Gerichtsvollzieher. Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt oder ob ein Rechtsanspruch hierauf besteht.

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1 Sonderinformation Gerichtsvollzieher Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater Gerichtsvollzieher Stand 11/2012 Die steuerliche Situation des Gerichtsvollziehers ist aufgrund seiner Vergütungssituation sehr speziell. Als Übungsleiter im Fach Steuerrecht für die Justizausbildungs- und Fortbildungsstätte Monschau hat sich der Praxisinhaber Herr Dipl. Finanzwirt Rolf Moeris, Steuerberater, auf die Problematik dieses Personenkreises spezialisiert. Inhaltsverzeichnis: 1. Allgemeines 2. Die Bezüge des Gerichtsvollziehers 3. Höhe der möglichen Werbungskosten 4. Sonstige Werbungskosten 5. Jahresprinzip 6. Tendenzen 7. Elterngeld 8. Steuerhinterziehung 1. Allgemeines Gemäß 19 Abs. 1 gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit: Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantieme und andere Bezüge und Vorteile die für eine Beschäftigung im öffentlichen und privaten Dienst gewährt werden. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen. Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt oder ob ein Rechtsanspruch hierauf besteht. Gemäß 3 Nr. 12 EstG sind folgende Einnahmen steuerfrei: Aus einer Bundeskasse oder Landeskasse bezahlte Bezüge, die in einem Bundes- oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundes- oder Landesregierung als Aufwands- 1

2 entschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für den Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand den der Empfänger erweckt offenbar übersteigen. Von den steuerpflichtigen Einnahmen können die Werbungskosten abgezogen werden. Werbungskosten gem. 9 EstG sind alle Aufwendungen zum Erwerb, Sicherung und zur Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkommensart abzuziehen bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. doppelte Haushaltsführung werden auf eine Obergrenze reduziert (siehe unten). Mindestens wird ein Pauschbetrag gem. 9a Nr. 1a EStG von 1.000,-- gewährt. Gemäß 3c EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden! 2. Die Bezüge des Gerichtsvollziehers steuerpflichtig steuerfrei Grundgehalt (nach dem Altimentationsprinzip) X - Vollstreckungsvergütung (in der Regel 15 % der Gebühreneinnahmen) X - Bürokostenentschädigung - die Höhe der Bürokostenentschädigung wird jährlich nachträglich neu ermittelt/überprüft * 70 % 30 % Wegegelder - X Dokumentenpauschalen* 70 % 30% Auslagenpauschale (KV 713) - X * Für Baden-Württemberg wurde die Vergütung der Gerichtsvollzieher mit Wirkung vom insoweit voll steuerpflichtig (100%). Definition der steuerfreien Erstattungen: Die Bürokostenentschädigung wird zur Abgeltung des durch die Einrichtung und Unterhalt eines Büro entstehenden Kosten ( 49 Abs. 3 BbesG) gezahlt. Mit der Bürokostenentschädigung sollen folgende Aufwendungen vergütet werden: Büromiete, Kosten elektrische Energie, Heizung, Wasser, Telefonanschluß, Wartung/Reparaturen/Instandsetzung, Reinigen des Büros, Abschreibungen von Büromöbel, Computer-Hard- und Software, Büroausstattung, Sicherungen, 2

3 Bürokleinmaterial/Sonstige Bürokosten, Literatur, Verzinsung (für die Vorfinanzierung von Büroausstattung). Aufgrund diverser Erlasse des jeweiligen Finanzministerium bzw. der jeweiligen Oberfinanzdirektion (z.b. Finmin.nw vom V B 3) werden 30 % der vom Gerichtsvollzieher erhobenen Schreibauslagen und des ihm verbleibenden Gebührenanteils als steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne von 3 Nr. 12 gezahlt. Die übrigen Teile der Bürokostenentschädigung sind so zu 70 % bei Erstellung der Lohnsteuerberechnung steuerpflichtig (Ausnahme: Baden-Württemberg). Die jedoch im Veranlagungszeitraum insgesamt tatsächlich angefallenen Kosten können, soweit Sie die steuerfreie Aufwandsentschädigung übersteigen, als Werbungskosten abgezogen werden (Oberfinanzdirektion Münster vom S St12-31). Insbesondere ist klargestellt, dass die Kosten für eine Bürokraft nicht mit einer steuerfreien Vergütung behaftet sind und somit in jedem Fall in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Wegegelder Die Wegegelder werden dem Gerichtsvollzieher für seine Vollstreckungstätigkeit hinsichtlich der Fahrten zum Vollstreckungsschuldner je nach Vollstreckungsfall pauschal erstattet. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Gericht (wie jeder andere Innendienstler) werden keine besonderen Vergütungen gezahlt. Die Auslagenpauschale ist zur Abgeltung der Kosten für Porto und Vordrucke usw. gedacht. Die Schreibauslagen sind zur Erstattung von Schreib- und Kopieraufwand sowie Kontoführung gedacht. 3. Höhe der möglichen Werbungskosten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Für jeden Entfernungskilometer können 0,30 pro Arbeitstag angesetzt werden, soweit direkte Fahrten von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte (z.b. Amtsgericht) tatsächlich vorliegen. - Dienstfahrten (Dienstreisen, Dienstgänge) Pro gefahrener Kilometer 0,30 (je Entfernungskilometer folglich 0,60 /km) Hier zählt nach wie vor jeder km. Der Nachweis der tatsächlichen Kosten pro km ist zulässig, um über diese Pauschbeträge zu kommen. Schreibauslagen und Auslagenpauschale Aufgrund belegmäßigem Nachweis Bürokosten Ebenfalls aufgrund der vorgelegten Belege. 3

4 Die Vorschriften für die Abschreibung sind zu beachten. Selbstständig nutzbare geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungspreis nicht über 410,-- liegen, können im Jahr der Anschaffung bereits voll steuerlich abgesetzt werden. Eine Verteilung auf die Nutzungsdauer ist nicht nötig. Das häusliche Arbeitszimmer ist nach nachfolgendem Schema abzugsfähig. Soweit es sich um ein Arbeitszimmer im Hause des Gerichtsvollziehers handelt und noch eine weitere Anlaufstelle (z.b. Büro oder Arbeitsplatz im Gericht) vorhanden sein sollten. Bürokraft Alle durch das Beschäftigungsverhältnis veranlassten Aufwendungen insbesondere der Lohn selbst als auch die Lohnnebenkosten (Sozialversicherung/Lohnsteuer/Berufsgenossenschaft u.ä.) sind steuerlich abzugsfähig. Auch hier ist ein Belegnachweis zu führen. Die steuerfreie Bürokostenentschädigung wird ausdrücklich für die Bürokraft nicht gezahlt. Bei beschäftigten Angehörigen ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag, eine tatsächliche Durchführung sowie die pünktliche Überweisung auf ein eigenes Konto (ohne Zugriffsrecht des Arbeitgebers) für die steuerliche Anerkennung Voraussetzung. Der Gerichtsvollzieher ist insoweit in einer Doppelrolle: Obwohl er selber Angestellte/r oder Beamtin/Beamter ist, ist sie/er gleichzeitig Arbeitgeber/in. 4

5 Mehraufwendung für Verpflegung Bei Dienstreisen und Dienstgängen sind folgende Mehraufwendungen an Verpflegung steuerlich abzugsfähig (ab 2014 sind hier Änderungen der Staffelung geplant): Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der regelmäßigen Arbeitsstätte als auch von der Wohnung 6,-- Mehr als 14 Stunden 12,-- Mehr als 24 Stunden 24,-- Hierbei handelt es sich um inländische Sätze. Die Verpflegungsmehraufwendungen können lediglich durch diese Pauschalen geltend gemacht werden. Ein Ansatz nach Beleghöhe entfällt bzw. ist nicht möglich. Ein Abzug dieser Pauschalen in den ersten 3 Monaten der Dienstreise ist unstrittig; darüber hinaus ist je nach Einzelfall die Rechtslage uneinheitlich. Bei kostenloser Verpflegung ist mangels eigenem Aufwand ein Ansatz grds. nicht möglich (ggfls. 25% Ansatz). Soweit eine Sachbezugsversteuerung für die Verpflegung erfolgt, liegt volle Entgeltlichkeit vor. Doppelte Haushaltsführung Bei der doppelten Haushaltsführung darf die erste und letzte Fahrt mit 0,30 je gefahrenen km angesetzt werden. Alle übrigen km mit den üblichen Sätzen für Fahrten Wohnung/ Arbeitsstätte. Bei Dienstreisen (vorübergehende Abordnung) gelten unbefristet die vollen Sätze (siehe Dienstfahrten). Die Verpflegungsmehraufwendungen dürfen für die ersten 3 Monate angesetzt werden (Ausnahme: kostenlos; bei Sachbezugsversteuerung liegt keine kostenlose Verpflegung vor). Die entgeltlichen oder Sachbezug versteuerten Kosten der Unterkunft und Kosten des Mobiliars können ebenfalls angesetzt werden. Zu prüfen bleibt die Abgrenzung, ob es sich um eine neue regelmäßige Arbeitsstätte handelt (also doppelte Haushaltsführung) oder eine vorrübergehende Tätigkeit (Dienstreise, z.b. Ausbildungszentrum Monschau). 4. Sonstige Werbungskosten Eindeutige Werbungskosten sonstiger Art zusammenfassend sind folgende, da ihnen keine steuerfreie Entschädigung beizumessen ist: Büroangestellte/Aushilfen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Fahrten zwischen Unterbringung und Justizschule jegliche Fahrten zwischen Wohnung und Justizschule/Unterbringung am Ort der Justizschule (soweit nicht je nach Familienstand teilweise steuerfrei ersetzt). Kosten der doppelten Haushaltsführung (soweit nicht je nach Familienstand teilweise steuerfrei ersetzt) 5

6 5. Jahresprinzip Gemäß 11 EStG sind die Aufwendungen in dem Kalenderjahr abzugsfähig, in dem sie dem Steuerpflichtigen abfließen. Bei Einnahmen ist es umgekehrt, d.h. die Einnahmen sind in dem Jahr zu versteuern, in dem sie dem Steuerpflichtigen zufließen. Es ist also ausschließlich auf den Zahlungsfluss, d.h. die Bar- bzw. Kontobewegung abzustellen. Eine Ausnahme hiervon kennt 3c EStG. Hier wird zwar nicht auf die vereinnahmten steuerfreien Einnahme abgestellt, sondern auf die bereits entstandenen Ausgaben, die aber wirtschaftlich unmittelbar mit steuerfreien (eventuell auch zukünftigen) Einnahme in Zusammenhang stehen. Es sollte daher also stets bei der Geltendmachung tatsächlicher Werbungskosten, die auch eine steuerfreie Vergütung mit sich bringen, auf jene steuerfreie Vergütung hingewiesen werden, die eventuelle noch nicht in dem Kalenderjahr vereinnahmt werden konnte. Die entstandenen Bürokosten während der Ausbildungszeit stehen sicherlich nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit späteren steuerfreien Bürokostenerstattungen. Insbesondere deshalb, weil nicht sichergestellt ist, dass jeder der an der Fortbildungsmaßnahme zum Gerichtsvollzieher teilnimmt auch im Späteren als Gerichtsvollzieher im Außendienst eingesetzt wird. Auch ohne die spätere Außendiensttätigkeit entstehen jedoch zweifelsohne Kosten für Arbeitsmittel u.ä. im Rahmen der Ausbildung. Markant ist ebenfalls, dass die Höhe der Bürokostenentschädigung jährlich neu von den Justizbehörden nachträglich auf ihre Höhe hin überprüft wird und gegebenenfalls angepasst wird. Es werden also gerade nicht die Bürokosten des Vorjahres erst im nächsten Jahr durch steuerfreie Arbeitgebererstattungen beglichen, sondern dies erfolgt stets im jeweiligen Jahr für das die Bürokostenentschädigung auch gezahlt wird, allerdings mit dem Hinweis auf eine spätere Verprobung durch die Justizbehörde. Da diese Abgrenzungsproblematik jedoch nicht absolut eindeutig gelöst werden kann, ist mindestens bei der Steuererklärung auf den vollständigen Sachvortrag und den Hinweis auf die zukünftig zu erwartenden steuerfreien Bürokostenerstattungen hinzuweisen. 6. Tendenzen Es gibt Bestrebungen, den Status des Gerichtsvollziehers zukünftig in eine Selbständige Tätigkeit also keine Angestellten- oder Beamtentätigkeit mehr umzuwandeln. Dann ergeben sich erheblich veränderte Aufzeichnungs- und steuerpflichtige Pflichten, z.b. Mehrwertsteuerpflicht. Hierauf ist zu gegebener Zeit dann weiter einzugehen. Anzumerken bleibt, dass sich aber auch dadurch neue steuerliche Möglichkeiten für den Gerichtsvollzieher schaffen (also nicht nur Nachteile). Nach letztem Stand sind die meisten Länder wohl dafür, die Bundesjustizministerin jedoch noch dagegen (Stand ). Wegen des Insolvenzgesetzes sind die Fallzahlen stark rückläufig. Die Bestrebungen, Gerichtsvollzieher in frei Mitarbeiter umzuwandeln, scheint aktuell kein Thema mehr (Stand 7/2008). Die geänderte Vergütungsverordnung Baden-Württemberg soll auf andere Bundesländer übertragen werden. 6

7 7. Elterngeld Die monatlich entnommenen Gebühranteile werden beim Elterngeld (Bezugsgröße) nach bisherigen Informationen anerkannt. Maßgebend ist das Nettoeinkommen der letzten 12 Monate ohne Einmalzahlungen oder Sonderzahlungen. Die o.a. Gebührenanteile werden demnach dem regelmäßigen Festgehalt zugeordnet. Die Besoldungskasse sollte eine entsprechende Bescheinigung für diese Zwecke erstellen, um einen reibungslosen Ablauf des Antrages zu gewährleisten. 8. Steuerhinterziehung Immer wieder wird von Gerichtsvollziehern der volle Werbungskostenansatz den Finanzämtern in der Steuererklärung vorgetragen, die steuerfreien (gerichtsvollziehertypischen) Auslagenersatzzahlungen jedoch verschwiegen. Hier kommt es zu einer Steuerhinterziehung bzw. zu einer versuchten Steuerhinterziehung. Auch der Versuch ist strafbar ( 370 AO)! 7

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