A. Derr Kaufmann. I. Übersicht. nicht. Freiberufler. Kaufleute. kraft Rechtsschein. kraft Gewerbebetrieb. kraft Rechtsform. Istkaufleute; 1 HGB

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "A. Derr Kaufmann. I. Übersicht. nicht. Freiberufler. Kaufleute. kraft Rechtsschein. kraft Gewerbebetrieb. kraft Rechtsform. Istkaufleute; 1 HGB"

Transkript

1 Seite 1 von 15 A. Derr Kaufmann I. Übersicht Kaufleute nicht Freiberufler kraft Gewerbebetrieb kraft Rechtsform kraft Rechtsschein Istkaufleute; 1 HGB Kannkaufleute; 2,3 HGB Personenhandelsgesellschaften 6 I i.v.m. 105, 161 HGB Fiktivkaufleute 5 HGB Formkaufleute; 6 II HGB i.v.m.: 3, 278 AktG 13 III GmbHG 17 II GenG für jeden Einzelfall zu prüfende VS: a) Rechtsschein b) Gutgläubigkeit d. Dritten c) Vertrauen auf den Rechtsschein beachte: 5, 15 HGB gehen vor!

2 Seite 2 von 15 II. Die Kaufmannseigenschaft der Gesellschafter a) Anteilseigner von Kapitalgesellschaften: KEINE Kaufleute stille Gesellschafter: KEINE Kaufleute (vgl. 230 I HGB). b) Nach h.m. sind auch die Kommanditisten keine Kaufleute (vgl. 164, 170, 171 HGB), z.b. BGHZ 45, 282, 285 c) persönlich haftende Gesellschafter von OHG und KG: BGH: Kaufmannseigenschaft (+), soweit sie für die Gesellschaft tätig werden (BGHZ 34, 29) a.a.: Kaufmann ist nur Gesellschaft, da Trennung von Gesamthand und Gesellschaftern

3 Seite 3 von 15 B. Handelsregister I. Voraussetzungen, 15 I HGB a) eintragungspflichtige Tatsache z.b. 31 II, 53 I, II, 143 I, II HGB b) Nichteintragung / Nichtbekanntmachung Fehlende Eintragung ODER fehlende Bekanntmachung genügt. Ein Verschulden des Eintragungspflichtigen ist nicht erforderlich. c) Erfordernis der Voreintragung? (P) Ist für 15 I HGB eine Voreintragung der eintragungspflichtigen Tatsache erforderlich? Bsp.: Eine im Handelsregister nicht eingetragene Prokura wird widerrufen und auch der Widerruf wird nicht eingetragen. M.M.: Anwendbarkeit von 15 I HGB (-) Arg.: Wenn keine Voreintragung existiert, fehlt es am Vertrauenstatbestand wohl h.m. (vgl. BGHZ 55, 272; DB 1992, 31): Voreintragung der eintragungspflichtigen Tatsache NICHT erforderlich. Arg.: Negative Publizität knüpft schon an das Nichtvorhandensein einer richtigen Tatsache (Eintragung und Bekanntmachung der Löschung). d) Guter Glaube Bösgläubigkeit nur bei positiver Kenntnis des Dritten von der nicht eingetragenen Tatsache. e) Geschäftsverkehr Bei rein deliktischen Schädigungen findet 15 HGB KEINE Anwendung. Niemand lässt sich im Vertrauen auf das Handelsregister überfahren.

4 Seite 4 von 15 II. Rechtsfolgen Rspr. und h.l.: Wahlrecht des Dritten, ob er die tatsächliche oder die scheinbare Rechtslage gelten lassen will. (P) Darf Dritter Wahlrecht bezüglich ein und derselben Tatsache unterschiedlich ausüben? BGH: (+) Arg.: Wortlaut des 15 I HGB (sog. Rosinentheorie) III. Positiver Verkehrsschutz gem. 15 III HGB Fall: Maier bestellt Schulze zum Prokuristen seines Unternehmens, das mit Maier Landmaschinen firmiert. Durch ein Versehen des Registergerichts wird Schulze jedoch als Prokurist des Mayer, Mayer Landwirtschaftsbedarf aus dem Nachbarort eingetragen. Kurz darauf erfolgt die Bekanntmachung dieser Eintragung im Bundesanzeiger ( 10 I S. 1 HGB). Als Schulze dies bemerkt, schließt er eifrig Verträge für Mayer, u.a. mit Dieterich, ab. Ist Mayer aus dem Vertrag mit Dieterich verpflichtet? h.m. sog. Veranlassungsprinzip: Betroffener muss die unrichtige Bekanntmachung zumindest veranlasst haben Auf die Veranlassung der Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung kommt es nicht an Arg.: Wortlaut von 15 III HGB: in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war Einzutragen ist nur in dessen Angelegenheiten, der eine Veranlassung hierzu gegeben hat.

5 Seite 5 von 15 C. 25 ff HGB I. Schuldenhaftung bei Fortführung der Firma ( 25 I 1 HGB) 1. Voraussetzungen a) Vorliegen eines Handelsgeschäfts b) Das Handelsgeschäft muss unter Lebenden erworben worden sein c) Erwerber muss das Handelsgeschäft und die Firma fortführen ("Kontinuität nach außen") 2. Examenstypische Probleme a) Mängel im Übernahmevertrag berühren die Haftung nach 25 I 1 HGB nicht, Grund: 25 I HGB schützt Geschäftsverkehr; für Außenstehende sind Mängel im Übernahmevertrag aber nicht erkennbar. b) Unzulässigkeit der fortgeführten Firma vorher oder jetzt unerheblich c) Erwerb = auch der Erwerb auf Zeit (z.b. Pacht; vgl. auch 22 II HGB) d) Entscheidend ist, ob der Rechtsverkehr die neue Fa. mit der alten identifiziert (Übernahme der Fa. "im Kern") e) Rechtsfolgen des 25 I 1 HGB gesetzlichen Schuldbeitritt (str.) mit unbeschränkter persönlicher Haftung Haftung bezieht sich auf alle im Betriebe des Geschäfts ( 344 HGB) begründeten Altverbindlichkeiten. Wichtig: Es reicht, wenn der Rechtsgrund vor dem Unternehmensübergang gelegt wurde (z.b. bei Unterlassungspflichten).

6 Seite 6 von 15 gilt auch für Gewährleistungsansprüche, Schadensersatz wegen Nichterfüllung, deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche sowie Steuerschulden. 3 Schuldenhaftung bei Nichtfortführung der Firma 25 III HGB: Verpflichtung kann sich beim Nichtfortführen der Firma aus einem besonderen Verpflichtungsgrund ergeben. Bsp.: zusätzlich vereinbarter Schuldbeitritt, befreiende Schuldübernahme ( 414, 415 BGB) oder der Betriebsübergang gem. 613a BGB. 4. Forderungsübergang bei Firmenfortführung bisheriger Firmeninhaber hat in die Fortführung der Firma eingewilligt: 25 I 2 HGB (P) Rechtsnatur von 25 I 2 HGB e.a. (vgl. OLG München DB 92, 519): 25 I S. 2 HGB stellt lediglich widerlegliche Vermutung dar, -> Schuldner darf keine Kenntnis von der Forderungsinhaberschaft des bisherigen Unternehmensinhaber haben a.a.: 25 I 2 HGB zieht unwiderleglich einen gesetzlichen Forderungsübergang nach sich (in diese Richtung, aber dogmatisch offengelassen: BGH WM 92,736). II. Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns gem. 28 HGB; d.h. Neugründung einer OHG/KG Wortlaut: Eintritt in Geschäft eines Einzelkaufmanns Entscheidend ist, dass eine neue Personenhandelsgesellschaft entsteht

7 Seite 7 von 15 Sonderfall zu 25 HGB h.m.: 28 HGB gilt auch, wenn Gesellschaft erst mit Eintragung ( 123 II, 2 HGB) zur OHG oder KG wird (= Eintritt in kleingewerbliches Einzelunternehmen). (P) Einbringung eines NICHT kaufmännischen Unternehmens in eine neu gegründete GbR: OLG Naumburg: 28 HGB analog anwendbar, wenn in Einzelpraxis tätige Freiberufler einen Sozius in die Praxis durch Gründung einer GbR aufnehmen, soweit es sich NICHT um Verbindlichkeiten aus einem Mandatsverhältnis des früheren Einzelanwaltes handelt. Gegenargument: für die GbR ist KEIN Publizitätserfordernis (Registereintragung) vorgesehen für die Beteiligten besteht somit keine Möglichkeit, nach 28 Abs. 2 HGB eine abweichende Haftungsvereinbarung in das Handelsregister eintragen zu lassen.

8 Seite 8 von 15 I. Prokura 1. Erteilung der Prokura D. Die Vertretung des Kaufmanns nur persönlich durch den Inhaber des Handelsgeschäfts oder einen gesetzlichen Vertreter (z.b. Geschäftsführer der GmbH). nur mittels ausdrücklicher Erklärung. WICHTIG: Die gem. 53 I S. 1 HGB vorgeschriebene Eintragung der Prokura in das Handelsregister ist KEINE WIrksamkeitsvoraussetzung. 2. Umfang der Prokura Prokurist ist nur zu Vertretungshandeln ermächtigt, das auf den "Betrieb eines Handelsgewerbes" gerichtet ist. Die Prokura ermächtigt grundsätzlich zu allen Geschäften, die der Betrieb irgendeines Handelsgeschäfts mit sich bringt. Gem. 50 I HGB ist der Umfang der Vertretungsmacht im Verhältnis zu Dritten unbeschränkbar Wirksame Vertretung durch den Prokuristen kann aber in den Fällen des sog. Missbrauchs der Vertretungsmacht an einem kollusiven Zusammenwirken mit dem Geschäftsgegner ( 138 BGB) oder der sogenannten Evidenz (h.m.: 242 BGB) scheitern. erfasst von 49 I HGB sind z.b.: die Veräußerung des Gewerbebetriebs, Grundlagengeschäfte, wie die Änderung der Firma oder Aufnahme von Gesellschaftern u.s.w. Prokurist ist NICHT zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken bevollmächtigt, 49 II HGB 49 II HGB ist analog auf Verpflichtungsgeschäfte, die auf eine Veräußerung und Belastung gerichtet sind, anwendbar

9 Seite 9 von 15 II. Die Handlungsvollmacht Vollmacht des 54 I HGB erfasst nur branchentypische Geschäfte. Dies sind alle Geschäfte des im konkreten Fall betriebenen Handelsgewerbes. Das geht aus dem Wortlaut des 54 I 2. HS. HGB hervor: eines derartigen Handelsgewerbes Die Handlungsvollmacht ist, wie die Prokura, grundsätzlich unbeschränkt und unbeschränkbar. Katalog der gesetzlichen Ausnahmen in 54 II HGB Unbeschränkbarkeit gilt nur insoweit, als der Vertragspartner gutgläubig i.s.d. 54 III HGB ist. Handlungsvollmacht ist NICHT im Handelsregister eintragungsfähig, KEINE mit 15 HGB kombinierbaren Probleme

10 Seite 10 von 15 E. Handelsgeschäfte I. Allgemeine Vorschriften, , 344 HGB (Def. Handelsgeschäft) 349, 350 HGB (spezielle Vorschriften zur Bürgschaft) 354a HGB (Abtretungsausschluss) 362 HGB (Schweigen auf Anträge) 366 HGB (Guter Glaube an Verfügungsbefugnis) 369 HGB (Zurückbehaltungsrecht) II. Spezielle Vorschriften zum Handelskauf 1. Annahmeverzug des Käufers, 373 HGB 2. Spezifikationskauf, Fixhandelskauf, 376 HGB 4. Rügeobliegenheit, 377 HGB F. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben I. Rechtsgrundlage: 346 HGB bzw. Gewohnheitsrecht II. Voraussetzungen 1. Persönliche Voraussetzungen a) Empfänger ist Kaufmann oder nimmt wie ein Kaufmann am Handelsleben teil b) Absender ist zumindest geschäftserfahren 2. Sachlicher Voraussetzungen a) Handelsgeschäft i.s.d. 343, 344 HGB b) Vorausgegangene Vertragsverhandlungen

11 Seite 11 von 15 c) Endgültige Bestätigung eines zumindest aus Absendersicht vorausgegangenen Vertragsschlusses (Abgrenzung zur bloßen Auftragsbestätigung) d) Wiedergabe des wesentlichen Inhalts e) Absendung unmittelbar nach Vertragsverhandlungen f) Zugang beim Empfänger ( 130 BGB) g) Redlichkeit des Absenders h) Kein unverzüglicher Widerspruch des Empfängers ( 121 Abs. 1 BGB) II. Rechtsfolge Inhalt des KBS gilt als vereinbart (Fiktion) (S) Deklaratorisches KBS = Inhalt weicht vom Vertragsschluss ab (geschlossener Vertrag wird damit modifiziert) (S) Konstitutives KBS = Vertrag kommt mit dem Schweigen erst zustande (Ausreichend, dass Absender irrtümlich annimmt, ein Vertrag sei mündlich geschlossen worden) III. Abgrenzung zur Auftragsbestätigung Auftragsbestätigung stellt Annahme e. Angebots dar, bei Abweichungen gilt 150 II BGB IV. Sich kreuzende KBS Für sich kreuzende KBS mit Bezugnahme auf unterschiedliche AGB gelten die allgemeinen Regeln für sich widersprechende AGB ( 306 BGB) Arg.: Der jeweilige Absender ist bei widersprüchlichem Inhalt nicht schutzwürdig, da er weiß, dass eine Einigung nicht gegeben ist V. Anfechtbarkeit Widerspruch = WE und damit anfechtbar. (P) Schweigen als Willenserklärung.

12 Seite 12 von 15 Schweigen als Zustimmung ist grds. anfechtbar, aber: KEINE Anfechtungsmöglichkeit wegen Irrtums über die Bedeutung des Schweigens (Unbeachtlicher Rechtsfolgeirrtum), man braucht also einen echten Anfechtungsgrund (P) Verschuldeter Irrtum (str.) BGH: Anfechtung möglich Wohl hl: nicht möglich G. Gutgläubiger Erwerb nach 366 Abs. 1 HGB Voraussetzungen: 1. Veräußerung/Verpfändung beweglicher Sache durch Einigung und Übergabe 2. Kaufmannseigenschaft des Veräußerers 3. Im Betrieb eines Handelsgewerbe ( 343, 344 HGB) 4. Gutgläubigkeit des Erwerbers, 932 II BGB (S) Gegenstand des guten Glaubens: Glaube an die Verfügungsbefugnis (Handeln in eigenem Namen), also die Berechtigung durch den Eigentümer gem. 185 BGB (P) analoge Anwendung bei Glauben an die Vertretungsmacht (Handeln in fremdem Namen) hm: (-) a.a.: (+), aber nicht kondiktionsfest Glaube an das Eigentum bereits von den 932 ff. BGB direkt erfasst Zeitpunkt: Vollendung des Erwerbstatbestand 5. KEIN Abhandenkommen ( 935 BGB)

13 Seite 13 von 15 H. Die Rügeobliegenheit nach 377 HGB I. Voraussetzungen der Rügeobliegenheit 1. Beidseitiger Handelskauf ( 343, 344 HGB) 2. Kein Ausschluss des 377 HGB Parteivereinbarung 377 V HGB 3. Ablieferung der Ware 4. Mangel der Ware, 434 BGB II. Einzelheiten zur Rügeobliegenheit Rüge ist Obliegenheit! Formlose empfangsbedürftige Anzeige Keine Geltendmachung von Rechten erforderlich Frist: Untersuchung unverzüglich nach Ablieferung; Anzeige unverzüglich ( 377 I, II, III HGB und 121 BGB) Rechtzeitige Absendung ausreichend ( 377 IV HGB) III. Rechtsfolgen bei nicht ordnungsgemäßer Rüge (S) Präklusion nach 377 II, III HGB: Ware gilt als genehmigt! 1. Schlechtlieferung Keinerlei Gewährleistungsansprüche Nach hm auch keine Mangelfolgeschäden über 437 Nr. 3, 280 I BGB

14 Seite 14 von 15 Unberührt bleiben Schadensersatzansprüche aus weiteren Nebenpflichtverletzungen insbes. Verletzung (vor)vertraglicher Aufklärungs-, Hinweis- und Beratungspflichten über Eigenschaften der Sache und ihre Änderung (BGHZ 132, 175 ff.) Unberührt bleiben Ansprüche aus unerlaubter Handlung (BGHZ 101, 337 ff. [str.]) und Produkthaftung 2. Falschlieferung Fall 1: Tatsächlich gelieferte Ware weniger wert als bestellte Ware RF: Zahlungspflicht bzgl. des vereinbarten Kaufpreises (str.) Fall 2: Tatsächlich gelieferte Ware und bestellte Ware sind gleichwertig RF: Zahlungspflicht bzgl. des vereinbarten Kaufpreises Fall 3: Tatsächlich gelieferte Ware mehr wert als bestellte Ware RF: Zahlungspflicht bzgl. des vereinbarten Kaufpreises (sehr str.!) Arg.: Obliegenheitsverletzung führt lediglich zu Rechtsverlusten auf Käuferseite und kann auf Verkäuferseite neben der Kondiktion keine weitergehenden Ansprüche begründen 3. Mengenfehler Fall 1: Es wird weniger geliefert RF: (G) Zahlungspflicht bzgl. des vereinbarten Kaufpreises; Ausnahme: (S) Offene Minderlieferung, da dann konkludente Vertragsänderung (str.); Kein Recht des Käufers auf Nachforderung der nicht gelieferten Menge (BGHZ 91, 300) Fall 2: Es wird mehr geliefert

15 Seite 15 von 15 Achtung: Von 434 III Alt. 2 BGB nicht erfasst! RF: Zahlungspflicht bzgl. des vereinbarten Kaufpreises (sehr str.) Arg.: Obliegenheitsverletzung führt lediglich zu Rechtsverlusten auf Käuferseite und kann auf Verkäuferseite neben der Kondiktion keine weitergehenden Ansprüche begründen

Handels- und Gesellschaftsrecht. Universität Potsdam Dr. Christoph Luther Sommersemester 2011

Handels- und Gesellschaftsrecht. Universität Potsdam Dr. Christoph Luther Sommersemester 2011 Handels- und Gesellschaftsrecht Universität Potsdam Dr. Christoph Luther Sommersemester 2011 1 Das Kaufmannsrecht 2 Die fünf Bücher des HGB 1. Buch: Handelsstand 2. Buch: Handelsgesellschaften 3. Buch:

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

AG GesR. AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur)

AG GesR. AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur) AG GesR AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur) 1 Sachverhalt B betrieb unter der Firma XY ein kleines Malergeschäft. Gemeinsam mit Frau A gründete er die F-GmbH sowie die WG GmbH & Co. KG mit der vorgenannten

Mehr

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? ) A. Gutachtenstil Der Gutachtenstil ist eine besondere Argumentationsstruktur, die in juristischen Gutachten angewendet wird. Er soll ermöglichen, Gedankengänge des Verfassers zu verdeutlichen und logisch

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 WM Cord Würmann WS 200/03 Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 A. Anspruch A gegen K auf Lieferung von 2 Flaschen Wein aus

Mehr

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Klausur Prof. Dr. Wiebe Sachverhalt Der geschäftstüchtige S plant zum 01.04.2010 eine Zoohandlung für genetisch veränderte Zierfische zu eröffnen. S hat bereits

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Handels- und Gesellschaftsrecht I

Handels- und Gesellschaftsrecht I 1 Dr. Ulf Müller WS 07 / 08 Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht - zivilrechtliche Abteilung - Handels- und Gesellschaftsrecht I für Nebenfachstudierende 1. Teil: Handelsrecht

Mehr

Handels- und Gesellschaftsrecht

Handels- und Gesellschaftsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht HR 3: Unternehmenspublizität 1 Unternehmenspublizität Handelsregister und Unternehmensregister 8 ff. HGB Firma 17 ff. HGB Rechnungslegung 238 ff. HGB 2 I. Handels- und Unternehmensregister

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Vorlesung! Wirtschaftsrecht II

Vorlesung! Wirtschaftsrecht II Dr. Stephan Keiler, LL.M. Wirtschaftsrecht II Vorlesung! Wirtschaftsrecht II Stephan Keiler 1 Wirtschaftsrecht II Klausur:! 19.02.2015, 09:30-11:00 HS 24 (Turnsaal) Stephan

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Woche 7: Gesellschaftsrecht

Woche 7: Gesellschaftsrecht Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 7: Gesellschaftsrecht Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Einführung II. BGB-Gesellschaft III. Offene Handelsgesellschaft

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 6 Fehlerhafte Gesellschaften und Scheingesellschaften

Personengesellschaftsrecht II. # 6 Fehlerhafte Gesellschaften und Scheingesellschaften Personengesellschaftsrecht II # 6 Fehlerhafte Gesellschaften und Scheingesellschaften Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 2 Ein kleiner Fall Im Januar

Mehr

Zu den wichtigsten Wirkungen der Handelsregistereintragung gehört die negative und positive Publizität, die in 15 HGB geregelt ist.

Zu den wichtigsten Wirkungen der Handelsregistereintragung gehört die negative und positive Publizität, die in 15 HGB geregelt ist. 3. Wirkung der Handelsregistereintragung Zu den wichtigsten Wirkungen der Handelsregistereintragung gehört die negative und positive Publizität, die in 15 HGB geregelt ist. 15 HGB enthält drei voneinander

Mehr

Vertragsrecht - Vertragsrecht allgemein, Bedeutung der AGB, Vertragstypen, Störungen im Vertragsverhältnis -

Vertragsrecht - Vertragsrecht allgemein, Bedeutung der AGB, Vertragstypen, Störungen im Vertragsverhältnis - Vertragsrecht - Vertragsrecht allgemein, Bedeutung der AGB, Vertragstypen, Störungen im Vertragsverhältnis - Kanzlei am Steinmarkt Dr. Andreas Stangl Rechtsanwalt Fachanwalt Bau- und Architektenrecht Fachanwalt

Mehr

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. Kaufvertragsrecht 6. Werkvertragsrecht

Mehr

Beispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 17 A ist Kommanditist der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag sind 50.000 als Haftsumme für A festgelegt. Ferner hat A sich dort verpflichtet, 50.000 als Einlage zu erbringen. Die A-AG verlangt von

Mehr

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Grundzüge des Handelsrechts

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Grundzüge des Handelsrechts Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Grundzüge des Handelsrechts Sonderprivatrecht der Kaufleute Warum gibt es das Handelsrecht? Handelsverkehr kann nur dann gut funktionieren,

Mehr

Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler

Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Unter Berücksichtigung der Nachfolge- und Haftungsregelungen Hamburg, Schwintowski Geschäftsführender Direktor des EWeRK 1 Registrierung Ca. 47.000 Versicherungsmakler

Mehr

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F L 433 II? F T 433 II? A. Teil 1 Frage 1 I. F gegen T auf Zahlung der 100 aus 433 II 1. Anspruch entstanden? Vss.: wirksamer KV gem. 433 2 korrespondierende WE: Angebot und Annahme, 145 ff. erforderlich

Mehr

V. Die Abweichungen vom Sachenrecht

V. Die Abweichungen vom Sachenrecht V. Die Abweichungen vom Sachenrecht 1. Gutglaubensschutz nach 366 f. HGB a) Gutgläubiger Eigentumserwerb nach 929 ff. BGB (Schema) Einigung Übergabe/Übergabesurrogat Verfügungsbefugnis des Veräußerers:

Mehr

Ausgangspunkt: Firmenbeständigkeit, 21 ff.:

Ausgangspunkt: Firmenbeständigkeit, 21 ff.: Teil 1, Abschnitt 3: Firma im Rechtsverkehr ( 22 ff HGB) Ausgangspunkt: Firmenbeständigkeit, 21 ff.: Die Außendarstellung des Kaufmanns übersteht interne Veränderungen: durch Namensänderung des Kaufmanns,

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Das Innenverhältnis der OHG

Das Innenverhältnis der OHG Folie 11 Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich aus dem GesV, subsidiär aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (vgl. Folie 10). Für die Folgen von Pflichtverletzungen gelten die

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

HEX HGR SoSe 2015 Teil 11: PersonenG - Gründung

HEX HGR SoSe 2015 Teil 11: PersonenG - Gründung HEX HGR SoSe 2015 Teil 11: PersonenG - Gründung Fall I: Teures Benzin Fall J: Ein Herz für Kinder Abwandlung Fall J: Ein Herz für Kinder 1 Standortbestimmung PrivatR Gesellschaften Gemeinschaft partiarische

Mehr

Sachmangel gemäß 434 BGB

Sachmangel gemäß 434 BGB Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma

Mehr

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung)

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 7: (Lösung) - BGH, NJW 2001, 1062, NJW 2000, 3127 ( misslungenes Scheingeschäft ); BGH, NJW 1999, 2892

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Abschlussklausur Vertiefung Handels- und Gesellschaftsrecht Lösungsskizze Fragen

Abschlussklausur Vertiefung Handels- und Gesellschaftsrecht Lösungsskizze Fragen Abschlussklausur Vertiefung Handels- und Gesellschaftsrecht Lösungsskizze Fragen Allgemeiner Korrekturhinweis: Volle Punktvergabe bereits, wenn die fett geschriebenen Schlüsselworte (oder vergleichbare

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Aus vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts folgt, dass die Gesellschafter gleich zu behandeln sind, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen

Mehr

Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd.

Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Amtsgericht Charlottenburg Registergericht 14046 Berlin In der neuen Handelsregistersache X Ltd. melden wir, die unterzeichnenden directors der

Mehr

Quelle: Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Quelle: Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892 Der Vertreter des Kaufmanns Quelle: Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892 Die Prokura... (von lat.: procurare = für etwas Sorge tragen) 1.

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Klausurenkurs ZR. SS 2013 Klausur vom 22.05.2013

Klausurenkurs ZR. SS 2013 Klausur vom 22.05.2013 Klausurenkurs ZR SS 2013 Klausur vom 22.05.2013 Richter am OLG Koblenz a.d. Fachbereich Rechtswissenschaft Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 - - 12 18 10 6 5 11 5 6 4 1-13 14 15 1 1 1 Durchschnitt:

Mehr

Kapitel 12. Die Unternehmung

Kapitel 12. Die Unternehmung Kapitel 12 Die Unternehmung Wahl des Geschäftszweiges und der Betriebsgröße Wahl des Standortes 30.01.2014 BWL 2 Vorkenntnisse und Geschäftskontakte Gründer meist in einem bestimmten Geschäftszweig tätig

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

Übersicht 1: Der Kaufmann. Kaufleute. kraft Rechtsform. Formkaufleute; 6 II HGB i.v.m.: 3 AktG 13 III GmbHG 17 II GenG

Übersicht 1: Der Kaufmann. Kaufleute. kraft Rechtsform. Formkaufleute; 6 II HGB i.v.m.: 3 AktG 13 III GmbHG 17 II GenG Übersicht 1: Der Kaufmann 1 I. Übersicht Kaufleute nicht Freiberufler kraft Gewerbebetrieb kraft Rechtsform kraft Rechtsschein Istkaufleute; 1 HGB Kannkaufleute; 2,3 HGB Personenhandelsgesellschaften 6

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 7: Haftung KG Einführungs- / Wiederholungsfall KG K ist Kommandidist der G-KG, deren Geschäftsbetrieb aus dem Vertrieb von Scherzartikeln besteht. Er schließt

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Vorüberlegung Teil 1 keine Anspruchsprüfung, sondern Frage nach der dingliche Rechtslage (Eigentümerstellung) à historische/chronologische Prüfung verschiedene Aspekte

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Partnerschaftsgesellschaft

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Partnerschaftsgesellschaft M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 4: Abgabe und Zugang der Willenserklärung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner

Rechtsgeschäftslehre 4: Abgabe und Zugang der Willenserklärung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 13.12.2007 Rechtsgeschäftslehre 4: Abgabe und Zugang der Willenserklärung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

M U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz

M U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz M U S T E R einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet:...aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz (1)

Mehr

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

M U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1

M U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der

Mehr

Von der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg

Von der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg Von der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg von RA Heiko Graß Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Stand 03-2013 Solange

Mehr

HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung

HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung Fall 23: Die Nachhaftung und ihre Grenzen Fall 24: Praxis der Aufnahme in Publikums-KG 1 Fall 23: Die Nachhaftung und

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

A. Anspr. E gegen F aus 433 II BGB (Fernseher)

A. Anspr. E gegen F aus 433 II BGB (Fernseher) Fall 1 Familienrecht! 1 Lösung: Frage 1 A. Anspr. E gegen F aus 433 II BGB (Fernseher) I. wirksamer Kaufvertrag (P) Form als besondere Wirksamkeitsvoraussetzung! Teilzahlungsgeschäft i.s.d. 501f. BGB 1.sachlicher

Mehr

Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK. Unterrichtung REWE. Skript 1. Fach: REWE

Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK. Unterrichtung REWE. Skript 1. Fach: REWE Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK Unterrichtung REWE Skript 1 Fach: REWE Bereiche der Buchführung: 1) Finanzbuchhaltung 2) Debitorenbuchhaltung ( Kundenkonten)

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit it 4: Fall zur GbR Übersicht: Fall 5 - Sachverhalt A, B, C und D haben sich zu einer Anwaltssozietät zusammengeschlossen. Im Gesellschaftsvertrag ist vorgesehen,

Mehr

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen. Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse

Mehr

Gliederung1. Musterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 0027, KE 1 (Handelsrecht) Verf.: wiss. Mitarbeiterinnen Gabriele Milanovic/Lydia Gudera 1

Gliederung1. Musterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 0027, KE 1 (Handelsrecht) Verf.: wiss. Mitarbeiterinnen Gabriele Milanovic/Lydia Gudera 1 Verf.: wiss. Mitarbeiterinnen Gabriele Milanovic/Lydia Gudera 1 Gliederung1 A. Anspruch V gegen W auf Zahlung von 4000,- DM AGL: 535 S. 2 BGB I. wirksamer Mietvertrag W-V 1. wirksames Angebot des W a)

Mehr

Inhalt. Lektion 1: Die Kaufmannseigenschaft 7 A. Handelsrecht: Sonderprivatrecht der Kaufleute 7. B. Der Einzelkaufmann 8. C. Das Kleingewerbe 9

Inhalt. Lektion 1: Die Kaufmannseigenschaft 7 A. Handelsrecht: Sonderprivatrecht der Kaufleute 7. B. Der Einzelkaufmann 8. C. Das Kleingewerbe 9 Inhalt Einführung in das Handelsrecht Lektion 1: Die Kaufmannseigenschaft 7 A. Handelsrecht: Sonderprivatrecht der Kaufleute 7 B. Der Einzelkaufmann 8 C. Das Kleingewerbe 9 D. Der Kaufmann 12 E. Land-

Mehr

Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft.

Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft. Rechtsformen der Unternehmen 17 Firma Kapital Fremdkapital Haftung Geschäftsführung Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft

Mehr

Fall 7: Das rosa Netbook. Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag. I. Ansprüche in der Übersicht. Ansprüche in der Übersicht.

Fall 7: Das rosa Netbook. Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag. I. Ansprüche in der Übersicht. Ansprüche in der Übersicht. Fall 7: Das rosa Netbook Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag Viola (V) 1.) 433 I, 929 S. 1 M-GmbH 2.) Werkvertrag, 631 (keine Übereignung, da dies nicht Wille der V war) II. Schmitz (S) 3.) 929 S.1,

Mehr

Einführung 13. Teil I(1. Tag) Gleich mittendrin: Die Grundlagen, der Kaufmann und das Registerrecht 19

Einführung 13. Teil I(1. Tag) Gleich mittendrin: Die Grundlagen, der Kaufmann und das Registerrecht 19 Inhaltsverzeichnis Einführung 13 Über dieses Buch 13 Wie Sie dieses Buch am besten nutzen 14 Begriffe, die in diesem Buch verwendet werden 15 Konventionen in diesem Buch 15 Was Sie nicht lesen müssen 15

Mehr

A. GRUNDLAGEN...1. Tatsächliche Grundlagen...12 1. Saldenbilanz als Ausgangspunkt...12 2. Bestandsaufnahme des Vorratsvermögens...

A. GRUNDLAGEN...1. Tatsächliche Grundlagen...12 1. Saldenbilanz als Ausgangspunkt...12 2. Bestandsaufnahme des Vorratsvermögens... Inhaltsübersicht A. GRUNDLAGEN...1 I. Rechtliche Grundlagen...1 1. Rechtsnormen...1 2. Personenkreis...1 3. Übungsfälle zur Buchführungs- und Bilanzierungspflicht...5 4. Jahresabschlusspflicht nach Handelsrecht...7

Mehr

A - 442 Das vorgezogene Examenspräsent Zivilrecht

A - 442 Das vorgezogene Examenspräsent Zivilrecht 1 A - 442 Das vorgezogene Examenspräsent Zivilrecht - Anspruch des E gegen B auf Grundbuchberichtigung A. 894 BGB Voraussetzungen: I. Unrichtigkeit des Grundbuchs fraglich, ob Eintragung des B als Eigentümer

Mehr

Steuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R

Steuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R Steuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft 1 Firma und Sitz (1)

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

AG Handels- und Gesellschaftsrecht Sommersemester 2009

AG Handels- und Gesellschaftsrecht Sommersemester 2009 Fall 6 Die im Handelsregister eingetragene S-OHG hat den Handel mit zeitgenössischer Kunst als Geschäftsgegenstand. Als Gesellschafter sind der S und der Z im Handelsregister eingetragen. In der Galerie

Mehr

Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung

Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w201_202_10 letzte Aktualisierung: 23.2.2011 OLG Hamm, 14.12.2010 - I-15 W 201 + 202/10 GBO 29; HGB 123; BGB 705 Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse

Mehr

GLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 FAX 055 645 29 89 E-Mail email@gtag.ch

GLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 FAX 055 645 29 89 E-Mail email@gtag.ch GLARONIA TREUHAND, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Gesetzliche Grundlage Art. 552 ff. OR Art. 594 ff. OR Art. 620 ff. OR Art. 772 ff. OR Zweck

Mehr

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte Begründung von Verbindlichkeiten im geschäftlichen Verkehr Was sind Rechtsgeschäfte? = Handlungen, durch welche Personen ihren

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch BGB: 13, 14, 312, 312a, 312f; 355-359 Bürgerliches Gesetzbuch Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr.2, Seite 42 vom 8.01.2002) 13 ) Verbraucher

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

Rechtsform der Unternehmung. Rechtsform der Unternehmung

Rechtsform der Unternehmung. Rechtsform der Unternehmung Rechtsform der Unternehmung Quelle: Frankfurter Rundschau, 2008-03-21 Rechtsform der Unternehmung Allgemein gilt: Die optimale Rechtsform gibt es nicht. Jede Form hat Vor- und Nachteile. Bevor die Rechtsform

Mehr

Der verbraucherrechtliche Widerruf

Der verbraucherrechtliche Widerruf Der verbraucherrechtliche Widerruf A. Allgemeines I. rechtliche Einordnung: unter Anspruch untergegangen als rechtsvernichtende Einwendung ( nachträgliche Vernichtung eines bereits zuvor wirksam zustande

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Kapitalgesellschaftsrecht 18. Gründung der AG

Kapitalgesellschaftsrecht 18. Gründung der AG Kapitalgesellschaftsrecht 18 Gründung der AG 23 AktG Feststellung der Satzung (1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 1 Name und Sitz (1) Der Name

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Rechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge

Rechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Rechtliche Aspekte der Bedeutung der Rechtsform und sonstig Hinweise bei Nachfolge / Übergang von Unternehmen 1 Einleitung erfordert eine ganzheitliche Betrachtung : Betriebswirtschaft Gesellschaftsrecht

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom

Mehr

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr.

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 07./08.01.2010: Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Thomas

Mehr

II. Rechtliche Verselbständigung der Gesellschaft. Problem im Tatsächlichen: Keine Registrierung für GbR

II. Rechtliche Verselbständigung der Gesellschaft. Problem im Tatsächlichen: Keine Registrierung für GbR II. Rechtliche Verselbständigung der Gesellschaft Problem des Gesetzwortlauts: - 124 HGB sieht Rechtsfähigkeit der OHG vor. - 718, 719, 714 BGB enthalten keine Regelung darüber, ob die GbR Rechtssubjekt

Mehr