ASF 2004_156. Gesetz. zur Änderung des Gesetzes über die Spielapparate und die Spielsalons. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg.
|
|
- Nadja Möller
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gesetz vom 14. Dezember 2004 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über die Spielapparate und die Spielsalons Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG); nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 29. Juni 2004; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst: Art. 1 Das Gesetz vom 19. Februar 1992 über die Spielapparate und die Spielsalons (SGF 946.1) wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 [ 1 Dieses Gesetz regelt:] a) den Betrieb und die Benützung von Geschicklichkeitsspielautomaten und von Unterhaltungsapparaten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind; 2 Art. 2 Zweck Dieses Gesetz bezweckt: a) einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten; b) sozial schädlichen Folgen, die mit der Benützung von Geschicklichkeitsspielautomaten verbunden sind, vorzubeugen; c) die Jugend zu schützen. 1
2 Art. 3 Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Als Spielapparate gelten die Geschicklichkeitsspielautomaten und die Unterhaltungsapparate. b) Ein Geschicklichkeitsspielautomat ist ein als solcher von der zuständigen Bundesbehörde homologierter Apparat. c) Ein Unterhaltungsapparat ist ein Spielapparat, der gegen Entgelt ein Spiel anbietet, bei welchem keine Gewinne erzielt werden können. d) Ein Betreiber von Spielapparaten ist eine natürliche oder juristische Person, die zu gewerblichen Zwecken einen oder mehrere Spielapparate betreibt, die in ihrem Eigentum stehen oder über die sie ausschliesslich verfügt. e) Ein Spielsalon ist ein Geschäftsraum, in dem der Öffentlichkeit zugängliche Spielapparate eingerichtet sind und betrieben werden; die öffentlichen Gaststätten, die der Gesetzgebung über die öffentlichen Gaststätten und den Tanz unterstellt sind, gelten nicht als Spielsalons. Art. 5 Abs. 2 und 3 2 Sie [die für die Gewerbepolizei zuständige Direktion] erteilt und entzieht die Patente für den Betrieb von Spielsalons. 3 Art. 6 Abs. 2 Bst. b, c und d (neu) und Abs. 3 [ 2 Es [das Amt für Gewerbepolizei] hat ausserdem die folgenden Aufgaben:] b) Es erneuert die Patente für den Betrieb von Spielsalons. c) Es fakturiert die Betriebsabgabe für die Spielapparate. d) Es kontrolliert, begutachtet und beschlagnahmt gegebenenfalls die Spielapparate. 3 Es fällt die Entscheide, für die dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde vorsehen. Art. 7 Abs. 1 Bst. b [ 1 Die Kantonspolizei kontrolliert:] b) die Zahl und die Standorte der Geschicklichkeitsspielautomaten; 2
3 Art. 9 Abs. 2 (neu) 2 Gegen die Entscheide zur Festlegung der Betriebsabgabe von Spielapparaten kann jedoch innert dreissig Tagen eine Einsprache beim Amt eingereicht werden. Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Art. 10 Artikelüberschrift Bewilligungsverfahren Art. 11 Art. 12 Entzug der Bewilligung 1 Die Betriebsbewilligung muss entzogen werden, wenn eine der Bedingungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt ist oder der Betreiber der Spielapparate gegen die Artikel 13, 16, und 23 Abs. 2 verstösst. 2 Die Betriebsbewilligung kann entzogen werden, wenn der Betreiber einer öffentlichen Gaststätte gegen die Artikel 17a, 17b und 23 Abs. 1 und 3 verstösst. Art. 13 Abs. 2 Der Ausdruck «Geldspielapparaten» wird durch «Geschicklichkeitsspielautomaten» Art. 14 und 15 Titel des 2. Abschnitts des 2. Kapitels 2. Geschicklichkeitsspielautomaten Art. 17a (neu) Standort der Geschicklichkeitsspielautomaten in öffentlichen Gaststätten 1 Die Geschicklichkeitsspielautomaten sind an einem Ort aufzustellen, wo sie der Betriebsführer der öffentlichen Gaststätten unter ständiger Aufsicht hat. 2 Es ist verboten, einen Geschicklichkeitsspielautomaten in einem Gang oder in einem Treppenhaus aufzustellen. 3
4 3 Der Betriebsführer der öffentlichen Gaststätte ist für die Einhaltung dieser Bestimmung verantwortlich. Art. 17b (neu) Anzahl Apparate in öffentlichen Gaststätten Der Betriebsführer einer öffentlichen Gaststätte darf seiner Kundschaft nicht mehr als zwei Geschicklichkeitsspielautomaten zur Verfügung stellen. Art. 18 Art. 19 Einsatz und Gewinn 1 Der Einsatz darf fünf Franken je Spiel und Apparat nicht übersteigen. 2 Die Kumulation des Einsatzes und des erzielten Gewinns ist bei entsprechender Zulassung gestattet. Art. 20 Art. 21 Abs. 1 1 Jeder Geschicklichkeitsspielautomat muss mit einem Zähler versehen sein, der die Einsätze und die Gewinne registriert. Art. 22 Der Ausdruck «Geldspielapparat» wird durch «Geschicklichkeitsspielautomat» Art. 23 Abs. 1 1 Die Benützung von Geschicklichkeitsspielautomaten ist Jugendlichen untersagt, die das 18. Altersjahr nicht vollendet haben. Art. 28 und 29 Art. 31 Abs. 1 und 2 Bst. d 1 Das Patent muss entzogen werden, wenn eine der Bedingungen für seine Erteilung nicht mehr erfüllt ist. 4
5 [ 2 Es muss ferner dem Patentinhaber entzogen werden:] d) aufgehoben Art. 33 Art. 34 Abs. 1 Art. 35 Anzahl der Geschicklichkeitsspielautomaten 1 Der Betriebsführer eines Spielsalons darf seiner Kundschaft nicht mehr als zehn Geschicklichkeitsspielautomaten zur Verfügung stellen. 2 Die Zahl der Unterhaltungsapparate muss grösser als die Zahl der Geschicklichkeitsspielautomaten sein. Art. 39 Abs. 1 1 Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben keinen Zutritt zu Spielsalons. Art. 44 Artikelüberschrift, Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 Betriebsabgaben [ 1 Die Betriebsabgabe für einen Spielapparat beträgt:] a) für einen Geschicklichkeitsspielautomaten 7 der vom Zähler registrierten Einsätze; 3 2 des Ertrags der Betriebsabgaben für Geschicklichkeitsspielautomaten werden für soziale Projekte im Rahmen der Prävention und der Suchtbekämpfung verwendet. Art. 45 Art. 46 Artikelüberschrift und Abs. 1 Meldung der Einsätze bei Geschicklichkeitsspielautomaten 1 Der Ausdruck «Geldspielapparat» wird durch «Geschicklichkeitsspielautomaten» 5
6 Art. 47 Artikelüberschrift und Abs. 1, Einleitungssatz Der Ausdruck «Geldspielapparate» wird durch «Geschicklichkeitsspielautomaten» Art. 48 Abs. 2 Art. 50 Abs. 1 Bst. c, d und f und Abs. 1 bis [ 1 Mit einer Busse bis zu 2000 Franken, oder 5000 Franken bei Rückfall innert fünf Jahren seit der letzten Widerhandlung, wird bestraft:] c) der Betreiber von Spielapparaten, der gegen die Artikel 13 Abs. 1, 16, 19, 21, 22 und 23 Abs. 2 verstösst; d) der Betriebsführer einer öffentlichen Gaststätte, der gegen die Artikel 13 Abs. 2, 17a, 17b, 23 Abs. 1 und 3 und 54a Abs. 2 verstösst; f) der Betreiber eines Spielsalons, der gegen die Artikel 13 Abs. 2, 34 Abs. 3, 37, 38, 39 und 54a Abs. 2 verstösst; 1bis Dasselbe gilt für Verstösse gegen die von den Artikeln 19, 35 und 38 abweichenden Ausführungsbestimmungen. Art. 54a (neu) 1 Während der Übergangsfrist nach Artikel 60 Abs. 2 SBG bleiben die gemäss dieser Bestimmung zugelassenen Glücksspielautomaten weiterhin dem bisherigen Recht unterstellt, insbesondere dem Artikel 19 Abs Insgesamt dürfen in einer öffentlichen Gaststätte nicht mehr als zwei Geldspielapparate (Glücksspielautomaten oder Geschicklichkeitsspielautomaten) und in einem Spielsalon nicht mehr als fünf solche Apparate aufgestellt werden. In letzterem Fall dürfen nicht mehr als zwei Glücksspielautomaten aufgestellt werden. Art. 2 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. Der Präsident: Der 1. Sekretär: R. VONLANTHEN R. AEBISCHER 6
Gesetz über die Spielapparate und Spielsalons (SpASG)
Gesetz über die Spielapparate und Spielsalons (SpASG) vom 9.0.99 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.0) 946. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel der Bundesverfassung; nach Einsicht
Mehrzur Änderung des Gesetzes über die öffentlichen Gaststätten und den Tanz
Gesetz vom 10. Oktober 2012 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über die öffentlichen Gaststätten und den Tanz Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats
MehrASF 2010_149. Gesetz. über die Videoüberwachung. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 7. Dezember 2010
Gesetz vom 7. Dezember 2010 Inkrafttreten:... über die Videoüberwachung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 12, 24 und 38 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004;
MehrGesetz. über die Reklamen. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 6. November 1986
94. Gesetz vom 6. November 986 über die Reklamen Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 6 und 06 des Bundesgesetzes vom 9. Dezember 958 über den Strassenverkehr; gestützt auf die
MehrGesetz über die Spielautomaten, die Spiellokale und die Kursaalabgabe (Spielbetriebsgesetz; SpBG)
9.00 Gesetz über die Spielautomaten, die Spiellokale und die Kursaalabgabe (Spielbetriebsgesetz; SpBG) vom. Januar 00 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 06 Abs. der Bundesverfassung
MehrGesetz. über die Ausübung des Handels. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 25. September 1997
940. Gesetz vom 5. September 997 über die Ausübung des Handels Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 3 und 3 quater der Bundesverfassung; gestützt auf die Artikel 3 und 4 des Bundesgesetzes
MehrGesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz)
. Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz) vom. Oktober 998 (Stand. Januar 00). Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt
MehrGesetz über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen (SpG)
Kanton Appenzell Innerrhoden 95.550 Gesetz über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen (SpG) vom 7. April 008 (Stand. Dezember 04) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 60 Abs.
Mehrüber den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg
.. Ausführungsgesetz vom 9. Mai 996 über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf den Achten Titel und den Achten Titel bis
Mehrzur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (AGSVG)
78. Gesetz vom. November 98 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (AGSVG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz vom 9. Dezember 958 (SVG)
Mehrzur Anpassung verschiedener Gesetze an das Bundesgerichtsgesetz (Rechtsweggarantie im öffentlichen Recht)
Gesetz vom 9. Oktober 2008 Inkrafttreten: 01.01.2009 zur Anpassung verschiedener Gesetze an das Bundesgerichtsgesetz (Rechtsweggarantie im öffentlichen Recht) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt
Mehrzur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern und gewisser anderer steuerrechtlicher Bestimmungen
Gesetz vom 15. Dezember 2015 Inkrafttreten: 01.01.2016 zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern und gewisser anderer steuerrechtlicher Bestimmungen Der Grosse Rat des Kantons Freiburg
MehrReglement betreffend die Erhebung einer Steuer auf Spielapparaten und automatischen Warenverteilern (vom 25. Juni 2007)
232.09 Reglement betreffend die Erhebung einer Steuer auf Spielapparaten und automatischen Warenverteilern (vom 25. Juni 2007) Der Generalrat der Stadt Freiburg gestützt auf: - das Gesetz vom 25. September
Mehrzur Änderung verschiedener steuerrechtlicher Gesetzesbestimmungen
Gesetz vom 18. November 2004 Inkrafttreten:... zur Änderung verschiedener steuerrechtlicher Gesetzesbestimmungen Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 28.
Mehrüber die Anpassung gewisser Erlasse an die neue Gesetzgebung über das Staatspersonal (Dienstverhältnis)
Verordnung vom 28. Januar 2003 Inkrafttreten: 01.01.2003 über die Anpassung gewisser Erlasse an die neue Gesetzgebung über das Staatspersonal (Dienstverhältnis) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt
MehrASF 2016_142. Gesetz. zur Änderung der Gesetzgebung über die Veröffentlichung der Erlasse (Vorrang der elektronischen Fassung)
Gesetz vom 3. November 2016 Inkrafttreten:... zur Änderung der Gesetzgebung über die Veröffentlichung der Erlasse (Vorrang der elektronischen Fassung) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht
MehrVerordnung über die Pflegekinderaufsicht
..85 Verordnung über die Pflegekinderaufsicht vom 0.0.0 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.0) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 6 ZGB vom 0. Dezember 907 (ZGB); gestützt auf die eidgenössische
Mehrüber die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
.. Gesetz vom. März 007 über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom. Dezember 00 über die Berufsbildung, insbesondere die Artikel
MehrGASTWIRTSCHAFTSGESETZ
945.00 GASTWIRTSCHAFTSGESETZ DER GEMEINDE AROSA GÜLTIG AB. JANUAR 05 840.00 Gastwirtschaftsgesetz der Gemeinde Arosa I. Einleitung Gestützt auf Art. 6 des Gastwirtschaftsgesetzes für den Kanton Graubünden
MehrGesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979
8.. Gesetz vom 0. November 979 über das Trinkwasser Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Dezember 905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
Mehrüber die Benützung von Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen
78.3 Beschluss vom 6. August 988 über die Benützung von Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr; gestützt
MehrASF 2009_135. Verordnung. zur Änderung des Reglements über die Maturitätsprüfungen. Der Staatsrat des Kantons Freiburg.
Verordnung vom 9. Dezember 2009 Inkrafttreten: 01.01.2010 zur Änderung des Reglements über die Maturitätsprüfungen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Änderungen vom 27. Juni 2007 der Verordnung
Mehrzur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin)
Gesetz vom 8. Mai 2008 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin) Der Grosse Rat des
MehrBundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen
Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) Änderung vom 26. September 2014 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates
MehrBundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen
Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) vom 20. März 2009 1 (Stand am 1. Januar 2010) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel
MehrReglement über die Benutzung öffentlichen Grundes und Marktreglement
Ville de Morat Reglement über die Benutzung öffentlichen Grundes und Marktreglement Stadt Murten 026 672 62 00 S, 026 672 62 1 9 Rathausgasse 17 Postfach 26 280 Murten El gemeinde@murten-morat.ch Inhaltsverzeichnis
MehrVerordnung über die gewerbsmässige Verwendung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten 1. gestützt auf 40 Buchstabe e der Kantonsverfassung, 2
54.0 Verordnung über die gewerbsmässige Verwendung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten (Vom 8. September 980) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 40 Buchstabe e der Kantonsverfassung, beschliesst:
Mehrüber Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen
MehrGesetz über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
.. Gesetz über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung vom.0.007 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.008) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom. Dezember 00 über die Berufsbildung,
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. (Erlassen von der Landsgemeinde am 7.
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih Vom 7. Mai 1995 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 7. Mai 1995) 1. Organisation Art. 1 *
MehrASF 2013_101. Verordnung. über die Wildruhezone La Berra. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 11. November 2013
Verordnung vom 11. November 2013 Inkrafttreten: 01.12.2013 über die Wildruhezone La Berra Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die
MehrGesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
84.3. Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6..965 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.06) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz
Mehrüber Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
84.. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen
MehrGesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz)
55. Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz) vom. Oktober 998 ) I. Allgemeine Bestimmungen Dieses Gesetz regelt den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten
MehrBundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG)
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) (Steuerung der Zuwanderung) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft
MehrBundesbeschluss über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes
Ablauf der Referendumsfrist: 6. April 2006 Bundesbeschluss über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes vom 16. Dezember 2005
MehrReglement. über die Fähigkeitsprüfung für die Jagd. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 10. Mai 1999
9.1 Reglement vom 10. Mai 1999 über die Fähigkeitsprüfung für die Jagd Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 0. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere
MehrGASTWIRTSCHAFTSGESETZ
Gemeinde Arosa Botschaft des Gemeindevorstandes an das Gemeindeparlament betreffend GASTWIRTSCHAFTSGESETZ DER GEMEINDE AROSA Antrag des Gemeindevorstandes an die Mitglieder des Gemeindeparlaments Werte
Mehrhat sich ergeben: B. Gegen diesen Entscheid führt die MediService AG am 22. Januar 1999 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
III. Verwaltungsgerichtshof. Entscheid vom 13. April 2000 in der Beschwerdesache (3A 99 10) MediService AG, Ausserfeldweg 1, 4528 Zuchwil, durch Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen die Gesundheits-
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Kantonales Schifffahrtsgesetz) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Kantonales Schifffahrtsgesetz) Vom 4. Mai 1980 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1980) Art. 1 * Rechtsgrundlagen
MehrBundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates
MehrEinfügen eines Gliederungstitels vor Artikel 1 1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen
Gesetz vom 13. Mai 2016 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über die Förderung der Gemeindezusammenschlüsse und zweier weiterer Gesetze (Fusion von Grossfreiburg und Verlängerung des GZG) Der Grosse
MehrBundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern
Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai
MehrAusführungsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
6.. Ausführungsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom.0.00 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.009) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 5 des Bundesgesetzes vom. Oktober
MehrReglement über die Fähigkeitsprüfung für die Jagd
9. Reglement über die Fähigkeitsprüfung für die Jagd vom 0.05.999 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.05) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 0. Juni 986 über die Jagd und
MehrBundesbeschluss über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes
Bundesbeschluss über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes vom 16. Dezember 2005 Die Bundesversammlung der Schweizerischen
Mehrzur Änderung des Reglements über die Ausübung der Patentfischerei in den Jahren 2016, 2017 und 2018
Verordnung vom 14. Februar 2017 Inkrafttreten: 01.03.2017 zur Änderung des Reglements über die Ausübung der Patentfischerei in den Jahren 2016, 2017 und 2018 Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt
MehrDieses Gesetz regelt die Organisation und die Finanzierung der Hilfe und Pflege zu Hause.
8. Gesetz vom 8. September 005 über die Hilfe und Pflege zu Hause (HPflG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 68 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 6. Mai 004; gestützt auf
MehrEinführungsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (EV ChemG) vom (Stand )
83.5 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (EV ChemG) vom 24.05.2006 (Stand 0.0.2009) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 32 des Bundesgesetzes vom 5. Dezember
Mehrüber die Hygiene in öffentlichen Schwimmund Strandbädern
Verordnung vom 29. Juni 2004 Inkrafttreten: 01.06.2004 über die Hygiene in öffentlichen Schwimmund Strandbädern Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999;
Mehr1 Zweck. 2 Begriffe. 3 Ruhegebot und Ausnahmen Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen vom (Stand
555. Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen vom 0..996 (Stand 0.0.00) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 47 der Kantonsverfassung ), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
MehrDieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird.
[Signature] [QR Code] Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird. Bundesbeschluss Entwurf über die Genehmigung des Abkommens zwischen
MehrGesetz. über die Mutterschaftsbeiträge (MBG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 9. September 2010
86. Gesetz vom 9. September 00 über die Mutterschaftsbeiträge (MBG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel und 48 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 6. Mai 004; nach Einsicht
Mehrüber den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens
70.6 Verordnung vom 0. Juni 05 über den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom. Juni 979
MehrDiese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung durch die kantonalen Behörden.
83.3 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung (EV BetmG) vom 0.06.0 (Stand 0.09.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9d des Bundesgesetzes vom 3. Oktober
MehrASF 2006_016. Verordnung. über die Aufnahme zur Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg. Der Staatsrat des Kantons Freiburg
Verordnung vom 13. März 2006 Inkrafttreten: 13.03.2006 über die Aufnahme zur Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 4. Oktober
MehrVerordnung über die Benützung der Liegewiese Eichholz, Wabern
731.802 Verordnung über die Benützung der Liegewiese Eichholz, Wabern 22. März 2012 mit Änderungen bis 27. März 2013 Chronologie Erlass Beschluss des Gemeinderats vom 22. März 2012; Inkrafttreten am 1.
Mehrgestützt auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung 2), nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 31. Oktober ),
9.050 Pflegekindergesetz Vom 4. Februar 007 Der Grosse Rat des Kantons Graubünden ), gestützt auf Art. Abs. der Kantonsverfassung ), nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom. Oktober 006 ), beschliesst:
MehrDer Staat erhebt von den Haltern oder Halterinnen von Wasserfahrzeugen eine Steuer.
747. Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer vom. Dezember 975 (Stand. Januar 000) * Grundsatz, Steuersubjekt Der Staat erhebt von den Haltern oder Halterinnen von Wasserfahrzeugen eine Steuer. Der Ertrag
MehrGesetz über die Gewerbepolizei
Gesetz über die Gewerbepolizei vom Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden vom 23. März 2001; eingesehen das Bundesgesetz über den Binnenmarkt vom 6.
MehrVERORDNUNG über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV)
VERORDNUNG über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV) (vom 11. Februar 1998 1 ; Stand am 1. September 2008) Der Landrat des Kantons
MehrAusführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung
80.6 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 09..00 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.08) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom.
MehrVerordnung über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft
Verordnung über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft vom 10. November 1999 (Stand am 5. Dezember 2006) Der Schweizerische Bundesrat,
MehrAusführungsbestimmungen zum Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe
95.60 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe Aufgrund von Art. 6 und Art. des Gesetzes über die Spielautomaten und Spielbetriebe ) von der Regierung erlassen am 4.
Mehrüber die Anwalts- und Notariatsprüfungen
Verordnung vom 11. Dezember 2012 Inkrafttreten: 01.01.2013 über die Anwalts- und Notariatsprüfungen Der Staatsrat des Kantons Freiburg in Erwägung: Die folgenden Änderungen sind das Ergebnis der Überlegungen
MehrBundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel
Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) 941.10 vom 22. Dezember 1999 (Stand am 1. Januar 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 99,
MehrInterkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee
Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee vom 0. Juni 997 (Stand. Juli 998) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, gestützt auf Artikel 4 Absatz und
MehrKanton Zug Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz)
Kanton Zug 94. Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz) Vom 5. Januar 996 (Stand. Januar 009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. und quater
MehrDieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen 1).
836. Gesetz über die Familienzulagen vom 0. September 008 (Stand. Januar 03). Allgemeine Bestimmungen Grundsatz Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen ). Anerkennung
MehrBundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen
Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) vom 20. März 2009 1 (Stand am 1. Januar 2016) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel
Mehrüber die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg
Verordnung vom 19. Januar 2016 Inkrafttreten: 01.01.2016 über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 21.
Mehrüber die Gebühren im Bereich der Fremdenpolizei
4..6 Verordnung vom 0. Dezember 007 über die Gebühren im Bereich der Fremdenpolizei Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 6. Dezember
MehrGesetz. über die Abfallbewirtschaftung (ABG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 13. November 1996
80. Gesetz vom. November 996 über die Abfallbewirtschaftung (ABG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 7. Oktober 98 über den Umweltschutz (USG); gestützt auf das Bundesgesetz
Mehr1 Zweck und Geltungsbereich
90. Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) vom 04..99 (Stand 0.0.04) Der Grosse Rat des Kantons Bern, In Ausführung von Artikel 7 der Kantonsverfassung ), gestützt auf Artikel 9 des Bundesgesetzes vom. März
MehrBundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt
Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) 170.512 vom 18. Juni 2004 (Stand am 14. Dezember 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
MehrGesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz)
AGS [Geschäftsnummer] Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) Änderung vom [Datum] Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BR Nummern) Neu: Geändert:
MehrVorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung
Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme
MehrMusikschulgesetz. Vernehmlassungsentwurf vom 10. Juli (vom.) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom..
Vernehmlassungsentwurf vom 10. Juli 01 Musikschulgesetz (vom.) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom.. beschliesst: I. Es wird folgendes Gesetz erlassen: Geltungsbereich
Mehr(Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz)
Obligationenrecht (Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates
MehrGemeinde Muntelier. Reglement über die Benutzung öffentlichen Grundes und Marktreglement. Gemeinde Muntelier Hauptstrasse 67, 3286 Muntelier
Reglement über die Benutzung öffentlichen Grundes und Marktreglement Gemeinde Muntelier Hauptstrasse 67, 386 Muntelier 06 670 4 50 06 670 4 43 gemeinde@muntelier.ch Inhaltsverzeichnis I Benutzung öffentlichen
Mehrüber die wirtschaftliche Landesversorgung (WLG)
Gesetz vom 9. Februar 2012 Inkrafttreten:... über die wirtschaftliche Landesversorgung (WLG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftliche
MehrVerordnung über die Beglaubigung von Unterschriften
Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften vom 0.0.006 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.006) 6. Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 7. November 005 über die Beglaubigung
MehrGastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG)
945.00 Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG) Vom 7. Juni 998 (Stand. Januar 0) Vom Volke angenommen am 7. Juni 998 ). Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck Dieses Gesetz regelt die Ausübung
MehrGesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien (FTG)
Filmgesetz 569.00 Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien (FTG) Vom 9. Juni 00 (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme
MehrReglement des Naturhistorischen Museums
8.6. Reglement des Naturhistorischen Museums vom. Februar 99 Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom. Oktober 99 über die kulturellen Institutionen des Staates (KISG); gestützt auf
MehrAn die Kantone. Sehr geehrte Damen und Herren
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Gesundheitspolitik CH-3003 Bern BAG An die Kantone Bern, 19. Oktober 2017 Gesetzgebung zu den Medizinalberufen:
Mehrzur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit (AVGSA)
Ausführungsverordnung vom 18. Dezember 2007 Inkrafttreten: 01.01.2008 zur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit (AVGSA) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Juni
MehrKanton Zug Das Amt für Berufsbildung des Kantons Zug,
Kanton Zug 4. Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum)
MehrReglement des Bundesstrafgerichts über die Grundsätze der Information
Reglement des Bundesstrafgerichts über die Grundsätze der Information vom 24. Januar 2012 (Stand am 1. Dezember 2016) Das Bundesstrafgericht (BStGer), gestützt auf Artikel 63 Absatz 3 des Strafbehördenorganisatonsgesetzes
MehrDer Kantonsrat des Kantons Schwyz, 2. beschliesst: Kantonales Gesetz über die Lotterien und Wetten 1. (Vom 8. April 1998)
Kantonales Gesetz über die Lotterien und Wetten 54.0 (Vom 8. April 998) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Bundesgesetz betreffend Lotterien und gewerbsmässige Wetten und die Interkantonale
MehrTAXIREGLEMENT DER STADT ZUG
G r o s s e r G e m e i n d e r a t G6 Beilage BESCHLUSS des Grossen Gemeinderats von Zug Nr. betreffend Taxireglement der Stadt Zug TAXIREGLEMENT DER STADT ZUG vom Der Grosse Gemeinderat von Zug, gestützt
Mehrüber die interkantonalen Verträge (VertragsG)
. Gesetz vom. September 009 über die interkantonalen Verträge (VertragsG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung vom 8. April 999, namentlich die Artikel 48, 7, 86 Abs. und
Mehrüber die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg
Verordnung vom 17. Mai 2011 Inkrafttreten: 01.01.2011 über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 10 des Gesetzes
Mehr