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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den SG(2000) D/ Betrift: Staatliche Beihilfe Nr. NN 4/ Deutschland (Mecklenburg-Vorpommern) Schiffsanlagenbau Barth GmbH (SAB) Sehr geehrter Herr Bundesminister, I. VERFAHREN 1. Mit Schreiben vom 4. Januar 2000 notifizierte Deutschland der Kommission die Gewährung einer Beihilfe für die Umstrukturierung der Schiffsanlagenbau Barth GmbH. Mit Schreiben vom 21. Februar 2000 teilte die Kommission Deutschland mit, dass der Fall als nicht angemeldete Beihilfe registriert wurde, da sie zum Teil gewährt und ausgezahlt wurde, ehe die Kommission dazu Stellung nehmen konnte. Gleichzeitig forderte die Kommission zu einer Reihe von Fragen weitere Informationen an. Auf diese Anfrage antwortete Deutschland mit Schreiben vom 4. April Am 22. Juni forderte die Kommission weitere zusätzliche Informationen an, die von Deutschland mit den am 26. Juli, am 4. August und am 11. September 2000 eingegangenen Schreiben geliefert wurden. 2. Am 26. Januar 2000 fand in Barth ein Treffen mit Vertretern Deutschlands und dem Investor statt. II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE A. Beihilfeempfänger 3. Das Metall verarbeitende, im Anlagenbau tätige Unternehmen SAB GmbH mit Sitz in Barth (Mecklenburg-Vorpommern) ist auf die Entwicklung und den Bau von Apparaten Seiner Exzellenz Herrn Joschka FISCHER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D BERLIN Rue de la Loi - 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale 32 (0) ; Fernschreiber: COMEU B Telegrammadresse: COMEUR Brüssel

2 für die Lebensmittelindustrie spezialisiert. Die SAB war ursprünglich, in der ehemaligen DDR, ein Zulieferbetrieb für die Schiffbauindustrie gewesen und hatte vor allem Ausrüstungsteile für Fischereifahrzeuge und schwimmende Fischfangfabriken geliefert. Nach der deutschen Wiedervereinigung waren dort noch über Mitarbeiter beschäftigt. Mit dem Niedergang der russischen Flotte verlor die SAB ihren wichtigsten Markt und musste große Teile ihrer Produktionsanlagen stilllegen. Die Zahl der Mitarbeiter verringerte sich auf 102 Beschäftigte im Jahr Nach 1990 wurde die SAB von der Treuhandanstalt (THA) in das große Schiffsindustriekonglomerat Deutsche Schiffs- und Maschinenbau GmbH (DMS) eingegliedert, der sich zu 100 % im Besitz der THA befand verfügte die SAB über 81 Mitarbeiter und erzielte einen Umsatz von DEM Mecklenburg-Vorpommern gehört zu den neuen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und ist eine Region nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. Die Arbeitslosenquote in Mecklenburg-Vorpommern liegt bei 18,3 %. B. Beschreibung der Privatisierung 7. Im April 1992 wurde die SAB an die Fechner Verkehrsanlagen GmbH verkauft. Dieser Privatisierungsvertrag wurde nie rechtswirksam, da die Fechner Verkehrsanlagen GmbH den Kaufpreis nicht entrichtete. DMS trat daher im August 1992 von dem Kaufvertrag zurück, und die THA blieb bis 1994 Anteilseigner der SAB GmbH. 8. Am 12. August 1994 verkaufte die THA nach einem offenen öffentlichen Ausschreibungsverfahren alle SAB-Anteile zum Preis von DEM an den zur so genannten "Meijn-Group" gehörenden besten Bieter MEFAM Verwaltungs-GmbH, Cuxhaven (MEFAM). Die Meijn-Group bestand aus zwei in den Niederlanden ansässigen Holdinggesellschaften mit mehreren Betriebsgesellschaften, die sich mit dem Maschinenund Apparatebau für die Lebensmittelindustrie und den Umweltschutz beschäftigten. In der Hoffnung auf starke Synergieeffekte durch gemeinsames Marketing und die Kooperation mit anderen im Lebensmittelbereich tätigen Maschinenbauunternehmen des Konzerns sah das Geschäftskonzept der Meijn-Group eine Konzentration der Aktivitäten der Gruppe in den Bereichen Fischverarbeitung und Umwelttechnik bei der SAB vor. Maßnahmenbündel 1 (Bewilligung bis 1994): 9. Im Zuge der Privatisierung erließ die THA alte Schulden im Umfang von netto 19 Mio. DEM und gewährte neue Beihilfen in Höhe von etwa 15,2 Mio. DEM (vor allem als Ausgleich für die Verluste in der Gründungsphase und die Kosten für den Sozialplan, die Beseitigung von Umweltrisiken und die Sanierung der Anlagen). Deutschland zufolge wurde diese Beihilfe nicht mehr gesondert angemeldet, da sie bereits durch die sogenannte "THA-Regelung" abgedeckt war 2. Eine gesonderte Anmeldung war damals im Falle der Privatisierung eines Unternehmens mit weniger als Mitarbeitern an den besten Bieter nicht erforderlich. Diese Bedingungen waren im Fall der SAB mit ihren 102 Mitarbeitern im Jahre 1994 erfüllt. 1 ABl. C 213 vom Schreiben der Europäischen Kommission Nr. D/17613 vom 8. Dezember

3 10. Von 1995 an geriet die MEFAM, der Anteilseigner der SAB, in gravierende finanzielle Schwierigkeiten, die in erster Linie von einer anderen Tochtergesellschaft verursacht wurden, der in Magdeburg, Mittweida und Neubrandenburg ansässigen NAGEMA- Gruppe (später NEMATEC). Die NEMATEC GmbH Neubrandenburg, die seit Anfang 1995 mit erheblichen Liquiditätsproblemen konfrontiert war, erlitt durch die Vernichtung von Lagerbeständen bei einem Brand auf dem Betriebsgelände zusätzliche Verluste in Höhe von 20 Mio. DEM. Im Februar 1996 wurde die NEMATEC GmbH zahlungsunfähig. Daraufhin versuchte die Dresdner Bank AG eine von der MEFAM abgegebene Patronatserklärung in Anspruch zu nehmen, die jedoch von MEFAM nicht eingehalten wurde. Nun sperrte die Dresdner Bank unter Anwendung der in den Kreditverträgen mit der SAB enthaltenen reziproken Verzugsklausel die dem Unternehmen eingeräumte Kreditlinie in Höhe von 3 Mio. DEM. Im Sommer 1996 ging MEFAM in Konkurs. 11. Im Mai 1996 schied der von MEFAM gestellte Geschäftsführer bei der SAB aus. Am 13. Juni 1996 erfolgte die Übertragung der von MEFAM gehaltenen Geschäftsanteile der SAB auf eine Reihe von Mitarbeitern des Unternehmens (insgesamt 75 %) und auf Herrn Joop Meijn (25 %), der mit Hilfe seiner niederländischen Unternehmen den Marktzugang für die SAB sichern sollte. Im Vertrag wurde festgelegt, dass diese Regelung nur vorübergehend gelten sollte, bis zum Weiterverkauf der Anteile an neue Investoren. Doch auch in den Niederlanden geriet die Meijn-Group in ernste finanzielle Schwierigkeiten, und nachdem Herr Meijn im Dezember 1996 von der Geschäftsführung entbunden worden war, übertrug er seine Anteile an der SAB am 27. November 1997 auf die anderen Anteilseigner. 12. Infolge der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Muttergesellschaft und des Fehlens eines Investors befand sich die SAB von 1996 an bis Ende 1998 in einer sehr schwierigen Lage. Die Investitionen und Marketingaktivitäten mussten auf das Allernotwendigste beschränkt werden, die nach dem MEFAM-Konzept geplante Modernisierung der Anlagen konnte nicht erfolgen. Zwar konnte das Unternehmen die operativen Verluste von DEM im Geschäftsjahr 1994/95 auf DEM im Jahr 1997/98 senken, es gelang ihm jedoch wegen des Fehlens moderner Maschinen und eines funktionierenden Vertriebssystems nicht, die Gewinnschwelle zu erreichen. Jahr 1994/ / / /98 Umsatz Materialaufwand Betriebsergebnis Erträge aus Verlustübernahme Reingewinn (nach Steuern) Mitarbeiter Das Geschäftsjahr der SAB läuft vom 1. Juli bis zum 30. Juni. 4 Die Zahlen für 1994/95 und 1995/96 umfassen außerordentliche Erträge aus Beihilfen und Verlustübernahmen. 3

4 Maßnahmenbündel 2 (Bewilligung bis Ende 1997): 13. Bis Ende 1997 gewährten das Land Mecklenburg-Vorpommern und die Bundesrepublik Deutschland nach zuvor von der Kommission genehmigten Beihilferegelungen der SAB die folgenden Beihilfen: am 2. März 1995 ein Darlehen über DEM bis 2005 (Zinssatz 5,25 % p.a.) nach der genehmigten Beihilferegelung Nr. N 248/94 5 ; am 19. Juli 1995 ein Darlehen über DEM bis 2004 (Zinssatz 7 % p.a.) nach der genehmigten Beihilferegelung Nr. N 563/C/94 6 ; am 26. Oktober 1995 einen Investitionszuschuss in Höhe von DEM nach dem genehmigten "23. Rahmenplan Gemeinschaftsaufgabe" (Beihilfesache Nr. N 157/94); am 26. Juli 1996 und am 16. April 1997 zwei Darlehen in Höhe von insgesamt DEM, die vom Land Mecklenburg-Vorpommern nach der genehmigten Beihilferegelung "Konsolidierungsprogramm Sondervermögen Unternehmenshilfe" (Beihilfesache Nr. N 75/95) ausgereicht wurden; 1996 einen Zuschuss in Höhe von DEM nach dem genehmigten FuE- Programm "Gewährung von Zuschüssen zur Förderung von Technologie und Innovation" (Beihilfesachen Nr. N 863/95 und N 809/96) Die Kommission stellt fest, dass diese Beihilfen zwar für den Hintergrund des vorliegenden Falles relevant, aber abgesehen von den Konsolidierungsdarlehen in Höhe von DEM, auf deren Rückzahlung das Land Mecklenburg-Vorpommern verzichtet hat, und dem im Rahmen des Umstrukturierungsfinanzierungskonzepts (s. Ziffer 13) von der BvS abgelösten KfW-Innovationskredit in Höhe von DEM nicht Gegenstand dieser Entscheidung sind. 15. Am 15. November 1994 stellte die Kreditanstalt für Wiederaufbau ("KfW") im Rahmen der Privatisierung an die MEFAM ein Darlehen in Höhe von insgesamt DEM nach dem KfW-Mittelstandsprogramm zur Verfügung. Aufgrund der am 12. August 1994 erfolgten Privatisierung war die SAB zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen. Gemäß den Bedingungen dieses Programms werden die Darlehen der KfW ausschließlich durch private Kreditinstitute ausgereicht. Im vorliegenden Fall vergab die Hausbank das Darlehen zu einem Zinssatz von 7 % p.a., der über dem von der Kommission zur Ermittlung des Beihilfeelements staatlicher Subventionen verwendeten abgezinsten Referenzzinssatz von 5,7 % liegt (1. Januar 2000). Deutschland zufolge wurde das Darlehen zu Marktbedingungen ausgereicht und ist somit nicht als Beihilfemaßnahme zu betrachten. 5 KfW-Kredit aus dem KfW-Innovationsprogramm FuE, Restwert im Januar 1999: DEM. 6 KfW-Kredit aus dem ERP-Aufbauprogramm. 7 Zur Auszahlung gelangten nur DEM. 4

5 C. Die Umstrukturierung der SAB 16. In Abstimmung mit den Eigentümern und der Gläubigerbank unterstützte die BvS die SAB seit 1997 bei der Suche nach einem neuen Investor. Nach der Veröffentlichung in der "Hoppenstedt-Liste" und zahlreichen direkten Kontakten mit potentiellen Investoren gingen schließlich sieben Umstrukturierungskonzepte bei der BvS und der SAB ein. Alle Investoren rechneten allerdings mit umfangreichen staatlichen Beihilfen. Letztendlich entschieden sich die BvS und die SAB für das Konzept der Estorfer Maschinen Fachhandels GmbH Holding (EMF), die den höchsten Eigenbeitrag zur Umstrukturierung der SAB anbot und das überzeugendste technische Konzept vorlegte. Am 2. Dezember 1998 übernahm EMF 100 % der Anteile der SAB. 17. Bei der EMF-Gruppe, die ihren Hauptsitz im niedersächsischen Nienburg hat, handelt es sich um ein Maschinenbau- und Handelsunternehmen, das auf die Planung und Lieferung von Ausrüstungsteilen für die Lebensmittelindustrie spezialisiert ist. Ende 1998 verfügte die gesamte Gruppe über 135 Mitarbeiter und erzielte einen Umsatz von DEM (Bilanzsumme DEM). Die Gruppe ist stark auf den Export in Märkte außerhalb der Gemeinschaft ausgerichtet und unterhält in Osteuropa eine Reihe eigener Verkaufsbüros. 18. Deutschland zufolge soll die SAB als selbständiges Unternehmen innerhalb der EMF- Gruppe agieren. Bis 2003 erfolgen keine Gewinnabführungen, gruppeninterne Transaktionen sind zu wettbewerbsfähigen Preisen abzuwickeln und die Führung der Geschäfte der SAB erfolgt durch die bisherige Geschäftsführung und auf eigenes Risiko. 19. Zu Kosten und Finanzierung der Umstrukturierung im Zeitraum Dezember 1998 bis Ende 2001 liegen die folgenden Pläne vor: 5

6 Maßnahmenbündel 3 (Bewilligung im November 1998): Finanzierungsbedarf (DEM) Maßnahmen (DEM) Investitionen Regionale Investitionshilfe 8 FuE-Investitionszuschuss des Landes Mecklenburg- Vorpommern 9 BvS-Zuschuss Finanzierung durch Investoren Kredittilgung BvS-Zuschuss 10 BvS-Zuschuss 11 Verzicht auf die 1995/96 vom Land gewährten Konsolidierungsdarlehen 12 SAB-Cash-flow 13 Rückstellungsbildung BvS-Zuschuss zur Finanzierung der Rückstellungsbildung Erhöhung der Betriebsmittel (Auszahlung 8/98) Erhöhung der Kreditlinie bei Geschäftsbanken Stammkapitalerhöhung mittels Bareinzahlung BvS-Darlehen 15 Rückzahlung aus SAB-Cash-flow durch Investor garantiert Kreditlinie bei Geschäftsbank Rückzahlung aus SAB-Cash-flow durch Investor garantiert Finanzierung durch Investor Avale Bürgschaft Investor Bürgschaft Geschäftsbank Beitrag der Belegschaft zur Umstrukturierung SAB-Belegschaft durch Lohnverzicht SUMME SUMME Nach der Anmeldung Deutschlands wurde zu den Umstrukturierungskosten in Höhe von DEM aus öffentlichen Mitteln ein Beitrag von insgesamt DEM geleistet. Die Bewilligung der Hilfsmaßnahmen erfolgte im November Davon wurden DEM vom Land Mecklenburg-Vorpommern nach bereits von der Kommission genehmigten Beihilferegelungen gewährt. 16 Diese Maßnahmen werden Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur (Beihilfesache Nr. N 208/99). 9 Richtlinie Gewährung von Zuschüssen zur Förderung von Technologie und Innovation (Beihilfesache Nr. N 809/96). 10 Zur Rückzahlung einer von der Dresdner Bank 1994 eingeräumten Kreditlinie von ursprünglich DEM (Zinssatz 9,75 % p.a.). 11 Zur Rückzahlung eines im Zuge der ersten Privatisierung ausgereichten KfW-Darlehens ( Innovationsprogramm ) in Höhe von DEM (siehe Ziffern 13 und 14). 12 Siehe Ziffern 13 und Zur Zinszahlung und Rückzahlung der restlichen Raten eines ERP-Kredits in Höhe von ursprünglich DEM sowie eines Darlehens aus dem KfW-Mittelstandsprogramm von ursprünglich DEM durch die SAB, siehe Ziffern Für Pilotanlagen, Verluste aus alten Verträgen, überfällige Instandhaltungsmaßnahmen und den Sozialplan. 15 Rückzahlbar zu je 50 % im Juni 2000 und im Juni

7 deshalb von der Kommission nicht noch einmal geprüft, die Höhe der geleisteten Beihilfen findet jedoch bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfemaßnahmen Berücksichtigung. 22. Die verbleibenden Kosten in Höhe von DEM sind vom Investor und der Belegschaft ( DEM), der SAB selbst ( DEM) und von Geschäftsbanken ( DEM) zu tragen. 23. Deutschland zufolge hat der Investor am 10. November 1998 im Rahmen eines Umstrukturierungs- und Finanzierungsvertrags mit der BvS die Rückzahlung eines von dieser zur Erhöhung der Betriebsmittel gewährten Darlehens in Höhe von DEM bis zum Jahr 2001 aus dem zukünftigen Cash-flow der SAB garantiert. 24. Der Anmeldung zufolge zählt Deutschland dieses Darlehen der BvS in Höhe von DEM nicht zu dem aus öffentlichen Mitteln geleisteten Umstrukturierungsbeitrag (siehe Ziffer 20), sondern betrachtet es als Beitrag der SAB selbst. 25. Laut Anmeldung haben sich die Beschäftigten des Unternehmens mit der Reduzierung ihrer Bezüge auf ein Grundgehalt einverstanden erklärt. Dadurch ergibt sich für den Umstrukturierungszeitraum 1998 bis Ende 2001 eine Verringerung der Personalkosten um DEM. Deutschland sieht darin einen Beitrag der Belegschaft zur Umstrukturierung der SAB. III. DAS UMSTRUKTURIERUNGSKONZEPT DER SAB 26. Schlüsselelemente des am 4. Januar 2000 von Deutschland vorgelegten Umstrukturierungsplans für den Zeitraum Ende sind neben der Kooperation der SAB mit der EMF die Reorganisation von Produktion und Vertrieb sowie der Erwerb neuer Maschinen. 27. Als Teil der EMF-Gruppe soll die SAB ihre Aktivitäten in den Bereichen Stahlbau und Edelstahlbau fortführen und den Anlagenbau für die Lebensmittelindustrie (vor allem Edelstahlprodukte wie Froster, Fischmehlanlagen und Anlagen für die Geflügelabfallverwertung) wieder aufnehmen, da diese Produkte höhere Gewinnmargen bieten. 28. Es wurde ein neuer technischer Geschäftsführer eingestellt, der den veralteten Maschinenpark umfassend modernisieren will. EMF wird die SAB, die in der Vergangenheit hauptsächlich unter einem mangelhaften Vertriebssystem litt, im Rahmen der eigenen Handelsaktivitäten vor allem beim Marketing und bei der Akquisition von Aufträgen über die Lieferung von Maschinen unterstützen. 29. Mit diesen Maßnahmen sollen die Kosten auf allen Produktionsebenen gesenkt und damit die Gewinnmargen erhöht werden, der Aufbau eines neuen Vertriebsnetzes und einer neuen Produktlinie sollen die Absatzzahlen verbessern. 30. Das Umstrukturierungsprogramm, mit dem eine höhere Kosteneffizienz angestrebt wird, umfasst die folgenden Maßnahmen: Investitionen im Gesamtumfang von DEM; 16 Regionale Investitionsbeihilfe nach dem 28. GA-Rahmenplan (Beihilfesache Nr. N 209/99) und der FuE- Beihilfesache Nr. N 809/96. 7

8 Schulung der Mitarbeiter für den Einsatz der neuen Technik; Entwicklung und Konstruktion von Anlagen für die Lebensmittelindustrie; Reorganisation und Optimierung der betrieblichen Abläufe für den Stahlbau und die Edelstahlfertigung; Entwicklung und Produktion einer modernen Fischmehlanlage als Referenzanlage; Intensivierung des Marketing, z. B. durch Teilnahme an Messen und ähnlichen Veranstaltungen. 31. In dem von Deutschland eingereichten Unternehmensplan für die SAB ist die folgende Entwicklung vorgesehen: Jahr 1998/ /00 17 (geplant) 2000/01 (geplant) 2001/02 (geplant) Umsatz Materialaufwand Betriebsergebnis Erträge aus Verlustübernahmen 18 Reingewinn (nach Steuern) Mitarbeiter Die SAB plant eine Verlagerung ihrer Produktionsaktivitäten aus den Bereichen mit niedrigeren Gewinnmargen wie allgemeiner Stahlbau und Schiffsbau (auf die das Unternehmen wegen der veralteten maschinellen Ausstattung in den letzten Jahren beschränkt war) hin zu Edelstahlprodukten und Fischmehlanlagen, die höhere Gewinnmargen versprechen. 33. Die Produktion und die Neuverteilung der Ressourcen soll folgendermaßen erfolgen (Zahlen in Prozent des Umsatzes): Produktgruppe Traditioneller Eisen- und Stahlbau Geschäftsjahr 1998/99 77,7 % 33,3 % Fischmehlanlagen 0% 22,6% Edelstahlprodukte (für die Lebensmittelindustrie) 3,4 % 30,4 % Geschäftsjahr 2001/ Der traditionelle Eisen- und Stahlbaubereich bei der SAB wird auf den Bau von Eisenund Stahlkonstruktionen für Bahnhöfe und Flughäfen sowie von Fischmehl- und Fischölanlagen eingeschränkt. 17 Den deutschen Angaben zufolge verläuft die Entwicklung der SAB sehr positiv, allerdings liegen noch keine Jahresabschlüsse vor. 18 Die Zahlen für 1998/99 und 1999/2000 umfassen außerordentliche Erträge aus Beihilfen und Übernahme von Umstrukturierungsverlusten. 8

9 35. Im Bereich Edelstahlprodukte plant die SAB die Entwicklung und Fertigung von Anlagen und Maschinen für die Lebensmittelindustrie wie Froster, Fischmehlanlagen und Anlagen für die Geflügelabfallverwertung. Bis 1990 verfügte das Unternehmen über eigenes Know-how für die Entwicklung und Fertigung von Fischmehl- und Fischölanlagen. Dieses Know-how soll als Grundlage für den Wiederaufbau dieser Produktlinie dienen. Das erforderliche aktuelle lebensmitteltechnische Know-how wird von der EMF-Gruppe zur Verfügung gestellt. Ein Markenzeichen "SAB Food Tec Systems" soll etabliert werden. 36. Die Investitionen in Höhe von DEM werden zur Modernisierung des veralteten Maschinenparks und zum Aufbau des neuen Produktionsprogramms benötigt. Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen geplant: Investitionen in eine Farbgebungsanlage (veraltete Ausstattung), Instandsetzung von Gebäuden, Neuordnung des Stahllagers und andere Investitionen z. B. für Schweißtechnik und EDV-Anlagen. 37. Um Anschluss an seine Schlüsselmärkte zu finden, benötigt die SAB eine moderne Fischmehlanlage als Referenzanlage. Darüber hinaus müssen ein effizientes Vertriebssystem und eine Kundendienstorganisation aufgebaut werden. Durch Nutzung von Synergieeffekten mit EMF wird hier mit neuen Absatzchancen z. B. auf den osteuropäischen Märkten gerechnet, d. h. es wird erwartet, dass die SAB dort von den Vertriebserfahrungen der EMF profitieren kann. 38. Parallel dazu sollen weitere Marketingmethoden wie die Präsentation der Produkte auf Fachmessen und die Erarbeitung eines völlig neuen Werbekonzepts einschließlich Broschüren eingesetzt werden. IV. MARKTANALYSE 39. Der Bereich des traditionellen Eisen- und Stahlbaus 19 umfasst die Fertigung aller Metallprodukte mit Ausnahme von Maschinen und Apparaten. Während in der Vergangenheit vor allem Stahlkonstruktionen für Industriegebäude von der Stahlindustrie selbst gefertigt wurden, erfolgt dies heute überwiegend durch eigenständige spezialisierte Stahlbauunternehmen. 40. Mit einem Output von 6 bis 7 Mio. t pro Jahr liegt der Stahlbausektor in der EU zwischen dem amerikanischen und dem japanischen. Der Anteil Deutschlands am europäischen Stahlmarkt ist gegenwärtig nicht sehr hoch. Daraus resultiert für Deutschland ein gewisses Wachstumspotential. Auf EU-Ebene sind allerdings Überkapazitäten vorhanden. 41. Der Anteil der SAB am deutschen Markt für herkömmliche Eisen- und Stahlkonstruktionen mit einem Marktvolumen von 18 Mrd. DEM ist vernachlässigbar gering (bei einem Umsatz von DEM liegt er unter 0,04 %). Die SAB engagiert sich in diesem Bereich nicht im Export, hat aber in der Region eine ganze Reihe von Konkurrenten. Nach Abschluss der Umstrukturierung wird der Bereich mit etwa 33 % zum Jahresumsatz der SAB beitragen. 42. Der Markt für Stahl- und Edelstahlprodukte ist gesättigt und wird von großen Herstellern dominiert. Die SAB will sich aber auf die Fertigung von Fischmehlanlagen und anderen Geräten für die Lebensmittelindustrie (Froster) konzentrieren. Die Lebensmittelver- 19 Siehe Panorama der EU-Industrie 1997, Bd. 2, S

10 arbeitung ist der größte Bereich innerhalb des Sektors Ernährungsgewerbe und Tabakverarbeitung 20. Da es sich um einen kleinen Produktmarkt handelt, auf dem Angebot und Nachfrage starken Schwankungen unterliegen und weit verstreut sind, gibt es keine spezifischen Marktdaten und es sind keine Überkapazitäten erkennbar. 43. Deutschland ist mit einem Output im Wert von 3,365 Mrd. EUR der größte Produzent von Maschinen für das Ernährungsgewerbe und die Tabakverarbeitung innerhalb der EU. Man rechnet mit einem weiteren gemäßigten Wachstum des Markts für diese Maschinen. Im Tiefkühl- und Kühlgerätebereich scheint eine weitere Expansion möglich. 44. Der Produktmarkt für Fischmehlanlagen ist sehr klein, und die Nachfrage in nicht zur Gemeinschaft gehörenden Ländern (Peru, Chile, GUS, Island) konzentriert. Zu Zeiten der DDR hat die SAB als führender Hersteller solcher Anlagen etwa tausend davon geliefert - vor allem nach Russland. Doch die Nachfrage in den früheren COMECON-Ländern ist dramatisch zurückgegangen und heute praktisch auf Ersatz für vorhandene Anlagen beschränkt. Die SAB rechnet damit, drei bis fünf Anlagen pro Jahr verkaufen und damit etwa 23 % ihres Umsatzes erzielen zu können. 45. Auf dem deutschen Markt für Froster rechnet die SAB mit dem Verkauf von drei bis fünf Anlagen pro Jahr. Die Nachfrage in Deutschland ist weitgehend auf Ersatzbeschaffungen beschränkt, der Bedarf dafür wird auf mindestens 100 Anlagen pro Jahr geschätzt. Darüber hinaus plant die SAB, jährlich bis zu fünf Froster in die GUS-Staaten zu exportieren. Mit den anderen Edelstahlprodukten für diesen Produktmarkt 21 will das Unternehmen einen Umsatz von jährlich DEM erzielen. Der Bereich der Edelstahlprodukte einschließlich Fischmehlanlagen soll etwa 53 % des Gesamtumsatzes ausmachen. 46. Deutschland zufolge sind die wichtigsten Wettbewerber in diesem Marktsegment die Firmen Stork, Meijn und Sytemate (alle NL), Lynko (DK), Bayla (F) und Baader- Johnson (USA). 47. Da die SAB ein verhältnismäßig breites Spektrum spezialisierter, individuell nach Kundenanforderungen gestalteter Produkte fertigen wird, ist es nicht möglich, die Kapazität des Unternehmens pro Produkt oder Produktlinie anzugeben. 48. Den Angaben Deutschlands zufolge wird die maximal mögliche Laufzeit der wichtigsten Maschinen der SAB, die den Output des Unternehmens begrenzt, weiter bei etwa Stunden pro Jahr liegen. Die Auslastung soll jedoch von 33,3 % (Geschäftsjahr 1998/99) auf 75 % (2001/02) steigen. V. WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN A. Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag I. Die Erstprivatisierung 49. Die angemeldeten finanziellen Maßnahmen zugunsten der SAB stellen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, da sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden und der SAB Vorteile bringen sollen bzw. bereits gebracht haben, die ein in 20 Siehe Panorama der EU-Industrie 1997, Bd. 2, S Zur Verarbeitung von Fisch, Fleisch und Geflügel, VDMA-Bericht /Statistisches Bundesamt Wiesbaden. 10

11 Schwierigkeiten befindliches Unternehmen von einem Privatinvestor nicht erhalten hätte. Da es auf dem Produktmarkt der SAB europäische Wettbewerber gibt und Handel zwischen diesen existiert, droht die Beihilfe im Gemeinsamen Markt wettbewerbsverzerrend zu wirken. 50. Die Kommission stellt fest, dass die SAB und ihr Anteilseigner EMF - gemäß den von Deutschland gelieferten Informationen - weder einzeln noch gemeinsam die Schwellenwerte für die Einstufung als KMU im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für Staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen überschreiten 22. Maßnahmenbündel 1: 51. Die finanziellen Maßnahmen zugunsten der SBA, die die THA im Verlauf der Privatisierung des Unternehmens ergriff, stellen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, da sie aus öffentlichen Mitteln an ein bestimmtes Unternehmen geleistet wurden. Die Gewährung der Beihilfe erfolgte bis Dezember 1994 im Rahmen der von der THA zu erfüllenden Aufgabe der Privatisierung ehemaliger staatlicher Unternehmen in den neuen Ländern. Deshalb hat die Kommission geprüft, ob diese Beihilfemaßnahmen durch die Bestimmungen der von der Kommission genehmigten THA-Regelung von 1992 gedeckt waren, in der zweckdienliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag dargelegt werden 23. In der THA-Regelung sind die staatlichen Beihilferegelungen definiert, die während des Übergangsprozesses in Ostdeutschland Anwendung finden. 52. Nach der THA-Regelung von 1992 sind Darlehen zugunsten von Unternehmen, die unter Treuhand-Aufsicht stehen, ausdrücklich erlaubt. Auch kann später auf die Rückzahlung der Darlehen verzichtet werden, ohne dass dies in jedem einzelnen Fall anzumelden ist. Somit ist der Verzicht auf die Rückzahlung von Schulden in Höhe von 19 Mio. DEM durch die THA-Regelung von 1992 gedeckt. Diese Maßnahmen waren, sofern die relevanten Schwellenwerte nicht überschritten wurden, nicht mitteilungspflichtig. 53. Auch die Beihilfe zugunsten der SAB in Form einer Verlustübernahme in Höhe von 15,2 Mio. DEM (einschließlich sozialer Aufwendungen in Höhe von 1,9 Mio. DEM) sind durch die THA-Regelung von 1992 gedeckt, die im Zuge des Privatisierungsverfahrens auch direkte Kapitalspritzen zulässt, um im Falle eines Verkaufs zu einem negativen Preis Verluste des zu privatisierenden Unternehmens zu decken. Dieser Teil der Beihilfe wurde 1994 von der THA gewährt, um die Erstprivatisierung der SAB an den ersten Privatinvestor zu erleichtern. Dieser Privatinvestor hatte auch in einem offenen, bedingungslosen Verfahren das beste Angebot abgegeben. Und schließlich wurde der nach der THA-Regelung von 1992 für die Mitteilungspflicht entscheidende Schwellenwert von Mitarbeitern nicht erreicht. 54. Die Kommission stellt fest, dass im Fall der SAB die in der anzuwendenden Treuhand- Regelung festgelegten Schwellenwerte nicht überschritten wurden und die im Zuge der Privatisierungsmaßnahmen geleisteten Beihilfen ohne Einzelanmeldung genehmigt 22 ABl. C 213 vom , S. 4: Im Jahr 1998 beschäftigte die SAB 81 Mitarbeiter, erzielte einen Umsatz von EUR und verfügte über Vermögenswerte in Höhe von EUR. EMF beschäftigte Mitarbeiter, erzielte einen Umsatz von EUR und verfügte über Vermögenswerte in Höhe von EUR. 23 SieheFußnote2. 11

12 wurden. Sie gelangt zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Maßnahmen um eine bestehende Beihilfe handelt. 2. Nach genehmigten Regelungen gewährte Beihilfen Maßnahmenbündel 2: 55. Die Beihilfemaßnahmen des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der SAB in den Jahren 1995 bis 1997 wurden gemäß den Bedingungen von zuvor durch die Kommission genehmigten Beihilferegelungen gewährt. Somit sind sie bestehende Beihilfen, bei denen eine erneute Prüfung durch die Kommission nicht erforderlich ist: VI DEM als Investitionszuschuss nach dem genehmigten "23. Rahmenplan Gemeinschaftsaufgabe" (Beihilfesache Nr. N 157/94), DEM als Konsolidierungsdarlehen nach dem genehmigten "Konsolidierungsprogramm Sondervermögen Unternehmenshilfe" (Beihilfesache Nr. N 75/95), DEM als Zuschuss nach einem genehmigten FuE-Programm (Beihilfesachen Nr. N 863/95 und N 809/96), DEM als Darlehen (Laufzeit bis 2004, Zinssatz 7 % p.a.) nach der genehmigten Beihilferegelung Nr. N 563/C/94 24 und DEM als Darlehen (Laufzeit bis 2005, Zinssatz 5,25 % p.a.) nach der genehmigten Beihilferegelung Nr. N 248/ Da jedoch zur Finanzierung der gegenwärtigen Umstrukturierung der SAB (siehe Ziffern 11 und 12) die Konsolidierungsdarlehen in Höhe von DEM und ein Darlehen über DEM vom Land Mecklenburg-Vorpommern und der BvS übernommen wurden, sind diese Darlehen sowohl im Rahmen der vorliegenden Entscheidung zu prüfen als auch bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. 57. Die Kommission stellt fest, dass gemäß den von Deutschland vorgelegten Informationen das im Rahmen der im August 1994 durchgeführten Privatisierung der SAB an MEFAM am 15. November 1994 aus Mitteln des KfW-Mittelstandsprogramms ausgereichte Darlehen über DEM keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG- Vertrag darstellt, da es zu Marktbedingungen an ein Unternehmen vergeben wurde, das sich zum Zeitpunkt der Vergabe nicht in Schwierigkeiten befand. 3. Die gegenwärtige Umstrukturierung Maßnahmenbündel 3: 58. Die Beihilfen des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Höhe von DEM wurden auf der Grundlage von zuvor durch die Kommission genehmigten regionalen Beihilferegelungen geleistet 26. Diese Maßnahmen werden deshalb von der Kommission nicht noch einmal geprüft, doch die Höhe der geleisteten Beihilfen findet bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfemaßnahmen Berücksichtigung. 4. Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag 59. Somit sind die angemeldeten Beihilfen der BvS über DEM und des Landes Mecklenburg-Vorpommern über DEM angesichts des Fehlens einer 24 KfW-Kredit aus dem ERP-Aufbauprogramm. 25 KfW-Kredit aus dem FuE-Innovationsprogramm, Restwert im Januar 1999: DEM GA-Rahmenplan (Beihilfesache Nr. N 209/99). 12

13 genehmigten rechtlichen Grundlage als Ad-hoc-Beihilfen zu prüfen. Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche Beihilfen, die bestimmte Unternehmen begünstigen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, wenn sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Solche Beihilfen sind grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, sofern sie nicht unter die Ausnahme- bzw. Freistellungsbestimmungen nach Artikel 87 Absätze2und3EG-Vertragfallen. 60. Im vorliegenden Fall ist die Freistellungsmöglichkeit nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag relevant, da der Hauptzweck der Beihilfe darin besteht, die langfristige Lebensfähigkeit eines Unternehmens in Schwierigkeiten wieder herzustellen. 61. Die Kommission bewertet die in Rede stehenden Maßnahmen gemäß den Bedingungen der "Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" 27 ("Umstrukturierungsleitlinien" von 1994). Diese Leitlinien gelten - gemäß einer einschlägigen Bestimmung in den Umstrukturierungsleitlinien von im Fall von nicht angemeldeten Beihilfen weiter, wenn, wie im Fall SAB, die gesamte Beihilfe vor der Veröffentlichung der neueren Version gewährt wurde Die Beihilfemaßnahmen der BvS und des Landes Mecklenburg-Vorpommern zugunsten der SAB wurden als Umstrukturierungsbeihilfen beschrieben, die der Wiederherstellung der Lebensfähigkeit eines Unternehmens in Schwierigkeiten dienen sollten. 63. Die SAB war vor der Umsetzung des gegenwärtigen Umstrukturierungsplans, mit der Ende 1998 begonnen wurde, ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Infolge der - in abnehmendem Umfang - weiter anhaltenden Verluste war es bis zum 30. Juni 1998 zu einem Kapitalverzehr von über 70 % gekommen, so dass die SAB völlig unterkapitalisiert war und ohne finanzielle Sanierung ein Insolvenzverfahren unvermeidlich gewesen wäre. 64. Nach den Umstrukturierungsleitlinien von 1994 ist bei Umstrukturierungsbeihilfen ein strenger Maßstab anzulegen, da sie anderen, ohne Beihilfen auskommenden Produzenten und anderen Mitgliedstaaten einen unangemessenen Teil der Lasten der strukturellen Anpassung und der mit ihr verbundenen sozialen und industriellen Probleme aufbürden könnten. Aus diesem Grund wird in Absatz der Umstrukturierungsleitlinien von 1994 festgelegt, dass Umstrukturierungsbeihilfen nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden können, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) es muss ein tragfähiger Umstrukturierungsplan vorhanden sein und umgesetzt werden, der die Wiederherstellung der langfristigen Lebensfähigkeit des Unternehmens in einem angemessenen Zeitraum auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner zukünftigen Betriebsbedingungen zum Ziel hat; ii) unzumutbare Wettbewerbsverzerrungen durch die Beihilfe müssen vermieden werden; iii) Umfang und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. 65. Zu i): Der Umstrukturierungsplan für die SAB, der auf die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Unternehmens abzielt, wurde der Kommission im nötigen Detail 27 ABl. C 368 vom In Ziffer 101, ABl. C 288 vom In Absatz 7.5 der Umstrukturierungsleitlinien von

14 vorgelegt. Der im Geschäftsplan für das Jahr 1999/00 vorgesehene bescheidene Umsatzzuwachs kann realisiert werden, wenn der Umstrukturierungsplan umgesetzt wird. 66. Die SAB profitiert bereits jetzt von der enger werdenden Zusammenarbeit mit der EMF, da das Unternehmen durch die Nutzung von deren Kapazitäten nicht nur zusätzliche Aufträge ausführen kann, sondern auch Zugang zu neuen Kunden erhält. Die Kommission stellt fest, dass das Unternehmen den Angaben Deutschlands zufolge am 31. März 2000 über ein offenes Vertragsvolumen von 6,6 Mio. DEM verfügte und auf dem besten Wege war, im Jahr 2000 ein positives Ergebnis zu erreichen. 67. Noch wichtiger ist allerdings, dass die EMF über das - bislang fehlende - unverzichtbare Management- und Marketing-Know-how verfügt. Die Umorientierung vom traditionellen Eisen- und Stahlbau hin zu ertragreicheren Aktivitäten wie der Fertigung von Edelstahlkonstruktionen und Fischmehlanlagen und die Abkehr von Aktivitäten wie der kundenspezifischen Fertigung, die strukturell bedingt Verlust bringen, sowie der Aufbau eines eigenen Vertriebsnetzes führt zu wachsender Kosteneffizienz und steigendem Absatz. Und schließlich wird das erwartete Wachstum des Marktes für lebensmitteltechnische Apparate und Anlagen (Froster) dem Unternehmen - vor dem Hintergrund der oben erwähnten Kostenvorteile - zusätzliche Marktchancen eröffnen. 68. Die Analyse der von Deutschland gelieferten finanziellen Daten macht deutlich, dass die SAB in den nächsten Jahren in der Lage sein wird, ihre Verluste erheblich zu verringern und die in der Vergangenheit entstandenen Probleme zu lösen. Die Zahlen zeigen eine kontinuierliche Verbesserung der finanziellen Lage auf, und diese beständige Entwicklung sowie die qualitativen Aspekte der Umstrukturierung verleihen dem finanziellen Ausblick Glaubwürdigkeit. Die Umsetzung des Umstrukturierungsplans dürfte dem Unternehmen somit die Möglichkeit eröffnen, seine langfristige Lebensfähigkeit wieder herzustellen und aus eigenen Kräften effizient am Markt aufzutreten. 69. Die Vergabe von Umstrukturierungsbeihilfen ist darüber hinaus mit der Anforderung verbunden, dass die Umstrukturierung in einem angemessenen Zeitraum erfolgt. Somit muss in Betracht gezogen werden, für welchen Zeitraum der Umstrukturierungsplan gedacht ist. Der gegenwärtige Plan für die Umstrukturierung der SAB wurde Ende 1998 wirksam. Er gilt für drei Jahre und damit für einen angemessenen Zeitraum. 70. In den Leitlinien ist weiter vorgesehen, dass Umstrukturierungsbeihilfen einmalige Maßnahmen darstellen sollten. Angesichts der Tatsache, dass die SAB bereits früher in den Genuss mehrerer Maßnahmen (Maßnahmenbündel 1 und 2) gekommen ist, die auf der Grundlage von durch die Kommission zuvor genehmigten Beihilferegelungen gewährt wurden, hatte die Kommission zu prüfen, ob die gegenwärtige Umstrukturierung dem Grundsatz der "einmaligen Beihilfe" ("one time, last time") genügt. 14

15 71. Die Kommission vertritt den Standpunkt, dass vor Ende 1995 gewährte Beihilfen bei dieser Prüfung nicht berücksichtigt werden sollten 30. Die bis Ende 1995 auf der Grundlage von genehmigten Beihilferegelungen gewährten Maßnahmen werden deshalb bei der Überprüfung des Grundsatzes der "einmaligen Beihilfe" außer Betracht gelassen. Weiter ist anzumerken, dass Investitionsbeihilfen nicht gegen den Grundsatz der "einmaligen Beihilfe" verstoßen, da bei ihnen nicht die Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Mittelpunkt steht. 72. Die Entscheidung beruht jedenfalls auf der Ansicht, dass im vorliegenden Fall, in dem es um ein Unternehmen mit Sitz in der ehemaligen DDR geht, der Grundsatz der "einmaligen Beihilfe" nicht anzuwenden ist, da die Maßnahme vor dem 31. Dezember 2000 angemeldet wurde Zu ii): Zur Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverzerrungen müssen im Rahmen der Umstrukturierung Maßnahmen vorgesehen sein, um nachteilige Auswirkungen auf Konkurrenten nach Möglichkeit auszugleichen; andernfalls steht die in Rede stehende Beihilfe im Widerspruch zum Gemeinschaftsinteresse und kommt nicht für eine Freistellung vom Beihilfeverbot nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Frage. Wenn das Unternehmen auf einem relevanten Markt in der EU tätig ist, auf dem einer objektiven Prüfung von Nachfrage und Angebot zufolge keine strukturellen Überkapazitäten bestehen, ist keine Kapazitätsreduzierung erforderlich. 74. Um die Folgen einer Aufrechterhaltung der Marktpräsenz der SAB und die Auswirkungen auf die Konkurrenten einschätzen zu können, muss man den Output des Unternehmens berücksichtigen sowie die Tatsachen, dass die Beihilfe in einer Region nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag vergeben wird und dass ein KMU betroffen ist. 75. Der Bedarf an Stahl- und Edelstahlprodukten ist gesättigt, und der Markt wird von großen Herstellern dominiert. Die SAB hat allerdings vor, sich auf die Fertigung von Fischmehlanlagen und anderen lebensmitteltechnische Anlagen (Froster) zu konzentrieren. Diese Nischenmärkte werden durch die Standardproduktion der großen Hersteller kaum beliefert. Somit sind auch keine Überkapazitäten zu befürchten. 76. Die Kommission trägt im Übrigen der Tatsache Rechnung, dass die SAB ihre Kapazitäten auf dem Markt für Stahlkonstruktionen, auf dem Überkapazitäten bestehen, reduzieren wird (von 77,7 % im Geschäftsjahr 1998/99 auf 33,3 % im Jahr 2001/2002), um sie verstärkt auf dem Markt für Edelstahlprodukte (Bereich Lebensmitteltechnik und Fischmehlanlagen: Ausweitung von 3,4 % auf 53 %) einzubringen, wo nicht von Überkapazitäten berichtet wird. 77. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die SAB ein in einem nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) beihilfefähigen Gebiet ansässiges KMU ist und seine Produktion begrenzt werden soll, gelangt die Kommission somit zu dem Schluss, dass, soweit wie möglich, keine nachteiligen Auswirkungen auf Konkurrenten zu erwarten sind. 30 Dieser Standpunkt wurde in den Wettbewerbsbericht 1997 (Ziffer 309) aufgenommen und in Fußnote 25 der Umstrukturierungsleitlinien von 1999 bestätigt. 31 Fußnote 25 der Umstrukturierungsleitlinien von

16 78. Zu iii): Umfang und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und im Verhältnis zu den Gesamtkosten der Umstrukturierung stehen. Darüber hinaus muss der Beihilfeempfänger einen substantiellen Beitrag zu den Umstrukturierungskosten leisten. Außerdem muss die Beihilfe in einer solchen Form gewährt werden, dass dem Unternehmen keine überschüssige Liquidität zufließt, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten in Geschäftsbereichen verwenden könnte, die von dem Umstrukturierungsprozess nicht betroffen sind. 79. Im Fall der SAB ist die Gewährung von Ad-hoc-Beihilfen beschränkt auf insgesamt DEM, die von der BvS und vom Land Mecklenburg-Vorpommern aufgebracht wurden und den Verzicht auf die Rückzahlung von Darlehen in Höhe von DEM und DEM beinhalten. 80. Deutschland vertritt die Ansicht, dass die Rückzahlung eines der SAB vor der gegenwärtigen Umstrukturierung ausgereichten KfW-Kredits (ERP-Aufbauprogramm - zum Zeitpunkt der Gewährung DEM - und KfW-Mittelstandsprogramm - zum Zeitpunkt der Gewährung DEM) 32 aus dem zukünftigen Cash-flow des Unternehmens dem Eigenbeitrag der Investoren zuzurechnen ist. 81. Weiter führt Deutschland an, dass sich der Investor für die Rückzahlung eines durch die BvS ausgereichten, zur Erhöhung der Betriebsmittel dienenden Darlehens über DEM aus dem Cash-flow der SAB verbürgt hat. Über die Art der vom Darlehensnehmer bei der Vergabe geleisteten Sicherheiten hat Deutschland keine ausreichenden Informationen vorgelegt. Daher stellt die Kommission fest, dass dieses Darlehen zu 100 % als Beihilfe zu betrachten ist, weil es aus öffentlichen Mitteln zu günstigeren als den Marktbedingungen gewährt wurde. Da nicht nachgewiesen wird, dass der Investor die Bürgschaft für das Darlehen zu Marktbedingungen übernommen hat, kann diese bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht als Eigenbeitrag des Investors betrachtet werden Die Kommission stellt fest, dass der Cash-flow vor allem auf in der Vergangenheit gewährten Beihilfemaßnahmen beruht und noch nicht erwirtschaftet wird. Auch wenn der erwartete Cashflow den Finanzierungsbedarf für die Umstrukturierung des Unternehmens reduzieren wird, kann ihn die Kommission bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht als Eigenbeitrag des Investors in Betracht ziehen. 83. Die Kommission stellt fest, dass die aus der Reduzierung der Personalkosten (siehe Ziffer 25) im Umstrukturierungszeitraum herrührenden DEM weder als Eigenbeitrag des Investors noch als öffentliche Finanzierung, aber als Beitrag der Belegschaft zur Umstrukturierung zu betrachten sind. Da das Personal aus Angestellten besteht, deren Einkommen von der Existenz der SAB abhängt, werden die Mitarbeiter zu nachrangigen Begünstigten der an die SAB ausgereichten Beihilfen (auch wenn sie selbst keine Unternehmen sind). Hätte die SAB ihren Mitarbeitern den vollen Lohn ausgezahlt und als Unternehmen nicht überlebt, so wäre dies ein Hinweis darauf, dass der Arbeitseinsatz möglicherweise nicht gemäß seinem tatsächlichen Wert entlohnt wurde. 32 Siehe Ziffern 11 und 13 sowie Ziffer Die Bürgschaftserklärung wurde gegenüber dem Gläubiger BvS abgegeben. 16

17 84. Die zulässigen Umstrukturierungskosten belaufen sich somit auf DEM. 85. Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfe auf das für die Umstrukturierung des Unternehmens notwendige Mindestmaß beschränkt ist. Ohne die von der BvS und vom Land Mecklenburg-Vorpommern gewährten staatlichen Beihilfen würde die EMF, die sowohl für sich allein als auch gemeinsam mit der SAB als KMU einzustufen ist, nicht über ausreichende Mittel zur Durchführung der erforderlichen Umstrukturierungsmaßnahmen verfügen. Wenn man im Übrigen von den im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Gesamtkosten ausgeht, leistet die EMF - zusammen mit den Geschäftsbanken - einen Beitrag von DEM (23,7 %) zu den Umstrukturierungskosten und die Belegschaft trägt mit DEM (16,2 %) dazu bei, während durch Beihilfemaßnahmen der BvS und des Landes Mecklenburg-Vorpommern DEM (60,1 %) finanziert werden. Davon wurden DEM nach bereits von der Kommission genehmigten Beihilferegelungen gewährt. Die EMF übernimmt somit die Haftung für einen erheblichen Teil der Umstrukturierungskosten. 86. Der Eigenbeitrag des Investors, bei dem es sich ja gleichfalls um ein KMU handelt, kann daher als angemessen betrachtet werden. 87. Die Kommission gelangt zu der Schlussfolgerung, dass die o.g. Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß beschränkt ist und dem Unternehmen keine überschüssige Liquidität zugeführt wurde. 88. Die Kommission stellt ausdrücklich fest, dass die vorstehende Bewertung der Beihilfe auf dem von Deutschland vorgelegten Umstrukturierungsplan einschließlich der Verlagerung von Kapazitäten vom Markt für herkömmliche Eisen- und Stahlkonstruktionen auf den Markt für lebensmitteltechnische Edelstahlprodukte und Fischmehlanlagen basiert. 89. Wie in den Umstrukturierungsleitlinien von 1994 dargelegt, erwartet die Kommission von Deutschland zur Kontrolle der Durchführung des Umstrukturierungsplans die Vorlage jährlicher Berichte. VII. SCHLUSSFOLGERUNG 90. Die Kommission stellt mit Bedauern fest, dass Deutschland mit der Durchführung von noch nicht durch die Kommission genehmigten Beihilfemaßnahmen gegen die Bestimmungen in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen hat. Da die geleistete staatliche Beihilfe aber mit den Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von 1994 im Einklang steht, erfüllt sie gleichwohl die Voraussetzungen für eine Freistellung vom Beihilfeverbot gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG- Vertrag. VIII. ENTSCHEIDUNG Die Kommission hat auf der Grundlage der vorstehenden Prüfung entschieden, keine Einwände gegen die Beihilfe zu erheben, da sie nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht für die Veröffentlichung bestimmt sind, können Sie dies der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang mitteilen. Erhält die Kommission keinen mit Gründen versehenen Antrag auf 17

18 Nichtveröffentlichung dieser Angaben innerhalb der vorerwähnten Frist, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts des Schreibens auf der Homepage einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu schicken: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion H - Staatliche Beihilfen RuedelaLoi/Wetstraat200 B-1049 BRÜSSEL Fax-Nr.: Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Mario MONTI 18

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