Das neue Kommentarkonzept zur schweizerischen ZPO. Online-Kommentar. und Print-Kommentar. Herausgegeben von

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1 Das neue Kommentarkonzept zur schweizerischen ZPO Online-Kommentar und Print-Kommentar Herausgegeben von Alexander Brunner Dominik Gasser Ivo Schwander Subskriptionspreis bis zum Erscheinen

2 Das Gesamtkonzept des DIKE-KOMM-ZPO Am 1. Januar 011 tritt die Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft und löst damit 6 kantonale Prozessordnungen ab. Allein schon die Tatsache, dass nunmehr die prozessrechtlichen Institute und Maximen bundesrechtlich geregelt sind und die richtige Anwendung der Bestimmungen der ZPO vom Bundesgericht frei überprüft wird, erfordert von allen in der forensischen Praxis Tätigen (Gerichte, Anwaltschaft) eine intensive Auseinandersetzung mit dem neuen Recht, losgelöst von bisherigen kantonalen Gewohnheiten. Auch wenn der Gesetzgeber bemüht war, an Bewährtem festzuhalten, bedeutet das Inkrafttreten des einheitlichen Rechts für die Rechtspraxis in jedem Kanton eine erhebliche Umstellung. Unsicherheiten und Anlaufschwierigkeiten sind unvermeidlich; denn eigentlich beginnt die Rechtsvereinheitlichung erst richtig im Januar 011! Der Dike Verlag führt ein innovatives Kommentarkonzept ein: Voraussichtlich im Verlaufe Juni 010 geht er mit einem «work in progress» online. Ein Team von 4 AutorInnen zumeist PraktikerInnen aus Advokatur und Justiz aus verschiedenen Kantonen kommentiert nach und nach die Gesetzesbestimmungen. Ca. Ende November 010 erscheint der Kommentar als Print-Publikation. Aufbauend auf diesem Kommentarstand wird der Online-Kommentar laufend aktualisiert. Neuauflagen des Print-Kommentars erfolgen periodisch. Die Herausgeber sind in der Praxis und in der Lehre tätig. Dr. Alexander Brunner ist Oberrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich und Privatdozent für Verfahrensrecht an der Universität St. Gallen. Dominik Gasser leitete die Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts im Bundesamt für Justiz und ist heute als Rechtsanwalt in Bern tätig; er erfüllt einen Lehrauftrag an der Universität Luzern. Prof. Ivo Schwander ist Professor an der Universität St. Gallen und Konsulent in einer Zürcher Anwaltskanzlei. Ein Produkt von

3 Der Online-Kommentar Dank der laufend aktuali sier ten Online- Kommentie rung sind die BenutzerInnen je der zeit über die neueste Entwicklung in Rechtsprechung und Literatur im Bild. Zudem können die BenutzerInnen auch selbst Bemerkungen anbringen und so z.b. den AutorInnen auf Unklarheiten aufmerksam machen. Neben den üblichen Vorteilen des Textes in elektronischer Form bietet Ihnen der Online-Kommentar folgende Vorteile: einige der zitierten Quellen (wie z.b. AJP-Aufsätze) stehen mit einem Klick im Volltext zur Verfügung 1 zu den übrigen zitierten Quellen kann direkt am Ort der Zitierung mit einem Klick das Vollzitat aufgerufen werden. Bei lieferbaren Büchern besteht zudem die Möglichkeit einer einfachen Bestellung Sie können private Notizen anbringen, welche beim nächsten Aufruf erneut angezeigt werden Sie können für die für Sie interessanten Bereiche einen -Benachrichtigungsdienst abonnieren, welcher Sie über Neuerungen automatisch informiert die Texte haben eine verlinkte Inhaltsübersicht. Bei Querverweisen kann der Absatz, auf den verwiesen wird, direkt am Ort des Verweises angesehen werden bei der Artikel liste können Sie frei aus - wählen, ob und in welchen Sprachen der Gesetzestext angezeigt werden soll.

4 Der Online-Kommentar Fortsetzung Während der Aufbauphase dieses «work in progress»-produktes sind noch nicht alle Artikel der ZPO kommentiert und es stehen auch noch nicht alle der genannten Funktionen zur Verfügung. Aus diesem Grund ist die Nutzung des ZPO-Online-Kommentars während der Auf bauphase kostenlos (mindestens bis ). Sie haben die Möglichkeit in dieser Zeit durch Ihr Feedback das Produkt mitzugestalten, z.b. durch das Anregen von weiteren Funktionen. Hinweis: Die Nutzung des Online-Kommentars erfordert eine Registrierung bei lawfinder.ch 3 Diese Registrierung ist kostenlos. Kosten entstehen nur durch die tatsächliche Nutzung von kostenpflichtigen Angeboten. 1 Der Aufruf solcher Volltexte kann kostenpflichtig sein (z.b. bei AJP-Aufsätzen: 0.50 CHF/ Seite). Details zu den Kosten solcher Dokumente können Sie der Preisliste auf der Webseite der Lawfinder GmbH entnehmen. Kostenpflichtig gemäss Preisliste auf der Webseite der Lawfinder GmbH. 3 Nähere Informationen dazu sowie die AGB der Lawfinder GmbH finden Sie auf deren Webseite.

5 Der Print-Kommentar Musterseite Art. 64 MARKUS MÜLLER-CHEN 1 1. Übersicht Art. 64 ZPO regelt gewisse Wirkungen der Rechtshängigkeit. Diese sind in der Hauptsache prozessrechtlicher Natur: Ist ein Verfahren rechtshängig, kann der Streitgegenstand zwischen den gleichen Parteien nicht mehr anderweitig rechtshängig gemacht werden (Ausschlusswirkung). Ausserdem bleibt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts erhalten, selbst wenn die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen (insb. Wohnsitz der beklagten Partei) im Verlaufe des Prozesses ändern (Fixationswirkung). Die Aufzählung in Abs. 1 ist nicht abschliessend, weitere Auswirkungen des Beginns der Rechtshängigkeit werden im jeweiligen Sachzusammenhang geregelt. 1 Zu beachten ist ferner, dass die Fortführungslast (Bindungswirkung) nicht unmittelbar an den Eintritt der Rechtshängigkeit geknüpft wird, sondern erst eintritt, wenn die Klage der beklagten Partei zugestellt wird. Sie ist in Art. 65 ZPO separat geregelt (s. Art. 65 N. 34 ff.). Die Begründung der Rechtshängigkeit nach Art. 6 Abs. 1 ZPO bewirkt in materiellrechtlicher Hinsicht die Wahrung einer gesetzlichen privatrechtlichen Frist, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder auf eine andere verfahrenseinleitende Handlung abstellt (Abs. ).. Entstehungsgeschichte Art. 64 ZPO entspricht im Kern Art. 08 VE. Im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens kam es zu verschiedenen kleineren Änderungen: Art. 08 Abs. 1 lit. c VE («die beklagte Partei kann Widerklage erheben») wurde auf Anregung der Vernehmlassungsteilnehmer mit der Begründung gestrichen, dass «weitere» Wirkungen der Rechtshängigkeit besser im jeweiligen Sachzusammenhang geregelt werden. Art. 08 Abs. VE (Wahrung bundesrechtlicher Fristen) fand keinen Eingang in Art. 6 E, ohne dass dies in der Botschaft begründet wurde. Auf Veranlassung des Nationalrates wurde der Absatz in der parlamentarischen Beratung richtigerweise wieder aufgenommen. 3 Im Verhältnis zu Art. 08 Abs. VE ist Art. 64 Abs. ZPO zudem klarer formuliert. 3. Prozessuale Wirkungen (Abs. 1) Die Aufzählung der prozessualen Wirkungen der Rechtshängigkeit in Art. 64 Abs. 1 ZPO ist nicht abschliessend («Die Rechtshängigkeit hat insbesondere folgende Wirkungen»). Ausdrücklich geregelt werden der Ausschluss einer zweiten identischen Klage (lit. a) und die Festlegung des Gerichtsstands (lit. b). Weitere Botschaft ZPO, S Botschaft ZPO, S AB 008 N 648.

6 Die Vorteile des DIKE-KOMM-ZPO auf einen Blick Laufend informiert über die neueste Entwick lung in Rechtsprechung und Literatur Fundierte Kommentierung dank qualifizierter AutorInnen Gezielter, rascher Zugriff auf Fragen der neuen schweizerischen ZPO dank einfacher Recherche Zusätzlich inoffizieller englischer Gesetzestext Online Diskussionsforum für Erfahrungen der BenutzerInnen mit dem neuen Gesetz Preiswertes Gesamtpaket Print/Online DIKE-KOMM-ZPO: Ein Muss für Anwaltschaft und Justiz ein Fundus für praktikable Lösungen Ein Produkt von

7 Die AutorInnen des DIKE-KOMM-ZPO Bähler Daniel, Fürsprecher, Richter am Obergericht des Kantons Bern Blickenstorfer Kurt U., Dr. iur., LL.M., Borla-Geier Eva, Dr. iur., LL.M., Rechtsanwältin in Zürich Brunner Alexander, PD Dr. iur., Oberrichter am Handelsgericht Zürich, nebenamtlicher Bundesrichter, Lausanne Diggelmann Peter, lic. iur., Oberrichter, Obergericht des Kantons Zürich Dolge Annette, Dr. iur., Rechtsanwältin, LL.M., Kantonsrichterin, Kantonsgericht Schaffhausen Egli Urs, Dr. iur., Füllemann Daniel, Dr. iur., Habilitand am Lehr - stuhl für internationales und schweizerisches Privatrecht sowie Rechtsvergleichung der Universität St. Gallen Gasser Dominik, Rechtsanwalt in Bern, Lehrbeauftragter an der Universität Luzern Glasl Daniel, Dr. iur., H.E.E., Göksu Tarkan, Dr. iur., Rechtsanwalt in Freiburg, Lehrbeauftragter an der Universität Freiburg Higi Peter, Prof. Dr. iur., Richter am Bezirksgericht Zürich, Titularprofessor an der Universität Freiburg Hrubesch-Millauer Stephanie, Prof. Dr. iur., Rechtsanwältin, Professorin an der Uni versität Bern Huber Lukas, lic. iur. HSG, Rechtsanwalt Hungerbühler Ivo W., Dr. iur., LL.M., Jametti Greiner Monique, Prof. Dr. iur., Fürsprecherin, Titularprofessorin an der Universität Bern Kaufmann Martin, Dr. iur., Lehrbeauftragter an der Universität St. Gallen, Vizepräsident Kreisgericht See-Gaster Kramer Michael, lic. iur., LL.M., Kriech Markus, Dr. iur., Richter am Bezirksgericht Zürich Leu Christian, Rechtsanwalt Mazzucchelli Goran, Dr. iur., Rechtsanwalt in Lugano, Lehrbeauftragter an der Universität Como Merz Barbara, Dr. iur., lic. phil. I, Rechtsanwältin, Obergerichtsschreiberin Kanton Thurgau Mosimann Hans-Jakob, Dr. iur. M.A., Präsident Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Müller Boris, lic. iur. Müller Heinrich Andreas, Dr. iur., Oberrichter, Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich Müller-Chen Markus, Prof. Dr. iur., Rechtsanwalt, Professor an der Universität St. Gallen Pahud Eric, Dr. iur., Richter am Bezirksgericht Zürich Pfänder Baumann Stefanie, lic. iur., Fürsprecherin Rickli Brigitte, lic. iur., Rechtsanwältin Rodriguez Rodrigo, Prof. Dr. iur., Rechtsanwalt, Assistenzprofessor an der Universität Bern Rohner Thomas, Dr. iur., LL.M., Schmid Markus, lic. iur., Rechtsanwalt in Basel Schütz Jürg G., Dr. iur. et dipl. Arch. FH, Rechtsanwalt und Mediator SAV in Bern Schwander Ivo, Prof. Dr. iur., Rechtsanwalt, Professor an der Universität St. Gallen, Rechtskonsulent in Zürich Senti Christoph, Dr. iur., Rechtsanwalt in Altstätten Stacher Marco, Dr. iur., LL.M.,, Urwyler Adrian, Dr. iur., Kantonsrichter, Präsident der Zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Freiburg Van de Graaf Beatrice, lic. iur., Rechtsanwältin Volkart Peter, lic. iur., M.B.L.-HSG, Rechtsanwalt in St. Gallen Weber Stephan, Dr. h.c., Handelsrichter am Obergericht des Kantons Zürich Ziltener Felix, lic. iur., Richter am Bezirksgericht Zürich Zürcher Johann, Dr. iur., Oberrichter, Obergericht des Kantons Zürich

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