Universität Mannheim Fakultät für Rechtswissenschaft. Vorlesung Insolvenz und Sanierung. XII. Internationales Insolvenzrecht. Frühjahrssemester 2014

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1 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2014 XII./1 Universität Mannheim Fakultät für Rechtswissenschaft Vorlesung Insolvenz und Sanierung XII. Internationales Insolvenzrecht Frühjahrssemester 2014 Diese Arbeitsunterlage ist unvollständig ohne den begleitenden mündlichen Vortrag. Vortrag und Arbeitsunterlage sind urheberrechtlich geschützt. Rechtsanwalt Prof. Dr. Georg Streit, München

2 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2014 XII./2 Gegenstand des Internationalen Insolvenzrechts (I) Das Internationale Insolvenzrecht trifft nationale und internationale Regelungen zu den Rechtswirkungen, die ein in einem Land eröffnetes Insolvenzverfahren in einem anderen Land auslöst. Dabei stellen sich u.a. folgende Fragen: 1. Welches Recht ist anwendbar? 2. Welche formale Wirkungen hat die Insolvenzeröffnung? Beispielsfall: Insolvenzverfahren über das Vermögen des FlowTex Haupttäters Manfred Schmider (M.S.) in Deutschland (Insolvenzgericht Karlsruhe). Kurz vor Verhaftung und Stellung des Eröffnungsantrages verschenkt M.S. wertvolle Vermögensgegenstände in Spanien an einen Schweizer Treuhänder. Welche Fragen stellen sich hier?

3 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2014 XII./3 Gegenstand des Internationalen Insolvenzrechts (II) Beispielsfall: Materiellrechtlich stellt sich die Frage der Anfechtbarkeit der Transaktion. IPR-Vorfrage: Nach welchem Recht ist die Frage der Anfechtbarkeit zu prüfen? Recht des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde: Insolvenzstatut, oder Recht des Staates, dem das anzufechtende Rechtsgeschäft unterliegt: Vertragsstatut?

4 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2014 XII./4 Wichtige Fragen des Internationalen Insolvenzrechts (I) Das Internationale Insolvenzrecht regelt insbesondere folgende wichtige Fragen: In welchem Staat kann das Insolvenzverfahren durchgeführt werden? Entfaltet ein in einem Staat eröffnetes Insolvenzverfahren in einem anderen Staat Wirkungen? Insolvenzbeschlag/Zugriffsmöglichkeit des Insolvenzverwalters auf außerhalb des Anordnungsstaats belegene Vermögensgegenstände? Einzelzwangsvollstreckungsverbot für inländisches Vermögen bei ausländischem Insolvenzbeschlag?

5 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2014 XII./5 Wichtige Fragen des Internationalen Insolvenzrechts (II) Sperrung inländischer Insolvenzverfahrenseröffnung bei im Ausland eröffneten Verfahren? Materiell-rechtliche Folgen eines Auslandsverfahrens im Inland (z.b. bzgl. Verjährung: Hemmung bzw. Unterbrechung durch Anmeldung zur Tabelle im Ausland?). Anerkennung bzw. Vollstreckung von Entscheidungen bzgl. Ansprüchen aus einem Insolvenzverfahren (z.b. ausländische Tabelleneintragungen als Vollstreckungstitel).

6 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2014 XII./6 Grundprinzipien des Internationalen Insolvenzrechts Das Internationale Insolvenzrecht kennt zwei Grundprinzipien, die in den jeweiligen Staaten in unterschiedlichen Ausprägungen gelten: Territorialitätsprinzip: Wirkungen der Insolvenzeröffnung beziehen sich nur auf das Staatsgebiet des eröffnenden Insolvenzgerichts. Universalitätsprinzip: Wirkungen der Insolvenzeröffnung beziehen sich auch auf das Ausland.

7 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2014 XII./7 Rechtsgrundlagen des deutschen Internationalen Insolvenzrechts Lange Zeit galt in Deutschland Richterrecht (BGHZ 88, 147; 95, 256: Universalitätsprinzip, Zwangsvollstreckung in Auslandsvermögen war unzulässig, 89 InsO, 14 KO, bei ausländischem Territorialitätsprinzip und Erfolg eines Gläubigerzugriffs im Ausland daher im Inland Herausgabepflicht gem. 812 BGB) und anschließend die rudimentäre Regelung in Art. 102 EGInsO a.f. Vor einiger Zeit sind jedoch wichtige normative Grundlagen geschaffen worden: Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom über Insolvenzverfahren EuInsVO Gesetz zur Neuregelung des internationalen Insolvenzrechts (in Kraft seit ) 335 bis 358 InsO

8 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2014 XII./8 EuInsVO, Grundlagen (I) Der Rat der Europäischen Union hat gestützt auf Art. 61 lit. c) und Art. 67 Abs. 1 EG am die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren EuInsVO erlassen (ABl. EG Nr. L 160/1 ff.): Inkrafttreten: Unmittelbar geltendes Recht in den EU-Staaten (Ausnahme: Dänemark). Auslegung durch den EuGH Vorläufer: Europäisches Insolvenzübereinkommen (EuInsÜ), das zwar von den EU-Staaten gezeichnet, aber nicht ratifiziert wurde. Wichtige Abgrenzung: Die EuGVVO nimmt Insolvenzverfahren von ihrem Anwendungsbereich aus (Art. 1 Abs. 2 lit b EuGVVO). Die EuInsVO gilt vorrangig vor dem deutschen Ausführungsrecht gem. Art. 102 EGInsO (vgl. BGH NZI 2008, 572).

9 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2014 XII./9 EuInsVO, Grundlagen (II) Die EuInsVO ersetzt bilaterale Abkommen zwischen den beteiligten EU- Staaten (Deutschland hatte ein solches Abkommen nur mit der Republik Österreich). In Bezug auf Staaten, die nicht der EU angehören, gilt das jeweilige IZPR bzw. IPR, soweit keine bilateralen Abkommen getroffen sind (derartige Abkommen gibt es z.b. zwischen verschiedenen Kantonen der Schweiz und einzelnen deutschen Bundesländern). Am wurde ein Kommissionsentwurf zur Reform der EuInsVO vorgelegt (COM 2012, 744 final). Ziel: Aktualisierung der Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Unternehmenssanierung

10 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2014 XII./10 EuInsVO, Anwendbarkeit (I) Sachlicher Anwendungsbereich: Gesamtverfahren, die die Insolvenz des Schuldners voraussetzen (vollständiger oder teilweiser Vermögensbeschlag mit Verwalterbestellung). Ausnahme: Versicherungsunternehmen, gewisse Wertpapierunternehmen; vgl. Art. 1 i.v.m. Anhang A EuInsVO Aktuell ist eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf vorinsolvenzliche Schuldenanpassungsverfahren angedacht (Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der EuInsVO). Kritik des Bundesrats: Der Anwendungsbereich sei zu weitgehend, soweit auch Verfahren erfasst sein können, die ohne Zusammenhang mit einer zumindest drohenden Insolvenz der Reorganisation oder Sanierung des Schuldners dienen (BR-Drucks. 777/12). Zeitlicher Geltungsbereich: Nach dem eröffnete Insolvenzverfahren, vgl. Art. 43, 47 EuInsVO.

11 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2014 XII./11 EuInsVO, Anwendbarkeit (II) Räumlicher Anwendungsbereich: Verfahren, bei denen der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners innerhalb der Mitgliedstaaten liegt ( COMI ) (Ausnahme: Dänemark). Aktuell: Auf Vorschlag des Europäischen Parlaments soll eine präzisere Definition hierzu in den Text der EuInsVO aufgenommen werden, da es derzeit an einer hinreichenden Klärung des Begriffs fehlt (Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der EuInsVO; BR-Drucks. 777/12). Grund: Bspw. in der Interedil-Entscheidung (EuGH 2011, C-396/09) hat der EuGH einerseits auf den Ort der für Dritte erkennbaren wirtschaftlichen Tätigkeit abgestellt, andererseits aber den Ort der Verwaltung oder Kontrolle für maßgeblich erklärt. Der Vorschlag beschränkt sich auf den Ort der Verwaltung. keine Anwendbarkeit im Verhältnis zu Drittstaaten

12 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2014 XII./12 EuInsVO, Eröffnungszuständigkeit und anwendbares Recht (I) Internationale Zuständigkeit, Art. 3 EuInsVO: Zuständigkeit des Insolvenzgerichts, insb. bzgl. Eröffnung des Verfahrens; dies ist eine Frage des IZPR. Es ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat ( Center of Main Interest, kurz: COMI ). Auch bleibt nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO das zuerst befasste Gericht zuständig, wenn der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen nach Einreichung des Eröffnungsantrags, aber vor der Eröffnungsentscheidung verlegt (EuGH 2006, C-1/04 Staubitz-Schreiber).

13 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2014 XII./13 EuInsVO, Eröffnungszuständigkeit und anwendbares Recht (II) Das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ist auch zuständig für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen den Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (EuGH 2009, C-339/07 Deko Marty Belgium) oder in einem Drittstaat hat (EuGH C-328/12 Schmid). Aktuell: Das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befasste Gericht soll künftig von Amts wegen prüfen, ob es nach Art. 3 EuInsVO zuständig ist (Art. 3b Abs. a S. 1 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der EuInsVO). Anwendbares Recht, Art. 4 EuInsVO; IPR: Es gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird ( Staat der Verfahrenseröffnung ) Also gilt die lex fori concursus.

14 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2014 XII./14 EuInsVO, Universalitätsprinzip und Verwalterbefugnisse Wechselseitige Anerkennung von Verfahrenseröffnungen, Art. 16 EuInsVO (hierzu auch EuGH, NZG 2006, 633 Eurofood ). Universalitätsprinzip innerhalb der EU, wird in einem EU-Staat eröffnet, so wirkt dies auch in den anderen Mitgliedstaaten (Ausnahme: Dänemark). Befugnisse des in einem Hauptverfahren in einem Mitgliedsstaat bestellten Verwalters im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats: Der Verwalter kann alle Befugnisse nach dem Recht des eröffnenden Staates ausüben, insbesondere Massegegenstände in Besitz nehmen und in den Eröffnungsstaat verbringen, Art. 18 EuInsVO. zur Anerkennung und Vollstreckbarkeit von Entscheidungen im EU- Ausland vgl. Art. 25 EuInsVO (Vollstreckung von deutschen Sicherungsentscheidungen wegen des Universalitätsgrundsatzes nach Anerkennung ohne Förmlichkeiten, gilt auch für deutsche Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren, insoweit nicht Art. 38 EuInsVO, der auf nach Auslandsrecht zulässige Maßnahmen abstellt). Der vorläufige Verwalter kann gem. Art. 38 EuInsVO alle Sicherungsmaßnahmen in anderen Mitgliedsstaaten beantragen, die nach deren Recht im Eröffnungsverfahren zulässig sind.

15 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2014 XII./15 Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (I) Fall Alpenblume - Art. 1 Abs. 2 Buchst. b VO Nr. 44/2001 (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) Sachverhalt: Die beiden schwedischen Gesellschaften SCT Industri und Alpenblume streiten wegen einer Klage auf Rückübereignung der Anteile an einer Gesellschaft österreichischen Rechts. Die SCT Industri hatte die Anteile ursprünglich gehalten. Im Rahmen des schwedischen Konkursverfahrens der SCT Industri wurden ihre Anteile der österreichischen Gesellschaft an die Alpenblume veräußert. Ein österreichisches Gericht hatte in einem Urteil festgestellt, dass der Erwerb der Anteile durch Alpenblume unwirksam war, weil der Konkursverwalter in Schweden nicht zur Übertragung der Anteile in Österreich befugt gewesen sei. Die Alpenblume geht gegen dieses Urteil vor einem schwedischen Gericht vor. Das Gericht Högsta domstol in Schweden setzte auf Rechtsmittel von SCT Industri mit Beschluss vom 4. März 2008 das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof die Frage zur Auslegung des Art. 1 Abs. 2 lit. b zur Vorabentscheidung vor. Erwerb der Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft österr. Rechts Anteile unwirksam SCT Industri im Konkursverfahren Alpenblume Schweden (schwedischer Konkursverwalter) Schweden

16 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2014 XII./16 Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (II) Fall Alpenblume - Art. 1 Abs. 2 Buchst. b VO Nr. 44/ Klage der SCT Industri vor einem österreichischen Gericht mit der Entscheidung, dass Alpenblume die Gesellschaftsanteile nicht wirksam erworben hat, weil der in Schweden bestellte Konkursverwalter nicht befugt gewesen sei über Vermögenswerte in Österreich zu verfügen. August 2004 Klage der Alpenblume bei einem schwedischen Gericht gegen SCT Industri auf Rückübereignung der Anteile März 2005 Das schwedische Gericht befindet, dass einer Prüfung dieser Klage nichts entgegensteht. Später legt die SCT Industri gegen diese Entscheidung Berufung ein und beantragt Abweisung der Klage Juli 2005 Die Berufung wird zurückgewiesen März 2008 Das Gericht Högsta domstol in Schweden setzt am 4. März 2008 das Verfahren aus und legt dem Gerichtshof die Frage zur Auslegung des Art. 1 Abs. 2 b an diesem Fall zur Vorabentscheidung vor. Frage: Fällt die getroffene Entscheidung des österreichischen Gerichts unter Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der VO Nr. 44/2001, so dass das vorlegende Gericht an sie gebunden wäre? Nicht zu prüfen ist, ob die Entscheidung des österreichischen sachlich Gerichts richtig oder falsch ist.

17 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2014 XII./17 Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (III) Fall Alpenblume - Art. 1 Abs. 2 Buchst. b VO Nr. 44/2001 (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) Entscheidung: EuGH 2009, C-111/08 - SCT Industri/Alpenblume: Art. 1 Abs. 2 Buchst. b VO ist so auszulegen, dass die Mitgliedstaaten untereinander eine gerichtliche Entscheidung anerkennen müssen, die in einer Zivilsache ergangen ist, die im Zusammenhang mit einem in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Konkursverfahren steht. Demnach muss die Übertragung der Anteile deshalb als unwirksam erachtet werden, weil das Gericht des Mitgliedstaats A (Österreich) die Befugnisse des Konkursverwalters eines Mitgliedstaats B (Schweden) im Rahmen eines Konkursverfahrens im Mitgliedstaat B (Schweden) nicht anerkennt.

18 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2014 XII./18 EuInsVO, Universalitätsprinzip und Sekundärinsolvenzverfahren (I) Auf der Regelung zur Zuständigkeit für die Verfahrenseröffnung gem. Art. 3 EuInsVO (maßgeblich der COMI ) und der wechselseitigen Anerkennung gem. Art. 16 EuInsVO (Universalitätsprinzip) baut Art. 27 EuInsVO auf: Ist in einem Mitgliedsstaat ein Verfahren gem. Art. 3 EuInsVO eröffnet worden, so kann in einem anderen Mitgliedsstaat nur noch ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden (Sperrwirkung der Ersteröffnung).

19 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2014 XII./19 EuInsVO, Universalitätsprinzip und Sekundärinsolvenzverfahren (II) Sekundärinsolvenzverfahren, Art. 27 EuInsVO: Es handelt sich um ein Partikularinsolvenzverfahren (beschränkt auf eine bestimmte Sondermasse und nicht das schuldnerische Gesamtvermögen, ähnlich den Verfahren gem. 315 ff. InsO, vgl. auch 354, 356 InsO), das im Anschluss an ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wird. Anwendbar ist das Recht des das Sekundärverfahren eröffnenden Staates, Art. 28 EuInsVO. Gegenseitige Kooperationspflichten, Art. 31 EuInsVO. Gläubiger können jeweils voll anmelden, Art. 32 EuInsVO.

20 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2014 XII./20 EuInsVO, Eurofood-Entscheidung (I) Sachverhalt: Eurofood IFSC Ltd., eine Gesellschaft irischen Rechts mit satzungsmäßigem Sitz in Dublin; einzige Gesellschafterin mit Sitz in Italien ist die Parmalat S.p.A. Die Eurofood enfaltet in Irland nahezu keine Geschäftstätigkeit, sondern fast ausschließlich in Italien am Sitz der Parmalat S.p.A : Fremdantrag auf Eröffnung des (irischen) Insolvenzverfahrens vor dem High Court of Dublin : Das italienische Ministerium eröffnet das (italienische) Insolvenzverfahren, Bestätigung durch das italienische Gericht am : Urteil des High Court of Dublin mit rückwirkender Eröffnung des (irischen) Insolvenzverfahrens zum Der italienische Verwalter legt gegen dieses Urteil Berufung ein. Das irische Berufungsgericht legte dem EuGH u.a. die Frage zur Vorabentscheidung vor, wonach sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen eines Schuldners richte, wenn sich ihr Satzungssitz an einem anderen Ort befindet als derjenige der Muttergesellschaft. Rechtslage?

21 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2014 XII./21 EuInsVO, Eurofood-Entscheidung (II) Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO: Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist. EuGH NZG 2006, 633 Eurofood : Die Vermutung des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO kann nur widerlegt werden, sofern objektive und für Dritte feststellbare Elemente belegen, dass in Wirklichkeit die Lage nicht derjenigen entspricht, die die Verortung am genannten satzungsmäßigen Sitz widerspiegeln soll (so zuletzt High Court of Justice London, Urt. v , 2009 EWHC 1441, ZIP 2009, 1776, kommentiert durch Schmidt, EWiR 2009, Art. 3 EUInsVO 4/09) Beispiel: Gegenbeispiel: Briefkastenfirma Wenn die Tochtergesellschaft an ihrem Satzungssitz eine Tätigkeit ausübt, dann ist auch die Kontrolle durch die Muttergesellschaft nicht geeignet, die Vermutungsregel zu entkräften. Der EuGH hat sich damit für die Business-Activity-Theorie und gegen die Mind-of- Management-Theorie entschieden. Im konkreten Fall hat das Berufungsgericht in Irland im Anschluss an die Entscheidung des EuGH die Berufung des italienischen Insolvenzverwalters abgewiesen, da die Vermutung des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO nicht widerlegt sei.

22 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2014 XII./22 Beispiel von grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren nach EuInsVO ) "ISA-Daisytek" x Faktischer Konzern, UK Ltd. (Holding), D GmbH, F SAS 1. Eröffnung England Antrag Deutschland Vorläufige IV Klarstellungsbeschluss Eröffnung Deutschland Vgl. schließlich OLG Düsseldorf ZInsO 2004, 867 Weitere Fälle: z.b. Parmalat/Eurofood (EuGH ZInsO 2006, 484), Hettlage (ZIP 2004, 172), Automold (ZIP 2004, 471)

23 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2014 XII./23 EuInsVO, Rechtsprechung und Konflikte (I) Die ISA-Fälle (vgl. AG Düsseldorf ZIP 2004, 623 ff. und ZIP 2004, 866 f.; BGH NZI 2008, 572) haben zu ersten Konflikten zwischen Verwaltern und Gerichtsentscheidungen in England und Deutschland geführt: Am wurden für mehrere in Deutschland (u.a. ISA Deutschland GmbH, Neuss) und Frankreich ansässige Gesellschaften vor dem High Court of Justice, Leeds Anträge auf Erlass von adminstration orders gestellt. Dabei wurden Vertreter einer englischen Konzernholding, nicht dagegen die deutschen GF tätig. Es handelte sich um einen international operierenden Konzern. Die deutschen GmbH hatten ihren Sitz in Neuss und gingen ihren Geschäften in Deutschland nach, wo sie auch über Konten verfügten. Die Konzernleitung lag in Bradford (England). Ohne schriftliche Begründung eröffnete der englische Richter noch am Tag des Antragseingangs das Verfahren in England jeweils auch über die deutschen GmbH (und die französische SAS) und setzte englische Verwalter (administrators) ein. Die deutsche Geschäftsführerin einer GmbH stellte am einen Insolvenzantrag wegen Überschuldung bei dem AG Düsseldorf, ohne auf den Antrag in England hinzuweisen. Das AG setzte am Tag des Antragseingangs ( ) einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein und erließ am einen Klarstellungsbeschluss, dass das englische Verfahren mangels Beachtung der EuInsVO und Begründung des Beschlusses nicht bindend sei (EWiR 2003, 767). Das englische Gericht fertigte später eine Begründung der Eröffnung in England (EWiR 2003, 709, ZIP 2003, 1362 m. Anm. Paulus). Wie ist die Rechtslage?

24 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2014 XII./24 EuInsVO, Rechtsprechung und Konflikte (II) Rechtslage: Nach unserem Rechtsverständnis ist die englische Entscheidung (NZI 2004, 219 ff.) unzutreffend: IZPR = Internationale Gerichtszuständigkeit gem. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO war am Interessenmittelpunkt gegeben mit Vermutung für den Satzungssitz (Neuss, zudem Geschäft in Deutschland, Vermutung daher nicht widerlegt sondern bestätigt), daher wäre das AG Düsseldorf zuständig gewesen. Folglich wäre gem. Art. 4 EuInsVO deutsches Recht bei der (richtigen) Eröffnung in Deutschland hinsichtlich der deutschen GmbH anzuwenden gewesen. In England hätte, soweit dort eine Niederlassung der deutschen Gesellschaften vorhanden war, gem. Art. 27 EuInsVO i.v.m. Art. 3 Abs. 2 EuInsVO ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden können (englisches Recht, Beschränkung auf das Vermögen in England). Allerdings greift Art. 26 EuInsVO (Verstoß gegen Ordre Public) wohl nicht ein, der die Verweigerung der Anerkennung des in England als Hauptverfahren eröffneten Verfahrens ermöglichen würde (Ergebnis unvereinbar mit Grundprinzipien und verfassungsmäßigen Rechten? Wohl nicht, da später unwiderlegbar angegeben wurde, die deutsche Geschäftsführerin habe zur Antragstellung in England ermächtigt...)

25 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2014 XII./25 EuInsVO, Rechtsprechung und Konflikte (III) Praktische Hinweise: Es ging offensichtlich um lukrative Insolvenzverwaltungen. Die englischen Gerichte eröffnen schnell und ohne genaue Prüfung. Die Angaben bei einem Insolvenzantrag werden nicht besonders hinterfragt (dafür später bei Falschangaben schärfere Haftung). Bei Konzerninsolvenzen reicht englischen Richtern der Holdingstandort in England, um auch über kontinentaleuropäische Gesellschaften in England das Verfahren unter Einsetzung englische Verwalter zu eröffnen (misslich für deutsche Verwalter, Schuldner und Gläubiger sowie den Fiskus bei lukrativen Fällen), selbst dann, wenn nicht die Organe der betroffenen Gesellschaften den Antrag stellen. Das englische Rechtsverständnis führt zur Möglichkeit des Forum Shopping bei Konzernlagen (vgl. hierzu den von einem englischen Gericht entschiedenen Fall Schefenacker, hierzu Griffiths, NZI 2008, 418, 419 aber auch den Fall Brochier, High Court of Justice London, NZI 2007, 187, hierzu Andres/Grund, NZI 2007,137 ff.). Bei Beratung deutscher Mandanten ist genau zu prüfen ob ein Forum Shopping möglich und sinnvoll ist und ob der Antrag in England (bzw. einem anderen EU- Staat) eine deutsche Strafbarkeit und Haftung gem. 823 Abs. 2 BGB etc. wirksam ausschließt. Aktuell: zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 1346/2000 hat der Bundesrat angemerkt, es solle weiter überprüft werden ob und inwieweit dem Risiko missbräuchlichen Forum Shoppings entgegen gewirkt werden kann. Es bleibt Aufgabe des Gerichts, Verdachtsfälle zu überprüfen (BR-Drucks.777/12).

26 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2014 XII./26 EuInsVO, Rechtsprechung und Konflikte (IV) Ordre Public Es müssen klare Verhältnisse herrschen. Daher müssen Eröffnungen in EU- Staaten bis zur Grenze des Ordre Public anerkannt werden. Beispiel für Verstoß gegen Ordre Public: Zuständigkeitserschleichung durch vorgetäuschte Wohnsitzverlegung (AG Göttingen, Beschl. v IN 28/12) Sachverhalt: Eigenantrag des Schuldners beim High Court of Justice in England High Court of Justice in England eröffnet das Insolvenzverfahren Fremdantrag des Finanzamts Göttingen beim Insolvenzgericht Göttingen Fax des Schuldners, er wohne seit Dezember 2010 in London, dort sei ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Er habe die Ladung zum Anhörungstermin erst an diesem Tag erhalten Das Insolvenzgericht Göttingen weist den Fremdantrag mangels Masse ab. Es ist zuständig, weil der Schuldner seinen Wohnsitz in London vorgetäuscht hatte und nie tatsächlich dort wohnte.

27 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2014 XII./27 EuInsVO, Rechtsprechung und Konflikte (V) Ordre Public Rechtliche Konsequenzen: 1. Wegen Verstoßes gegen den Ordre Public gem. Art. 26 EuInsVO können Entscheidungen eines ausländischen Insolvenzgerichts unbeachtlich sein. Im vorliegenden Fall blieb somit das Insolvenzgericht Göttingen zuständig, trotz des eröffneten Insolvenzverfahrens in England. 2. Im Falle einer Zuständigkeitserschleichung kommt dies dann in Betracht, wenn das ausländische Insolvenzgericht keine Plausibilitätsprüfung vornimmt trotz seit Jahren bekannter Missbräuche. Fazit: Grundlegende Aufgabe des Gerichts ist es das gezielte Erschleichen und den Missbrauch seiner Zuständigkeit zu verhindern. Ähnlich: LG Köln O 15/08: Hier teilte sich der Insolvenzschuldner eine kleine Wohnung mit vier weiteren deutschen Mitmietern, die ebenfalls ein Insolvenzverfahren betrieben (klassischer Fall des Insolvenztourismus).

28 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2014 XII./28 EuInsVO, Rechtsprechung und Konflikte (VI) Deutsche Gerichte (und Verwalter) können sich mit Sekundärverfahren wehren, die sich dann zwar nur auf Deutschland beziehen, dennoch aber wichtig sind, wenn die Insolvenzmasse in Deutschland liegt und (nach deutschem Verständnis zu Unrecht) in England eröffnet wird (zum Verhältnis Haupt- und Sekundärinsolvenzverwalter, vgl. Ehricke ZIP 2005, 1104 ff.) Ein Lösungsansatz könnte sein, das deutsche Insolvenzeröffnungsverfahren (Sicherungsbeschluss gem. 21 f. InsO) als Verfahren im Sinne des Art. 27 EuInsVO zu statuieren (so für den Fall des Art. 16 EuInsVO bereits EuGH NZG 2006, 633 Eurofood ). Die Sicherungsbeschlüsse ergehen in Deutschland in der Praxis mit einer Schnelligkeit, die derjenigen der Verfahrenseröffnung in England gewachsen ist. Bei internationalen Sachverhalten empfiehlt sich zur Klarstellung ein Hinweis in dem gerichtlichen Beschluss, dass es sich um ein Hauptverfahren handelt (Sperrwirkung gegenüber ausländischen Insolvenzgerichten).

29 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2014 XII./29 EuInsVO, Beispielsfälle Zahnarzt X, Wohnung in Salzburg, eigene Praxis in München, insolvent, EuInsVO anwendbar? Ja, Erwägungsgründe 3 und 4, es kommt auf Belegenheit des Vermögens an, Zuständig gem. Art. 3 EuInsVO AG München. GmbH in Mannheim mit ausländischen Gesellschaftern. Alle insolvent. EuInsVO? Nein, einzelne Verfahren, Gesellschaftsanteile gehören nicht in die Masse der GmbH, um deren Vermögen geht es aber. Zahnarzt X, Wohnung in München, eigene Praxis in Salzburg, Ferienhaus in Genf. EuInsVO? Ja, BezG Salzburg, bzgl. Vermögen in der Schweiz Anerkennung des österreichischen Verfahrens nach dem schweizerischen SchKG notwendig. X zieht zwischen Antrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Spanien und schließt vorher die Praxis, EuInsVO? Ja, Gedanke der perpetuatio fori, vgl. EuGH C-1/04 Staubitz-Schreiber. Problem des negativen Kompetenzkonflikts: Insolvenzgericht in Paris verneint COMI und verweist an das nach seiner Auffassung zuständige AG München. Kann dieses seinerseits verweisen? Wohl nur, soweit AG München nicht Paris für zuständig hält und an ein drittes Gericht verweist (keine Rückverweisung).

30 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2014 XII./30 Das IPR der InsO, Allgemeine Vorschriften 335 ff. InsO (I) Wichtige Regelungsbereiche des IPR der InsO sind: lex fori concursus, 335 InsO (das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen regeln sich nach dem Recht des Eröffnungsstaats) Sonderregelungen: Verträge über Immobilien, 336 InsO (Belegenheitsgrundsatz, lex rei sitae) Arbeitsverhältnisse, 337 InsO (Verweis auf EGBGB) Aufrechnung, 338 InsO; Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers bleibt möglich, soweit sie nach dem für die Forderung des Schuldners maßgebenden Recht im Zeitpunkt der Eröffnung möglich wäre.

31 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2014 XII./31 Das IPR der InsO, Anfechtung und Herausgabe, 335 ff. InsO (II) Insolvenzanfechtung, 339 InsO: Recht des Staats der Verfahrenseröffnung (lex fori concursus, Heimrecht des Verwalters), Ausnahme: Anderes Recht für die Rechtshandlung maßgeblich und nach diesem Recht keinerlei Angreifbarkeit bzgl. der Rechtshandlung. Herausgabepflicht bei Auslandserlangung, 342 InsO, nicht im Eröffnungsstaat von Insolvenzgläubigern auf Kosten der Insolvenzmasse erlangtes Vermögen ist an den Insolvenzverwalter herauszugeben (Bereicherungsrecht). Bloße Anrechnung bei Erlangung im Rahmen eines anderen Insolvenzverfahrens außerhalb des Eröffnungsstaats, Auskunftspflicht des Insolvenzgläubigers gegenüber dem Insolvenzverwalter.

32 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2014 XII./32 Das IPR der InsO, Spezialregelungen zu ausländischen Insolvenzverfahren, 343 ff. InsO (I) Universalitätsprinzip/Anerkennungsgrundsatz: Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird in Deutschland grundsätzlich anerkannt, vgl. 343 Abs. 1 S. 1 InsO. (vgl. bejahend zur Unterbrechungswirkung eines Verfahrens nach Chapter 11 US Bankruptcy Code OLG Frankfurt, Juris Praxis Report 1/2008, 11 m. Anm. Rattunde) Ausnahmen, 343 Abs. 1 S. 2 InsO: Mangelnde Zuständigkeit der Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht. Ordre public-grundsatz (Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere Grundrechten). Anerkennung von Sicherungsmaßnahmen, 343 Abs. 2 InsO.

33 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2014 XII./33 Das IPR der InsO, Spezialregelungen zu ausländischen Insolvenzverfahren, 343 ff. InsO (II) Möglichkeit von Sicherungsmaßnahmen gem. 344 InsO zu Gunsten eines im Ausland bestellten vorläufigen Verwalters durch das im Inland zuständige Insolvenzgericht gem. 21 InsO ( 343 InsO, mit der Anerkennung der Verfahrenseröffnung, der sich auch auf Sicherungsmaßnahmen nach Eröffnung im Ausland erstreckt, gilt insoweit nicht). Möglichkeit öffentlicher Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters, 345 InsO; ggf. Grundbucheintrag, 346 InsO.

34 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2014 XII./34 Das IPR der InsO, Spezialregelungen zu ausländischen Insolvenzverfahren, 343 ff. InsO (III) Schutzvorschriften bei inländischen Transaktionen/Rechten: Gutglaubensschutz bei Immobilien, 349 InsO ( 878, 892, 893 BGB, Vormerkung, 106 InsO). Gutgläubige Leistungserbringung an Schuldner, 350 InsO. Schutz von Aussonderungs- und Absonderungsrechten gem. 351 InsO. Unterbrechungswirkung ( 240 ZPO) bei Eröffnung ausländischer Insolvenzverfahren, 352 InsO. Partikularinsolvenzverfahren, 354 ff. InsO bei Inlandsniederlassung bzw. sonstigem Inlandsvermögen mit besonderem Gläubigerinteresse, auf gesonderten Gläubigerantrag.

35 Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2014 XII./35 Internationales Insolvenzrecht, zusammenfassende Hinweise Wichtigste Vorfrage, Ausgangspunkt der Prüfung: Territorialitätsprinzip (Wirkungsbeschränkung auf das eigene Staatsgebiet) oder Universalitätsprinzip (Wirkungserstreckung vom Ausland ins Inland und umgekehrt). Die fünf Grundfragen (vgl. Ehricke, ZIP 2005, 1104 ff.): Anwendbarkeit des IPR/IZPR der 335 ff. InsO oder der EuInsVO? Internationale Zuständigkeit (innerstaatliche örtliche Zuständigkeit, 3 InsO bzw. Art. 3 EuInsVO: Mittelpunkt schuldnerischer Interessen COMI )? Anwendbares Recht (Bestimmung durch Kollisionsrechtsgrundsatz: lex fori concursus, 335 InsO, Art. 4 Abs. 1 EuInsVO)? Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren (grds. gegeben, Universalitätsprinzip, 343 InsO, Art. 16 Abs. 1, 17 EuInsVO)? Schutzvorschriften bei inländischen Transaktionen/Rechten mit Abweichung von der lex fori concursus im Einzelfall?

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