EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2009) 684 endgültig. Staatliche Beihilfe N 538/2008 Germany LIP ersol Thin Film GmbH
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- Karoline Schmidt
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den K(2009) 684 endgültig Betreff: Staatliche Beihilfe N 538/2008 Germany LIP ersol Thin Film GmbH Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. VERFAHREN (1) Mit elektronischer Anmeldung vom 28. Oktober 2008, die am selben Tag unter dem Aktenzeichen SANI/1554 bei der Kommission registriert wurde, setzte Deutschland die Kommission im Einklang mit der Einzelanmeldepflicht nach Punkt 64 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (nachstehend Regionalbeihilfeleitlinien 2007 genannt) von seiner Absicht in Kenntnis, der ersol Thin Film GmbH eine Regionalbeihilfe für die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte in Erfurt (Thüringen, Deutschland) zu gewähren. (2) Die Kommission erbat mit Schreiben vom 28. November 2008 (D/54748) ergänzende Auskünfte, die Deutschland mit Schreiben vom 17. Dezember 2008, das am selben Tag bei der Kommission registriert wurde (A/27422), erteilte. 2. BESCHREIBUNG DER ANGEMELDETEN BEIHILFEMASSNAHME (3) Da die Erweiterungsarbeiten weniger als drei Jahre nach Beginn der Errichtung der ursprünglichen Betriebsstätte aufgenommen wurden, übermittelte Deutschland im Einklang mit der unter Punkt 60 der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 festgelegten Dreijahresregel Angaben über die Beihilfe, die 2006 rechtmäßig für die Erstinvestition gewährt worden war. 1 ABl. C 54 vom , S. 13. Seiner Exzellenz Herrn Frank-Walter STEINMEIER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Commission européenne, B-1049 Bruxelles Europese Commissie, B-1049 Brussel Belgium Telephone: (0)
2 (4) Für das ursprüngliche Investitionsvorhaben (ETF1 2 ) mit beihilfefähigen Kosten von nominal 94,144 Mio. EUR wurde 2006 auf der Grundlage zweier genehmigter Beihilferegelungen 3 im Rahmen der deutschen Fördergebietskarte eine Regionalbeihilfe von nominal 20,02 Mio. EUR gewährt. (5) Für die laufende Erweiterung der Betriebsstätte (ETF2) mit beihilfefähigen Kosten von nominal 371,4 Mio. EUR soll auf der Grundlage zweier unter die Freistellungsverordnung für regionale Investitionsbeihilfen fallender Beihilferegelungen 5 im Rahmen der deutschen Fördergebietskarte die angemeldete Beihilfe von nominal 39,72 Mio. EUR gewährt werden. (6) Erstinvestition und Erweiterungsinvestition betreffen die Herstellung von Dünnschichtsolarmodulen. (7) Beide Beihilfen dienen der Förderung der regionalen Entwicklung im Raum Erfurt, einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag, in dem für große Unternehmen gemäß den deutschen Fördergebietskarten ein regionaler Beihilfehöchstsatz (ohne Aufschläge) von 28 % (bis zum ) bzw. von 30 % (seit dem ), ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ), gilt Der Beihilfeempfänger (8) Die finanzielle Förderung wird der Thin Film GmbH (nachstehend auch Beihilfeempfänger genannt) gewährt, einer am 21. Dezember 2005 gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Erfurt (Thüringen, Deutschland), die über die Holdinggesellschaft ersol Solar Energy AG 7 vom Industriekonzern Robert Bosch GmbH kontrolliert wird. Deutschland hat bestätigt, dass das gesamte Fotovoltaikgeschäft der Robert Bosch GmbH auf ersol Solar Energy AG entfällt. Die Robert Bosch GmbH hält 85 % der Anteile an der ersol Solar Energy AG, die wiederum 50,001 % der Anteile an der Thin Film GmbH besitzt. Die verbleibenden 49,999 % der Anteile der ersol Thin Film GmbH stehen im Eigentum von Ventizz Deutschland übermittelte die Kurzbeschreibung nach Randnummer 36 des MSR 2002 (von der Kommission registriert unter der Nummer MF 48/2006, veröffentlicht unter der folgenden Internetadresse: Direktzuschuss im Rahmen der GA-Förderung , von der Kommission unter der Nummer N 642/2002 genehmigt (ABl. C 284 vom , S. 5), und Investitionszulage im Rahmen des Investitionszulagengesetzes 2007 (für vor 2007 begonnene Vorhaben), von der Kommission unter der Nummer N 357/A/2006 genehmigt (ABl. C 23 vom , S. 2). Sache N 641/2002 Deutsche Fördergebietskarte (ABl. C 186 vom , S. 18). Investitionszulage im Rahmen des Investitionszulagengesetzes 2007 (für nach 2006 begonnene Vorhaben), bei der Kommission unter der Nummer XR 6/2007 genehmigt (ABl. C 41 vom , S. 9), und Investitionszulage im Rahmen des Investitionszulagengesetzes 2010, bei der Kommission unter der Nummer X 167/2008 registriert (noch nicht veröffentlicht). Sache N 459/2006 Deutsche Fördergebietskarte (ABl. C 295 vom , S. 6). Die ersol Solar Energy AG kontrolliert mehrere Unternehmen in Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika, die Rohstoffe (Silizium), Solarwafer, Solarzellen und Solarmodule für die Fotovoltaik-Industrie herstellen erwirtschaftete die ersol-gruppe mit 802 Mitarbeitern einen Umsatz von 160 Mio. EUR. 2
3 Capital Fund III LP, Delaware, und von Ventizz Capital Fund IV LP, Jersey 8. Ventizz Capital Fund III und IV sind globale Kapitalbeteiligungsfonds, die nicht direkt auf dem Solarmarkt tätig sind. (9) Bei der Robert Bosch GmbH handelt es sich um einen international tätigen Technologiekonzern, der auf folgende Unternehmensbereiche konzentriert ist: Kraftfahrzeugtechnik (Benzinsysteme, Dieselsysteme, Chassis System Brakes, Chassis System Control, Electrical Drivers, Starter motors and Generators, Car Multimedia, Automobilelektronik, Automobiltechnik Handel), Industrietechnik (Bosch Rexroth, Verpackungstechnik und Solarenergie), Gebrauchsgüter und Gebäudetechnik (Elektrowerkzeuge, Thermotechnik, Hausgeräte und Sicherheitssysteme) war die Robert Bosch GmbH in 50 Ländern tätig und erwirtschaftete mit mehr als Mitarbeitern einen Umsatz von über 46 Mrd. EUR 9. Robert Bosch GmbH Ventizz Capital Fund III LP (Delaware) und Ventizz Capital Fund IV LP (Jersey) 85 % ersol Solar Energy AG (Erfurt, Deutschland) 49,999 % 100 % Silicon Recycling Services Inc. (Camarillo, California, USA) ersol Thin Film GmbH (Erfurt, Germany) 50,001% 100% ASI Industries GmbH (Erfurt, Deutschland) Shanghai Electric Solar Energy Co. Ltd. (Shanghai, China) 35 % 100 % ersol Crystalline Modules GmbH (Erfurt, Deutschland) 2.2. Das Investitionsvorhaben Zwei Fertigungsstätten: ETF1 und ETF2 (10) In der ersten Fertigungsstätte (ETF1) werden Dünnschichtsolarmodule nach der sogenannten amorphen Siliziumtechnologie 10 hergestellt. Die Produktionskapazität Die Robert Bosch GmbH soll 2011 die Anteile übernehmen, die die Ventizz Capital Funds an der ersol Thin Film GmbH besitzen. Geschäftsbericht 2007 der Robert Bosch GmbH. Es gibt im Wesentlichen zwei Verfahren zur Herstellung von Solarmodulen. Beim ersten Verfahren werden aus kristallinem Silizium Wafer erzeugt, die zu Solarzellen und anschließend zu Modulen zusammengefügt werden. Beim zweiten Verfahren werden Dünnschichtsolarmodule unter Verwendung 3
4 beläuft sich auf nominal 40 MegaWatt peak (MWp). Mit den Arbeiten an ETF1 wurde am 15. März 2006 begonnen. Seit Januar 2008 ist ETF1 in Betrieb. Die beihilfefähigen Kosten für EFT1 beliefen sich auf nominal 94,144 Mio. EUR, was einem abgezinsten Wert von 90,9 Mio. EUR (in Preisen von 2006) entspricht. Beihilfefähige Kosten ETF1 (in Mio. EUR) INSGESAMT Gebäude [ ] Maschinen/Ausrüstungen [ ] Immaterielle Vermögenswerte [ ] ETF1 Insgesamt 94,144 (11) In der neuen Fertigungsstätte EFT2 sollen Dünnschichtsolarmodule nach der sogenannten Tandemtechnologie hergestellt werden, bei der zwei unterschiedliche Siliziummaterialien, nämlich amorphes und mikrokristallines Silizium, miteinander kombiniert werden. EFT2 soll eine Kapazität von nominal 120 MWp haben. Mit den Arbeiten wurde am 1. Juli 2008 auf einem an ETF1 angrenzenden Gelände begonnen. Die Arbeiten an ETF2 sollen Ende 2011 abgeschlossen werden, so dass 2012 im Vollbetrieb produziert werden kann. Die Gesamtkosten für diese zweite Fertigungsstätte werden auf nominal 371,4 Mio. EUR veranschlagt. Beihilfefähige Kosten ETF2 (in Mio. EUR) INSGESAMT Grundstück [ ] [ ] Gebäude [ ] [ ] [ ] [ ] Maschinen/Ausrüstungen [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] ETF2 Insgesamt [ ] [ ] [ ] [ ] 371,40 (12) Die beiden Fertigungsstätten werden insgesamt über eine jährliche Nominalkapazität von bis zu 160 MWp verfügen. Aufgrund der erwarteten technologischen Fortschritte ist jedoch von einer effektiven Kapazität von 200 MWp ([ ] MWp im Jahr 2012) auszugehen. (13) Durch das Investitionsvorhaben ETF1 sollten mindestens 170 direkte Arbeitsplätze geschaffen werden. Das Investitionsvorhaben ETF2 soll die Schaffung von 461 zusätzlichen direkten Arbeitsplätzen und mindestens 350 weiteren indirekten Arbeitsplätzen ermöglichen. von Silizium oder anderen Materialien hergestellt. Module, die aus mono- oder multikristallinen Siliziumwafern gefertigt werden, machen über 90 % aller Solarmodule aus. Wegen der hohen Kosten für kristallines Silizium suchen die Unternehmen inzwischen jedoch nach kostengünstigeren Materialien oder neuen Technologien für die Fertigung von Solarmodulen. Dazu gehört die Dünnschicht-Fotovoltaik-Technologie, für die weniger und kostengünstigere Materialien benötigt werden. Unterliegt dem Berufsgeheimnis.. 4
5 2.3. Beihilfebetrag und Beihilferegelungen (14) Wie oben dargelegt, hat Deutschland 2006 für EFT1 bereits eine Regionalbeihilfe von nominal insgesamt 20,02 Mio. EUR in Form einer Investitionszulage und eines direkten Zuschusses gewährt. Am 16. Juni 2008 wurde ein weiterer Beihilfeantrag gestellt, woraufhin das betreffende Vorhaben am 23. Juni 2008 von der Bewilligungsbehörde (Thüringer Aufbaubank) im Einklang mit Punkt 38 der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 vor Beginn der Arbeiten am 1. Juli 2008 als grundsätzlich förderwürdig eingestuft wurde. Deutschland beabsichtigt, für ETF2 eine Regionalbeihilfe von nominal EUR zu gewähren, die zwischen 2009 und 2011 ausgezahlt werden soll. Diese Beihilfe soll auf der Grundlage der folgenden zwei unter die Freistellungsstellungsverordnung für regionale Investitionsbeihilfen fallenden Beihilferegelungen gewährt werden: Investitionszulagengesetz und dessen Nachfolgeregelung Investitionszulagengesetz (15) Die folgende Übersicht gibt Aufschluss über die Auszahlung der Beihilfe (die ersten beiden Reihen beziehen sich auf die Beihilfe für ETF1): Beihilfebetrag Insgesamt (in Mio. EUR) GA-Zuschuss ETF1 [ ] [ ] [ ] Investitionszulage ETF1 [ ] [ ] [ ] [ ] Investitionszulage ETF2 [ ] [ ] [ ] [ ] Insgesamt [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] 59,74 (16) Deutschland hat bestätigt, dass die Beihilfe für das Vorhaben nicht mit Beihilfen aus anderen lokalen, regionalen, nationalen oder EG-Regelungen zur Deckung derselben förderfähigen Kosten kumuliert werden darf. (17) Deutschland hat zugesichert, dass der Beihilfehöchstbetrag und die Beihilfehöchstintensität, die mit dieser Entscheidung genehmigt werden, nicht überschritten werden, selbst wenn die beihilfefähigen Kosten niedriger oder höher ausfallen sollten Finanzierung des Vorhabens (18) Das Investitionsvorhaben ETF1 sollte wie folgt finanziert werden (nominale Angaben): Quelle Betrag (in Mio. EUR) Eigenmittel und Kredite 74,124 Öffentliche Förderung 20,020 Insgesamt 94, Bei der Kommission unter der Nummer XR 6/2007 registriert (ABl. C 41 vom , S. 9). Bei der Kommission unter der Nummer X 167/2008 registriert (noch nicht veröffentlicht). 5
6 (19) Das Investitionsvorhaben ETF2 soll wie folgt finanziert werden (nominale Angaben): Quelle Betrag (in Mio. EUR) Eigenmittel [ ] Interne Darlehen (cash-pool- [ ] Finanzierung) Öffentliche Förderung 39,72 Insgesamt 371,40 (20) Der Beihilfeempfänger will das Vorhaben nicht nur mithilfe der beantragten Beihilfe, sondern auch mit Eigenmitteln der Muttergesellschaft (Robert Bosch GmbH) und Bankkrediten finanzieren. Deutschland hat bestätigt, dass die Bankkredite kein Beihilfeelement enthalten Allgemeine Bestimmungen (21) Deutschland hat der Kommission zugesichert: ihr innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe eine Kopie der von der Bewilligungsbehörde und dem Begünstigten unterschriebenen Beihilfevereinbarung zu übermitteln; nach Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission alle fünf Jahre einen Zwischenbericht (mit Angaben zu den gezahlten Beihilfebeträgen, zur Durchführung der Beihilfevereinbarung und zu etwaigen anderen Investitionsvorhaben am gleichen Standort/im gleichen Werk) vorzulegen; innerhalb von sechs Monaten nach Zahlung der letzten Beihilfetranche einen ausführlichen Abschlussbericht vorzulegen, der sich auf den notifizierten Finanzierungsplan stützt. (22) Außerdem wird die Beihilfe nur unter der Voraussetzung gewährt, dass der Beihilfeempfänger die Investitionen in dem Fördergebiet nach Abschluss des Investitionsvorhabens mindestens fünf Jahre aufrechterhält. 3. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG UND VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT 3.1. Vorliegen einer Beihilfe (23) Die finanzielle Förderung des Zuwendungsempfängers durch den Mitgliedstaat geht zulasten staatlicher Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (24) Da nur ein einziges Unternehmen, ersol Thin Film GmbH, finanziell gefördert wird, ist die Maßnahme selektiv. (25) Die finanzielle Förderung befreit den Zuwendungsempfänger von Kosten, die das Unternehmen normalerweise selbst tragen müsste, und verschafft ihm so einen wirtschaftlichen Vorteil. 6
7 (26) Durch die Begünstigung des Zuwendungsempfängers und seiner Produktionstätigkeit im Vergleich zu seinen Wettbewerbern wird der Wettbewerb verfälscht bzw. droht, verfälscht zu werden. (27) Die finanzielle Förderung durch Deutschland bezieht sich auf Investitionen, die die Produktion von Solarmodulen ermöglichen sollen. Da diese Produkte zwischen Mitgliedstaaten gehandelt werden, dürfte die Förderung den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen. (28) Die Kommission ist folglich der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe für die ersol Thin Film GmbH im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt Rechtmäßigkeit der Beihilfemaßnahme (29) Deutschland hat die Kommission über die Beihilfemaßnahme für das Vorhaben ETF1 in Kenntnis gesetzt und die geplante neue Beihilfemaßnahme für das Vorhaben ETF2 vor ihrer Durchführung bei der Kommission angemeldet. Damit ist es seinen Verpflichtungen nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag sowie der Einzelanmeldepflicht nach Punkt 64 der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 nachgekommen Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt (30) Nachdem festgestellt wurde, dass es sich bei der angemeldeten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, muss geprüft werden, ob diese Maßnahme als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Da die Maßnahme eine regionale Investitionsbeihilfe betrifft, wurde sie von der Kommission auf der Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 (insbesondere von Abschnitt 4.3 über große Investitionsvorhaben) geprüft Vereinbarkeit mit den allgemeinen Bestimmungen der Regionalbeihilfeleitlinien (31) Die Beihilfe wurde bzw. wird auf der Grundlage von und im Einklang mit genehmigten, unter die Freistellungsverordnung für regionale Investitionsbeihilfen fallenden Beihilferegelungen gewährt, die den allgemeinen Vereinbarkeitskriterien der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 (bzw. Regionalbeihilfeleitlinien 1998 im Falle der ersten Beihilfemaßnahme) entsprechen. So betrifft das Vorhaben eine Erstinvestition im Sinne der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 (bzw. Regionalbeihilfeleitlinien 1998 im Falle der ersten Beihilfemaßnahme), da es sich auf die Errichtung einer neuen bzw. die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte bezieht. Die beihilfefähigen Kosten sind im Einklang mit den Regionalbeihilfeleitlinien 2007 (bzw. Regionalbeihilfeleitlinien 1998 im Falle der ersten Beihilfemaßnahme) genau bestimmt, und die Kumulierungsregeln werden eingehalten. 7
8 (32) Im Einklang mit Abschnitt 4.2 der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 beantragte der Beihilfeempfänger die erste Beihilfe vor Beginn der Arbeiten. Im Einklang mit Punkt 38 der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 beantragte der Beihilfeempfänger die zweite Beihilfe am 16. Juni 2008, und die Bewilligungsbehörde bescheinigte die Förderwürdigkeit des Vorhabens schriftlich am 23. Juni 2008 und damit vor Beginn der Arbeiten am 1. Juli (33) Der Beihilfeempfänger ist ferner verpflichtet, die Investition nach Abschluss des Vorhabens mindestens fünf Jahre lang in der Region aufrechtzuerhalten. Er leistet außerdem einen von öffentlicher Förderung freien Eigenbeitrag in Höhe von mindestens 25 % Vereinbarkeit mit den Bestimmungen für Beihilfen für große Investitionsvorhaben Einzelinvestition (Punkt 60 der Regionalbeihilfeleitlinien 2007) (34) Unter Punkt 60 der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 heißt es: Um zu verhindern, dass ein großes Investitionsvorhaben künstlich in Teilvorhaben untergegliedert wird, um den Bestimmungen dieser Leitlinien zu entgehen, gilt ein großes Investitionsvorhaben als Einzelinvestition, wenn die Erstinvestition in einem Zeitraum von drei Jahren [ ] vorgenommen wird und festes Vermögen betrifft, das eine wirtschaftlich unteilbare Einheit bildet. (35) Die Mitgliedstaaten könnten aufgrund der automatischen Absenkung des regionalen Beihilfehöchstsatzes bei großen Investitionsvorhaben versucht sein, anstelle einer Einzelinvestition zwei Einzelvorhaben anzumelden, um so zu einer höheren maximalen Beihilfeintensität zu gelangen 13. (36) Da die Investitionsvorhaben ETF 1 und ETF2 innerhalb von drei Jahren durchgeführt wurden bzw. werden, und eine unmittelbare räumliche Nähe sowie unter Umständen funktionelle und strategische Verbindungen gegeben sind, müssen sie möglicherweise als Einzelinvestition im Sinne von Punkt 60 der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 angesehen und geprüft werden. In Absprache mit Deutschland muss die Kommission jedoch nicht darüber entscheiden, ob es sich bei ETF1 und ETF2 tatsächlich um eine Einzelinvestition handelt, weil Deutschland die Beihilfe für ETF2 gesenkt hat, damit die Gesamtbeihilfe für ETF1 und ETF2 die Beihilfehöchstintensität für ein Investitionsvorhaben mit geplanten beihilfefähigen Gesamtkosten (für ETF1 und ETF2) von nominal 465,544 Mio. EUR (410,374 Mio. EUR Gegenwartswert) nicht übersteigt. Dies wird im folgenden Abschnitt näher ausgeführt. 13 Wird ein Vorhaben über mehr als 100 EUR in zwei Vorhaben untergliedert, könnte der Mitgliedstaat auf die ersten 50 Mio. EUR der Projektkosten jeweils (insgesamt also zweimal) den vollen regionalen Beihilfehöchstsatz anwenden (keine Förderabsenkung erforderlich) sowie jeweils (insgesamt also zweimal) die Hälfte dieses Höchstsatzes auf die nächsten 50 Mio. EUR. Für alle beihilfefähigen Kosten über 100 Mio. EUR können nur noch 34 % des regionalen Beihilfehöchstsatzes zugrunde gelegt werden. 8
9 Beihilfeintensität (Punkt 67 der Regionalbeihilfeleitlinien 2007) Geplante Beihilfeintensität (37) Die geplanten beihilfefähigen Kosten des Gesamtvorhabens (ETF1 und ETF2) betragen nominal insgesamt 465,544 Mio. EUR (410,374 Mio. EUR Gegenwartswert) 14. Die geplanten Beihilfebeträge belaufen sich nominal auf insgesamt 59,74 Mio. EUR (51,495 Mio. EUR Gegenwartswert). Somit beträgt die geplante Beihilfeintensität für das Gesamtvorhaben 12,55 % BSÄ. Die Beihilfeintensität bei ETF2 beläuft sich auf 10,32 %. Beihilfehöchstintensität (38) Wie oben dargelegt, gewährte Deutschland für das Vorhaben ETF1 eine Beihilfe auf der Grundlage des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben von 2002 (nachstehend MSR 2002 genannt), der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 und der deutschen Fördergebietskarte Diese Bestimmungen sahen für diese Art von Investitionsvorhaben eine geringfügig niedrigere Beihilfeintensität (28 % BSÄ) vor als die derzeit geltenden Regionalbeihilfeleitlinien 2007 und die deutsche Fördergebietskarte (30 % BSÄ), auf deren Grundlage die Beihilfe für ETF2 gewährt werden soll. (39) Während die unter Randnummer 21 des MSR 2002 vorgesehene Absenkung des regionalen Beihilfehöchstsatzes unter Punkt 67 der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 unverändert übernommen wurde, muss bei der Berechnung der zulässigen Beihilfehöchstintensität der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Fördergebietskarten und unterschiedliche Beihilfeintensitäten vorsehen. (40) Nach den geltenden Absenkungsbestimmungen können auf die ersten 50 Mio. EUR Projektkosten 100 % des regionalen Beihilfehöchstsatzes angewandt werden, auf die nächsten 50 Mio. EUR 50 % des regionalen Beihilfehöchstsatzes und auf alle darüber liegenden Kosten 34 % des regionalen Beihilfehöchstsatzes. (41) Bei der Gewährung der Beihilfe für das Vorhaben ETF1 stützte sich Deutschland auf den MSR 2002, die Regionalbeihilfeleitlinien 1998 und die deutsche Fördergebietskarte und ging von beihilfefähigen Kosten in Höhe von nominal 94,144 Mio. EUR aus, was einem Betrag von 90,9 Mio. EUR in Preisen von 2006 (Beginn des Vorhabens) entspricht. (42) Gemäß den Absenkungsbestimmungen kann bei EFT1 unter Berücksichtigung des maßgeblichen regionalen Beihilfehöchstsatzes von 28 % BSÄ für die ersten 50 Mio. EUR beihilfefähiger Kosten eine Beihilfe von 14 Mio. EUR (100 % des regionalen Beihilfehöchstsatzes von 28 % BSÄ) gewährt werden und für die verbleibenden 40,9 Mio. EUR beihilfefähiger Kosten eine Beihilfe von 5,73 Mio. EUR (50 % des regionalen Beihilfehöchstsatzes von 28 % BSÄ). 14 Die Beträge wurden auf den Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe für die Erstinvestition (2006) abgezinst, wobei der zu diesem Zeitpunkt geltende Referenzsatz von 4,36 % angewandt wurde. 9
10 (43) Bei ETF2 belaufen sich die beihilfefähigen Gesamtkosten auf nominal 371,4 Mio. EUR (319,5 Mio. EUR Gegenwartswert). Für diesen Teil des Investitionsvorhabens gilt eine regionale Beihilfehöchstintensität von 30 % BSÄ. Für 9,1 Mio. EUR 15 dieser 319,5 Mio. EUR kann noch ein abgesenkter Fördersatz von 50 % des regionalen Beihilfehöchstsatzes zugrunde gelegt werden (Beihilfebetrag von 1,365 Mio. EUR). Auf die verbleibenden beihilfefähigen Kosten in Höhe von 310,4 Mio. EUR muss der Fördersatz auf 34 % des regionalen Beihilfehöchstsatzes von 30 % BSÄ abgesenkt werden (Beihilfebetrag von 31,658 Mio. EUR). (44) Damit ergibt sich für die Vorhaben ETF1 und ETF2 ein Beihilfehöchstbetrag von insgesamt 52,75 Mio. EUR in Preisen von 2006 (14 Mio. EUR + 5,73 Mio. EUR + 1,365 Mio. EUR + 31,658 Mio. EUR). Da sich die beihilfefähigen Kosten auf insgesamt 410,37 Mio. EUR (Gegenwartswert) belaufen, beträgt die Beihilfehöchstintensität für die Vorhaben ETF 1 und ETF2 12,85 % BSÄ. (45) Folglich ist die geplante Beihilfeintensität von 12,55 % für das Gesamtvorhaben ETF1 und ETF2 niedriger als die zulässige Beihilfehöchstintensität (12,85 %), so dass die Kommission nicht darüber entscheiden muss, ob es sich um eine Einzelinvestition handelt. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die geplante Beihilfeintensität für die Fertigungsstätte ETF2 mit den Regionalbeihilfeleitlinien 2007 im Einklang steht. (46) Deutschland hat bestätigt, dass der mit dieser Entscheidung für das Vorhaben genehmigte Beihilfehöchstbetrag und die mit dieser Entscheidung genehmigte Beihilfeintensität nicht überschritten werden Vereinbarkeit mit Punkt 68 der Leitlinien für Regionalbeihilfeleitlinien 2007 (47) Für die Prüfung der Vereinbarkeit von Regionalbeihilfen für große Investitionsvorhaben mit Punkt 68 der Regionalbeihilfeleitlinien sind die Marktanteile des Beihilfeempfängers vor und nach der Investition sowie die durch die Investition geschaffenen Kapazitäten oder die Marktentwicklung von Bedeutung. Um die entsprechenden Überprüfungen gemäß Punkt 68 Buchstaben a und b der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 vornehmen zu können, muss die Kommission zunächst den sachlich relevanten Markt sowie den räumlich relevanten Markt definieren. Vom Investitionsvorhaben betroffenes Produkt (48) Das Investitionsvorhaben betrifft Dünnschichtsolarmodule, die nach der Tandemtechnologie aus amorphem und mikrokristallinem Silizium hergestellt werden. Solarmodule können Sonnenlicht in elektrische Energie umwandeln. 15 Bei der Förderabsenkung wurden unter Zugrundelegung des regionalen Beihilfehöchstsatzes von 28 % bereits 90,9 Mio. EUR im Rahmen der ersten Absenkungsstufe (bis zu 50 Mio. EUR) bzw. der zweiten Absenkungsstufe (bis zu 100 Mio. EUR) berücksichtigt. Somit bleiben noch 9,1 Mio. EUR übrig, bevor bei der zweiten Absenkungsstufe die Obergrenze von 100 Mio. EUR erreicht wird. Für diese 9,1 Mio. EUR ist der regionale Beihilfehöchstsatz von 30 % zugrunde zu legen. 10
11 (49) Die in der geförderten Betriebsstätte hergestellten Solarmodule werden ausnahmslos auf dem Markt verkauft. Somit müssen keine nachgelagerten Produkte (Punkt 69 der Regionalbeihilfeleitlinien 2007) berücksichtigt werden. (50) Nach Abschluss des Investitionsvorhabens können in den geförderten Fertigungsstätten keine anderen Produkte hergestellt werden, ohne dass erhebliche zusätzliche Kosten entstünden. Somit müssen keine anderen Produkte berücksichtigt werden. (51) Aufgrund der obenstehenden Erwägungen wird die Kommission bei der weiteren Prüfung der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahme Dünnschichtsolarmodule als das vom Investitionsvorhaben betroffene Produkt ansehen. Sachlich relevanter Markt (52) Nach Auffassung Deutschlands ist der Markt für Solarmodule der sachlich relevante Markt für die Dünnschichtsolarmodule, wie sie der Beihilfeempfänger herstellt. Diese Produkte fallen unter die folgenden Warencodes: NACE und PRODCOM (53) Die Kommission stellt fest, dass Solarmodule auf der Grundlage unterschiedlicher Technologien hergestellt werden. Die Kommission hat keinen Grund zu der Annahme, dass Solarmodule, die auf der Grundlage unterschiedlicher Technologien hergestellt werden, unterschiedlichen sachlich relevanten Märkten zuzuordnen sind. Ihr liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Preise der auf der Grundlage unterschiedlicher Technologien gefertigten Solarmodule erheblich voneinander abweichen, sofern Unterschiede in der Energieleistung berücksichtigt werden. Außerdem sind die auf unterschiedliche Weise gefertigten Module in Solarenergiesystemen wohl ohne weiteres austauschbar. Dies wurde bereits in früheren Beihilfesachen 16 im Hinblick auf die Dünnschichttechnologie angeführt. Deshalb ist der relevante Markt nicht kleiner als der allgemeine, alle Arten von Solarmodulen umfassende Markt. (54) Zudem lassen sich Solarmodule offensichtlich nicht gegen andere Produkte austauschen. Sie sind der wichtigste Bestandteil von Solarenergiesystemen und können in diesen Systemen nicht durch andere Produkte ersetzt werden. Somit weist nichts darauf hin, dass der relevante Markt größer sein könnte als der Markt für Solarmodule. (55) Diese Abgrenzung des relevanten Marktes steht mit Fusionskontrollentscheidungen 17 im selben Wirtschaftszweig im Einklang. (56) Daher betrachtet die Kommission den Markt für Solarmodule für die Zwecke dieser Beihilfeentscheidung als den sachlich relevanten Markt Siehe Beihilfesachen N 17/2006 First Solar, N 409/2006 HighSi GmbH, N 199/2008 Intico Solar und N 545/2008 Masdar. Entscheidung vom in der Sache COMP/M.2367 Siemens/E.ON/Shell/SSG und Entscheidung vom in der Sache COMP/M.2712 Electrabel/Totalfinalelf/photovoltech. 11
12 Räumlich relevanter Markt (57) Unter Punkt 70 der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 heißt es in Bezug auf Punkt 68: Zwecks Anwendung der Buchstaben a und b werden die Verkäufe und der sichtbare Verbrauch anhand der PRODCOM-Nomenklatur auf der geeigneten Ebene normalerweise im EWR definiert oder aber, falls diese Daten nicht vorliegen oder nicht relevant sind, auf der Grundlage eines anderen allgemein akzeptierten Marktsegments, für das statistische Daten zur Verfügung stehen. (58) Nach Auffassung Deutschlands ist der räumlich relevante Markt für Solarmodule weltweit. (59) Bereits in den vorgenannten Beihilfefällen (siehe Fußnote 16) stellte die Kommission fest, dass es nicht relevant ist die Verkäufe von Solarmodulen auf Ebene des EWR zu ermitteln. Die vorliegenden Unterlagen stützen den Standpunkt Deutschlands, dass der räumlich relevante Markt für Solarmodule weltweit ist. Dafür spricht insbesondere, dass die Unternehmen, die Solarmodule herstellen und verkaufen, weltweit tätig sind. Zudem sind die Transportkosten im Vergleich zu den Produktionskosten relativ niedrig. Verschiedenen unabhängigen 18 Studien 19 über den Fotovoltaik-Sektor zufolge existieren keine Handelshemmnisse. (60) In früheren Beihilfeentscheidungen 20 wurde die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Solarmodulmarkt um den Weltmarkt handelt. Auch in früheren Fusionskontrollentscheidungen (siehe Fußnote 17) wurde selbst wenn sich eine explizite Abgrenzung des Marktes an sich erübrigte davon ausgegangen, dass der Markt für Solarmodule mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Weltmarkt ist. (61) Daher vertritt die Kommission im Einklang mit früheren Beihilfeentscheidungen und im Rahmen dieser Entscheidung die Auffassung, dass das allgemein akzeptierte Marktsegment, für das Daten zur Verfügung stehen und das dem räumlich relevanten Markt entspricht, der Weltmarkt ist. Marktanteile (62) Um feststellen zu können, ob das Vorhaben mit Punkt 68 Buchstabe a der Regionalbeihilfeleitlinien im Einklang steht, muss die Kommission ausgehend vom relevanten Markt den Marktanteil des Beihilfeempfängers auf Konzernebene (Robert Bosch GmbH 21 ) vor und nach der Investition analysieren Die Studien gelten als unabhängig, da sie weder vom Beihilfeempfänger in Auftrag gegeben noch ausschließlich für die Zwecke dieser Würdigung erstellt wurden. Solar generation IV 2007, EPIA und Greenpeace, Brüssel, Belgien, 2007; Profitieren vom Sonnenrausch, Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart, 22. August 2007; Solar Energy 2007 Sustainability Report, Sarasin, November Deutschland legte diese Studien mit der Anmeldung vor. Beihilfesachen N 17/2006 First Solar, N 409/2006 HighSi GmbH, N 850/2006 Q-Cells, N 863/2006 Avancis, N 199/2008 Intico Solar, N 773/2007 Wacker-Schott Solar und N 545/2008 Masdar. Innerhalb des Robert-Bosch-Konzerns ist nur die ersol SolarEnergy AG auf dem Solarmarkt tätig. 12
13 (63) Das Investitionsvorhaben des Beihilfeempfängers lief 2006 an, die Produktion wurde 2008 aufgenommen und mit dem Vollbetrieb wird 2012 gerechnet. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei ETF1 und ETF2 um eine Einzelinvestition handelt, wird die Kommission den Anteil des begünstigten Konzerns am Solarmodulmarkt von dem Jahr vor Anlaufen der Investition bis zu dem Jahr, in dem der Vollbetrieb erreicht werden soll, d. h. von 2005 bis 2013, prüfen. (64) Der begünstigte Konzern war vor 2008 nicht auf dem Solarmodulmarkt tätig. Deutschland geht davon aus, dass der begünstigte Konzern vom Zeitpunkt der Produktionsaufnahme im Jahr 2008 bis zum Jahr 2012 auf dem weltweiten Solarmodulmarkt einen Marktanteil von unter [5%] haben wird. (65) Damit die Kommission veranschlagen kann, welche Marktanteile der begünstigte Konzern voraussichtlich nach Abschluss des Vorhabens ETF2 auf dem Solarmodulmarkt besitzen wird, muss sie den voraussichtlichen Solarmodulabsatz des begünstigten Konzerns mit dem voraussichtlichen Gesamtabsatz auf dem Solarmodulmarkt vergleichen. Den übermittelten unabhängigen Studien konnte die Kommission Angaben über den Gesamtmarkt entnehmen. Da es sich dabei jedoch größtenteils um Schätzungen handelt, unterscheiden sich die Angaben der einzelnen Studien. Unter Berücksichtigung mehrerer Szenarien stellte die Kommission fest, dass sich die Marktanteile des begünstigten Konzerns zwischen 2005 und 2013 auf weniger als 5 % belaufen und damit deutlich unter dem unter Punkt 68 Buchstabe a der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 festgelegten Schwellenwert von 25 % liegen werden. Dies deckt sich mit den Angaben Deutschlands. (66) Daher steht die Beihilfemaßnahme mit Punkt 68 Buchstabe a der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 im Einklang. Produktionskapazität (67) Die Kommission untersuchte ferner, ob das Investitionsvorhaben mit Punkt 68 Buchstabe b der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 vereinbar ist. Zu diesem Zweck prüfte sie, ob die in den letzten fünf Jahren verzeichnete mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs des betroffenen Produkts über der mittleren jährlichen Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts im Europäischen Wirtschaftsraum lag. (68) Deutschland zufolge war die mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs von Fotovoltaik-Produkten in den letzten fünf Jahren eindeutig höher als die mittlere jährliche Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts im Europäischen Wirtschaftsraum. (69) Die Kommission überprüfte die Berechnungen anhand der übermittelten unabhängigen Studien. Danach belief sich die mittlere jährliche Zuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs von Fotovoltaik-Produkten im EWR in den Jahren 2002 bis 2007 sowohl mengen- als auch wertmäßig auf mehr als 30 %. Dagegen betrug die mittlere jährliche Wachstumsrate des BIP im EWR im gleichen Zeitraum 4,42 % (nominal) bzw. 2,36 % (real) EUROSTAT Wirtschaft und Finanzen: 13
14 (70) Die Kommission ging bei der Abschätzung des sichtbaren Verbrauchs im EWR vom Fotovoltaik-Sektor insgesamt aus, da Angaben über den Solarmodulmarkt auf EWR-Ebene kaum zu finden sind. Dies ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der Solarmodulmarkt als weltweiter Markt angesehen wird. (71) Der Fotovoltaik-Markt wird als guter Ersatz für den Solarmodulmarkt angesehen, da es sich bei Solarmodulen um Zwischenprodukte auf dem gesamten Fotovoltaik-Markt handelt und sich der Markt für ein Zwischenprodukt in der Regel ganz ähnlich entwickelt wie der Markt für das Endprodukt bzw. der Gesamtmarkt (zum Fotovoltaik-Sektor gehören üblicherweise Solarwafer, -zellen, -module und -systeme). Zudem wächst der Fotovoltaik-Markt so schnell (Wachstumsrate von über 30 %), dass selbst dann, wenn die tatsächliche Wachstumsentwicklung auf dem EWR-Solarmodulmarkt geringfügig abweichen sollte, nicht davon auszugehen ist, dass das Wachstum unter 2,36 % liegt. (72) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfemaßnahme mit Punkt 68 Buchstabe b der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 vereinbar ist Schlussfolgerung (73) Die Beihilfe für das angemeldete Vorhaben steht mit den allgemeinen Bestimmungen der Regionalbeihilfeleitlinien im Einklang und erfüllt die darin festgelegten Voraussetzungen für große Investitionsvorhaben. Folglich ist die Beihilfemaßnahme mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag vereinbar. 4. ENTSCHEIDUNG (74) Die Kommission hat auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung entschieden, dass die Regionalbeihilfe zugunsten der ersol Thin Film GmbH mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. (75) Die Kommission erinnert Deutschland daran, dass es der Kommission zugesichert hat: ihr innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe eine Kopie der von der Bewilligungsbehörde und dem Empfänger unterschriebenen Beihilfevereinbarung zu übermitteln; nach Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission alle fünf Jahre einen Zwischenbericht (mit Angaben zu den gezahlten Beihilfebeträgen, zur Durchführung der Beihilfevereinbarung und zu anderen Investitionsvorhaben am gleichen Standort/im gleichen Werk) vorzulegen; innerhalb von sechs Monaten nach Zahlung der letzten Beihilfetranche einen ausführlichen Abschlussbericht vorzulegen, der sich auf den angemeldeten Finanzierungsplan stützt. 14
15 Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind: Der Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen 1049 BRÜSSEL BELGIEN Fax: (32-2) Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission 15
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