Mandanten-Information für Einzelunternehmer Nr. 4/2014

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1 BLSW Steuerberatungsgesellschaft mbh Lise-Meitner-Straße Heilbronn Tel.: Fax: Tullastraße Eppingen Tel.: Fax: BLSW Steuerberatungsgesellschaft mbh Lise-Meitner-Straße Heilbronn Uwe Harasko Steuerberater Achim Linek Steuerberater Klaus Schuler Steuerberater Günter Weigt Steuerberater Ulrich Geiger Prokurist Mandanten-Information für Einzelunternehmer Nr. 4/2014 Sehr geehrte Damen und Herren, in dieser Ausgabe stehen Fragen der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (Nr. 1, Nr. 2) im Vordergrund. Weitere interessante Themen sind die Abgeltungsteuer bei Angehörigendarlehen (Nr. 3), die Umsatzsteuerpflicht bei Verkäufen über ebay (Nr. 5), das Privatnutzungsverbot bei Pkw-Überlassung (Nr. 9) und die Umsatzsteuer bei Entnahme einer steuerfreien Ausfuhrlieferung (Nr. 12). Ein aktuelles Urteil zur Abzugsfähigkeit von Geschenken an Geschäftsfreunde (Nr. 7) sowie eine neue Entscheidung zum Investitionsabzugsbetrag (Nr. 6) bieten Möglichkeiten für Steuerspar-Strategien. Mit freundlichen Grüßen Aus dem Inhalt: 1. Gesetzesinitiative: Verschärfung der Selbstanzeige 2. Lohnsteuer-Nachschau: Bis wann ist eine Selbstanzeige noch möglich? 3. Angehörigendarlehen: Keine Abgeltungsteuer auf Zinsen 4. Betriebsprüfung: Reform der Künstlersozialversicherung 5. Verkauf über ebay: Wann tritt Umsatzsteuerpflicht ein? 6. Investitionsabzugsbetrag: Durch nachträglichen Antrag Mehrergebnisse kompensieren 7. Geschenke an Geschäftsfreunde: Wann ist die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig? 8. Hochwertige Tombolapreise: Versagung des Betriebsausgabenabzugs droht 9. PKW-Überlassung: Ohne Privatnutzungsverbot immer geldwerter Vorteil 10. Private Pkw-Nutzung: Kostendeckelung und Pauschalabschlag von 20 Prozent beachten 11. Umsatzsteuer (1): Die Anwendung des europäischen Rechts hat Vorrang 12. Umsatzsteuer (2): Kann Entnahme eine steuerfreie Ausfuhrlieferung sein? 13. Gewerbesteuer: Auch künftig nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig 14. Kleinunternehmer: Auch in Kleinbetragsrechnungen Steuerausweis vermeiden Kreissparkasse Heilbronn IBAN: DE BIC: HEISDE66XXX Volksbank im Unterland eg IBAN: DE BIC: GENODES1VLS HRB Stuttgart Geschäftsführer: Uwe Harasko, Achim Linek, Klaus Schuler, Günter Weigt

2 1 Gesetzesinitiative: Verschärfung der Selbstanzeige Die Finanzminister der Länder haben am Eckpunkte für die geplante Verschärfung der Selbstanzeige festgelegt. Das Gesetz soll zum in Kraft treten. Zu den Eckpunkten gehören folgende Änderungen: Die Berichtigungspflicht von bisher nicht erklärten Einkünften soll künftig zehn Jahre umfassen. Die Verjährung der Strafverfolgung wird generell auf zehn Jahre ausgedehnt. Bisher galt eine Strafverfolgungsverjährung von zehn Jahren nur bei besonders schwerer Steuerhinterziehung ( 376 Abs. 1 AO), in allen anderen Fällen fünf Jahre ( 369 Abs. 2 AO). In schweren Fällen der Steuerhinterziehung ( 370 Abs. 3 AO) soll von der Strafverfolgung nur noch dann abgesehen werden, wenn gleichzeitig neben den Steuerhinterziehungszinsen ein Zuschlag gezahlt wird. Der Zuschlag, der bisher ab einer Summe von Euro in Höhe von 5 Prozent zu zahlen war, soll stufenweise erhöht werden: Ab einer Steuerhinterziehung von Euro 10 Prozent, ab Euro 15 Prozent, ab Euro 20 Prozent. Die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen von sechs Prozent ist eine zusätzliche Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige. Die Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau lösen bereits die Sperrwirkung für die Selbstanzeige aus. Im Bereich der Anmeldungssteuern soll es gesetzliche Klarstellungen zur Beseitigung bestehender praktischer und rechtlicher Verwerfungen geben. 2 Lohnsteuer-Nachschau: Bis wann ist eine Selbstanzeige noch möglich? Eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige ist nicht mehr möglich, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist ( 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO). Die Lohnsteuer-Nachschau ( 42g EStG) fällt unter den Begriff der steuerlichen Prüfung und löst deswegen die sogenannte Sperrwirkung aus, wenn der mit der Nachschau Beauftragte zur Prüfung erscheint. Da die Lohnsteuer-Nachschau in der Regel während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit ohne vorherige Ankündigung und außerhalb der eigentlichen Lohnsteuer-Außenprüfung stattfindet, gibt es auch keine verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, eine Lohnsteuer-Nachschau zum Beispiel durch einen Einspruch im Vorhinein abzuwehren. 3 Angehörigendarlehen: Keine Abgeltungsteuer auf Zinsen Grundsätzlich werden Zinsen wie andere Kapitalerträge mit einem Steuersatz von 25 Prozent (Abgeltungsteuer) bei der Einkommensteuer versteuert. Der Abgeltungsteuersatz gilt unter anderem dann nicht, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind und die Zinsen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften darstellen ( 32d Abs. 1a EStG). Diese Regelung soll verhindern, dass Einkünfte, die dem individuellen (höheren) Steuersatz unterliegen, durch Gestaltungen zwischen nahestehenden Personen in solche umgewandelt werden, die dem Abgeltungsteuersatz von nur 25 Prozent unterliegen (vgl. dazu auch Mandanten-Information 1/2014, Nr. 10). Die Finanzverwaltung hat mit ihrem BMF-Schreiben vom die Finanzämter angewiesen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Darlehen unter Angehörigen steuerlich anzuerkennen sind. Der BFH hatte sich zum Fremdvergleich bei solchen Darlehen mit Urteil vom teilweise abweichend dazu geäußert. Dies gab der Finanzverwaltung Anlass, mit BMF-Schreiben vom , Rdnr. 4, Satz 3 das alte BMF-Schreiben wie folgt neu zu formulieren: Vergleichsmaßstab sind grundsätzlich die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind. Sofern Darlehensverträge zwischen Angehörigen neben dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung auch dem Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage dienen, sind ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage zu berücksichtigen. In dem neuen BMF-Schreiben wird nicht erläutert, was sich nun konkret für die steuerliche Anerkennung gegenüber dem bisherigen Stand ändert; man könnte jedoch auf eine Lockerung der Anforderungen für die steuerliche Anerkennung schließen. 4 Betriebsprüfung: Reform der Künstlersozialversicherung Die Bundesregierung hat die schon lange geplante Reform der Künstlersozialversicherung (KSVG) auf den Weg gebracht und am den Gesetzentwurf verabschiedet. Die Deutsche Rentenversicherung soll strenger kontrollieren, ob Unternehmen ihrer Pflicht zur Zahlung ihrer Sozialabgaben nachkommen. Künftig werden rund Unternehmen jährlich geprüft, nicht nur wie bisher. Künftig sollen alle Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten alle vier Jahre auch nach dem KSVG geprüft werden. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten sollen alle zehn Jahre geprüft werden. Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten werden von der Deutschen Rentenversicherung beraten und sind verpflichtet, diese Beratung schriftlich zu bestätigen und zu erklären, dass sie alle abgabepflichtigen Sachverhalte gemeldet haben. Unterbleibt eine solche Meldung vorsätzlich, wird bezüglich des Nachforderungsanspruchs die 30-jährige Verjährungsfrist ausgelöst. Die Künstlersozialversicherung ist die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung für selbstständige 2

3 Künstler und Publizisten. Dazu gehören nicht nur Sänger und Journalisten, sondern auch Webdesigner, Werbefotografen oder Personen, die als Selbstständige die Werbung oder Verpackung für Produkte entwerfen. Abgabepflichtig sind nicht nur Werbeagenturen, Verlage oder Kunsthändler, sondern auch Betriebe, die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen betreiben. Voraussetzung ist, dass sie dafür nicht nur gelegentlich selbstständige Künstler, PR-Agenturen oder Werbegrafiker beauftragen. Nicht nur gelegentliche Beauftragung ist bereits gegeben, wenn die Werbemaßnahmen regelmäßig jährlich oder alle zwei Jahre erfolgen. Die Künstlersozialabgabe fällt nur für Aufträge an Selbstständige an. Dieser kann die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausführen. Das bedeutet, dass auch Aufträge an Studenten oder Rentner der Abgabepflicht unterliegen. Der Abgabesatz ist im Jahr 2014 von 4,1 Prozent (in 2013) auf 5,2 Prozent gestiegen. Bemessungsgrundlage sind die Nettoentgelte, die an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt werden einschließlich Auslagen und Nebenkosten wie Telefon- oder Materialkosten, die vergütet wurden. In die Berechnungsgrundlage werden nicht die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer und steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z.b. Reisekosten) einbezogen. Betriebe, die regelmäßig künstlerische Aufträge vergeben, müssen sich unaufgefordert bei der Künstlersozialkasse anmelden. Das Formular ist auf der Internetseite unter zu finden. Wenn der Betrieb angemeldet ist, stellt die Kasse fest, ob der Betrieb abgabepflichtig ist. Sind Sie zur Abgabe verpflichtet, müssen Sie jeweils bis zum des Folgejahrs eine Jahresmeldung über die gezahlten Entgelte abgeben. 5 Verkauf über ebay: Wann tritt Umsatzsteuerpflicht ein? Wer gelegentlich private Gegenstände über ebay oder auf dem Flohmarkt verkauft, ist nicht gewerblich tätig. Es liegen regelmäßig auch keine steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgeschäfte) vor, weil der Kauf und Verkauf von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (z.b. Möbel, Hausrat) hiervon nicht erfasst werden. Bei der Umsatzsteuer ist das anders, weil jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen auch dann, wenn die Absicht fehlt, Gewinne zu erzielen, ( 2 Abs. 1 UStG) der Umsatzsteuer unterliegt. Wer also eine Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über mehrere Jahre zum Beispiel über die Internet-Plattform ebay verkauft, übt eine nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerbare Tätigkeit aus. Privatpersonen verlassen den Bereich der privaten Vermögensverwaltung, wenn sie in erheblichem Umfang laufend Gegenstände veräußern. Beim laufenden Verkauf über ebay verhält sich eine Privatperson ähnlich wie ein Händler, weil er aktive Schritte zum Vertrieb der Gegenstände unternimmt. Der BFH hat mit Urteil vom (Az. V R 2/11) ein Urteil des FG Baden-Württemberg bestätigt. Das Grundproblem der ursprünglichen Gerichtsentscheidung hat der BFH jedoch nicht gelöst, nämlich klare Kriterien dafür zu definieren, ab welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen ein ebay-verkäufer zum umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer wird. So soll es nach der Auffassung des BFH keine Rolle spielen ob die verkauften Gegenstände bereits mit Verkaufsabsicht erworben wurden, ob Gewinnerzielungsabsicht vorlag oder ob der Verkäufer einen gewerblichen oder privaten ebay-account nutzt. Einen festen Grenzwert gibt es also nicht. Eine Orientierung gibt der Grenzwert für Kleinunternehmer von Euro im Jahr. Bis zu diesem Betrag sind Umsätze steuerfrei. Man sollte wissen, dass das Finanzamt regelmäßig die Verkaufsaktivitäten bei ebay kontrolliert. Falls die Finanzverwaltung umfangreiche Verkäufe feststellt, wird es sich an ebay wenden, um Detailinformationen zu erhalten. Unter diesem Gesichtspunkt kann es sinnvoll sein, den Verkauf auf verschiedene Familienmitglieder zu verteilen. 6 Investitionsabzugsbetrag: Durch nachträglichen Antrag Mehrergebnisse kompensieren Gewerbetreibende können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen, wenn ihr Betriebsvermögen Euro und der Gewinn Euro nicht überschreiten. Die Frage ist, ob ein Investitionsabzugsbetrag auch noch rückwirkend beantragt werden kann, um zum Beispiel ein steuerliches Mehrergebnis nach einer Betriebsprüfung abzumildern. Bei dem Einzelunternehmer G wurde im September 2012 eine Betriebsprüfung für die Jahre 2008 bis 2010 durchgeführt. Der Betriebsprüfer kommt zu dem Ergebnis, dass der erklärte Gewinn um insgesamt Euro zu erhöhen ist. Der Unternehmer G beantragt am in seiner Bilanz für 2011, die er am eingereicht hat, die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags in Höhe von Euro für ein Wirtschaftsgut, das er am bereits angeschafft hat. Das Finanzamt lehnt dies mit der Begründung ab, dass ein Investitionsabzugsbetrag nur für künftige Anschaffungen gebildet werden darf, nicht aber für bereits getätigte Investitionen. Der Antrag vom wird daher als unzulässig verworfen. Auch nach dem BMF-Schreiben vom darf in folgenden Fällen kein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden: 3

4 Die Investitionsfrist ist abgelaufen und es wurde keine Investition getätigt. Die Investitionsfrist läuft in Kürze aus, mit einer fristgerechten Durchführung der Investition kann nicht mehr gerechnet werden. Die Investition wurde bereits durchgeführt, der Investitionsabzugsbetrag wird jedoch erst mehr als drei Jahre nach der Durchführung beantragt. Die Investition wurde bereits durchgeführt, und die Nachholung des Investitionsabzugsbetrags dient erkennbar dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen (zum Beispiel nach einer Betriebsprüfung). Anders jedoch die Rechtsprechung: Das Finanzgericht Niedersachsen widerspricht der Finanzverwaltung in seinem Urteil vom (Az. 4 K 159/13). Die Richter sehen es als unschädlich an, wenn der Investitionsabzugsbetrag nur zu dem Zweck gebildet wird, eine Gewinnerhöhung nach einer Betriebsprüfung auszugleichen. Wichtig sei nur, dass die Investition tatsächlich innerhalb der Drei-Jahres-Frist erfolgt. Es war abzusehen, dass sich die Finanzverwaltung mit diesem Ergebnis nicht zufrieden gibt. Sie hat Revision beim BFH eingelegt, die unter dem Az. IV R 9/14 anhängig ist. 7 Geschenke an Geschäftsfreunde: Wann ist die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig? Nach 37b Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle von ihnen innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Geschenke im Sinne des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben. Geschieht dies, zahlt der Beschenkte auf die Zuwendung keine Einkommensteuer. Ein Unternehmer verschenkte über mehrere Jahre hinweg Freikarten für Konzert- und Eventveranstaltungen an nicht näher benannte Empfänger. Im Rahmen einer Außenprüfung behandelte das Finanzamt einen Teil dieser Aufwendungen als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer über 35 Euro) nach 4 Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 EStG. Der Unternehmer zahlte auf die nachträglich erfassten Zuwendungen die 30 Prozent Pauschsteuer und setzte diese Zahlungen als Betriebsausgaben ab. Da das Finanzamt die Pauschsteuer nicht als Betriebsausgaben anerkannte, reichte der Unternehmer Klage ein. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Wenn die Geschenke nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, darf auch die Pauschalsteuer darauf nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Ansonsten würde dem Beschenkten ein weiterer Vorteil zugewendet. Diese Entscheidung deckt sich mit der Auffassung der Finanzverwaltung. Die endgültige Entscheidung über den Betriebsausgabenabzug wird aber der BFH treffen, bei dem das Revisionsverfahren (Az. IV R 13/14) anhängig ist. 8 Hochwertige Tombolapreise: Versagung des Betriebsausgabenabzugs droht Nach den einschlägigen Richtlinien der Finanzverwaltung sind Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung keine Geschenke. Die Anschaffungskosten dieser Preise können also als Betriebsausgabe abgezogen werden. Doch Vorsicht: Wird ein hochwertiger Preis für eine Tombola angeschafft, an der nur eine überschaubare Zahl von Personen teilnimmt, kann daraus leicht ein steuerlich nicht abzugsfähiges Geschenk an Geschäftsfreunde werden, weil der Wert 35 Euro netto je Teilnehmer überschreitet. Eine Computerfirma veranstaltete anlässlich ihres 10-jährigen Bestehens eine Hausmesse. Sie lud dazu ihre Bestandskunden, aber auch potenzielle Neukunden ein. Die Eintrittskarten stellten zugleich Lose für die Verlosung von fünf VW Golf zum Preis von jeweils Euro netto dar. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug der Anschaffungskosten in Höhe von Euro, weil es sich nach seiner Auffassung um Geschenke an Geschäftsfreunde handelte ( 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG), die nur steuerlich abziehbar sind, wenn sie nicht teurer als 35 Euro sind. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Da auf der Jubiläumsveranstaltung Personen mit gewinnberechtigten Losen teilnahmen, ergab sich je Teilnehmer eine Gewinnchance von rund 49 Euro. Nach Auffassung des Gerichts war damit die Freigrenze überschritten und die Anschaffungskosten in vollem Umfang vom Steuerabzug ausgeschlossen. 9 PKW-Überlassung: Ohne Privatnutzungsverbot immer geldwerter Vorteil Überlässt ein Unternehmer einen Dienstwagen unentgeltlich oder verbilligt einem Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung, so führt dies immer zu einem geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer, der der Lohnsteuer zu unterwerfen ist unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer den Pkw auch tatsächlich privat nutzt. Der Unternehmer K überlässt seiner im Unternehmen mitarbeitenden Ehefrau einen Dienstwagen. Nach den Angaben der Ehefrau wird dieser Pkw nur betrieblich genutzt; ein Privatnutzungsverbot war jedoch nicht vereinbart. Die Ehefrau führte eine Zeit lang ein Fahrtenbuch, das jedoch nicht ordnungsgemäß war. Der BFH bestätigte seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2013: Wird kein ausdrückliches Privatnutzungsverbot für den Dienstwagen vereinbart, so ist die Pkw- 4

5 Überlassung als geldwerter Vorteil vom Arbeitnehmer zu versteuern. 10 Private Pkw-Nutzung: Kostendeckelung und Pauschalabschlag von 20 Prozent beachten Die Verfahren zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Privatnutzung eines Firmen-Pkws sind in früheren Mandanten-Informationen schon mehrmals dargestellt worden: die 1-Prozent-Methode, die Ermittlung der privaten Aufwendungen durch ein Fahrtenbuch oder die Schätzung der privaten Aufwendungen. Der private Nutzungswert ist sofern kein Fahrtenbuch geführt wird pauschal mit monatlich 1 Prozent des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs, zzgl. Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer, anzusetzen. Weniger bekannt ist jedoch, dass der Unternehmer bei der Gewinnermittlung zwar den Nutzungswert nach der 1-Prozent-Methode ansetzen muss ( 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG), für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten aber einen pauschalen Abschlag von 20 Prozent vornehmen kann. Der so ermittelte Betrag ist ein sogenannter Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist. Ein Firmen-Pkw mit Anschaffungskosten in Höhe von Euro wird auch privat genutzt. Die jährliche AfA beträgt Euro. Die als Betriebsausgaben abgesetzten laufenden Pkw-Kosten betragen Euro. Privater Nutzungswert: monatlich 1 Prozent von Euro = 360 Euro jährlich: 12 x 360 = Euro (Betriebseinnahme) Die Umsatzsteuer auf den Nutzungswert beträgt: 360 Euro abzgl. 20 Prozent = 288 Euro Umsatzsteuer pro Jahr: 288 Euro x 19 Prozent x 12 = 656,64 Euro. Möglicherweise liegt der Wert des Vorteils durch die Pauschalberechnung höher als die tatsächlichen Kfz-Kosten, z.b. wenn das Kfz bereits abgeschrieben ist (kein AfA- Ansatz). Hier lässt es die Finanzverwaltung zu, den geldwerten Vorteil auf den Betrag zu begrenzen, der als Kfz- Kosten in der Buchhaltung gebucht wurde, (sogenannte Kostendeckelung). Ansatzpunkt sind die Gesamtkosten des Fahrzeugs. Der Pkw ist abgeschrieben; die jährlichen Betriebskosten liegen nur noch bei Euro. Der geldwerte Vorteil der Privatnutzung nach der 1-Prozent-Methode beträgt 1 Prozent von Euro x 12 = Euro. Hier greift die Kostendeckelung, da die tatsächlichen Kosten nur noch bei Euro liegen. Macht der Unternehmer weder von der 1-Prozent-Regelung Gebrauch noch führt er ein Fahrtenbuch und will die Kostendeckelung anwenden, so ist der private Nutzungsanteil für Umsatzsteuerzwecke anhand geeigneter Unterlagen zu schätzen. Wenn keine geeigneten Unterlagen vorliegen, ist der private Nutzungsanteil mit mindestens 50 Prozent zu schätzen, soweit sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls nichts Gegenteiliges ergibt. 11 Umsatzsteuer (1): Die Anwendung des europäischen Rechts hat Vorrang Wird einem deutschen Unternehmer von einem Ausländer ein höherer Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt als er beim Kauf im Inland gezahlt hätte, so kann er auch die höhere Umsatzsteuer als Vorsteuer absetzen. Ein Unternehmer erwarb von einem ausländischen Unternehmer ein Springpferd für seinen Betrieb. Der Verkäufer hatte die Umsatzsteuer auf den Nettopreis mit dem Regelsteuersatz (22 Prozent) in Rechnung gestellt. Im Inland unterliegt dagegen der Kauf von Pferden dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7 Prozent). Der Unternehmer in Deutschland machte die ausländische Umsatzsteuer bei seinem Finanzamt als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt lehnte dies mit dem Hinweis ab, dass nur die gesetzlich geschuldete Steuer zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die gesetzlich geschuldete Steuer bestimme sich aber nach nationalem Recht. Der BFH trat dem mit Urteil vom entgegen. Die Lieferung von Springpferden unterliegt nach Unionsrecht nicht dem ermäßigten, sondern dem Regelsteuersatz. Nach dem sog. Anwendungsvorrang ist Unionsrecht anzuwenden, wenn es für den Unternehmer vorteilhafter ist. Im Streitfall war es für den Kläger günstiger, den Vorsteuerabzug nach dem höheren Regelsteuersatz in Anspruch zu nehmen, statt den Vorsteuerabzug in Höhe des ermäßigten deutschen Steuersatzes geltend zu machen und den steuerlichen Differenzbetrag vom Verkäufer zurückzufordern. Daher kann der Unternehmer darauf pochen, dass sich die gesetzlich geschuldete Steuer vorrangig nach Unionsrecht bestimmt. Es kommt demgegenüber nicht darauf an, ob das nationale Recht auch für den Verkäufer vorteilhafter ist als das Unionsrecht. 12 Umsatzsteuer (2): Kann Entnahme eine steuerfreie Ausfuhrlieferung sein? Ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer, der seinen Firmen-Pkw aus dem Betriebsvermögen entnimmt, muss dafür Umsatzsteuer zahlen. Nach 3 Abs. 1b Umsatzsteuergesetz (UStG) wird die Entnahme einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Ein Unternehmer, der einen Gegenstand ins Ausland liefert, erbringt eine steuerfreie Ausfuhrlieferung ( 4 Nr. 1a i.v.m. 6 Abs. 1 UStG). 5

6 Was passiert, wenn ein entnommener Gegenstand ins Ausland geliefert wird ist der Vorgang steuerpflichtig oder steuerbefreit? Diese Frage hatte vor kurzem ein Unternehmer aufgeworfen; erst ein BFH-Urteil brachte endgültige Klarheit. Sachverhalt: Der Unternehmer K hatte im Mai 2008 für rund Euro einen Bentley dem Unternehmensvermögen seines Einzelunternehmens (Immobilienverwaltung) zugeordnet und die Vorsteuer dafür abgezogen. Im November 2008 verlegte er seinen Wohnsitz (nicht den Unternehmenssitz) in die Schweiz. Er entnahm im Februar 2009 den Pkw im sein Privatvermögen und überführte den Wagen in die Schweiz. Umsatzsteuer für die Entnahme führte er nicht ab, da nach seiner Auffassung der entnommene Gegenstand zu einer steuerbefreiten Ausfuhrlieferung verwendet worden war. Auf den ersten Blick erscheint die Steuergestaltung zu einfach, um Erfolg zu haben. Nachdem die Klage des Unternehmers in allen Instanzen gescheitert war, machte auch der Bundesfinanzhof kurzen Prozess : Die Lieferung des entnommenen Gegenstands ist nach deutschem Recht nicht umsatzsteuerfrei, da 6 Abs. 5 UStG ausdrücklich die Anwendung der Regelungen für steuerfreie Ausfuhrlieferung auf Entnahmen ausschließt. Auch nach Unionsrecht ist die Entnahme eines Gegenstands keine steuerfreie Ausfuhrlieferung im Sinne des Art. 15 Nr. 1 der EG-Richtlinie und damit nicht umsatzsteuerfrei. 13 Gewerbesteuer: Auch künftig nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig Es gibt wohl kaum eine Steuer, bei der die betriebliche Veranlassung so offensichtlich ist wie bei der Gewerbesteuer. Ärgerlich ist zudem, dass die steuerliche Abgrenzung zwischen Freiberufler und Gewerbetreibendem, die oft willkürlich erscheint, darüber entscheidet, wer Gewerbesteuer zahlen muss und wer als Freiberufler davon befreit ist. Erst durch das Unternehmenssteuerreformgesetz aus dem Jahr 2008 wurde der 4 Abs. 5b EStG eingeführt, wonach die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe nicht mehr abzugsfähig ist. Kein Wunder, dass seitdem die Diskussion über die Nichtabzugsfähigkeit nicht verstummt. Eine GmbH hatte geklagt, weil es ihr zweifelhaft erschien, dass das Verbot, die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abzuziehen, verfassungskonform sei. Der BFH sah darin jedoch keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (Urteil vom ). Nach seiner Auffassung lässt sich das Abzugsverbot vielmehr im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 (z.b. die Senkung des Körperschaftsteuer-Satzes von 25 Prozent auf 15 Prozent) hinreichend sachlich begründen. Die Frage ist aber ebenso für alle Gewerbetreibenden von Bedeutung: Auch für sie gilt das steuerliche Abzugsverbot. Sie haben nur zum Trost die Anrechnungsmöglichkeit ( 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG). So können Einzelunternehmer das 3,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags von der Einkommensteuer absetzen. Bei kommunalen Gewerbesteuer-Hebesätzen von etwa 400 Prozent und darüber verbleibt auch hier eine definitive Belastung durch die Gewerbesteuer. Im Streitfall sah der BFH weniger ein Problem in dem gewerbesteuerlichen Abzugsverbot als vielmehr in den Hinzurechnungsvorschriften. Da der I. Senat wiederholt geäußert hat, dass er keine Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit dieser Hinzurechnungsvorschriften hat, darf mit Spannung die noch für dieses Jahr angekündigte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erwartet werden. 14 Kleinunternehmer: Auch in Kleinbetragsrechnungen Steuerausweis vermeiden Wer im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz von Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich Euro nicht überschreiten wird, ist ein sog. Kleinunternehmer. Dieser braucht keine Umsatzsteuer zu zahlen; die Vorschriften über Steuerbefreiungen und über die gesonderten Angaben in Rechnungen finden keine Anwendung. Er kann aber auch auf die Anwendung dieser Vorschrift verzichten, d.h. für die Umsatzsteuer optieren. Andererseits schuldet derjenige die Umsatzsteuer, der einen Steuerbetrag in einer Rechnung irrtümlich ausweist ( 14c Abs. 2 UStG). Die Frage stellt sich, ob diese Vorschrift auch für Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers gilt. Kleinbetragsrechnungen sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt; die Anforderungen an die Pflichtangaben auf der Rechnung sind deutlich geringer ( 33 UStDV). Ein Einzelunternehmer betrieb eine Reparaturwerkstatt. Er machte von der Kleinunternehmerregelung des 19 UStG Gebrauch. Für die Abrechnungen mit seinen Kunden nutzte er einen Quittungsblock, in dem er in der Zeile Gesamt in Euro einen Bruttobetrag eintrug. In der Zeile + Prozent MWSt./Euro ergänzte er handschriftlich inkl. 16. Einen Steuerbetrag trug er dort allerdings nicht ein. Die Zeile netto in Euro füllte er nicht aus. Folge: Da diese Quittungen die Empfänger zum Vorsteuerabzug berechtigen, legte der BFH in einem solchen Streitfall den 14c UStG gegen den Wortlaut des Gesetzes aus (Ausweis des Steuerbetrags) und bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Nach dem BFH-Urteil vom (Az. XI R 41/12) schuldet auch ein Kleinunternehmer die Umsatzsteuer aus Kleinbetragsrechnungen, wenn diese das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz enthalten. 6

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