EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung MwSt und sonstige Umsatzsteuern

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung MwSt und sonstige Umsatzsteuern"

Transkript

1 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung MwSt und sonstige Umsatzsteuern Brüssel, Oktober 2010 TAXUD/C/1 MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MWST-VORSCHRIFTEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN INFORMATIONEN FÜR BEHÖRDEN, UNTERNEHMER, INFORMATIONSNETZE USW. Hinweis In dieser Unterlage sind eine Reihe grundlegender Informationen zur Anwendung der auf Gemeinschaftsebene erlassenen MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten zusammengestellt, die von den jeweiligen Steuerverwaltungen mitgeteilt worden sind. Die Angaben zu den innerstaatlichen Vorschriften dienen nur der Information. Dieser Leitfaden gibt nicht unbedingt die Auffassung der Kommission wieder und ist auch nicht als Billigung der betreffenden Vorschriften zu verstehen.

2 BULGARIEN INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE INFORMATIONEN... 3 MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER... 4 SCHWELLENWERTE... 6 BESTELLUNG EINES FISKALVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU ANSÄSSIGE UNTERNEHMER... 7 BESTELLUNG EINES FISKALVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU- STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER... 8 RECHNUNGEN... 9 VORSCHRIFTEN FÜR DIE RECHNUNGSTELLUNG... 9 AUSSTELLUNG VON RECHNUNGEN... 9 RECHNUNGSINHALT ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG AUFBEWAHRUNG VON RECHNUNGEN VEREINFACHTE RECHNUNGSTELLUNG PERIODISCHE MWST-ERKLÄRUNGEN ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG ELEKTRONISCHE STEUERANMELDUNGEN PFLICHTEN BEI EINFUHR VERWALTUNGSPFLICHTEN VORSTEUERABZUG

3 ALLGEMEINE INFORMATIONEN 1. WO KANN SICH EIN AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER ÜBER DIE MWST- VORSCHRIFTEN IHRES LANDES INFORMIEREN? (BEHÖRDE, ANSCHRIFT, TELEFON, FAX, ) Auf der Website des bulgarischen Finanzministeriums unter der Adresse finden sich unter der englischen Überschrift Tax Policy Documents die thematisch gegliederten Steuergesetze und Informationsquellen. Ministerium der Finanzen Direktion Steuerpolitik 102 Rakovski-Str Sofia Bulgarien Tel.: Fax: Darüber hinaus können auch auf der Website der Nationalen Einnahmenagentur (NAP) Informationen in bulgarischer und englischer Sprache eingesehen werden. und National Revenue Agency 52 Dondukov Blvd Sofia Bulgarien Tel.: WIE LAUTET DIE ADRESSE DER WEBSITE DER STEUERVERWALTUNG? WELCHE ARTEN VON INFORMATIONEN ÜBER DIE MWST KÖNNEN ÜBER DIESE WEBSITE ABGERUFEN WERDEN (ALLGEMEINE INFORMATIONEN, RECHTSVORSCHRIFTEN, KONTAKTSTELLEN, FORMULARE USW.)? IN WELCHEN SPRACHEN? Die Adresse der Website der Nationalen Einnahmenagentur lautet: Dort können Informationen über die MwSt-Vorschriften, Stellungnahmen, Anweisungen, Bankverbindungen usw. abgerufen werden. Die Website steht auch in englischer Sprache zur Verfügung ( 3. WO SIND DIE RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE MWST NIEDERGELEGT? IN WELCHEN SPRACHEN? Auf der Website des bulgarischen Finanzministeriums finden sich unter der englischen Überschrift Tax Policy Documents die thematisch gegliederten Steuergesetze und Informationsquellen. Weitere Informationen können auf der Website der Nationalen Einnahmenagentur eingesehen werden.

4 MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER 4. IN WELCHEN FÄLLEN IST EINE MWST-REGISTRIERUNG ERFORDERLICH? Jede Person, die im bulgarischen Staatsgebiet steuerpflichtige Leistungen bewirkt, ist zur Registrierung verpflichtet, selbst wenn er nicht in Bulgarien ansässig ist. Die Registrierung kann obligatorisch oder freiwillig erfolgen. (Auszug aus dem MwSt-Gesetz:) Artikel 96 (1) Jeder Steuerpflichtige, der in einem Zeitraum von längstens zwölf Monaten einen steuerpflichtigen Umsatz ab BGN erzielt, ist verpflichtet, sich innerhalb von vierzehn Tagen nach Ende des Besteuerungszeitraums, in dem diese Umsatzgrenze überschritten wurde, für die MwSt registrieren zu lassen. Bei der Berechnung des Umsatzes werden die folgenden Leistungen berücksichtigt: 1. steuerpflichtige Lieferungen, eingeschlossen mit dem Nullsatz belegte Lieferungen; 2. Finanz- und Versicherungsdienstleistungen; 3. Vorauszahlungen für die vorstehend genannten Lieferungen. Artikel 97 Ungeachtet des steuerpflichtigen Umsatzes nach Artikel 96 ist jede in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Person, die steuerpflichtige Lieferungen von Gegenständen bewirkt, die von ihr selbst oder auf ihre Rechnung im bulgarischen Staatsgebiet installiert oder montiert werden, zur MwSt-Registrierung verpflichtet. Eine Registrierung erübrigt sich, wenn es sich bei dem Lieferer um einen Steuerpflichtigen handelt, der außerhalb Bulgariens ansässig ist und Gegenstände liefert, die von ihm selbst oder auf seine Rechnung installiert oder montiert werden, der Leistungsempfänger jedoch selbst nach dem MwSt-Gesetz registriert ist. Artikel 97a Der Registrierungspflicht für die MwSt unterliegen alle Steuerpflichtigen nach Artikel 3 Absatz 1, 5 und 6, die steuerpflichtige Leistungen mit Leistungsort in Bulgarien beziehen und für die Steuer nach Artikel 82 Absatz 2 vom Leistungsempfänger geschuldet wird. Der gesetzlichen Registrierungspflicht unterliegen alle im Inland ansässigen Steuerpflichtigen nach Artikel 3 Absatz 1, 5 und 6, die Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 mit Leistungsort auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates erbringen. Artikel 98 (1) Jeder Steuerpflichtige, der nach den Bestimmungen des Artikels 14 über Fernverkäufe Lieferungen von Gegenständen mit Leistungsort im Inland nach Artikel 20 bewirkt, ist zur Registrierung verpflichtet. Der Antrag auf Registrierung ist spätestens sieben Tage vor dem Datum des Steuertatbestands der Lieferung zu stellen, mit der das Gesamtvolumen der Fernverkäufe während des laufenden Jahres BGN überschreitet. Die Lieferung nach vorstehendem Satz unterliegt der Besteuerung nach diesem Gesetz. Handelt es sich bei der Lieferung um verbrauchsteuerpflichtige Waren für den persönlichen Verbrauch einer nicht als Einzelkaufmann agierenden natürlichen Person mit Leistungsort im Inland nach den Bestimmungen für Fernverkäufe, ist durch den Betroffenen spätestens sieben Tage vor dem Datum des Steuertatbestands der Lieferung oder nach Erhalt der Anzahlung die MwSt-Registrierung vorzunehmen. Artikel 99 Nicht steuerpflichtige juristische Personen und aus anderen Gründen nicht registrierte Steuerpflichtige, die innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen über einen Gesamtwert von mehr als BGN im laufenden Jahr tätigen, sind zur MwSt- Registrierung verpflichtet. 4

5 Artikel 132 Der Registrierungspflicht für die MwSt unterliegen Personen, die anlässlich der Umwandlung eines Unternehmens nach Kapitel XVI des Handelsgesetzes von einem registrierten Steuerpflichtigen Gegenstände und Leistungen erwerben. 5. IN WELCHEN FÄLLEN ERÜBRIGT SICH EINE MWST-REGISTRIERUNG, WEIL DIE STEUER VOM EMPFÄNGER DER GEGENSTÄNDE ODER DIENSTLEISTUNGEN GESCHULDET WIRD? IST IN DIESEN FÄLLEN EINE FREIWILLIGE REGISTRIERUNG MÖGLICH? Artikel 21 (2) Wenn der Leistungsempfänger Steuerpflichtiger ist, gilt als Leistungsort der Ort der Niederlassung, von dem aus er seiner selbstständigen gewerblichen Tätigkeit nachgeht. Sofern die Leistungen in einer ständigen Betriebsstätte an einem anderen Ort als dem Ort erbracht werden, an dem der Leistungsempfänger seiner selbstständigen gewerblichen Tätigkeit nachgeht, gilt als Leistungsort der Ort, an dem sich diese Betriebsstätte befindet, oder in Ermangelung einer Niederlassung oder Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Leistungsempfängers. 6. WO IST DIE MWST-REGISTRIERUNG ZU BEANTRAGEN? (BEHÖRDE, ANSCHRIFT, TELEFON, FAX, ) Ein ausländischer Unternehmer, der die Voraussetzungen für eine obligatorische oder freiwillige MwSt-Registrierung erfüllt, kann sich nach den für Inländer geltenden Bestimmungen registrieren lassen und einen bevollmächtigten Vertreter benennen. Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen werden ebenfalls nach den für Inländer geltenden Bestimmungen für MwSt-Zwecke registriert. Zuständig für die Registrierung sind die Regionaldirektionen der Nationalen Einnahmenagentur National Revenue Agency 52 Dondukov Blvd Sofia Bulgarien Tel.: Artikel 8 (1) Für die Zuständigkeit der Regionaldirektionen der Nationalen Einnahmenagentur gelten nach Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzbuchs für Steuer- und Sozialversicherungsverfahren, sofern dort nichts anderes festgelegt ist, folgende Kriterien: 1. Wohnanschrift natürlicher Personen; gilt auch für Einzelkaufleute; 2. Geschäftsadresse von Nichtpersonengesellschaften und Sozialversicherungskassen; 3. Sitz inländischer juristischer Personen; 4. Sitz einer Zweigniederlassung oder Anschrift der Repräsentanz eines ausländischen Unternehmens; 5. sofern Ziffer 4 nicht zutrifft: Ort der gewerblichen Tätigkeit oder Anschrift der Geschäftsführung ausländischer Unternehmen, die im Inland über eine Geschäftsstelle oder Niederlassung einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen oder von Bulgarien aus geführt werden; 6. für Personen, auf die die Ziffern 1 bis 5 nicht anwendbar sind: nach dem Ort der ersten erworbenen Immobilie; 7. sofern sich die örtliche Zuständigkeit nicht nach Ziffer 1 bis 6 bestimmen lässt, gilt die Zuständigkeit der Regionaldirektion Sofia. 5

6 7. GENAUE BESCHREIBUNG DES VERFAHRENS FÜR DIE ERTEILUNG EINER MWST-NUMMER (MIT ANGABE DER ERFORDERLICHEN UNTERLAGEN) UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER AUSLÄNDISCHE UNTERNEHMER BETREFFENDEN ASPEKTE Das Verfahren beginnt mit der Einreichung eines Registrierungsformulars gemäß Anhang 1 zu Artikel 74 der Durchführungsbestimmungen zum MwSt-Gesetz. Für die obligatorische Registrierung nach Artikel 96 Absatz 1 des MwSt-Gesetzes ist dem Antrag ein Nachweis über die steuerpflichtigen Umsätze in den letzten 12 Monaten beizufügen. Unternehmer, die die Voraussetzungen für eine obligatorische Registrierung nach Artikel 99 Absatz 1 des MwSt-Gesetzes erfüllen, fügen ihrem Antrag einen Nachweis über den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe im laufenden Jahr (ohne Erwerb von Neufahrzeugen und verbrauchsteuerpflichtigen Waren) bei. Ist der Steuerpflichtige Ausländer und erfolgt die MwSt-Registrierung nach Artikel 133 des MwSt-Gesetzes, sind dem Antrag beizufügen: - eine Bescheinigung der zuständigen Steuerbehörden über die aktuelle steuerliche Registrierung des ausländischen Unternehmers im Ausland, mit Übersetzung ins Bulgarische; - vor einem bulgarischen Notar errichteter Vertrag zwischen dem ausländischen Unternehmer und dem bevollmächtigten Vertreter über die Übertragung der Pflichten nach Artikel 135 Absatz 2 und 3 des MwSt-Gesetzes (im Original); - eine aktuelle Bescheinigung über die gerichtliche Registrierung des bevollmächtigten Vertreters oder Ausweiskopie, falls es sich um eine natürliche Person handelt. In den Fällen einer Registrierung nach Artikel 98 und Artikel 100 Absatz 3 des MwSt- Gesetzes bedarf es zusätzlich noch der Vorlage eines Nachweises der zuständigen Steuerbehörden über die MwSt-Registrierung in einem anderen Mitgliedstaat. Bei Registrierung nach Artikel 100 Absatz 3 des MwSt-Gesetzes ist eine Bescheinigung der zuständigen Steuerbehörden beizufügen, aus der hervorgeht, dass der Unternehmer ihnen als gewünschten Leistungsort der von ihm getätigten Fernverkäufe Bulgarien angezeigt hat. Außer in den Fällen nach Artikel 99 Absatz 1 des MwSt-Gesetzes ist bei der Registrierung auch eine Erklärung einzureichen, dass gegen die Personen nach Artikel 176a Absatz 1 des MwSt-Gesetzes keine rechtskräftigen Urteile wegen Steuerstraftaten verhängt wurden bzw. keine Steuerstrafverfahren anhängig sind. SCHWELLENWERTE 8. WELCHER SCHWELLENWERT GILT IN BEZUG AUF INNERGEMEINSCHAFTLICHE FERNVERKÄUFE GEMÄSS ARTIKEL 34 DER MWST-RICHTLINIE (RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES)? Der Schwellenwert für Fernverkäufe in Bulgarien beträgt BGN 9. WELCHER SCHWELLENWERT GILT FÜR ERWERBE DURCH NICHTSTEUERPFLICHTIGE JURISTISCHE PERSONEN UND STEUERBEFREITE 6

7 PERSONEN GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 2 SATZ 2 DER MWST-RICHTLINIE (RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES)? Der Schwellenwert beträgt BGN, wobei alle innergemeinschaftlichen Erwerbe, die diesen Schwellenwert übersteigen, nach dem MwSt-Gesetz versteuert werden. BESTELLUNG EINES FISKALVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 10. IN WELCHEN FÄLLEN MUSS EIN FISKALVERTRETER BESTELLT WERDEN? Wenn der ausländische Unternehmer in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig ist, mit dem es für Bulgarien keine Instrumente der Rechtshilfe gibt. 11. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DIE BESTELLUNG EINES FISKALVERTRETERS? Bevollmächtigter Vertreter eines ausländischen Unternehmers darf nur eine geschäftsfähige natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Bulgarien oder eine inländische juristische Person sein, die nicht in einem Liquidationsverfahren steht bzw. nicht insolvent ist und die keine vollstreckbaren Steuerschulden und keine offenen Verbindlichkeiten an Sozialbeiträgen hat, die von der Nationalen Einnahmenagentur eingezogen werden. 12. WELCHE RECHTE UND PFLICHTEN HAT EIN FISKALVERTRETER? Der bevollmächtigte Vertreter vertritt den ausländischen Unternehmer in allen mit dem MwSt-Gesetz in Verbindung stehenden steuerlichen Angelegenheiten. Er haftet gesamtschuldnerisch und uneingeschränkt für alle Verbindlichkeiten des ausländischen Unternehmers im Zusammenhang mit dem MwSt-Gesetz. 13. WAS GESCHIEHT, WENN EIN AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER ES VERSÄUMT, IN IHREM LAND EINEN FISKALVERTRETER ZU BESTELLEN? Wenn die Steuerbehörde feststellt, dass der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Abgabe eines Antrags auf Registrierung nicht fristgemäß nachgekommen ist, wird er von Amts wegen registriert. Ein ausländischer Unternehmer kann auch von Amts wegen registriert werden, wenn er zwar einen Registrierungsantrag gestellt, jedoch keinen bevollmächtigten Vertreter bestellt hat. Wenn der bevollmächtigte Vertreter seine Tätigkeit aufgibt oder durch andere Umstände an der Ausübung seiner Pflichten nach dem MwSt-Gesetz gehindert wird, muss der ausländische Unternehmer innerhalb von vierzehn Tagen nach Eintreten der neuen Umstände einen neuen bevollmächtigten Vertreter bestellen. Falls der ausländische Unternehmer innerhalb dieser Frist keinen neuen bevollmächtigten Vertreter bestellt, wird seine Registrierung von der Steuerbehörde durch Erlass eines entsprechenden Bescheids gelöscht. 7

8 14. IST EINE BANKBÜRGSCHAFT ERFORDERLICH? Artikel 176a Die zuständige Steuerbehörde kann die Registrierung eines Unternehmers ablehnen, der innerhalb einer festgelegten Frist keine Bürgschaft in Form von Geld bzw. staatlichen Wertpapieren oder eine bedingungslose und unwiderrufliche Bankbürgschaft für die Dauer eines Jahres leistet, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer oder mehrere Eigentümer, Geschäftsführer, Prokuristen, Mehrheitsgesellschafter oder Aktionäre: 1. Eigentümer, Geschäftsführer, Prokuristen, Mehrheitsgesellschafter oder Aktionäre, Mitglieder eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans von Unternehmen mit offenen MwSt- Verbindlichkeiten in einer Höhe von mehr als BGN sind oder zum Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeiten waren oder 2. als natürliche Personen offene MwSt-Verbindlichkeiten in einer Höhe von mehr als BGN haben oder 3. Personen sind, gegen die ein Steuerstrafverfahren anhängig ist oder die in einem Steuerstrafverfahren rechtskräftig verurteilt worden sind. Artikel 176b (1) Die zuständige Steuerbehörde ordnet die Beibringung der Bürgschaft in einem schriftlichen Bescheid an, in dem zwingend anzugeben sind: 1. der Grund für die Anordnung der Bürgschaft; 2. die Höhe der Bürgschaft; 3. die Frist für den Nachweis der geleisteten Bürgschaft durch den Unternehmer; diese muss mindestens 7 Tage betragen. (2) Die Höhe der Bürgschaft entspricht der Summe der offenen Verbindlichkeiten, anlässlich derer die Bürgschaft angeordnet wird. In den Fällen nach Artikel 176a Absatz 1 Ziffer 3 beträgt die Bürgschaft BGN, wenn die Höhe der Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Anordnung der Bürgschaft noch nicht feststeht. (3) Die Bürgschaft kann bereits vor Ablauf der Einjahresfrist freigegeben oder reduziert werden, wenn nach Registrierung des Unternehmers die Gründe für die Anordnung der Bürgschaft weggefallen sind oder sich die Gründe für die angeordnete Höhe der Bürgschaft verändert haben. (4) Stellt die Steuerbehörde Gründe für die Freigabe oder Reduzierung der Bürgschaft nach Absatz 3 fest, hat sie die Bank davon zu unterrichten, dass die Bürgschaft freigegeben oder auf eine bestimmte Höhe reduziert werden kann. BESTELLUNG EINES FISKALVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 15. IST DIE BESTELLUNG EINES FISKALVERTRETERS MÖGLICH? Ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger ausländischer Unternehmer kann einen bevollmächtigten Vertreter bestellen. 16. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DIE BESTELLUNG EINES FISKALVERTRETERS? Siehe Punkt 11. 8

9 17. WELCHE RECHTE UND PFLICHTEN HAT EIN FISKALVERTRETER? Der bevollmächtigte Vertreter vertritt den ausländischen Unternehmer in allen mit dem MwSt-Gesetz zusammenhängenden steuerlichen Angelegenheiten. 18. IST EINE BANKBÜRGSCHAFT ERFORDERLICH? Siehe Punkt 14. RECHNUNGEN VORSCHRIFTEN FÜR DIE RECHNUNGSTELLUNG 19. WO SIND DIE EINSCHLÄGIGEN REGELUNGEN (GESETZE, VERORDNUNGEN, ANWEISUNGEN, LEITLINIEN USW.) EINSEHBAR? Die Vorschriften finden sich im MwSt-Gesetz und den Durchführungsvorschriften zum MwSt-Gesetz sowie im Gesetz über die Rechnungsführung. Diese Rechtsvorschriften sind im Internet auf den unter Punkt 1 genannten Websites einsehbar, genauso wie die Stellungnahme des Exekutivdirektors der Nationalen Einnahmenagentur (NAP) vom , Ausgangsnummer , zu den Anforderungen an steuerrechtliche Belege. Anfragen sind in bulgarischer Sprache per mit elektronischer Signatur an die -Adresse nap@nra.bg oder in Schriftform zu richten an die Adresse: National Revenue Agency 52 Dondukov Blvd Sofia Bulgarien AUSSTELLUNG VON RECHNUNGEN 20. IN WELCHEN FÄLLEN MÜSSEN RECHNUNGEN AUSGESTELLT WERDEN? Jeder Steuerpflichtige muss für von ihm erbrachte Warenlieferungen oder Leistungen oder bei Erhalt von Vorauszahlungen Rechnungen ausstellen; dies gilt nicht, wenn die Lieferung in einem Protokoll nach Artikel 117 dokumentiert wird. In folgenden Fällen kann von der Ausstellung einer Rechnung abgesehen werden: bei Lieferungen an eine nicht steuerpflichtige natürliche Person; bei Finanzdienstleistungen bei Versicherungsdienstleistungen beim Verkauf von Flugtickets bei unentgeltlichen Lieferungen bei Lieferung elektronisch erbrachter Dienstleistungen durch nicht in der EU ansässige Personen. 9

10 21. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR KORREKTURRECHNUNGEN (GUT-/ LASTSCHRIFTEN)? Ändert sich die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung oder wird die Lieferung, für die eine Rechnung ausgestellt wurde, nicht getätigt, muss der Lieferer eine Gutschrift/Lastschrift zur Korrektur der Rechnung ausstellen. Die Gutschrift/Lastschrift ist innerhalb von fünf Tagen nach Eintreten dieses Umstands auszustellen. Bei Erhöhung der Besteuerungsgrundlage muss eine Lastschrift ausgestellt werden; verringert sich die Besteuerungsgrundlage oder erfolgt keine Lieferung, ist eine Gutschrift auszustellen. Über die zwingenden Bestandteile einer Rechnung hinaus muss eine Gutschrift/Lastschrift folgende Angaben enthalten: 1. Nummer und Datum der Rechnung, auf die sie sich bezieht; 2. den Anlass für die Gut- oder Lastschrift. Es sind mindestens zwei Ausfertigungen der Gut- oder Lastschrift auszustellen: eine für den Lieferer und eine für den Empfänger. 22. WELCHE FRISTEN GELTEN FÜR DIE RECHNUNGSTELLUNG? Die Rechnung muss innerhalb von fünf Tagen nach Eintritt des Steuertatbestandes der Lieferung ausgestellt werden, bei Vorauszahlungen innerhalb von fünf Tagen nach Zahlungseingang. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, Vorauszahlungen eingeschlossen, muss die Rechnung spätestens am 15. Tag des Monats, nach dem der Steuertatbestand eingetreten ist, ausgestellt werden. 23. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DIE PERIODISCHE RECHNUNGSTELLUNG? Nicht zutreffend 24. UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN IST DIE SELBSTFAKTURIERUNG ZULÄSSIG? Nicht zutreffend. 25. GELTEN BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ÜBERTRAGUNG DER RECHNUNGSTELLUNG AUF EINE IN EINEM DRITTLAND ANSÄSSIGE PERSON? Nicht zutreffend. RECHNUNGSINHALT 26. WANN MUSS AUF DER FÜR STEUERZWECKE AUSGESTELLTEN RECHNUNG DIE MWST-NUMMER DES KUNDEN ANGEGEBEN SEIN? Die MwSt-Nummer des Kunden ist stets anzugeben, wenn die Lieferung durch eine Rechnung belegt werden muss. 10

11 27. GELTEN FÜR DEN RECHNUNGSINHALT WEITERE BESONDERE VORSCHRIFTEN? Artikel 114 (1) Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten: 1. Bezeichnung des Dokuments; 2. zehnstellige laufende Nummer, die nur aus arabischen Ziffern besteht und je nach den Meldeerfordernissen des Steuerpflichtigen auf einer oder mehreren Serien beruht, durch die sich die Rechnung eindeutig zuordnen lässt; 3. Ausstellungsdatum; 4. Name und Anschrift des Lieferers; 5. MwSt-Nummer des Lieferers nach Artikel 94 Absatz 2 bzw. Nummer nach Artikel 84 der Steuer- und Sozialversicherungsverfahrensordnung, sofern der Lieferer nicht für MwSt-Zwecke registriert ist; 6. (aufgehoben) 7. Name und Anschrift des Leistungsempfängers; 8. MwSt-Nummer des Leistungsempfängers nach Artikel 94 Absatz 2 bzw. Nummer nach Artikel 84 der Steuer- und Sozialversicherungsverfahrensordnung, sofern der Leistungsempfänger nicht für MwSt-Zwecke registriert ist, MwSt-Nummer, wenn der Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat für MwSt-Zwecke registriert ist, eine andere Identifikationsnummer; sofern diese nach den Rechtsvorschriften des Landes der Niederlassung des Leistungsempfängers erforderlich ist; 9. Menge und Bezeichnung der Waren, Bezeichnung der Dienstleistung; 10. Datum des Eintretens des Steuertatbestands der Lieferung bzw. Datum des Zahlungseingangs; 11. Einzelpreis ohne MwSt, Besteuerungsgrundlage der Lieferung sowie gewährte Preisnachlässe und Abschläge, sofern diese nicht bereits im Einzelpreis enthalten sind; 12. Steuersatz, bei Vorliegen des Nullsatzes der Grund für dessen Anwendung sowie der Grund für die Nichtausweisung einer Steuer; 13. Steuerbetrag; 14. Zahlbetrag, falls sich dieser von der Summe aus Besteuerungsgrundlage und Steuer unterscheidet; 15. Umstände, aufgrund derer die Ware als Neufahrzeug definiert wird bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Neufahrzeugen. (2) Tätigt ein für MwSt-Zwecke in einem anderen Mitgliedstaat registrierter Unternehmer Fernverkäufe und befindet sich der Leistungsort der Lieferung nach den Vorschriften für Fernverkäufe im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates, sind über die Angaben nach Absatz 1 hinaus in der Rechnung auszuweisen: 1. die dem Unternehmer von dem anderen Mitgliedstaat zugeteilte MwSt-Nummer; 2. der für die Lieferung in dem anderen Mitgliedstaat geltende Steuersatz; 3. die für die Lieferung geschuldete Steuer. (3) Dokumentiert ein als Vermittler in einem Dreiecksgeschäft fungierender registrierter Unternehmer eine Warenlieferung an den Erwerber in dem Dreiecksgeschäft, ist als Begründung für die Nichtausweisung der Steuer in der Rechnung Artikel 28 с (Е)(3) 77/388/EWG anzugeben. (4) Hat der Leistungsempfänger die Steuer zu entrichten, werden der Steuerbetrag und der Steuersatz in der Rechnung nicht ausgewiesen. In diesem Fall ist in der Rechnung ausdrücklich anzugeben, dass die Steuer vom Leistungsempfänger zu entrichten ist und auf welcher Grundlage dies erfolgen soll. 11

12 (5) Beträge können in einer Rechnung in beliebiger Währung angegeben werden, die Besteuerungsgrundlage und der Steuerbetrag sind jedoch vorbehaltlich der Erfordernisse nach Artikel 26 Absatz 6 in BGN auszuweisen. ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG 28. IST BEI RECHNUNGEN, DIE MIT EINER SICHEREN ELEKTRONISCHEN SIGNATUR VERSENDET WERDEN, VERBINDLICH VORGESCHRIEBEN, DASS DIE SIGNATUR AUF EINEM QUALIFIZIERTEN ZERTIFIKAT BERUHT UND VON EINER SICHEREN SIGNATURERSTELLUNGSEINHEIT ERSTELLT WERDEN MUSS? WENN JA, GEBEN SIE BITTE EINZELHEITEN AN. Auf elektronischem Weg eingegangene Rechnungen werden akzeptiert, wenn der Empfänger den Rechnungseingang bestätigt hat und die Echtheit der Herkunft und die Integrität des Inhalts durch eine der nachstehenden Möglichkeiten gewährleistet werden: 1. durch eine sichere elektronische Signatur im Sinne des Gesetzes über das elektronische Dokument und die elektronische Signatur oder 2. durch elektronischen Datenaustausch oder 3. auf eine andere Weise, die die Echtheit der Herkunft und die Integrität des Inhalts gewährleistet. 29. IST BEI RECHNUNGEN, DIE IM RAHMEN EINES ELEKTRONISCHEN DATENAUSTAUSCHS VERSENDET WERDEN, ZUSÄTZLICH EIN ZUSAMMENFASSENDES DOKUMENT IN PAPIERFORM ERFORDERLICH? WENN JA, GEBEN SIE BITTE EINZELHEITEN ZU INHALT UND VERFAHREN AN. Nicht zutreffend. 30. SIND RECHNUNGEN ZULÄSSIG, DIE GEMÄSS ARTIKEL 233 ABSATZ 1 SATZ 2 DER MWST-RICHTLINIE (ÜBERMITTLUNG AUF ANDERE ELEKTRONISCHE WEISE) ÜBERMITTELT WERDEN? WENN JA, GEBEN SIE BITTE AN, WELCHE VORAUSSETZUNGEN UND FORMALITÄTEN ZU ERFÜLLEN SIND. Siehe Punkt GIBT ES WEITERE BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG? Nicht zutreffend. AUFBEWAHRUNG VON RECHNUNGEN 32. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DEN AUFBEWAHRUNGSORT VON RECHNUNGEN? Abrechnungsunterlagen sind im Unternehmen oder in Archiven, die von einem anderen Unternehmen mit einer solchen Tätigkeit betrieben werden, aufzubewahren. 12

13 33. MUSS IM VORAUS MITGETEILT WERDEN, WENN DIE RECHNUNGEN AUSSERHALB DES EIGENEN LANDES AUFBEWAHRT WERDEN? WENN JA, GEBEN SIE BITTE EINZELHEITEN AN. Nicht zutreffend. 34. WIE LANGE MÜSSEN DIE RECHNUNGEN AUFBEWAHRT WERDEN? 5 Jahre nach Ende der Verjährungsfrist für die Begleichung der öffentlichen Verbindlichkeiten, die sich aus den Unterlagen ableiten. 35. WELCHE BESONDEREN VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DIE ART DER AUFBEWAHRUNG UND MÖGLICHE UMSTELLUNGEN? Abrechnungsunterlagen können auf Papier oder auf technischen Speichermedien aufbewahrt werden. Eine Rechnung, die von einem Papierträger auf ein magnetisches, optisches oder anderes technisches Speichermedium übertragen wird, das ihre zuverlässige Reproduktion gewährleistet, muss sich nach Umfang und Inhalt wieder genau in die auf dem Papierträger enthaltenen Daten umwandeln lassen. 36. GIBT ES WEITERE BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFBEWAHRUNG VON RECHNUNGEN? Die Echtheit der Herkunft, die Integrität ihres Inhalts sowie ihre Lesbarkeit müssen über den gesamten Aufbewahrungszeitraum gewährleistet sein. VEREINFACHTE RECHNUNGSTELLUNG 37. IN WELCHEN FÄLLEN IST EINE VEREINFACHTE RECHNUNGSTELLUNG GEMÄSS ARTIKEL 238 DER MWST-RICHTLINIE GESTATTET? GELTEN DAFÜR BESONDERE VORSCHRIFTEN? Nicht zutreffend. PERIODISCHE MWST-ERKLÄRUNGEN 38. WER MUSS MWST-ERKLÄRUNGEN EINREICHEN? Jede registrierte Person ist zur Einreichung einer Steuererklärung für jeden Steuerzeitraum verpflichtet. Dies gilt selbst dann, wenn die registrierte Person in dem entsprechenden Zeitraum keine Lieferungen bewirkt oder erhalten, keine Erwerbe oder Einfuhren getätigt hat und keine MwSt zu zahlen oder zu erstatten ist. Wer als außerhalb der EU ansässige Person von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, sich nach den spezifischen Bestimmungen für elektronisch erbrachte Dienstleistungen zu registrieren, muss für jeden Steuerzeitraum (Quartal) eine MwSt-Erklärung einreichen, egal ob in diesem Zeitraum solche Leistungen bewirkt wurden oder nicht. 13

14 39. IN WELCHEN ZEITLICHEN ABSTÄNDEN SIND MWST-ERKLÄRUNGEN EINZUREICHEN UND DIE BETREFFENDEN ZAHLUNGEN ZU LEISTEN? Die registrierte Person hat für jeden Steuerzeitraum, der im Normalfall einen Monat umfasst, eine Steuererklärung einzureichen. Die Steuerklärung (einschließlich der MIAS-Erklärung, falls eine Verpflichtung zu ihrer Einreichung besteht) ist spätestens bis zum 14. Kalendertag des Folgemonats nach dem Steuerzeitraum, auf den sie sich bezieht, einzureichen. Wer als außerhalb der EU ansässige Person nach den spezifischen Bestimmungen für elektronisch erbrachte Dienstleistungen registriert ist, hat spätestens 20 Tage nach dem Ende jedes Steuerzeitraums eine nach dem in den Durchführungsbestimmungen zum MwSt-Gesetz vorgegebenen Muster erstellte Erklärung einzureichen, unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum elektronisch erbrachte Leistungen bewirkt wurden oder nicht. In diesem Fall umfasst der Steuerzeitraum das Quartal. Wenn für den Steuerzeitraum Steuern zu entrichten sind, ist die registrierte Person verpflichtet, innerhalb der Frist für die Einreichung der Steuererklärung für den betreffenden Steuerzeitraum die Steuer auf das Bankkonto der zuständigen Regionaldirektion der Nationalen Einnahmenagentur zu überweisen. Die Steuer gilt erst mit dem Zahlungseingang auf dem entsprechenden Konto als entrichtet. Bei innergemeinschaftlichem Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist die Steuer von der Person, die den Erwerb getätigt hat, innerhalb von 14 Tagen nach Ende des Monats, in dem die Steuer fällig geworden ist, zu entrichten. Nach den spezifischen Bestimmungen für elektronisch erbrachte Dienstleistungen registrierte Personen haben die fällige Steuer innerhalb der Frist für die Einreichung der Erklärung auf das Konto der Regionaldirektion Sofia der Nationalen Einnahmenagentur zu überweisen. 40. WIE IST DAS VERFAHREN FÜR DIE ERSTATTUNG IN DER MWST- ERKLÄRUNG AUSGEWIESENER, ZU VIEL GEZAHLTER MWST? WELCHE FRIST GILT FÜR DIE ERSTATTUNG ZU VIEL GEZAHLTER MWST, SOFERN VORGESEHEN? Steuererstattungen werden wie folgt verrechnet, abgezogen oder erstattet: 1. bei Bestehen weiterer fälliger und offener Steuer- sowie Beitragsschulden für Sozialbeiträge, für deren Einzug die Nationale Einnahmenagentur zuständig ist, die bis zum Zeitpunkt der Einreichung der MwSt-Erklärung aufgelaufen sind, verrechnet die Steuerbehörde diese Verbindlichkeiten mit dem in der MwSt-Erklärung ausgewiesenen Erstattungsbetrag; mit dem ggf. bestehenden Restbetrag wird nach Ziffer 2 verfahren; 2. sofern keine weiteren fälligen und offenen Schulden nach Ziffer 1 bestehen bzw. diese geringer sind als der in der MwSt-Erklärung ausgewiesene Erstattungsbetrag, bringt die registrierte Person den Betrag der Steuererstattung oder den Restbetrag nach Ziffer 1 von der Steuerschuld, die in den für die nächsten zwei Steuerzeiträume abzugebenden MwSt- Erklärungen ausgewiesen wird, in Abzug; 3. sofern sich nach dem Abzug nach Ziffer 2 wieder eine Steuerzahlung ergibt, wird diese innerhalb der Frist für die Einreichung der MwSt-Erklärung für diesen Zeitraum fällig; 14

15 4. sofern nach Ablauf der Frist nach Ziffer 2 noch ein Steuererstattungsbetrag verbleibt, verrechnet die Steuerbehörde diesen restlichen Erstattungsbetrag mit anderen Steuersowie Beitragsschulden für Sozialbeiträge, für deren Einzug die Nationale Einnahmenagentur zuständig ist, oder erstattet diesen innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung der letzten MwSt-Erklärung. Wurde der Person eine Bewilligung des Ministers der Finanzen für die Realisierung eines Investitionsvorhabens erteilt (Antwort 49), erfolgt die MwSt-Erstattung innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung der MwSt-Erklärung. Eine MwSt-Erstattung erfolgt ebenfalls innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung der MwSt-Erklärung, wenn die Person in den letzten 12 Monaten vor dem laufenden Monat steuerpflichtige Lieferungen zum Nullsatz in einem Gesamtumfang von mehr als 30 % aller ihrer steuerpflichtigen Lieferungen einschließlich der Lieferungen zum Nullsatz getätigt hat. 41. GIBT ES IN BEZUG AUF DIE MWST-ERKLÄRUNG EINE SONDERREGELUNG FÜR KLEINE UNTERNEHMEN UND/ODER BESTIMMTE KATEGORIEN VON UNTERNEHMEN? WENN JA, WELCHE? Unternehmen mit einem steuerpflichtigen Umsatz unter BGN in den letzten 12 aufeinander folgenden Monaten, die als Steuerpflichtige nicht nach dem MwSt- Gesetz registriert sind, brauchen keine MwSt-Erklärungen einzureichen. 42. GIBT ES VEREINFACHTE VERFAHREN ZUR ERMITTLUNG DER STEUERSCHULD? WENN JA, WER KANN DIESE VERFAHREN UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN IN ANSPRUCH NEHMEN UND WORIN BESTEHEN DIE VEREINFACHUNGEN? Eine solche Möglichkeit besteht nicht. ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG 43. IST DIE EINREICHUNG ZUSAMMENFASSENDER MELDUNGEN QUARTALSWEISE MÖGLICH? WENN JA, WELCHE SCHWELLENWERTE UND WELCHE VORAUSSETZUNGEN GELTEN DAFÜR? Das ist nicht möglich. Es gelten keine Schwellenwerte. 44. SIND ÜBER DIE IN ARTIKEL 266 DER MWST-RICHTLINIE (RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES) GEFORDERTEN ANGABEN HINAUS WEITERE ANGABEN ZU MACHEN? 1. Angaben über die registrierte Person: Name, MwSt-Nummer, Postanschrift; 2. Daten über die Person, die Steuererklärung einreicht: Name, Personenkennzahl (EGN), Ausländerkennzahl, Postanschrift; 3. Steuerzeitraum, auf den sich die Steuererklärung bezieht, im Format: MM/JJJJ; 4. Summe der Besteuerungsgrundlagen aus: a) sämtlichen innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen, bei denen die Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat für MwSt-Zwecke registriert sind; 15

16 b) erbrachten Dienstleistungen mit Leistungsort im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates, deren Empfänger in einem anderen Staat steuerpflichtige und für MwSt- Zwecke registrierte Personen sind. Diese Angabe braucht nicht in die MIAS-Erklärung aufgenommen zu werden, wenn die Erbringung dieser Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Leistungsort befindet, steuerbefreit ist; c) Lieferungen als Vermittler in einem Dreiecksgeschäft; 5. Besteuerungsgrundlage innergemeinschaftlicher Lieferungen von Gegenständen, bei denen die Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat für MwSt-Zwecke registriert sind; 6. Gesamtanzahl der gemeldeten Posten; 7. MwSt-Nummer des Empfängers/Käufers, einschließlich der Landeskennzahl des Mitgliedstaates nach ISO 3166; 8. Summe der Besteuerungsgrundlagen der innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen an eine in einem anderen Mitgliedstaat für MwSt-Zwecke registrierte Person; 9. Summe der Besteuerungsgrundlagen der innergemeinschaftlichen Dienstleistungen an eine in einem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtige, für MwSt-Zwecke registrierte Person. Diese Angabe braucht nicht in die MIAS-Erklärung aufgenommen zu werden, wenn die Erbringung dieser Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Leistungsort befindet, steuerbefreit ist; 10. Summe der Besteuerungsgrundlagen der als Vermittler in Dreiecksgeschäften getätigten innergemeinschaftlichen Dienstleistungen an eine für MwSt-Zwecke in einem anderen Mitgliedstaat registrierte Person; 11. Steuerzeitraum, in dem die Steuer für Lieferungen nach Ziffer 8-10 fällig wurde, falls sich dieser von dem Steuerzeitraum nach Punkt 3 unterscheidet. 45. GIBT ES IN BEZUG AUF DIE ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG VEREINFACHTE VERFAHREN IM SINNE VON ARTIKEL 269 DER MWST- RICHTLINIE (RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES)? WENN JA, WELCHE SCHWELLENWERTE GELTEN DABEI? Nein. ELEKTRONISCHE STEUERANMELDUNGEN 46. KÖNNEN MWST-ERKLÄRUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE EINGEREICHT WERDEN? WENN JA, UNTER WELCHEN BEDINGUNGEN UND UNTER EINSATZ WELCHER TECHNOLOGIE? WO IST EINE ENTSPRECHENDE GENEHMIGUNG ZU BEANTRAGEN? Für die elektronische Einreichung von MwSt-Erklärungen bedarf es einer universellen elektronischen Signatur gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über das elektronische Dokument und die elektronische Signatur. Eine universelle elektronische Signatur ist eine transformierte verbale Aussage, die nach einem üblichen Standard für die Umwandlung, Berechnung und visuelle Darstellung der Information (elektronischen Aussage) in digitaler Form dargestellt und in derselben Aussage vor ihrer Umwandlung enthalten, durch diese ergänzt oder mit ihr logisch verknüpft ist. Die Transformation erfolgt nach Algorithmen, die die Verwendung eines privaten Schlüssels eines asymmetrischen Kryptosystems einschließen. 16

17 Wer die Zusammenfassende Meldung auf elektronischem Wege einreichen will, benötigt ein gültiges Zertifikat für eine universelle elektronische Signatur eines bei der Regulierungskommission für Kommunikation registrierten Anbieters von Zertifizierungsleistungen, Die Liste der ordnungsgemäß registrierten Anbieter solcher Leistungen findet sich unter KÖNNEN ZUSAMMENFASSENDE MELDUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE EINGEREICHT WERDEN? WENN JA, UNTER WELCHEN BEDINGUNGEN UND UNTER EINSATZ WELCHER TECHNOLOGIE? WO IST EINE ENTSPRECHENDE GENEHMIGUNG ZU BEANTRAGEN? Es gelten die gleichen Regelungen wie zu Punkt 46. PFLICHTEN BEI EINFUHR 48. WER KANN BEI EINFUHR NACH ARTIKEL 201 DER MWST-RICHTLINIE ALS MWST-SCHULDNER BESTIMMT ODER ANERKANNT WERDEN? Die Steuer bei der Einfuhr von Gegenständen wird vom Importeur geschuldet. Wenn nach den zollrechtlichen Bestimmungen zwei und/oder mehr Personen für die Entrichtung der Zollabgaben gesamtschuldnerisch haften, so haften diese Personen auch für die Steuerschuld gesamtschuldnerisch. 49. WELCHE REGELUNGEN GELTEN FÜR DIE ANMELDUNG UND ENTRICHTUNG DER MWST BEI EINFUHR? Die Berechnung der MwSt bei der Einfuhr von Gegenständen erfolgt durch die Zollbehörden, wobei die Höhe der Steuer nach den für die Zollschuld geltenden Bestimmungen erfasst wird (d. h. sie wird in der Zollanmeldung vermerkt). Für die Entrichtung der veranlagten Steuer an den Staatshaushalt gelten die gleichen Regelungen und Fristen wie für Zollabgaben. Die Zollbehörden geben die Waren frei, wenn die von den Steuerbehörden wirksam veranlagte Steuer auf dem Konto der zuständigen Zolldienststelle eingegangen ist, bei der die Gegenstände zur Einfuhr abgefertigt oder Sicherheiten nach den Bestimmungen für die Zollschuld geleistet wurden. Eine nach dem MwSt-Gesetz registrierte Person ist verpflichtet, die erhaltenen Steuerunterlagen spätestens bis zum 12. Steuerzeitraum nach dem Steuerzeitraum, in dem sie ausgestellt wurden, in das Einkaufsjournal einzutragen. Für jeden Steuerzeitraum hat sie auf der Basis des Einkaufsjournals eine MwSt-Meldung einzureichen, selbst wenn in dem jeweiligen Steuerzeitraum keine Einfuhr stattgefunden hat. Es gibt noch ein spezielles Verfahren für die Anmeldung und Entrichtung der Einfuhr- MwSt, das sich auf die Abwicklung von Investitionsvorhaben bezieht. Sofern der Importeur für MwSt-Zwecke registriert ist, im Besitz einer Bewilligung des Ministers der Finanzen ist und Gegenstände (ausgenommen verbrauchsteuerpflichtige Waren) nach einer vom Finanzminister bestätigten Liste einführt, ist er berechtigt, nach einem Protokoll für den Steuerzeitraum, in dem das Steuerereignis eingetreten ist, Einfuhr- MwSt zu berechnen. Dieses Recht nimmt er dadurch wahr, dass er in der eingereichten 17

18 Zollanmeldung erklärt, er wolle diese speziellen Regelungen in Anspruch nehmen; zusätzlich bedarf es der Angabe, dass er zum Zeitpunkt der Einfuhr nach dem MwSt- Gesetz registriert ist und dass er keine fälligen und offenen Steuerschulden und Verbindlichkeiten an Sozialbeiträgen hat, die von der Nationalen Einnahmenagentur einzuziehen sind. Für die so veranlagte Steuer hat der Importeur Anspruch auf Steuerkredit, sodass die Zollbehörden die Gegenstände freigeben können, ohne dass tatsächlich Steuer entrichtet oder eine Sicherheit geleistet wurde. 50. BESTEHT DIE MÖGLICHKEIT DER STUNDUNG VON ZAHLUNGEN NACH ARTIKEL 211 DER MWST-RICHTLINIE (RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES)? WENN JA, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN? Ja, es gelten spezielle Regelungen für die Anmeldung und Entrichtung der MwSt bei Einfuhr im Zusammenhang mit der Abwicklung von Investitionsvorhaben. Diese Regelungen sind in der Antwort zu Frage 49 beschrieben. VERWALTUNGSPFLICHTEN 51. GIBT ES PAUSCHALREGELUNGEN? WENN JA, WELCHE? In Bulgarien bestehen keine solchen Regelungen. 52. GIBT ES ÜBER DIE BEREITS GENANNTEN VERWALTUNGSVEREINFACHUNGEN HINAUS WEITERE VEREINFACHUNGEN? WENN JA, WELCHE? Nein. 53. IN WELCHEN SPRACHEN SIND DIE FORMULARE FÜR DIE MWST- ERKLÄRUNG UND DIE ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG VERFÜGBAR? In bulgarischer Sprache. VORSTEUERABZUG 54. BEI WELCHEN KATEGORIEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN KANN KEINE VORSTEUER ABGEZOGEN WERDEN? 1. Als steuerbefreite Lieferungen gekennzeichnete Gegenstände und Dienstleistungen; 2. Gegenstände oder Dienstleistungen, die als Lieferung ohne Zahlung gekennzeichnet sind, bzw. Tätigkeiten dienen, die nicht zur wirtschaftlichen Tätigkeit der Person gehören; 3. Gegenstände oder Dienstleistungen für Repräsentations- oder Unterhaltungszwecke; 4. Erwerb, Einfuhr oder Miete von Krafträdern oder Personenkraftwagen; 18

19 5. Gegenstände oder Dienstleistungen in Zusammenhang mit Wartung, Instandsetzung, Wertverbesserung oder Nutzung von Kraftfahrzeugen nach Ziffer 4 sowie mit ihnen erbrachte Beförderungs- oder Taxidienstleistungen; 6. von staatlichen Stellen eingezogene Gegenstände oder abgerissene Gebäude, die rechtswidrig errichtet wurden. 7. Ein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht nicht für unrechtmäßig veranlagte Steuer. 9. Keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug haben Personen, die für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen registriert sind, wenn der Schwellenwert für die Registrierung überschritten ist, oder Personen, die freiwillig registriert sind, sofern der Schwellenwert nicht überschritten ist (Registrierung nach Artikel 99 und Artikel 100 Absatz 2 des MwSt-Gesetzes). 55. BEI WELCHEN KATEGORIEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN KANN DIE VORSTEUER TEILWEISE ABGEZOGEN WERDEN? WENN JA, IN WELCHER HÖHE? Nicht zutreffend. 19

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern Brüssel, Oktober.2010 TAXUD/C/1 Die Mehrwertsteuer in der

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen)

CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen) CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen) 1- Neben der Verpflichtung zur Steuerzahlung sind die in Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe a), genannten

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MWSTVORSCHRIFTEN IN

Mehr

Vereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Vereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Vereinigtes Königreich Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Nein.

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung MwSt und sonstige Umsatzsteuern

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung MwSt und sonstige Umsatzsteuern EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung MwSt und sonstige Umsatzsteuern MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MWST-VORSCHRIFTEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung

Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung Wir machen aus Zahlen Werte Wie der Gesetzgeber die Rechnung definiert Eine Rechnung ist jedes Dokument (bzw. eine Mehrzahl von Dokumenten), mit dem über eine

Mehr

MwSt in der Europäischen Gemeinschaft. MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten. Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw.

MwSt in der Europäischen Gemeinschaft. MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten. Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw. MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw. Anmerkung In dieser Unterlage sind eine Reihe grundlegender

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern Brüssel, Oktober 2010 TAXUD/C/1 Mehrwertsteuer in der Europäischen

Mehr

Kurzanleitung bezüglich erforderlicher Rechnungsdaten

Kurzanleitung bezüglich erforderlicher Rechnungsdaten Hinweise RECHNUNGEN FÜR BESTELLUNGEN Lieferantenname Der Lieferantenname muss der Bestellung an -Bezeichnung auf anderen Bestellungen von Colgate/Hill s entsprechen. Wenn sich Ihr in der Bestellung angegebener

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MwSt-Vorschriften in

Mehr

Verordnung des Präsidenten des Ministerrates. vom 7. April 2004

Verordnung des Präsidenten des Ministerrates. vom 7. April 2004 Verordnung des Präsidenten des Ministerrates vom 7. April 2004 über die Art der Unterlagen zur Bestätigung der Erfüllung von Voraussetzungen zur Teilnahme am öffentlichen Vergabeverfahren, die durch den

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21.

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21. 30.1.2003 L 25/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 S RATES vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein

Mehr

19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)

19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Kleinunternehmerinnen/ Kleinunternehmer Nach 19 Abs. 1 UStG wird die für Umsätze im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Steuer von den Kleinunternehmern (vgl.

Mehr

Das kleine (oder auch große) Rechnungs-Einmaleins

Das kleine (oder auch große) Rechnungs-Einmaleins HLB Ratgeber II/2014 Das kleine (oder auch große) Rechnungs-Einmaleins Steuertipps rund um die Rechnung und die elektronische Rechnung Dem Finanzamt genügt oft schon ein kleiner formaler Fehler um den

Mehr

Ungarn Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Ungarn Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Ungarn Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja. 2. Wenn ja, mit welchen

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern MwSt. in der Europäischen Gemeinschaft MwSt.-Vorschriften

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION FÜR STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und andere Umsatzsteuern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION FÜR STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und andere Umsatzsteuern DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION FÜR STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und andere Umsatzsteuern Mehrwertsteuer in der Europäischen Gemeinschaft MWST-VORSCHRIFTEN

Mehr

ANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG

ANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG ANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG zwischen Hildegard Geiger, Akademie für Ganzheitliche Kosmetik, Landesschule des Bundesverbandes Kosmetik Auwiesenweg 12a, 80939 München, und Name, Vorname: Geburtsdatum:

Mehr

(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577

(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577 HausTWRL 3 3. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen 1) (ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr.

Mehr

25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten,

25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten, 25. November 2009 Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung Sehr geehrte Mandanten, durch das Jahressteuergesetz 2009 ergeben sich weit reichende Änderungen für Unternehmer, die Dienstleistungen

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem

Mehr

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.1.2010 K(2010)19 endgültig EMPFEHLUNG R KOMMISSION vom 13.1.2010 für den sicheren elektronischem Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einzigkeit

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern Brüssel, Oktober 2010 TAXUD/C/1 Die Mehrwertsteuer in der

Mehr

l Auftrag mit Einzugsermächtigung

l Auftrag mit Einzugsermächtigung Rechtliche Überprüfung der Widerrufsbelehrung in Immobiliendarlehensverträgen l Auftrag mit Einzugsermächtigung Bitte füllen Sie diesen Auftrag vollständig aus und senden Sie ihn mit dem erteilten SEPALastschriftmandat

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern Ausgabedatum 005.2015 Ersetzt Version 2-0 Gültig ab 005.2015 Gültig ab 005.2015 1/5 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Rechnungsstellung... 3 3 Rechnungen... 3 4 Zahlungen... 4 5 Widerspruch gegen

Mehr

FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*)

FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*) SCTA/Malmedy/N:/Elections/Formules/2010/AB-Chambre&Sénat/10-0739/FS-AH FORMULAR AB/19 FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*) Anlage: eine Bescheinigung Unterzeichnete(r),... (Name und Vornamen),

Mehr

1. Leistungsempfänger ist kein Unternehmer ( 3a Abs. 1 UstG)

1. Leistungsempfänger ist kein Unternehmer ( 3a Abs. 1 UstG) Der neue Ort der sonstigen Leistung im Sinne des UstG Änderung seit dem 01. Januar 2010 I. Allgemeines Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die den Austausch von Leistungen (= Umsatz) besteuert. Sie ist eine

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION XI STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION XI STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION XI STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern Brüssel, Oktober 2010 TAXUD/C/1 Die Mehrwertsteuer in der

Mehr

FERNLEHRGANG FACHBERATERKURS FÜR INTERNATIONALES STEUERRECHT 2014

FERNLEHRGANG FACHBERATERKURS FÜR INTERNATIONALES STEUERRECHT 2014 ANMELDUNG FERNLEHRGANG FACHBERATERKURS FÜR INTERNATIONALES STEUERRECHT 2014 Vorname Nachname Straße / Hausnummer PLZ Ort Telefon Mobil E-Mail Rechnungsadresse (falls abweichend) Firma Straße / Hausnummer

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses.

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses. Widerrufsbelehrung Aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie der EU besteht in allen Mitgliedsstaaten der EU ein Widerrufsrecht für Endverbraucher bei Internetgeschäften. Die EU-Richtlinie gilt nur für

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung MwSt und sonstige Umsatzsteuern

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung MwSt und sonstige Umsatzsteuern EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung MwSt und sonstige Umsatzsteuern MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MWST-VORSCHRIFTEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN

Mehr

Mandanten-Fragebogen

Mandanten-Fragebogen Mandanten-Fragebogen Kontaktdaten: Nachname Vorname Straße PLZ und Ort Telefon/Handy Email Informationen zur Abmahnung: Abmahnende Kanzlei Forderungshöhe Frist Unterlassungserklärung Vergleich: Wünschen

Mehr

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen BGBl. III - Ausgegeben am 9. März 2015 - Nr. 32 1 von 7 (Übersetzung) Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem

Mehr

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein

Mehr

Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb

Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb MERKBLATT Recht und Steuern Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb Bezieht ein Unternehmer eine Warenlieferung von einem Unternehmer aus dem EU- Binnenmarkt unterliegt dieser Umsatz beim

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013

Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013 Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG Rechtsstand: April 2013 Inhalt I. Muster (Brutto-Rechnungsbetrag über 150 )... 2 II. Erleichterungen für Rechnungen von weniger als 150,- brutto (sog. Kleinstbetragsrechnungen)

Mehr

E N T S C H E I D S A U S Z U G

E N T S C H E I D S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5563 Entscheid Nr. 10/2014 vom 23. Januar 2014 E N T S C H E I D S A U S Z U G In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 42 3 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches,

Mehr

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)

Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Voranmeldungszeitraum Unter Voranmeldungszeitraum versteht man jenen Zeitraum, für den Sie die Umsatzsteuer selbst berechnen eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und

Mehr

ERSTATTUNG DER GRIECHISCHEN MEHRWERTSTEUER ( ΦΠΑ )

ERSTATTUNG DER GRIECHISCHEN MEHRWERTSTEUER ( ΦΠΑ ) ERSTATTUNG DER GRIECHISCHEN MEHRWERTSTEUER ( ΦΠΑ ) 1. Allgemeine Hinweise Ausländische Unternehmen, die in Griechenland über keine Niederlassung verfügen, hier in Zusammenhang mit einer geschäftlichen

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN 1897 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - 02 Vertragstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG

Mehr

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung? Rechnungsstellung Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?... denn DAMIT fängt das Geldverdienen an! Rechnungsstellung Was ist eine Rechnung? Grundsätzlich jedes Dokument, mit dem eine Leistung abgerechnet

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich)

A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) Allgemeine Angaben a) Persönliche Daten Verkäufer Name: SV-Nr.: Adresse: TelefonNr.: Steuernummer: WohnsitzFA:

Mehr

Hiermit melde ich mich verbindlich für die oben genannte Veranstaltung an.

Hiermit melde ich mich verbindlich für die oben genannte Veranstaltung an. Anmeldeformular Zertifikat zum CRM in der Gesundheitswirtschaft Bitte füllen Sie die nachfolgenden Felder aus und senden oder faxen Sie die Anmeldung unterschrieben an uns zurück und legen einen kurzen

Mehr

Slowenien - Einrichtung einer Clearingstelle

Slowenien - Einrichtung einer Clearingstelle Slowenien - Einrichtung einer Clearingstelle Omnibusunternehmen, die Personenbeförderungsleistungen in Slowenien erbringen, müssen diese nach den allgemeinen Bestimmungen des slowenischen Umsatzsteuergesetzes

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines

Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens A) Allgemeines 1. Wo finden sich Rechtsvorschriften über den Gebrauch des burgenländischen Landeswappens?

Mehr

C.O.X. Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer

C.O.X. Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer C.O.X. Mitja Wolf Zum Jahresbeginn 2002 wurde ein neuer Bausteuerabzug eingeführt. Ebenso wie bei der Lohnsteuer und bei der Ausländersteuer hat

Mehr

Qualifizierung der Berufskraftfahrer durch Aus- und Weiterbildung

Qualifizierung der Berufskraftfahrer durch Aus- und Weiterbildung Qualifizierung der Berufskraftfahrer durch Aus- und Weiterbildung Bezug: Königlicher Erlass vom 04.05.2007 bezüglich des Führerscheins, des Berufsbefähigungsnachweises und der Weiterbildung für Führer

Mehr

CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER

CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1.) Persönliche Daten des Verkäufers: Vorname / Nachname: Sozialversicherungsnr.: Anschrift: Telefonnr.: Wohnsitzfinanzamt: Steuernr.: Bankverbindung: Handelt es sich

Mehr

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION L 247/22 Amtsblatt der Europäischen Union 24.9.2011 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. September 2011 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates hinsichtlich des Handels innerhalb

Mehr

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12. Vollziehungsverordnung 531.541 zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen vom 12. April 1957 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

WICHTIGSTE UMSATZSTEUERLICHE NEUERUNGEN 2014 SPANIEN

WICHTIGSTE UMSATZSTEUERLICHE NEUERUNGEN 2014 SPANIEN Madrid, Januar 2014 WTS LAMARQUE & KRIEG TAX ADVISERS, S.L.P. NIF ESB8407565647 Inscrita en el Registro Mercantil de Madrid al Tomo 20339, Libro 0, Folio 130, Sección 8, Hoja M 359651 Jiménez Rodríguez

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

Angenommen am 14. April 2005

Angenommen am 14. April 2005 05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen

Mehr

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern Brüssel, Oktober 2010 TAXUD/C/1 DIE MEHRWERTSTEUER IN DER

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen

Mehr

Vertrag über einen Kurs zur beruflichen Weiterbildung Gepr. Industriefachwirt/-in (IHK)

Vertrag über einen Kurs zur beruflichen Weiterbildung Gepr. Industriefachwirt/-in (IHK) Vertrag über einen Kurs zur beruflichen Weiterbildung Gepr. Industriefachwirt/-in (IHK) 1. Dr. Michael Hennes, Vorgebirgstr. 19, 50677 Köln verpflichtet sich, einen auf sechs Monate angelegten Vorbereitungskurs

Mehr

Fact Sheet 22 Berichterstattung

Fact Sheet 22 Berichterstattung Fact Sheet 22 Berichterstattung V er Gültig ab 27.04.201 5 Gültig bis Zusammenfassung: Für den Förderzeitraum 2014-2020 wurde die Zahl der einzureichenden Berichte gesenkt, um den Verwaltungsaufwand der

Mehr

Antrag auf Übertragung auf einen neuen Versicherungsnehmer

Antrag auf Übertragung auf einen neuen Versicherungsnehmer Antrag auf Übertragung auf einen neuen Versicherungsnehmer Die bestehende Standard Life-Versicherung Nr. soll mit allen Rechten und Pflichten von dem bisherigen Versicherungsnehmer Name, Vorname, Firmenname

Mehr

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES DE DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2010 KOM(2010)293 endgültig 2010/0161 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe

Mehr

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH

Mehr

GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland Postfach 20 04 64 53134 Bonn

GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland Postfach 20 04 64 53134 Bonn GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland Postfach 20 04 64 53134 Bonn Beschäftigung für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber in mehreren Mitgliedstaaten 1) Sehr

Mehr

ING Luxembourg - Visa VORDRUCK FÜR EINFACHE REKLAMATIONEN

ING Luxembourg - Visa VORDRUCK FÜR EINFACHE REKLAMATIONEN S e i t e 1 ING Luxembourg - Visa VORDRUCK FÜR EINFACHE REKLAMATIONEN DIESES FORMULAR DIENT NICHT ZUR MELDUNG EINES VISA-KARTENBETRUGS BEI KARTENBETRUG WENDEN SIE SICH BITTE AN DIE VISA-STELLE UNTER DER

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 324/38 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2301 R KOMMISSION vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0301-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. Jänner 2010

Mehr

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern Brüssel, Oktober 2010 TAXUD/D/1 Die Mehrwertsteuer in der

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

DIE GELANGENSBESTÄTIGUNG

DIE GELANGENSBESTÄTIGUNG Hubert GmbH DIE GELANGENSBESTÄTIGUNG Neuer Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Definition der innergemeinschaftlichen Lieferung Ein Gegenstand gelangt von Deutschland in einen anderen

Mehr

Vertrag über einen Kompaktkurs zur beruflichen Weiterbildung Gepr. Betriebswirt/-in (IHK)

Vertrag über einen Kompaktkurs zur beruflichen Weiterbildung Gepr. Betriebswirt/-in (IHK) Vertrag über einen Kompaktkurs zur beruflichen Weiterbildung Gepr. Betriebswirt/-in (IHK) (Name) 1. Dr. Michael Hennes, Vorgebirgstr. 19, 50677 Köln verpflichtet sich, einen auf sechs Monate angelegten

Mehr