Verordnung über die Organisation des Verwaltungsgerichtes
|
|
- Helmut Schuler
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 7.00 Verordnung über die Organisation des Verwaltungsgerichtes (VGV) Gestützt auf Art. 4 GOG ) vom Verwaltungsgericht erlassen am 5. Dezember 008 I. Gesamtgericht Art. Das Gesamtgericht steht unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten. Es Vorsitz, Aufgaben a) nimmt die ihm durch das Gerichtsorganisationsgesetz ) zugewiesenen Aufgaben wahr; b) übt die Aufsicht über die Enteignungskommissionen aus ) ; c) erfüllt die Aufgaben im Zusammenhang mit der Schlichtungsstelle und dem Schiedsgericht nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht 4) ; d) wählt die Gerichtskommissionen für die Dauer der Amtsperiode; e) genehmigt das Budget und die Rechnung des Verwaltungsgerichtes zu Handen des Grossen Rates; f) verabschiedet den Jahresbericht an den Grossen Rat 5) ; g) stellt die gemäss Finanzhaushaltsrecht notwendigen Nachtragskreditanträge 6) an die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates; h) stellt Stellenschaffungsanträge an den Grossen Rat; i) legt die Grundzüge der Besoldung der Aktuare ad hoc des Verwaltungsgerichts und sonstiger Entschädigungen in Absprache mit dem kantonalen Personalamt fest; j) genehmigt Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben auf andere Dienststellen und langfristige Verträge; k) verabschiedet Vernehmlassungen zu wichtigen Justizgesetzesvorlagen. ) BR ) Vgl. Art. 4 GOG, BR ) Vgl. Art. EntG, BR ) Vgl. Art. ff. EGzSSV, BR ) Vgl. Art. 59 Abs. GOG, BR ) Vgl. Art. FFG, BR
2 7.00 Verordnung über die Organisation des Verwaltungsgerichtes (VGV) II. Kammern Einteilung. Kammer. Kammer Art. Zur Behandlung der dem Gericht als Verwaltungs-, Verfassungs- und Versicherungsgericht zukommenden Aufgaben werden die folgenden Kammern gebildet: a). Kammer: Allgemeines Verwaltungsrecht; b). Kammer: Sozialversicherungsrecht, Teil ; c). Kammer: Sozialversicherungsrecht, Teil ; d) 4. Kammer: Steuern, Gebühren und Abgaben; e) 5. Kammer: Bau- und Planungsrecht sowie Landwirtschaft. Art. Die. Kammer behandelt Beschwerden und Klagen aus den Rechtsgebieten, die keiner anderen Kammer zugewiesen sind, insbesondere aus folgenden Rechtsgebieten: a) politische Rechte; b) Aufenthalt, Niederlassung, Bürgerrecht; c) Fremdenpolizei; d) Gewerbepolizei; e) Grundbuch; f) Grundstückerwerb durch Personen im Ausland; g) Konzessionen; h) übrige Polizei; i) Personalrecht; j) Anwalts- und Notariatsrecht; k) Erziehung und Kultur; l) Strassenrecht; m) Submissionen, Wasserwirtschaft, öffentliche Dienste; n) öffentliche Sachen. Art. 4 Die. Kammer behandelt Beschwerden und Klagen aus folgenden Rechtsgebieten: a) Alters- und Hinterlassenenversicherung; b) Unfallversicherung; c) Arbeitslosenversicherung; d) berufliche Vorsorge; e) Ergänzungsleistungen, Erwerbsersatzordnung; f) Familienzulagen; g) Opferhilfe
3 Verordnung über die Organisation des Verwaltungsgerichtes (VGV) 7.00 Art. 5 Die. Kammer behandelt Beschwerden und Klagen aus folgenden Rechtsgebieten: a) Invalidenversicherung; b) Krankenversicherung; c) Militärversicherung; d) Gesundheitswesen; e) Sozialhilfe; f) unentgeltliche Prozessführung. Art. 6 Die 4. Kammer behandelt Beschwerden und Klagen aus folgenden Rechtsgebieten: a) Gebühren; b) Ersatzabgaben; c) Perimeter und übrige Beiträge; d) kantonale und kommunale Steuern; e) direkte Bundessteuer; f) Kirchensteuer; g) Kurtaxen und Tourismusförderungsabgabe; h) Enteignung; i) amtliche Schätzung; j) Katastrophenhilfe, Feuerwehr, Zivilschutz. Art. 7 Die 5. Kammer behandelt Beschwerden und Klagen aus folgenden Rechtsgebieten: a) Bauen ausserhalb der Bauzonen (BAB); b) Baurecht; c) Natur-, Heimat- und Denkmalschutz; d) Ortsplanung; e) Umwelt- und Gewässerschutz; f) Waldrecht; g) Gebäude- und Elementarschaden; h) Landwirtschaft.. Kammer 4. Kammer 5. Kammer Art. 8 Kommen für die Behandlung einer Streitigkeit mehrere Kammern in Frage, bestimmen deren Vorsitzenden die zuständige Kammer im gegenseitigen Einvernehmen. Kommt keine Einigung zustande, wird die Zuweisung vom Gesamtgericht vorgenommen. Zuweisung im Zweifelsfall
4 7.00 Verordnung über die Organisation des Verwaltungsgerichtes (VGV) Zusammensetzung Instruktion. Zuständigkeit. Aufgaben Art. 9 Jede Kammer besteht aus der oder dem jeweiligen Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und einer zusätzlichen Richterin oder einem zusätzlichen Richter. Wird ein Verfahren in italienischer oder romanischer Sprache geführt, amtet die entsprechende sprachkundige Richterin beziehungsweise der entsprechende sprachkundige Richter als Vorsitzende beziehungsweise Vorsitzender. Art. 0 Die oder der Kammervorsitzende ist für die Instruktion der der Kammer zugeteilten Fälle zuständig. In der Regel bereitet die oder der Vorsitzende die Fälle selbst vor und erarbeitet einen zumindest stichwortartig begründeten schriftlichen Antrag. Zur Gewährleistung einer ausgeglichenen Geschäftslastverteilung können einzelne Fälle oder ganze Aufgabenbereiche anderen Kammermitgliedern zur Instruktion und Entscheidvorbereitung übergeben werden. Art. Im Rahmen der Prozessinstruktion kommen den instruierenden Richterinnen und Richtern insbesondere folgende Aufgaben zu: a) Anweisungen an die Kanzlei betreffend die Erfassung und die Bearbeitung der Fälle; b) Erlass der notwendigen prozessleitenden Verfügungen einschliesslich Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen und die unentgeltliche Rechtspflege; c) Abklärung der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen, allenfalls unter Beizug einer Aktuarin oder eines Aktuars; d) Erhebung von Beweisen, soweit sich dies als notwendig und zulässig erweist; e) Prüfung, ob sich Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen und demgemäss eine Fünfer-Besetzung notwendig wird; f) bei Fällen mit Parteivortritt Organisation der mündlichen Verhandlung unter Mithilfe der Kanzlei und Leitung derselben. III. Kommissionen Arten Art. Zur Erfüllung bestimmter administrativer Aufgaben werden folgende Kommissionen eingesetzt:
5 Verordnung über die Organisation des Verwaltungsgerichtes (VGV) 7.00 a)... ) b) Publikationskommission; c) Informatikkommission. Das Gesamtgericht kann andere ständige oder nicht ständige Kommissionen einsetzen. Art. ) Art. 4 ) Art. 5 Die Publikationskommission setzt sich aus einer Richterin oder einem Richter und zwei Aktuarinnen oder Aktuaren zusammen. Sie trifft die endgültige Auswahl unter den Entscheiden, die zur Veröffentlichung in der PVG vorgeschlagen sind. Sie vertritt das Gericht in allen Angelegenheiten, welche die Veröffentlichung seiner Rechtsprechung betreffen. Art. 6 Die Informatikkommission setzt sich aus einer Richterin oder einem Richter und zwei Aktuarinnen oder Aktuaren zusammen. Sie gewährleistet die Informatisierung des Gerichts. Sie bestimmt die Prioritäten und die Benutzungsregeln auf diesem Gebiet. Sie besorgt im Rahmen des genehmigten Budgets alle Angelegenheiten, welche die Informatik des Gerichts betreffen. Publikationskommission Informatikkommission IV. Verwaltungsgerichtspräsidium Art. 7 4) Die Präsidentin oder der Präsident führt das Verwaltungsgericht und Präsidialaufgaben überwacht die Geschäftstätigkeit. Ihr oder ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben: und Zuständigkeiten a) Erledigung sämtlicher administrativer und personalrechtlicher Geschäfte unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Gesamtgerichts; ) Aufgehoben gemäss Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. April 0; am. Mai 0 in Kraft getreten. ) Aufgehoben gemäss Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. April 0; am. Mai 0 in Kraft getreten. ) Aufgehoben gemäss Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. April 0; am. Mai 0 in Kraft getreten. 4) Fassung gemäss Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. April 0; am. Mai 0 in Kraft getreten
6 7.00 Verordnung über die Organisation des Verwaltungsgerichtes (VGV) b) Vorbereitung der dem Gesamtgericht und der Verwaltungskommission vorbehaltenen Geschäfte; c) Teilnahme an den Sitzungen des Grossen Rates zum Budget, zur Rechnung und zum Jahresbericht des Gerichts; d) Verkehr mit den für das Verwaltungsgericht zuständigen grossrätlichen Kommissionen und Ämtern der kantonalen Verwaltung; e) Verkehr mit den der Aufsicht des Verwaltungsgerichts unterliegenden Enteignungskommissionen; f) Verfassen von Vernehmlassungen zu Gesetzesvorlagen und Mitwirkung bei das Verwaltungsgericht betreffenden Justizvorlagen; g) laufende Überprüfung der durch die Kammern und die einzelnen Mitglieder zu bewältigenden Geschäftslast; h) Führung und Überwachung des Aktuariats und der Kanzlei; i) Koordination des Einsatzes von Aktuarinnen und Aktuaren in Absprache mit den Kammervorsitzenden; j) ) Beizug von Aktuarinnen und Aktuaren ad hoc in Absprache mit den Kammervorsitzenden, soweit dies die Geschäftslast des Gerichts erfordert; k) Besetzen der beiden halbjährlichen Praktikumsstellen; l) Gewährleistung der Kreditkontrolle und Verantwortung für eine sparsame und wirtschaftliche Kreditverwendung und ein zweckmässiges internes Kontrollsystem; m) Erstellung der Entwürfe für das Budget, die Jahresrechnung und des Jahresberichtes; n) Tätigung von Ausgaben im Rahmen des genehmigten Budgets und des kantonalen Finanzrechts. ) Die Präsidentin oder der Präsident kann Aufgaben gemäss Absatz der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten übertragen. Entlastung Art. 8 Die Präsidentin oder der Präsident wird in zeitlichem Umfang der präsidialen Tätigkeiten von Rechtsprechungsaufgaben entlastet. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und übernimmt ihre oder seine Stellvertretung. Im Stellvertretungsfall kommen ihr oder ihm die Prädisialaufgaben und zuständigkeiten zu ). Für besondere Aufgaben können auch die übrigen Richterinnen und Richter beigezogen werden. ) Fassung gemäss Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. April 0; am. Mai 0 in Kraft getreten. ) Einfügung gemäss Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. April 0; am. Mai 0 in Kraft getreten. ) Vgl. Art. 7 dieser Verordnung
7 Verordnung über die Organisation des Verwaltungsgerichtes (VGV) 7.00 V. Aktuariat Art. 9 Die Aktuarinnen und Aktuare sind insbesondere mit folgenden Aufgaben Aufgaben betraut: a) Protokollführung an den Gerichtsverhandlungen und anschliessende Redaktion der Urteile; b) Mitarbeit bei der Prozessinstruktion und bei der Vorbereitung der Urteilsberatung sowie Teilnahme an der Urteilsberatung mit beratender Stimme; c) Betreuung der Gerichtsbibliothek; d) Betreuung der EDV in Zusammenarbeit mit dem Amt für Informatik; e) Übernahme weiterer, vom Präsidium zugewiesener Aufgaben. Art. 0 ) Die festangestellten Aktuarinnen und Aktuare werden in die Gehaltsklasse 4 gemäss kantonalem Personalgesetz ) eingereiht. Das Gesamtgericht legt zu Beginn des Arbeitsverhältnisses den Anfangslohn gemäss den Bestimmungen des kantonalen Personalrechts fest. Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet jährlich gemäss kantonalem Personalrecht über den Lohnanstieg sowie Leistungs- und Spontanprämien. Art. Die Besoldung und das Arbeitsverhältnis der Aktuarinnen und Aktuare ad hoc sowie der Praktikantinnen und Praktikanten werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten in Absprache mit dem kantonalen Personalamt festgelegt. Besoldung. Aktuarinnen und Aktuare. Aktuarinnen und Aktuare ad hoc VI. Gerichtskanzlei Art. Die Gerichtskanzlei erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: Aufgaben a) Erfassung aller eingehenden Fälle; b) Ausführung von Prozessinstruktionen nach Anweisung der Vorsitzenden; c) Mitteilung und Abrechnung von Entscheiden; d) Erledigung von Korrespondenz und Telefonverkehr; e) Archivierung von Prozessakten; ) Fassung gemäss Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. April 0; am. Mai 0 in Kraft getreten. ) BR
8 7.00 Verordnung über die Organisation des Verwaltungsgerichtes (VGV) f) Erledigung weiterer administrativer Arbeiten im Zusammenhang mit dem Gerichtsbetrieb und dem Personalwesen auf Anweisung der Präsidentin oder des Präsidenten. Leitung Aufsicht Besoldung Art. Die Gerichtskanzlei steht unter der Leitung der Kanzleichefin oder des Kanzleichefs. Sie oder er ist verantwortlich für eine effiziente Organisation der Kanzlei, die Führung des Kanzleipersonals und sorgt für eine speditive Erledigung der anfallenden Arbeiten. Art. 4 Die Gerichtskanzlei steht unter der Aufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten. Art. 5 Die Kanzleichefin oder der Kanzleichef wird in die Gehaltsklasse 7 gemäss kantonalem Personalgesetz ) eingereiht, das übrige Kanzleipersonal in die Gehaltsklassen bis. Für die Festsetzung des Lohns zu Beginn des Arbeitsverhältnisses und den späteren Lohnanstieg gelten die gleichen Zuständigkeiten wie bei den Aktuarinnen und Aktuaren ). VII. Dienststellen der kantonalen Verwaltung Auslagerung spezieller Aufgaben Art. 6 Das Verwaltungsgericht kann in Absprache mit dem zuständigen Departement bestimmte Dienststellen der kantonalen Verwaltung mit Tätigkeiten betrauen, die nicht zu seinem Kernbereich gehören, wie a) das Inkasso der Gerichtsgebühren ) ; b) für personalrechtliche Fragen und das Lohnwesen 4) ; c) die Übertragung der Verantwortung für die EDV 5) ; d) die Betreuung der Gerichtsräumlichkeiten (Unterhalt, Reinigung) 6) ; ) BR ) Vgl. Art. 0 Abs. und dieser Verordnung ) Finanzverwaltung 4) Personalamt 5) Amt für Informatik 6) Hochbauamt
9 Verordnung über die Organisation des Verwaltungsgerichtes (VGV) 7.00 e) ) Inkasso ausstehender Rückerstattungsforderungen betreffend unentgeltliche Rechtspflege ). Das Verwaltungsgericht regelt mit den Amtsstellen die Entschädigung für deren Aufwand. VIII. Rechnungswesen Art. 7 Die Präsidentin oder der Präsident erstellt zusammen mit der Kanzleichefin oder dem Kanzleichef und der Finanzverwaltung den Entwurf für das Budget und die Jahresrechnung zu Handen der Verwaltungskommission beziehungsweise des Grossen Rates. Art. 8 Die Präsidentin oder der Präsident überwacht zusammen mit der Kanzleichefin oder dem Kanzleichef die Budgetkredite und bereitet nötigenfalls rechtzeitig die erforderlichen Nachtragskreditanträge vor. Budget und Jahresrechnung Kreditüberwachung IX. Öffentlichkeit Art. 0 Das Verwaltungsgericht veröffentlicht auf seiner Homepage im Internet ) alle wichtigeren Entscheide in anonymisierter Form. In gleicher Weise nimmt das Gericht, soweit dies vorgeschrieben ist, die öffentliche Verkündung von Urteilen vor und orientiert über öffentliche Gerichtsverhandlungen. Jährlich werden die wichtigsten Entscheide in der Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden (PVG) in gedruckter Form veröffentlicht. Art. 9 Alle Ausgabenbelege sind von einer Richterin oder einem Richter Unterschriftenregelung zusammen mit einer oder einem Mitarbeitenden der Kanzlei zu unterzeichnen. Für spezielle Bereiche kann die Präsidentin oder der Präsident auch einer Aktuarin oder einem Aktuar die Unterschriftsberechtigung zusammen mit einer oder einem Mitarbeitenden der Kanzlei einräumen. Veröffentlichungen ) Einfügung gemäss Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. April 0; am. Mai 0 in Kraft getreten. ) Steuerverwaltung )
10 7.00 Verordnung über die Organisation des Verwaltungsgerichtes (VGV) X. Schlussbestimmung Inkrafttreten Art. Diese Verordnung tritt am. Januar 009 in Kraft
Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)
Organisationsverordnung Rügel 7.300 Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel) vom. Oktober 05 (Stand 0. Januar 06) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten
MehrEinwohnergemeinde Wimmis. Verordnung Fachkommission Lawinenschutz
Einwohnergemeinde Wimmis Verordnung Fachkommission Lawinenschutz 12. Dezember 2008 Die Verordnung beinhaltet in der Regel die männliche Schreibform. Sie gilt sinngemäss auch für das weibliche Geschlecht.
MehrSchulordnung der Stadt Rheineck
Stadt Rheineck Schulordnung der Stadt Rheineck Vom Stadtrat genehmigt am 14. Oktober 2003 H:\Kanzlei\Kanzlei\Reglemente\Homepage\Schulordnung.doc - 1 - Schulordnung Der Gemeinderat Rheineck erlässt in
MehrSatzung für die Nachdiplomstudiengänge Executive MBA HSG
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 7.54 Satzung für die Nachdiplomstudiengänge Executive MBA HSG vom 6. Juni 00 (Stand. Januar 0) Der Universitätsrat der Universität St.Gallen erlässt gestützt auf
MehrSatzung für die Nachdiplomstudiengänge Executive MBA HSG
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 217.54 Satzung für die Nachdiplomstudiengänge Executive MBA HSG vom 16. Juni 2003 (Stand 5. Juli 2003) Der Universitätsrat der Universität St.Gallen erlässt gestützt
MehrVerordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung)
Swisslos-Sportfonds: Verordnung 56. Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung) Vom 6. November 0 (Stand.
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg)
Vernehmlassungsfassung 641.2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg) vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,
MehrSatzung für den Master of Advanced Studies (MAS) in Taxation
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 217.644 Satzung für den Master of Advanced Studies (MAS) in Taxation vom 9. Juni 2008 (Stand 1. August 2008) Der Universitätsrat der Universität St.Gallen erlässt
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
SRL Nr. 865 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. Mai 1997 1,
MehrÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION
PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch
MehrObergericht des Kantons Zürich
Obergericht des Kantons Zürich Gesamtgericht Geschäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts ab 1. Januar 2015 Die I. Zivilkammer behandelt: altrechtlich (vorbehältlich Art. 404 und 405 ZPO): 1.
MehrVerordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft
54. Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft Vom 6. Januar 999 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 46 des Landwirtschaftsgesetzes vom 8.
MehrOrganisationsreglement
Verein swissdec swissdec, 6002 Luzern www.swissdec.ch Organisationsreglement Inhaltsverzeichnis I Vorstand... 4 1 Zusammensetzung... 4 2 Rechnungsführer... 4 II Organisationseinheiten des Vereins... 4
MehrGeschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015
Landgericht Waldshut-Tiengen 9. Dezember 2014 Präsidium E 320 a Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015 Das Präsidium beschließt folgende Geschäftsverteilung für das Jahr 2015: Anhängige Verfahren Grundsätzlich
MehrBericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat
Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat 2. Februar 205 zur Änderung der Geschäftsordnung des Landrats (GO); Anpassungen betreffend Kantonalbankkommission A. Ausgangslage Am 8. Juni 204 hat der
MehrVerein Barmelweid. Statuten
Verein Barmelweid Statuten 4. Juni 2008 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» (vormals «Aargauischer Heilstätteverein») besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Mehrvom 25. November 2011 Die Aktivbürgerinnen und -bürger der Gemeinde Ennetmoos,
Reglement über die Festsetzung der Entschädigung an die Mitglieder des Gemeinderates, der Kommissionen sowie für Arbeitsgruppen und Personen mit amtlichen Funktionen (Entschädigungsreglement) vom 25. November
MehrVerordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung
Verordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung 172.081 vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 36 und 61 Absatz 1 des
Mehr04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)
Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über
MehrREGLEMENT ÜBER DIE ORGANISATION IM FALLE VON KATASTROPHEN UND AUSSERORDENTLICHEN LAGEN
G E M E I N D E Münster-Geschinen REGLEMENT ÜBER DIE ORGANISATION IM FALLE VON KATASTROPHEN UND AUSSERORDENTLICHEN LAGEN Die Urversammlung von Münster- Geschinen Eingesehen das Gesetz vom 2. Oktober 1991
MehrGemeinde Grengiols GEMEINDEREGLEMENT KOMMUNALER FÜHRUNGSSTAB GRENGIOLS
Gemeinde Grengiols GEMEINDEREGLEMENT KOMMUNALER FÜHRUNGSSTAB GRENGIOLS Reglement für den Gemeindeführungsstab Die Urversammlung der Gemeinde Grengiols Eingesehen das Gesetz vom 2. Oktober 1991 über die
MehrSozialhilfereglement. vom 17. Dezember 2008 07.02 SK.08.482-1 / 07.02 / 08009682
Sozialhilfereglement vom 17. Dezember 2008 07.02 SK.08.482-1 / 07.02 / 08009682 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Geltungsbereich 3 Art. 2 Anwendbares Recht 3 Art. 3 Organe 3 Art. 4 Stadtrat 3 Art. 5 Kommission
MehrAMTLICHE GESETZESSAMMLUNG
Verordnung über die Anpassung und Aufhebung von Regierungsverordnungen im Zusammenhang mit der Aufhebung des Bündner Lehrerseminars Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung von der Regierung erlassen
MehrVereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb
7.60 Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb vom 9. November 00 / 6. November 00 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und der Stadtrat
MehrI. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.
Vollziehungsverordnung 531.541 zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen vom 12. April 1957 Der Schweizerische Bundesrat,
MehrVerein. Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009. AMS S t a t u t e n Mai 2009 1 / 7
Verein Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009 1 / 7 Inhaltsverzeichnis I Name, Sitz und Zweck Art. 1: Name, Sitz Art. 2: Zweck II Mitgliedschaft Art. 3: Mitglieder
MehrSatzung für das Nachdiplomstudium im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 217.638 Satzung für das Nachdiplomstudium im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht vom 24. August 1995 (Stand 11. Dezember 2000) Der Universitätsrat der
MehrVersion 2004. Reglement über die Elternmitwirkung in den Schulen
Version 2004 Reglement über die Elternmitwirkung in den Schulen Reglement über die Elternmitwirkung in den Schulen Der Grosse Gemeinderat von Steffisburg, gestützt auf - Artikel 3 des Volksschulgesetzes,
MehrVerordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung
Verordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung 172.081 vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Juli 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 36 und 61 Absatz 1 des
MehrGönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN
Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN Grundsätze Artikel 1 Unter dem Namen "Gönnervereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon, in der Folge "Vereinigung
MehrReglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause
Reglement über Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause vom 0. Februar 995 Revision vom. September 998 5. Januar 999 3. Januar 005 6. Dezember 03 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeines Ziel Grundsatz
MehrFriedhofverband Dällikon-Dänikon. Verbandsvereinbarung
Friedhofverband Dällikon-Dänikon Verbandsvereinbarung I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck, Name, Zusammenschluss Die Politischen Gemeinden Dällikon und Dänikon bilden für die Besorgung des Friedhof-
MehrPatientenmobilität an der schweizerischen Grenze
Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht
MehrReglement. zum. Öffentlichkeitsprinzip. und. Datenschutz
Reglement zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz Der Gemeinderat, gestützt auf 10, Abs. 3 und 31, Abs. 3 des Informations- und Datenschutzgesetzes (Info DG), sowie 5, Abs. 1.1. und 1.2. der Gemeindeordnung,
Mehr04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung
Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
MehrStatuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
MehrPolitische Gemeinde Eschenz. Reglement über das Bestattungswesen
Politische Gemeinde Eschenz Reglement über das Bestattungswesen Gestützt auf die Art. sowie 6 bis 9 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 5. Juni 985 sowie Art. 4.8 Abs. 8 des Organisationsreglementes
MehrDie Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der unterzeichneten Gemeinden bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Bevölkerungsschutzes.
Mustervereinbarung BSMA 0..00 Gemeindeübereinkunft X Vertragsgemeinden xxxx Interkommunale Vereinbarung vom über die Zusammenarbeit im Bereich des Bevölkerungsschutzes Die unterzeichneten Vertragsgemeinden
Mehrvom 16. Januar/15. Februar 1995
4.1.2. Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen 1 vom 16.
MehrGesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)
Anhang Fassung gemäss erster Lesung im Kantonsrat vom 4. März 003 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) Änderung vom Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst: I. Das Gesetz
MehrReglement. über das. Beschäftigungsprogramm RIAP
Reglement über das Beschäftigungsprogramm RIAP vom 14. Dezember 2005 Vorbemerkung 1 I ALLGEMEINES 1 Art. 1 Trägerschaft 1 Art. 2 Ziele 1 Art. 3 Teilnehmerkreis 1 II ORGANISATION UND VERWALTUNG 2 Art. 5
MehrSatzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.
Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März
MehrDekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt
ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz
MehrReglement Generalsekretariat SDM
Reglement Generalsekretariat SDM Gestützt auf Artikel 15 Abs. 3 und Artikel 18 der Statuten erlässt der Vorstand das nachfolgende Reglement: Inhaltsverzeichnis I. Grundsatz 2 Art. 1 Grundsätze 2 II. Aufgaben
Mehrvom 30. Juni 2010 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1 Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz
813.2 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Nr. 243 ausgegeben am 30. August 2010 Gesetz vom 30. Juni 2010 über die Liechtensteinische Alters- und Kranken- hilfe (LAKG) Dem nachstehenden
MehrVerordnung für den Gemeindeführungsstab (GFS)
DIE RICKENBACHER Einwohnergemeinde Sicherheit Bevölkerungsschutz Verordnung für den Gemeindeführungsstab (GFS) vom 11. Juni 008 \\srv01-076\home$\sthub\reglemente, Verordnungen, Gdeverträge, Regelungen,
Mehrgestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3
Reglement über die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates, der Kommissionen und der Arbeitsgruppen der Politischen Gemeinde Oberdorf (Entschädigungsreglement, EntschR) vom 21. Mai 2014 1 Die Gemeindeversammlung
MehrStatut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977
Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977 Auf Grund von 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 mit der Änderung vom
MehrKanton Zug 541.1. Gesetz betreffend Massnahmen für Notlagen (Notorganisationsgesetz) 1. Kantonale Notorganisation. Der Kantonsrat des Kantons Zug,
Kanton Zug 54. Gesetz betreffend Massnahmen für Notlagen (Notorganisationsgesetz) Vom. Dezember 98 (Stand. Januar 0) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 4 Bst. b der Kantonsverfassung ), beschliesst:.
MehrGeschäftsordnung des Stadtrates vom 4. Dezember 2013
Stadt Stein am Rhein StR 172.102 Geschäftsordnung des Stadtrates vom 4. Dezember 2013 Änderung vom 27. Mai 2015 Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen dieser Geschäftsordnung gelten - ungeachtet der
MehrVerordnung über Investitionshilfe für Berggebiete
Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes
Mehr152.52. Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement)
152.52 Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement) 27. August 2007 mit Änderungen bis 15. Januar 2016 Chronologie Erlass Beschluss des Parlaments vom 27. August 2007; Inkrafttreten
MehrREGLEMENT ÜBER DIE ORGANISATION DER SOZIALHILFE
EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN REGLEMENT ÜBER DIE ORGANISATION DER SOZIALHILFE (IN KRAFT SEIT. MÄRZ 00) Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Gelterkinden Seite Die Gemeindeversammlung
MehrStadt Stein am Rhein StR 354.113
Stadt Stein am Rhein StR 354.113 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat von Stein am Rhein über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und der Stadtpolizei
MehrGebühren und Entschädigungen in Vormundschaftssachen
StRB betreffend Gebühren und Entschädigungen in Vormundschaftssachen vom 21. Dezember 1999 1. Der Stadtratsbeschluss vom 24. März 1994 betreffend Gebühren und Entschädigungen in Vormundschaftssachen wird
MehrÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah
MehrZUSAMMENLEGUNG FEUERWEHREN KILLWANGEN & SPREITENBACH
ZUSAMMENLEGUNG FEUERWEHREN KILLWANGEN & SPREITENBACH 1 VERTRAG 1. ZWECK, GESETZLICHE GRUNDLAGEN 1.1 Die Feuerwehren von Spreitenbach und Killwangen schliessen sich im Interesse einer rationellen und effizienten
MehrStatuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau
Statuten der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau I Name, Sitz und Zweck 1.1 Name Unter dem Namen Elektrizitätsgenossenschaft Aristau, nachstehend Genossenschaft genannt, besteht eine privatrechtliche,
Mehr17. Mai 2006 168.811 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV)
7. Mai 006 68.8 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 8. März
MehrVerordnung über die Berechtigung zur Verfügung über Kredite und zu Kreditbeschlüssen
SRL Nr. 603 Verordnung über die Berechtigung zur Verfügung über Kredite und zu Kreditbeschlüssen vom 24. Februar 1989* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die 13 Absatz 4 und 36 Absatz 4
MehrSatzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)
Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo
MehrInterkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 55.0 Interkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 6. September 005 (Stand. April 007) Die Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden,
MehrVerordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung)
SRL Nr. 885a Verordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung) vom 8. November 008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Absatz 4, 3 Absatz 4 und Absatz
MehrGemeindeführungsstab Reglement
Gemeindeführungsstab Reglement Gemeinde Visperterminen, CH-3932 Visperterminen Tel. +41(0)27 946 20 76, Fax +41(0)27 946 54 01, gemeinde@visperterminen.ch, www.heidadorf.ch Die Urversammlung von der Munizipalgemeinde
MehrBETRIEBSSATZUNG FÜR DEN EIGENBETRIEB DER STADT ROSENHEIM "SONDERVERMÖGEN KLINIKUM ROSENHEIM"
BETRIEBSSATZUNG FÜR DEN EIGENBETRIEB DER STADT ROSENHEIM "SONDERVERMÖGEN 541 a Vom 13. Dezember 2004 (ABl. S. 412) geändert durch Satzung vom 07.07.2009 (ABl. S. 164) geändert durch Satzung vom 15.10.2009
MehrKurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008
Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008 Kurtaxen- und Beherbergungsreglement Gemeinde Flühli Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 3 Art. 1 Grundsatz und Zweck... 3 II. Kurtaxe... 3 Art.
MehrDatenschutzreglement (DSR)
Datenschutzreglement (DSR) vom 20. September 2010 Ausgabe Januar 2011 Datenschutzreglement (DSR) Der Stadtrat von Burgdorf, gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 der Gemeindeordnung der Stadt Burgdorf (GO),
MehrEinführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1
Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 44.0 (Vom 8. März 007) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 8. März 960 über die Nationalstrassen, nach Einsicht
MehrGEMEINDE BOTTMINGEN. Pflichtenheft. des Wahlbüros
GEMEINDE BOTTMINGEN Pflichtenheft des Wahlbüros I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seite I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand 3 Zusammensetzung, Aufsicht 3 3 Allgemeine Aufgaben des Wahlbüros 3 4 Pflichten
MehrBeiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015
Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 1. Zusammensetzung des Beirats (1) Mitglieder Der Beirat des Frankfurter Volleyball Verein e.v. (FVV) setzt sich gemäß 11 der Vereinssatzung
MehrEINWOHNERGEMEINDE SISSACH. Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Sissach
EINWOHNERGEMEINDE SISSACH Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Sissach Beschluss der Einwohnergemeinde-Versammlung vom. Dezember 00 Von der Finanz- und Kirchendirektion
MehrPflichtenheft. VEREIN GLH Glaris lueget häne. Gewaltprävention im Glarnerland
Pflichtenheft VEREIN GLH Glaris lueget häne Gewaltprävention im Glarnerland PRÄSIDENT Der Präsident ist vorbehältlich anderer statutarischer Regelungen für die gesamte Vereins und die Vorstandstätigkeit
MehrNr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)
Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt
MehrSchulordnung. Schulen und schulische Einrichtungen Die Gemeinde führt folgende Schulen und schulischen Einrichtungen:
Der Gemeinderat Degersheim erlässt, gestützt auf Art. 33 des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983 und Art. 40 der Gemeindeordnung vom 26. März 2012 folgende Schulordnung I. Grundlagen Art. 1 Zweck und
MehrArt. 1 Unter dem Namen Freunde des Wildpferdes besteht mit Sitz in CH-8135 Sihlwald ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.
Statuten Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Freunde des Wildpferdes besteht mit Sitz in CH-8135 Sihlwald ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Zweck des Vereins ist die Wiederansiedlung des Ur-Pferdes
MehrBündner Kantonaler Patentjäger - Verband. Reglement der Kommission für Aus- und Weiterbildung der Jäger (KoAWJ)
BKPJV Bündner Kantonaler Patentjäger - Verband Reglement der Kommission für Aus- und Weiterbildung der Jäger (KoAWJ) I. Allgemeines Name und Zweck Art. Die Kommission für Aus- und Weiterbildung der Jäger
MehrReglement Anstellungsbedingungen Gemeindeammann und Gemeinderäte v. 28.06.2001
Gemeinde Obersiggenthal Reglement über Anstellungsbedingungen des Gemeindeammanns und Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates Gültig ab 01. Januar 2002 Inhaltsverzeichnis A. Tätigkeit 1 Amt 2 Nebentätigkeiten
MehrAnwaltsgebühren und Vereinbarungen in Polen
Antwerpen, den 8. Mai 2004 Anwaltsgebühren und Vereinbarungen in Polen Kurzreferat von radca prawny Marek Kacprzak I. Beratung Grundsatz: Honorarvereinbarungen Die Honorare sind am häufigsten auf Grund
MehrReglement Elternzirkel
Reglement Elternzirkel Inhaltsverzeichnis Zweck und Ziele 2 Gesetzliche Grundlagen 2 Mitglieder 2 Organisation 3 Vorstand 3 Lehrerschaft / Schulleitung 4 Öffentlichkeitsarbeit 4 Finanzierung 4 Infrastruktur
MehrKrankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau
Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Geschäftsstelle Spitex Gossau Rosenweg 6,9201 Gossau Tel. 071 383 23 63 / Fax 071 383 23 65 kpv.gossau@spitexgossau.ch Krankenpflegeverein
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
MehrDieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen
Anhang 5. ENTWURF Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: A Allgemeine Bestimmungen Zweck Dieses Gesetz dient der Nachvollziehbarkeit
MehrDEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG
DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den
MehrStiftungsurkunde. der. Stiftung Schweizerischer Bankenombudsman ARTIKEL 1
Stiftungsurkunde der Stiftung Schweizerischer Bankenombudsman Unter dem Namen ARTIKEL 1 Stiftung Schweizerischer Bankenombudsman Fondation Ombudsman des banques suisses Fondazione Ombudsman delle banche
MehrStatuten. Bürgerlich-Demokratische Partei Bezirk Bremgarten AG. (BDP Bezirk Bremgarten, Bezirkspartei)
Statuten Bürgerlich-Demokratische Partei Bezirk Bremgarten AG (BDP Bezirk Bremgarten, Bezirkspartei) Rev 0 18 Juni 2010 Statuten Bürgerlich-Demokratische Partei Bezirk Bremgarten, Bezirkspartei Präambel:
MehrReglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Dittingen
Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Dittingen Vom 6. Dezember 00 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Dittingen, gestützt auf 47 Absatz Ziffer des Gemeindegesetzes
MehrReglement über die Organisation der Sozialhilfe der Gemeinde Frenkendorf
www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Gemeinde Frenkendorf vom 17. Juni 2004 G:\VERWALTUNG\Reglemente\Sozialhilfe
MehrEINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH GEMEINDEORDNUNG
GEMEINDEORDNUNG 2015 Die Einwohnergemeinde Spreitenbach erlässt gestützt auf die 17 und 18 Gemeindegesetz vom 19. Dezember 1978 folgende G E M E I N D E O R D N U N G (GO) A. ALLGEMEINE BESTIMMUNG 1 Die
MehrVereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung
Vereinssatzung in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung - 1-1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort, im Folgenden Schifferbörse.
MehrZweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung
- 1- Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 15.Mai 1986 1 Auf Grund von 35 Abs.
MehrReglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement)
Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement) 3. Februar 2003 Ausgabe Juni 2008 Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement,
MehrPersonal- und Besoldungsreglement der. Einwohnergemeinde Beromünster
Personal- und Besoldungsreglement der Einwohnergemeinde Beromünster vom 25. Mai 2004 Personal- und Besoldungsreglement Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS I. Geltungsbereich Art. 1 Geltungsbereich II. Personalrecht
MehrGerichtsverfahren alt -> neu
Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
MehrVom 7. Juli 2009. Artikel 1
2125 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung von staatlich geprüften Lebensmittelchemikern sowie von Lebensmittelkontrolleuren Vom 7. Juli 2009 Auf Grund des a) 4 des Lebensmittelchemikergesetzes
MehrBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen
MehrEntwurf Gemeindereglement Pflegewohnheim Bärgmättli AG
Entwurf Gemeindereglement Pflegewohnheim Bärgmättli AG Stand: Verabschiedet durch Projektausschuss Strategie Zukunft Bärgmättli: 5.09.05 und durch den Gemeinderat: 5.0.05 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde
Mehrnach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
Gesetz über die Schwyzer Kantonalbank (Vom ) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeines Firma, Rechtsform und Sitz Unter der
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrGEMEINNÜTZIGE GESELLSCHAFT DES KANTONS ZÜRICH
GEMEINNÜTZIGE GESELLSCHAFT DES KANTONS ZÜRICH STATUTEN Fassung vom 31. Mai 2007 1 Die "Gemeinnützige Gesellschaft des Kantons Zürich", gegründet 1829, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen
Mehr