen der Regelungen über die Selbstanzeige im Schwarzgeldbekämpfungsgesetz in erster Linie auf Kapitalanleger zugeschnitten und nicht hinreichend auf die Besonderheiten im unternehmerischen Bereich abgestimmt waren. Insofern ist erfreulich, dass im Referentenentwurf diesbezüglich notwendige Korrekturen vorgesehen sind. 371 Abs. 2a AO-E stellt klar, dass bei verspäteter Abgabe von Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen der Strafzuschlag nicht zur Anwendung kommt und die Selbstanzeige sofern keine sonstigen Ausschlussgründe vorliegen somit wirksam wird, wenn die (korrigierte) Lohnsteueranmeldung oder Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht und der Zahlbetrag entrichtet wird. Weiterhin wird nunmehr klargestellt, dass Nachmeldungen im Rahmen der Jahreserklärung eine vollständige Selbstanzeige darstellen und daneben eine Berichtigung oder Nachholung von einzelnen Voranmeldungen nicht mehr erforderlich sein wird. Schließlich wird den Besonderheiten im Bereich der Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen dadurch Rechnung getragen, dass das sog. Vollständigkeitsgebot etwas gelockert wird. Eine Selbstanzeige wirkt nach aktueller Gesetzeslage nur dann strafbefreiend, wenn die bisher unrichtigen oder unterlassenen Angaben für alle noch nicht verjährten Steuerstraftaten in vollem Umfang berichtigt werden. Dies hat

6 PricewaterhouseCoopers, 26. November 2014 Seite 6 beispielsweise zur Folge, dass die Korrektur eines Voranmeldungszeitraums keine strafbefreiende Wirkung hätte, wenn darüber hinaus auch andere Voranmeldungszeiträume berichtigt werden müssten und dies (auch versehentlich) unterbliebe. Von diesem Grundsatz ist künftig eine Ausnahme für den Bereich der Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen vorgesehen. Eine Straffreiheit tritt in dem Umfang ein, in dem eine Berichtigung oder eine Nachholung bisher unterlassener Angaben erfolgt. Im Ergebnis wird für diesen eingrenzten Bereich eine Teilselbstanzeige wieder möglich. Compliance-Herausforderungen Implementierung eines Steuerrisikomanagementsystems ist unerlässlich Insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer (z.b. bedingt durch die Verwirrung über die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen) aber auch im Bereich der Lohnsteuer zeigt uns die tägliche Beratungspraxis - vor allem bei Versorgungsunternehmen -, dass die Schwellenwerte für Steuernachzahlungen in Höhe von , oder gar Euro schnell überschritten werden. Häufig sind die steuerlich richtigen Behandlungen einzelner Sachverhalte oder die steuerlichen Konsequenzen von abgelaufenen Betriebsprüfungen nicht in den entsprechenden IT-Systemen korrekt hinterlegt. Neben den rein steuerlichen Konsequenzen sind auch die Sanktionsmöglichkeiten nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) durch die Organe sowie leitende Mitarbeiter eines Unternehmens zu beachten, die je nach Fall mit Freiheitsstrafe oder Geldbuße bis zu 10 Mio. Euro geahndet werden können. Durch die Implementierung eines effizienten Steuerrisikomanagementsystems lassen sich folgende somit Ziele umsetzen: Vermeidung strafrechtlicher Schritte gegen handelnde Personen / Vorstand Vermeidung des Vorwurfs des Organisationsverschuldens Vermeidung von Imageschäden Erhöhung der Prozesssicherheit und des Prozessverständnis Bewusstsein schaffen bei den handelnden Personen Aktualisierung und Verbesserung von Prozessbeschreibungen Höheres Vertrauen bei der Finanzverwaltung Idealerweise weniger Betriebsprüfungsaufwand Vermeidung haftungsrechtlicher und steuerstrafrechtlicher Konsequenzen Fazit Durch den derzeitigen Gesetzesentwurf bleibt es bei der grundsätzlichen Beibehaltung der strafbefreienden Selbstanzeige, die aber in wesentlichen Teilen verschärft werden soll. Verschärfend wirken die Erhöhung der Strafzuschläge, die Verlängerung des Berichtigungszeitraums auf 10 Jahre und die Zahlung von Hinterziehungszinsen als Voraussetzung

7 PricewaterhouseCoopers, 26. November 2014 Seite 7 Ansprechpartner für die Steuerstraffreiheit im Rahmen der Selbstanzeige. Zudem kommt es zur Ausweitung der Sperrgründe von Selbstanzeigen auf Gehilfen und Anstifter. Für Unternehmen bringt der Gesetzentwurf insoweit Erleichterungen, als dass bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie der Lohnsteuer-Anmeldung im Ergebnis die Teilselbstanzeige wieder eingeführt werden soll. Unter Berücksichtigung, dass der Steuerbürger und somit auch die Unternehmen für den Fiskus immer transparenter werden (z.b. auch durch die Einführung der E-Bilanz), sollte verstärkt auf ein funktionierendes Compliance-System zurück gegriffen werden, um insgesamt haftungsund strafrechtliche Konsequenzen für Organe und leitende Mitarbeiter zu vermeiden. Bei Fragen zu diesen Themenkomplexen und natürlich auch zu anderen steuerlichen Fragestellungen stehen wir und Ihre bekannten PwC-Ansprechpartner Ihnen gerne zur Verfügung. Im nächsten Teil unserer Herbstserie befassen wir uns mit wesentlichen Aspekten des Unternehmenskaufs. Matthias Beier Partner Steuern Tel.: matthias.beier@de.pwc.com Niederlassung Düsseldorf Moskauer Straße Düsseldorf Thorsten Stockem Steuerberater Tel.: torsten.stockem@de.pwc.com Niederlassung Hamburg New-York-Ring Hamburg Anna Stuch Rechtsanwältin, LL.M. oec. Tel.: anna.stuch@de.pwc.com Niederlassung Düsseldorf Moskauer Straße Düsseldorf Markus Morsch Rechtsanwalt / Steuerberater Tel.: markus.morsch@de.pwc.com Niederlassung Saarbrücken Europaallee Saarbrücken

IHK-Steuerforum am 03.09.2015. Verschärfte Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige

IHK-Steuerforum am 03.09.2015. Verschärfte Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige IHK-Steuerforum am 03.09.2015 Verschärfte Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige Ansprechpartner Dr. Markus Rohner Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Gesellschafter der RST-Beratungsgruppe

Mehr

von RA/FAStR/StB Ingo Heuel 1 www.lhp-rechtsanwaelte.de Köln, Zürich

von RA/FAStR/StB Ingo Heuel 1 www.lhp-rechtsanwaelte.de Köln, Zürich Einschränkung der strafbefreienden Selbstanzeige: Synopse Gesetzestext 371 AO nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung. von RA/FAStR/StB Ingo Heuel 1 www.lhp-rechtsanwaelte.de Köln, Zürich Das Bundesministerium

Mehr

Verschärfung der Regeln zur Selbstanzeige

Verschärfung der Regeln zur Selbstanzeige B & K Special I 11/2014 Verschärfung der Regeln zur Selbstanzeige I. Einleitung Bereits mit unserem Spezial aus 05/2014 "Selbstanzeige aber richtig" hatten wir darauf hingewiesen, dass mit eine Verschärfung

Mehr

Gesetz zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur AO Bundestagsbeschluss vom 4.12.2014

Gesetz zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur AO Bundestagsbeschluss vom 4.12.2014 GESETZGEBUNG Gesetz zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur AO Bundestagsbeschluss vom 4.12.2014 Die Bundesregierung brachte am 24.9.2014 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung

Mehr

Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt, Berlin. 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung

Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt, Berlin. 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung Synopse der Vorschriften, deren Änderung im Referentenentwurf zur Verschärfung des Selbstanzeigerechts (Bearbeitungsstand: 27.08.2014, 7:44 Uhr) vorgesehen ist. Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt, Berlin

Mehr

Neuregelung der stra-efreienden Selbstanzeige

Neuregelung der stra-efreienden Selbstanzeige Neuregelung der stra-efreienden Selbstanzeige Düsseldorf, 2 Vorstellung der Themen 371 AO Verlängerung der BerichHgungspflicht auf 10 Jahre - 371 Abs. 1 S. 2 AO Erstreckung der Sperrwirkung des 371 Abs.

Mehr

Zwischen Fehlern und Straftaten der schmale Grad im Steuerstrafrecht

Zwischen Fehlern und Straftaten der schmale Grad im Steuerstrafrecht Steuerberater. Rechtsanwälte. Unternehmerberater Zwischen Fehlern und Straftaten der schmale Grad im Steuerstrafrecht 1. Zwischen Fehlern und Straftaten der schmale Grad im Steuerstrafrecht 1. Abgrenzung

Mehr

INFOBLATT SELBST- ANZEIGE 2015

INFOBLATT SELBST- ANZEIGE 2015 INFOBLATT SELBST- ANZEIGE 2015 Dieses Infoblatt stellt eine unverbindliche und rein informative Zusammenstellung der wichtigsten Rechtsgrundlagen für Selbstanzeigen ab dem 01.01.2015 dar. Es erhebt keinen

Mehr

Symposium des Deutschen wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater e.v. 2012. Die Neuregelung der Selbstanzeige und ihre Probleme in der Praxis

Symposium des Deutschen wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater e.v. 2012. Die Neuregelung der Selbstanzeige und ihre Probleme in der Praxis Symposium des Deutschen wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater e.v. 2012 Die Neuregelung der Selbstanzeige und ihre Probleme in der Praxis DWS-Schriftenreihe Nr. 28 Die Neuregelung der Selbstanzeige

Mehr

Aktuelles Steuerstrafrecht

Aktuelles Steuerstrafrecht Aktuelles Steuerstrafrecht Stand: Februar 2015 Referenten: Alexandra Mack Dr. Peter Talaska Rechtsanwälte und Fachanwälte für Steuerrecht Partner der Sozietät Streck Mack Schwedhelm ASW Akademie für Steuerrecht

Mehr

Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12.

Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. Steuertermine 2010 a) Einkommen-, Kirchensteuer Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. b) Auch Vorauszahlungen

Mehr

Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin E-Mail Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Ka/We Tel.: +49 30 240087-49 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 10. September 2014

Mehr

Fragen und Antworten zum Thema Selbstanzeige

Fragen und Antworten zum Thema Selbstanzeige / Steuerrecht Fragen und Antworten zum Thema Selbstanzeige 1. Was ist eine Selbstanzeige? Wer Steuern hinterzogen hat, kann durch die nachträgliche Richtigstellung seiner Steuererklärungen und Nachzahlung

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Die strafbefreiende Selbstanzeige

Die strafbefreiende Selbstanzeige Die strafbefreiende Selbstanzeige 1. Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung Die Selbstanzeige einer vollzogenen Steuerhinterziehung ist ein quasi einzigartiges Mittel, bei Steuerdelikten in Deutschland

Mehr

Vorlesung Steuerstrafrecht 2014

Vorlesung Steuerstrafrecht 2014 Vorlesung Steuerstrafrecht 2014 07. Juni 2014: Fälle zum Steuerstrafrecht 14. Juni 2014: Steuerstrafverfahren 28. Juni 2014: Risiken des Beraters und Verteidigers 1 Der steuerliche Berater und der Verteidiger

Mehr

e) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

e) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Die Steuertermine Abgabe- und Zahlungstermine Nachfolgend werden einige Grundsätze zu den Pflichten zur Abgabe von Erklärungen und zur Fälligkeit von Steuerzahlungen dargestellt. Außerdem werden die Steuertermine

Mehr

Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten!

Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! I. Aussonderung von Unterlagen a) Fristberechnung Zu Beginn des Jahres 2015 dürfen wieder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgesondert

Mehr

RECHTLICHE BERATUNG IM STEUERRECHT

RECHTLICHE BERATUNG IM STEUERRECHT RECHTLICHE BERATUNG IM STEUERRECHT RECHTSANWALTSKANZLEI EULL & PARTNER Wir verfügen über langjährige Beratungserfahrung in allen Bereichen des Steuerrechts. Zu unseren zufriedenen Mandanten zählen Privatpersonen,

Mehr

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Kapitel Einleitung. 2. Kapitel Die Selbstanzeige in der Beratungssituation: Was ist abzuklären? VII

Inhaltsverzeichnis. 1. Kapitel Einleitung. 2. Kapitel Die Selbstanzeige in der Beratungssituation: Was ist abzuklären? VII Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XV Literaturauswahl... XXI 1. Kapitel Einleitung I. ZahlenundFakten... 1 II. Die Neuregelung der Selbstanzeige 2015........................... 3 2. Kapitel Die Selbstanzeige

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Informationschreiben 85 / 2015

Informationschreiben 85 / 2015 Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000

Mehr

Insgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,

Insgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, Umsatzsteuer: Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz C.O.X. Mitja Wolf Wie muß eine Rechnung aussehen? Zunächst ist festzuhalten, daß ab 1.1.2002 auf allen Rechnungen für steuerfreie Umsätze ein Hinweis auf

Mehr

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Anderung der Abgabenordnung und des Einfuhrungsgesetzes zur Abgabenordnung

Entwurf eines Gesetzes zur Anderung der Abgabenordnung und des Einfuhrungsgesetzes zur Abgabenordnung Bearbeitungsstand: 27.08.2014 7:44 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Anderung der Abgabenordnung und des Einfuhrungsgesetzes zur Abgabenordnung A. Problem

Mehr

1 Steuerfahndung...61 2 Ergebnisse der Steuerfahndung der Länder...61 3 Fazit...65

1 Steuerfahndung...61 2 Ergebnisse der Steuerfahndung der Länder...61 3 Fazit...65 Monatsbericht des BMF August 2008 Seite 61 Ergebnisse der Steuerfahndung in den Jahren bis 1 Steuerfahndung.................................................................................61 2 Ergebnisse

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Ein schmaler Grat? Häufige Fälle im FinSTRG

Ein schmaler Grat? Häufige Fälle im FinSTRG Ein schmaler Grat? Häufige Fälle im FinSTRG StB Dr. Thomas Röster Donnerstag 05.03.2015 Raiffeisenbank Krems Überblick Strafen im Steuerrecht Überblick Häufige Praxisfälle* Was ist strafbar? Was ist nicht

Mehr

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MDg Dr. Misera Unterabteilung IV A 11016 Berlin Ausschließlich per E-Mail an: IVA4@bmf.bund.

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MDg Dr. Misera Unterabteilung IV A 11016 Berlin Ausschließlich per E-Mail an: IVA4@bmf.bund. An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MDg Dr. Misera Unterabteilung IV A 11016 Berlin Ausschließlich per E-Mail an: IVA4@bmf.bund.de Düsseldorf, 21. August 2015 515/642 Diskussionsentwurf eines Anwendungserlasses

Mehr

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne

Mehr

Steuertermine Fälligkeit und Zahlungstermine für das Jahr 2012

Steuertermine Fälligkeit und Zahlungstermine für das Jahr 2012 Steuerberater Sven Sievers - Glißmannweg 7-22457 Hamburg - Telefon 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525 Steuertermine Fälligkeit und Zahlungstermine für das Jahr 2012 Auf den nachfolgenden Tabellen ersehen

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland; Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gem. 138 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit nachstehendem Vordruck folgendes anzuzeigen:

Mehr

Verschärfung der Selbstanzeige und des Steuerstrafrechts Referentenentwurf vom 27. August 2014

Verschärfung der Selbstanzeige und des Steuerstrafrechts Referentenentwurf vom 27. August 2014 Verschärfung der Selbstanzeige und des Steuerstrafrechts Referentenentwurf vom 27. August 2014 RA/StB Dr. Marcus Geuenich, Düsseldorf Ausgangspunkt - Rechtslage nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz Positive

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Aktuelles Steuerrecht

Aktuelles Steuerrecht Aktuelles Steuerrecht Autor: Michael Peters Wirtschaftsprüfer, Steuerberater WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER Aktuelles Steuerrecht I. Aktuelles vom Gesetzgeber II. III. Aktuelles aus der Rechtsprechung

Mehr

Beschwerdeentscheidung

Beschwerdeentscheidung Außenstelle Wien Finanzstrafsenat Wien 2 GZ. FSRV/0122-W/08 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien

Mehr

Automatischer Abschluss von Abrechnungsnummern

Automatischer Abschluss von Abrechnungsnummern Automatischer Abschluss von Abrechnungsnummern Bereich: FIBU - Info für Anwender Nr. 1251 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 3.1. Umsatzsteuer-Voranmeldung 3.2. Dauerfristverlängerung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen

Mehr

Was ist clevere Altersvorsorge?

Was ist clevere Altersvorsorge? Was ist clevere Altersvorsorge? Um eine gute Altersvorsorge zu erreichen, ist es clever einen unabhängigen Berater auszuwählen Angestellte bzw. Berater von Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

des Bundes Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter

des Bundes Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter Stellungnahme des Bundes Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes

Mehr

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe

Mehr

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3

Mehr

1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland; Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gemäß 138 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit beiliegendem Vordruck Folgendes

Mehr

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten Deutscher Bundestag Drucksache 17/13664 17. Wahlperiode 29. 05. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten A. Problem und Ziel AngleichungderVerjährungsfristfürdiestrafrechtlicheVerfolgungvonSteuerhinterziehung

Mehr

Stock Aders + Partner

Stock Aders + Partner Stock Aders + Partner SA+P Newsletter 2014 l SPEZIAL Liebe Leserinnen und Leser, vor einigen Tagen wurde bekannt, dass der Bundesgerichtshof interessante Entscheidungen zur Verjährung der Ansprüche von

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es?

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Alterseinkünftegesetz Für schätzungsweise jeden vierten der 20 Millionen deutschen Rentner wird es höchste Zeit. Er muss eine

Mehr

Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer

Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer EXISTENZGRÜNDUNG E35 Stand: November 2013 Ihr Ansprechpartner Dr. Thomas Pitz E-Mail thomas.pitz @saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-211 Fax (0681) 9520-389 Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Inhalt:

Mehr

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Erfahrung und Fachkompetenz im Sportmarketing. METATOP EXPERTISE Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Unterscheidung Sponsorgeber und -nehmer sowie die Abgrenzung zur Spende. www.metatop.com Definition

Mehr

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte

Mehr

Finanzbehörde Hamburg. - Steuerverwaltung - Fach-Info. Abteilungen 51 52 53 O1000-2015/002-52

Finanzbehörde Hamburg. - Steuerverwaltung - Fach-Info. Abteilungen 51 52 53 O1000-2015/002-52 1/2015 Finanzbehörde Hamburg - Steuerverwaltung - Fach-Info Abteilungen 51 52 53 O1000-2015/002-52 Inhaltsverzeichnis xx.xx.2015 Einkommensteuer 2*. Auflösung von Unterschiedsbeträgen gemäß 5a Abs. 4 S.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 11/ 1 5 BESCHLUSS vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 gemäß

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen 1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHÄLTNISSE: Steuerliche Auswirkungen. Für die jährliche Steuerberechnung werden generell

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Volksbank eg Schwarzwald Baar Hegau. Die Neuregelung zur steuerlichen Selbstanzeige. Dr. Volker Hommerberg

Volksbank eg Schwarzwald Baar Hegau. Die Neuregelung zur steuerlichen Selbstanzeige. Dr. Volker Hommerberg Volksbank eg Schwarzwald Baar Hegau Die Neuregelung zur steuerlichen Selbstanzeige Aktuelle Brennpunkte in der Beratungspraxis Dr. Volker Hommerberg Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Dipl.-Finanzwirt

Mehr

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Codex Newsletter. Allgemeines. Codex Newsletter

Codex Newsletter. Allgemeines. Codex Newsletter Newsletter Newsletter Dezember 05 Seite 1 Allgemeines Newsletter Mit diesem Rundschreiben (Newsletter) wollen wir Sie in ca. zweimonatigen Abständen per Mail über Neuerungen in unseren Programmen informieren.

Mehr

Steuerliche Behandlung von Preisgeldern

Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Exinger GmbH Wien, 16. Februar 2009 2003 Firm Name/Legal Entity Übersicht Grundlagen der Besteuerung Annahmen Einkommensteuerliche Würdigung g Umsatzsteuerliche

Mehr

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen?

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt

Mehr

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.

Mehr

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Makler FAKT Informationen im Überblick Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Vertriebskommunikation Herr/Frau E-Mail Mirko Oliver Sorge G_RUVFAKT@ruv.de Allgemeine Informationen zum Geldwäschegesetz Am 21.

Mehr

WICHTIGSTE UMSATZSTEUERLICHE NEUERUNGEN 2014 SPANIEN

WICHTIGSTE UMSATZSTEUERLICHE NEUERUNGEN 2014 SPANIEN Madrid, Januar 2014 WTS LAMARQUE & KRIEG TAX ADVISERS, S.L.P. NIF ESB8407565647 Inscrita en el Registro Mercantil de Madrid al Tomo 20339, Libro 0, Folio 130, Sección 8, Hoja M 359651 Jiménez Rodríguez

Mehr

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Personal-Vorsorgestiftung

Mehr

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?!

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! VERBANDSINFORMATION Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! Immer wieder kommt es vor, dass ein Patient nicht zum vereinbarten Termin erscheint. Viele Praxisinhaber stellen sich in diesem Fall

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Hinweise zur Eingabe von Berechtigungsdaten für das Bundesland Berlin

Hinweise zur Eingabe von Berechtigungsdaten für das Bundesland Berlin Hinweise zur Eingabe von Berechtigungsdaten für das Bundesland Berlin Allgemeine Hinweise Um für das nicht-persönliche Zertifikat (Organisationszertifikat) eine erfolgreiche Registrierung durchführen zu

Mehr

Finanzausschuss des Deutschen Bundestages. Steuerhinterzieher werden bei Selbstanzeige weiterhin privilegiert

Finanzausschuss des Deutschen Bundestages. Steuerhinterzieher werden bei Selbstanzeige weiterhin privilegiert Prof. Dr. L. JARASS, M.S. (Stanford Univ./USA) Hochschule RheinMain Wiesbaden www.jarass.com E:\\Steuern\BT-Finanzausschuss,.0., v..doc Wiesbaden,. Februar v. Finanzausschuss des Deutschen Bundestages

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Information über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren

Information über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren Information über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren Ab 2010 Verbesserungen beim Lohnsteuerabzug Mehr Netto für verheiratete Frauen Neues Faktorverfahren Mehr Netto für Frauen Ab 2010 Verbesserungen

Mehr

20-686. B e s c h l u s s

20-686. B e s c h l u s s B e s c h l u s s 20-686 des Burgenländischen Landtages vom.., mit dem die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist

Mehr