Garantien über den Markenschutz der Global X Games

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1 Garantien über den Markenschutz der Global X Games Die Landeshauptstadt München und der Olympiapark GmbH garantieren diesbezüglich, dass das Logo der X Games und der Bezeichnungen ( X Games MUNICH 2013, X Games MUNICH 2014 und X Games MUNICH 2015 ) über das Markenrecht urheberrechtlich geschützt werden. Deutschland ist Vertragspartei des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken sowie des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken. Einen im Bereich der Europäischen Union geltenden Markenschutz regelt die Verordnung Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke. Darüber hinaus gilt das nationale Markengesetz, nach dem eine unbefugte Nutzung einer geschützten Marke unzulässig ist. Der Schutzbereich erstreckt sich insbesondere auf folgende Handlungen: die Verwendung der geschützten Marken im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen die Verwendung der geschützten Marken als Firma oder Geschäftsbezeichnung die Verwendung der geschützten Marken zur Bezeichnung einer Veranstaltung Einen ergänzenden Schutz gewährt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Danach kann das Anlehnen an den Ruf und das Ansehen eines fremden Kennzeichens gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Die Medienrechte (Broadcast Rights) an den X Games stehen nach dem deutschen Recht dem Veranstalter zur Verwertung zu. Unterzeichnet von Ralph Huber Geschäftsführer Olympiapark München

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3 Garantie für die Bevollmächtigung des Bid Committee, die potenzielle Host City zu vertreten Die Landeshauptstadt München gewährleistet hiermit, dass a) der Olympiapark München (Bid Committee) dazu bevollmächtigt ist, die Bewerbung in unserem Auftrag zu organisieren und zu koordinieren und uns in allen Belangen gemäß den Partnerschaftsabkommen und anderer Abkommen zu vertreten. b) Der Olympiapark München wird gesetzlich durch seinen Geschäftsführer, Ralph Huber, vertreten, der bevollmächtigt ist, Verträge und andere Dokumente im Auftrag des Bid Committee rechtmäßig zu unterzeichnen, insbesondere die Verpflichtungserklärung und den X Games Host City Contract.

4 Schutz und Sicherheit Garantie für die Durchführung von sicheren X Games Die Stadt München gewährleistet, dass die Durchführung einer sicheren X- Games-Veranstaltung als eine Priorität mit größter Bedeutung angesehen wird und dass alle diesbezüglich von den entsprechenden Stellen gemachten finanziellen, planerischen und operativen Verpflichtungen erbracht werden.

5 Garantie für die Unterbindung von Ambush Marketing, Teil I Die Landeshauptstadt München gewährleistet, dass die entsprechenden Gesetze zur wirksamen Reduzierung und Sanktionierung von Ambush Marketing (zum Beispiel zur Unterbindung von unfairem Wettbewerb durch Mitbewerber der X- Games-Sponsoren) bereits bestehen. Soweit geschützte Rechte im Rahmen des deutschen Markengesetzes (MarkenG), der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke oder das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) verletzt werden, wird der Schutz aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus räumt das Gesetz den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb bei unlauterem Geschäftsgebaren ein, zum Beispiel bei irreführender Werbung oder Nutzung oder wenn das Ansehen der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens beeinträchtigt wird. Die genannten Gesetze sehen insbesondere Unterlassungsanordnungen vor, die schnell und effektiv durch einstweiligen Rechtsschutz sowie Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.

Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte.

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