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1 Jahrgang 5 Nr. 11 Inhalt: 1. Bebauungsplan Nr. 80 Stadteilzentrum Herbede, 1. Änderung - Aufstellungs- und Entwurfsbeschluss sowie Beschluss über die öffentliche Auslegung Achte Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze vom Bekanntmachungsanordnung Siebte Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung vom Bekanntmachungsanordnung... 7 Herausgeberin: Die Bürgermeisterin der Stadt Witten, Witten Das Amtsblatt erscheint bei Bedarf und ist während der Öffnungszeiten der Bürgerberatung im Rathaus, Marktstraße 16, Zimmer 1 kostenlos erhältlich. Für eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 30,- Euro wird es regelmäßig zugesandt. Das Amtsblatt ist als pdf-datei auf den Seiten der Stadt Witten unter abrufbar.

2 Seite 2 Bebauungsplan Nr. 80 Stadteilzentrum Herbede, 1. Änderung - Aufstellungs- und Entwurfsbeschluss sowie Beschluss über die öffentliche Auslegung Es handelt sich um das Grundstück im Stadtteil Herbede, Gemarkung Ostherbede, Flur 6, Flurstück 1335 (Thiestraße 6) mit einer Fläche von qm. Es wird umfahren von der Meesmannstraße, der Thiestraße und der Schweerstraße und liegt in zweiter Reihe hinter den Gebäuden Thiestraße 2 und 4 und wird - ebenso wie die Gebäude Thiestraße 6a und 6b - auch von der Zufahrt zwischen Thiestraße 4 und 8 erschlossen. I. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz (ASU) des Rates der Stadt Witten hat am folgenden Beschluss gefasst: Der Ausschuss beschließt, a) den Bebauungsplan Nr. 80 Stadtteilzentrum Herbede im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB zu ändern, b) von der frühzeitigen Beteiligung nach 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abzusehen, c) den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 80 Stadteilzentrum Herbede in der Fassung vom (Anlage 1 der Vorlage) einschließlich seiner Begründung vom (Anlage 2 der Vorlage) und d) die Planunterlagen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen und gleichzeitig die Behörden und Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

3 Seite 3 Rechtsgrundlage: 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 13a des Baugesetzbuches (BauGB) vom (BGBL.I S. 2414) in Verbindung mit 7 und 41 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom (GV NRW S. 666, SGV NRW 2023). Bekanntmachungsanordnung: Der vorstehende Beschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 80 Stadtteilzentrum Herbede wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Diese Bebauungsplanänderung wird im beschleunigten Verfahren gemäß 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen des Aufstellungsbeschlusses nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) dieser Aufstellungsbeschluss ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Bürgermeisterin hat den Beschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Witten vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Witten, den Leidemann Bürgermeisterin II. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz hat am die Aufstellung und den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 80 Stadtteilzentrum Herbede und die öffentliche Auslegung der Planunterlagen beschlossen. Es handelt sich um das Grundstück im Stadtteil Herbede, Gemarkung Ostherbede, Flur 6, Flurstück 1335 (Thiestraße 6) mit einer Fläche von qm. Es wird umfahren von der Meesmannstraße, der Thiestraße und der Schweerstraße und liegt in zweiter Reihe hinter den Gebäuden Thiestraße 2 und 4 und wird - ebenso wie die Gebäude Thiestraße 6a und 6b - auch von der Zufahrt zwischen Thiestraße 4 und 8 erschlossen. Die Bebauungsplanänderung hat das Ziel, die funktionslos gewordene Kirchennutzung auch planungsrechtlich aufzugeben und die Fläche einer privaten Nutzung zu überlassen. Hierfür soll dieser Teilbereich des Bebauungsplans zugunsten einer Wohnnutzung geändert werden. Die Festsetzungen der Planänderung orientieren sich dabei an dem Zulässigkeitsmaßstab der unmittelbar umgebenden Flächen, damit sich bei einer Modifizierung des Bestandsgebäudes bzw. einem Neubau dieses Vorhaben städtebaulich in die Bestandssituation einfügt. Der o. g. Entwurf der Bebauungsplanänderung, ihre Begründung und die nachfolgend genannten umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen hängen in der Zeit vom bis einschließlich im Planungsamt, Annenstraße 113, Erdgeschoss, Wandschaukästen vor Zimmer 5 während der Öffnungszeiten öffentlich aus.

4 Seite 4 Folgende besondere umweltbezogene Informationen sind verfügbar: artenschutzrechtlichen Vorprüfung (ASP-Stufe I) durch die Stadt Witten mögliche bergbauliche Auswirkungen (Übernahme aus einem Hinweis im gültigen Bebauungsplans Nr. 80) Während der Auslegungsfrist können zu dem Entwurf Stellungnahmen schriftlich (Stadt Witten, Witten) oder zur Niederschrift (zweckmäßigerweise: Planungsamt, Annenstraße 113) abgegeben werden. Gleichzeitig kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen dieser Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden können. Auskünfte und Informationen erteilt das Planungsamt während der Öffnungszeiten, und zwar montags, mittwochs und donnerstags von 8.00 bis 15.00Uhr, dienstags von 8.00 bis Uhr und freitags von 8.00 bis Uhr. Ort und Dauer der Auslegung werden gemäß 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs vom (BGBl. I. S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit 52 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV. NW. S. 666) in der derzeit gültigen Fassung öffentlich bekanntgemacht. Witten, den Die Bürgermeisterin, In Vertretung Rommelfanger Stadtbaurat

5 Seite 5 Achte Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze vom Der Rat der Stadt Witten hat aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) vom (GV. NRW S. 666 / SGV. NRW 2023), des 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vom (BGBl. I S. 4167), des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom (BGBl. 73 I S. 965) und des 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern (RSteuZustG) vom (GV. NRW S. 732 / SGV. NRW 611), jeweils in den zurzeit gültigen Fassungen, in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze der Stadt Witten wird wie folgt geändert: 1 erhält folgende Fassung: Die Steuersätze für die Grundsteuer werden festgesetzt a) für die land- und fortwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 380 v.h. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 910 v.h. 1 2 erhält folgende Fassung: Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird festgesetzt auf 520 v.h. Die Satzung tritt am in Kraft. 2 Bekanntmachungsanordnung Die vom Rat der Stadt Witten am beschlossene achte Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze wird hiermit gemäß 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung in Verbindung mit 4 der Bekanntmachungsverordnung und 12 der Hauptsatzung der Stadt Witten öffentlich bekannt gemacht. Gemäß 7 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung wird auf Folgendes hingewiesen: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung kann gegen Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

6 Seite 6 a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Witten vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Witten, Die Bürgermeisterin Leidemann Siebte Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung vom Der Rat der Stadt Witten hat aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und des 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, in seiner Sitzung vom folgende Satzung beschlossen: Die Hundesteuersatzung vom wird wie folgt geändert: 1. 2 erhält folgende Fassung: 1 (1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam a) nur ein Hund gehalten wird 138,00 Euro b) zwei Hunde gehalten werden 210,00 Euro je Hund c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 258,00 Euro je Hund Hunde, für die Steuerbefreiung nach 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach 4 gewährt wird, werden mitgezählt. (2) Bei einem Ersatz der Hundesteuermarke wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,00 EUR erhoben. Diese Satzung tritt am in Kraft. 2

7 Seite 7 Bekanntmachungsanordnung Die vom Rat der Stadt Witten am beschlossene siebte Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung wird hiermit gemäß 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung in Verbindung mit 4 der Bekanntmachungsverordnung und 12 der Hauptsatzung der Stadt Witten öffentlich bekannt gemacht. Gemäß 7 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung wird auf Folgendes hingewiesen: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung kann gegen Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Witten vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Witten, Die Bürgermeisterin Leidemann

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