Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg. Novelle EWärmeG Baden- Württemberg 2015

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1 Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg Novelle EWärmeG Baden- Württemberg 2015 Kommentierung des Fachverbandes Sanitär- Heizung-Klima Baden-Württemberg Hinweise für die praktische Umsetzung Stand: Mai 2015 ( )

2 Inhalt: Nr. Kapitel Seite Vorwort 1. Geltungsbereich (zu 2, 27) Inkrafttreten/Definition Bestandsgebäude/Abgrenzung EEWärmeG Regelungen für Nichtwohngebäude Regelungen für Wohngebäude Verfahrensweise bei Mischgebäude 1.5 Entfallen der Ankertechnologie Thermische Solaranlage Entfallen der Bestandsregelung 6 2. Begriffsbestimmungen (zu 3, 2, 4, 27) Austausch von Wärmeerzeugern / Verfahrensweise bei 6 Etagenheizungen Nutzung von Wärme in Nichtwohngebäuden Maßgeblicher Zeitpunkt wann, welche Gesetzesfassung 7 (2008/2015) gilt Wesentlicher Bestandteil des Gebäudes Brennertausch Mindestanteil erneuerbare Energien Flächendefinition Wärmenetze Berechtigung zur Nachweisführung Sachkundige Berechnung/Festlegung Wärmeenergiebedarf 9 3. Nutzungspflicht durch Energieeinsparung (zu 4, 15) Nachweisfrist Erfüllungsmöglichkeiten (zu 5, 11) Übersicht Erfüllungsmöglichkeiten Wohn- und Nichtwohngebäude Zentrale Wärmeerzeuger für feste Biomasse (Holz) Anforderungen an Wärmepumpen Welche Jahresarbeitszahl/Jahresheizzahl muss eingehalten 14 werden? Bestimmung Jahresarbeitszahl/Jahresheizzahl bei 14 nichtmonovalenten Betrieb Bestimmung des Deckungsanteils bei multivalenten/hybriden 14 Heizsystemen Einsatz von Warmwasser-Wärmepumpen Einsatz von Biomethan/Biogas Einsatz von Bioöl Einzelraumfeuerungsanlagen Abgrenzung zum EEWärmeG Definition Aufstellraum Einzelraumfeuerungsanlage Beurteilung zentrale Warmluftheizungen Anforderungen an Wohngebäude (zu 6) 18 4 Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg Seite 2 von 28

3 Nr. Kapitel Seite 6. Thermische Solaranlagen (zu 7, 14, 11) Baulicher Wärmeschutz (zu 8, 11) Sanierungsfahrplan (zu 9) Sanierungsfahrplan für Wohngebäude Sanierungsfahrplan für Nichtwohngebäude Anerkennung vorhandener Energieberatungsberichte Ersatzmaßnahmen (zu 10, 11, 3, 17) KWK/Einsatz von BHKW Wärmenetze Photovoltaikanlagen Weitere Ersatzmaßnahmen für Nichtwohngebäude Ausnahmen und Befreiungen (zu 19) Nachweispflichten (zu 20) Hinweispflicht (zu 21) Aufgaben, Befugnisse 27 Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg Seite 3 von 28

4 Vorwort In der Novelle des EWärmeG 2015 sind viele Anregungen aus der Praxis durch das zuständige Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg berücksichtigt worden. Dadurch ist das Gesetz deutlich anwendungsfreudiger und flexibler zu handhaben als das Gesetz von Durch den Wegfall der Ankertechnologie Thermische Solaranlage und dem Hinzukommen des Bereichs Nichtwohngebäude ist das Gesetz insgesamt deutlich komplexer und somit auch beratungsintensiver geworden. Da weiterhin der Kesseltausch Auslöser für das Gesetz ist, wird das SHK-Handwerk im Wesentlichen die entsprechende Beratungsleistung aufbringen müssen. Zum besseren Verständnis sowie zur praktischen Umsetzung hat der Fachverband deshalb die wesentlichen Inhalte und Fragen, die sich unter anderem, z. B. bereits im Zuge des Novellierungsverfahrens, bei Vorträgen, von Mitgliedsbetrieben u.v.m. ergeben haben, zusammengetragen und in der nachfolgenden Kommentierung zusammengefasst. Da gerade nach Inkrafttreten der Novelle am 1. Juli 2015 sicherlich noch Fragen auftauchen werden, an die zum Erstellungszeitpunkt niemand gedacht hat, wird diese Kommentierung in unregelmäßigen Zeitabständen ergänzt und aktualisiert. Deshalb sollte der Anwender, über die Internetseite des Fachverbandes überprüfen, ob er den neuesten Stand vorliegen hat. Die Fragen und die dazu gehörigen Antworten sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen und beantwortet worden. Zum besseren Verständnis haben wir die Antworten auf bestimmte Sachverhalte zusammen gezogen, so dass wir mit wenig Verweise auskommen und der Anwender somit hoffentlich nicht zu viel blättern muss, um eine umfassende Antwort auf einen Sachverhalt zu bekommen. Unabhängig davon, kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kommentierung keine Gewähr übernommen werden. Ihr Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg Seite 4 von 28

5 1. Geltungsbereich (zu 2, 27) 1.1 Inkrafttreten / Definition Bestandgebäude / Abgrenzung zum EEWärmeG Die Novelle des EWärmeG 2015 gilt ab dem 1. Juli 2015 ( 27) und schließt alle Bestandsgebäude ein, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden. Dafür maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bauantragsstellung, Genehmigung usw. für das betroffene Gebäude. Das EWärmeG greift, wenn ein zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht wird (siehe Ziffer 2). Aus dem Geltungsbereich des EWärmeG ergibt sich, dass alle Neubauten sowie bestehende Liegenschaften des Bundes, Landes und der Kommunen über das Bundesgesetz Erneuerbare Energien Wärmgesetz (EEWärmeG) geregelt werden. Das EEWärmeG regelt alle Belange für Gebäude, die ab dem 1. Januar 2009 errichtet wurden. Nur bei öffentlichen Bestandsgebäuden gibt es Überschneidungen zwischen dem EEWärmeG des Bundes und dem EWärmeG des Landes Baden-Württemberg. Dies zu beachten ist wichtig, da die Regelungen/Erfüllungsmöglichkeiten in den beiden Gesetzen unterschiedlich sind. So sind in der Novelle des EWärmeG z. B. Photovoltaikanlagen als Erfüllungsoption enthalten. Im Gegensatz dazu ist Photovoltaik keine Erfüllungsoption im EEWärmeG. Auch sind z. B. die zu erreichende Mindestflächen bei thermischen Solaranlagen andere. In der Novelle EWärmeG betragen sie z. B. für Wohngebäude wie folgt: EFH/ZFH 0,07 m² Apperturfläche /m² Wohnfläche und im MFH 0,06 m² Apperturfläche /m² Wohnfläche. Das EEWärmeG fordert hingegen zu einer hundertprozentigen Erfüllung bei EFH/ZFH 0,04 m² Apperturfläche /m² Wohnfläche und bei MFH 0,03 m² Apperturfläche /m² Wohnfläche. 1.2 Regelungen für Nichtwohngebäude Neu ist, dass das EWärmeG auch für Nichtwohngebäude gilt. Dabei sind die Ausnahmen gemäß 2 Abs. 2, wobei diese weitgehend identisch mit den Ausnahmen nach EnEV und EEWärmeG sind, zu beachten. So sind grundsätzlich alle Nichtwohngebäude mit einer Nettogrundfläche von weniger als 50 m² nicht betroffen. Ob ein Nichtwohngebäude unter die Anforderungen der Novelle 2015 fällt oder nicht, hängt neben den erwähnten Ausnahmen weiter davon ab, für welche Zwecke die erzeugte Wärme verwendet wird (siehe Ziffer 2.1). 1.3 Regelungen für Wohngebäude Gerade für den Wohnbereich sind die Regelungen der EnEV 2014 für wenig genutzte Gebäude zur Klarstellung übernommen worden. Das bedeutet, Wohngebäude mit einer Wohnfläche von weniger als 50 m² oder die weniger als vier Monate im Jahr genutzt werden oder bei denen der Nachweis geführt werden kann, dass der tatsächliche Verbrauch weniger als 25 % des Jahreswärmebedarfs nach EnEV beträgt (der Jahreswärmebedarf ist hierbei nach den geltenden Berechnungsregeln für Wohngebäude nach EnEV 2014 zu bestimmen) sind von den Anforderungen des EWärmeG ausgenommen. Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg Seite 5 von 28

6 1.4 Verfahrensweise bei Mischgebäuden Im EWärmeG von 2008 waren Nichtwohngebäude noch ausgenommen. Damit waren Gebäude, deren beheizte Fläche zu mehr als 50 % gewerblich und/oder industriell genutzt wurden von der Umsetzung generell ausgenommen. Da mit der Novelle 2015 Nichtwohngebäude ebenfalls zum Geltungsbereich zählen, entfällt diese Ausnahme bei Mischgebäuden. Um nach dem EWärmeG 2015 zu bewerten, welche Anforderungen für das Gebäude anzuwenden sind, ist folgendes zu beachten: Maßgebend ist der Schwerpunkt der Nutzung des Gebäudes, also der Wohnzweck oder der gewerblich/industriell genutzte Gebäudeteil. Der Teil der überwiegt, bestimmt ob die Erfüllungsoptionen für Wohn- bzw. für Nichtwohngebäude angewandt werden müssen. 1.5 Entfallen der Ankertechnologie Thermische Solaranlage Durch das Ausweiten des Geltungsbereichs auf Nichtwohngebäude in der Novelle entfällt die thermische Solaranlage als Ankertechnologie. Das bedeutet, die bisherige Ausnahme, wenn eine thermische Solaranlage aus baulichen oder technischen Gründen nicht möglich ist, entfällt. Sollte ab dem 1. Juli 2015 ( 27) ein Kessel getauscht werden und eine thermische Solaranlage, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich sein, so muss der Gebäudebesitzer andere im Gesetz aufgeführte Erfüllungsmöglichkeiten umsetzen. 1.6 Entfallen der Bestandsregelung Nach den Vorgaben des alten EWärmeG waren Gebäude, die vor 2008 errichtet wurden und bei denen bereits Maßnahmen im Sinne des Gesetzes vor 2008 durchgeführt worden sind, wie z. B. die Installation einer thermischen Solaranlage oder eines Stückholzkessels, von den Anforderungen des Gesetzes ausgenommen. Dabei war es unerheblich, ob die Anforderungen des Gesetzes, wie sie im Einzelnen aufgeführt waren, vollumfänglich erfüllt wurden oder nicht. Mit dem EWärmeG 2015 entfällt diese Bestandsregelung. Zwar können bereits getätigte Sanierungsmaßnahmen unter bestimmten Umständen angerechnet werden, sollte sich aber ergeben dass diese nicht ausreichend sind, um das Gesetz von 2015 zu erfüllen, muss der Gebäudebesitzer den fehlenden Deckungsanteil entsprechend den Vorgaben der Novelle erfüllen. 2. Begriffsbestimmung (zu 3, 2, 4, 27) 2.1 Austausch von Wärmeerzeuger / Verfahrensweise bei Etagenheizungen Gemäß 4 Abs. 1 greift das Gesetz erst, wenn in einem Gebäude ein zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht oder erstmalig eingebaut wird. Aufgrund der Formulierung in 3 Nr. 1 sind nur zentrale Heizkessel gemeint, die die Wärme überwiegend für die Raumwärme oder Raumwärme und Warmwasser erzeugen. Das bedeutet, beim Austausch eines zentralen Warmwasserbereiters, z. B. direkt befeuerte Gas-Warmwasserbereiter oder einer elektr. Warmwasser-Wärmepumpe, greift das EWärmeG 2015 nicht, sondern nur, wenn der zentrale Wärmeerzeuger für die Heizung ausgetauscht wird. Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg Seite 6 von 28

7 Ein Austausch liegt nach 3 Nr. 2 auch vor, wenn der vorhandene Kessel ausgebaut und das Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen wird (siehe Ziffer 2.4). Erstmalig eingebaut bedeutet, dass noch keine zentrale Heizungsanlage vorhanden war. Hier erfolgt mit der Novelle 2015 eine Klarstellung. Gemäß den Anforderungen des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 3 Nr. 2 und Nr. 3 ist das Gesetz anzuwenden, wenn von Einzelfeuerstätten z. B. Gas-, Öleinzelöfen, Elektro-Nachtspeicheröfen oder Kachelofen mit Holz als Brennstoff auf eine zentrale Heizungsanlage bzw. Warmwasserbereitung umgestellt wird. Ebenfalls gilt das Gesetz, wenn erstmalig eine zentrale Heizungsanlage in ein bereits vor dem 1. Januar 2009 errichtetes Gebäude eingebaut wird. Weiterhin ausgenommen von den Anforderungen der Novelle 2015, ist der Tausch bzw. erstmalige Einbau einer Etagenheizung in einem Mehrfamilienhaus (zwei oder mehr Wohneinheiten). Hintergrund ist, dass bei einer Etagenheizung dem jeweiligen Wohnungseigentümer viele Erfüllungsoptionen nicht zur Verfügung stehen Nutzung von Wärme in Nichtwohngebäuden Bei Nichtwohngebäuden ist darüber hinaus maßgebend, für was die erzeugte Wärme verwendet wird. Gemäß 3 Nr. 1 kommt das Gesetz nur zur Anwendung, wenn die erzeugte Wärme überwiegend zur Beheizung des Gebäudes und zur Warmwasserbereitung dient. Das bedeutet, wird mehr als 50 % der erzeugten Wärme für eine Produktionsprozess benötigt, kommt das EWärmeG nicht zur Anwendung. Der Nachweis dafür, kann z. B. anhand von Verbrauchsmessungen oder einem Energieflussdiagramm, geführt werden Maßgeblicher Zeitpunkt wann, welche Gesetzfassung (2008/2015) gilt Gerade zum 1. Juli 2015 ( 27), dürfte viele die Fragestellung bewegen, welcher Zeitpunkt Vertragsabschluss, Beginn der Sanierungsmaßnahme, Inbetriebnahme des neuen Kessels usw. maßgebend für die Bewertung ist, welche Fassung 2008 oder 2015 des EWärmeG anzuwenden ist. Gemäß den Ausführungen des 26 Übergangsvorschriften gilt das alte Gesetz nur dann, wenn die Heizanlage vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes zum 1. Juli 2015 ausgetauscht wurde, d. h. betriebsbereit ist. Um Härtefällen gerecht zu werden, hat das Umweltministerium eine Regelung festgelegt, nach der die zuständigen Baurechtsbehörden eine Entscheidung treffen können, ob altes oder neues EWärmeG anzuwenden ist. Demnach ist das alte Gesetz in der Fassung von 2008 anzuwenden, wenn nachfolgende Randbedingungen erfüllt sind: Der Auftrag zum Austausch des alten Wärmeerzeugers muss bis zum 31. Mai 2015 verbindlich erfolgen. Der Nachweis hierfür ist z. B. durch Kopie einer vom Gebäudebesitzer unterschriebenen Auftragserteilung zu erbringen und das mit der Sanierung der Heizungsanlage betraute Unternehmen, muss schriftlich bestätigen, dass ein rechtzeitiger Einbau vor dem 1. Juli 2015 nicht mehr möglich ist und dass die Heizanlage bis zum 31. Oktober 2015 betriebsbereit eingebaut wurde, z. B. über eine Kopie der Schlussrechnung mit Angabe des Einbaudatums bzw. Datums der Inbetriebnahme. Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg Seite 7 von 28

8 Kann der Nachweis, wie oben aufgeführt, geführt werden bedeutet das, dass Nichtwohngebäude bzw. Mischgebäude Gebäude, die als Nichtwohngebäude nach den Vorgaben des alten Gesetzes gelten, also Gebäude deren beheizte Fläche zu 50 % und mehr zu Nichtwohnzwecken genutzt wird nicht vom neuen EWärmeG 2015 erfasst sind. Damit bestehen für Nichtwohngebäude, die unter diese Übergangsregelung fallen, keine Anforderungen gemäß EWärmeG, da Nichtwohngebäude vom Geltungsbereich des alten EWärmeG 2008 nicht erfasst wurden. Als Inbetriebnahme-Datum gilt der Zeitpunkt, ab dem die Heizanlage betriebsbereit ist, also Wärme für das Gebäude liefert. Dieser Zeitpunkt muss vom installierenden Betrieb dokumentiert werden, am besten auf der Schlussrechnung. Der baurechtliche Abnahmezeitpunkt durch den bbsf ist nicht maßgebend Wesentlicher Bestandteil des Gebäudes Weggefallen ist, dass der Wärmeerzeuger wesentlicher Bestandteil des Gebäudes sein muss. Dies hat folgendes zur Folge: Werden mehrere Gebäude von einer Heizzentrale aus versorgt und es muss in der Heizzentrale ein Wärmeerzeuger ausgetauscht werden, treffen die Anforderungen der Novelle 2015 alle Gebäude, die von dieser Heizzentrale mit Wärme zur Beheizung und Warmwasserbereitung versorgt werden (siehe Ziffer 2.2). Achtung: Die im vorherigen Satz beschriebenen Folgen gelten nicht in Verbindung mit Wärmenetzen (siehe Ziffer 2.4) Brennertausch Weiter muss beachtet werden, dass sich die Anforderung Austausch auf den Wärmeerzeuger selbst bezieht, also auf den Kesselkörper. Das bedeutet, wird nur der Brenner des Kessels getauscht/erneuert, dann greift das EWärmeG nicht. Ob dies aus energetischer Sicht sinnvoll ist, vor allem wenn der Kessel z. B. schon 20 Jahre alt ist oder älter, muss jeder Berater(In) selbst entscheiden. Sicherlich spielt hierbei die Höhe der notwendigen Investitionen eine entscheidende Rolle. 2.2 Mindestanteil erneuerbare Energien Nach den Vorgaben des 4 Abs. 1 müssen ab dem 1. Juli 2015 ( 27) mindestens 15 % des jährlichen Wärmeenergiebedarfs des Gebäudes aus erneuerbaren Energien im Sinne des Gesetzes gedeckt werden. Als Wärmeenergiebedarf ist der jährliche Energiebedarf für Heizung und Warmwasserbereitung zu verstehen ( 3 Nr. 4). Im Gegensatz zum EEWärmeG des Bundes fließt in die Wärmebedarfsbestimmung der Energieaufwand für Kühlung und Beleuchtung nicht ein, auch nicht bei Nichtwohngebäude. Zur Bestimmung des Wärmeenergiebedarfs sind nachfolgende Bedingungen zu beachten: Berechnung nach den Vorgaben der EnEV 2014, also für Wohngebäude entweder vereinfacht über die Berechnungsnormen DIN 4108 in Verbindung mit der DIN oder ausführlich über die DIN V Der Nachweis für Nichtwohngebäude ist ausschließlich nach DIN V bzw. vergleichbaren anerkannten Regeln der Technik zu führen oder Ermittlung des Verbrauchs durch Messung der Wärmemengen für Heizung und Warmwasserbereitung direkt am Wärmeerzeuger bzw. an den Wärmeerzeugern oder durch Multiplikation des vorliegenden Verbrauchswert mit den im Gesetz 3 Nr.4 c) vorgegebenen Referenznutzungsgraden (Öl: 0,85, Gas: 0,90). Liegt ein gültiger Energieausweis vor, kann auf die darin enthaltenen Daten zurückgegriffen werden. Hierbei sind gemäß EnEV Abs. 3 mindestens die Verbrauchsdaten aus den letzten zusammenhängenden 36 Monaten zu verwenden. Längere Leerstände sowie Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg Seite 8 von 28

9 eine notwendige Witterungsbereinigung der Verbrauchswerte ist nach den anerkannten Regeln zu berücksichtigen bzw. durchzuführen. 2.3 Flächendefinition Das Gesetz sieht bei den Erfüllungsmöglichkeiten aus Vereinfachungsgründen verschiedene pauschale Lösungen vor. Hierbei dient bei Wohngebäuden die Wohnfläche gemäß Wohnflächenverordnung bzw. anderer anerkannter Berechnungsgrundlagen und bei Nichtwohngebäuden die Nettogrundfläche als Grundlage für die pauschalen Erfüllungswerte. Nur bei Wohngebäuden darf nach 2 Nr. 8 auch die beheizbare Fläche für die Bewertung herangezogen werden. Hintergrund ist, dass bei bestehenden Wohngebäuden oftmals keine Angabe hinsichtlich der Wohnfläche nach Wohnflächen-VO vorliegt und somit erst eine aufwändige Berechnung durch einen Sachverständigen erfolgen müsste. Hier folgte der Gesetzgeber in der Novelle 2015 den Erfahrungen und Empfehlungen aus der Praxis. 2.4 Wärmenetze Um ein Wärmenetz nach 3 Nr. 5 handelt es sich dann, wenn die Versorgungsleitung sich mindestens über zwei Grundstücke (nach Grundbuchordnung) erstreckt und mindestens ein Abnehmer nicht Eigentümer oder Betreiber des Netzes selbst ist. 2.5 Berechtigung zur Nachweisführung Sachkundige Nach den Vorgaben des 20 Abs. 1 muss der Hausbesitzer/Verpflichtete die Erfüllung des Gesetzes nachweisen. Dies kann durch Vorlage einer Bescheinigung eines Sachkundigen im Sinne des EWärmeG 20 Abs. 2 erfüllt werden. Sachkundige im Sinne des Gesetzes sind nach den Vorgaben des 3 Nr. 11 folgende Personen: a) nach Bundes- oder Landesrecht zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten, b) Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres beruflichen Werdegangs berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbstständig auszuüben. Das bedeutet, Installateur- und Heizungsbaumeister sowie Ofen- und Luftheizungsbaumeister sind Sachkundige im Sinne des EWärmeG und können die entsprechenden Nachweise ausstellen. 2.6 Berechnung/Festlegung Wärmeenergiebedarf Ausgangspunkt des EWärmeG ist der jährliche Wärmeenergiebedarf und damit zentraler Angelpunkt des Gesetzes. Damit stellt sich die Frage wie dieser wichtige Kennwert zu ermitteln ist. Gemäß 3 Nr. 4 sind dafür drei Möglichkeiten zulässig. Diese sind: a) Berechnung nach den Vorgaben der EnEV. Bei Wohngebäuden vereinfacht, soweit zulässig, nach DIN 4108 und DIN oder ausführlich nach DIN V Bei Nichtwohngebäuden ausschließlich nach DIN V 18599, oder b) Durch Messung der von Wärmeerzeuger bzw. den Wärmeerzeugern direkt abgegeben Wärmemenge, oder c) Durch Multiplikation des Endenergieverbrauchs der bisherigen Wärmeerzeugungsanlage mit einem vom Gesetz vorgegebenen Referenznutzungsgrad für den Wärmeerzeuger (Öl: 0,85; Gas: 0,90). Diese Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg Seite 9 von 28

10 Möglichkeit ist nur zulässig, wenn der gesamte Wärmeenergiebedarf des Gebäudes von der Anlage gedeckt wird. Liegt ein gültiger Energieverbrauchsausweis vor, kann auch der darin aufgeführte Energiekennwert verwendet werden. In den Fällen b) und c) gibt das Gesetz vor, dass die Anforderungen der momentan gültigen EnEV Abs. 3 zu beachten sind. Hierbei gilt folgendes: Es sind mindestens die Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen Der Abrechnungszeitraum muss die jüngste vorliegende Abrechnungsperiode einschließen. Weiterhin sind längere Leerstände rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Außerdem müssen die Verbrauchswerte gemäß den anerkannten Regeln der Technik standortbedingt witterungsbereinigt werden. 3. Nutzungspflicht durch Energieeinsparung (zu 4, 15) Wie bereits unter Ziffer 2.2 ausgeführt, müssen nach den Vorgaben des 4 Abs. 1 mindestens 15 % des Jahreswärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt oder der Wärmeenergiebedarf um mindestens 15 % gesenkt werden. Die Möglichkeit durch Senkung des Wärmeenergiebedarfs um 15 % gegenüber dem Ausgangszustands des Gebäudes die Novelle 2015 zu erfüllen, ist gemäß den Anforderungen des 15 Abs. 2 nur bei Nichtwohngebäuden und nur in Verbindung mit Dämmmaßnahmen an der Gebäudehülle möglich. Das bedeutet, die sich aus den geplanten Dämmmaßnahmen ergebende Energieeinsparung muss über eine Berechnung nach EnEV nachgewiesen werden. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass die EnEV- Berechnung mit den Daten der alten Heizungsanlage und nicht mit den Daten der neuen bzw. geplanten Heizungsanlage durchgeführt werden darf. Bereits vorhandene Dämmungen am Gebäude werden nicht berücksichtigt. Das bedeutet, es kann nur die Energieeinsparung angerechnet werden, die im Vergleich bei Entstehung der Pflicht eingespart wird. Ausgangswert für die Bewertung ist also der energetische Zustand des Gebäudes zum Zeitpunkt des Kesseltauschs. Bei Wohngebäude ist eine derartige Erfüllung nicht möglich (siehe Ziffer 7.). Eine generelle Erfüllung durch Nachweis der eingesparten Energiemenge ist nicht möglich. 3.1 Nachweisfrist Das Gesetz von 2007 weist verschiedene Fristen auf, innerhalb derer der Gebäudeeigentümer den Nachweis über die Erfüllung des Gesetzes gegenüber der unteren Baubehörde zu erbringen hatte. Die Novelle vereinheitlicht dies. Nach 4 Abs. 2 beträgt die Meldefrist 18 Monate nach Inbetriebnahme des neuen Kessels. Als Inbetriebnahme-Zeitpunkt gilt der Zeitpunkt, ab dem die Heizanlage betriebsbereit ist. Dieser Zeitpunkt ist vom installierenden Betrieb schriftlich festzuhalten, z. B. auf der Schlussrechnung. Der baurechtliche Abnahmezeitpunkt durch den bbsf ist nicht maßgebend zur Bestimmung des Inbetriebnahme-Zeitpunkts. Die deutlich längere Nachweisfrist von einheitlich 18 Monaten hat in Verbindung mit der Erfüllungsmöglichkeit Bioöl den Vorteil, dass vorhandene Lagerbestände verbraucht Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg Seite 10 von 28

11 werden können und anschließend (innerhalb der 18-Monate-Frist) Bioöl getankt werden kann. Mit der Einführung einer einheitlichen Nachweisfrist für alle Erfüllungsmöglichkeiten entfällt die Ausnahme in Verbindung mit einem Notaustausch (nach Fassung 2008: 24 Monate) des alten Kessels. Das bedeutet, auch im Fall eines Kesselnotaustausches muss der Gebäudebesitzer innerhalb 18 Monaten die Erfüllung nachweisen. Die Forderung der Nachweiserbringung ist eine Bringschuld durch den Gebäudebesitzer. Das bedeutet, er muss den Nachweis selbstständig, also ohne Aufforderung durch die untere Baubehörde, innerhalb der 18 Monate erbringen. Das Umweltministerium erarbeitet zurzeit ein elektronisches Nachweistool, das nach Fertigstellung über die Internetseite des Umweltministeriums Baden-Württemberg allen zur Verfügung steht. In das Tool können die geplanten Sanierungsmaßnahmen eingegeben werden und der Anwender bekommt direkt mitgeteilt, ob damit die Anforderungen der Novelle 2015 erfüllt sind oder nicht. Sind sie erfüllt, kann aus dem Online-Tool das notwendige Nachweisformular ausgedruckt und vom Sachkundigen unterschrieben werden. Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg Seite 11 von 28

12 4. Erfüllungsmöglichkeiten (zu 5, 11) 4.1 Übersichten Wohn- und Nichtwohngebäude In 5 werden die verschiedenen Erfüllungsoptionen bzw. die Verweise auf andere Paragraphen, in denen weitere Einzelheiten benannt werden, aufgeführt. In der Tabelle 1 werden die für Wohngebäude und in Tabelle 2 die für Nichtwohngebäude möglichen Erfüllungsoptionen übersichtlich zusammengefasst. Tabelle 1: Erfüllungsoptionen Wohngebäude Erfüllungsoptionen 5 % 10 % 15 % Solarthermie pauschaliert: 0,07 EFH/ZFH bzw. MFH 0,06 m²/m² Wfl. 1) rechnerischer Nachweis Vakuumkollektoren um Faktor 1,2 kleiner Holzzentralheizung Wärmepumpe: JAZ 3,5; JHZ 1,2 EFH/ZFH 0,023 MFH 0,02 (Geringere Erfüllung möglich NWL Biomassekessel : Gesamt-NWL) (nur Anteil bei JAZ über 3,0) EFH/ZFH 0,046 MFH 0,04 (Geringere Erfüllung möglich NWL Biomassekessel : Gesamt-NWL) (nur Anteil bei JAZ über 3,0) EFH/ZFH 0,07 MFH 0,06 Biogas bis max. 50 kw NWL + nur i.v.m. Brennwert - Bioöl (nur i.v.m. Brennwert) - (nach Vorgaben Einzelraumfeuerungsanlagen - altes EWärmeG) Baulicher Wärmeschutz Dach (bis einschl. 4 Vollgeschosse) - - Dach (über 4 8 Vollgeschosse) - - Dach (mehr als 8 Vollgeschosse) - - Außenwand - - Kellerdeckendämmung/Dämmung gegen Erdreich (bis 2 Vollgeschosse) - - Kellerdeckendämmung/Dämmung gegen Erdreich (3-4 Vollgeschosse) - - Bestandsgebäude: Transmissionswärmeverlust (H T ) KWK bis 20 kw el (min. 15kWh el/m² Wfl.) über 20 kw el (Berechnung notwendig) (Berechnung notwendig) Photovoltaik (0,02 kwp je Quadratmeter Wohnfläche) Anschluss an Wärmenetz (Wärme wird erzeugt durch hocheffiziente KWK, erneuerbaren Energien, Abwärme) Sanierungfahrplan - - Wärmerückgewinnung ) Wfl. = Wohnfläche Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg Seite 12 von 28

13 Tabelle 2: Erfüllungsoptionen Nichtwohngebäude Erfüllungsoptionen 5 % 10 % 15 % Solarthermie pauschaliert: (0,06 m²/m² Ngfl. 1) ) rechnerischer Nachweis Vakuumkollektoren um Faktor 1,2 kleiner Holzzentralheizung Wärmepumpe (JAZ 3,5; JHZ 1,2) 0,02 (Geringere Erfüllung möglich NWL Biomassekessel : Gesamt-NWL) (nur Anteil bei JAZ über 3,0) 0,04 (Geringere Erfüllung möglich NWL Biomassekessel : Gesamt-NWL) (nur Anteil bei JAZ über 3,0) Biogas (bis max. 50 kw NWL + nur i.v.m. Brennwert) - Bioöl (bis max. 50 kw NWL + nur i.v.m. Brennwert) - Einzelraumfeuerungsanlagen - Baulicher Wärmeschutz Dach (max. 4 Vollgeschosse) - - Dach (über 4 8 Vollgeschosse) - - Dach (mehr als 8 Vollgeschosse) - - Außenwand - - Kellerdeckendämmung/Dämmung gegen Erdreich (bis 2 Vollgeschosse) - - Kellerdeckendämmung/Dämmung gegen Erdreich (3-4 Vollgeschosse) - - Bilanzierung Energieeinsparung über Sanierung Gebäudehülle KWK 0,06 bis 20 kw el: min. 15kWh el/m² Wfl. über 20 kw el (Berechnung notwendig) (Berechnung notwendig) Photovoltaik (0,02 kwp je Quadratmeter Nettogrundfläche) Anschluss an Wärmenetz (Wärme wird erzeugt durch hocheffiziente KWK, erneuerbaren Energien, Abwärme) Sanierungfahrplan - - Wärmerückgewinnung 1) Ngfl. = Nettogrundfläche 4.2 Zentrale Wärmeerzeuger mit fester Biomasse (Holz) Bei Verwendung von zentralen Wärmeerzeugern mit Holz als Brennstoff hat sich nichts gegenüber der alten Gesetzesfassung verändert. Grundsätzlich sind beim Einsatz derartiger Wärmeerzeuger die Anforderungen der 1. BImSchV zu beachten. Ist der zentrale Kessel für feste Biomasse (Holz) nicht der alleinige Wärmeerzeuger, sondern Bestandteil einer mulitvalenten bzw. hybriden Heizanlage, dann kann der zentrale Holzkessel nach den Vorgaben des 11 Abs. 4 anteilig berücksichtigt werden. Hierbei wird die Kesselleistung (Angabe Typenschild) mit der Gesamtkesselleistung ins Verhältnis gesetzt. Beträgt der Anteil mindestens 15 %, ist das EWärmeG erfüllt. Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg Seite 13 von 28

14 Ein Beispiel: Die gesamte installierte Kesselleistung beträgt 200 kw. 40 kw werden über einen Holz-Heizkessel abgedeckt und 160 kw über einen Öl-Brennwertkessel. Damit ergibt sich eine Deckungsanteil von 20 % ((40 kw:200 kw) x 100 %= 20 %). In diesem Fall ist das EWärmeG erfüllt. 4.3 Anforderungen an Wärmepumpen Welche Jahresarbeitszahl / Jahresheizzahl muss eingehalten werden? Für alle Wärmequellen gilt es eine Mindest-Jahresarbeitszahl (JAZ) von 3,5 bei elektrisch betriebenen Wärmepumpen und eine Mindes-Jahresheizzahl (JHZ) von 1,2 bei motorisch angetriebenen Wärmepumpen nachzuweisen. Allerdings erfolgte eine Klarstellung bei der Rundungsregel. Wärmepumpen mit einer JAZ von z. B. 3,47 oder einer JHZ von 1,18 werden demnach nach der Novelle 2015 nicht mehr anerkannt, sondern nur Wärmepumpen die mindestens eine JAZ von 3,50 oder 1,20 und höher gemäß den Vorgaben der VDI erreichen. Das bedeutet, die mathematische Rundungsregel darf erst auf die dritte Stelle hinter dem Komma angewandt werden. Hierbei gilt es zu beachten, dass seit November 2014 ein neuer Gründruck zur VDI vorliegt. Vor allem das im Gründruck neu verfasste Berechnungsverfahren für die JAZ bei Warmwasserbereitung führt dazu, dass die sich ergebende JAZ durchschnittlich um 0,2 Punkte schlechter ist, als nach noch gültiger VDI vom März Wärmepumpen, die nach bisherigem Berechnungsverfahren so gerade noch die Hürde der Mindest-JAZ geschafft haben, werden unter Umständen nach Veröffentlichung des Weißdruckes (voraussichtlich Ende 2015) nicht mehr anrechenbar sein. Der Planer / Fachbetrieb ist deshalb gut beraten, die JAZ/JHZ immer projektbezogen aktuell zu berechnen. Üblicherweise stellen die Hersteller und der BWP ein aktuelles Berechnungstool online zur Verfügung. Die Art der Wärmequelle spielt im EWärmeG hinsichtlich der einzuhaltenden JAZ/JHZ, im Gegensatz zum EEWärmeG, keine Rolle Bestimmung der Jahresarbeitszahl bei monoenergetischen Betrieb Wird die Wärmepumpe monoenergetisch betrieben, ist bei der Berechnung der JAZ der Anteil des Elektro-Heizstabes nach 5 Abs. 2 mit zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass insbesondere die Bestimmung des Bivalenzpunktes eine wesentliche Rolle bei der Festlegung des vom Heizstab zu leistenden Anteils an der Jahresarbeit spielt und damit letztendlich, ob die Wärmepumpe im Sinne des EWärmeG anerkannt werden kann oder nicht Bestimmung des Deckungsanteils bei mulitvalenten/hybriden Heizsystemen Ist neben der Wärmepumpe noch ein weiterer Wärmeerzeuger, z. B. ein Öl- oder Gaskessel, installiert, dann darf gemäß 11 Abs. 3 nur der Anteil am Jahreswärmeenergiebedarf zur Erfüllung des EWärmeG herangezogen werden, der bei elektrischen Wärmepumpen mit einer JAZ von mindestens 3,0 und bei mit Brennstoffen betriebenen Wärmepumpen mit einer JHZ von mindestens 1,0 erzeugt wird. Das bedeutet, es muss eine Berechnung anhand der vom Hersteller angegeben Leistungsdaten der Wärmepumpe über das Jahr (Monatsbilanzverfahren) durchgeführt werden. Bei der Festlegung des Deckungsanteils der Wärmepumpe im Rahmen der Anerkennung für das EWärmeG darf nur die Wärmemenge ins Verhältnis zur gesamt benötigten Wärmemenge gesetzt werden, die mit der jeweiligen Mindest-JAZ (3,0)/-JHZ (1,0) erzeugt wird. Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg Seite 14 von 28

15 Ein Beispiel: Ein Gebäude benötigt jährlich kwh Wärmeenergie für Heizung und Warmwasserbereitung. Die eingesetzte Elektro-Wärmepumpe erzeugt hierbei mit einer JAZ von 3,0 oder höher eine Wärmemenge von kwh. Dies entspricht einem Anteil der erneuerbaren Energie von 11,33 % an der Jahresarbeit. Im Zuge des EWärmeG wären damit 11,33 % erfüllt. Der restliche fehlende Deckungsanteil von in diesem Fall 3,67 % muss anderweitig erfüllt werden. Bei einem Wohngebäude könnte der fehlende Erfüllungsanteil z. B. über einen Sanierungsfahrplan erbracht werden. Gerade in Bestandsgebäude, die häufig nicht saniert oder nur teilweise saniert sind, macht der Einsatz von Wärmepumpen in Kombination mit einem weiteren Wärmeerzeuger aus Effizienzgründen in der Regel Sinn. Hierbei obliegt es dem Planer der Heizungsanlage festzulegen, wie die angedachten Wärmeerzeuger zusammenarbeiten Einsatz von Warmwasser-Wärmepumpen Wärmepumpen, die nur Warmwasser bereiten, sind normalerweise elektrische Luft/Wasser-Wärmepumpen. Diese müssen unter den Vorgaben der VDI 4650 eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindesten 3,5 haben, um überhaupt anerkannt zu werden. Dies wird aber nur sehr selten erreicht, wenn überhaupt. Derartige Wärmepumpen kommen aber immer in multivalenten Systemen zum Einsatz, das heißt, es ist mindesten noch ein zweiter, zentraler Wärmeerzeuger für die Heizung vorhanden. Dies bedeutet, dass nur der Anteil der Heizwärme angerechnet werden darf, der mit einer JAZ von 3,0 oder höher erzeugt wird. Auch gilt es mindestens 15 % des gesamten Jahreswärmebedarfs (Heizung und Warmwasser) über die Wärmepumpe zu decken. Da in Bestandsgebäuden der Anteil Warmwasser in der Regel aber nur einen geringen Anteil an der gesamten jährlich benötigten Wärmeenergiemenge einnimmt, ist eine Anerkennung im Sinne des EWärmeG alleine mit der Warmwasser-Wärmepumpe nicht möglich. 4.4 Einsatz von Biomethan/Biogas Die Erfüllung des Gesetzes ist auch weiterhin mit Biomethan/Biogas möglich. Allerdings kann das Gesetz nicht vollumfänglich mit dem Einsatz von Biogas erfüllt werden, sondern nach den Vorgaben des 5 Abs. 3 nur zu 10 %. Außerdem wird der Einsatz von Biogas nur in den Gebäuden anerkannt, bei denen die thermische Leistung der Heizanlage max. 50 kw beträgt. Beträgt die thermische Leistung der installierten Wärmeerzeuger mehr als 50 kw, ist die Erfüllung mit Biogas, auch anteilig, nicht mehr möglich. Die Vorgabe des EWärmeG 5 Abs. 3 hinsichtlich der thermischen Leistung von 50 kw bezieht sich auf die gesamte installierte Kesselleistung (siehe EWärmeG Nr. 1 Begriffsdefinition Heizanlage ). Wird eine größere Kesselleistung als 50 kw benötigt, z. B. weil die Gebäudeheizlast größer ist oder aus Komfortgründen für die Warmwassererzeugung, dann ist es nicht möglich eine Kaskade aufzubauen, in der mehrere Kessel mit einer Einzel-Nennleistung von weniger als 50 kw verbaut werden und damit weiter Biogas im Sinne des EWärmeG als Erfüllungsoption zu verwenden. Gleiches gilt bei Verwendung von Bioöl in Verbindung mit Nichtwohngebäuden (siehe Ziffer 4.5). Darüber hinaus muss es sich bei dem eingesetzten Wärmeerzeuger mindestens um einen Brennwertkessel handeln. Der Einsatz von Biogas in Verbindung mit Niedertemperaturkessel wird im Sinne des Gesetzes nicht als Erfüllungsmöglichkeit anerkannt. Diese Anforderung gilt für Wohn- und Nichtwohngebäuden gleichermaßen. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass zwar technisch nichts gegen den Einsatz von 15 % Biogas spricht. Eine Anerkennung zu 100% im Sinne der Novelle des Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg Seite 15 von 28

16 EWärmeG 2015 durch die Verwendung von Biogas15 ist aber nicht möglich. Daraus ergibt sich, dass die fehlenden 5 % zur vollständigen Erfüllung der Novelle EWärmeG 2015 anderweitig gedeckt werden müssen. 4.5 Einsatz von Bioöl Wie Biogas, wird der Einsatz von Bioöl nur zu 10 % - Anteil als erneuerbare Energie anerkannt. Im Unterschied zum Einsatz von Biogas, gibt es bei Wohngebäuden keine Nennleistungsgrenze zu beachten. Das bedeutet, in Wohngebäuden wird der Einsatz von Bioöl uneingeschränkt von der Kesselleistung zu 10 % anerkannt. Bei Nichtwohngebäuden ist die Anerkennung nur bis zu einer Gesamtnennleistung von einschließlich 50 kw möglich. Wie beim Einsatz von Biogas müssen die fehlenden 5 % zur vollständigen Erfüllung der Novelle 2015 mit einer zusätzlichen Maßnahmenumsetzung erfolgen. Dies kann z. B. bei Wohngebäuden durch den Einsatz einer kleinen thermischen Solaranlage, durch eine Kellerdeckendämmung oder durch die Erstellung eines Sanierungsfahrplans erfolgen. Hinweis: Eine alleinige Erfüllung des EWärmeG 2015 über die Nutzung von Bioöl ist nicht möglich (siehe auch Ziffer 4.4). 4.6 Einzelraumfeuerungsanlagen Einzelraumfeuerungsanlagen sind weiterhin eine Erfüllungsoption im Rahmen der Umsetzung der Novelle EWärmeG Allerdings steht diese Erfüllungsmöglichkeit nur bei Wohngebäuden zur Verfügung. Bei Nichtwohngebäude wird der Einsatz einer Einzelraumfeuerungsanlage nicht anerkannt. Hinsichtlich der Anforderungen ändert sich nicht viel gegenüber der Fassung von Da es in der Vergangenheit aber bei der praktischen Umsetzung sehr viele Fragen gab, nachstehend die Anforderungen noch mal im Detail. Es können nur Heiz- oder Kamineinsätze mit einem Wirkungsgrad von mindestens 80 % ( 5 Abs. 5 Nr. 1) oder ein Grundofen ( 5 Abs. 5 Nr. 2) oder ein Holzpelletofen nach DIN EN mit einem Wirkungsgrad von mindestens 90 % anerkannt werden. Zusätzlich muss noch eine der nachfolgend aufgeführten Anforderungen erfüllt sein: Mit der Feuerstätte müssen mindestens 30 % der beheizten Wohnfläche beheizt werden können oder die Feuerstätte ist mit einem Wasserwärmeübertrager ausgestattet. Auch wenn im Novellentext nicht mehr explizit bei mit Stückholz befeuerten Heizeinsätzen eine Produktnorm aufgeführt ist, bedeutet dies dennoch nicht, dass nun z B. Kaminöfen nach DIN EN oder Speicherfeuerstätten für feste Brennstoffe nach DIN EN anerkannt werden. Auch nach dem Gesetzestext der Novelle werden weiterhin nur Feuerstätten mit Stückholz als Brennstoff anerkannt, die nach der Produktnorm DIN EN oder nach der Nachfolgenorm soweit diese kommt der DIN EN geprüft sind. Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg Seite 16 von 28

17 Im Gesetzestext ist zwar nicht mehr ausformuliert, dass die Feuerstätte weiterhin fest mit dem Gebäude verbunden sein muss. Die Forderung bleibt aber bestehen. Das bedeutet, Kaminöfen für Stückholz mit Wasserwärmeübertrager und Anschluss an das Zentralheizungsnetz sind nach wie vor, auf Grund der Ausformulierung im Gesetzestext hinsichtlich des Hinweises auf Heizeinsätze, ausgeschlossen. Der Nachweis des Wirkungsgrades erfolgt über die Herstellererklärung bzw. das Produktdatenblatt des Herstellers. Durch den Wegfall des Normbezugs hinsichtlich der DIN EN entfällt der zeitliche Bezug im Gesetz. Das bedeutet, es genügt allein der Nachweis über das Produktdatenblatt des Herstellers unabhängig vom Baujahr oder Produktnorm des Heizeinsatzes. Ein Beispiel: Heizeinsatz nach DIN von Mittels Produktdatenblatt kann nachgewiesen werden, dass der Wirkungsgrad der Feuerstätte 81 % beträgt. Feuerstätte kann nach EWärmeG anerkannt werden. Bei Grundöfen entfällt im Gesetzestext der Hinweis hinsichtlich des Mindestwirkungsgrades von 80%. Im Rahmen der Umsetzung des EWärmeG 2008 kam immer wieder die Frage des Wirkungsgrad-Nachweises auf. Verschiedenste Untersuchungen in Deutschland, Österreich und der Schweiz haben eindeutig belegt, dass ein Grundofen diese Hürde ohne weiteres erfüllt. Aus diesem Grund wurde die Wirkungsgradanforderung im Gesetzestext gestrichen. Die Kombination von Einzelfeuerungsanlagen mit anderen Erfüllungsmöglichkeiten ist gemäß den Anforderungen in 11 Abs. 5 nicht möglich. Ausgenommen davon sind Einzelraumfeuerungsanlagen, die die Anforderungen des EWärmeG 2008 erfüllen. Diese können zu zweidrittel, also 10 % anerkannt werden Anwendung EEWärmeG/EWärmeG In der Praxis kommt es immer wieder zu Verwechslungen zwischen den Anforderungen des EWärmeG des Landes und denen des EEWärmeG des Bundes. Im Neubau sind ausschließlich die Anforderungen des EEWärmeG zu beachten. Auf Grund der im EEWärmeG aufgeführten Anforderungen, können Einzelraumfeuerungsanlagen nicht direkt anerkannt werden. Nach den Vorgaben des EEWärmeG sind grundsätzlich nur Einzelraumfeuerstätten mit Wasserwärmeübertrager mit min. 86 % Wirkungsgrad sowie Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für zentrale Wärmeerzeuger für feste Biomasse nach 1. BImSchV ( 5 Tabelle) anrechenbar. Außerdem müssen mit der Feuerstätte mindesten 50% des Wärmeenergiebedarfs des Gebäudes gedeckt werden können. Vielfach bedeutet dies, dass die Feuerstätte gemäß der Begriffsdefinition für Einzelraumfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV nicht als Einzelraumfeuerungsanlage, sondern als zentraler Wärmeerzeuger einzustufen ist. Dies bedeutet wiederum, dass die Feuerstätte alle zwei Jahre einer Vor-Ort-Messung unterliegt. Da in der Regel Einzelraumfeuerstätten die von der 1. BImSchV vorgegeben Emissionsgrenzwerte für zentrale Wärmeerzeuger nicht einhalten können, können diese in der Praxis nach EEWärmeG nicht angerechnet werden. Das EEWärmeG muss anderweitig, ohne Anerkennung der Einzelraumfeuerungsanlage, erfüllt werden. Eine Ausnahme von der Begriffsdefinition der Feuerstätte sieht die 1. BImSchV nur bei Passivhäuser vor. Dort spielt es keine Rolle, ob die Einzelfeuerstätte der alleinige Wärmeerzeuger ist oder nicht. In Passivhäuser gilt die Einzelraumfeuerstätte immer als Einzelraumfeuerstätte, auch wenn über diese das ganze Gebäude beheizt und Warmwasser erzeugt wird. Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg Seite 17 von 28

18 4.6.2 Definition Aufstellraum Einzelraumfeuerungsanlage Das Gesetz fordert, dass mindestens 30 % der Wohnfläche überwiegend mit der Feuerstätte beheizt werden können oder aber ein Wasserwärmeübertrager eingebunden sein muss. Bei Ermittlung der Fläche, die mit der Feuerstätte beheizt werden kann, ist folgendes zu beachten. Im Zuge der Umsetzung der 1. BImSchV wurde klar geregelt welche Fläche der Einzelraumfeuerungsanlage zugerechnet werden darf und welche nicht. Grundsätzlich gilt, dass die Räume zusammenhängen müssen, also nicht durch z. B. Türen voneinander getrennt werden können. Um einen zusammenhängenden Raum handelt es sich z. B. bei einem Wohn-/Esszimmer oder wenn zwischen dem Aufstellraum der Feuerstätte und dem benachbarten Raum/Räumen offene Durchgänge bestehen oder wenn der Aufstellraum z. B. nach oben über mehrere Stockwerke offen ist. In diesen Fällen kann die Fläche des benachbarten Raums oder der Galerie mit zur Fläche des Aufstellraums hinzugezählt werden. Detaillierte Ausführungen zur Auslegung der 1. BImSchV hat der der Fachverband in der technischen Information Auslegungsfrage zur 1. BImSchV Definition des Begriffs Einzelraumfeuerungsanlage zusammengefasst und erläutert. Mitgliedsbetriebe können das Informationsblatt über die Internetseite des Fachverbandes kostenlos herunterladen Beurteilung zentrale Warmluftheizungen In der offiziellen Begründung zu 3 Nr. 2 wird hierzu folgendes ausgeführt: Kein zentraler Wärmeerzeuger ist der Heizeinsatz eines zentralen Warmluftkachelofens. Wenn ein solcher Einsatz erneuert wird, wird die Nutzungspflicht nicht ausgelöst, da die Einheit aus Kachelmantel und Einsatz gemeinsam den zentralen Wärmeerzeuger bildet. Der Austausch des Heizeinsatzes ist nur ein teilweiser Ersatz des zentralen Wärmeerzeugers. Erst wenn der Kachelmantel mit erneuert wird oder Warmluftkachelofen insgesamt gegen ein anderes zentrales Heizungssystem getauscht wird, ist die Konstellation von der Nutzungspflicht erfasst. 5. Anforderungen an Wohngebäude ( 6) In 6 Abs. 3 findet sich der Hinweis, dass grundsätzlich eine Kombination verschiedener Erfüllungsmöglichkeiten untereinander möglich ist. Welche Kombinationen zulässig und welchen nicht zulässig sind ist in 11 ausgeführt (siehe Ziffer 4.1 Tabellen 1 und 2). In der Begründung zu 6 wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Erfüllung des Gesetzes durch den Nachweis der eingesparten Energiemenge über die Sanierungsmaßnahmen gegenüber dem Ausgangszustand des Gebäudes nach wie vor nicht anerkannt wird. 6. Thermische Solaranlagen ( 7) Bisher war pauschal als Ansatz min. 0,04 m² Apperturfläche pro m² Wohnfäche gefordert. Eine Unterscheidung zwischen Flach- und Vakuumkollektoren sowie nach der Gebäudegröße gab es nicht. Mit der Novelle werden gleich mehrere Änderungen eingeführt. Grundsätzlich gilt bei Wohn- und Nichtwohngebäuden, dass zu unterscheiden ist zwischen Flach- und Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg Seite 18 von 28

19 Vakuumkollektoren ( 7 und 14). Die notwendige Fläche darf bei Einsatz von Vakuumkollektoren um 20 % gemindert werden (Faktor 1,2). Die notwendigen Mindest-Fläche nach der Novelle immer bezogen auf die Apperturfläche der Kollektoren beträgt bei Wohngebäude für Einfamilien-/Zweifamilienhäuser 0,07 m² Apperturfläche pro m² Wohnfläche und für Mehrfamilienhäuser (ab der dritten Wohneinheit) 0,06 m² Apperturfläche pro m² Wohnfläche. Bei Nichtwohngebäuden beträgt der Flächenbezugswert 0,06 m² Apperturfläche pro m² Nutzfläche. Weiter gilt zu beachten, dass die Novelle gemäß 11 Abs. 2 eine freie Kombination mit anderen Erfüllungsmöglichkeiten zulässt. Ein Beispiel zu Erläuterung: Ein Einfamilienhaus hat eine Wohnfläche von 150 m². Demnach würden zur hundertprozentigen Erfüllung der Novelle 10,5 m² Kollektorfläche bei Verwendung von Flachkollektoren oder 8,75 m² bei Vakuumkollektoren benötigt. Installiert werden aber nur Kollektoren mit einer Apperturfläche von 4,5 m² (Flachkolletoren). Dies sind ca. 45 %, also ein Deckungsanteil von 6,75 %. Das bedeutet, der restliche verbleibende Deckungsanteil von 8,25 % zur vollständigen Erfüllung der Novelle müssten anderweitig gedeckt werden, z. B. über den Einsatz von Bioöl/Biogas in Verbindung mit einem Brennwertkessel oder durch die Dämmung der Kellerdecke nach 8 Abs. 2. Auf Grund des Wegfalls der Solarthermie als Ankertechnologie, entfällt mit Inkrafttreten der Novelle die bisherige Bewertung der Unzumutbarkeit in Bezug auf die max. zulässige Investitionsgrenze von pro m² Apperturfläche. Das bedeutet, sollte die Installation einer thermischen Solaranlage zu aufwändig sein, entfällt die Umsetzungspflicht nicht. Der Gebäudeeigentümer muss in diesem Fall eine andere Erfüllungsoption bzw. eine Kombination mehrerer Erfüllungsoptionen nach den Vorgaben der Novelle wählen. 7. Baulicher Wärmeschutz ( 8) Wird die Gebäudehülle saniert, muss der U-Wert des sanierten Bauteils die Vorgaben der in der EnEV 2014 Anlage 3 aufgeführten Tabelle um 20 % unterschreiten (siehe Tabelle 3). Diese Anforderungen gelten für Wohn- und Nichtwohngebäude gleichermaßen. Die Sanierung von Fenster ist keine Erfüllungsoption im Rahmen der Novelle. Bei Nichtwohngebäuden gibt es diese Möglichkeit der Anerkennung von bereits vorhandenen Dämmmaßnahmen nicht. Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg Seite 19 von 28

20 Tabelle 3: Anforderungen an die Dämmung von Außenbauteilen nach EnEV 2014 / EWärmeG 2015 Geforderter U-Wert nach EnEV 2014 Anlage 3 Bauteil Dach Beschreibung nach EnEV Anlage 3 Tabelle 1 Dachflächen einschl. Dachgauben, Wände gegen unbeheizten Dachraum (einschl. Abseitenwänden), oberste Geschossdecke Wohngebäude [W/m²K] [W/m²K] Geforderter U-Wert nach Novelle EWärmeG 2015 Nichtwohngebäude Wohngebäude [W/m²K] [W/m²K] 0,24 0,35 0,19 0,28 Dachflächen mit Abdichtung 0,20 0,35 0,16 0,28 Außenwand 0,24 0,35 0,19 0,28 Nichtwohngebäude Kellerdeckendämmung/ Dämmung gegen Erdreich Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) sowie Decken nach unten gegen Erdreich oder unbeheizte Räume 0,30 Fußbodenaufbauten 0,50 Decken nach unten an Außenluft keine Anforderung keine Anforderung 0,24 0,40 keine Anforderung keine Anforderung 0,24 0,35 0,19 0,28 Berechnet man den maximal zulässigen U-Wert nach EWärmeG 2008/2015 unter Beachtung der Vorgaben der EnEV Anlage 3 ergibt sich mathematisch (0,24 x 0,8 = 0,192) ein U-Wert von 0,192 W/m²K bei Wohngebäuden für Dachflächen (Tabelle 3, Zeile 1), Außenwand (Tabelle 3, Zeile 3) und Decken nach unten an Außenluft (Tabelle 3, Zeile 6). Hier hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die in der Mathematik geltende Rundungsregel greift. Das bedeutet, ein U-Wert von 0,190 W/m²K bis 0,194 W/m²K ist als 0,19 W/m²K anzusehen. Nur um es klarzustellen: Ein U-Wert von 0,195 W/m²K ist dann als 0,2 W/m²K anzusetzen und erfüllt damit das EWärmeG 2015 nicht. Bei Wohngebäuden besteht darüber hinaus noch die Möglichkeit der Anerkennung von bereits vorhandenen Dämmungen, wenn der Transmissionswärmeverlust H T über die wärmeabgebende Hülle gemäß den Vorgaben der EnEV 2014, in Abhängigkeit des Errichtungszeitpunktes des Gebäudes, die in 8 Abs. 1 Nr. 3 a) c) (siehe Tabelle 4) genannten Bedingungen einhält. Hierfür ist eine Berechnung nach EnEV notwendig! Maßgeblich für die Altersstufe des Gebäudes ist das Datum der Bauantragsstellung. Das bedeutet, der energetische Istzustand des Gebäudes, oder ob durch die bereits durchgeführte Sanierung bereits eine Wärmeschutzverordnung bzw. EnEV eingehalten wird, spielt für die Einstufung des Gebäudes in eine Altersstufe keine Rolle. Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg Seite 20 von 28

21 Tabelle 4: Zulässige Grenzwerte gemäß EWärmeG 2015 für den Transmissionswärmeverlust H T Grenzwert Errichtungszeitpunkt [bezogen auf die EnEV 2014] Vor % Ab % Ab % Ab % Auf Grund dieser Anforderungen, können die nach 8 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit den Anforderungen der EnEV 2014 Anhang 1 Tabelle 2 geforderten Kennwerte ermittelt werden (siehe Tabelle 5). Der Kennwert für Gebäude vor dem ergibt sich aus dem EWärmeG 11 Abs. 5. Dieser liegt 70% über dem in der EnEV 2014 Anhang 3 Tabelle 1 aufgeführten Werten. Tabelle 5: Maximal zulässige Transmissionswärmeverluste bei vorhandenen Dämmschichten Ausgangswert nach Zulässige Höchstwerte des spezifischen EnEV 2014 Transmissionswärmeverlusts H Gebäudetyp Anhang 1 T Tabelle 2 [W/m²K] Mit A N Freistehendes 350 m² Wohngebäude Mit A N > 350 m² Einseitig angebautes Wohngebäude Alle anderen Wohngebäude Erweiterungen und Ausbauten von Wohngebäuden gemäß 9 Abs. 5 [W/m²K] Ausgangswert für Gebäude vor vor ,40 0,68 0,56 0,44 0,32 0,28 0,50 0,85 0,70 0,55 0,40 0,35 0,45 0,765 0,63 0,495 0,36 0,315 0,65 1,105 0,91 0,715 0,52 0,455 0,65 1,105 0,91 0,715 0,52 0,455 Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg Seite 21 von 28

22 Ein Beispiel: Für eine Doppelhaushälfte (2-geschossig, 130 m²) wurde der Bauantrag 1969 gestellt. Das Gebäude hat einen H T -Wert von 0,66 W/m²K. Aus der oben aufgeführten Tabelle 5 ergeben sich damit folgende Grenzwerte: Erfüllungswert: 0,63 W/m²K Ausgangswert: 0,765 W/m²K Gebäudetyp Einseitig angebautes Wohngebäude Ausgangswert nach EnEV 2014 Anhang 1 Tabelle 2 [W/m²K] Ausgangswert für Gebäude vor Zulässige Höchstwerte des spezifischen Transmissionswärmeverlusts H T vor [W/m²K] ,45 0,765 0,63 0,495 0,36 0,315 Um zu 100 % das EWärmeG zu erfüllen, müsste der H T -Wert 0,63 W/m²K betragen. Da der tatsächliche Wert schlechter ist, als der vom EWärmeG geforderte Wert, ist eine vollständige Anerkennung nicht möglich. Eine Teilanerkennung ist möglich, da der Ist- H T -Wert des Gebäudes von 0,66 W/m²K niedriger ist, also besser, als der für die Altersklasse vorgegebene Ausgangs-H T -Wert von 0,765 W/m²K. Um den Anteil der Erfüllung des EWärmeG 2015 zu bestimmen, muss der Ausgangswert (=Wert der vorangestellten Altersklasse) mit dem maximal zulässigen Höchstwert der betroffenen Altersklasse ins Verhältnis gesetzt werden. Die max. Differenz zwischen dem Ausgangswert und dem Höchstwert der vorhergehenden Altersklasse beträgt in diesem Fall: 0,765 W/m²K 0,63 W/m²K = 0,135 W/m²K. Der Ist-Wert beträgt 0,765 W/m²K 0,66 W/m²K = 0,105. Dies entspricht einem Verhältnis von (0,105:0,135) x 100 = 0,778. Damit sind 11,67 Prozentpunkte (15 % x 0,778 = 11,67 %) der Anforderungen des EWärmeG bereits erfüllt. Die restlichen 3,23 Prozentpunkte zu 15 % die zur vollständigen Erfüllung des EWärmeG fehlen, könnten z. B. über einen Sanierungsleitfaden oder durch Einsatz von Bioöl/Biogas oder Dämmung der Kellerdecke erfüllt werden. Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg Seite 22 von 28

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