ANLEGER-INFORMATION ZUR ÄNDERUNG DER ANLAGEBEDINGUNGEN

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1 ANLEGER-INFORMATION ZUR ÄNDERUNG DER ANLAGEBEDINGUNGEN Die folgenden Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen des Wertpapier-OGAWs NORD/LB AM Immobilienaktien Asia Pacific TX, Anteilklasse 1 (ISIN DE000A1W89T5) treten mit Wirkung zum in Kraft: 1. Die Gesellschaft kann für das OGAW-Sondervermögen Anteilklassen im Sinne von 16 Abs. 2 der AAB bilden, die sich nun nicht nur hinsichtlich der Vergütung oder des Ausgabeaufschlags, sondern auch der Mindestanlagesumme sowie einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden können ( 4 [Anteilklassen]). 2. Die Gesellschaft kann sich im Zusammenhang mit der Übertragung, Verwahrung, Anpassung und Abwicklung von Sicherheiten (sog. Collateral-Management) der Dienste Dritter bedienen. Außerdem können weitere Leistungen Dritter im Rahmen der Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (European Market Infrastructure Regulation - sog. EMIR), unter anderem für das zentrale Clearing von OTC-Derivaten und Meldungen an Transaktionsregister in Anspruch genommen werden. Die von der Gesellschaft oder von Dritten für die vorgenannten Leistungen in Rechnung gestellten Vergütungen und Entgelte kann die Gesellschaft dem OGAW-Sondervermögen belasten. Um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, wurde der 7 Absatz 2 neu eingefügt und die nachfolgende Nummerierung entsprechend angepasst. 3. Die Gesellschaft kann Analysematerial oder -dienstleistungen von Dritten in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug auf Emittenten oder potentielle Emittenten oder in engem Zusammenhang mit einer bestimmten Branche oder einem bestimmten Markt beziehen (Research). Die von Dritten für ihre Leistungen in Rechnung gestellten Entgelte kann die Gesellschaft dem OGAW- Sondervermögen belasten. Um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, wurde der 7 Absatz 4 Buchstabe n neu eingefügt. 4. Zudem wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen. 5. Sollten Sie mit den vorgesehenen Änderungen nicht einverstanden sein, können Sie Ihre Anteile grundsätzlich jederzeit kostenfrei zurückgeben. 6. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen hat die Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen am genehmigt. Mit Wirkung zum erhalten die Besonderen Anlagebedingungen den nachfolgenden Wortlaut:

2 Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der NORD/LB Asset Management AG, Hannover, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen NORD/LB AM Immobilienaktien Asia Pacific TX, die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen ( AAB ) gelten. ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN 1 Vermögensgegenstände 1. Die Gesellschaft darf für das Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: a. Wertpapiere gemäß 5 der AABen: ausschließlich Aktien, b. Geldmarktinstrumente gemäß 6 der AABen, c. Bankguthaben gemäß 7 der AABen, d. Investmentanteile gemäß 8 der AABen: ausschließlich Geldmarktfondsanteile, e. Derivate gemäß 9 der AABen, f. Sonstige Anlageinstrumente gemäß 10 der AABen. 2. Die Auswahl der für das Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen zu erwerbenden Wertpapiere ist darauf gerichtet, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung den GPR Asia Pacific Top 30 Index nachzubilden.

3 2 Anlagegrenzen 1. Der 11 der AAB (Emittentengrenzen und Anlagegrenzen) ist bei den Anlagegrenzen zu berücksichtigen. Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des 209 KAGB anzurechnen. 2. Nach 209 KAGB können die in 206 KAGB festgelegten Aussteller- und Anlagegrenzen überschritten werden, wenn dies zur Nachbildung des GPR Asia Pacific Top 30 Index notwendig ist. 3. Bis zu 5 Prozent des Wertes des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens dürfen in Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe der 4 Absatz 3 (Anlagegrundsätze) und 8 (Investmentanteile) der AABen angelegt werden, die ihrerseits in Vermögensgegenständen gemäß 1 investieren. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen. 3 Anlageausschuss Die Gesellschaft bedient sich mit Blick auf das Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageausschusses. ANTEILKLASSEN 4 Anteilklassen 1. Für das Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen können die folgenden Anteilklassen im Sinne von 16 Absatz 2 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Vergütung (Verwaltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung), des Ausgabeaufschlags, der Mindestanlagesumme sowie einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden können: 1 und Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Verwaltungs- bzw. Verwahrstellenvergütung, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. 3. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahresund Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Vergütung [Verwaltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung],

4 Ausgabeaufschlag, Mindestanlagesumme sowie eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN 5 Anteile Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Wertpapierindex-OGAW- Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Gläubiger nach Bruchteilen beteiligt. 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Der Ausgabeaufschlag beträgt unabhängig von der Anteilklasse bis zu 5 Prozent des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen oder unabhängig von der Anteilklasse einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des 165 Absatz 3 KAGB zu machen. 2. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. 7 Kosten 1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind a. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Wertpapierindex-OGAW- Sondervermögens eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,45 Prozent p.a. des Durchschnittswertes des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens, der aus den Tagesendwerten errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. b. Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Wertpapierindex-OGAW- Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt

5 werden, eine Vergütung von bis zu 5 Prozent der für das Wertpapierindex-OGAW- Sondervermögen - nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen entstandenen Kosten - vereinnahmten Beträge berechnen. 2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind Die Gesellschaft kann dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen im Zusammenhang mit der Übertragung, Verwahrung, Anpassung und Abwicklung von Sicherheiten (sog. collateral management) und der Bewertung entstehende Kosten, soweit Sicherheiten für Rechnung oder aus dem Wertpapierindex-OGAW- Sondervermögen bestellt oder gestellt werden sowie im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (European Market Infrastructure Regulation sog. EMIR) entstehende Kosten, unter anderem für das zentrale Clearing von OTC-Derivaten und Meldungen an Transaktionsregister einschließlich Kosten für Rechtsträger-Kennung bis zu einer Höhe von 0,01 Prozent p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Tages errechnet wird, belasten. Es steht der Gesellschaft frei, nur Teilbeträge zu belasten oder von einer Belastung abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen zusätzlich belastet. Der Betrag, der jährlich aus dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1.a. und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 0,46 Prozent des Durchschnittswertes des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens, der aus den Tagesendwerten errechnet wird, betragen. 3. Die monatliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt 1/12 von höchstens 0,05 Prozent p.a. des Durchschnittwertes des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens, errechnet aus dem jeweiligen Tagesendwert. 4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens: a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen); c) Kosten für die Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des Auflösungsberichts; d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über

6 Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; e) Kosten für die Prüfung des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Wertpapierindex-OGAW- Sondervermögens; f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Wertpapierindex-OGAW- Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Wertpapierindex- OGAW-Sondervermögen erhoben werden; i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Wertpapierindex-OGAW- Sondervermögen; j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können; k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten; l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Wertpapierindex-OGAW- Sondervermögens durch Dritte; m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern; n) Kosten für die Bereitstellung von Analysematerial oder -dienstleistungen durch Dritte in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug auf die Emittenten oder potenzielle Emittenten von Finanzinstrumenten oder in engem Zusammenhang mit einer bestimmten Branche oder einem bestimmten Markt bis zu einer Höhe von 0,01 Prozent p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird. 5. Transaktionskosten Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Wertpapierindex- OGAW-Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

7 6. Erwerb von Investmentanteilen Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Wertpapierindex- OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR 8 Ausschüttung 1. Die Gesellschaft schüttet grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Realisierte Veräußerungsgewinne - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. 2. Ausschüttbare Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 Prozent des jeweiligen Wertes des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. 3. Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. 4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. 5. Zwischenausschüttungen sind zulässig.

8 9 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens beginnt am 01. September und endet am 31. August des Folgejahres. Hannover, im September 2017 NORD/LB Asset Management AG Der Vorstand

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