Das Flachdach als Nutzraum. Verantwortung Das G-A-L 3-Säulenmodell

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1 Verantwortung Das G-A-L 3-Säulenmodell

2 Verantwortung Arbeitsschutzgesetz Arbeitsstätten-Verordnung Arbeitsstätten-Richtlinie Bauordnung (LBO) Baustellenverordnung Betriebssicherheitsverordnung Unfallverhütungsvorschriften Technische Regeln zur Betriebssicherheit (z.b. TRBS 2121) Technische Normen (DIN 4426, DIN 31051, DIN EN , DIN EN 13374, etc.) Verkehrssicherungs- und Schadensersatzpflicht (BGB 823 ff) Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (EU-Richtlinie 2009/104/E6) BG Vorschriften (BGV C22)

3 Verantwortung Arbeitsschutzgesetz 4 - Allgemeine Grundsätze Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allg. Grundsätzen auszugehen: 1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden unddie verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; 2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; 3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; 4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; 5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; 6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen; 7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; 8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

4 Verantwortung ASR A2.1 (Arbeitsstätten-Richtlinie) Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen 3.8 Umwehrung ist eine Einrichtung zum Schutz der Beschäftigten gegen Absturz, z.b. Brüstung, Geländer, Gitter oder Seitenschutz. 3.9 Gefahrenbereiche im Sinne dieser ASR sind Bereiche, in denen Beschäftigte nicht durch bauliche Maßnahmen vor einer Gefährdung durch Absturz oder herabfallende Gegenstände geschützt sind. 4.1 (4) Eine Gefährdung durch Absturz liegt bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,0 m vor. 4.2 Rangfolge der Maßnahmen zum Schutz vor Absturz: Bauliche und technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und individuellen Schutzmaßnahmen Maßnahmen zum Schutz vor Absturz 5.1 (2) Die Umwehrungen müssen mindestens 1,00 m hoch sein. Beträgt die Absturzhöhe mehr als 12 m, muss die Höhe der Umwehrung mindestens 1,10 m betragen.

5 Verantwortung DIN 4426 Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege Planung und Ausführung 4.2 Arbeitsplätze 4.2. Arbeitsplätze müssen dauerhaft installiert und so beschaffen sein, dass die Wartungs- und Inspektionsarbeiten ausgeführt werden können, insbesondere sind dabei zu berücksichtigen: Eigenart der Arbeit, Einsatz von Hilfsmitteln, Erreichbarkeit der Bauteile, Bewegungsfreiraum, ergonomische Anforderungen. 4.3 Verkehrswege Arbeitsplätze nach 4.2 müssen über dauerhaft installierte Verkehrswege oder vergleichbar betretbare Bauteile erreichbar sein.

6 Verantwortung DIN Einrichtungen zur Sicherung gegen Absturz Allgemeines An Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die einen Absturz von Personen verhindern. Bei der Auswahl der Einrichtungen haben Umwehrungen Vorrang vor Anschlageinrichtungen. Zur Beurteilung der Reihenfolge sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: Umfang und Dauer der Arbeiten im absturzgefährdeten Bereich; Art der auszuführenden Arbeiten Umwehrungen Umwehrungen oder Geländer an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen mind. den Anforderungen der Bauordnungen der Länder bzw. Arbeitsstättenverordnung entsprechen Anschlageinrichtungen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (Anseilschutz) Dem Nachweis der bauwerkseitigen Lastableitung sind die Kräfte aus der Montageanleitung des Systems zugrunde zu legen.

7 Geeignete Schutzmaßnahmen

8 Geeignete Schutzmaßnahmen

9 .. Das Flachdach als Flucht-/Rettungsweg Brandschutz- und Rettungskonzept Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.3) Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan 5 (2) a) b) c) d) e) f) Anordnung, Abmessungen Die Fluchtweglänge muss möglichst kurz sein: für Räume, ausgenommen Räume nach b) bis f) für brandgefährdete Räume mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen für brandgefährdete Räume ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen für giftstoffgefährdete Räume für explosionsgefährdete Räume, ausgenommen Räume nach f) für explosivstoffgefährdete Räume bis zu 35 m bis zu 35 m bis zu 25 m bis zu 20 m bis zu 20 m bis zu 10 m

10 .. Das Flachdach als Flucht-/Rettungsweg Brandschutz- und Rettungskonzept Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.3) Die Mindestbreite der Fluchtwege bemisst sich nach der Höchstzahl der Personen, die im Bedarfsfall den Fluchtweg benutzen und ergibt sich aus Nachfolgender Tabelle: Anzahl der Personen (Einzugsgebiet) bis 5 bis 20 bis 200 bis 300 bis 400 Lichte Breite (in m) 0,875 1,00 1,20 1,80 2,40

11 .. Das Flachdach als Flucht-/Rettungsweg Brandschutz- und Rettungskonzept DIN : Laufsteg Tragkonstruktion mit einer Lauffläche, versehen mit einem einseitigen Geländer (bei einem Geländer) oder versehen mit einem beidseitigen Geländer (bei zwei Geländern) Bestandteile eines Rettungsweges auf flachen und geneigten Dächern a Laufsteg 1) mit einseitigem Geländer oder 2) mit beidseitigem Geländer Laufstege Für Laufstege gelten die Maße nach Bild 1 und Tabelle 1 Je nach Anordnung innerhalb des Rettungsweges werden Laufstege mit traufseitigem oder (bei Fehlen einer angrenzenden, gegen Absturz sichernden Dachfläche) beidseitigem Geländer ausgeführt.

12 .. Das Flachdach als Flucht-/Rettungsweg Brandschutz- und Rettungskonzept DIN : Maße für Laufstege Bild 1 mit Tabelle

13 .. Das Flachdach als Flucht-/Rettungsweg Brandschutz- und Rettungskonzept DIN : Standsicherheit/Lastannahmen Laufsteg Der Laufsteg ist für eine lotrechte Belastung von 3,5 kn/m², jedoch mindestens mit 3kN/m zu bemessen. Beanspruchung bei Prüfung Abweichend hiervon beträgt die zulässige Durchbiegung bei Geländerhandläufen von Laufstegen, Nottreppen und Notstufenleitern während der Belastung mit 300 N7m Pfostenabstand (mindestens 300 N) maximal 35 mm. Bei Geländerhandläufen von Rettungspodesten beträgt die zulässige Durchbiegung während der Belastung mit 500 N/m, Pfostenabstand (mindestens 500 N) maximal 60 mm. Bleibende Verformungen nach Aufbringen der um den Sicherheitsfaktor S erhöhten Prüflast sind 0,5 % der Stützweite zulässig. Die Prüflast muss jeweils mindestens 1 min auf das Prüfteil einwirken.

14 .. Das Flachdach als Flucht-/Rettungsweg Brandschutz- und Rettungskonzept DIN : Wiederkehrende Prüfungen Wiederkehrende Prüfungen der gesamten Rettungswege auf flachen und geneigten Dächern sind vom Betreiber oder geeignetem Personal durchzuführen. ANMERKUNG: Es wird empfohlen, nach den Herstellervorgaben in regelmäßigen Zeitabständen von längstens 3 Jahren eine Sicht- und Funktionsprüfung der gesamten Rettungswege auf flachen und geneigten Dächern durchzuführen. Alle Ergebnisse von Prüfungen und Reparaturen müssen dokumentiert und aufbewahrt werden.

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