EKAS Wegleitung. Nr. 6508/1. Ausgabe Mai Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

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1 Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS EKAS Wegleitung Nr. 6508/1 Wegleitung für die Erarbeitung und Genehmigung von Branchenlösungen gemäss Ziff. 5 der EKAS-Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (EKAS 6508) Ausgabe Mai 2000

2 1 Zweck Die Wegleitung dient zur einheitlichen Beurteilung von Lösungsvorschlägen und zur Erleichterung der Arbeit der Angtragsteller für die Umsetzung der Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (EKAS 6508). 2 Mitwirkung der Arbeitnehmenden Die EKAS anerkennt in der Regel nur Lösungen zum Beizug von Arbeits - ärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit, wenn diese unter Mitwirkung der Sozialpartner ausgearbeitet wurden. In der Regel werden die Branchenverbände der Sozialpartner die Arbeit ausführen. Besteht kein Arbeitnehmerverband, dann sind die Arbeitnehmenden aus den Betrieben beizuziehen. Führt die erarbeitete Lösung in einzelnen Punkten zu keiner Einigkeit unter den Sozialpartnern, können für die strittigen Punkte die unterschiedlichen Vorschläge eingereicht werden. Der EKAS-Ausschuss kann in diesem Fall über die Vorschläge entscheiden oder diese mit Anregungen für eine Überarbeitung zurückweisen. 3 Inhaltsangaben für Branchenlösungen Die Lösungen sollen im Sinne des nachfolgenden Schemas dargestellt werden Deckblatt Am Kopf: «Branchenlösung zur Umsetzung der EKAS-Richtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeits sicher - heit» Titel der Branchenlösung (z. B. Arbeitssicherheit und Gesundheits - schutz im ), Name der Branche (Risikogemeinschaft der Suva bzw. der anderen Versicherer) und der einreichenden Organisationen, ihre Anschrift, Kontaktperson für Rückfragen sowie Datum der letzten Fassung. 2

3 3.2 Branchenstruktur und Organisation, GAV Erforderliche Angaben: Wie ist die Branche organisiert? Wie sind nicht dem Branchenverband angehörige Betriebe einbezogen? Umschreibung der Teile der Branche, welche von der vorgeschlagenen Lösung betroffen sind. Wie sehen die Lösungen für Spezialtätigkeiten vereinzelter Betriebe aus? Spezielle Berücksichtigung von Arbeitnehmenden mit Temporärarbeits ver hältnissen. Beizug der Arbeitnehmenden: Besteht ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV)? Angaben zum GAV (z.b. Gültigkeit vom...bis...), Mitwirkungsform der Arbeit - nehmerseite an der Branchenlösung. Beizug Arbeitnehmervertreter. 3.3 Leitbild und Ziele in der Sicherheit und im Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Ausgehend von der retrospektiven Beschreibung und Beurteilung der Unfallhäufigkeit, des Unfallschweregrads und der Zahl, der Kosten und der Ursachen der Berufskrankheiten und anderen arbeitsassoziierten Gesund - heits probleme sowie der prospektiven Beurteilung der Risiken soll angegeben werden, welche Ziele (Globalziele) die Branche in den nächsten 5 Jahren in der Arbeitssicherheit und im Gesundheitsschutz erreicht haben will, allenfalls mit Zwischenzielen. 3.4 Kollektive Gefahrenermittlung, Risikobeurteilung und -analyse Gefahrenermittlung, Risikobeurteilung und Risikoanalyse. Identifikation der branchenspezifischen Gefährdungen. Methode der systematischen Risiko - beurteilung bzw. der Risikoanalyse; kollektive Grobrisikoanalyse Berufs krank - heiten nach VUV und Gesundheitsvorsorge nach ArGV3 (vgl. z. B. EKAS- Merkblatt 6508/9); Realisierungsplan unter Beizug des interdisziplinären Teams von Spezialisten der Arbeitssicherheit («ASA-Team«). Beigezogene Spezialisten der Arbeitssicherheit und ihre Qualifikation 3.5 Konzept der Branchenlösung Darstellen der Ergebnisse der Analyse und der daraus abgeleiteten Mass - nahmen, welche sich zur Erreichung der Ziele ergeben. Angaben über Technik, Organisation und Personal. Technische Einrichtungen und Geräte(TEG) Technische und organisatorische Massnahmen, Kriterien für die Auswahl, Instandhaltung und Verwendung von technischen Einrichtungen und Geräten. EKAS 6508/7.d

4 Sicherheitseinrichtungen und Schutzmassnahmen Technische und organisatorische Massnahmen, Kriterien für die Auswahl, Instandhaltung und Verwendung von Sicherheitseinrichtungen und Schutz - massnahmen (Schutzvorrichtungen). Organisation (Stufe Branche und Betrieb) Träger/Instanzen in der Branche und in den Betrieben. Vorgesehene Abläufe bei der Umsetzung, Periodizität der Überprüfung und durch wen, Manage - ment-instrumente, welche dem Arbeitgeber helfen, die Ziele zu erreichen (z. B. Statistiken der Ausfalltage, Absenzenmanagement mit Hilfe von Kenn - zahlen, Unfallkosten); Finanzielles. Dokumentation für die Arbeitgeber. Ein - bezug der Nichtmitglieder des Verbandes. Organisation der Mitwirkung nach Art. 6a VUV und Art. 6 ArGV3 Konzept zur Sicherstellung des gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Mitspracherechts der Arbeitnehmenden bzw. ihrer Vertretung in allen Fragen der Arbeitssicherheit im Betrieb (vgl.art. II e Abs.3 VUV). Notfallorganisation Erste-Hilfe-Konzepte, Evakuationskonzepte (auch für allein arbeitende Personen). Ausbildung in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Ausbildungskonzept, Lerninhalte für Kader und Belegschaft (unter besonderer Berücksichtigung der neuen Arbeitnehmenden und der Arbeitnehmenden mit Temporärarbeitsverhältnissen) sowie Sicherheitskoordinatoren bzw. Kontakt personen für Arbeitssicherheit. Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit Stellt die Branche Spezialisten der Arbeitssicherheit (Arbeitsärzte, Arbeits - hygieniker, Sicherheitsingenieure oder Sicherheitsfachleute) den Betrieben zur Verfügung oder vermittelt sie solche und in welcher Form? Stellung der Spezialisten im Organigramm des ASA-Beizugs; Tätigkeiten (Beratung des Aus schusses, Umsetzung vor Ort, Ausbildung), spezielle Aufgaben der Spezialisten, Anforderungen an die Qualifikation der Spezialisten: Bestim mungen der Eignungsverordnung inkl. Übergangsbestimmungen. Namen sliste der verschiedenen Spezialisten. Kontrolle Massnahmen zur Sicherstellung, dass die betroffenen Betriebe die Ziele der Branchenlösung erreichen. 4

5 Diverses Begleitdokumentation Die Begleitdokumentation umfasst wichtige Detailangaben, welche zur Beurteilung der vorgeschlagenen Lösung notwendig sind. Insbesonere sind dies: Branchenspezifische Risikoanalysen Unterlagen für die angeschlossenen Betriebe (Handbuch Arbeitssicherheit ev. mit Checklisten) Ausbildungskonzept «Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz» und Umsetzungsplan Organisation Umsetzungs- und Kontrollkonzept Unterschrift der Verantwortlichen und Beteiligten (Arbeitgebende, Arbeitnehmende, ASA-Spezialisten, usw). 4 Einreichung und Beurteilung der vorgeschlagenen Lösung Die Branchenlösung ist in 10-facher und die Begleitdokumentation in 2-facher Ausführung im EKAS-Sekretariat einzureichen. Der Kommissions aus schuss und das EKAS-Sekretariat können zur Beurteilung der eingereichten Branchen - lösungen Experten beiziehen. 5 Genehmigung Die EKAS entscheidet auf Antrag des Kommissionsausschusses. Die vorgeschlagene Lösung wird in längstens 6 Monaten durch die EKAS behandelt. 5

6 6 Überwachung des Vollzuges Die Überwachung des Vollzugs der Vorschriften über Sicherheit und Gesund - heitsschutz am Arbeitsplatz in den einzelnen Betrieben erfolgt gemäss Vollzugskonzept durch die gesetzlichen Durchführungsorgane. Das EKAS- Sekretariat beaufsichtigt nach der Genehmigung durch die EKAS das Einhalten der bei der Genehmigung gemachten Auflagen mit Bericht - erstattung an die EKAS. 7 Inkrafttreten Die vorliegende Wegleitung tritt am 10. Dezember 1998 in Kraft Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS Der Präsident Dr. D. Galliker Der Sekretär A. Güggi Bezugsquelle: Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherhet (EKAS) Richtlinienbüro, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern 6

7 Anhang Beitritt an eine genehmigte Branchenlösung 1 Problemstellung: Branchenlösungen können eine oder mehrere Branchen betreffen, daher ist der Anschluss weiterer Branchen an eine bereits genehmigte Branchen - lösung denkbar. Unter welchen Bedingungen kann eine bereits genehmigte Branchenlösung auf eine weitere Branche ausgedehnt werden? 2 Vorgehensvarianten: Variante 1 Eine Branchenlösung, die auf einer genehmigten Branchenlösung basiert, aber um eine oder mehrere Branchen erweitert wird, kann als neue Branchen - lösung eingereicht werden (vgl.wegleitung 6508/1). Variante 2 Die EKAS kann auf Antrag des ASA-Ausschusses der Ausdehnung der Branchenlösung auf Betriebe einer anderen Branche zustimmen unter der Voraussetzung, dass a) von einer neueren Branchenlösung, die die Anforderungen der Wegleitung 6508/1 erfüllt, ausgegangen wird, b) wo nötig, ergänzende Unterlagen gemäss Ziff hienach für die neue Branche eingereicht werden, und c) zwischen der neuen Branche und der Basisbranche ein Zusammenhang besteht. 3 Genehmigungsprozedere: Der Antrag mit den ergänzenden Unterlagen wird wie eine Branchenlösung behandelt. Zuerst findet eine Vorbesprechung mit einer Delegation des ASA-Ausschusses statt. Sodann prüft der ASA-Ausschuss den Antrag und befindet über die Weiterleitung an die EKAS, welche über die Anerkennung entscheidet. 7

8 4 Anforderungen an die Zusatzinformation/Dokumentation zum Antrag betreffend Beitritt einer neuen Branche an eine genehmigte Branchenlösung (BL) Ziff Objekt Basis-BL Fragenkatalog 4.1 Trägerschaft 4.2 Beschrieb der Branchenstruktur (Anzahl Betriebe und Arbeitneh - mende) und Organisation Tätigkeiten (Prozesse) der Branche 4.3 Mitwirkung, GAV Tritt die neue Branche der Trägerschaft bei bzw. wie wird die neue Branche integriert Wie ist die neue Branche organisiert? Wieviele Betriebe und Arbeitnehmende zählt die neue Branche? Welcher Risikoklasse gehört die neue Branche an? Welche Aktivitäten bzw. Spezialaktivitäten entfalten die Mitgliedsbetriebe der neuen Branche? Welche risikorelevanten Aktivitäten sind bereits von der Basisbranchenlösung abgedeckt? Welche risikorelevanten Aktivitäten sind noch nicht abgedeckt? Besteht ein GAV zwischen der neuen Branche und einem Arbeitnehmerverband Wie findet die Mitwirkung auf Ebene Branche statt? Wie soll die Mitwirkung auf Ebene Betrieb stattfinden? 8

9 Ziff Objekt Basis-BL Fragenkatalog 4.4 Leitbild in Arbeits - sicherheit und Gesundheitsschutz Ziele in Arbeitssicherheit (AS) und Gesundheitsschutz (GS) (kurz- und mittelfristig, qualitativ und quantitativ) 4.5 Gefahrenermittlung Identifikation der branchentypischen Gefährdungen kollektive Grobrisikoanalyse 4.6 Realisierungsplan für Risikoanalysen unter ASA-Beizug Wird das Basisleitbild von der neuen Branche übernommen? Was sind die spezifischen Ziele der neuen Branche im Bereich Unfallverhütung, Prävention der Berufskrankheiten und arbeitsassoziierten Gesundheitsprobleme? Liegen Berufsunfall- und Berufskrankheiten-Statistiken für die neue Branche vor? Welche Spezialtätigkeiten werden neu einer Risikoanalyse unterzogen? Trägt die kollektive Grobrisikoanalyse den Bedürfnissen der neuen Branche Rechnung? Wann werden die Risiko - analysen durchgeführt? 4.7 Organisation der AS und des GS in der Branche und in den Betrieben (Organigramm) inkl. Abläufe und Aufgaben Welche Änderungen erfährt das Organigramm betreffend Organisation von AS und GS auf Ebene «Branche»? Wird das Organisationsmodell auf Ebene «Betrieb» in der neuen Branche übernommen? 9

10 Ziff Objekt Basis-BL Fragenkatalog 4.8 Ausbildung in AS und GS Ausbildungskonzept, Lerninhalte 4.9 Beizug von ASA: Namen, Aufgaben, Einsatzkriterien 4.10 TEG, PSA, Notfallorganisation, Controlling 4.11 Unterlagen für die Betriebe Welche in der Basis-BL vorgesehenen Ausbildungen sind auch auf die neue Branche anwendbar? Welche Spezialmodule werden entwickelt? Werden auf die neue Branche zugeschnittene Ausbildungen angeboten? Wird der bestehende ASA- Pool von der neuen Branche auch beigezogen? Gelten in der neuen Branche dieselben Beizugskriterien auf Ebene Betrieb? Werden die Kapitel «TEG», «PSA» und «Notfall - organisation» von der Basis-BL übernommen? Findet ebenfalls ein Controlling der Effektivität der BL in Betrieben der neuen Branche statt? Welche Kapitel im Handbuch für die Betriebe werden speziell für die neue Branche ausgearbeitet bzw. sollen noch erarbeitet weren? Wann liegen die Ergänzungen vor? 10

11 Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS

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