Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Urteil vom L 3 U 52/11 wie folgt entschieden:

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1 UVR 004/ Kein Versicherungsschutz für einen Busfahrer, der die reisebedingte Pause beim Transport einer Fangruppe zu einem Fußballspiel dazu nutzt, sich das Spiel selbst anzusehen. 8 Abs. 1 SGB VII Urteil des Bayerischen LSG vom L 3 U 52/11 Bestätigung des Gerichtsbescheids des SG Regensburg vom S 7 U 306/09 Streitig war die Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Der Kläger, Busfahrer, hatte eine Fangruppe wegen eines Pokalspiels zum Stadion in München gefahren. In der Fahrtpause hatte er sich das Spiel (eine übrig gebliebene Karte war ihm überlassen worden) selbst angesehen; beim Verlassen des Stadions stürzte er auf einer Treppe und zog sich einem Muskelfaserriss zu (Rn 3). Das LSG hat einen Arbeitsunfall verneint. Nach Auskunft des Arbeitgebers habe es im Belieben des Klägers gestanden, wie er die ca. 1-1/2-stündige Pause nutzte. Wenn er die Gelegenheit ergriff, sich das Spiel anzusehen, habe dies nicht in einem inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit seiner eigentlichen Tätigkeit als Busfahrer gestanden. Vielmehr sei dies als Teil der Freizeitgestaltung dem unversicherten privaten Bereich zuzurechnen (Rn 22). Zwar sei der Kläger unfallrechtlich nicht verpflichtet, sich in seiner Pause stets in der Nähe des Busses aufzuhalten. Hier habe er jedoch eindeutig den näheren Umkreis aus eigenwirtschaftlichen Gründen verlassen (Rn 24). Weiterhin vermochte den Senat auch nicht die Einlassung des Klägers zu überzeugen, Busfahrer seien bei entsprechenden Reisen vielfach "Mädchen für alles", er habe sich das Fußballspiel auch deswegen angesehen, um auf der Heimfahrt mitreden zu können. Busfahrer seien nämlich zu einer besonderen Berücksichtigung eines etwaigen Kommunikationsbedürfnisses ihrer Passagiere nicht verpflichtet (Rn 25). Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Urteil vom L 3 U 52/11 wie folgt entschieden: Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Unfallereignis vom als Arbeitsunfall im Sinne von 2 Abs.1 Nr.1, 8 Abs.1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) anzuerkennen ist. 2 Der 1952 geborene Kläger ist bei der Firma O.B. KG in K. als Busfahrer beschäftigt gewesen, als er am eine Reisegruppe zu dem Pokalspiel Bayern München gegen 1. FC Nürnberg zur Allianz Arena in München gefahren hat. 3 Ein Bekannter des Klägers ist hierbei als Organisator der Fanfahrt(en) aufgetreten. Üblich ist gewesen, die Karten für das Fußballspiel erst im Bus zu verteilen. Sofern, wie am , ein Fan trotz Vorbestellung nicht erschienen ist, ist die Eintrittskarte dem Kläger überlassen worden. Dieser hat sich das Fußballspiel ebenfalls angesehen und ist am gegen Uhr beim Verlassen der Allianz Arena auf der vorletzten Stufe der sogenannten "Kaskadentreppe" ausgerutscht bzw. umgeknickt und hat sich dabei im linken Oberschenkel einen Muskelfaserriss zugezogen.

2 UVR 004/ Der Kläger ist deswegen in das Krankenhaus K. am stationär aufgenommen worden. Dr. H. hat mit Durchgangsarztbericht vom eine ausgeprägte Schwellung des linken Kniegelenkes und Hämatombildung bei Streckinsuffizienz und peripherer Sensibilität und Durchblutung beschrieben. 5 Der Arbeitgeber des Klägers hat am telefonisch mitgeteilt, der Kläger sei von der Firma dazu angehalten, neben der Fahrt selbst den Bus nach dem Eintreffen "auf Vordermann zu bringen" (z.b. Müll zu entsorgen). Anschließend habe der Kläger eineinhalb Stunden Pause, welche dieser in seinen Stundenzettel eintragen müsse und welche ihm auch nicht bezahlt werde. Was der Kläger in dieser Pause mache, sei allein seine Sache. Am Unfalltag habe er sich das genannte Spiel angesehen. Verunfallt sei er auf der Treppe, welche Zugang zur oberen Ebene des Stadions gewähre, wo sich auch die Plätze befunden hätten. 6 Die Beklagte hat es mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom abgelehnt, das Ereignis vom als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, dass sich der Unfall nicht im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit, sondern während einer für eine private Tätigkeit genutzten Pause ereignet habe. 7 Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ist vorgetragen worden, dass der Kläger nach Ankunft in München um ca Uhr 15 Minuten den Bus gesäubert habe. Anschließend habe er 1 1/2 Stunden Pause gehabt. Zum Unfallzeitpunkt Uhr habe die Arbeitszeit bereits wieder begonnen. Der Arbeitgeber hat mit Schreiben vom ergänzend ausgeführt, vom Dienstbeginn bis Dienstende würden dem Fahrer bei maximal 12 Stunden Abwesenheit 1,5 Stunden Pause angerechnet, wobei die restliche Steh- und Wartezeit bezahlt werde. Die Pauseneinteilung obliege dem Fahrer selbst, sie könne sowohl auf der Hin- oder Rückfahrt an einer Rastanlage als auch frei wählbar am Zielort unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Selbst wenn der Kläger die Pause in der Allianz Arena verbracht habe, sei nach Auffassung des Arbeitgebers der Weg vom Pausenort zu seiner Arbeitsstelle, in diesem Falle der geparkte Bus, als Weg zur Arbeit anzusehen und somit als Wegeunfall bzw. Arbeitsunfall zu betrachten. 8 Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom zurückgewiesen. Bei dem Besuch des Stadions habe es sich um eine rein eigenwirtschaftliche Verrichtung des Klägers gehandelt, die zu einer mehr als nur geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit geführt habe. Ein wesentlicher innerer Zusammenhang zwischen dem Besuch des Fußballspiels und dem Beschäftigungsverhältnis (hier: Fahrt des Fanclubs zu dem erwähnten Fußballspiel) habe nicht vorgelegen. 9 Die Bevollmächtigten des Klägers haben hiergegen Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben und beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom das Ereignis vom als Arbeitsunfall anzuerkennen.

3 UVR 004/ Das Sozialgericht Regensburg hat die Unfallakten der Beklagten beigezogen und nach entsprechender Ankündigung die Klage mit Gerichtsbescheid vom abgewiesen. Im vorliegenden Fall habe sich der Unfall nicht während der eigentlichen Tätigkeit des Klägers als Busfahrer ereignet. Er habe den Unfall auf dem Weg vom Stadion zurück zum Bus erlitten. Dieser Weg habe mit seinem Beschäftigungsverhältnis nicht in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang gestanden. Das Fußballspiel sei eine Vergnügungsveranstaltung; dessen Besuch diene deshalb grundsätzlich der Erholung und sei Teil der Freizeitgestaltung. Es fehle hier an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang. 11 Die hiergegen gerichtete Berufung vom ist am beim Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) eingegangen. Von Seiten des Senats wurden die Unfallakten der Beklagten sowie die erstinstanzlichen Streitakten beigezogen. 12 Eine Recherche des Senats zu dem Unfallort (Kaskadentreppe) hat ergeben, dass die Allianz-Arena ausgehend von der U-Bahnstation bzw. dem Busparkplatz durch eine 600 m lange Esplanade erschlossen wird. Vorgelagerte Ticketschalter sind als sogenannte "Kassencanyons" in die Esplanade abgesenkt. Anschließend finden sich die Zugangskontrollen. Von dieser Verteilerebene aus (Esplanade) gelangt man entweder durch schmale, radial angelegte Treppenröhren nach oben in das Innere der Stadionschüssel und zum Unterrang, oder man nutzt die fortgeführten "Kaskadentreppen", die am äußeren Rand liegen und in einer Flucht 4 Geschosse nach oben führen (Prof.Dr.-Ing.Wolfram Jäger, Technische Universität Dresden; Dort ist der Kläger - wie bereits erwähnt - beim Verlassen der Allianz Arena auf der vorletzten Stufe gestürzt. 13 In der mündlichen Verhandlung vom erklärt der Kläger auf Befragen, dass er die Eintrittskarte nur wegen des Fehlens eines Fans erhalten habe und er sonst wahrscheinlich etwas anderes gemacht hätte. - Beide Beteiligten erklären ihr Einverständnis mit einer Einzelrichterentscheidung. 14 Die Bevollmächtigte des Klägers beantragt, 15 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom sowie den Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. 16 Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt, 17 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom zurückzuweisen.

4 UVR 004/ Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Die Berufung des Klägers ist gemäß 143, 144 und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Regensburg hat die Klage gegen den Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom mit Gerichtsbescheid vom zutreffend abgewiesen. 20 Bei dem Ereignis vom hat es sich nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne von 2 Abs.1 Nr.1, 8 Abs.1 SGB VII gehandelt. 21 Arbeitsunfälle sind gemäß 8 Abs.1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ist es danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung (BSGE 63, 273, 274 = SozR Nr.92 S.258; BSG SozR Nr.19; BSG SozR Nr.10) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR Nr.70 S.197; BSGE 61, 127, 128 = SozR Nr.84 S.234; BSG SozR Nr.10). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSGE 58, 80, 83 = SozR a Nr.1 S.4 mit weiteren Nachweisen; BSGE 61, 127, 128 = SozR a.a.o.). Innerhalb dieser Wertung stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (BSG SozR Nr.19). Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten (BSG SozR Nr.4 und Nr.17) sowie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG SozR Nr.90 und SozR Nr.14; BSG, Urteil vom B 2 U 35/03 R, SozR Nr.6 = NZS 2005, S.381 ff.). 22 Hiervon ausgehend ist auch bei Busreisen zu unterscheiden zwischen Tätigkeiten, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem rechtlich wesentlichen, inneren Zusammenhang stehen und deswegen versichert sind und solchen, die der privaten unversicherten Sphäre zuzurechnen sind. Widmet sich ein Busfahrer wie der Kläger rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht wesentlich beeinflussten Belangen, so entfällt der Versicherungsschutz. Ausweislich der Arbeitgeberauskünfte vom und hat es im

5 UVR 004/ Belieben des Klägers gestanden, wie er nach dem Säubern des Busses die 1-1/2-stündige unbezahlte Pause genutzt hat. Wenn er die ihm überlassene übrig gebliebene Karte genutzt hat, um das Fußballspiel anzusehen, hat dies nicht in einem inneren Zusammenhang mit seiner eigentlichen Tätigkeit als Busfahrer gestanden. Vielmehr ist dies als Teil der Freizeitgestaltung dem unversicherten privaten Bereich zuzurechnen. 23 Diese private Verrichtung hat auch nicht zu einer nur geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit geführt. Denn unabhängig von der räumlichen Entfernung (hier: mehr als 600 m von der U-Bahnstation bzw. dem Busparkplatz hinter dem Kassenbereich und hinter dem Bereich der Zugangskontrollen) kann auch in Berücksichtigung des Zeitablaufs (Unfall nach etwa 1 1/2 Stunden) nicht mehr von einer nur geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit gesprochen werden. 24 Soweit der Kläger bzw. seine Bevollmächtigten und sein Arbeitgeber vortragen, der Kläger habe sich auf einem versicherten Rückweg zu dem Bus befunden, stützt dies das Klagebegehren nicht ( 8 Abs.2 Nr.1 SGB VII). Es hat sich nicht um einen versicherten Betriebsweg gehandelt (BSG, Urteil vom B 2 U 35/03 R, SozR Nr.6 = NZS 2005, S.381 ff.). Zwar ist der Kläger unfallrechtlich nicht verpflichtet, sich in seiner Pause stets in der Nähe des Busses aufzuhalten. Verlässt er den näheren Umkreis jedoch aus eigenwirtschaftlichen Gründen, hat er hier den versicherten Umkreis jedoch spätestens dann verlassen, wenn er sich nach Durchschreiten der Zugangskontrollen der Allianz Arena in dem inneren Bereich des Fußballstadions befunden hat. Auch wenn sich der Kläger wieder zu seinem Bus hat begeben wollen, ist daher der Unfall auf der "Kaskadentreppe" in einem Bereich geschehen, der noch nicht dem versicherten Bereich wieder zugerechnet werden kann ( 8 Abs.2 Nr.1 SGB VII). 25 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom ergänzend darauf hingewiesen hat, Busfahrer seien bei entsprechenden Reisen vielfach "Mädchen für alles", er habe sich das Fußballspiel auch deswegen angesehen, um auf der Heimfahrt mitreden zu können, stützt dies das Klagebegehren nicht. Zwar sind Busfahrer auch bei Hilfstätigkeiten für den Reiseleiter oder die Reisegruppe gesetzlich unfallversichert, wenn die entsprechende Verrichtung als Nebentätigkeit zum Fahren des Busses anzusehen ist (z.b. Hilfen für Senioren und Behinderte bei dem Ein- und Aussteigen, Besorgen von Informationsmaterial bei der örtlichen Tourismuszentrale für Mitreisende usw.). Der hier gegebene Nebeneffekt als Zuschauer eines Fußballpokalspiels auf der Heimreise der Fangruppe besser mitreden zu können, begründet bei wertender Betrachtung jedoch keinen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Busfahrer. Denn Busfahrer sind nicht verpflichtet, in reisebedingten Pausen die persönlichen Interessen und Neigungen ihrer Passagiere im Hinblick auf deren (möglicherweise) auf der Rückreise bestehendes Kommunikationsbedürfnis zu teilen. 26 Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom zurückzuweisen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Einzelrichterentscheidung erteilt ( 155 Abs. 3 und 4 SGG).

6 UVR 004/ Die Entscheidung über die Kosten beruht auf 183, 193 SGG. 28 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor ( 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).

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