Verordnung über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV) vom (Stand )

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1 46. Verordnung über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV) vom (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 44 des Baugesetzes vom 9. Juni 985 (BauG ) ), sowie Artikel und 54 des Dekrets vom. März 994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD ) ), auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst: Aufgaben Art. Beratung Die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) berät den Regierungsrat, die Direktionen und ihre Ämter sowie die Baubewilligungs- und Justizbehörden in Fragen der Ästhetik. Art. Baugesuche Die OLK nimmt zu Baugesuchen Stellung, die ihr von den Baubewilligungsbehörden unterbreitet werden, wenn das Bauvorhaben a b c d e f in einem Gebiet des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung liegt, in einem vom Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz betroffenen Gebiet liegt, in einer Ortsbildschutzzone (wie Kernzone), einem Ortsbildschutzperimeter, einem Landschaftsschutzgebiet oder innerhalb einer Baugruppe des Bauinventars liegt, in der Landwirtschaftszone liegt und für das Landschaftsbild prägend ist, in einer Weilerzone liegt und wesentliche äussere Veränderungen eines Gebäudes beinhaltet oder den Aussenraum betrifft oder ästhetisch umstritten ist und wesentliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild haben kann. ) BSG 7.0 ) BSG 75. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 0-94

2 46. Wenn das Baugesuch bereits von der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK), der Kantonalen Denkmalpflege (KDP) oder einer leistungsfähigen örtlichen Fachstelle begutachtet worden ist, nimmt die OLK zur gleichen Frage nicht nochmals Stellung. Art. 3 Planungsgeschäfte Planungsgeschäfte können der OLK unterbreitet werden, wenn a b c d sie Auf- oder Einzonungen in kritischen Lagen oder in neuen Geländekammern enthalten, sie konkrete Vorgaben zu Baukuben enthalten, koordinierte Verfahren ausserordentliche Bauformen enthalten, in der Mitwirkung Einwände betreffend die Ästhetik erhoben wurden. Art. 4 Weitere Geschäfte Die OLK behandelt zudem alle Bau- oder Planungsgeschäfte, die ihr von Justizbehörden zur Begutachtung unterbreitet werden. Sie hat sich bei ihrer Beurteilung mit allfälligen, durch die Vorinstanz eingeholten, Gutachten der ENHK, der KDP oder einer leistungsfähigen örtlichen Fachstelle auseinanderzusetzen. Ebenso kann sie in Planungs- und Konzessionsverfahren für Infrastrukturanlagen (wie Strassen- oder Wasserbau, Energiegewinnung, oberirdische Übertragungsleitungen, Bahnen) zur Beurteilung der Ästhetik beigezogen werden. Organisation Art. 5 Zusammensetzung Die OLK ist in vier Gruppen gegliedert, welche je die in ihrer Verwaltungsregion anfallenden Geschäfte behandeln. Die Geschäfte der Verwaltungsregionen Jura bernois und Seeland werden von einer zweisprachigen Gruppe behandelt. Die OLK besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Präsidentinnen oder Präsidenten der vier Gruppen sowie weiteren fünfzehn bis fünfundzwanzig Mitgliedern. Mindestens drei Mitglieder müssen aus dem Berner Jura stammen und französischer Muttersprache sein. 3 Die Disziplinen Architektur, Landschaftsarchitektur, Kunst- und Architekturhistorik sowie Raumplanung und Städtebau müssen in allen Gruppen vertreten sein.

3 3 46. Art. 6 Geschäftsleitung Zur Koordination der Arbeit der vier Gruppen wird eine Geschäftsleitung eingesetzt. Diese setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten der OLK, den vier Präsidentinnen oder Präsidenten der Gruppen, zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) sowie dem Sekretariat der OLK zusammen. Art. 7 Sekretariat, Rechnungsführung Die Sekretariats- und Rechnungsführung der OLK obliegt dem AGR. Art. 8 Gebühren, Entschädigung Das AGR erhebt für die Aufwendungen der OLK bei der ersuchenden Behörde Gebühren. Die Entschädigungen der Kommissionsmitglieder richten sich nach besonderen regierungsrätlichen Vorschriften. Art. 9 Wahl, Amtszeitbeschränkung Die Präsidentin oder der Präsident sowie die übrigen Mitglieder der OLK werden vom Regierungsrat auf Vorschlag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder ist beschränkt auf zwölf Jahre, diejenige der Präsidentinnen und Präsidenten auf sechzehn Jahre. Die Amtsdauern als Mitglieder werden den Präsidentinnen und Präsidenten bei der Berechnung der Amtszeitbeschränkung angerechnet. Nicht angerechnet werden angebrochene Amtsdauern. 3 In begründeten Fällen kann der Regierungsrat von der Amtszeitbeschränkung abweichen. 3 Verfahren Art. 0 Zuweisung der Geschäfte, Beschlussfassung Das Sekretariat weist die durch die OLK zu behandelnden Geschäfte den einzelnen Gruppen zu. Zur Beschlussfassung in einem erstinstanzlichen Verfahren müssen mindestens zwei Gruppenmitglieder anwesend sein. Hat ein Geschäft auf das Ortsund Landschaftsbild nur geringe Auswirkungen, kann die Präsidentin oder der Präsident den Beschluss ohne Beizug von Gruppenmitgliedern fassen.

4 Bilden Geschäfte, zu denen eine Gruppe im erstinstanzlichen Verfahren Stellung genommen hat, Gegenstand eines oberinstanzlichen Verfahrens, so wird für eine allfällige Überprüfung der ersten Stellungnahme ein aus allen Präsidentinnen und Präsidenten bestehender Ausschuss gebildet. Die Präsidentin oder der Präsident der erstinstanzlichen beteiligten Gruppe tritt dabei in den Ausstand. Art. Art der Berichterstattung Die OLK erstellt zu allen ihr unterbreiteten Geschäften schriftliche Berichte über die ästhetischen Auswirkungen bezüglich Quartier-, Orts- und Landschaftsbild. 4 Schlussbestimmungen Art. Weisungen Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion regelt das Nähere durch Weisung, insbesondere die Verfahrensabläufe aller Stufen, die Obliegenheiten der Geschäftsleitung und der Gruppenpräsidien, die Arbeitsweise und die Organisation der Gruppen sowie die Vorgaben für das Abfassen der Berichte. Art. 3 Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung vom 4. August 996 über die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV) wird aufgehoben (BSG 46.). Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. Januar 0 in Kraft. Bern, 7. Oktober 00 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Perrenoud Der Staatsschreiber: Nuspliger

5 5 46. Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle Erlass Erstfassung 0-94

6 46. 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass Erstfassung 0-94

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