Merken wir sich hier bitte den ganz einfachen aber außerordentlich wichtigen Grundsatz jeder anwaltlichen Tätigkeit:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Merken wir sich hier bitte den ganz einfachen aber außerordentlich wichtigen Grundsatz jeder anwaltlichen Tätigkeit:"

Transkript

1 A. Vorbereitung der Honorardurchsetzung Ihre Honorarforderung muss nötigenfalls durchgesetzt werden. Dies erfordert grundsätzlich eine entsprechende Vorbereitung, die im Grunde genommen bei jedem Mandat erfolgen sollte. Merken wir sich hier bitte den ganz einfachen aber außerordentlich wichtigen Grundsatz jeder anwaltlichen Tätigkeit: Wer was haben will, muss es beweisen! Diesen einfachen Obersatz halten Sie sich bitte im Hinblick auf Ihre Honorarforderungen stets vor Augen. Dies beginnt bereits bei der Beratung. Hier ist bereits umstritten, wie die Beratung nach 21 StBGebV abzurechnen ist. Die Frage ist nämlich, ob nach dem Steuervorteil oder dem sog. Bruttowert abzurechnen ist. Die überwiegende Auffassung nimmt den Bruttowert an (Charlier/Berners Praxiskommentar StBGebV 21 Rz. 17f). Der sicherste Schritt der Beweissicherung ist hier eine Honorarvereinbarung. Wollen Sie diesen Schritt nicht gehen, sondern sich die herrschende Meinung vom Gericht bestätigen lassen, so brauchen Sie Nachweise über diesen Bruttowert. Beraten Sie also z.b. über die steuerlichen Vorund Nachteile des Erwerbs einer Immobilie oder eines Pkws, so müssen Sie gegebenenfalls den Wert des Geschäfts angeben. Lassen Sie sich daher bitte von Ihrem Mandanten diesbezügliche Unterlagen übergeben, oder bitten Sie im Laufe des Gesprächs einen Mitarbeiter herein, damit er die Unterlagen für Ihre Akten oder als Gedächtnisstütze kopiert. Der Beweis für den Gegenstandswert ist gesichert. Allgemein kommt es also darauf an, Ihre Beauftragung nachweisen zu können. Die beweisrechtliche Krux liegt in Folgendem: Der StB selbst als Praxisinhaber oder Sozius kommen als Zeuge für die Beauftragung nicht in Betracht. Denn in dieser Funktion ist er zivilprozessual "Partei" und nicht "Zeuge". Die Partei ist jedoch kein Beweismittel vor Gericht. Ich habe in vielen Prozessen erlebt, dass die Erteilung eines bestimmten Auftrages vom Mandanten bestritten wird. Er behauptet z.b., er habe Sie gar nicht mit der Plausibilitätsprüfung Ihres Jahresabschlusses beauftragt (Abrechnung nach 36 Abs. 2 Nr. 1 StBGebV mit 2/10 10/10 Tabelle B). Dies sei auch für eine Steuerberatung nicht erforderlich (was zutrifft). Sie haben hier bereits vor Gericht ein Nachweisproblem. Lassen sich daher diesen Auftrag bitte schriftlich erteilen. 1

2 Der Mandant behauptet z.b. weiter, Ihnen keinen Auftrag zur Offenlegung im elektronischen Handelsregister erteilt zu haben. Auch dies ist eine Vereinbare Tätigkeit. Lassen Sie sich den Auftrag bitte schriftlich erteilen. Zu Beweissicherung kommt ein u.a. allgemeiner Steuerberatungsvertrag oder ein Einzelauftrag in Betracht, der natürlich nicht mit einer Honorarvereinbarung quasi in einem Schriftstück zusammengefasst werden soll, sondern gesondert. Ansonsten dienen schriftliche Unterlagen, aus denen sich der Auftrag ergibt oder Aussagen von Mitarbeitern als Beweis. Häufig wird ein solcher Auftrag telefonisch erteilt. Der Steuerberater hat gewöhnlich dann nur seine Notiz, dass der Mandant angerufen hat mit der Bitte, z.b. Einspruch einzulegen. Diese Notiz sollte - mit Datum und Uhrzeit versehen - verwahrt werden und der Einspruch zur Kenntnisnahme an den Mandanten übersandt werden unter Bezugnahme auf den erteilten Auftrag. Sie können den Einspruch auch zunächst als "Entwurf" (mit Sendebericht) dem Mandanten zu zufaxen, mit der Bitte um Ergänzung oder Bestätigung. Dies ist bereits ein starkes Indiz für die Auftragserteilung. Im Bestreitensfalle müsste der Mandant erklären, warum er auf das Fax mit dem Einspruch nicht reagiert hat. Häufig wird auch die Qualität und der Umfang der Arbeiten bestritten. Für den zeitlichen Umfang ist der einfachste Nachweis der elektronische Zeitnachweis. Dies setzt voraus, dass er überhaupt geführt wird und richtig geführt wird. Ist dies nicht der Fall, so sind selbst angefertigte Bearbeitungsnachweise durch den Mitarbeiter zu empfehlen. Diese sollten mit Datum und Unterschrift versehen werden. Denn der Mitarbeiter kann zum Zeitpunkt eines Prozesses mit Ihnen im Unguten auseinander sein und in einer Zeugenvernehmung vor Gericht über plötzliche Erinnerungslücken klagen. Der elektronische Zeitnachweis bzw. der unterzeichnete selbst angefertigte Bearbeitungsnachweis helfen in diesen Fällen weiter. Zur Qualität Ihrer Tätigkeit muss notfalls sogar detailliert vorgetragen werden. Sofern es der Prozess erfordert, wird dazu ein Gutachten der Steuerberaterkammer im Zusammenhang mit der Honorarhöhe vom Gericht angefordert ( 76 StBG). Häufig kommt es auch vor, dass der Mandant vor Gericht bestreitet, eine Rechnung erhalten zu haben. Auch dem können Sie vorbeugen. Rührt sich der Mandant bevor es zu einem Prozess kommt auf Ihre Rechnung bzw. Mahnung nicht, so lassen Sie einen Mitarbeiter als Zeugen anrufen und fragen, warum der Mandant nicht zahlt. In diesem Telefonat wird er wahrscheinlich Ausflüchte finden, jedenfalls aber bestätigen, dass er die Rechnung erhalten habe, sie aber zur Zeit nicht 2

3 bezahlen kann. Hierüber sollte von Mitarbeitern eine Aktennotiz mit Datum, Uhrzeit und seiner Unterschrift angefertigt werden. Noch auf einen weiteren häufigen Fehler möchte ich Sie hinweisen. Das soeben genannte Telefonat wurde geführt, eine entsprechende Aktennotiz angefertigt, vor Gericht behauptet der Mandant dann auch endlich, er habe die Rechnung erhalten, allerdings sei sie nicht unterschrieben gewesen. Leider finde er sie im Moment nicht, sonst würde er sie ja gerne vorlegen. Der Zugang der Rechnung ist also nachgewiesen, allerdings ist die Rechnung nach dem Vortrag des Mandanten unwirksam, weil sie nicht unterschrieben ist. Bitte beachten Sie, wer was haben will, muss es beweisen. Sie müssen also nachweisen, dass ihre Rechnung unterzeichnet wurde. So manch ein Steuerberater verfügt über eine elektronisch gespeicherte Rechnung, die er dann ausdrucken kann. Dieser Ausdruck verfügt natürlich nicht über eine Unterschrift. Bei der Vorbereitung der Honorardurchsetzung ist also auf den Nachweis der Unterschrift zu achten. Nun dies ist ganz einfach. Bevor eine Rechnung rausgeht, lassen Sie diese regelmäßig durch Ihren Mitarbeiter kopieren. Sie können dann vor Gericht als Beweis die Kopie einer unterzeichneten Rechnung einreichen und durch Zeugenbeweis nachweisen. Es kann auch vor Gericht beantragt werden, dem Gegner die Vorlage der Originalurkunde aufzulegen. Mahnung Wenn der Mandant nicht zahlt, werden sie ihn zunächst anmahnen, jedoch nicht häufiger als dreimal. Dann übergeben Sie die Angelegenheit möglicherweise einem Rechtsanwalt. Möchte der Steuerberater seinen Verzugsschaden geltend machen, so ist außer der zugegangenen Rechnungen im Original eben Verzug erforderlich. Zum Verzugsschaden zählen auch die Kosten einer anwaltlichen Mahnung. Mit Eingang der Rechnung befindet sich der Mandant noch nicht in Verzug. Es ist weiter eine Mahnung erforderlich. Der Mandant kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Nach 286 BGB liegt grundsätzlich Verzug vor, wenn der StB den Mandanten nach Eintritt der Fälligkeit mahnt. Aus prozessualer Sicht muss sichergestellt sein, dass der Mandant die Mahnung auch erhalten hat. Da der selbständige StB prozessual und Partei und nicht Zeuge ist, muss er Vorsorge treffen, wie er den Zugang der Mahnung beweist. Hier kommt z.b. der Anruf eines Mitarbeiters in Betracht, der im Rahmen eines Anrufs nachfragt, warum die Rechnung nicht bezahlt ist und dabei erfährt, dass der Mandant die Mahnung erhalten hat. Im Prozess kann der Mitarbeiter dann als Zeuge benannt werden. 3

4 Nach 286 Abs. 3;S. 1, 2.Hs. BGB greift der Verzug 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung gegenüber einem Verbraucher- Mandanten nur dann ein,, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen wurde!!!!! Es empfiehlt sich z.b. folgende Formulierung in die Rechnung aufzunehmen. Der Verbraucher kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet, 286 BGB. Gerichtliches Mahnverfahren Bleiben die Mahnungen erfolglos, so kommt ein gerichtliches Mahnverfahren nach 688 ff. ZPO in Betracht. Dies ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn anzunehmen ist, dass der Mandant auf den Mahnbescheid und den danach ergehenden Vollstreckungsbescheid nicht reagiert. Ansonsten wird nur Zeit verloren. Zur Erklärung: Gegen den Mahnbescheid kann der Mandant innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt Widerspruch einlegen, 694 ZPO. Macht er dies nicht, ergeht ein Vollstreckungsbescheid, gegen den der Mandant nochmals innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt Einspruch einlegen kann, 700 ZPO. Erfolgt dies nicht, so hat der StB einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Titel. In diesen Mahnantrag werden die Kosten des beauftragten Rechtsanwaltes in vollem Umfang als Nebenforderung erfasst. Klageverfahren Kommt ein gerichtliches Mahnverfahren nicht in Betracht, oder legt der Mandant Widerspruch oder Einspruch ein, kann der StB Klage einreichen. Zuständiges Gericht ist am Sitz des Mandanten (BGH , IX ZR 103/03 in NJW-RR 2004, 935). Nach 38 ZPO kommt eine Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte in Betracht, sog. Prorogation, allerdings nur dann, wenn die Vertragsparteien Kaufleute sind. Seitens des StB ist es dann möglich, wenn es sich bei ihm um einen Formkaufmann wie z.b. eine Steuerberatungs-GmbH handelt und der Mandant auch Kaufmann ist. Hier kann vereinbart werden, dass das Gericht des Kanzleisitzes zuständig ist. 4

5 B. Formal richtige Berechnung, 9 StBGebV 1. Grundsätzliches 9 StBGebV ist die Formvorschrift für die Gebührenrechnung. Sie erfordert, dass der StB die Berechnung selbst unterzeichnet und dem Auftraggeber mitteilt. Auch wenn ohne die Rechnung gezahlt wurde, hat der Mandant nach 9 Abs. 3 Anspruch auf eine nachträgliche Rechnung. Form der Abrechnung a. Schriftform Die Berechnung muss schriftlich, 126 BGB, erfolgen. Die Berechnung muss nicht auf einem gesonderten Rechnungsblatt erteilt werden. Sie kann auch in einem Anschreiben enthalten sein. b. Rechnungsadressat Adressat der Rechnung ist der Vertragspartner. Dieser ist nicht zwingend der Vertretene. Denn auch ein Dritter kann durch Vertrag die Honorierung übernommen haben und kann deshalb Rechnungserstellung an sich verlangen. Maßgebend ist, wer Vertragspartner des StB ist. c. Gebührentatbestände und Gebührenvorschriften Dies wird in praxi leider häufig falsch gemacht. Die Gebührentatbestände werden durch eine kurze Bezeichnung aufgeführt. Die angewandten Gebührenvorschriften müssen genau nach Absätzen, Sätzen und Nummern zitiert werden. Wird eine Honorarvereinbarung abgerechnet, sollte 4 bzw. 14 zitiert werden. Die Angabe des Gebührensatzes ist in 9 StBGebV nicht erwähnt. Darauf sollte jedoch aus Gründen der Transparenz nicht verzichtet werden. Bei Zeitgebühren können die nach gleichem Stundensatz berechneten Gebühren zusammengefasst werden. 5

6 Bei der Berechnung sind anzugeben: - Betrag der Gebühr - Vorschüsse - Gebührentatbestand - Bezeichnung der Auslagen - angewandte Vorschriften der Gebührenordnung - Bezeichnung als Zeitgebühr" - Zusammenfassung der Zeitgebühren mit demselben Stundensatz Bei Wertgebühren muss der Gegenstandswert, 10 StBGebV angegeben werden. Die Berechnung des Gegenstandswertes ist nicht erforderlich, mag in Einzelfällen aber dienlich sein. Die Umsatzsteuer wird üblicherweise zum Schluss in einem Betrag angegeben und nicht auf die einzelnen Gebührentatbestände verteilt. d. Gebührenbeträge Bei jeder einzelnen Gebühr wird der einzelne Gebührenbetrag gesondert ausgewiesen. Werden Satz- oder Betragsrahmengebühren abgerechnet, genügt es, wenn der Endbetrag angegeben ist. e. Auslagen Das vorher Gesagte gilt auch für die Auslagen. Auch diese müssen konkret bezeichnet und einzeln ausgewiesen werden. Lediglich bei den zu erstattenden Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages, 9 Abs. 2 S. 3. f. Vorschüsse und anzurechnende Beträge Vorschüsse oder Zahlungen Dritter sind in die Rechnung aufzunehmen. Dies geschieht im Hinblick auf die Umsatzsteuer sinnvollerweise mit den Nettobeträgen. g. Eigenhändige Unterschrift Unterschriftsberechtigt sind: - bei der Einzelkanzlei der Praxisinhaber - bei Sozietät und Partnerschaften der (einzelvertretungsberechtigte) Sozius, soweit er Berufsangehöriger ist, wohl auch der RA - Organe einer Steuerberatungsgesellschaft (Geschäftsführer, Vorstand, persönlich haftender Gesellschafter, Partner), wohl auch wenn er kein Steuerberater ist), Rechtsprechung liegt nicht vor 6

7 - angestellter Steuerberater: wohl ja, streitig, keine Rechtsprechung - Berufsangehörige als freie Mitarbeiter: dazu existiert keine Literatur, Orientierung wohl an der Literatur zum angestellten Steuerberater Nicht unterschriftsberechtigt sind: - Nur-RA - Nur-Wp - Nur-vBP - sonstige Mitarbeiter, wie Bürovorsteher etc. Nicht ausreichend ist: - Faksimile-Unterschrift - Paraphe Zur eingescannten Unterschrift gibt es mittlerweile eine Entscheidung des BGH. Danach kann die von einem Rechtsanwalt zu unterzeichnende Klage mit einer eingescannten Unterschrift versehen werden, wenn er den konkreten Auftrag dazu erteilt hat. Entsprechend angewandt, dürfte auch die Berechnung nach 9 mit einer eingescannten Unterschrift versehen werden, wenn der Steuerberater dazu den konkreten Auftrag erteilt hat. Eine elektronische Signatur ist möglich, 126 a BGB. Aus prozessualer Sicht ist es wie bereits ausgeführt wichtig, eine ordnungsgemäße Rechnung beweisen zu können. Sollte die ordnungsgemäße Rechnung erst im Verlauf eines Prozesses erstellt werden, so sollte sie durch den StB unterzeichnet werden. Es ist ein unnötiges Risiko darauf zu vertrauen, dass die Unterzeichnung des Schriftsatzes durch den Rechtsanwalt unter Beifügung einer nicht unterzeichneten Rechnung den Anforderungen des 9 StBGebV genügt. Auch ein unterschriebenes Mahnschreiben kann die fehlende Unterzeichnung der Berechnung selbst bei Bezugnahme auf die Rechnung nicht nachholen. Bei einer Pauschalhonorarvereinbarung nach 14 StBGebV ist in der Rechnung eine Einzelberechnung nicht erforderlich. Allerdings sollten in 7

8 den Handakten Aufzeichnungen über einzelne Berechnungen zu finden sein. Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechnung Fehlt eine ordnungsgemäße Rechnung, wird im Prozess die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Sie wird nicht als unbegründet zurückgewiesen, denn die fehlende Rechnung kann in einem weiteren Prozess nachgeholt werden. Der Steuerberater trägt jedoch die Kosten des Verfahrens. Weiter kann der StB mit einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung - nicht aufrechnen, weil er keine Forderung hat - keine Verzugszinsen geltend machen - kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen - die Honorarforderung nicht abgetreten werden Hat der Mandant trotz fehlender Rechnung gezahlt, kann er die Rechnung noch nachfordern, seine Leistung aber nicht nach 812 BGB zurückfordern. Dies ergibt sich aus 9 Abs. 3 StBGebV. Sollte der Mandant ein Schuldanerkenntnis mit vollständigem Einwendungsverzicht abgegeben haben, so kann er sich auf die Unwirksamkeit einer Berechnung nicht mehr berufen (LG Wuppertal v. 22. Dezember 10, Az: 3 U 269/10). Nachträgliche Berichtigung Die Rechnung kann inhaltlich falsch sein. Z.B kann der Gegenstandswert versehentlich falsch angewendet worden sein. Die Vergütung ist in diesen Fällen trotzdem einforderbar. Wenn der StB infolge des zu geringen Gegenstandswertes zu wenig berechnet hat, kann er den Mehrbetrag allerdings erst dann anfordern, wenn er dies korrigiert hat. Das gleiche gilt, wenn er falsche Gebührentatbestände aufgeführt hat oder falsche Vorschriften zitiert hat. Bei Rahmengebühren ist jedoch darauf zu achten, dass das einmal ausgeübte Ermessen bindend ist und nicht mehr abgeändert werden kann. Aus diesem Grund kann der Zehntelsatz nachträglich nicht mehr geändert werden. Gleiches gilt für den Stundensatz einer Zeitgebühr. Wurden Zeitgebühr und Wertgebühr vertauscht, kann der StB dies nachträglich ändern (so OLG Karlsruhe v , 1 U 42/92; a.a. OLG Düsseldorf v , 13 U 86/96 in GI 1999, 39). C. Die Abrechnung des Einspruchs, 40 StBGebV 8

9 1. Allgemeines Die Vorschrift des 40 StBGebV gilt für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, also für das Einspruchsverfahren oder den Widerspruch (z.b. gegen Gewerbesteuerbescheide). Die Vorschrift kommt öfter zum Einsatz, als man vielleicht meint. Die Vorschrift des 40 StBGebV ist sowohl von Zivilgerichten unterschiedlicher Eingangsinstanzen als auch von dem Finanzgericht und auch z.b. von der Familienkasse zu beachten. - Mandant zahlt nicht: Bei Streitigkeiten direkt zwischen Steuerberater und Mandant entscheidet das Zivilgericht. Das kann je nach Streitwert das AG oder LG (ab das LG, 23 GVG)) sein. - Bei Erstattungsansprüchen gegen den Fiskus aus Amtspflichtverletzung, 839 BGB, ist immer das Landgericht das erstinstanzlich zuständige Gericht, also unabhängig vom Streitwert). - Geht es um die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren, so ist das Finanzgericht zuständig, 139 Abs. 3 S. 3 FGO. - Bei der Kindergeldfestsetzung entscheidet die Familienkasse über die Notwendigkeit der Zuziehung zum Vorverfahren. Geschäftsgebühr, 40 Abs. 1 a. Grundsätzliches Die Geschäftsgebühr ist für die Vertretung in Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden (i. d. R. Einspruch) in 40 Abs. 1 StBGebV geregelt. Danach erhält der Steuerberater eine Geschäftsgebühr von 5/10 25/10 einer vollen Gebühr nach Tab. E. (vorher 5/10 10/10). Die Geschäftsgebühr erfasst das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, der Einreichung und der Begründung des Rechtsbehelfs. Wenn z.b. ein Mandant beim StB erscheint, ihn mit der Durchführung eines Einspruchsverfahrens beauftragt und ihm die dazu erforderlichen Informationen erteilt, dann ist darunter einschließlich der Information, also die Entgegennahme der Information, zu verstehen. Die 9

10 Geschäftsgebühr ist entstanden; die Höhe des Gebührensatzes ist dann eine zweite Frage. Die Geschäftsgebühr entsteht also nicht erst dann, wenn der StB den Einspruch verfasst hat oder gar, wenn der Einspruch eingelegt ist, sondern bereits mit Entgegennahme der Information. Sie entfällt auch nicht, wenn der Auftrag zur Einlegung vor der Einlegung zurückgenommen wurde. Wenn der Mandant am nächsten Tag anruft, und die Beauftragung zurücknimmt, Sie den Einspruch jedoch noch nicht verfasst haben, so ist die Geschäftsgebühr trotzdem entstanden. Wenn über die Möglichkeit bzw. über die Rechtslage im Hinblick auf einen Einspruch beraten wurde, ohne konkret zur Einlegung eines Einspruchs beauftragt zu werden, ist die Beratungsgebühr entstanden. Schwellenwert Vom Umfang her erfasst die Geschäftsgebühr meist - die Beratung des Mandanten, - Schriftverkehr mit dem Mandanten und der Behörde, - Besprechungen mit Dritten außerhalb 31 StBGebV, Neu an der Regelung des 40 ist der sog. Schwellenwert in Höhe von 13/10 einer vollen Gebühr nach Tab. E. (dies entspricht auch der Geschäftsgebühr im anwaltlichen Bereich in Höhe von 1,3) Der Schwellenwert ist nicht der Mittelwert. Der Mittelwert beträgt (5/ /10) : 2 = 15/10. Hierbei sei bereits erwähnt, dass die StBGebV den Begriff der Mittelgebühr nicht erwähnt. Anwälte kennen den Begriff der Mittelgebühr im Bereich der Betragsrahmengebühr, beispielsweise im Bußgeldverfahren oder im Strafverfahren, jedenfalls nicht im normalen zivilrechtlichen Verfahren mit Rahmensätzen und auch nicht im verwaltungsrechtlichen Verfahren. Eine Gebühr oberhalb des Schwellenwertes von 13/10 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dies entspricht dem RVG. Was umfangreich und schwierig ist, darüber wird die Rechtsprechung versuchen aufzuklären. Umfangreich ist jedenfalls mehr am Zeitaufwand orientiert und schwierig eher an der rechtlichen Schwierigkeit. Die häufig vorzufindenden Kataloge oder Stufenleitern mit Schwierigkeitsgraden sind m. E. wenig geeignet dazu. Die Erhöhung des Höchstsatz der Geschäftsgebühr von vorher 10/10 auf die jetzt 25/10 mit einem 10

11 Schwellenwert von 13/10 wird jedoch durch die Unterabsätze des 40 StBGebV deutlich getrübt. Der BGH (v , Az: IX ZR 110/10 in NJW Spezial 2011,156)) hat zu der anwaltlichen 1,3 Regelgebühr entschieden, dass eine Überschreitung dieser Gebühr von bis zu 20 % noch innerhalb der Toleranzgrenze liegt und damit nicht unbillig ist. Rechnerisch ergibt dies den Satz von 1,56. Damit ist ein überschreiten der 1,3 - Gebühr auch dann möglich, wenn es an Umfang und Schwierigkeit fehlt. Die Entscheidung ist auf den Schwellenwert von 1,3 nach 40 Abs. 1 StBGebV übertragbar. Schreiben einfacher Art, 40 Abs. 1 S.3 Nach dieser Vorschrift erhält in der StB für Schreiben einfacher Art eine Gebühr von 3/10. "Schreiben einfacher Art" sind solche die weder - schwierige rechtliche Ausführungen noch - größere sachliche Auseinandersetzungen enthalten. Beispiel: Es wird fristwahrend Einspruch eingelegt. Die Einspruchsbegründung ist die Steuererklärung. Es liegt ein Schreiben einfacher Art vor. Vorangegangene Bescheidprüfung, 28 Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 3/10 20/10, wenn dem Steuerberater zuvor Gebühren nach 28 StBGebV zustehen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Steuerberater die Prüfung von Steuerbescheiden abgerechnet hat oder eingefordert hat. Es kommt einzig darauf an, ob die Zeitgebühr des 28 StBGebV entstanden ist. Dies ist insofern wichtig, als viele Steuerberater die Zeitgebühr für die Prüfung eines Steuerbescheides gar nicht in Rechnung stellen. Ein Steuerberater, der die Zeitgebühr also nicht in Rechnung stellt, verzichtet also auf diese Gebühren und erhält gleichzeitig noch die Gebührenermäßigung des 40 Abs. 2 StBGebV. Auf neudeutsch: nicht "win-win sondern lost-lost. 11

12 An dieser Stelle kann auch einmal darüber nachgedacht werden, ob sich der Schwellenwert aus der Vorschrift des 40 Abs. 1 StBGebV auch auf die Ermäßigungsvorschrift des 40 Abs. 2 bezieht. Ausdrücklich ist dies im Gesetz nicht erwähnt. Die Übernahme des Schwellenwertes von 13/10 in voller Höhe in die Ermäßigungsvorschrift kann wohl nicht vertreten werden, da der Gebührenrahmen in Abs. 1 und Abs. 2 unterschiedlich ist. Den Schwellenwert nicht anzusetzen, ist auch problematisch, denn das Gesetz formuliert die Geschäftsgebühr ermäßigt sich. Die Geschäftsgebühr ist jedoch diejenige nach 40 Abs. 1 und nicht nur die nach 40 Abs. 1 S. 1. Denn Absatz 2 nimmt eine solche Einschränkung gerade nicht vor. Dann könnte man überlegen, ob nicht eine Art Mittelgebühr in Abs. 2 genommen werden kann. Den Begriff der Mittelgebühr kennt jedoch die StBGebV nicht. Mithin ist es vertretbar, den Schwellenwert prozentual anzuwenden. Dies sind ca. 11/10. Wenn Sie also einen Wert von 11/10 bei einem Einspruchsverfahren nach vorangegangener Bescheidprüfung für angemessen halten, begründen Sie dies mit der Anwendung des Schwellenwertes. Ermäßigung wegen vorheriger Anfertigung einer Steuererklärung im Zusammenhang mit dem Rechtsbehelfsverfahren, 40 Abs. 3, 24 Eine weitere Ermäßigung ist in 40 Abs. 3 zu finden. Was auf den ersten Blick vielleicht übersehen werden kann, ist die Formulierung im Zusammenhang mit dem Rechtsbehelfsverfahren. Die Ermäßigung der Geschäftsgebühr im Einspruchsverfahren auf 1/10 7,5/10 greifen nur ein, wenn der Steuerberater z.b. die Steuererklärung im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens anfertigt, wie z.b. Einspruch wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung und Erstellung der Steuererklärung. Die Ermäßigungsvorschrift greift nicht ein, wenn der Steuerberater die Steuererklärung bereits im Veranlagungsverfahren angefertigt hat. Doch selbst wenn eine Ermäßigung wegen der vorangegangenen Anfertigung der Steuererklärung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens nicht in Betracht kommt, so hat der Steuerberater jedoch häufig zuvor den Steuerbescheid geprüft, sodass eine Ermäßigung bereits aus diesem Grunde eingreift. Um noch mal auf die Schwellenwerte-Diskussion zurückzukommen, würde hier ein Schwellenwert von ca. 4/10 entstehen, 12

13 Vorherige Antragstellung, 40 Abs. 4, 23 Wenn der Berater in dem Rechtsbehelf zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren schon einen Antrag nach 23 gestellt hat (z.b. Stundung, Berichtigung, Anpassung von Vorauszahlungen etc.), gibt es keine Ermäßigung sondern eine Begrenzung der Gebühr. Nach 40 Abs. 4 darf - die Geschäftsgebühr nach 40 Abs. 1 plus - der Gebühr nach 23 StBGebV (Tab. A) die Summe von 25/10 nach Tab. E nicht übersteigen. Dies ist an sich nicht neu. Die Grenze von vorher 10/10 wurde auf jetzt 25/10 erhöht. Begrenzung bei vorangegangener Besprechung, 40 Abs. 6, 31 In 40 Abs. 6 ist eine weitere Begrenzung zu finden. Die Vorschrift setzt voraus, dass im selben Verwaltungsverfahren - zunächst eine Besprechung nach 31 stattfand und - danach ein Rechtsbehelfsverfahren eingeleitet wurde In diesem Falle wird die - Besprechungsgebühr nach 31 StBGebV (5/10 10/10 Tab A) - und eine Geschäftsgebühr nach 40 Abs. 1 (Tab E) addiert. Im Ergebnis darf die Summe der beiden Gebühren 25/10 einer vollen Gebühr (Tab. E) nicht übersteigen. Hier ist zu sehen, dass der Besprechung nach 31 StBGebV Tab. A zugrunde liegt und die auszurechnende Summe sich auf die Tab. E bezieht. Aussetzung der Vollziehung, 40 Abs. 7 In 40 Abs. 7 ist geregelt, dass das Verwaltungsverfahren auf - Aussetzung der Vollziehung oder - Beseitigung der aufschiebenden oder hemmenden Wirkung mit dem Verfahren nach Abs. 1 eine Angelegenheit bildet. 13

14 Ein AdV-Verfahren kann also nicht zusätzlich im Rahmen des behördlichen Rechtsbehelfsverfahrens abgerechnet werden. Erledigung, 40 Abs Abs. 8 StBGebV enthält die Erledigungsgebühr. Formuliert ist hier, dass die Mitwirkung an der Erledigung zu einer Gebühr von 10/10 führt. Unter einer Mitwirkung ist zunächst eine Mitursächlichkeit gemeint. Dies alleine reicht jedoch nicht aus. Die Formulierung Mitwirkung bedeutet daher eine besondere, nicht nur unwesentliche und gerade auf die Vermeidung einer Entscheidung gerichtete Tätigkeit. Dies sind z.b. mündliche oder schriftliche Verhandlungen während des Ruhens des Verfahrens mit dem erfolgreichen Ziel des Einlenkens, oder die Einwirkung auf den Mandanten, sich mit einem Teilerfolg, mit dem Vorschlag des FA, zufrieden zu geben. Sie liegt jedoch nicht in einer ausführlichen Begründung. Aus Beweisgründen sollte also die besondere Mitwirkung des Steuerberaters festgehalten werden. Der Übergang von Mitwirkung zu der besonderen Tätigkeit ist fließend. Der Gegenstandswert des Rechtsbehelfsverfahrens ist wie bei der Klage die Steuerdifferenz. Die Vorschrift des 40 gilt nicht für das Änderungsverfahren nach 172 AO. Denn hierbei handelt sich nicht um ein Rechtsbehelfsverfahren. Es gilt die Vorschrift des 23 Abs. 1 Nr. 7 StBGebV. D. Die Abrechnung von finanzgerichtlichen Klagen 1. Allgemeines Die StBGebV in 45 verweist auf die Vergütung nach dem RVG für Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit. Die Grundzüge werden im Folgenden erläutert. Das RVG enthält als Anlage 1 das sog. Vergütungsverzeichnis. Hierbei handelt es sich um eine tabellarische Übersicht über die Gebührensätze oder Beträge in den verschiedenen Bereichen. 14

15 Das Vergütungsverzeichnis ist wie folgt gegliedert: - Teil 1: Allgemeine Gebühren - Teil 2: außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren - Teil 3: Bürgerlichrechtliche Streitigkeiten, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten... - Teil 4: Strafsachen - Teil 5: Bußgeldsachen - Teil 6: Sonstige Verfahren - Teil 7: Auslagen 2. Finanzgericht Hier fallen gewöhnlich eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr an. Verfahrensgebühr, VV-Nr Die Gebühr beträgt 1,6 (Teil 3, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1, Abs.1, VV- Nr. 3200). Es liegt also kein Betragsrahmen vor. Erledigt sich der Auftrag z.b. vor Klageeinreichung, so beträgt die reduzierte Verfahrensgebühr 1,1 (VV-Nr. 3201). Bei Rechtsanwälten wird die außergerichtliche Geschäftsgebühr mit höchstens 0,75 auf die Verfahrensgebühr angerechnet, Teil 3, Vorb. 4. Eine solche Anrechnungsvorschrift existiert jedoch nicht für die Steuerberater. Denn diese rechnen die Geschäftsgebühr nach 40 StBGebV ab und nicht nach dem RVG. M.E. findet daher keine Anrechnung statt. Hierzu entscheidende Finanzgerichte jedoch unterschiedlich. Terminsgebühr, VV-Nr 3202 Weiterhin entsteht eine Terminsgebühr für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins (Teil 3, Vorb. 3 zum Vergütungsverzeichnis) in Höhe von 1,2 (VV-Nr 3202). Auch bei der Wahrnehmung von mehreren finanzgerichtlichen Terminen entsteht die Gebühr insgesamt nur einmal. 15

16 Solche Terminsgebühr in Höhe von 1,2 kann auch ohne Wahrnehmung eines Gerichtstermins anfallen. Teil 3, Vorb.3 des VV lautet: die Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrensgerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für die Besprechung mit dem Auftraggeber. Die hier relevanten Satzteile sind unterstrichen. Danach kann eine gerichtliche Terminsgebühr bereits anfallen, wenn ein gerichtliches Verfahren noch nicht anhängig ist. Beispiel: Gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 hat der StB auftragsgemäß Einspruch eingelegt. Es ergeht eine ablehnende Einspruchsentscheidung. Der StB erhält Klageauftrag. Er telefoniert mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Finanzbehörde zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung. a. Das Telefonat ist erfolgreich. Die Durchführung des Klageverfahrens ist nicht erforderlich. b. Das Telefonat ist nicht erfolgreich. Es wird Klage erhoben Lösung: Im Fall a.) hatte der StB Klageauftrag. Es erfolgte ein Telefonat zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung ohne Beteiligung des Gerichts. Die (reduzierte Verfahrensgebühr von 1,1 und die) Terminsgebühr von 1,2 sind entstanden. Im Fall b.) hatte der StB auch Klageauftrag. Es erfolgte ein Telefonat zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung ohne Beteiligung des Gerichts. Es kommt nicht darauf an, ob die Mitwirkung erfolgreich war. Es kommt lediglich drauf an, ob die Mitwirkung auf die Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung gerichtet war. Die (Verfahrensgebühr von 1,6 und die) Terminsgebühr von 1,2 sind entstanden. (Sie entsteht allerdings kein zweites Mal im Rahmen der Durchführung des finanzgerichtlichen Verfahrens.) 16

17 Danach kann diese Terminsgebühr auch dann entstehen, wenn ein gerichtliches Verfahren noch nicht einmal anhängig ist. Voraussetzung ist, dass der Steuerberater Klageauftrag hat. Beispiel von oben: Gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 hat der StB auftragsgemäß Einspruch eingelegt. Es ergeht eine ablehnende Einspruchsentscheidung. Der StB erhält Klageauftrag. Er telefoniert mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Finanzbehörde zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Das Finanzamt bleibt bei seiner Auffassung, der Mandant zieht den Klageauftrag zurück. Es ist zunächst die Verfahrensgebühr von 1,6 entstanden (VV-Nr. 3200). Auf Grund der vorzeitigen Beendigung des Auftrages hat sich diese auf 1,1 reduziert (VV-Nr. 3201). Die Terminsgebühr in Höhe von 1,2 ist entstanden (Begründung s.o.). In praxi wird der Mandant kaum bereit sein, dafür die entsprechenden Gebühren zu zahlen. Sollte der Mandant jedoch Steuerrechtsschutz haben, so können Sie diese Gebühren bei der Rechtsschutzversicherung einfordern. Im Ergebnis kann also ohne dass ein gerichtliches Verfahren stattgefunden hat, eine reduzierte Verfahrensgebühr, eine Terminsgebühr anfallen. Erledigungsgebühr, VV-Nr. 1003, 1002 Kommt es bei Gericht zu einer Erledigung, so entsteht eine Erledigungsgebühr nach VV-Nr. 1003, 1002 mit einem Gebührensatz von 1,0. Zum Teil wird vertreten, dass der Gebührensatz 1,5 nach VV-Nr beträgt. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Denn VV-Nr bestimmt, dass die Gebühren nach den Nr , 0 beträgt, sofern über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig ist. Selbständige Beweisverfahren sind im Finanzrechtsstreit jedoch sehr selten. M.E. ist dies Auffassung nicht vertretbar. Ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren vor dem Finanzgericht ( 82 FGO i.v.m a ZPO) kann z.b. im folgenden Fall vorkommen: Abs. 17

18 Bei einer Betriebsprüfung ist die Bewertung eines Gebäudes streitig geworden; ein Rechtsstreit erscheint unvermeidbar. Der Steuerpflichtige beabsichtigt nunmehr den Abbruch des Gebäudes, um einen Neubau zu errichten. Der bisherige Zustand der Gebäudes kann im Beweissicherungsverfahren vom Finanzgericht festgestellt werden. Übersicht Verfahrensgebühr VV-Nr ,6 vorzeitige Beendigung VV-Nr ,1 Terminsgebühr VV-Nr ,2 Erledigungsgebühr VV-Nr. 1003, ,0 II. BFH Beim BFH gibt es die Möglichkeit der - Verfahrensgebühr VV-Nr ,6 - vorzeitigen Beendigung 1 VV-Nr ,1 - Terminsgebühr VV-Nr ,5 - Erledigungsgebühr VV-Nr. 1003, ,0 E. Besprechungen, 31 StBGebV 1. Allgemeines Für eine solche Besprechung erhält der Steuerberater 5/10 10/10 einer vollen Gebühr nach Tab. A. Nur wenn keine genügenden Anhaltspunkte für die Schätzung des Gegenstandswertes vorliegen, kann auf die Zeitgebühr nach 13 Nr. 2 StBGebV zurückgegriffen werden. Mehrere Gegenstände in einer Besprechung werden nicht zusammengerechnet. Denn es liegen mehrere Angelegenheiten vor. Beispiel: 18

19 Findet eine Besprechung über den Einkommensteuerbescheid 2007 und den Gewerbesteuerbescheid 2007 statt, so sind die Gegenstandswerte nicht zu addieren. Anders ist dies dann, wenn in derselben Angelegenheit mehrere Besprechungen geführt werden, z.b. mehrere Besprechungen über den Einkommensteuerbescheid Es liegt eine Angelegenheit vor. Der Gebührensatz ist entsprechend anzupassen. Besprechung bedeutet immer die Erörterung der Sach- oder Rechtslage. Sie setzt nach dem Wortlaut des Gesetzes ein Gespräch voraus. Keine Besprechung i.s.d. 31 Die Vorschrift gilt nicht für die Beantwortung einer (fern-) mündlichen Nachfrage der Behörde. Aber: Aus einer bloßen Nachfrage kann sich eine Besprechung i.s.d. Vorschrift ergeben, nämlich wenn sich aus der Beantwortung im Rahmen der Nachfrage die Erörterung der Sach- oder Rechtslage ergibt. Voraussetzung ist, dass eine Beauftragung durch den Mandanten vorliegt. Im Rahmen der normalen Sachbearbeitung wird von einem konkludenten Einverständnis ausgegangen werden können. Schriftliche Beantwortung Nicht wörtlich geregelt ist die schriftliche Beantwortung. Positiv geregelt ist nur der Grundsatz des mündlichen Mitwirkens (Besprechung) an tatsächlichen oder rechtlichen Fragen. Negativ ist geregelt der Ausschluss für die Beantwortung einer (fern-) mündlichen Nachfrage. Deswegen wird wird die schriftliche Beantwortung von Rückfragen nicht von der Besprechungsgebühr umfasst. Andererseits hat der Steuerberater jedoch Anspruch auf eine Vergütung für seine Berufstätigkeit. Dies ergibt sich aus 1 StBGebV. Jede selbstständige Leistung muss entgolten werden. Daher kann man in diesen Fällen kann die Zeitgebühr. Übersicht: Nachfrage Antwort Besprechungsgebühr mündliche Nachfrage mündliche Nachfrage 19 mündliche Antwort schriftliche Antwort nein nein

20 schriftliche Nachfrage schriftliche Nachfrage mündliche Antwort schriftliche Antwort ja ja 20

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren 217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der

Mehr

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren

Mehr

R E C H T S A N W Ä L T E P I T Z E L L I N G E R KATSCHKE

R E C H T S A N W Ä L T E P I T Z E L L I N G E R KATSCHKE R E C H T S A N W Ä L T E P I T Z E L L I N G E R KATSCHKE Merkblatt Gebühren im Sozialrecht, Strafrecht und Bußgeldsachen Inhalt 1 Vorbemerkung 2 Gebühren im Sozialrecht 2.1 Was ist meine Ausgangssituation?

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Merkblatt Gebühren im Sozialrecht, Strafrecht und Bußgeldsachen

Merkblatt Gebühren im Sozialrecht, Strafrecht und Bußgeldsachen Merkblatt Gebühren im Sozialrecht, Strafrecht und Bußgeldsachen Inhalt 1 Vorbemerkung 2 Gebühren im Sozialrecht 2.1 Was ist meine Ausgangssituation? 2.2 Welche Gebühren fallen bei außergerichtlichen Tätigkeiten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

PALIAKOUDIS BILGER GERMALIDIS RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT

PALIAKOUDIS BILGER GERMALIDIS RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT PARTNERSCHAFT TÜBINGER STR. 13 15 D 70178 STUTTGART fon: +49 (0)711 16 22 11-0 fax: +49 (0)711 16 22 11-10 e-mail: info@pbg-rae.de Umgang mit Schuldnern Differenziere: außergerichtliches Verfahren gerichtliches

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner

Mehr

Das Rechtsanwaltshonorar im Arbeitsrecht

Das Rechtsanwaltshonorar im Arbeitsrecht Das Rechtsanwaltshonorar im Uwe Jahn Rechtsanwalt für für Medizinrecht Vortrag im Rahmen einer Dienstbesprechung der Arbeitsrichter in MV, Rostock-Warnemünde April 2009 1. Rechtsgrundlage Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Mehr

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes 14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten

Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten Guter Rat ist teuer!? Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes kostet Geld, auch schon für eine Beratung entstehen Kosten. Allerdings zahlt es sich

Mehr

1. Berufung wird durch Beschluss verworfen

1. Berufung wird durch Beschluss verworfen Für den im Berufungsverfahren tätigen Anwalt gibt es mehrere Möglichkeiten, die Terminsgebühr zu verdienen. von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn Der folgende Beitrag zu Gebühren im Berufungsverfahren

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Anwendungsbeschreibung. Honorarabrechnung RVG - Adhäsionsverfahren 403 StPO

Anwendungsbeschreibung. Honorarabrechnung RVG - Adhäsionsverfahren 403 StPO Anwendungsbeschreibung Honorarabrechnung RVG - Inhalt 1 Adhäsionsverfahren... 3 1.1 Juristische Regel... 3 1.2 Praktische Anwendung... 6 1.3 Fallbeispiel (aus Sicht des Anwalts des Opfers/Verletzten) ohne

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

D. Mahnverfahren 13. Vertritt der Anwalt im Mahnverfahren den Antragsteller, so erhält er hierfür eine 1,0- Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV.

D. Mahnverfahren 13. Vertritt der Anwalt im Mahnverfahren den Antragsteller, so erhält er hierfür eine 1,0- Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV. D. Mahnverfahren 13 D. Mahnverfahren I. Überblick Die Vergütung für die Tätigkeit im Mahnverfahren ist im Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 VV geregelt, also in den Nrn. 3305 ff. VV. Unterschieden wird

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696

Mehr

Wie erstellt man eine Vergütungs- bzw. Gebührenvereinbarung?

Wie erstellt man eine Vergütungs- bzw. Gebührenvereinbarung? Wie erstellt man eine Vergütungs- bzw. Gebührenvereinbarung? Die Probleme beginnen bereits bei der Bezeichnung: Nach 34 Abs. 1 RVG soll der Rechtsanwalt für Beratung, Gutachtenerstellung und Mediation

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer

Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer Herr Prof. Dr. Janssen zu der Problematik der Bearbeitungsgebühr in Verbraucherkreditverträgen. Sehr

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

Informationsblatt Induktionsbeweis

Informationsblatt Induktionsbeweis Sommer 015 Informationsblatt Induktionsbeweis 31. März 015 Motivation Die vollständige Induktion ist ein wichtiges Beweisverfahren in der Informatik. Sie wird häufig dazu gebraucht, um mathematische Formeln

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2012

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2012 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommer 2012 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Rechtsanwaltsgebührenrecht

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die

Mehr

Risikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Arzthaftungsrecht

Risikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Arzthaftungsrecht 1 Risikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Arzthaftungsrecht 2 3 I Das Problem im Arzthaftungsrecht. Ein Patient glaubt, Opfer eines ärztlichen Behandlungsfehlers zu sein. Doch ein Prozess im Arzthaftungsrecht

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Der Verein hat nach vier Wochen immer noch nicht gezahlt. Herr Süffig schreibt daraufhin eine Mahnung:

Der Verein hat nach vier Wochen immer noch nicht gezahlt. Herr Süffig schreibt daraufhin eine Mahnung: Praxis der Forderungsbeitreibung Herr Süffig betreibt ein wunderschönes Brauhaus in München. Bei ihm feiert am 04. Oktober 2012 der Bayern-Rhône-Ehemaligen Verein mit Sitz in München, bestehend aus 150

Mehr

Mandanten-Fragebogen

Mandanten-Fragebogen Mandanten-Fragebogen Kontaktdaten: Nachname Vorname Straße PLZ und Ort Telefon/Handy Email Informationen zur Abmahnung: Abmahnende Kanzlei Forderungshöhe Frist Unterlassungserklärung Vergleich: Wünschen

Mehr

Anwaltsgebühren und Vereinbarungen in Polen

Anwaltsgebühren und Vereinbarungen in Polen Antwerpen, den 8. Mai 2004 Anwaltsgebühren und Vereinbarungen in Polen Kurzreferat von radca prawny Marek Kacprzak I. Beratung Grundsatz: Honorarvereinbarungen Die Honorare sind am häufigsten auf Grund

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Stephan Bolz VOB/B kompakt 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, im September 2012 ist

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

Teil I Rechtsanwaltsgebühren Gebühren- und Kostenrecht mit Lösungen

Teil I Rechtsanwaltsgebühren Gebühren- und Kostenrecht mit Lösungen Name: Prüfungssimulation am 16. April 2011 im Brenner Hotel in Bielefeld für die schriftliche Abschlussprüfung 2011 im Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r Teil I Rechtsanwaltsgebühren

Mehr

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.

Mehr

26 Die Gebühren in der Zwangsvollstreckung

26 Die Gebühren in der Zwangsvollstreckung 26 Die Gebühren in der Zwangsvollstreckung (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 17) Die sich dem Erkenntnisverfahren anschließende Zwangsvollstreckung gehört gebührenrechtlich zum selben Rechtszug. Dennoch erhält

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer

Mehr

Novellierung des Steuerberatervergütungsrechts. Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick

Novellierung des Steuerberatervergütungsrechts. Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick Novellierung des Steuerberatervergütungsrechts Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick Berlin, Dezember 2012 I. Einführung Nach der Zustimmung durch den Bundesrat am 23. November

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommerprüfung 2014

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommerprüfung 2014 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommerprüfung 2014 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwaltsund Notarfachangestellte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

Neue Regelungen seit 01.07.2014

Neue Regelungen seit 01.07.2014 Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 8 A 2958/08 26 K 2066/08 Düsseldorf B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Informationszugangs nach dem IFG NRW; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des

Mehr

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung? Rechnungsstellung Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?... denn DAMIT fängt das Geldverdienen an! Rechnungsstellung Was ist eine Rechnung? Grundsätzlich jedes Dokument, mit dem eine Leistung abgerechnet

Mehr

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF I ZB 16/04 BESCHLUSS vom 25. November 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Umsatzsteuererstattung ZPO 91; UStG 3 Abs. 9a Macht ein Rechtsanwalt gegen

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12 Mängel im Kaufrecht Fall 12 K interessiert sich für einen bestimmten Hund des Hundezüchters V, der auf den Namen Bonzo hört. Beide schließen einen diesbezüglichen Kaufvertrag, der in derselben Woche abgewickelt

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten

Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten Baustein: V14 Raten ohne Ende? Ziel: Sensibilisierung für die Folgen der Nichteinhaltung von Verträgen und die daraus entstehenden

Mehr

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr

Mehr

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne

Mehr

Per Fax: 030/ 323 015 911 oder per E-Mail: mail@recht-hat.de

Per Fax: 030/ 323 015 911 oder per E-Mail: mail@recht-hat.de Per Fax: 030/ 323 015 911 oder per E-Mail: mail@recht-hat.de 1. Kontaktdaten: Vor- und Nachname: Straße: PLZ u. Ort: Telefon: E-Mail: 2. Information zur Abmahnung: Abmahnende Kanzlei: Höhe der Forderung:

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher. Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es

Mehr

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013

Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013 Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG Rechtsstand: April 2013 Inhalt I. Muster (Brutto-Rechnungsbetrag über 150 )... 2 II. Erleichterungen für Rechnungen von weniger als 150,- brutto (sog. Kleinstbetragsrechnungen)

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Risikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Erbrecht

Risikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Erbrecht 1 Risikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Erbrecht 2 3 I Das Problem im Erbrecht. Erbrechtliche Auseinandersetzungen treffen uns nicht selten in emotionalen Ausnahmesituationen: Neben dem Verlust

Mehr

Lösungshinweise Abschnitt G I (Gebührenrecht) Grundfall I

Lösungshinweise Abschnitt G I (Gebührenrecht) Grundfall I G/I Lösungshinweise Abschnitt G I (Gebührenrecht) Grundfall I Beratungsgebühr gem. 34 Abs. I Nein, es bleibt bei der Beratungsgebühr, weil es dieselbe Angelegenheit ist. c) Es fällt eine erneute Beratungsgebühr

Mehr

- Unterhaltssicherungsbehörde - Vor dem Ausfüllen bitte die Hinweise auf Seite 5 beachten

- Unterhaltssicherungsbehörde - Vor dem Ausfüllen bitte die Hinweise auf Seite 5 beachten Anlage 8 zu H 4a.1 - Unterhaltssicherungsbehörde - Vor dem Ausfüllen bitte die Hinweise auf Seite 5 beachten Anlage zum Antrag auf Leistungen nach 13a USG (Leistungen für Selbstständige im Falle eines

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Rechtsschutzhilferichtlinien

Rechtsschutzhilferichtlinien Landeshauptstadt München Personal- und Organisationsreferat P 1 Recht Rechtsschutzhilferichtlinien für die Dienstkräfte der Landeshauptstadt München Rechtsschutzhilferichtlinien 1. Rechtsschutzhilfe in

Mehr

Überprüfung Bankenhaftung

Überprüfung Bankenhaftung Überprüfung Bankenhaftung Schäfer Riedl Baetcke Formular für geschädigte Erwerber von geschlossenen Immobilienfonds -Bitte berücksichtigen Sie, daß bei Darlehensabschluß/Erwerb vor dem 112004 die Ansprüche

Mehr

Risikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Versicherungsrecht

Risikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Versicherungsrecht 1 Risikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Versicherungsrecht 2 3 I Das Problem im Versicherungsrecht. Eine Klage im Versicherungsrecht ist oft wie ein Kampf David gegen Goliath: Der finanzstarke

Mehr