Satzung über die Benutzung der Mediothek Lübbecke vom
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- David Brinkerhoff
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1 Satzung über die Benutzung der Mediothek Lübbecke vom Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW. S. 666/SGV.NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV.NW. S. 498) und der 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NW. S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2005 (GV.NW. S. 488) hat der Rat der Stadt Lübbecke in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die Mediothek Lübbecke ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Lübbecke. Ihr Standort befindet sich Am Markt 5, in Lübbecke. (2) Sie hat die Aufgabe, Bücher und sonstige Druckschriften sowie Träger von Informationen, Ton und Abbildungen im Dienste der Bildung, Fortbildung, Unterrichtung und Freizeitgestaltung für jedermann zur Benutzung bereitzustellen. Das Angebot der Mediothek soll sich hierbei an den Bedürfnissen ihrer Nutzer orientieren und kann jederzeit erweitert oder angepasst werden. (3) Jedermann ist berechtigt, die Mediothek im Rahmen dieser Benutzungsordnung auf öffentlichrechtlicher Grundlage zu benutzen. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr dürfen die Mediothek grundsätzlich nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person oder einer von dieser beauftragten Person benutzen. 2 Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten der Mediothek werden durch Aushang bekannt gemacht. 3 Anmeldung (1) Der Benutzer / Die Benutzerin meldet sich persönlich unter Vorlage seines / ihres gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokuments, aus welchem sein / ihr Wohnsitz hervorgeht, an und erhält einen Benutzerausweis. Die Angaben werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert. Der Benutzer / Die Benutzerin bestätigt mit seiner / ihrer Unterschrift, die Benutzungsordnung zur Kenntnis genommen zu haben, und gibt mit seiner / ihrer Unterschrift die Zustimmung zur elektronischen Speicherung seiner / ihrer Angaben zur Person. (2) Minderjährige können Benutzer werden, wenn sie das 7. Lebensjahr vollendet haben. Für die Anmeldung von Kindern und Jugendlichen ist eine schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters / einer gesetzlichen Vertreterin vorzulegen bzw. dessen / ihre Unterschrift auf dem Anmeldeformular zu leisten. Der gesetzliche Vertreter / die gesetzliche Vertreterin verpflichtet 1 Bekanntgemacht durch Aushang/Internet am Geändert durch 1. Änderungssatzung vom , bekanntgemacht am Geändert durch 2. Änderungssatzung vom , bekanntgemacht im Amtlichen Kreisblatt Nr. 18/2011 vom
2 - 2 - sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgelte und Gebühren. (3) Ehepaare, Paare in eheähnlicher Gemeinschaft und eingetragene Lebenspartnerschaften sowie deren jeweilige Kinder können sich als Familie in der Mediothek anmelden, sofern sie im gleichen Haushalt leben. Kinder, die 18 Jahre oder älter sind, werden weiterhin berücksichtigt, wenn sie einen gültigen Schüler- oder Studentenausweis vorlegen. Für alle Nutzer eines Familienausweises gilt die Benutzungsordnung der Mediothek. (4) Dienststellen, juristische Personen, Institute und Firmen melden sich durch schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten an und hinterlegen bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten, welche die Mediothekbenutzung für den Antragsteller wahrnehmen. (5) Die Benutzer sind verpflichtet, der Mediothek Änderungen ihres Namens oder ihrer Anschrift unverzüglich mitzuteilen. (6) Der Benutzer / Die Benutzerin bzw. sein / ihr gesetzlicher Vertreter erkennt die Benutzungsordnung bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift an. 4 Benutzerausweis (1) Nach der Anmeldung erhält jeder Benutzer / jede Benutzerin einen Benutzerausweis. (2) Die Benutzung der Bücherei ist nur mit einem gültigen Benutzerausweis zulässig. Der Benutzerausweis ist nur nach Zahlung der entsprechenden Nutzungsgebühr gültig. (3) Die Gültigkeit des Jahres-Benutzerausweises beträgt ein Jahr vom Tage der Ausstellung an. Sie wird um jeweils ein Jahr von der Zahlung einer weiteren Jahres-Benutzungsgebühr an verlängert. (4) Alternativ zur Ganzjahresnutzung kann der Ausweis auch für die Dauer eines Monats ausgestellt werden. Die Gültigkeit des Monats-Benutzerausweises beträgt einen Monat vom Tage der Ausstellung an. Er wird um jeweils einen Monat nach Zahlung einer weiteren Monats- Benutzungsgebühr verlängert. (5) Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bücherei. Sein Verlust ist der Bücherei unverzüglich anzuzeigen. Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der eingetragene Benutzer / die eingetragene Benutzerin bzw. sein / ihr gesetzlicher Vertreter. (6) Für die Ausstellung eines neuen Benutzerausweises als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder beschädigten Ausweis wird eine Gebühr erhoben. (7) Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die Mediothek es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind. (8) Mit einem Benutzerausweis für Kinder und Jugendliche, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können grundsätzlich keine Medien für Erwachsene entliehen werden. Die Entscheidung darüber, welche Medien hierunter fallen, trifft die Leitung der Mediothek. (9) Bisher ausgestellte Benutzerausweise verlieren mit Ablauf des ihre Gültigkeit.
3 - 3-5 Ausleihe, Leihfrist, Verlängerung, Vormerkung (1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises können Medien aller Art für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen werden. (2) Ausgeliehene Medien sind fristgerecht und unaufgefordert zurückzugeben. (3) Der Benutzer / Die Benutzerin hat bei der Rückgabe der Medien die Entlastung abzuwarten. (4) Die Leihfrist beträgt a) für Bücher, und CDs 28 Tage, b) für Zeitschriften 14 Tage, c) für DVDs 7 Tage. (5) Sind Medien mehrfach vorbestellt, kann ihre Leihfrist verkürzt werden. (6) Verlängerungen der Leihfrist: a) Medien nach Absatz 4 a) können nach Ablauf der Leihfrist bis zu jeweils 28 Tage verlängert werden. b) Medien nach Absatz 4 b) können nach Ablauf der Leihfrist bis zu jeweils 14 Tage verlängert werden. c) Medien nach Absatz 4 c) können nach Ablauf der Leihfrist bis zu jeweils 7 Tage verlängert werden. (7) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Verlängerung. (8) Die Anzahl der von einer Person entleihbaren Bücher und Medien kann durch die Mediothek begrenzt werden. Die Höchstzahl kann sowohl allgemein als auch nach Medienarten differenziert festgesetzt werden. (9) Bei Rückgabe der Medien wird eine entsprechende Quittung ausgestellt, mit der der Benutzer / die Benutzerin die Rückgabe im Streitfall zu beweisen hat. (10) Im Bestand der Bücherei nicht vorhandene Bücher und Zeitschriftenaufsätze können über den Leihverkehr nach den hierfür geltenden Bestimmungen aus anderen Büchereien beschafft werden. Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bücherei gelten zusätzlich. (11) Bereits ausgeliehene Medien können gegen Gebühr vorgemerkt werden. Die Stadt haftet nicht für den Fall, wenn aufgrund einer verspäteten Rückgabe der Bücher der vorgemerkte Termin nicht eingehalten werden kann. 6 Ausleihbeschränkungen Medien, die zum Informationsbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in der Bücherei benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe ausgeschlossen werden. 7 Veranstaltungen
4 - 4 - Die Mediothek kann für Veranstaltungen Eintrittsgelder verlangen. Ihre Höhe wird gesondert festgesetzt. 8 Verspätete Rückgabe, Einziehung (1) Ausgeliehene Medien sind spätestens am letzten Tag der Ausleihfrist während der Öffnungszeit zurückzugeben. (2) Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Versäumnisgebühr unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte, zu entrichten. (3) Versäumnisgebühren und sonstige Forderungen werden ggf. auf dem Rechtswege eingezogen. (4) Solange der Benutzer / die Benutzerin der Rückgabe der Medien, der Ersatzleistung oder der Zahlung von Entgelten nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, ist eine weitere Ausleihe in der Bibliothek grundsätzlich nicht möglich. 9 Behandlung der Medien, Haftung (1) Bücher und andere Medien sind sorgfältig zu behandeln. Für beschädigte oder verlorengegangene Medien ist Schadensersatz zu leisten. Sollte das Medium nicht mehr zu beschaffen sein, ist der Anschaffungspreis in voller Höhe zu erstatten. (2) Die Sorgfaltspflicht des Benutzers / der Benutzerin gem. Abs. 1 umfasst die Vermeidung von Kratzern, Verschmutzungen und augenscheinlichen Beschädigungen sämtlicher entliehener Medien unabhängig davon, ob das Medium trotz Beschädigung funktionsfähig ist oder nicht. (3) Verlust oder Beschädigung der Medien sind der Mediothek unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen. (4) Ausgeliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. (5) Für Schäden, die durch den Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, ist der eingetragene Benutzer / die eingetragene Benutzerin haftbar. (6) Es ist nicht gestattet, die Medien bei Rückgabe in den Briefkasten zu werfen. Der Benutzer haftet für dadurch entstandene Schäden. (7) Der Benutzer / Die Benutzerin ist verpflichtet, vor der Ausleihe der Medien, diese auf erkennbare Mängel hin zu überprüfen und diese Mängel dem Mediothekspersonal bekannt zu machen. Weiter ist er / sie verpflichtet, vor der Installation von entliehener Software diese auf Fehler, Viren, Manipulationen und Schäden zu überprüfen. (8) Die Mediothek haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der Medien entstehen. 10 Internet (1) Bei der Nutzung des Internets darf nicht gegen geltende Rechtsvorschriften verstoßen werden. Die nutzende Person versichert, keine strafrechtlich relevanten Inhalte abzurufen, insbe-
5 - 5 - sondere den Aufruf und die Verbreitung von rassistischen, pornografischen, obzönen, beleidigenden oder für Minderjährge ungeeigneten Inhalten zu unterlassen. Die Mediothek hat keinen Einfluss auf die Inhalte im Internet. Sie übernimmt daher keine Verantwortung für die Qualität und Richtigkeit der Information. (2) Die öffentlich zugänglichen Internet-Arbeitsplätze können bei Hinterlegung des Benutzerausweises gegen das entsprechende Entgelt nach der Gebührenordnung benutzt werden. Bei Missbrauch, insbesondere bei der Verletzung geltender Rechtsvorschriften, kann die Mediothek Personen von der Benutzung der Internet-Arbeitsplätze ausschließen. (3) Die Nutzung der Internet-Arbeitsplätze regelt die Mediothek. 11 Schadenersatz (1) Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Mediothek nach pflichtgemäßem Ermessen. Für beschädigte Medien ist Schadensersatz, für verlorengegangene Medien ist der Wiederbeschaffungswert zu leisten. Sollte das Medium nicht mehr zu beschaffen sein, ist der Anschaffungspreis in voller Höhe zu erstatten (2) Für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars in den Bestand wird eine Gebühr erhoben. 12 Verhalten in der Mediothek, Hausrecht (1) Jeder Benutzer / jede Benutzerin hat sich so zu verhalten, dass andere Benutzer / Benutzerinnen nicht gestört oder in der Benutzung der Mediothek beeinträchtigt werden. (2) Der Leitung der Mediothek sowie deren Bediensteten und den von ihr Beauftragten steht Hausrecht zu. (3) Die Benutzer/ Benutzerinnen haben alles zu unterlassen, was den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Ablauf des Betriebes zuwiderläuft. In den Räumen der Mediothek ist insbesondere das Rauchen, Essen und Trinken sowie das Mitbringen von Tieren verboten. (4) Taschen und andere mitgebrachte Sachen sind während des Mediothekbesuchs in den dafür vorgesehenen Taschenschränken einzuschließen. In begründeten Fällen ist auf Verlangen der Inhalt der Taschen vorzuzeigen. (5) Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzer / Benutzerinnen übernimmt die Mediothek keine Haftung. Dies gilt auch für Gegenstände, die aus den Taschenschränken abhanden gekommen sind. (6) Die aufgestellten Kopiergeräte und Drucker können unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts gegen Gebühr in Anspruch genommen werden. Bei Verletzung des Urheberrechts haftet die benutzende Person. (7) Durch Benutzer / Benutzerinnen dürfen an der Hard- und Software der aufgestellten Computer keine Veränderungen vorgenommen werden. (8) Die Benutzung der Schließfächer ist ausschließlich den Benutzern / Benutzerinnen der Mediothek vorbehalten. (9) Gegenstände, die sich außerhalb der Öffnungszeiten der Mediothek in den Schließfächen befinden, können vom Personal entnommen werden. Sie werden als Fundsachen behandelt
6 - 6 - und dem Fundbüro der Stadt Lübbecke übergeben. (10) In der Mediothek gefundene Sachen sind beim Personal abzugeben. Absatz 9 gilt sinngemäß. (11) Die Mediothek haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die nutzende Personen durch Dritte zugefügt werden. (12) Im Übrigen haftet die Mediothek nur für Schäden, die bei ihrer Benutzung oder durch Maßnahmen zur Durchführung dieser Benutzungsordnung entstehen, wenn Bedienstete der Mediothek oder von ihr Beauftragte ein Verschulden trifft. (13) Die Benutzung der Spielgeräte im Bereich der Mediothek geschieht auf eigene Gefahr. Eltern, Erziehungsberechtigte bzw. Personen denen die Aufsichtspflicht übertragen wurde, sind verpflichtet, ihre Kinder entsprechend zu beaufsichtigen. Eine Aufsichtspflicht durch das Mediothekspersonal besteht nicht. 13 Ausschluss von der Benutzung Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und Gebührensatzung oder gegen die Hausordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können für dauernd oder begrenzte Zeit von der Benutzung der Mediothek ausgeschlossen werden. Bei einem Ausschluss besteht kein Anspruch auf Erstattung evtl. gezahlter Benutzungsgebühren. 14 Gebühren, Vollstreckung (1) Für den Benutzerausweis, die Überschreitung der Leihfrist sowie für sonstige besondere Leistungen werden von den Benutzern Gebühren nach der anliegenden Gebührenordnung, welche Teil dieser Satzung ist, erhoben. Gezahlte Gebühren werden nicht erstattet. (2) In den besonderen, im Gebührentarif aufgeführten Fällen, ist eine Befreiung von der Jahres- Benutzungsgebühr oder eine Ermäßigung der Jahres-Benutzungsgebühr nach Vorlage entsprechender Nachweise möglich. (3) Bei Überschreitung der Leihfrist um mehr als eine Woche kann die Mediothek die Rückgabe des Leihgutes schriftlich anmahnen und gegebenenfalls im Abstand von jeweils einer Woche weitere schriftliche Mahnungen ausstellen. Die Entrichtung der Säumnisgebühren bleibt von der schriftlichen Mahnung unberührt. Die Mahnung erfolgt gegen Gebühr. (4) Nach Überschreiten der Leihfrist können die ausgeliehenen Medien nach vorheriger schriftlicher Mahnung eingezogen werden. (5) Die Gebühren und die Einziehung des Leihgutes unterliegen dem Verwaltungszwangsverfahren. (6) Die Höhe der Kosten für Amtshandlungen, die im Rahmen des Verwaltungszwangsverfahrens vorgenommen werden, richtet sich nach der jeweiligen Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. 15 Inkrafttreten
7 - 7 - Diese Satzung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei Lübbecke einschließlich Nebenstellen vom außer Kraft.
8 - 8 - Anlage 1 zur Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei Lübbecke einschl. Nebenstellen Gebührenordnung 1.) Benutzungsgebühr a) Jahres-Benutzungsgebühr aa) Erwachsene ab Vollendung des 18. Lebensjahres 18,00 bb) Jugendliche ab Vollendung des 15. Lebensjahres 9,00 cc) Studierende (ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen) 9,00 dd) Auszubildende (ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen) 9,00 ee) Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten 9,00 ff) Grundwehr- und Ersatzdienstleistende 9,00 gg) Jahresbenutzung für Familien und Nutzer gem. 3 Abs. 4 27,00 hh) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres frei ii) Empfänger (-innen) von Leistungen nach SBG II oder SGB XII bei Vorlage entsprechender Nachweise 9,00 jj) kk) Leitungsorgane und Betreuer(-innen) von Kindertagesstätten und Grundschulen im Gebiet der Stadt Lübbecke soweit diese Medien für die Betreuung der Kinder benötigen Eltern die ausschließlich Bücher und Medien für ihre Kinder ausleihen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben frei frei ll) Inhaber der Ehrenamtskarte erhalten einen Nachlass von 50 % auf die jeweilge Jahresbenutzungsgebühr. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Jahresbenutzung für Familien und Nutzer gem. 3 Abs. 4. b) Monats-Benutzungsgebühr aa) Erwachsene ab Vollendung des 18. Lebensjahres 3,00 bb) Jugendliche ab Vollendung des 15. Lebensjahres 1,50 cc) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres frei 2.) Ausstellung eines Ersatzausweises 3,00 3.) Fertigung von Kopien und Ausdrucken a) bis zum Format DIN A 4 für jede Seite 0,10 b) Bei größerem Format als DIN A 4 für jede Seite 0,15
9 - 9-4.) Internet-Nutzung (je 30 Minuten) 0,50 5.) Gebühr für eine Vorbestellung je Medieneinheit 0,50 6.) Vermittlung einer Medieneinheit aus einer auswärtigen Bibliothek 3,50 (Kosten und Gebühren, die im auswärtigen Leihverkehr von der gebenden Institution erhoben werden, sind vom Benutzer zu tragen.) 7.) Säumnisgebühren bei Überschreitung der Ausleihfrist a) bis zu 7 Tage nach Ende der Ausleihfrist (für alle säumigen Medien und alle Überziehungstage) frei b) ab dem 8. Tag bis zum 14. Tag nach Ende der Ausleihfrist (für alle säumigen Medien und alle Überziehungstage) 2,00 c) ab der 3. Woche nach Ende der Ausleihfrist für alle nicht fristgerecht abgegebenen Medien zusammen 1,50 /Woche d) Der Höchstbetrag des Säumniszuschlages liegt bei Medien mit einem Wiederbeschaffungswert von unter 15,00 bei 15,00. Bei einem höheren Wiederbeschaffungswert liegt der maximale Säumniszuschlag beim Wiederbeschaffungswert. 8.) Mahngebühr a) 1. Mahnung (1. Woche nach Ablauf der Ausleihzeit) Höhe des Portos b) 2. Mahnung (2. Woche nach Ablauf der Ausleihzeit) Höhe des Portos c) 3. Mahnung (3. Woche nach Ablauf der Ausleihzeit) Höhe des Portos 9.) Einarbeitung in den Bestand gem. 11 Absatz 2 pro Medium 3,00 10.) Fälligkeit Die Gebühren gem. Nrn. 1 bis 4 und 9 sind zum Zeitpunkt der Leistung, Nrn. 5 und 6 zum Zeitpunkt der Bestellung, Nrn. 7a bis 7d bei Fristablauf, Nrn. 8a bis 8c zum Zeitpunkt der Aufgabe bei der Post fällig.
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