ASF 2004_156. Gesetz. zur Änderung des Gesetzes über die Spielapparate und die Spielsalons. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg.

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1 Gesetz vom 14. Dezember 2004 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über die Spielapparate und die Spielsalons Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG); nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 29. Juni 2004; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst: Art. 1 Das Gesetz vom 19. Februar 1992 über die Spielapparate und die Spielsalons (SGF 946.1) wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 [ 1 Dieses Gesetz regelt:] a) den Betrieb und die Benützung von Geschicklichkeitsspielautomaten und von Unterhaltungsapparaten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind; 2 Art. 2 Zweck Dieses Gesetz bezweckt: a) einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten; b) sozial schädlichen Folgen, die mit der Benützung von Geschicklichkeitsspielautomaten verbunden sind, vorzubeugen; c) die Jugend zu schützen. 1

2 Art. 3 Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Als Spielapparate gelten die Geschicklichkeitsspielautomaten und die Unterhaltungsapparate. b) Ein Geschicklichkeitsspielautomat ist ein als solcher von der zuständigen Bundesbehörde homologierter Apparat. c) Ein Unterhaltungsapparat ist ein Spielapparat, der gegen Entgelt ein Spiel anbietet, bei welchem keine Gewinne erzielt werden können. d) Ein Betreiber von Spielapparaten ist eine natürliche oder juristische Person, die zu gewerblichen Zwecken einen oder mehrere Spielapparate betreibt, die in ihrem Eigentum stehen oder über die sie ausschliesslich verfügt. e) Ein Spielsalon ist ein Geschäftsraum, in dem der Öffentlichkeit zugängliche Spielapparate eingerichtet sind und betrieben werden; die öffentlichen Gaststätten, die der Gesetzgebung über die öffentlichen Gaststätten und den Tanz unterstellt sind, gelten nicht als Spielsalons. Art. 5 Abs. 2 und 3 2 Sie [die für die Gewerbepolizei zuständige Direktion] erteilt und entzieht die Patente für den Betrieb von Spielsalons. 3 Art. 6 Abs. 2 Bst. b, c und d (neu) und Abs. 3 [ 2 Es [das Amt für Gewerbepolizei] hat ausserdem die folgenden Aufgaben:] b) Es erneuert die Patente für den Betrieb von Spielsalons. c) Es fakturiert die Betriebsabgabe für die Spielapparate. d) Es kontrolliert, begutachtet und beschlagnahmt gegebenenfalls die Spielapparate. 3 Es fällt die Entscheide, für die dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde vorsehen. Art. 7 Abs. 1 Bst. b [ 1 Die Kantonspolizei kontrolliert:] b) die Zahl und die Standorte der Geschicklichkeitsspielautomaten; 2

3 Art. 9 Abs. 2 (neu) 2 Gegen die Entscheide zur Festlegung der Betriebsabgabe von Spielapparaten kann jedoch innert dreissig Tagen eine Einsprache beim Amt eingereicht werden. Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Art. 10 Artikelüberschrift Bewilligungsverfahren Art. 11 Art. 12 Entzug der Bewilligung 1 Die Betriebsbewilligung muss entzogen werden, wenn eine der Bedingungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt ist oder der Betreiber der Spielapparate gegen die Artikel 13, 16, und 23 Abs. 2 verstösst. 2 Die Betriebsbewilligung kann entzogen werden, wenn der Betreiber einer öffentlichen Gaststätte gegen die Artikel 17a, 17b und 23 Abs. 1 und 3 verstösst. Art. 13 Abs. 2 Der Ausdruck «Geldspielapparaten» wird durch «Geschicklichkeitsspielautomaten» Art. 14 und 15 Titel des 2. Abschnitts des 2. Kapitels 2. Geschicklichkeitsspielautomaten Art. 17a (neu) Standort der Geschicklichkeitsspielautomaten in öffentlichen Gaststätten 1 Die Geschicklichkeitsspielautomaten sind an einem Ort aufzustellen, wo sie der Betriebsführer der öffentlichen Gaststätten unter ständiger Aufsicht hat. 2 Es ist verboten, einen Geschicklichkeitsspielautomaten in einem Gang oder in einem Treppenhaus aufzustellen. 3

4 3 Der Betriebsführer der öffentlichen Gaststätte ist für die Einhaltung dieser Bestimmung verantwortlich. Art. 17b (neu) Anzahl Apparate in öffentlichen Gaststätten Der Betriebsführer einer öffentlichen Gaststätte darf seiner Kundschaft nicht mehr als zwei Geschicklichkeitsspielautomaten zur Verfügung stellen. Art. 18 Art. 19 Einsatz und Gewinn 1 Der Einsatz darf fünf Franken je Spiel und Apparat nicht übersteigen. 2 Die Kumulation des Einsatzes und des erzielten Gewinns ist bei entsprechender Zulassung gestattet. Art. 20 Art. 21 Abs. 1 1 Jeder Geschicklichkeitsspielautomat muss mit einem Zähler versehen sein, der die Einsätze und die Gewinne registriert. Art. 22 Der Ausdruck «Geldspielapparat» wird durch «Geschicklichkeitsspielautomat» Art. 23 Abs. 1 1 Die Benützung von Geschicklichkeitsspielautomaten ist Jugendlichen untersagt, die das 18. Altersjahr nicht vollendet haben. Art. 28 und 29 Art. 31 Abs. 1 und 2 Bst. d 1 Das Patent muss entzogen werden, wenn eine der Bedingungen für seine Erteilung nicht mehr erfüllt ist. 4

5 [ 2 Es muss ferner dem Patentinhaber entzogen werden:] d) aufgehoben Art. 33 Art. 34 Abs. 1 Art. 35 Anzahl der Geschicklichkeitsspielautomaten 1 Der Betriebsführer eines Spielsalons darf seiner Kundschaft nicht mehr als zehn Geschicklichkeitsspielautomaten zur Verfügung stellen. 2 Die Zahl der Unterhaltungsapparate muss grösser als die Zahl der Geschicklichkeitsspielautomaten sein. Art. 39 Abs. 1 1 Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben keinen Zutritt zu Spielsalons. Art. 44 Artikelüberschrift, Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 Betriebsabgaben [ 1 Die Betriebsabgabe für einen Spielapparat beträgt:] a) für einen Geschicklichkeitsspielautomaten 7 der vom Zähler registrierten Einsätze; 3 2 des Ertrags der Betriebsabgaben für Geschicklichkeitsspielautomaten werden für soziale Projekte im Rahmen der Prävention und der Suchtbekämpfung verwendet. Art. 45 Art. 46 Artikelüberschrift und Abs. 1 Meldung der Einsätze bei Geschicklichkeitsspielautomaten 1 Der Ausdruck «Geldspielapparat» wird durch «Geschicklichkeitsspielautomaten» 5

6 Art. 47 Artikelüberschrift und Abs. 1, Einleitungssatz Der Ausdruck «Geldspielapparate» wird durch «Geschicklichkeitsspielautomaten» Art. 48 Abs. 2 Art. 50 Abs. 1 Bst. c, d und f und Abs. 1 bis [ 1 Mit einer Busse bis zu 2000 Franken, oder 5000 Franken bei Rückfall innert fünf Jahren seit der letzten Widerhandlung, wird bestraft:] c) der Betreiber von Spielapparaten, der gegen die Artikel 13 Abs. 1, 16, 19, 21, 22 und 23 Abs. 2 verstösst; d) der Betriebsführer einer öffentlichen Gaststätte, der gegen die Artikel 13 Abs. 2, 17a, 17b, 23 Abs. 1 und 3 und 54a Abs. 2 verstösst; f) der Betreiber eines Spielsalons, der gegen die Artikel 13 Abs. 2, 34 Abs. 3, 37, 38, 39 und 54a Abs. 2 verstösst; 1bis Dasselbe gilt für Verstösse gegen die von den Artikeln 19, 35 und 38 abweichenden Ausführungsbestimmungen. Art. 54a (neu) 1 Während der Übergangsfrist nach Artikel 60 Abs. 2 SBG bleiben die gemäss dieser Bestimmung zugelassenen Glücksspielautomaten weiterhin dem bisherigen Recht unterstellt, insbesondere dem Artikel 19 Abs Insgesamt dürfen in einer öffentlichen Gaststätte nicht mehr als zwei Geldspielapparate (Glücksspielautomaten oder Geschicklichkeitsspielautomaten) und in einem Spielsalon nicht mehr als fünf solche Apparate aufgestellt werden. In letzterem Fall dürfen nicht mehr als zwei Glücksspielautomaten aufgestellt werden. Art. 2 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. Der Präsident: Der 1. Sekretär: R. VONLANTHEN R. AEBISCHER 6

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