1/6 20,6 21,9 21,7 21,9 22,7 27,6 27,6 28,2 25,0 21,1 5,4 14,3 5,5 5,3 5,3 5,3 5,6 5,7 5,9 5,3 15,3 13,6 15,8 15,8 15,1 15,0

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1 1/6 Frauen arbeiten zunehmend kürzer Abhängig beschäftigte Frauen nach Arbeitszeitgruppen in Deutschland ( ), in Prozent ,4 34,2 25,9 37,1 2,9 2,5 11,7 11,1 11,7 12, ,6 37,4 2,7 11,7 13, ,3 22,1 37,2 36,8 3,2 3,9 12,1 12,2 13,3 13, ,5 31,8 5,3 12,4 13, ,3 30,0 5,5 12,8 14,0 5, ,0 29,1 5,6 13,0 14,0 5, ,5 28,6 14, ,7 28,0 14, ,9 28,2 5,2 5,2 5,3 13,0 13,1 13,3 15, ,7 27,6 5,3 13,5 15, ,6 27,6 5,7 13,6 15, ,9 25,0 5,4 14,3 15,4 6,1 6,2 6,5 6,8 6,8 6,6 5,5 5,5 5,8 5,9 6, ,7 21,1 15, ,5 19,6 15, ,7 18,2 5,5 5,3 5,3 5,3 5,6 5,7 5,9 15,3 15,4 15,4 15,8 16,0 16,4 16,5 16, ,0 17,5 15, ,5 16,0 15, ,8 25,5 15,6 15,6 15,3 15,2 7,5 7,7 7,8 7,8 7,6 7,7 7,7 6,8 6,9 7,0 6,9 6,7 6,5 6,2 6, DEUTSCHLAND Arbeitszeit in h/woche 55 und mehr 45 bis bis bis (32 ab 1999) bis bis 30 (31 ab 1999) 15 bis 20 bis 14 1 bis 9 Abhängig beschäftigte Frauen nach Arbeitszeitgruppen in Westdeutschland ( ) in Prozent ,7 13,0 12,5 12,5 12,1 44,5 45,9 45,4 4 4,4 43,4 11,9 11,7 12,0 12,3 12,2 12,3 14,6 15,0 15,5 15, ,0 15,8 16,2 16,2 5,4 5,6 6,0 6,5 7,1 7,1 7,5 7,7 7,7 7,4 8,6 8,7 8,9 8,9 8,7 8,6 8,7 5,2 5,5 6,3 6,4 6,6 6,7 7,0 7,7 7,9 8,0 7,8 7,5 7,3 7,1 7, ,3 15,0 15,4 15,2 15,8 15,5 15,2 14,5 36,9 34,3 32,8 31,8 31,0 31,1 30,5 30,2 5,4 96 5,6 5,7 12,7 12, ,2 5,2 5,2 5,3 5,6 5,3 12,9 13,0 13,1 13,3 13,4 13,9 16,6 16,6 17,0 17,2 17,9 17,4 17,6 17,7 17,7 17,3 17,3 17,2 16, ,2 17,8 18,9 20,5 21,1 21,5 22,0 21,7 27, ,7 5,3 5,0 5,1 5,1 5,2 5,3 5,5 14,7 14,7 14,7 15,0 15,4 15,7 15, ,1 19, ,7 17,0 16,5 16, WESTDEUTSCHLAND Arbeitszeit in h/woche 55 und mehr 45 bis bis bis (32 ab 1999) bis bis 30 (31 ab 1999) 15 bis 20 bis 14 1 bis 9 Abhängig beschäftigte Frauen nach Arbeitszeitgruppen in Ostdeutschland ( ) in Prozent ,0 66,8 11, ,7 72,3 65,5 60,7 59,4 56,8 54,3 52,9 52,1 49,8 50,5 47,6 46,7 41,7 41,3,9,5,8,8,4 9,2 92 5,5,2 93 8,9 5,3 6,5 11,5 12, ,6 11, ,5 5,0 4,8 4,9 5,5 6,0 6, , ,4 15, ,8 15,2 5,3 5,3 5,1 5,3 5,7 5,5 14,3 14,4 12,7 13,2 13,6 13,6 13, ,9 15,4 6,2 5,8 14,8 15,8 6,7 6, ,9 13,9 13,6 13,0 6,4 6,4 6,4 6,3 7,1 7,2 7,4 17,7 18,2 18,3 19,1 18,2 19,0 18,9 8,8 9,2 9,3 9,5 9,4 9,0 9, ,8 11, , OSTDEUTSCHLAND Arbeitszeit in h/woche 55 und mehr 45 bis bis bis (32 ab 1999) bis bis 30 (31 ab 1999) 15 bis 20 bis 14 1 bis 9 Datenquelle: Statistisches Bundesamt, Mikrozensus. Bearbeitung: WSI GenderDatenPortal 2012

2 2/6 Kurzanalyse Die Verteilung der abhängig beschäftigten Frauen auf die zehn abgebildeten Arbeitszeitgruppen hat sich zwischen 1991 und 2011 sichtbar verändert. Zu den auffälligsten Veränderungen in den normalerweise geleisteten Arbeitszeiten gehören: Vollzeitarbeit unter -Stunden geht deutlich zurück: Der Anteil an abhängig beschäftigten Frauen, die normalerweise 36 bis 39 Stunden wöchentlich arbeiten, hat sich im Beobachtungszeitraum halbiert. Hat 1991 noch ein Drittel der Frauen normalerweise zwischen 36 und 39 Stunden gearbeitet - so trifft dies im Jahr 2011 nur noch auf ein Sechstel aller abhängig beschäftigten Frauen zu. Kurze oder marginale Teilzeitarbeit nimmt stark zu: Die sehr kurzen Arbeitszeiten unterhalb von 15 Stunden pro Woche haben für abhängig beschäftigte Frauen erheblich an Bedeutung gewonnen. Ihr Anteil hat sich im Beobachtungszeitraum mehr als verdoppelt haben nur 6 Prozent der Frauen normalerweise weniger als 15 Stunden pro Woche gearbeitet, im Jahr 2011 trifft dies allerdings schon auf 14 Prozent zu. Substanzielle Teilzeitarbeit nimmt leicht zu: Die Teilzeitarbeit mit normalerweise geleisteten 15 bis 20 Wochenstunden und 21 bis 30 Wochenstunden hat im Beobachtungszeitraum an Bedeutung für Frauen gewonnen arbeitete ein knappes Viertel der Frauen zwischen 15 und 30 bzw. 31 Stunden pro Woche, im Jahr 2011 trifft dies auf ein Drittel aller abhängig beschäftigten Frauen zu. Vollzeitnahe Teilzeit mit 32 bis 35 Wochenstunden nimmt leicht zu: Verdoppelt hat sich im Beobachtungszeitraum der Anteil an abhängig beschäftigten Frauen, die normalerweise zwischen 31 (bzw. 32) und 35 Stunden pro Woche arbeiten haben nur 3 Prozent der Frauen in vollzeitnaher Teilzeit gearbeitet, im Jahr 2011 trifft dies schon auf fast 6 Prozent der Frauen zu. Durch diese Veränderungen ist vor allem die Teilzeitbeschäftigung mit maximal 31 Stunden pro Woche gestiegen. Knapp die Hälfte der abhängig beschäftigten Frauen in Deutschland arbeitet im Jahr 2011 normalerweise höchstens 31 Stunden pro Woche und damit in Teilzeit. Ein nennenswerter Anstieg innerhalb des Beobachtungszeitraums lässt sich insbesondere für kurze und substanzielle Teilzeitarbeit mit bis zu 20 Stunden pro Woche feststellen (zusammen: 30 Prozent aller abhängig beschäftigten Frauen im Jahr 2011). Die "große Verliererin" unter den Arbeitszeitgruppen bei Frauen ist die Vollzeitarbeit mit 36 bis 39 Wochenstunden. Dies gilt genauso bei abhängig beschäftigten Männern (vgl. AZ-03 zu Wochenarbeitszeiten von Männern) war ein Drittel der abhängig beschäftigten Frauen in dieser Arbeitszeitgruppe tätig, 2011 trifft dies nur noch auf ein Sechstel der Frauen zu. Ursächlich hierfür ist die deutliche Zunahme der kurzen und der substanziellen Teilzeitarbeit unter abhängig beschäftigten Frauen. Von gleichbleibend hoher Bedeutung ist hingegen im gesamten Beobachtungszeitraum die Vollzeitarbeit mit -Stunden-Woche bzw. die Vollzeitarbeit mit langen Arbeitszeiten oberhalb von Stunden pro Woche. Ein Drittel aller abhängig beschäftigten Frauen arbeitet mindestens Stunden pro Woche.

3 3/6 Glossar Arbeitszeit (normalerweise geleistete Arbeitszeit): Im Mikrozensus wird die normalerweise geleistete Arbeitszeit je Woche und die tatsächlich geleistete Arbeitszeit in der Berichtswoche erhoben. Bei der normalerweise geleisteten Arbeitszeit je Woche werden gelegentliche oder einmalige Abweichungen nicht berücksichtigt (z.b. Urlaub, Krankheit, gelegentlich geleistete Überstunden). Die,normale Arbeitszeit kann von der tariflich vereinbarten Arbeitszeit abweichen, wenn regelmäßig wöchentlich Überstunden geleistet werden. Die ( ) dargestellten Ergebnisse beziehen sich nur auf normalerweise ( ) geleistete Arbeitszeiten aus der einzigen bzw. Haupterwerbstätigkeit. (1) Abhängig Beschäftigte: Abhängig Beschäftigte sind Beamte/-innen, Angestellte, Arbeiter/- innen sowie Auszubildende, die ihre Haupttätigkeit auf vertraglicher Basis für einen Arbeitgeber in einem abhängigen Arbeitsverhältnis ausüben und hierfür eine Vergütung (Arbeitnehmerentgelt: Lohn bzw. Gehalt) er halten. ( ) Als abhängig Beschäftigte gelten auch Personen, die vorübergehend nicht arbeiten, sofern sie formell mit ihrem Arbeitsplatz verbunden sind (z. B. Urlauber, Kranke, Streikende, Ausgesperrte, Mutterschafts- und Elternurlauber, Schlechtwettergeldempfänger usw.). (2) (1) Statistisches Bundesamt (2012): Mikrozensus. Bevölkerung und Erwerbstätigkeit. Stand und Entwicklung der Erwerbstätigkeit in Deutschland, Fachserie 1 Reihe 4.1.1, S. 7. (2) Statistisches Bundesamt (2012): Mikrozensus. Bevölkerung und Erwerbstätigkeit. Stand und Entwicklung der Erwerbstätigkeit in Deutschland, Fachserie 1 Reihe 4.1.1, S. 6. Datentabellen zu den Grafiken

4 4/6

5 5/6 Methodische Anmerkungen Grundlage der Berechnungen sind die Daten des Mikrozensus. Der Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes ist eine laufende, amtliche Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt in Deutschland. Die Mikrozensuserhebung wird auf der Basis einer 1-Prozent-Haushaltsstichprobe jährlich durchgeführt. Der Mikrozensus stellt u. a. Daten zur Bevölkerungsentwicklung, zu Haushalten und Familien, zur Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit sowie zu Beruf, Ausbildung und Arbeitsbedingungen der Erwerbstätigen zur Verfügung. Die Grundgesamtheit ist die Wohnbevölkerung in Deutschland, damit werden Personen ohne festen Wohnsitz nicht berücksichtigt. Ausgewählte Ergebnisse des Mikrozensus werden regelmäßig in den Fachserien des Statistischen Bundesamtes veröffentlicht. Auch die hier vorliegenden Ergebnisse basieren auf Daten, die jährlich in einer Fachserie (Fachserie 1 Reihe Bevölkerung und Erwerbstätigkeit. Stand und Entwicklung der Erwerbstätigkeit in Deutschland ) veröffentlicht werden. (3) Bis einschließlich zur Erhebung 2004 bezogen sich die Angaben des Mikrozensus auf eine feste Berichtswoche für alle Befragten, die zumeist im April eines Jahres lag. Seit 2005 erfolgt die Erhebung des Mikrozensus nach dem Prinzip der Unterjährigkeit, d. h. die Befragung erfolgt über alle Wochen des Jahres verteilt. Mit der veränderten Erhebung können methodisch bedingte Veränderungen der Werte einhergehen. (4) Die zugrundeliegende normalerweise geleistete Arbeitszeit zielt eher auf durchschnittliche Werte ab und unterliegt daher nicht so starken Schwankungen wie die ebenfalls erfasste tatsächliche Arbeitszeit, mit welcher nur die Arbeitsstunden der vorangegangenen Woche erfasst werden. Die seit 2005 praktizierte unterjährige Erhebung erfasst verstärkt solche Tätigkeiten, die deutliche Jahresschwankungen aufweisen (z. B. saisonale Beschäftigungen). Dies kann auch die normalerweise geleistete Arbeitszeit beeinflussen, weil dadurch saisonale Beschäftigungen mit sehr kurzen, aber auch mit sehr langen Arbeitszeiten stärker berücksichtigt werden. Ab 2005 werden Berlin (West) und Berlin (Ost) zusammen als ein Gebiet erfasst und - statt wie bis 2004 nur Berlin (Ost) - insgesamt den neuen Bundesländer zugerechnet. Durch diese Veränderung ist eine Vergleichbarkeit der Daten für Ost- und Westdeutschland vor und nach dieser Umstellung teilweise nur mit Einschränkungen gegeben. (5) Bei dem Zeitvergleich ist zudem zu beachten, dass die Gruppenabgrenzungen einzelnen Arbeitszeitgruppen im Laufe der Jahre verändert wurden. Seit 1999 werden 21 bis 30 Stunden (statt zuvor 21 bis 31 Stunden) und 31 bis 35 Stunden (statt zuvor 32 bis 35 Stunden) als Arbeitszeitgruppen zusammengefasst. Die Vergleichbarkeit der Angaben vor und nach 1999 ist für alle Arbeitszeitgruppen, die von diesen Veränderungen betroffenen sind, entsprechend eingeschränkt. (3) Vgl. Statistisches Bundesamt (2012): Mikrozensus. Bevölkerung und Erwerbstätigkeit. Stand und Entwicklung der Erwerbstätigkeit in Deutschland, Fachserie 1 Reihe (4) Vgl. Statistisches Bundesamt (2012): Mikrozensus. Bevölkerung und Erwerbstätigkeit. Stand und Entwicklung der Erwerbstätigkeit in Deutschland, Fachserie 1 Reihe (5) Vgl. Statistisches Bundesamt (2006): Fachserie 1, Reihe 4.1.1, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Stand und Entwicklung der Erwerbstätigkeit, Band 1: Allgemeine und methodische Erläuterungen. Recht Begriff der Teilzeit Was aus rechtlicher Sicht unter teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer/innen zu verstehen ist, definiert 2 I 1 das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) (6). Danach ist keine bestimmte Stundenzahl entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, dass Teilzeitbeschäftigte eine geringere regelmäßige Arbeitswochenzeit haben, als ihre in Vollzeit arbeitenden Kollegen/innen im Unternehmen. Von der "normalen" Teilzeit nach dem TzBfG ist die Altersteilzeit zu unterscheiden. Letztere kommt für Beschäftigte ab dem 55. Lebensjahr in Frage, die ihre Arbeitszeit um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit verkürzen ( 2 I Altersteilzeitgesetz (7)). Der Begriff der geringfügigen Beschäftigung Die geringfügige Beschäftigung (auch Minijob) ist in 8 Sozialgesetzbuch IV (8) geregelt. Hier wird zwischen geringfügig entlohnter und kurzfristiger Beschäftigung unterschieden. Kurzfristige Beschäftigung bedeutet in der Regel, dass ein/e Beschäftigte/r innerhalb eines Jahres nicht länger als zwei Monate oder 50 Tage arbeitet. Geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Entgelt regelmäßig 0 Euro nicht übersteigt. Dies soll auch dann gelten, wenn aufgrund einer Vertretung der Verdienst einen Monat lang über der 0-Euro- Grenze liegt. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind nicht sozialversicherungspflichtig, müssen aber der Sozialversicherung gemeldet werden.

6 6/6 Der Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit Nach 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (9) (TzBfG) können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit reduziert wird. Gründe, warum die Arbeitszeit verringert werden soll, müssen sie nicht angeben. Die Arbeitgeber/innen dürfen dem Gesuch der Beschäftigen nur widersprechen, wenn der Reduzierung der Arbeitszeit betriebliche Gründe entgegenstehen. Es reichen grundsätzlich rationale und nachvollziehbare Gründe aus. () Eine Befristung der Arbeitszeitreduzierung ist nach TzBfG nicht möglich. Eine solch befristete Verringerung der Arbeitszeit kann aber nach 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (11) (BEEG) erfolgen. Danach können sich Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in einvernehmlich auf eine Reduzierung von in der Regel bis zu 30 Wochenstunden einigen (Vereinbarungslösung). Kommt eine solche Einigung nicht zu Stande, können Beschäftigte den Anspruch geltend machen. Sie haben einen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf zwischen 15 und 30 Stunden. Um den Antrag abzulehnen bedarf es dringender betrieblicher Gründe. Sie müssen "zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit sein." (12) Die Anforderungen sind also höher als beim TzBfG. Aufstockung der Arbeitszeit Einen Anspruch auf Aufstockung der Arbeitszeit kennt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht. Nach 9 TzBfG (13) können Teilzeitbeschäftigte aber einen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei Neubesetzung einer Vollzeitstelle haben. Voraussetzung ist also, dass die Arbeitgeber/innen überhaupt einen freien Arbeitsplatz zur Verfügung haben, den sie besetzen wollen. Um die bevorzugte Berücksichtigung abzulehnen, müssen dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Damit sind an die entgegenstehenden Gründe höhere Anforderungen gestellt, als an die zur Ablehnung der Verringerung der Arbeitszeit. Dem Bundesarbeitsgericht zufolge kommen als dringende betriebliche Gründe regelmäßig nur abweichende personelle Auswahlentscheidungen in Frage. (14) Problematisch an diesem Anspruch ist unter anderem, dass die Beschäftigten die volle Darlegungs- und Beweislast auch für das Vorliegen eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes haben (15), obwohl dies eher der Sphäre der Arbeitgeber/innen zuzurechnen wäre. (6) 2.html. (7) 2.html (8) 8.html (9) 8.html () Preis, in: ErfK, 8 TzBfG Rn. 24 (11) 15.html (12) BAG, Urt. v AZR 72/09 = NZA 20, 447 (450) (13) 9.html (14) BAG, Urt. v AZR 874/06 = NZA 2007, 1349 (1352) (15) Düwell, in: jurispk-familie und Beruf, 9 TzBfG Rn. 71; Preis, in: ErfK, 9 TzBfG Rn.14 Bearbeitung: Bearbeitung: Dietmar Hobler, Svenja Pfahl, Sonja Weeber, Lena Oerder (Recht) Literatur Statistisches Bundesamt (2012): Mikrozensus. Bevölkerung und Erwerbstätigkeit. Stand und Entwicklung der Erwerbstätigkeit in Deutschland, Fachserie 1 Reihe Statistisches Bundesamt (2006): Fachserie 1, Reihe 4.1.1, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Stand und Entwicklung der Erwerbstätigkeit, Band 1: Allgemeine und methodische Erläuterungen.

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