DeutschenPsychotherapeutentagvorgenommeneLiberalisierungundFlexibilisierungdesjeweiligenBerufsrechtsaufgegriffenundindasVertragsarztrecht
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- Curt Meissner
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Spieth, Klaus Ernst, Dr. Martina Bunge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/8291 Auswirkungen der Regelungen durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz sowie des Wettbewerbsstärkungsgesetzes auf die ärztliche Versorgung und die Versorgungsdichte für Patientinnen und Patienten Vorbemerkung der Fragesteller Seitdem1.Januar2007sindinfolgedesVertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG)neueRegelungeninKraft,diefürdieniedergelassenenÄrztinnenund ÄrzteflexiblereArbeitsmöglichkeiteneröffnen.DurchdasVÄndGsowiedas GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)mitGültigkeitab1.April 2007sindeineVielzahlvonRegelungeninKraftgetreten.DieseRegelungen verfolgenunteranderemdasziel,drohendeoderschonbestehendeärztliche Unterversorgungzuverhindernoderzubeseitigen.InsbesonderebestehtUnterversorgungimhausärztlichenBereichindenneuenBundesländernundim ländlichen Raum, aber nicht nur dort. Vorbemerkung der Bundesregierung Mitdemam1.Januar2007inKraftgetretenenVÄndGhatdieBundesregierungdiezuvorvomDeutschenÄrztetag,demDeutschenZahnärztetagunddem DeutschenPsychotherapeutentagvorgenommeneLiberalisierungundFlexibilisierungdesjeweiligenBerufsrechtsaufgegriffenundindasVertragsarztrecht transformiert,umnichtnurdievertragsärztlicheberufsausübungeffizienter unddamitwettbewerbsfähigerzugestalten,sondernauchumregionalenversorgungsengpässenbesserbegegnenzukönnen.gleichzeitigwurdenmitdem VÄndGdiebisherigenInstrumentezurSicherstellungdervertragsärztlichen Versorgung ergänzt. DieLiberalisierungundFlexibilisierungdesVertragsarztrechtsunddievorgenommeneErgänzungderSicherstellungsinstrumentebeginnenlangsamzu greifenundentfaltenzunehmendihrepositivenwirkungen.konkretedaten zurumsetzungdesvändgsowiedesgkv-wsgliegenallerdingszumjetzi- DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürGesundheitvom12.März2008 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode genzeitpunktnurfürwenigemaßnahmenvor,weiteredatenkonntenvonder KassenärztlichenBundesvereinigung (KBV)aufAnfragenochnichtzurVerfügung gestellt werden. 1.WievieleÄrztinnenundÄrzte,aufgeschlüsseltnachArztgruppesowie nachbundeslandbzw.kv-zugehörigkeit,habennachkenntnisderbundesregierungvonderneugeschaffenenmöglichkeitgebrauchgemacht,an mehreren Orten gleichzeitig tätig werden zu dürfen? 2. Wie viele davon arbeiten in eigener Praxis, wie viele als Angestellte? 3.WievielederInhaberinnenundInhabervonZweigpraxenlassennach KenntnisderBundesregierungsichandiesen weiterentätigkeitsorten durchangestellteärztinnenundärzteoderpsychotherapeutinnenund Psychotherapeuten unterstützen? 4.WelcheErkenntnissehatdieBundesregierungdarüber,dassÄrztinnenund ÄrztedieneugeschaffeneMöglichkeitvonZweigpraxendahingehendnutzen,dasssiesichineinernichtüberversorgtenRegion (beispielsweise Brandenburg;jenachBerufsgruppe)eineZulassungbesorgen,abergleichzeitiginTeilzeitinüberversorgtenRegionen (beispielsweiseberlin)tätig werden? 5.WievielederZweigpraxensindinRegioneneröffnetworden,obwohldort ZulassungsbeschränkungenfürdasFachgebietbestehen,daalsentscheidendesKriteriumfürdieGenehmigunglediglichdieFragederVerbesserungderVersorgung,nichtjedochdieUnterversorgungamTätigkeitsort festgelegtwurdeundsomitauchschondieverkürzunglangerwartezeiten oderdieverringerungvonanreisezeitenzurnächsterreichbarengeeigneten Praxis für die Genehmigung ausreichend sein kann? 6.WelcheErkenntnissehatdieBundesregierungüberdieAuswirkungender TätigkeitinZweigpraxenamjeweiligenStammsitzderVertragsärztinnen und -ärzte? 7.KanndieBundesregierungAussagendarübermachen,obsichbeidenärztlichenVerrechnungsstellen,insbesonderebeiTeilniederlassungenaußerhalb ihrer Heimat-KV, Abrechnungsschwierigkeiten ergaben? 8.Wennja,wiesinddiesegelöstworden,undinwelchemUmfangexistieren diese? Konkrete Daten zur Beantwortung der Fragen 1 bis 8 liegen nicht vor. 9.WelcheRichtlinienhatdieKassenärztlicheBundesvereinigungfürdie Qualitäts-,dieWirtschaftlichkeits-undPlausibilitätsprüfungenKV-übergreifender Berufsausübungsgemeinschaften ausgearbeitet? DieKBVhatam29.Mai2007dieRichtlinieüberdieDurchführungdervertragsärztlichenVersorgungbeieinerdenBereicheinerKassenärztlichenVereinigungübergreifendenBerufsausübungbeschlossen.DieseRichtlinieregelt fürdiesefällediezuständigkeitfürdieleistungsabrechnung,dierichtigkeitsprüfung,diewirtschaftlichkeitsprüfung,diehonorarfestsetzungsbescheide sowie die Qualitätsprüfungen und Disziplinarangelegenheiten.
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/ WievieleÄrztinnenundÄrzte,wiederumaufgeschlüsseltnachArztgruppesowienachBundeslandbzw.KV-Zugehörigkeit,arbeitennach KenntnisderBundesregierungsowohlalsniedergelasseneVertragsärztinnenbzw.-ärztealsauchalsAngestellteimKrankenhausoderineinem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ)? 11.WelcheErkenntnissehatdieBundesregierunghinsichtlichjetzterlaubter Zusammenschlüsse über Orts-, Praxis- und Fachgebietsgrenzen hinweg? 12.WieverteilensichderartigeZusammenschlüsseaufdieunterschiedlichen VertragskonstellationenzwischenVertragsärztinnenund-ärzten,Psychotherapeutinnenund-therapeutensowieMedizinischenVersorgungszentren? Konkrete Daten zur Beantwortung der Fragen 10 bis 12 liegen nicht vor. 13.WelcheberufsrechtlichenRegelungensindfürZusammenschlüssevon Vertragsärztinnenund-ärztenmitMedizinischenVersorgungszentren getroffenwordenfürdenfall,dassdasmvzeinejuristischepersondes Privatrechtesdarstellt,umauchdieseFormdesZusammenschlusses genehmigungsfähig zu gestalten? 95Abs.1Satz6desFünftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBV)bestimmtfür diegründungvonmedizinischenversorgungszentren,dasssichdieseallerzulässigenorganisationsformenbedienenkönnen.aus 95Abs.2Satz6SGBV, derdiegesellschaftereinesinderrechtsformeinerjuristischenpersondes PrivatrechtsbetriebenenMVZzurAbgabeeinerselbstschuldnerischenBürgschaftserklärungverpflichtet,ergibtsichzudem,dassderGesetzgeberdavon ausgeht,dassmvzauchinderrechtsformeinerjuristischenpersondesprivatrechts betrieben werden können. DasallgemeineärztlicheBerufsrechtfälltnachdemGrundgesetzhingegenin dieausschließlichezuständigkeitderländer.diesehabenesinihrenheilberufs-undkammergesetzenvorwiegenddenärztekammernüberlassen,entsprechendeberufsordnungenaufzustellen,dieimwesentlichenmitder (Muster-)BerufsordnungfürdiedeutschenÄrztinnenundÄrzte (MBO)identisch sindunddergenehmigungdurchdieoberstenlandesgesundheitsbehördenunterliegen. 23aMBObestimmt,dassÄrztinnenundÄrzteauchinderFormder juristischenpersondesprivatrechtsärztlichtätigseinkönnen.gesellschafter einerärztegesellschaftkönneninderregelnurärztinnenundärztesein,die indergesellschaftberuflichtätigsind.gewährleistetseinmusszudem,dass diegesellschaftverantwortlichvoneinerärztinodereinemarztgeführtwird undgeschäftsführermehrheitlichärztinnenundärztesind.diemehrheitder GesellschaftsanteileundderStimmrechtemussÄrztinnenundÄrztenzustehen, DrittedürfennichtamGewinnbeteiligtseinundschließlichmusseineausreichendeBerufshaftpflichtversicherungfüralledorttätigenÄrztinnenund Ärzte bestehen.
4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 14.WievieleÄrztinnenundÄrzte,wiederumaufgeschlüsseltnachArztgruppesowienachBundeslandbzw.KV-Zugehörigkeit,habennach KenntnisderBundesregierungvondenneuenAnstellungserlaubnissen Gebrauch gemacht? Konkrete Daten zur Beantwortung der Frage 14 liegen nicht vor. 15.IstindenBundesmantelverträgendieKonkretisierungderimGesetz nicht bestimmten Zahl von Anstellungsverhältnissen erfolgt? Falls ja, welchen Inhalt hat die Regelung? Falls nein, warum ist dies (noch) nicht erfolgt? VorgabenzumzahlenmäßigenUmfangderangestelltenÄrztesindin 14a Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)festgelegt.Danachwirdeinepersönliche LeitungdesVertragsarztesvermutet,wennjeVertragsarztnichtmehralsdrei vollzeitbeschäftigteärzteangestelltwerden.beivertragsärztenmitteilzulassungvermindertsichdiebeschäftigungsmöglichkeitaufeinenvollzeitbeschäftigtenoderzweiteilzeitbeschäftigteärztejevertragsarzt.diesezahlenmäßigenvorgabensindjedochnichtabschließend.esistdemvertragsarzt grundsätzlichmöglich,überdengenanntenumfanghinausärztezubeschäftigen.indiesenfällenhatergemäß 14aAbs.1Satz6BMV-ÄdemZulassungsausschussnachzuweisen,durchwelcheVorkehrungendiepersönliche Leitung der Praxis gewährleistet ist. FürdenvertragszahnärztlichenBereichgiltnach 4Bundesmantelvertrag- Zahnärzte (BMV-ZÄ),dassderVertragszahnarztimRahmenderallgemeinen zulassungsrechtlichenbestimmungenzahnärztezurtätigkeitanseinemvertragszahnarztsitzanstellendarf.eristauchindiesemfallezurpersönlichen Leistungserbringungverpflichtet.UnterdiesenVoraussetzungenkönnenam Vertragszahnarztsitzzweivollzeitbeschäftigtebzw.biszuvierteilzeitbeschäftigteZahnärzteangestelltwerden.BeiVertragsärztenmitTeilzulassungvermindertsichdieBeschäftigungsmöglichkeitaufeinenvollzeitbeschäftigten Zahnarzt,zweihalbzeitbeschäftigteZahnärzteodervierZahnärztemitinsgesamt höchstens vollzeitiger Beschäftigungsdauer. 16.WelcheweiterenKonkretisierungenundSpezifisierungenhabennach dem Inkrafttreten des VÄndG und GKV-WSG erfolgen müssen? Welche sind erfolgt und welche stehen noch aus? NebendeninderAntwortzuFrage9undderAntwortzuFrage15aufgeführtenKonkretisierungenhatesauchverschiedeneKonkretisierungeninder Bedarfsplanungs-RichtliniedesGemeinsamenBundesausschusses (G-BA) gegeben.nochnichtenthaltenistdienotwendigeumsetzungdesgesetzlichen Auftragsnach 101Abs.1Satz1Nr.3SGBV (Voraussetzungen,nachdenen dielandesausschüssederärzteundkrankenkasseneinenzusätzlichenlokalen VersorgungsbedarfinnichtunterversorgtenPlanungsbereichenfeststellen können).einebeschlussfassungsollindersitzungdesg-baam13.märz 2008 erfolgen.
5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ WievieleVertragsärztinnenund-ärztesowiePsychotherapeutinnen und-psychotherapeutenhabennachkenntnisderbundesregierungeine sogenannteteilzulassungbeantragtundhabenihrenversorgungsauftrag damit auf die Hälfte vermindert? 18.KanndieBundesregierunggenauereAngabenhinsichtlichderenGeschlecht,Alter,Familienstand,Region, (Fach-)Arztgruppeo.Ä.machen, umdarausabzuleiten,wervondieserregelunginwelchemmaßegebrauch macht? 19.WievieledavonsindinzwischenwiederzurVollzulassungzurückgekehrt? Konkrete Daten zur Beantwortung der Fragen 17 bis 19 liegen nicht vor. 20.WievieleHausärztehabenvonderneuenSonderregelnach 95Abs.9a desfünftenbuchessozialgesetzbuchgebrauchgemachtundhaben HochschullehrerderAllgemeinmedizinundderenwissenschaftlicheMitarbeiter eingestellt? NachAngabenderKBVhabenimJahrdreiHausärztevonderMöglichkeit nach 95Abs.9aSGBVGebrauchgemachtundHochschullehrerderAllgemeinmedizin oder deren wissenschaftliche Mitarbeiter eingestellt. 21.KanndieBundesregierungbeziffern,wiesichderWegfallderAltersgrenzenvonVertragsärztinnenund-ärzteninUnterversorgungsregionen auswirkt? Voraussetzungfüreineüberdas68.LebensjahrhinausgehendeTätigkeiteiner VertragsärztinodereinesVertragsarztesnach 95Abs.7Satz8SGBVistdas VorliegeneinesBeschlussesdesLandesausschussesderÄrzteundKrankenkassennach 100Abs.1Satz1SGBV,mitdemfestgestelltwird,dassin einembestimmtengebieteineszulassungsbezirkseineärztlicheunterversorgungeingetretenistoderunmittelbardroht.nachangabenderkbvliegensolchebeschlüssevonlandesausschüssenderzeitin29von395planungsbereichenfüreinzelnefacharztgruppenvor.diesbetrifftplanungsbereicheinden KassenärztlichenVereinigungen (KV)Brandenburg (10),Niedersachsen (1), Sachsen (8), Sachsen-Anhalt (4) und Thüringen (6). BisherhabenachtVertragsärztevonderMöglichkeitGebrauchgemacht,über das68.lebensjahrhinausvertragsärztlichtätigzusein.unterihnenzweiärzte inderkvniedersachsen,fünfinderkvsachsenundeinvertragsarztinder KVSachsen-Anhalt.InderKVNiedersachsenkonntedieineinemPlanungsbereichfestgestellteUnterversorgungmitHausärztendurchdieAufhebungder Altersgrenzevon68Jahrenabgebautwerden.InderKVSachsenverbesserte sichdieversorgungssituationindreiderachtplanungsbereichemitdrohender Unterversorgung.HierkonntenaufgrundderRegelungvierHausärzteundein PsychotherapeutfürdieVersorgunggewonnenwerden.InderKVSachsen- AnhaltkonntebeidrohenderUnterversorgungimFachbereichAnästhesie ebenfallseinüber65jahrealterfacharztfürdieversorgunggewonnen werden.
6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 22.WievieleÄrztinnenundÄrzte,aufgeschlüsseltnachKV-Bezirkund Facharztzugehörigkeit,habennachKenntnisderBundesregierungvon dererlaubnisgebrauchgemacht,sichaucherstnachdem55.lebensjahr erstmalig zuzulassen? NachAngabenderKBVhabenimJahr ÄrztevonderMöglichkeit Gebrauchgemacht,sichauchnochnachdem55.Lebensjahrerstmaligzuzulassen.DiekonkreteAufschlüsselungnachKV-BezirkenundFacharztzugehörigkeit ergibt sich aus nachfolgender Tabelle: Fachgruppe Allgemeinmediziner Praktiker Anästhesisten Augenärzte Chirurgen Frauenärzte HNO-Ärzte Hautärzte Internisten Kassenärztliche Vereinigung Schleswig- Holstein Hamburg Bremen Niedersachsen Westfalen-Lippe Nordrhein Hessen Rheinland-Pfalz Baden- Württemberg Bayerns Berlin Saarland Mecklenburg- Vorpommern Brandenburg Sachsen-Anhalt Thüringen Sachsen Insgesamt Quelle: KBV: Bundesarztregister zum 31. Dezember 2007 (vorläufige Auswertung) Kinderärzte Kind.Jug.Psychiater Laborärzte Mund-Kiefer-Chirurgie Neurochirurgen Pathologen Radiologen Nuklearmediziner Urologen Sonstige Ärzte Psychotherapeuten Insgesamt 23.WievieleÄrztinnenundÄrzte,aufgeschlüsseltnachKV-Bezirkund Facharztzugehörigkeit,habennachKenntnisderBundesregierunginGebietenmitschonbestehenderoderdrohenderUnterversorgungvonder ErlaubnisGebrauchgemacht,überdas68.Lebensjahrvertragsärztlich tätig sein zu dürfen? Es wird auf die Antwort zu Frage 21 Bezug genommen. 24.Wievieledavon aufgeschlüsseltnachkv-bezirkundfacharztzugehörigkeit habenmittlerweileihrevertragsärztlichezulassungwieder entzogenbekommen,dadaskriteriumderlatentenoderexistierenden Unterversorgung zwischenzeitlich wieder entfallen ist? KeinerderinderAntwortzuFrage21genanntenÄrztehatdievertragsärztlicheZulassungwiederentzogenbekommen,weildasKriteriumderlatenten oderexistierendenunterversorgungzwischenzeitlichwiederentfallenist. 95
7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/8599 Abs.7Satz9SGBVsiehtallerdingsauchvor,dassdieZulassungderbetreffendenÄrzteerstspätestenseinJahrnachAufhebungderFeststellungdesLandesauschusses nach 100 Abs. 1 Satz 1 SGB V endet. 25.KanndieBundesregierungAngabenmachenhinsichtlichderHöhereal erfolgterzu-undabschlägebeiderärztlichenvergütunginüber-bzw. Unterversorgungsgebieten? 105SGBVsiehtzumAbbauvoneingetretenderoderdrohenderUnterversorgungindervertragsärztlichenVersorgungübergangsweisebiseinschließlich 2009dieZahlungvonSicherstellungszuschlägenanbetroffeneÄrztevor.Über diegewährungdersicherstellungszuschlägeentscheidendiezuständigenlandesausschüssederärzteundkrankenkassen.zurhöherealerfolgtersicherstellungszuschlägeliegenderbundesregierungkeinedatenvor.erstmitwirkungabdemjahr2010wirdstattdersicherstellungszuschlägefürärzteim RahmenderReformdervertragsärztlichenVergütungeinfinanziellesAnreizsystemzurSteuerungdesärztlichenNiederlassungsverhaltenseingeführt.DanachistindeneinzelnenPlanungsregionenbeiVorliegenvonÜberversorgung einniedrigererpreisundbeivorliegenvonunterversorgungoderdrohender UnterversorgungeinhöhererPreisalsderRegelfallpreisinderEuro-Gebührenordnung auszuweisen. 26.GibtesbelastbareDaten,dienahelegen,dassdasZiel,dieAttraktivität der hausärztlichen Tätigkeit zu steigern, erreicht wurde? NachdenvonderKBVveröffentlichtenDatenhatdieZahlderoffenenPlanungsbereichefürHausärzteAnfang2007weiterabgenommen,d.h.derGrad derüberversorgunghatsichweitererhöht.warenende2006bundesweit150 PlanungsbereichefürHausärztegesperrt,warenesAnfang2007schon175, d.h.16,7prozentmehr.diezahlderoffenenplanungsbereichehatsichbundesweitinnerhalbvon24monatenum28 ( 11,3Prozent)verringertunddie ZahlderNiederlassungsmöglichkeitenfürHausärztezwischenAnfang2005 undanfang2007um350 ( 14,5Prozent)verringert.Gegenüber2006hatdie ZahlderoffenenBezirkeinachtKVenabgenommen;undzwarauchinsolchen mitgeringererversorgungsdichte,wiesachsen-anhalt,brandenburg,niedersachsenundthüringen.amstärkstenwarderrückgangjedochinbayernund Baden-Württemberg.DieseDatenzeigen,dassesoffenbarnachwievorattraktivist,einehausärztlicheTätigkeitauszuüben.GleichwohlbleibtdieSicherung derattraktivitätdeshausarztberufsalsperspektivefürdienachwuchsmedizinerinnen und -mediziner ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung. 27.WievieleÄrztinnenundÄrztehabennachKenntnisderBundesregierung seitinkrafttretenderliberalisierungendervertragsärztlichenregelungen einehausärztlichetätigkeitneuaufgenommen,undwieistdiesimvergleich zu den Vorjahren zu bewerten? NachAngabenderKBVhabenimJahr Hausärzte (ohnekinderärzte)einevertragsärztlichetätigkeitaufgenommen.imjahr2006warenes 2102.DaessichbeiderNiederlassungregelmäßigumeinelangfristiggeplanteEntscheidunghandelt,isteinZusammenhangzwischendemleichten RückgangimJahr2007unddemInkrafttretendesVÄndGunddemGKV- WSG nicht zu vermuten.
8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 28.InwelchemdurchschnittlichenAltersinddiese,undkönnensiedamit nachhaltig zur Verhinderung von Unterversorgung beitragen? DasDurchschnittsalterderHausärzte (ohnekinderärzte),dieimjahr2007eine vertragsärztlichetätigkeitaufgenommenhaben,beträgt41jahre.eskann daherdavonausgegangenwerden,dasssienachhaltigzurverhinderungvon Unterversorgung beitragen werden. 29.SiehtdieBundesregierung,dassgroßePlanungsbereiche,wieimFalle vonberlinoderhamburgoderimfallegroßerlandkreise,dazuführen können,dassesanhäufungenvonärzteningewissenteilenderplanungsbereichegibt,währendanderegebieteinnerhalbdergleichen Planungsbereiche schlecht bzw. unterversorgt sind? Wie könnte man diesem Problem begegnen? WiebeurteiltdieBundesregierungModelle,diekleinerePlanungsbereiche vorsehen? Esistzutreffend,dassesingroßenPlanungsbereichenzuAnhäufungenvon ÄrzteningewissenTeileneinessolchenPlanungsbereicheskommenkann, währendanderegebieteinnerhalbdesgleichenplanungsbereichesschlechter versorgtsind.dieverantwortungfürdievertragsärztlichebedarfsplanungträgt diegemeinsameselbstverwaltungvonkrankenkassenundvertragsärzten. SolltederG-BAdaherzurSicherstellungeinerbedarfsgerechtenVersorgung eineänderungderbedarfsplanungsrichtliniefürerforderlichansehen,stehtdie Bundesregierung einer solchen Änderung offen gegenüber. ImÜbrigenwirdauchgelegentlichdarüberberichtet,dassdienichtsachgerechteVerteilungderÄrzteingroßenPlanungsbereichenaufPraxisverlegungenzurückzuführenist.Hieristauf 24Abs.7Zulassungsverordnungfür Vertragsärztehinzuweisen.Ausdiesemergibtsich,dassZulassungsausschüsse einenantragaufverlegungeinesvertragsarztsitzesnurgenehmigendürfen, wenngründedervertragsärztlichenversorgungeinergenehmigungdersitzverlegung nicht entgegenstehen. 30.GibteszurÜberprüfungderAuswirkungenderLiberalisierungdesVertragsarztrechts eine unabhängige Begleitforschung? IstvonSeitenderBundesregierungeinesolchegeplant,wannwirddiese in Auftrag gegeben, und wann ist mit Ergebnissen zu rechnen? 31. Wenn ja, wer führt diese durch? 32.Wennnein,wiesolldieBundesregierungunddieÖffentlichkeiterkennen können,obdieziele,diesichdiebundesregierungmitderliberalisierungundflexibilisierungdesvertragsarztrechts,insbesonderediebessere Versorgung schlecht versorgter Regionen, erreicht wurde? DieFragen30bis32werdenwegendesSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. EineunabhängigeBegleitforschungzurÜberprüfungderAuswirkungender LiberalisierungdesVertragsarztrechtsistnichtvorgesehen.EinesolcheunabhängigeBegleitforschungwirdauchnichtfürerforderlichangesehen.DieBundesregierungwirdinsbesonderedieFrage,obdieLiberalisierungundFlexibilisierungdesVertragsarztrechtszueinerbesserenVersorgunggeführthat,mit den zuständigen Landesministerien und der KBV zu gegebener Zeit erörtern. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN
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