STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN ZU DEN ANLÄSSLICH DER ERSTEN LESUNG BETREFFEND
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1 STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN ZU DEN ANLÄSSLICH DER ERSTEN LESUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES STEUERGESETZES (STEUERAMNESTIE) AUFGEWORFENEN FRAGEN Behandlung im Landtag Datum 1. Lesung 6. Dezember Lesung Schlussabstimmung Nr. 5/2014
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3 3 INHALTSVERZEICHNIS Seite Zusammenfassung... 4 Zuständiges Ministerium... 4 Betroffene Amtsstellen... 4 I. STELLUNGNAHME DER REGIERUNG Allgemeines Einmalige straflose Selbstanzeige gemäss schweizerischem Modell Fragen zu einzelnen Artikeln... 8 II. ANTRAG DER REGIERUNG III. REGIERUNGSVORLAGE... 13
4 4 ZUSAMMENFASSUNG Anlässlich der Eintretensdebatte und ersten Lesung des Bericht und Antrages betreffend die Abänderung des Steuergesetzes (Steueramnestie) wurden von einzelnen Abgeordneten Bedenken gegen eine weitere Amnestie geäussert, nachdem die letzte Amnestie gerade erst im Jahre 2011 war. Zur Vermeidung der Anhäufung von Amnestien wurde vorgeschlagen, die Einführung einer einmaligen straflosen Selbstanzeige, wie sie die Schweiz kennt, näher zu prüfen. Die Regierung schlägt nun die Regelung der Selbstanzeige gemäss schweizerischem Modell vor. Die erste Selbstanzeige soll straffrei und jede weitere Selbstanzeige strafbar sein, wobei eine Selbstanzeige jedoch bei der Festsetzung der Strafe Berücksichtigung finden soll. Während einer Übergangsfrist bis Ende 2014 wird Personen, die der Vermögensund Erwerbssteuer unterliegen, ein vereinfachtes Verfahren zur Nachdeklaration der hinterzogenen Vermögens und Erwerbswerte angeboten und die nachzuerhebende Steuer wird mittels einem Pauschalsteuersatz festgelegt. ZUSTÄNDIGES MINISTERIUM Ministerium für Präsidiales und Finanzen BETROFFENE AMTSSTELLEN Steuerverwaltung
5 5 Vaduz, 28. Januar 2014 P Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Steuergesetzes (BuA Nr. 89/2013) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten. I. STELLUNGNAHME DER REGIERUNG 1. ALLGEMEINES In der Landtagssitzung vom 6. Dezember 2013 wurde das Eintreten auf die Vorlage betreffend die Abänderung des Steuergesetzes (Steueramnestie) beschlossen und die Vorlage in erster Lesung beraten. In der Eintretensdebatte gab es insbesondere längere Diskussionen darüber, ob nochmals die Gelegenheit einer Amnestie geboten werden sollte, nachdem die letzte Amnestie nur zwei Jahre (2011) zurück liegt. Gegen eine nochmalige Amnestie wurde vorgebracht: Auf diese Weise werde die Steuerunehrlichkeit ein zweites Mal belohnt. Wie lasse sich eine solche Massnahme gegenüber den steuerehrlichen Bürgerinnen und Bürgern rechtfertigen? Wie lasse sich eine solche Massnahme gegenüber denjenigen rechtfertigen, die im Jahre 2012 und 2013 eine Selbstanzeige gemacht hätten und bei denen eine
6 6 strengere Regelung gegolten habe (d.h. 10%iger Zuschlag)? Das geltende Gesetz sehe bereits eine günstige Möglichkeit der Selbstanzeige vor (nicht erhobene Steuer samt Verzugszins und 10%iger Zuschlag). Als Hauptgrund für eine nochmalige Amnestie wird vorgebracht, dass dadurch das Steuersubstrat und somit die Steuereinnahmen erhöht werden könnten und dies zur Sanierung des Staatshaushaltes beitrage. Für die Befürworter einer erneuten Amnestie ist jedoch auch klar, dass Amnestien nicht in regelmässigen Abständen erfolgen dürfen. Zur Vermeidung der Anhäufung von Amnestien wird vorgeschlagen, die Einführung der einmaligen straflosen Selbstanzeige, wie sie die Schweiz kennt, näher zu prüfen. Der Vorschlag, die schweizerische Lösung für Liechtenstein näher zu prüfen, findet eine grosse Zustimmung. 2. EINMALIGE STRAFLOSE SELBSTANZEIGE GEMÄSS SCHWEIZERISCHEM MODELL In der Schweiz wurde auf den 1. Januar 2010 die straflose Selbstanzeige für natürliche und juristische Personen (auch kleine Steueramnestie oder individuelle Steueramnestie genannt) eingeführt. Diese sieht vor, dass sich jede Person einmal straffrei anzeigen kann. Die steuerpflichtige Person hat nur die Nachsteuer (diese umfasst die nicht erhobene Steuer samt Zins) zu bezahlen; es wird keine Busse erhoben. Jede weitere Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung ist nicht mehr straffrei; es wird neben der Nachsteuer eine Busse in der Höhe eines Fünftels der hinterzogenen Steuer erhoben. Die Selbstanzeige für natürliche Personen ist in Art. 175 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und diejenige für juristische Personen in Art. 181a DBG geregelt.
7 7 Art. 175 Abs. 3 und Abs. 4 DBG lauten wie folgt: 3) Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; b. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht. 4) Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. Eine juristische Person kann sich im Verlaufe ihres Bestehens in verschiedener Hinsicht ändern (z.b. Rechtsform ändern, sich aufspalten, fusionieren). Die Frage, ob es sich vor und nach der Änderung um die gleiche juristische Person handelt, ist einerseits relevant, ob die juristische Person nach der Änderung für die durch die juristische Person vor der Änderung begangenen Straftaten eine Selbstanzeige machen kann, und andererseits, ob bereits eine Selbstanzeige erfolgt und somit das Kriterium der Erstmaligkeit nicht erfüllt ist. In Art. 181a Abs. 2 DBG werden einige Spezialfälle behandelt, in denen es sich vor und nach der Änderung um dieselbe juristische Person handelt. Art. 181a Abs. 1 DBG ist gleichlautend wie Art. 175 Abs. 3 DBG; Art. 181a Abs. 2 und Abs. 5 DBG lauten wie folgt: 2) Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden: a. nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz; b. nach einer Umwandlung nach den Artikeln des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (FusG) durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen; c. nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen. 5) Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
8 8 3. FRAGEN ZU EINZELNEN ARTIKELN Zu Art. 142 Wie oben ausgeführt, wurde die Regierung ersucht zu prüfen, ob die schweizerische Regelung der Selbstanzeige (d.h. einmalige straflose Selbstanzeige) übernommen werden soll. Die Regierung befürwortet die Regelung der Selbstanzeige gemäss schweizerischem Modell. Auf diese Weise kann insbesondere den im Landtag geäusserten Bedenken Rechnung getragen werden, dass es zu einer Häufung von Amnestien (in einem kurzen Zeitraum) kommt. Mit der einmaligen straflosen Selbstanzeige soll die Steuerehrlichkeit einmal gefördert werden. Abs. 1: Gemäss dieser Bestimmung kann eine steuerpflichtige natürliche Person einmal in ihrem Leben bzw. eine juristische Person einmal im Laufe ihres Bestehens eine straflose Selbstanzeige erstatten. Sie bleibt somit straffrei und hat lediglich die Nachsteuer (diese umfasst gemäss Art. 120 Abs. 1 SteG die nicht erhobene Steuer samt Zins) entrichten. Bei der Frage der Erstmaligkeit werden Selbstanzeigen berücksichtigt, welche ab 1. Januar 2011, d.h. mit Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes, eingegangen sind. Hat sich eine juristische Person im Laufe ihres Bestehens verändert (z.b. Rechtsform geändert, Firma geändert, sich aufgespalten, fusioniert) gilt es zu prüfen, ob es sich nach einer Änderung um dieselbe oder um eine neue juristische Person handelt. Ist der Rechtsträger vor und nach der Änderung identisch, so bleibt auch seine Steuerpflicht bestehen. Mit einer Selbstanzeige können deshalb auch
9 9 strafbare Steuerdelikte straflos deklariert werden, die vom identischen Rechtsträger noch vor der Änderung begangen wurden. Auf der anderen Seite ist eine straflose Selbstanzeige immer dann ausgeschlossen, wenn der identische Rechtsträger vor der Änderung bereits einmal eine Selbstanzeige eingereicht hat. Bei der liechtensteinischen Regelung soll im Gegensatz zur schweizerischen Regelung darauf verzichtet werden, beispielhaft aufzulisten, in welchen Fällen vor und nach der Änderung der gleiche Rechtsträger vorliegt. Dies soll der Praxis überlassen werden, welche sich an der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung zu dieser Frage orientieren wird. Eine Selbstanzeige kann betreffend Abgabengefährdung, Steuerhinterziehung, Steuerbetrug oder Veruntreuung von an der Quelle abzuziehenden Steuern erstattet werden. Eine Selbstanzeige kann sich auch auf strafbare Handlungen, die unter der Geltung des alten Steuergesetzes begangen wurden, beziehen. Gegenüber der geltenden Regelung wurde der Tatbestand der Verletzung von Verfahrenspflichten nicht mehr aufgenommen, da hier eine Selbstanzeige keinen Sinn macht, da es hier nicht um die Nachversteuerung von bisher nicht deklarieren Steuerfaktoren geht. Abs. 2: Analog dem schweizerischen Modell soll jede weitere Selbstanzeige nicht mehr straffrei sein. Die Steuerpflichtigen haben neben der Nachsteuer eine Busse zu entrichten. Die Tatsache, dass der Steuerpflichtige sich selbst angezeigt hat, wird jedoch bei der Festsetzung der Strafe berücksichtigt. Bei der Steuerhinterziehung soll wie in der Schweiz die Busse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer festgesetzt werden. In diesem Fall wird somit der untere Strafrahmen von einem Drittel unterschritten.
10 10 Bei Steuerbetrug und Veruntreuung von an der Quelle abzuziehenden Steuern lautet die Strafandrohung auf Freiheitstrafe bis zu sechs Monaten. Bei diesen beiden Straftatbestanden gibt es im Steuergesetz keine Strafuntergrenze. Gemäss 17 und 19 StGB kann das Gericht deshalb bis auf einen Tag Freiheitsstrafe oder 2 Tagessätze heruntergehen, wobei ein Tagessatz mindestens 10 Franken und höchstens Franken beträgt. Nachdem bereits aufgrund der Bestimmungen im Strafgesetzbuch die Strafe tief angesetzt werden kann, bedarf es im Steuergesetz keiner Regelung wie bei Steuerhinterziehung bezüglich der Unterschreitung des unteren Strafrahmens bei jeder weiteren Selbstanzeige. Auch die Strafandrohung bei Abgabengefährdung enthält keinen unteren Strafrahmen. Die Strafandrohung lautet auf Busse bis CHF Bei einer Abgabengefährdung bedarf es somit ebenfalls keiner analogen Regelung zur Regelung der weiteren Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung. Abs. 3 und 4: Diese Bestimmungen entsprechen materiell Abs. 2 und 3 des geltenden Art. 142 mit der Ausnahme, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten nicht mehr aufgeführt ist (vgl. Ausführungen zu Abs. 1). Zu Art. 156: Diese Bestimmung sieht während einer Übergangszeit, d.h. bis Ende 2014, eine alternative Möglichkeit der Erstattung der Selbstanzeige und Erhebung der Nachsteuer vor. Die Steuerpflichtigen werden von der Einreichung detaillierter Unterlagen entbunden. Die Nachsteuer wird anhand einer Pauschale auf das nicht deklarierte Vermögen erhoben. Eine solche pauschale Regelung, welche vom Vermögen als Berechnungsbasis ausgeht, eignet sich nur für Personen, welche der Vermögens und Erwerbssteuer unterliegen. Nach neuem Steuergesetz sind dies natürliche Personen und nach altem Steuergesetz sind dies natürliche Personen
11 11 sowie Stiftungen mit inländischen Errichtern bzw. Begünstigten (Art. 31 Abs. 1 Bst. c altes SteG). Als Basis wird der Durchschnittswert des nicht deklarierten Vermögens der letzten fünf Jahre herangezogen. Die Steuerpflichtigen haben jeweils den Stand des Vermögens der letzten fünf Jahre den Steuerbehörden mitzuteilen und zu dokumentieren (Kontostand per ). Der Pauschalsteuersatz beträgt 2.5% plus Gemeindesteuerzuschlag, was bei einem Gemeindesteuerzuschlag von 150% einer Steuerbelastung von 6.25 % auf das nichtdeklarierte Vermögen und bei einem Gemeindesteuerzuschlag von 200% einer Steuerbelastung von 7.5% entspricht. Die Pauschale von 2.5% entspricht der Summe des Maximalsteuersatzes (Landessteuer) von fünf Jahren auf das Vermögen samt Verzugszins von 4% sowie einem Zuschlag von rund 50%. Mit diesem Pauschalsatz, welcher wie erwähnt 50% über dem maximalen Vermögenssteuersatz liegt, werden neben der Steuer auf das Vermögen auch die Erwerbssteuern auf allfällige Erwerbseinkommen, sowie die Steuern auf Schenkung, Erbschaft oder aus Grundstücksverkauf abgegolten. Die Erhebung der Nachsteuer gemäss Art. 156 erfolgt auf Antrag des Selbstanzeige erstattenden Steuerpflichtigen.
12 12 II. ANTRAG DER REGIERUNG Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unterbreitet die Regierung dem Landtag den Antrag, der Hohe Landtag wolle diese Stellungnahme zur Kenntnis nehmen und die beiliegende Gesetzesvorlage in Behandlung ziehen. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung. REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN
13 13 III. REGIERUNGSVORLAGE Abänderungen in der überarbeiteten Vorlage sind mit Unterstreichungen versehen. Gesetz vom über die Abänderung des Steuergesetzes Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Abänderung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl Nr. 340, wird wie folgt abgeändert: Art. 142 Selbstanzeige 1) Zeigt eine steuerpflichtige Person erstmals nach dem 1. Januar 2011 eine von ihr begangene Abgabengefährdung, Steuerhinterziehung oder Veruntreuung von an der Quelle abzuziehenden Steuern bzw. einen von ihr begangenen Steuerbetrug aus eigenem Antrieb an, ohne dazu durch eine unmittelbare Gefahr der
14 14 Entdeckung veranlasst zu sein, ist sie straffrei und hat lediglich die Nachsteuer zu entrichten. 2) Bei jeder weiteren Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung wird die Busse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. Zudem ist die Nachsteuer zu entrichten. 3) Zeigt ein Beteiligter (Art. 139) eine strafbare Handlung nach Abs. 1 aus eigenem Antrieb an, ohne dazu durch eine unmittelbare Gefahr der Entdeckung veranlasst zu sein, ist er straffrei. 4) Haben Erben von sich aus alles ihnen Zumutbare getan, um den Steuerbehörden die Feststellung einer strafbaren Handlung nach Abs. 1 zu ermöglichen, sind sie straffrei und haben lediglich die Nachsteuer zu entrichten. Art. 156 Vereinfachtes Verfahren bei Selbstanzeige Bei Personen, die der Besteuerung nach Art. 6 ff. dieses Gesetzes bzw. Art. 31 ff. des bisherigen Gesetzes unterstehen und die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 eine Selbstanzeige im Sinne von Art. 142 erstatten, wird auf Antrag für die von ihnen nicht deklarierten Vermögens und Erwerbswerte anstelle der Nachsteuer nach Art. 142 Abs. 1 eine Nachsteuer in Form einer Pauschale von 2.5 % zuzüglich Gemeindesteuerzuschlag auf den Durchschnittswert der nicht deklarierten Vermögenswerte der letzten fünf Jahre erhoben.
15 15 II. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft.
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