Selbstbestimmte Vorsorge

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1 Selbstbestimmte Vorsorge Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und weiteren Möglichkeiten zur selbstbestimmten Vorsorge Luzern, 18. Februar 2017

2 Inhalt der Ausführungen 1.Kurzübersicht System der Vertretung bei Urteilsunfähigkeit 2.Selbstbestimmte Vorsorge a. Rechtsgeschäftliche Vollmacht b. Vorsorgeauftrag c. Patientenverfügung 3.Vertretungsrechte von Gesetzes wegen a. Vertretung bei Ehepaaren/eingetragener Partnerschaft b. Vertretung bei medizinischen Massnahmen c. Aufenthalt in Wohn und Pflegeeinrichtungen 4.Organisation KESB 5.Ihre Fragestellungen 2

3 Kurzübersicht Vertretung bei Urteilsunfähigkeit Eigene Vorsorge (Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung, rechtsgeschäftliche Vollmacht) Vollständig geregelt Unvollständig geregelt Massnahmen von Gesetzes wegen Genügend Keine eigene Vorsorge Ungenügend Behördliche Massnahmen Beistandschaft Gesetzliche Regelungen für den Aufenthalt in Wohn und Pflegeeinrichtungen Handeln für Urteilsunfähige 3

4 Rechtsgeschäftliche Vollmacht Erteilen einer Vollmacht ist jederzeit möglich Voraussetzung: Urteilsfähig und handlungsfähig Vollmacht gilt ab dem Zeitpunkt der Vollmachterteilung Inhalt und Form sind frei gestaltbar Bezeichnung des Umfangs der Vollmacht (für einzelne Geschäfte oder Generalvollmacht) Eine oder mehrere Personen als Bevollmächtigte Da Banken vielfach eigene Vollmachtsformulare verwenden, wird dringend empfohlen, bei den entsprechenden Banken (auch Postfinance) separate, bankeigene Vollmachten zu hinterlegen Ausdrücklich erklären in der Vollmacht, dass diese über den Verlust der Handlungsfähigkeit und den Tod hinaus gelten soll (Art. 35 OR) Widerruf der Vollmacht jederzeit möglich! 4

5 Praxisfragen zur Vollmacht Rechtzeitig eine Vollmacht erteilen, wenn man möglichst einfach die Vertretung regeln möchte, über den Verlust der Handlungsfähigkeit hinaus erteilen Wann ist Urteilsfähigkeit bei dementieller Erkrankung noch gegeben? Arztzeugnis zum Zeitpunkt der Erteilung erstellen lassen, wenn Unsicherheit gegeben allenfalls Beglaubigung beim Notar Bei Verlust der Urteilsfähigkeit muss die KESB einbezogen werden, wenn dies die Interessen erfordern (Art. 329a OR) Zur Absicherung: zusätzlich Vorsorgeauftrag erstellen 5

6 Vorsorgeauftrag (Art ZGB) Bestimmung einer natürliche oder juristischen Person für den Fall der Urteilsunfähigkeit Voraussetzung: Urteilsfähig und handlungsfähig Eigenhändig oder öffentlich beurkundet, mit Möglichkeit der Registrierung beim Zivilstandsamt Inhalt Personensorge, Vermögenssorge, Vertretung im Rechtsverkehr Vollumfängliche Vertretung oder eingeschränkte Aufgabenbereiche Möglichkeit der Weisungen für die Ausübung Mehrere Personen (gemeinsam oder alleine) oder Ersatzpersonen Regelung der Entschädigung 6

7 Vorsorgeauftrag (Art ZGB) Widerruf jederzeit möglich, muss aber in einer der vorgesehenen gesetzlichen Formen (eigenhändig oder öffentlich beurkundet) geschehen Prüfung und Feststellung der Gültigkeit des Vorsorgeauftrages bei Eintreten der Urteilsunfähigkeit durch Erwachsenenschutzbehörde Prüfung der Urteilsunfähigkeit Prüfung des Klarheit des Inhalts Anfrage und Prüfung beauftragte Person Allenfalls Festlegung der Entschädigung Ausstellen einer Urkunde Einschreiten bei Interessengefährdung durch die KESB 7

8 Praxisfragen zum Vorsorgeauftrag Formvorschrift unbedingt beachten! Wer beurteilt Urteilsfähigkeit? Eintragung Zivilstandsamt Aufbewahrung und Hinterlegung Anpassung des Dokuments Abgrenzung zur rechtsgeschäftlichen Vollmacht 8

9 Patientenverfügung (Art ZGB) Zustimmung/Ablehnung von medizinischen Massnahmen für den Fall der Urteilsunfähigkeit Bezeichnung einer natürlichen Vertretungsperson, allenfalls verbunden mit Weisungen, Möglichkeit von Ersatzverfügungen schriftlich, datiert und unterzeichnet Vormerkung auf der Versichertenkarte möglich Befolgungspflicht der Ärzte/Ärztinnen, ausser wenn begründete Zweifel am noch mutmasslichen oder am freien Willen bestehen Anrufung Erwachsenenschutzbehörde durch Patient/in oder nahestehenden Person, wenn der Verfügung nicht entsprochen wird; Interessen von Patient/in gefährdet oder nicht gewahrt sind; wenn Verfügung nicht dem freien Willen entspricht. 9

10 Praxisfragen zum Dokument Patientenverfügung Was beachte ich bei der Erstellung der Patientenverfügung? Wer beurteilt das Vorliegen der Urteilsunfähigkeit? Wer vertritt mich bei Unklarheiten? Wer entscheidet? Anpassungen? Häufigkeit? Inhalt? Hinterlegung? Vormerkung auf der Versichertenkarte Neue Möglichkeit: Online Hinterlegung der Vorsorgedokumente auf evita.ch (Zusammenarbeit Swisscom und Pro Senectute) Kostenpunkt aktuell ca. Fr. 60 für 2 Jahre 10

11 Anordnungen für den Todesfall Ergänzendes Dokument zu Patientenverfügung/Vorsorgeauftrag Keine gesetzliche Regelung, Freiwilligkeit Wenn keine Anordnungen vorhanden sind, entscheiden die Erben (in der Regel Angehörige) Anordnungen sind bindend, wenn die Wünsche realisierbar und für die Beauftragten/Umfeld zumutbar sind Mögliche Inhalte Sterbebegleitung, Sterbeort Bestattung, Grabmal Abdankung Praxisfragen? 11

12 Was geschieht, wenn Sie nichts vorsorgen? 12

13 Massnahmen von Gesetzes wegen bei Urteilsunfähigkeit Vertretung Ehegatte/eingetragener Partner (Art ZGB) durch Ehegatte oder eingetragene Partner/in, wenn Gemeinsamer Haushalt oder Regelmässige Leistung von persönlichem Beistand Kein Vorsorgeauftrag, keine Beistandschaft Vertretung für folgende Handlungen Rechtshandlungen zur Deckung des Unterhalts Ordentliche Verwaltung Einkommen und Vermögen Post öffnen Aufgaben KESB: Für ausserordentliche Handlungen Zustimmung der Kindes und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) notwendig Aushändigung einer Urkunde über die Vertretungsbefugnisse Intervention bei Interessengefährdung der urteilsunfähigen Person 13

14 Massnahmen von Gesetzes wegen bei Urteilsunfähigkeit Vertretung medizinischen Massnahmen (Art ZGB) Reihenfolge der vertretungsberechtigten Personen (Art. 378 ZGB): Beauftragte Person aufgrund der Selbstvorsorge (Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung) Behördlich eingesetzte Person (Vertretungsbeistand für medizinische Angelegenheiten Ehegatte / eingetragener Partner im gleichen Haushalt oder der persönlichen Beistand leistet, Lebenspartner im gemeinsamer Haushalt und der persönlichen Beistand leistet Nachkommen, wenn regelmässig persönlicher Beistand geleistet wird Eltern, wenn regelmässig persönlicher Beistand geleistet wird Geschwister, wenn regelmässig persönlicher Beistand geleistet wird Notfälle bleiben Vorbehalten (Art. 379 ZGB) Einschreiten der KESB (Art. 381 ZGB) bei Fehlen einer vertretungsberechtigten Person oder wenn niemand das Vertretungsrecht ausüben will oder wenn unterschiedlichen Auffassungen bestehen 14

15 Massnahmen von Gesetzes wegen bei Urteilsunfähigkeit Vertretung medizinischen Massnahmen (Art ZGB) Betreuung einer urteilsunfähigen Person in einer Wohn oder Pflegeeinrichtung Schriftlicher Vertrag Vertretungskompetenz zum Abschluss des Vertrages analog Vertretung medizinische Massnahmen Bewegungseinschränkende Massnahmen möglich wenn Ernsthafte Gefahr für Leben oder körperliche Integrität der urteilsunfähigen Person oder Dritte oder Schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens Entscheid bei der Einrichtung, nicht bei der Vertretungsperson! Aber Mitteilung an Vertretungsperson Klare Formvorschriften (Protokollierung) Beschwerdemöglichkeit bei der KESB 15

16 Beistandschaft Wenn keine eigene Vorsorge oder Massnahmen von Gesetzes wegen greifen Beistandschaft, aber massgeschneidert auf den Einzelfall, mit individuellen Aufgabenzuteilungen Arten von Beistandschaften Begleitbeistandschaft Vertretungsbeistandschaft mit oder ohne Beschränkung der Handlungsfähigkeit Mitwirkungsbeistandschaft mit gesetzlicher Einschränkung der Handlungsfähigkeit Kombination dieser Formen Umfassende Beistandschaft mit Verlust der Handlungsfähigkeit 16

17 Organisation des Erwachsenenschutzes Bundesgericht Kantonale administrative Aufsichtsbehörde Kantonale Gerichtsinstanz Kindes und Erwachsenenschutzbehörde KESB Zuständig für alle Entscheidungen im Kindes und Erwachsenenschutz inkl. fürsorgerische Unterbringung Beistand/Beiständin 17

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