DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

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1 Vf. 92-IV-15 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Kindes P., vertreten durch die Mutter P., Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwaltskanzlei Steve Winkler, Georg-Schumann- Straße 106, Leipzig, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes Birgit Munz, die Richter Jürgen Rühmann, Uwe Berlit, Christoph Degenhart, Matthias Grünberg, Ulrich Hagenloch, Klaus Schurig, Hans-Heinrich Trute sowie die Richterin Andrea Versteyl am 3. Dezember 2015 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 14. August 2015 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Kostenentscheidung mit Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2015 (1 B 186/15). Im Ausgangsverfahren begehrte der Beschwerdeführer im Wege der einstweiligen Anordnung die Zuweisung eines Kinderbetreuungsplatzes; ein erstinstanzlich von der Antragsgegnerin unterbreitetes Betreuungsangebot nahm der Beschwerdeführer wegen der hiermit verbundenen Wegstrecken nicht an. Mit Beschluss vom 5. Mai 2015 (5 L 5/15) lehnte das Verwaltungsgericht Leipzig den Antrag des Beschwerdeführers ab. Es sei nicht ersichtlich, dass ein weiterer Betreuungsplatz verfügbar sei, auf dessen Beschaffung die Antragsgegnerin verpflichtet werden könne. Lasse sich der materielle Anspruch auf Betreuung im Eilverfahren wegen tatsächlicher Kapazitätserschöpfung oder wegen Unaufklärbarkeit einer Kapazitätserschöpfung nicht realisieren, sei der Anspruchsteller auf das Hauptsacheverfahren oder auf Sekundäransprüche verwiesen. Es spreche im Übrigen viel dafür, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Betreuung in einer kommunalen Einrichtung entfallen sei, weil ihm die Antragsgegnerin einen zumutbaren Betreuungsplatz angeboten habe. Für die Strecke von der Wohnung bis zur Einrichtung benötige die Mutter mit dem Pkw ca. 20 min; soweit der Vater bei Verhinderung der Mutter den öffentlichen Personennahverkehr in Anspruch nehme, sei auch der hierfür erforderliche Zeitaufwand von ca. 40 min zumutbar. Die Kammer tendiere im Übrigen zu der Auffassung, dass die von den Eltern angeführten Wegstrecken zu ihren Arbeitsplätzen nicht beachtlich seien, weil sich diese der erforderlichen Bedarfsplanung des Jugendhilfeträgers entzögen. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Nachdem er in Eigeninitiative einen Platz erlangen konnte, wurde der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 22. Juni 2015, der dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 14. Juli 2015 zuging, stellte das Sächsische Oberverwaltungsgericht das Verfahren ein, erklärte den Beschluss vom 5. Mai 2015 für wirkungslos und gab die Verfahrenskosten beider Rechtszüge dem Beschwerdeführer auf. Dessen Beschwerde habe keine Aussicht auf Erfolg gehabt; es dürfte bereits an einem Rechtsschutzinteresse gefehlt haben, weil der Beschwerdeführer einen von der Antragsgegnerin angebotenen, zumutbaren Platz abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 18 Abs. 1 SächsVerf, Art. 38 Satz 1 SächsVerf und Art. 22 Abs. 1 und 3 SächsVerf. Art. 22 SächsVerf gebiete es, einen Betreuungsbedarf, der aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit der Eltern resultiere, staatlich abzusichern. Art. 22 SächsVerf schütze zudem das Recht der Eltern, einen objektiv mit ihrer Erwerbstätigkeit nicht in Einklang zu bringenden Betreuungsplatz abzulehnen. Werde dies gerichtlich zum Anlass genommen, von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auszu-

3 3 gehen, werde den Eltern das Recht auf Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit genommen. Auf der Grundlage der von den Fachgerichten entwickelten Zumutbarkeitsmaßstäbe könne der hier angebotene Betreuungsplatz nicht als zumutbar erachtet werden, weil seine Eltern tatsächlich für die Fahrt zur Einrichtung 30 min mit dem Pkw bzw. 49 min mit dem öffentlichen Personennahverkehr benötigten. Auch könne der anschließende Arbeitsweg der Mutter nicht unberücksichtigt bleiben. Danach sei das Gericht willkürlich von der Zumutbarkeit des Betreuungsangebots ausgegangen. Weil das Oberverwaltungsgericht darüber hinaus auch die tragende Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein weiterer verfügbarer Betreuungsplatz sei nicht ersichtlich, nicht verworfen habe, verletze die Entscheidung ferner das Gebot wirksamen Eilrechtsschutzes. Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdebefugt, da er eine Verletzung eigener Rechte nicht geltend machen kann. 1. Die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte aus Art. 22 Abs. 1 und 3 SächsVerf durch die angegriffene Kostenentscheidung scheidet nach jeder Betrachtungsweise aus. a) Art. 22 Abs. 1 und 3 SächsVerf garantiert als Abwehrrecht die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998, BVerfGE 99, 216 [231]). Aus der Schutzpflicht des Art. 22 Abs. 1 SächsVerf ergibt sich die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. September 2015 Vf. 78-IV-15; BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998, BVerfGE 99, 216 [234]; BVerfG, Beschluss vom 6. Juni BvR 2712/09 juris). Der Staat hat dementsprechend dafür Sorge zu tragen, dass es Eltern gleichermaßen möglich ist, teilweise und zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden. Der Staat muss auch Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt, dass eine Rückkehr in eine Berufstätigkeit ebenso wie ein Nebeneinander von Erziehung und Erwerbstätigkeit für beide Elternteile einschließlich eines beruflichen Aufstiegs während und nach Zeiten der Kindererziehung ermöglicht und dass die Angebote der institutionellen Kinderbetreuung verbessert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998, BVerfGE 99, 216 [234]). Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Staat die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange zu fördern hätte. Die staatliche Familienförderung steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft

4 4 beanspruchen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990, BVerfGE 82, 60 [81 f.]). Dem Gesetzgeber steht Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung darüber zu, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will; konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen lassen sich aus dem Förderungsgebot des Art. 22 Abs. 1 SächsVerf nicht herleiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990, BVerfGE 82, 60 [81]; Beschluss vom 8. Juni 2004, BVerfGE 110, 412 [445]). Insbesondere kann und muss der Staat den Eltern nicht alle Belastungen und Einschränkungen abnehmen, die für sie mit der Pflege und Erziehung von Kindern verbunden sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993, BVerfGE 88, 203 [259]; BVerfGE 110, 412 [445].). Vielmehr stehen Staat und Eltern in der Verantwortung. Pflege und Erziehung ist hierbei jedoch die zuerst den Eltern obliegende Pflicht, Art. 22 Abs. 3 Satz 1 Sächs- Verf. Sie haben dem ihrerseits in ihrer Lebensplanung Rechnung zu tragen. Staatliche Förderung und Unterstützung bedeutet nicht, dass der Staat jegliche Belastung auszugleichen hätte, die dem Bürger aus seiner eigenverantwortlichen Lebensplanung erwächst. b) Es bedarf keiner vertieften Prüfung, inwieweit hier der grundrechtliche Gewährleistungsgehalt des elterlichen Erziehungsrechts dem Beschwerdeführer selbst und nicht nur seinen nicht beschwerdeführenden Eltern gegenüber dem Staat eigene Rechte verbürgt und ob deshalb seine Beschwerdebefugnis von vornherein entfällt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. September 2015 Vf. 78-IV-15). Denn der Beschwerdeführer kann von vornherein nicht geltend machen, dass Art. 22 Abs. 1 und 3 SächsVerf verletzt sein könnte. aa) Soweit der Beschwerdeführer rügt, in seinem Recht aus Art. 22 Abs. 1 SächsVerf dadurch verletzt zu sein, dass das Oberverwaltungsgericht von der Zumutbarkeit des ihm angebotenen Betreuungsplatzes ausgegangen ist, ist eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts offenkundig ausgeschlossen. (1) Der Beschwerdeführer sieht eine Fahrzeit zur Betreuungseinrichtung von mehr als 30 min als generell unzumutbar. Er beruft sich darauf, dass das Oberverwaltungsgericht von entsprechenden einfach-rechtlichen Auffassungen der Rechtsprechung abgewichen sei. Dass diese Auffassungen verfassungsrechtlich zwingend geboten seien und das Oberverwaltungsgericht deshalb in Anwendung des 24 Abs. 2 SGB VIII den Gehalt von Art. 22 SächsVerf verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet haben könnte, ist von vornherein nicht ersichtlich. (2) Wenn der Beschwerdeführer weiterhin rügt, dass das Oberverwaltungsgericht in der Frage der Zumutbarkeit die Verlängerung des anschließenden Arbeitsweges seiner Mutter außer Betracht gelassen habe, so ist auch insoweit nach keiner Betrachtungsweise ein Verstoß gegen Art. 22 SächsVerf erkennbar. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt im Rahmen seiner Billigkeitserwägungen gemäß 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und der im Eilverfahren angezeigten kursorischen Prüfung

5 5 die Zumutbarkeitsbewertung des Verwaltungsgerichts, das sich seinerseits mit der Frage des Arbeitswegs in einer Weise auseinandergesetzt hat, die offenkundig keinen Verfassungsverstoß erkennen lässt. Ebensowenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der beschwerdegegenständliche Beschluss die Tragweite der grundrechtlichen Schutzpflicht des Art. 22 Abs. 1 SächsVerf gegenüber den öffentlichen Belangen in verfassungswidriger Weise verkennen würde. Insbesondere ist es gemessen am Gewährleistungsgehalt des Gebots staatlicher Familienförderung (s. Buchstabe a) von vornherein ausgeschlossen, dass dem Förderungsgebot des Art. 22 Abs. 1 SächsVerf nicht mehr genügt würde, wenn in begrenztem Maße einzelfallspezifische, im Verantwortungsbereich der Eltern liegende zeitliche Belastungen diesen nicht vollständig abgenommen werden. bb) Die weitere Rüge des Beschwerdeführers, die gerichtliche Verneinung des Rechtsschutzinteresses verletze das Recht seiner Eltern, einen Betreuungsplatz abzulehnen, begründet seine Beschwerdebefugnis gleichfalls nicht. Das Gericht hat mit seiner Bewertung des Rechtsschutzbedürfnisses nicht auf die vorausliegende (Nicht-)Annahme des angebotenen Betreuungsplatzes durch die Eltern des Beschwerdeführers Einfluss genommen. 2. Aus den genannten Gründen scheidet auch die Möglichkeit einer Verletzung des Willkürverbots durch die angegriffene Entscheidung offenkundig aus (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf). 3. Auf die vom Beschwerdeführer weiter angegriffene erstinstanzliche Erwägung, der Eilantrag habe keinen Erfolg, weil die Kapazität erschöpft sei, hat das Oberverwaltungsgericht seine Kostenentscheidung von vornherein nicht gestützt. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.v.m. 24 BVerfGG.

6 6 Die Entscheidung ist kostenfrei ( 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). IV. gez. Munz gez. Rühmann gez. Berlit gez. Degenhart gez. Grünberg gez. Hagenloch gez. Schurig gez. Trute gez. Versteyl

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