Begründung zum Bebauungsplan Ka-37 Poststraße/Feldstraße

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1 zum Bebauungsplan Ka-37 Poststraße/Feldstraße Der Bürgermeister -Fachbereich Stadtplanung- Nettetal,

2 INHALT: 1. Anlass sowie Ziel und Zweck der Planung 3 2. Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen Lage und Umfeld des Plangebietes, derzeitige planungsrechtliche Situation Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept 3 3. der Festsetzungen 4 4. Auswirkungen der Planung/Umweltbericht 5 5. Kosten 5

3 1. Anlass sowie Ziel und Zweck der Planung Anlass, Ziel und Zweck der vorliegenden Planung ist die Steuerung des Einzelhandels innerhalb des Gewerbegebietes Poststraße/Feldstraße. Gleichermaßen werden hier sowohl die Ziele Schutz und Stärkung des zentralen Versorgungsbereiches Kaldenkirchen als auch Sicherung des Gewerbegebietes an der Poststraße in seiner jetzigen Prägung verfolgt. Der Planbereich, der sich im Nordosten Kaldenkirchens befindet, ist für eine sachgerechte, wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung nicht geeignet, da die Hauptwohnlagen Kaldenkirchens südlich und südwestlich des Ortskerns liegen. Auch die verkehrliche Situation auf der Poststraße muss aufgrund des zunehmend hohen Verkehrsaufkommens kritisch beurteilt werden. Aus diesen Gründen soll am vorgenannten Standort eine Entwicklung von Einzelhandelsflächen unterbleiben. Die Planung ist in engem Zusammenhang mit dem nordwestlich angrenzenden Bebauungsplan Ka-35 Poststraße/Güterbahnhof sowie dem bereits im Jahr 2006 beschlossenen nordwestlich der Poststraße liegenden Bebauungsplan Ka-69 Poststraße/Juiser Feld/Venloer Straße zu sehen, die als Ziel ebenfalls die Steuerung der Einzelhandelsentwicklung verfolgen. 2. Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen 2.1 Lage und Umfeld des Plangebietes, derzeitige planungsrechtliche Situation Das Plangebiet befindet sich im Norden des Stadtteils Kaldenkirchen. Es wird im Norden von der südlichen Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplanes Ka-160 Bahnunterführung (Teilbereich1), im Westen von der Poststraße und im Osten von der Bahntrasse Venlo/Köln begrenzt. Weiterhin umfasst das Plangebiet Flächen südlich der Feldstraße, die das Gebiet quert. Das Gebiet ist durch eine heterogene gewerbliche Nutzungsstruktur geprägt (Druckereibetrieb, Architekturbüro u.a.), es finden sich aber auch einzelne Wohnnutzungen. Einzelhandelsnutzungen sind nicht vorhanden. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 4,2 ha. Die Beurteilung von Bauvorhaben erfolgt derzeit auf der Grundlage des 34 BauGB. Der Flächennutzungsplan stellt den Teil des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes nördlich der Feldstraße als gewerbliche Baufläche dar. Südlich der Feldstraße ist eine Wohnbaufläche und entlang der Bahnlinie eine ca. 30 m breite Grünfläche dargestellt. 2.2 Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept Die Stadt Nettetal hat im Jahr 2006 ein Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept 1 beschlossen. Gemäß 1 Abs. 6 Ziffer 11 BauGB sind insbesondere die Ergebnisse solcher von der Gemeinde beschlossenen 1 Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept für die Stadt Nettetal, BBE Unternehmensberatung GmbH, 05/2006 3

4 städtebaulichen Konzepte bei der Aufstellung der Bauleitpläne im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Aufgabe des Gutachtens war die Analyse der Einzelhandelssituation innerhalb des Stadtgebietes und die Erarbeitung eines Handlungskonzeptes für die zukünftige Entwicklung. Der Stadtteil Kaldenkirchen ist neben dem Stadtteil Lobberich das wichtigste Zentrum in Nettetal. Für eine vorgesehene zentrenorientierte Entwicklung wurde ein zentraler Versorgungsbereich abgegrenzt. Dieser erstreckt sich in Kaldenkirchen entlang der Kehrstraße, der Fährstraße, der Poensgenstraße und den umliegenden Seitenstraßen. Hauptziel der zukünftigen Entwicklung soll die Sicherung und qualitative Ergänzung des bestehenden Einzelhandels in diesem Bereich sein. Neben diesem zentralen Versorgungsbereich besteht weiterhin ein breites Angebot im Bereich der nahversorgungsrelevanten Anbieter. Die Entwicklung des Einzelhandels im Stadtteil soll im Bereich Poststraße/Feldstraße unterbleiben und sich vielmehr auf integrierte Standorte konzentrieren. Die Planungsabsicht der Stadt Nettetal, Einzelhandel im Plangebiet auszuschließen, ist auch Ergebnis des Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzeptes. 3. der Festsetzungen Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Ka-37 beschränken sich auf planerische Regelungen des Einzelhandels. Grundsätzlich werden Einzelhandelsbetriebe innerhalb des Geltungsbereiches ausgeschlossen (Textliche Festsetzung Nr. 1). Zum Schutz und zur Stärkung des gewachsenen gemeindlichen Versorgungszentrums Kaldenkirchens ist eine Entwicklung von Einzelhandelsflächen an diesem Standort nicht zulässig. Damit wird dem Ergebnis des Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzeptes gefolgt, das für die Gewerbestruktur an der Poststraße eine Bestandssicherung und keine Einzelhandelsansiedlungen an diesem Standort empfiehlt. Allerdings sind Verkaufsflächen von produzierenden, ver- und bearbeitenden oder Handwerksbetrieben ausnahmsweise zulässig, die in unmittelbarem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Hauptbetrieb stehen (Textliche Festsetzung Nr. 2). Dabei muss das angebotene Sortiment in einem betrieblichen Zusammenhang mit der Produktion, der Ver- und Bearbeitung der Produkte oder der Reparatur- und Servicedienstleistung eines Handwerksbetriebes stehen und die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb flächenmäßig und umsatzmäßig untergeordnet sein. Die Größe der Verkaufsflächen darf dabei die Grenze der Großflächigkeit gem. 11 Abs. 3 BauNVO nicht überschreiten. Eine Überschreitung der Verkaufsflächengrößen in die Großflächigkeit wird zum Schutz des zentralen Versorgungsbereiches ausgeschlossen. Mit dieser Regelung sollen Gewerbe- und Handwerksbetrieben betriebliche Entwicklungsmöglichkeiten durch den untergeordneten Verkauf ihrer Produkte ermöglicht werden. Dies soll zur Stützung der Betriebe beitragen. Mit den vorgenannten textlichen Festsetzungen werden Ansiedlungen von Einzelhandelsbetrieben verhindert, 4

5 produzierenden, ver- und bearbeitenden oder Handwerksbetrieben die Möglichkeit gegeben, flächen- und umsatzmäßig untergeordneten Einzelhandel mit dem Hauptbetrieb angemessen zu verknüpfen. 4. Auswirkungen der Planung/Umweltbericht Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan nach 30 Abs. 3 BauGB. Ziel des Bebauungsplanes ist die planerische Steuerung des Einzelhandels im Plangebiet. Zusätzliche Festsetzungen sind nicht vorgesehen. Da der Bebauungsplan insbesondere keine weiteren umweltrelevanten Aussagen formuliert und solche aufgrund der planerischen Zielsetzung auch nicht zu erwarten sind, ist ein Umweltbericht nicht erforderlich. 5. Kosten Durch diesen Bebauungsplan entstehen keine Kosten. 5

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