Unfallversicherung für Kinder. Kundeninformationen und Allgemeine Bedingungen

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1 Kundeninformationen und Ausgabe 2007

2 Kundeninformationen Kundeninformationen Was Sie über Ihre Unfallversicherung für Kinder wissen sollten Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde Sie vertrauen auf die Mobiliar und haben sich für unser Produkt entschieden. Ihr Vertrauen freut uns und wir danken Ihnen dafür herzlich. Wir sind bestrebt, Sie vor Abschluss Ihrer Versicherung umfassend zu informieren. Die nachstehenden Kundeninformationen sollen Ihnen dazu einen Überblick geben. Sie enthalten Vereinfachungen der nachstehend aufgeführten Allgemeinen Bedingungen, ersetzen diese aber nicht. Wer sind wir? Welches sind die versicherbaren Risiken? Welches ist der Umfang des des Versicherungsschutzes in der Unfallversicherung für Kinder? Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft ist die älteste private Versicherung der Schweiz. Sie ist genossenschaftlich organisiert und hat ihren Hauptsitz an der Bundesgasse 35 in 3001 Bern. In der Unfallversicherung für Kinder können Sie nach Wahl folgende Risiken versichern: Medizinische Behandlungskosten Invalidität Tod Das Inhaltsverzeichnis der Allgemeinen Bedingungen gibt Ihnen dazu einen Überblick. Die Unfallversicherung für Kinder gewährt Versicherungsschutz gegen wirtschaftliche Folgen von Unfällen gemäss den im Vertrag aufgeführten Leistungen je nach Wahl: Pflegeleistungen, die unbeschränkt übernommen werden, bezahlen wir innerhalb von 5 Jahren ohne betragliche Begrenzung. Danach werden für diese Leistungen noch höchstens CHF erbracht. Invaliditätskapital für versicherte Unfälle, die eine voraussichtlich bleibende Beeinträchtigung der Gesundheit (Invalidität) zur Folge haben. Die Auszahlung des Invaliditätskapitals bemisst sich nach dem Invaliditätsgrad, der vereinbarten Versicherungssumme und der Tabelle in den Allgemeinen Bedingungen. Todesfallkapital: Stirbt die versicherte Person an den Folgen eines versicherten Unfalls, bezahlen wir den Anpruchsbrechtigten die für den Todesfall versicherte Summe. Nicht versichert sind zum Beispiel: Krankheiten; Unfälle: bei der Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen und Motorbooten sowie bei Fahrten auf einer Renn- oder Trainingstrecke; bei der Benützung von Luftfahrzeugen und beim Fallschirmabsprung, wenn die versicherte Person vorsätzlich gegen behördliche Vorschriften verstösst oder die amtlichen Ausweise oder Bewilligungen nicht besitzt; infolge offenbarer Trunkenheit oder missbräuchliche Verwendung von Medikamenten, Drogen oder Chemikalien; bei der Beteiligung an Raufereien und Schlägereien; es sei den, die versicherte Person sei als Unbeteiligte oder bei Hilfeleistung einer wehrlosen Person durch Streitende verletzt worden. Welche Prämien sind geschuldet? Die Prämienhöhe hängt vom gewählten Versicherungsschutz ab. Die Prämie wird einmal im Jahr erhoben. Wird der Vertrag vorzeitig aufgelöst, erstatten wir in der Regel die nicht verbrauchte Prämie zurück. Welches sind Ihre wichtigsten Pflichten? Sie müssen die Antragsfragen richtig und vollständig beantworten, ansonsten können wir die betroffene Versicherung kündigen und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Leistungen zurück fordern. Versicherte Schadenereignisse müssen uns fristgerecht gemeldet werden. Denken Sie daran, die Prämien zu bezahlen. Die Nichtbezahlung bewirkt, dass Sie keinen Versicherungsschutz mehr haben. Selbst wenn Sie nach erfolgter Mahnung die Prämie bezahlen, müssen wir für in der Zwischenzeit eingetretene Schäden keine Leistungen erbringen! Ihre weiteren Pflichten ergeben sich aus den Allgemeinen Bedingungen und dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag. 2

3 Kundeninformationen Was gilt für die Laufzeit des Vertrags? Wann endet der Versicherungsvertrag? Was gilt punkto Datenschutz? Benötigen Sie weitere Informationen zum Versicherungsvertrag? Angaben über die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie Ihrem Antrag, respektive der Police. Wenn Sie den Vertrag nicht kündigen, verlängert er sich nach Ablauf der Vertragsdauer stillschweigend um jeweils ein Jahr. Neben der Kündigung am Ende der vereinbarten Vertragsdauer bestehen weitere Kündigungsmöglichkeiten. Hier kurz die Wichtigsten: Im ersten Jahr nach dem Abschluss Ihrer Unfallversicherung für Kinder können Sie, sofern wir vor dem Abschluss des Vertrags unserer Informationspflicht Ihnen gegenüber nicht nachgekommen sind, den Vertrag kündigen. Ihre Kündigung müssen Sie schriftlich innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis der Informationsverletzung geltend machen. Wenn während der Laufzeit die Prämien ändern, erhalten Sie ein Kündigungsrecht. Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens können Sie und wir den Vertrag kündigen. Wenn Sie bei der Aufnahme des Antrags eine Frage unrichtig beantwortet oder etwas verschwiegen haben. In diesem Falle dürfen wir unter Umständen sogar bereits erbrachte Leistungen zurückfordern! Die Mobiliar hält sich bei der Bearbeitung von Personendaten an das schweizerische Datenschutzrecht. Daten, die sich aus dem Versicherungsverhältnis oder der Schadenerledigung ergeben, werden von der Mobiliar bearbeitet und insbesondere für die Bestimmung der Prämien, zur Risikoabklärung, zur Bearbeitung von Versicherungsfällen sowie für Marketingzwecke verwendet. Die Daten können sowohl physisch wie elektronisch aufbewahrt werden. Nicht mehr benötigte Daten werden gelöscht, soweit gesetzlich zulässig. Falls zur Vertragsabwicklung oder Schadenbehandlung erforderlich, wird die Mobiliar die Daten an die am Vertrag beteiligten Dritten im In- und Ausland, insbesondere an Mit- und Rückversicherer und an die Gesellschaften der Gruppe Mobiliar zur Datenbearbeitung bekannt geben, die an der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses beteiligt sind. Eine Meldung an den Schweizerischen Versicherungsverband mit dem Ziel, eine Eintragung in das Zentrale Informationssystem vorzunehmen, kann bei Verdacht auf Vermögens- oder Urkundendelikte vorgenommen werden. Gleiches gilt, sofern die Mobiliar wegen betrügerischer Begründung eines Versicherungsanspruchs, betrügerischer Doppelversicherung, betrügerischem Verstoss gegen das Veränderungsverbot oder wegen falscher Antragsdeklaration vom Versicherungsvertrag zurücktritt. Die Mobiliar wird einem allfälligen Mit- oder Nachversicherer entsprechende Auskünfte erteilen und beim Vorversicherer oder bei Dritten sachdienliche Auskünfte zum bisherigen Schadenverlauf einholen insbesondere zur Risikoabklärung und zur Bestimmung der Prämien; dies kann auch besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile betreffen. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung nicht zustande kommt. Wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie zu einem Punkt mehr wissen möchten: sprechen Sie Ihre Versicherungsberaterin oder Ihren Versicherungsberater darauf an oder wenden Sie sich an Ihre Generalagentur! Besuchen Sie uns auf dem Internet unter 3

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5 Inhaltsübersicht Artikel Seite Artikel Seite A Umfang der Versicherung 6 A1 Gegenstand der Versicherung 6 A2 Vertragsgrundlagen 6 A3 Örtlicher Geltungsbereich 6 B Leistungen bei Unfall 6 B1 Pflegeleistungen 6 B2 Invaliditätskapital 7 B3 Todesfallkapital 7 B4 Kürzung der Leistungen 8 B5 Nicht versicherte Ereignisse 8 C Allgemeine Bestimmungen 8 C1 Provisorischer Versicherungsschutz 8 C2 Vertragsdauer 8 C3 Obliegenheiten im Schadenfall 9 C4 Kündigung im Schadenfall 9 C5 Prämienrückvergütung 9 C6 Änderung der Prämien und Selbstbehalte 9 C7 Mitteilungen Meldestellen 9 C8 Gerichtsstand 9 D Begriffe 9 D1 Unfall 9 D2 Berufskrankheit 9 D3 Arzt 9 D4 Pflegepersonal 9 D5 Spital 9 D6 Kuranstalt 10 D7 Abkürzungen 10 5

6 Ausgabe 2007 Träger der Versicherung ist die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Bern. Damit diese Allgemeinen Bedingungen einfacher zu lesen sind, verzichten wir auf die jeweilige Nennung von weiblichen und männlichen Formen. Unter «Versicherungsnehmer» verstehen wir selbstverständlich auch «Versicherungsnehmerinnen». Diese Allgemeinen Bedingungen stellen das gesamte Angebot von MobiSana vor. Massgebend für unsere Leistungen ist in jedem Fall die individuelle Police. A A1 A2 A3 B Umfang der Versicherung Gegenstand der Versicherung Wir gewähren Versicherungsschutz gegen wirtschaftliche Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten, welche die versicherte Person während der Vertragsdauer erleidet. Wir verzichten auf Leistungskürzungen wegen grober Fahrlässigkeit. Vertragsgrundlagen Grundlagen dieses Versicherungsvertrags sind der Antrag, die Police mit allfälligen Nachträgen, die in der Police aufgeführten Allgemeinen Bedingungen, Zusatzbedingungen und Besonderen Bedingungen sowie alle übrigen schriftlichen Erklärungen des Versicherungsnehmers gegenüber der Mobiliar und den untersuchenden Ärzten. Falls nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt weltweit. Verlegt die versicherte Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz ins Ausland, erlöschen die Versicherungen nach 6 Monaten. Das Fürstentum Liechtenstein ist der Schweiz gleichgestellt. Leistungen bei Unfall e Aufwendungen für die medizinischen Dienste von Pflegepersonal ausserhalb eines Spitals, falls nach ärztlicher Ansicht dadurch ein Spitalaufenthalt abgekürzt oder vermieden werden kann, sowie für die vom Arzt während der Dauer der Heilmassnahmen angeordnete ambulante Pflege; f alle provisorischen sowie die erste definitive Prothese; g Kosten für durch einen Unfall verursachte Schäden an Sachen, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. Für Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen besteht ein Ersatzanspruch nur, wenn eine behandlungsbedürftige Körperschädigung vorliegt; h einen allfälligen, nach UVG vorgenommenen Unterhaltskostenabzug bei einem Spitalaufenthalt; i Nottransporte zum nächsten Arzt, in das für die geeignete Behandlung nächstgelegene Spital oder für die ärztlich verordnete Überführung in ein anderes Spital; die medizinisch notwendigen Reise- und Transportkosten zum Behandlungsort (soweit zumutbar sind die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen); k Rettungsaktionen. Wir bezahlen bis zu den genannten Höchstbeträgen: l Suchaktionen im Hinblick auf eine Rettung oder Bergung der versicherten Person bis höchstens CHF ; maktionen zur Bergung der Leiche bis höchstens CHF ; n die bei einem entschädigungspflichtigen Unfall entstehenden Aufwendungen für die Reinigung, Reparatur oder den Ersatz beschädigter Kleider der versicherten Person sowie von Sachen und Fahrzeugen von Privatpersonen, die sich um die Bergung und den Transport des Verletzten bemühten, bis höchstens CHF ; o alternative Heilmethoden, welche von anerkannten und zur Berufsausübung zugelassenen Therapeuten durchgeführt werden bis höchstens CHF ; p Reise- und/oder Aufenthaltskosten eines Elternteils bei Spitalaufenthalt eines Kindes bis zum vollendeten 16. Altersjahr bis höchstens CHF ; q kosmetische Operationen, welche auf Grund eines versicherten Unfalls notwendig sind, bis höchstens CHF ; r Anschaffung von Krücken, Stützen, orthopädischem Schuhwerk sowie von Brillen in einfacher und zweckmässiger Ausführung oder Kontaktlinsen, bis höchstens CHF B1 Pflegeleistungen Pflegeleistungen und Kosten, welche unbeschränkt übernommen werden, bezahlen wir innerhalb von 5 Jahren ohne betragliche Begrenzung. Danach werden für diese Leistungen sowie für Leistungen, welche bis zu den genannten Höchstbeträgen vergütet werden, insgesamt noch höchstens CHF bezahlt. Wir bezahlen unbeschränkt: a notwendige und nachgewiesene Auslagen für wissenschaftlich anerkannte Heilmassnahmen, die durch einen Arzt oder Zahnarzt durchgeführt oder angeordnet werden; b ärztlich verordnete Medikamente; c Spitalkosten in sämtlichen Spitalabteilungen aller Spitäler; d Auslagen für ärztlich angeordnete Kuren, die in einer Kuranstalt durchgeführt werden; 1 Nicht versicherte Kosten Nicht versichert sind Kostenbeteiligungen (Selbstbehalt/ Franchise) der Krankenkassen. 2 Leistungen Dritter Die Pflegeleistungen werden nur in Ergänzung und im Nachgang zu den Leistungen gemäss KVG, UVG, IVG oder MVG übernommen. Kosten, welche bereits durch einen anderen Versicherer bezahlt werden, sowie Leistungskürzungen gemäss KVG oder UVG werden nicht übernommen. Diese Bestimmung gilt auch für entsprechende Versicherungsinstitutionen im Ausland. 6

7 B2 Invaliditätskapital 1 Hat der versicherte Unfall eine voraussichtlich bleibende Beeinträchtigung der Gesundheit (Invalidität) zur Folge, bezahlen wir das Invaliditätskapital. Dieses bemisst sich nach dem Invaliditätsgrad, der vereinbarten Versicherungssumme und der Tabelle unter Artikel B 2.8. Das Kapital wird bezahlt, sobald der Invaliditätsgrad festgestellt ist. 2 Der Invaliditätsgrad wird auf Grund eines ärztlichen Gutachtens nach folgenden Richtlinien bestimmt: bei gänzlicher Lähmung oder bei unheilbarer und jede Erwerbstätigkeit ausschliessende Geistesstörung 100% bei Verlust oder vollständiger Gebrauchsunfähigkeit beider Arme oder Hände, beider Beine oder Füsse, eines Arms oder einer Hand und zugleich eines Beins oder Fusses, beider Augen (völlige Erblindung) 100% eines Auges 30% falls jedoch die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits vollständig verloren war 70% des Gehörs beidseits (vollständige Taubheit) 60% des Gehörs auf einer Seite 20% falls jedoch das Gehör des anderen Ohrs vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits vollständig verloren war 40% der Sprache 40% des Geschmacks- oder Geruchssinns 5% der Milz 5% einer Niere 20% beider Nieren falls jedoch eine der Nieren vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits verloren oder gebrauchsunfähig war 50% eines Arms im Ellenbogengelenk oder oberhalb desselben 70% eines Unterarms oder einer Hand 60% eines Daumens 20% eines Zeigefingers 15% eines anderen Fingers 5% eines Beins im Kniegelenk oder oberhalb desselben 60% eines Beins unterhalb des Kniegelenks 50% eines Fusses 40% einer grossen Zehe 10% einer anderen Zehe 3% 3 Bei nur teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit ist der Invaliditätsgrad entsprechend kleiner. 4 Bei gleichzeitigem Verlust oder gleichzeitiger Gebrauchsunfähigkeit mehrerer Körperteile werden die Invaliditätssätze zusammengezählt. Der Invaliditätsgrad kann jedoch in keinem Fall mehr als 100% betragen. Beträgt der Invaliditätsgrad insgesamt weniger als 5%, werden keine Leistungen bezahlt. 5 Waren vom Unfall betroffene Körperteile ganz oder teilweise verloren, verstümmelt oder gebrauchsunfähig, bezahlen wir die Differenz zwischen dem Kapital, das sich auf Grund der vorbestandenen Invalidität ergibt und dem Kapital, das auf Grund der gesamten Invalidität errechnet wird. 6 Für psychische und nervöse Störungen wird eine Invaliditätsleistung nur gewährt, soweit sie auf eine durch den Unfall verursachte organische Schädigung des Nervensystems zurück zu führen ist. 7 Lässt sich der Invaliditätsgrad nicht nach den vorgenannten Regeln bestimmen, erfolgt dessen Festsetzung auf Grund ärztlicher Feststellung in Anlehnung an die vorgenannten Prozentsätze. 8 Bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 100% beträgt die Entschädigung 350% des versicherten Kapitals gemäss der folgenden Tabelle. Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 100% ist zuerst der Prozentsatz gemäss vorgenannten Richtlinien (B 2.2) zu bestimmen. Anschliessend ist mit Hilfe der nachfolgenden Tabelle die Entschädigung in Prozenten des versicherten Kapitals zu ermitteln. Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 5% und 25% entspricht die Höhe der Entschädigung dem Invaliditätsgrad. IV-Grad Kapital IV-Grad Kapital IV-Grad Kapital in % in % in % in % in % in % Führt ein versicherter Unfall zu einer dauernden schweren Entstellung (ästhetische Schäden, wie z. B. Narben), bezahlen wir unter der Voraussetzung, dass kein Invaliditätskapital geschuldet ist je nach Schwere der Entstellung die folgenden Leistungen: bei Verunstaltung des Gesichts maximal 10% der Versicherungssumme; bei Verunstaltung anderer üblicherweise sichtbarer Körperteile maximal 5% der Versicherungssumme. Die Entschädigung für diese Schäden beträgt jedoch in keinem Fall mehr als CHF B3 Todesfallkapital 1 Stirbt die versicherte Person an den Folgen eines versicherten Unfalls, bezahlen wir den Anspruchsberechtigten die für den Todesfall versicherte Summe. Anspruchsberechtigt sind die Angehörigen nach Massgabe ihrer gesetzlichen Erbberechtigung, falls nicht im Antrag oder spätestens bis zum Todesdatum mit einer schriftlichen Mitteilung des Versicherungsnehmers an die Mobiliar etwas anderes bestimmt wird. Sind keine Anspruchsberechtigten vorhanden, werden nur die effektiven Bestattungskosten bis höchstens CHF an diejenige natürliche Person bezahlt, welche für die Bestattungskosten aufkommt. 7

8 2 Wird der Vertrag am Ende des Versicherungsjahrs, in welchem die versicherte Person das 16. Altersjahr erreicht, weitergeführt, gilt die folgende Anspruchsberechtigung: Falls nicht im Antrag oder spätestens bis zum Todesdatum mit einer schriftlichen Mitteilung des Versicherungsnehmers an die Mobiliar etwas anderes bestimmt wird, sind anspruchsberechtigt: Der Ehegatte oder der eingetragene Partner; bei dessen Fehlen die Kinder und Adoptivkinder; bei deren Fehlen die Angehörigen nach Massgabe ihrer gesetzlichen Erbberechtigung. 3 Ein für den gleichen Unfall bereits bezahltes Invaliditätskapital wird von der Todesfallsumme abgezogen. B4 Kürzung der Leistungen Sind Gesundheitsschädigungen nur zum Teil auf versicherte Unfälle zurück zu führen, werden die Leistungen nach sachverständigem Ermessen anteilmässig gekürzt. C C1 5. Gesundheitsschädigungen durch Strahlen irgendwelcher Art, sowie als Folge von bakteriologischen, biologischen und chemischen Kampfstoffen; 6. Geburtsgebrechen und deren Folgen. Allgemeine Bestimmungen Provisorischer Versicherungsschutz 1 Sobald der unterzeichnete Antrag auf unserer Direktion eintrifft, besteht bis zur Aushändigung der Police provisorischer Versicherungsschutz frühestens jedoch ab dem im Antrag aufgeführten Beginndatum. Der provisorische Versicherungsschutz dauert maximal drei Monate und kann durch uns jederzeit widerrufen werden. Er erlischt in diesem Fall drei Tage nach Eintreffen des Widerrufs beim Antragsteller. B5 Nicht versicherte Ereignisse Im Rahmen der Unfallversicherung sind nicht versichert: 1. Krankheiten; 2. Unfälle: a bei der Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen und Motorbooten sowie bei Fahrten auf einer Renn- oder Trainingsstrecke; b bei der Benützung von Luftfahrzeugen und beim Fallschirmabsprung, wenn die versicherte Person vorsätzlich gegen behördliche Vorschriften verstösst oder die erforderlichen amtlichen Ausweise oder Bewilligungen nicht besitzt; c infolge offenbarer Trunkenheit oder missbräuchlicher Verwendung von Medikamenten, Drogen oder Chemikalien; d durch Erdbeben in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein; e bei Unruhen aller Art und den dagegen ergriffenen Massnahmen; es sei denn, die versicherte Person beweise, dass sie nicht auf der Seite der Unruhestifter aktiv oder durch Aufwiegelung beteiligt war; f im Zusammenhang mit dem Dienst in einer ausländischen Armee; g infolge kriegerischer Ereignisse in der Schweiz; im Ausland; es sei denn, der Unfall ereigne sich innert einer Frist von 30 Tagen seit dem erstmaligen Auftreten von solchen Ereignissen in dem Land, in dem die versicherte Person sich aufhält und dort vom Ausbruch von kriegerischen Ereignissen überrascht wurde; h bei der Beteiligung an Raufereien und Schlägereien; es sei denn, die versicherte Person sei als Unbeteiligte oder bei der Hilfeleistung einer wehrlosen Person durch die Streitenden verletzt worden; i bei denen die versicherte Person andere stark provoziert hat; 3. Gesundheitsschädigungen durch Eingriffe, Heilmassnahmen und Untersuchungen, die nicht Folge eines versicherten Unfalls sind; 4. Folgen von Eingriffen, welche die versicherte Person an sich selbst vornimmt, sowie Selbstmord und Selbstverstümmelung oder der Versuch dazu auch im Zustand der Urteilsunfähigkeit; 2 Der provisorische Versicherungsschutz umfasst die im Antrag aufgeführten Leistungen, je Leistungsart bis maximal CHF Provisorischer Versicherungsschutz besteht für alle Unfälle, für die der Nachweis erbracht werden kann, dass sie nicht schon vor dem im Antrag erwähnten Beginndatum eingetreten sind. C2 Vertragsdauer 1 Der Versicherungsschutz beginnt an dem in der Police aufgeführten Beginndatum. Der Vertrag ist für die vereinbarte Dauer abgeschlossen. Er verlängert sich danach jeweils um ein Jahr, wenn nicht bei uns oder beim Versicherungsnehmer spätestens 3 Monate vorher eine Kündigung eingetroffen ist. Wurde der Vertrag für weniger als ein Jahr abgeschlossen, erlischt dieser automatisch am Vertragsende. 2 Kündigt der Versicherungsnehmer nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahrs, in welchem die versicherte Person das 16. Altersjahr vollendet hat, erfolgt eine automatische Umstellung in die nächsthöhere Altersstufe. Er erhält die neue Police und die Allgemeinen Bedingungen der MobiJeunes Unfallversicherung. Die Prämie wird auf Grund des Tarifs der nächsthöheren Altersstufe festgelegt. Der Vertrag wird ohne neue Gesundheitsprüfung in der nächsthöheren Altersstufe weitergeführt, sofern der Versicherungsnehmer nicht vor Beginn der neuen Police kündigt. Mit Ausnahme der folgenden Leistungen bleibt der bisherige Versicherungsschutz bestehen: Nicht mehr bezahlt werden die Reise- und/oder Aufenthaltskosten eines Elternteils bei einem Spitalaufenthalt eines Kindes. Zusätzlich zu den bisherigen Leistungen werden die Aufwendungen für die Dienste von Haushalthilfen bezahlt, wenn deren Einsatz nach ärztlicher Ansicht notwendig ist; jedoch während längstens 30 Tagen und bis höchstens CHF 50. je Tag. Für den laufenden Versicherungsfall gelten die zum Zeitpunkt des Ereignisses gültigen Allgemeinen Bedingungen. 8

9 C3 Obliegenheiten im Schadenfall 1 Ein Unfall ist uns innert 30 Tagen zu melden. Ein Todesfall ist uns so zeitig zu melden, dass die Mobiliar vor der Bestattung eine Sektion veranlassen kann. Die Anordnungen der Ärzte sind zu befolgen. Wenn die Anmeldung des Versicherungsfalls verspätet erfolgt oder wenn eine Sektion der Leiche verweigert oder wegen verspäteter Meldung verunmöglicht wird, entfällt der Versicherungsschutz. 2 Wir sind ermächtigt, über das versicherte Ereignis und über allfällige frühere Unfälle oder Krankheiten alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen, insbesondere ärztliche Zeugnisse, zu verlangen und Untersuchungen durch von uns bezeichnete Ärzte anzuordnen. Der Versicherungsnehmer, die versicherte Person und die Anspruchs - berechtigten sind verpflichtet, uns jede Auskunft über den Unfall wahrheitsgetreu zu erteilen. Ärzte, welche die versicherte Person konsultiert hat, sind vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu entbinden. Werden diese Bestimmungen nicht erfüllt, sind wir berechtigt unsere Leistungen zu kürzen oder zu verweigern. C4 Kündigung im Schadenfall 1 Beide Parteien können nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens den Vertrag kündigen. Dabei gilt: wir müssen spätestens bei Auszahlung der Entschädigung kündigen; der Vertrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Tagen nach Eintreffen der Kündigung bei Ihnen; Sie müssen spätestens 14 Tage, nachdem Sie von der Auszahlung der Entschädigung Kenntnis erhalten haben, kündigen; in diesem Fall erlischt der Vertrag mit dem Empfang der Kündigung sofort. 2 Für die Pflegeleistungen verzichten wir auf unser Kündigungsrecht im Schadenfall. C7 C8 D D1 Mitteilungen Meldestellen Alle Mitteilungen und Meldungen des Versicherungsnehmers, der versicherten Person, der Anspruchsberechtigten oder anderer Personen sind an die zuständige Generalagentur der Mobiliar oder an die Direktion in Bern zu richten. Gerichtsstand Kommt es wider Erwarten zu Rechtsstreitigkeiten, können wir am schweizerischen Wohnsitz oder Arbeitsort des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten sowie am Sitz unserer Gesellschaft (Bern) gerichtlich belangt werden. Befindet sich der Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, gilt Bern als Gerichtsstand. Begriffe Unfall Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleich - gestellt: Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen, Trommelfellverletzungen. Als Unfälle gelten auch: Erfrierungen, Hitzschlag, Sonnenstich sowie Gesundheitsschädigungen durch ultraviolette Strahlen (mit Ausnahme von Sonnenbrand). C5 Prämienrückvergütung Wird der Vertrag aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Grunde vor dem Ablauf der Vertragsdauer aufgehoben, ist die vereinbarte Prämie nur anteilsmässig bis zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung geschuldet. Die Prämien für die laufende Versicherungsperiode bleiben jedoch ganz geschuldet, wenn Sie im Schadenfall den Vertrag kündigen und der Vertrag im Zeitpunkt des Erlöschens weniger als 1 Jahr in Kraft war; wir unsere Versicherungsleistungen erbracht haben und der Versicherungsvertrag wegen Wegfalls des Risikos gegenstandslos wird. D2 D3 Berufskrankheit Berufskrankheiten sind Krankheiten, die bei der versicherten beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten gemäss Anhang 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) verursacht werden und während der Versicherungsdauer eintreten. Arzt Darunter verstehen wir eidgenössisch diplomierte zur Berufsausübung zugelassene oder durch ein gleichwertiges ausländisches Fähigkeitszeugnis ausgewiesene Ärzte und Zahnärzte. C6 Änderung der Prämien und Selbstbehalte Ändert der Prämientarif oder der Selbstbehalt, können wir die Anpassung des Vertrags vom folgenden Versicherungsjahr an verlangen. In diesem Fall geben wir dem Versicherungsnehmer die neue Prämie oder den neuen Selbstbehalt spätestens 25 Tage vor Ende des Versicherungsjahrs bekannt. Ist der Versicherungsnehmer mit der Anpassung der Prämie oder des Selbstbehalts nicht einverstanden, kann er den Vertrag auf Ende des laufenden Versicherungsjahrs kündigen. D4 D5 Pflegepersonal Darunter verstehen wir diplomiertes Pflegepersonal und Pflegepersonal, das von anerkannten Organisationen zur Verfügung gestellt wird. Spital Als Spital gilt jede Anstalt, die ausschliesslich verunfallte oder kranke Personen aufnimmt und unter Aufsicht eines diplomierten Arztes steht. 9

10 D6 Kuranstalt Kuranstalten sind Anstalten für Bade-, Klima- oder Rehabilitationskuren oder für Erholungsaufenthalte, die ärztlich geleitet oder betreut werden. D7 Abkürzungen KVG Bundesgesetz über die Krankenversicherung UVG IVG MVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung Bundesgesetz über die Invalidenversicherung Bundesgesetz über die Militärversicherung Mobi24 In Notfällen oder wenn Ihre Generalagentur abends oder über das Wochenende geschlossen ist, steht Ihnen Mobi24, unsere 24-Stunden-Service-Zentrale, zur Seite. Hier erhalten Sie Auskunft, Hilfe und Unterstützung an 365 Tagen im Jahr, rund um die Uhr! Mobi24-Notruf:

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12 Unsere Angebote Unsere Angebote MobiSana Unfall- und Krankenversicherung MobiLife Lebensversicherung und Vorsorge MobiCar Fahrzeugversicherung Multirisk MobiCasa Haushalt- und Gebäudeversicherung Multirisk MobiTour Reiseversicherung Multirisk MobiPro Betriebs- und Gebäudeversicherung MobiFonds mit Julius Bär Rechtsschutzversicherungen

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