Die Steuerfahnder. Themenübersicht. Ziel

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1 Die Steuerfahnder Christian Wey Dipl. Bankfachexperte Teamleiter Abteilung Strafsachen und Untersuchungen Eidgenössische Steuerverwaltung Themenübersicht Grundlagen Steuerstrafrecht Nachsteuerverfahren / Hinterziehungsverfahren / Steuerbetrugsverfahren Die Abteilung Strafsachen und Untersuchungen ASU Entstehung Aufgaben Ablauf einer ASU-Untersuchung 2 Ziel Möglichkeiten der Steuerbehörden bei der Verfolgung von Steuerhinterziehung kennen 3

2 Steuerstrafrecht Drei Arten von Sanktionen Ordnungsbussen (Verfahrenspflichtverletzungen) Strafen wegen Steuerhinterziehung (Verschleierung) Strafen wegen Steuervergehen (Steuerbetrug) 4 Verfahrenspflichtverletzungen Wer einer Pflicht (Einreichung Steuererklärung, Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht) trotz Mahnung nicht nachkommt wird gebüsst Busse bis zu Franken, in schweren Fällen oder Rückfall bis zu Franken Mehrfach-Busse möglich 5 Beispiel Mitwirkungspflichten Aktuelles Bundesgerichtsurteil: Der Steuerpflichtige X hat in den Steuererklärungen stets eine Vermögenszunahme deklariert. In der Steuerperiode 2004 hat er eine massive Vermögensabnahme deklariert. Das Steueramt forderte den Beschwerdeführer daher auf, über die massive Abnahme seines Vermögens Auskunft zu erteilen. Anstatt Belege einzureichen begnügte er sich mit der Angabe, er habe ein schönes Leben geführt. Später brachte er vor, er habe das Geld für Liebesdienste ausgegeben. Schliesslich reichte er für das Jahr 2004 einen Kontoauszug seiner Bank ein. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 17. Mai 2004 den Betrag von Fr. 111'000. abgehoben hatte. 6

3 Beispiel Mitwirkungspflichten Die Veranlagungsbehörde betrachtete die Behauptung, dass er sein gesamtes Vermögen in nicht unerheblicher Höhe an einem einzigen Tag abgehoben habe, um sexuelle Dienstleistungen zu kaufen, zu Recht als unglaubwürdig. Das wurde dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt mit der Aufforderung, den Verbleib des Geldes mit Belegen nachzuweisen. Das hat der Beschwerdeführer nicht gemacht und damit seine Pflicht zur Mitwirkung bei der Veranlagung missachtet. Es steht daher nicht fest, wie er den Betrag von Fr. 111'000.- verwendet hat. Der Verdacht der Veranlagungsbehörde, der Beschwerdeführer besitze ein weiteres Konto oder er habe dieses Geld in Vermögenswerte investiert, ist berechtigt. 7 Steuerhinterziehung Versuchte Steuerhinterziehung Bedingungen (Eventual)Vorsatz, Fahrlässigkeit genügt nicht Ungenaue Angaben durch den Steuerpflichtigen Der Versuch wird vor Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung erkannt Busse Zwei Drittel der Bestrafung, welche bei vollendeter Steuerhinterziehung ausgesprochen worden wäre 8 Steuerhinterziehung Vollendete Steuerhinterziehung Finanzieller Verlust für die öffentliche Hand Rechtswidriges Handeln des Steuerpflichtigen Pflichtverletzung Steuererklärung muss wahrheitsgemäss und vollständig ausgefüllt sein (Art. 124 Abs. 2 DBG) Mündliche und schriftliche Auskunftserteilung (Art. 126 Abs. 2 DBG) Schuld des Steuerpflichtigen Fahrlässigkeit (Eventual)vorsätzlich 9

4 Steuerhinterziehung Vollendete Steuerhinterziehung Busse In der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer Bei leichtem Verschulden Reduktion der Busse bis auf einen Drittel der hinterzogenen Steuer Bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache der hinterzogenen Steuer Bei Selbstanzeige Ermässigung auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer 10 Steuerhinterziehung Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung Vorsatz Busse Bis zu Franken, in schweren Fällen sowie bei Rückfall bis zu Franken Solidarische Haftung für die hinterzogene Steuer 11 Steuerhinterziehung Verheimlichung oder Beiseiteschaffen von Nachlassinventaren Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft wird auch bestraft Busse Bis zu Franken, in schweren Fällen sowie bei Rückfall bis zu Franken 12

5 Steuervergehen Steuerbetrug Vorsatz Gebrauch von gefälschten, verfälschten oder inhaltlich unwahren Urkunden zur Täuschung der Steuerbehörden zum Zweck der Steuerhinterziehung 13 Steuervergehen Urkunden Art. 186 DBG: Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter Art. 110 StGB: Urkunden sind Schriften die bestimmt oder geeignet sind eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen Zum Beweis besonders geeignet ist ein Dokument dann, wenn entweder das Gesetz es so bestimmt (zbsp Bilanz/ER), oder wenn es von Dritten stammt (zbsp Quittungen) 14 Steuervergehen Steuerbetrug Vorsatz Gebrauch von gefälschten, verfälschten oder inhaltlich unwahren Urkunden zur Täuschung der Steuerbehörden zum Zweck der Steuerhinterziehung Vollendung der Tat ist nicht nötig Verfolgung durch kantonale Strafbehörde Anzeige durch die Steuerbehörde 15

6 Steuervergehen Bestrafung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe Die Geldstrafe beträgt maximal 360 Tagessätze. Ein Tagessatz beträgt maximal 3000 Franken und wird bemessen nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (maximal Franken). 16 Steuerstrafrecht Übersicht Verfahrenspflichtverletzungen Steuerhinterziehung Steuerbetrug 17 Nachsteuerverfahren Nachsteuerverfahren Damit sollen Steuerbeträge ermittelt und erhoben werden, welche bei der ordentlichen Veranlagung nicht berücksichtigt worden sind. Pendant zum Revisionsverfahren Immer zu Ungunsten des Steuerpflichtigen Kein Verschulden nötig Neue Tatsachen nötig 18

7 Hinterziehungsverfahren Hinterziehungsverfahren Das Verfahren hat zum Ziel, die Busse für das schuldhafte Verhalten einer steuerpflichtigen Person festzuhalten. Höhe der Busse in Abhängigkeit der Nachsteuer Bussenrahmen von einem Drittel bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuern Bei Selbstanzeige generell ein Fünftel der hinterzogenen Steuern 19 Verhältnis Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren Im Nachsteuerverfahren hat die steuerpflichtige Person die gleichen Rechte und Pflichten wie im normalen Veranlagungs-verfahren. Sie muss mit der Behörde auch unter Androhung einer Busse zusammenarbeiten Im Hinterziehungsverfahren gelten jedoch die Verteidigungsrechte eines Strafverfahrens = die steuerpflichtige Person muss keine Auskünfte erteilen, die sie selber belasten könnten 20 Neue gesetzliche Regelung Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahrens dürfen für ein Hinterziehungsverfahren nur noch verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen, noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden Inkrafttreten am 1. Januar

8 Fallbeispiel Apotheker Schwarz reicht seine Steuererklärung mit der letzten Jahresrechnung ein In der Jahresrechnung sind Rückvergütungen nicht verbucht worden Treuhänder Wenigverdien hat auf Anweisung von Apotheker Schwarz die Jahresrechnung erstellt Treuhänder Wenigverdien hat Schwarz auf die fehlerhafte Verbuchung der Rückvergütung hingewiesen 22 Fallbeispiel Apotheker Schwarz wird rechtskräftig veranlagt Der Steuerbehörde werden die Rückvergütungen erst 2 Jahre später bekannt Folgen für Apotheker Schwarz? Folgen für Treuhänder Wenigverdien? 23 Fallbeispiel Apotheker Schwarz Jahresrechnung ist eine Urkunde Jahresrechnung ist inhaltlich unwahr Vorsätzlich gehandelt Steuerbetrug (Art. 186 ff DBG) Folgen Nachsteuer über hinterzogenem Einkommen Hinterziehungsverfahren: Busse zwischen 1/3 bis zum dreifachen Betrag der Nachsteuer Steuerbetrug: Anzeige beim Richter, Gefängnis oder Geldstrafe und/oder Busse (bis zu Franken) 24

9 Fallbeispiel Treuhänder Wenigverdien Erstellung einer inhaltlich unwahren Jahresrechnung Gehilfenschaft zum Steuerbetrug (Art. 177 DBG) Evtl. sogar Anstiftung zum Steuerbetrug (Art. 177 DBG) Folgen Solidarische Haftung über die Nachsteuer Busse bis , in schweren Fällen bis zu Franken 25 Haftung Treuhänder Aktuelles Bundesgerichtsurteil Ein Unternehmer kaufte Luxusfahrzeuge, schrieb sie innert 2-3 Jahren auf 1 Franken ab und überführte diese zum Buchwert ins Privatvermögen. Die Steuerbehörden forderten neben den Nachsteuern Bussen von über Franken. Der Unternehmer klagte in der Folge gegen seinen Treuhänder, der ihn beraten und betreut hatte, auf Schadenersatz! 26 Haftung Treuhänder BGer Urteil vom November 2007: Laut dem Grundsatzurteil hätte der Unternehmer erkennen müssen, dass sein Vorgehen unzulässig war. Damit habe der Unternehmer zumindest eventual-vorsätzlich gehandelt. Bussen für solche Steuerdelikte seien aber höchstpersönlich und müssen von den Betroffenen selber bezahlt werden. 27

10 Zusammenfassung Das Steuerstrafrecht unterscheidet zwischen Widerhandlungen (Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehungen), welche im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens mit einer Busse bestraft werden, und den Vergehen (Steuerbetrug), welche zugleich in die Zuständigkeit der Steuerbehörden und des Strafrichters fallen (weil beim Steuerbetrug immer auch eine Steuerhinterziehung vorliegt) welche mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden. 28 Abteilung Strafsachen und Untersuchungen Geschichte der ASU 1979: Stabsstelle zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (BESKO) 1995: Art DBG und Verordnung über besondere Untersuchungsmassnahmen der EStV Schaffung/Aufbau der Abteilung Besondere Steueruntersuchungen (BSU) 2007: Umbennung der BSU in Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU), Zuweisung zusätzlicher Kompetenzen 29 Abteilung Strafsachen und Untersuchungen Kompetenzzentrum des Bundes für Steuerstrafrecht 20 Mitarbeiter Aufgaben Untersuchungen nach Art. 190 ff DBG Führen von Steuerstrafverfahren nach VStR im Bereich des VStG und StG Aufsicht Kantone im Bereich Steuerstrafrecht Begleitung politische Projekte, Sicherstellung einheitliche Rechtsanwendung (zbsp mittels Kreisschreiben) Amtshilfe: zbsp. Anwendung der Zwangsmassnahmen u.a. betreffend dem Zinsbesteuerungsabkommen 30

11 Abteilung Strafsachen und Untersuchungen Untersuchungen nach Art. 190 ff DBG Begründeter Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen Art. 190 Abs. 2 DBG Schwere Steuerwiderhandlungen Fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge Steuervergehen 31 Untersuchungen ASU Direkte Bundessteuern Gesetzesgrundlagen Art DBG Art VStR mit Ausnahme von Art. 19 Abs. 3 VStR Verordnung über besondere Untersuchungsmassnahmen der EStV 32 Untersuchungen ASU Direkte Bundessteuern Phasen der Ermittlung Voruntersuchung Untersuchung Erstellung und Zustellung des Untersuchungsberichtes Unterstützung/Begleitung Kantone im Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren 33

12 Entstehung Entstehung einer Untersuchung Denunziation Medien Antrag der Kanton Meldungen anderer Behörden 34 Voruntersuchung Analyse des begründeten Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen, gem. Art. 190 DBG Konsultation der Steuerdossiers Konsultation der öffentlichen Register Presse / Internet Resultate Bücherrevisionen MWST, VST, STG Anträge an weitere Behörden 35 Voruntersuchung Abschluss Bericht zu Handen des Chefs EFD Befehl zur Intervention durch den Chef des EFD oder Meldung an kantonale Behörde oder Keine Weiterverfolgung 36

13 Zwangsmassnahmen Haus- und Papierdurchsuchungen Personendurchsuchungen Keine Festnahmen In den Verfahren nach VStG/StG/MWStG zugelassen 37 Zwangsmassnahmen Gebührende Schonung, gem. Art. 45 Abs. 1 VStrR 38 Vorbereitung Hausdurchsuchungen 39

14 Hausdurchsuchungen, gem. Art VStrR Schriftlicher Auftrag des Direktors der ESTV Hausdurchsuchung auf Anordnung des Beamten 40 Hausdurchsuchungen, gem. Art VStrR Zeiten Ausweis Motive der Durchsuchung Anwesenheit des Inhabers der Räume Anwesenheit einer Amtsperson Anwesenheit Polizei, gem. Art. 20 Abs. 2 VStrR Protokoll 41 Hausdurchsuchungen, gem. Art VStrR Durchsuchung des Beschuldigten Beschlagnahme der mit dem Fall im Zusammenhang stehenden Objekten, welche Spuren oder Beweise zur Widerhandlung liefern 42

15 Durchsuchung von Papieren, Art. 50 VStR Bedeutung der Papiere Schutz der privaten und beruflichen Geheimnisse Bankgeheimnis Siegelungsverfahren 43 Beschlagnahme, gem. Art VStrR Gegenstände als Beweismittel Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR Vermögenswerte Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR Art. 169 und 170 DBG 44 45

16 Beschwerden in Bezug auf die Zwangsmassnahmen Art. 26 VStrR: Zu adressieren z. H. der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes Einzureichen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes oder beim Direktor der EStV Berichtigung Übermittlung innert 3 Tagen 46 Untersuchung Untersuchungshandlungen Feststellung der Tatsachen und Bewahrung der Beweise Einvernahmen Auskunftsbegehren Expertisen Augenscheine 47 Untersuchung Grundsätze In Zusammenarbeit mit den involvierten kantonalen Steuerbehörden, Art. 190 Abs. 1 DBG Protokollierung, Art. 38 VStrR Untersuchungsjournal Akteneinsicht, Art. 36 VStrR Kompetenz des Beamten Vorschlag zur Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen, Art. 37 Abs 2 VStrR Teilnahme an Beweisaufnahmen, Art. 35 VStrR 48

17 Untersuchung Grundsätze Zu Lasten und...zur Entlastung 49 Untersuchung Spezielle Handlungen Bestellung eines Verteidigers, Art und 39 Abs. 3 VStrR 50 Untersuchung Feststellung der Tatsachen, Art. 37 Abs. 1 VStrR Auswertung der beschlagnahmten Akten 51

18 Untersuchung Einvernahmen Beschuldigte Auskunftspersonen Zeugen 52 Untersuchungsergebnis Untersuchungsbericht Zustellung, gem. Art. 193 Abs. 1 DBG und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über besondere Untersuchungsmassnahmen der EStV Akteneinsichtsrecht, Berücksichtigung und Gesuch um Zusatzermittlungen, Art. 193 Abs. 3 DBG Keine Rechtsmittel 53 Untersuchungsergebnis Anträge der ASU Einstellung, Art. 193 Abs. 2 DGB Anzeige bei der kant. Steuerverwaltung bei Steuerhinterziehung Art. 194 Abs. 1 DBG Anzeige bei der kant. Strafverfolgungsbehörden bei Steuerbetrug Art. 194 Abs. 2 DBG Anzeige im Falle von Verjährungsgefahr Art. 5 der Verordnung über besondere Untersuchungsmassnahmen der ESTV 54

19 Untersuchungsergebnisse Häufige Straftatbestände Einnahmen via offshore-gesellschaften Simulierte Darlehen- und Leasingverträge Fiktive Ausgaben (Management fees an Offshore) Private Aufwände Steuerfreier Kapitalgewinn Dreiecks-Geschäfte mit Nahestehenden 55 Kontakt Christian Wey 56

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