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1 Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Änderungsantrag Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Finanzausgleichsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 6/1410 Änderungsantrag Fraktion DIE LINKE - Drs. 6/1449 Beschlussempfehlung Ausschuss für Finanzen - Drs. 6/1654 Der Landtag wolle beschließen: Artikel 1 wird wie folgt ergänzt: 1. In 2 wird nach Absatz 2 ein neuer Absatz 3 eingefügt. Absatz 3 wird zu Absatz 4, Absatz 4 wird zu Absatz 5: 2 Finanzausgleichsmasse (3) Mehr- und Mindereinnahmen, die sich nach Ablauf eines Ausgleichsjahres nach dem tatsächlichem Steueraufkommen der Städte und Gemeinden im Vergleich zu dem der Bildung der Finanzausgleichsmasse zugrunde gelegten Steueraufkommen (Frühjahrssteuerschätzung) ergeben, werden im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgenden Ausgleichsjahr bei der Bildung der Finanzausgleichsmasse verrechnet Absatz 2 wird wie folgt geändert: 10 Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Schülerbeförderung (2) Die Verteilung der Mittel erfolgt zu jeweils 75 v. H. nach der Zahl der Schüler entsprechend der amtlichen Statistik der Allgemeinbildenden Schulen und der beruflichen Schulen des jeweils vorvergangenen Schuljahres und zu 25 v. H. nach der Flä- (Ausgegeben am )

2 2 che der Gebietskörperschaft. Die Auszahlung der Mittel erfolgt in Raten zum 10. April und zum 10. Oktober eines jeden Jahres wird gestrichen Absatz 1 wird wie folgt geändert: 12 Schlüsselzuweisungen (1) Für die Erledigung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises erhalten die Gemeinden und Landkreise Schlüsselzuweisungen, die sich für die Gemeinden in Abhängigkeit von ihrer Steuerkraft gemäß 14 und für die Landkreise in Abhängigkeit von ihrer Umlagekraft gemäß 15 bemessen. Aus dem für die Schlüsselzuweisungen im Jahr 2013 bereitgestellten Teil der Finanzausgleichsmasse erhalten die kreisfreien Städte Euro, die Landkreise Euro und die kreisangehörigen Gemeinden Euro. Aus dem für die Schlüsselzuweisungen im Jahr 2014 bereitgestellten Teil der Finanzausgleichsmasse erhalten die kreisfreien Städte Euro, die Landkreise Euro und die kreisangehörigen Gemeinden Euro Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: 12 Schlüsselzuweisungen (3) Zur Milderung der Unterschiede in der Finanzkraft zahlen kreisangehörige Gemeinden eine Umlage von 22,1 v. H. der Summe aus der Steuerkraftmesszahl für Gemeinden ( 14) und den Schlüsselzuweisungen A und B Absatz 3 wird wie folgt geändert: 14 Steuerkraftmesszahl für Gemeinden (3) Die Steuerkraftzahl einer Gemeinde wird wie folgt ermittelt: 1. bei der Grundsteuer A und B wird das jeweilige Ist-Aufkommen im vorvergangenen Jahr durch den jeweiligen Hebesatz geteilt. Der Hebesatz beträgt für die Grundsteuer A 300 %, für die Grundsteuer B 385 %, 2. bei der Gewerbesteuer wird das Ist-Aufkommen im vorvergangenen Jahr durch den Hebesatz geteilt. Der sich daraus ergebende Ausgangsbetrag wird mit 355 v. H. vervielfältigt. Von dem Ergebnis wird die im vorvergangenen Jahr erhobene Gewerbesteuerumlage abgezogen, 3. Steuerkraftzahlen der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer sind die jeweiligen Ist-Aufkommen im vorvergangenen Jahr Absatz 2 wird gestrichen.

3 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 16 Investitionspauschale (3) Von den verfügbaren Mitteln erhalten die kreisfreien Städte 25 v. H., die kreisangehörigen Gemeinden 55 v. H. und die Landkreise 20 v. H. Die Verteilung der Mittel erfolgt innerhalb der verschiedenen Gebietskörperschaften proportional zur Höhe der Schlüsselzuweisungen nach 12. Die Auszahlung erfolgt in Raten zum 10. der Monate Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres Absatz 3 wird wie folgt geändert: 17 Ausgleichsstock (3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Leistung aus dem Ausgleichsstock besteht nicht. Das für Finanzen zuständige Ministerium der Landesregierung wird ermächtigt dazu im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium sowie dem für Finanzen zuständigen Ausschuss des Landtags durch Verordnung Kriterien zu definieren, die für eine Bewilligung von Leistungen zu erfüllen sind und die Erstellung einer Rangfolge der Dringlichkeit verschiedener Anträge ermöglichen. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ist vor Gewährung einer Leistung die Zustimmung des Ausschusses für Finanzen notwendig. Die Bewilligung von Leistungen kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden Absatz 1 wird wie folgt geändert: 18 Entschuldungsprogramme (1) Das Land und die Gemeinden des Landes bilden einen Altschuldentilgungsfonds. Das Land stellt Mittel in Höhe von 40 Mio. pro Jahr bereit, um Kommunen durch die Gewährung von Hilfen bei dem Abbau ihrer Kreditverbindlichkeiten zu unterstützen. Zusätzlich können Mittel der in Satz 2 genannten Höhe aus den Schlüsselzuweisungen entnommen und Mittel des Ausgleichsstockes verwandt werden. Über die Vergabe der Mittel entscheidet der Finanzausschuss des Landtages von Sachsen-Anhalt. Begründung 1. Zu 2: Dass die Berechnung der Finanzausgleichsmasse künftig auch zukünftige Indikatoren mit einbezieht ist richtig. Trotzdem müssen die verschiedenen Gebietskörperschaften vor eventuell falschen Prognosen geschützt werden. Etwaige Mehr- oder Mindereinnahmen müssen daher auch im Nachhinein ausgeglichen werden.

4 4 2. Zu 10: Im Gesetzentwurf der Landesregierung wird ein Flächenfaktor von 50 v. H. zugrunde gelegt. Das Gutachten der Landesregierung hat nachgewiesen, dass Fläche ein zu vernachlässigender Kostenfaktor ist. Daher wird die Senkung des Flächenfaktors auf 25 v. H. eingeführt. 3. Zu 11: Besondere Ergänzungszuweisungen vermindern die ausgleichende Wirkung des Finanzausgleichsgesetzes, weil sie wohlhabenden und weniger wohlhabenden Kommunen gleichermaßen zur Verfügung stehen. Ihre Einführung für die Wahrnehmung der Aufgabe der Unterhaltung der Kreisstraßen schafft in einem Finanzausgleichsgesetz zudem den falschen Anreiz, möglichst viele Straßen als Kreisstraßen auszuweisen. Der Paragraph ist zu streichen. Die frei werdenden Mittel fließen in die Schlüsselzuweisungen nach Zu 12: In Absatz 1 erfolgt die Anpassung der Ansätze des Gesetzentwurfes der Landesregierung nach der Streichung des Zu 12: Die Verteilung der Einnahmen ist unter den sachsen-anhaltischen Kommunen sehr ungleich. So gab es auch im finanzstarken Jahr 2011 noch eine Vielzahl von kreisangehörigen Kommunen, die Kassenverstärkungskredite aufnehmen mussten. In Absatz 3 wird die Finanzausgleichsumlage daher auf 22,1 v. H. erhöht. Dies entspricht dem Satz des Landes Baden-Württemberg. Um eine größere interkommunale Umverteilung zu gestalten, ist eine höhere Umlage anzusetzen, als es die Landesregierung in ihrem Gesetzentwurf getan hat. 6. Zu 14: Um Gemeinden mit niedrigeren Hebesätzen gegenüber Gemeinden mit höheren Hebesätzen nicht innerhalb des Finanzausgleichsgesetzes zu bevorteilen, sind höhere als die durchschnittlichen Hebesätze zur Bemessung notwendig. Wir orientieren uns bei unserem Vorschlag an einer moderaten Erhöhung, die weit unter den durchschnittlichen Hebesätzen vergleichbarer Bundesländer wie Sachsen und Niedersachsen liegen. 7. Zu 16: Absatz 2 wird gestrichen, da bei der Investitionspauschale keine Notwendigkeit für eine Vorwegentnahme für Straßenbauprojekte besteht. Dies wurde auch durch das Gutachten der Landesregierung bestätigt. 8. Zu 16: Die Verteilung der Investitionspauschale muss verändert werden, um ihrer eigentlichen Intention gerecht zu werden. Die Änderung bewirkt, dass auch die Investitionspauschale nach den Vorgaben der Schlüsselzuweisungen verteilt wird. Dies sorgt dafür, dass Investitionen bei steuerschwachen Gemeinden gesichert werden. 9. Zu 17: Es muss gewährleistet sein, dass die Mittel aus dem Ausgleichsstock nach klaren Kriterien vergeben werden. Diese Kriterien müssen in einer Verordnung durch die

5 5 Landesregierung benannt werden. Bis dies geschehen ist, sollte der Ausschuss für Finanzen die Bewilligung überwachen. 10. Zu 18: Die Kreditverbindlichkeiten der Kommunen stellen ein großes Problem dar und müssen daher auch im Landesinteresse nach Möglichkeit vollständig abgebaut werden. Daher ist die Kann-Bestimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zu streichen. Das Land muss den Kommunen beim Abbau der Kreditverbindlichkeiten helfen. Dafür ist ein Altschuldentilgungsfonds aufzulegen, an dem sich alle Kommunen und das Land verbindlich beteiligen. Das Land hat Vereinbarungen mit den jeweiligen Kommunen zu treffen, die regeln, wie schnell und durch welchen Landesanteil der Abbau der Kreditverbindlichkeiten vonstattengehen kann. Prof. Dr. Claudia Dalbert Fraktionsvorsitzende

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