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1 Nationalrat Herbstsession 00 e-parl : n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom 0. Mai 008 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) (Organisation und Nebentätigkeiten der SUVA) Änderung vom Beschluss des Nationalrates vom. Juni 009 Die Beratung des Entwurfes wird ausgesetzt, bis der Beschluss über Eintreten / Nichteintreten auf den Entwurf defi nitiv geklärt ist oder der Nationalrat eine Gesamtabstimmung über den Entwurf durchgeführt hat. Anträge der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 7. März 009 Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 0. Mai 008, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 0. März 98 über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Gesetz wird der Ausdruck «Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)» respektive «SUVA» durch «Suva» ersetzt. BBl SR

2 e-parl : Art. Art. Abs. Bst. abis (neu) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen: a. Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 5 57); b. Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68); c. Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a). Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen: a bis Suva; Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Art. 6 Rechtsstellung Art. 6 Abs. und Art. 6 Gemäss geltendem Recht, aber: Die SUVA ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Luzern. Die SUVA betreibt die Versicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit. Die SUVA steht unter der Oberaufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt wird (Art. 76 ATSG). Die Reglemente über die Organisation der SUVA sowie die Jahresberichte und Jahresrechnungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Unter der Bezeichnung «Suva» besteht eine autonome Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Luzern. Die Anstalt ist ins Handelsregister einzutragen. Die Suva steht unter der Oberaufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt wird. Das Reglement über die Organisation der Suva sowie der Geschäftsbericht bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Die Suva ist... Die Suva betreibt... Die Suva steht die Organisation der Suva sowie...

3 e-parl : Art. 6 Organe Art. 6 Organe Die Organe der SUVA sind: der Verwaltungsrat und seine Ausschüsse, die Direktion, die Agenturen. Die Organe der Suva sind: a. der Aufsichtsrat; b. der Verwaltungsrat; c. die Geschäftsleitung; d. die Revisionsstelle. Art. 6 Verwaltungsrat Art. 6 Aufsichtsrat Art. 6 Mehrheit Minderheit (Bortoluzzi, Borer, Füglistaller, Parmelin, Ruey, Scherer, Stahl, Triponez, Weibel) Der Verwaltungsrat besteht aus 40 Mitgliedern, nämlich aus: 6 Vertretern der bei der SUVA versicherten Arbeitnehmer; 6 Vertretern der Arbeitgeber, die bei der SUVA versicherte Arbeitnehmer beschäftigen; 8 Vertretern des Bundes. Der Aufsichtsrat besteht aus: a. zehn Vertretern der bei der Suva versicherten Arbeitnehmer; b. zehn Vertretern der Arbeitgeber, die bei der Suva versicherte Arbeitnehmer beschäftigen; c. fünf Vertretern des Bundes.... a. sechzehn Vertretern... b. sechzehn Vertretern... c. acht Vertretern... Gemäss Bundesrat Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates für eine Amtsdauer von sechs Jahren. Er berücksichtigt dabei die Landesteile und die Berufsarten; vor der Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber hört er deren Verbände an. Für das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 5 des Bundespersonalgesetzes vom 4. März 000 sinngemäss. Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Aufsichtsrats für eine Amtsdauer von vier Jahren. Er berücksichtigt dabei die Landesteile und die Berufsarten. Die Verbände der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber haben das Recht, dem Bundesrat Kandidaturen vorzuschlagen. Für das Honorar der Mitglieder des Aufsichtsrates gilt Artikel 6a Absatz Buchstabe b des Bundespersonalgesetzes vom 4. März 000 (BPG) sinn gemäss. Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst und wählt seine Ausschüsse. Die Mitglieder des Aufsichtsrates scheiden spätestens am Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 70. Altersjahr vollendet haben, aus dem Aufsichtsrat aus scheiden nach drei Amtsdauern aus dem Aufsichtsrat aus. SR 7.0.

4 e-parl : Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: a. er erlässt die Reglemente über die Organisation der SUVA und über die Stellung und Besoldung des Personals; b. er unterbreitet dem Bundesrat Vorschläge über den Bestand und die Wahl der Direktion; c. er genehmigt die Rechnungsgrundlagen; d. er sorgt für Reserven und Rückstellungen; e. er setzt den jährlichen Voranschlag der Verwaltungskosten und die Aufwendungen für die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten fest; f. er prüft die Jahresberichte und die Jahresrechnungen und genehmigt sie; g. er stellt die Prämientarife auf; h.... i. er beaufsichtigt den Betrieb der SUVA. 5 Der Verwaltungsrat legt seine weiteren Befugnisse im Reglement über die Organisation der SUVA fest. 4 Der Aufsichtsrat konstituiert sich selbst. Er hat folgende Aufgaben: a. Genehmigung der Gesamtstrategie der Suva; b. Verabschiedung des Organisationsreglementes zu Handen des Bundesrates; c. Genehmigung des Personalreglementes; d. Genehmigung der Rechnungsgrundlagen und Festlegung der Prämientarife; e. Wahl und Abberufung der Revisionsstelle; f. Verabschiedung des Geschäftsberichtes zu Handen des Bundesrates; g. Unterbreitung von Vorschlägen an den Bundesrat für die Verwaltungsratswahl. 5 Die Aufgaben des Aufsichtsrates sind nicht übertragbar d und der Grundzüge des Prämientarifs; f. Verabschiedung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung zu Handen... 6 Der Aufsichtsrat kann die Festlegung von Details des Prämientarifs an die Geschäftsleitung delegieren. Art. 6a (neu) Verwaltungsrat Der Verwaltungsrat besteht aus: a. drei Vertretern der bei der Suva versicherten Arbeitnehmer; b. drei Vertretern der Arbeitgeber, die bei der Suva versicherte Arbeitnehmer beschäftigen; c. einem Vertreter des Bundes. Art. 6a

5 e-parl : Mehrheit Minderheit (Weber-Gobet, Fehr Jacqueline, Gilli, Goll, Graf Maya, Rechsteiner Paul, Rielle, Rossini, Schenker Silvia) Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Diese müssen über das notwendige branchenspezifische und betriebliche Fachwissen verfügen und dürfen nicht Mitglieder des Aufsichtsrates sein. Der Aufsichtsrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäss Absatz Buchstaben a und b. Der Bundesrat wählt den Vertreter gemäss Absatz Buchstabe c. Alle Verwaltungsratsmitglieder werden für eine Amtsdauer... Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Er hat namentlich folgende Aufgaben: a. Ernennung der Mitglieder der Geschäftsleitung und dessen Vorsitzenden; b. Genehmigung der Finanzplanung sowie der Ausgestaltung des Rechnungswesens; c. Organisation der internen Revision sowie Bestellung und Beaufsichtigung des verantwortlichen Aktuars; d. Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetzgebung sowie der massgebenden Reglemente und Weisungen; e. Verabschiedung der Geschäfte zuhanden des Aufsichtsrates. 4 Der Aufsichtsrat kann im Organisationsreglement weitere Aufgaben des Verwaltungsrates festlegen. 5 Die Aufgaben des Verwaltungsrates sind nicht übertragbar. 6 Für das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrates gilt Artikel 6a Absatz Buchstabe b BPG 4 sinngemäss. 4 SR 7.0.

6 e-parl : Art. 64 Direktion Art. 64 Geschäftsleitung Die Direktion wird vom Bundesrat auf den unverbindlichen Vorschlag des Verwaltungsrates für sechs Jahre gewählt; die Amtsdauer beginnt drei Jahre nach jener des Verwaltungsrates. Die Direktion leitet und verwaltet die SUVA und vertritt sie nach aussen. Für den Lohn und die weiteren Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 5 des Bundespersonalgesetzes vom 4. März 000 sinngemäss. Die Geschäftsleitung führt die Geschäfte der Suva und vertritt sie nach aussen; sie kann die Prokura und andere Vollmachten erteilen. Die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen weder dem Aufsichtsrat noch dem Verwaltungsrat angehören. Sie werden nach dem Obligationenrecht (OR) 5 angestellt. Für ihren Lohn und die weiteren Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 5 BPG 6 sinngemäss. Art. 64a (neu) Sorgfalts- und Treuepflicht Die Mitglieder des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Suva in guten Treuen wahren. Art. 64b (neu) Revisionsstelle Die Suva muss ihre Jahresrechnung durch die Revisionsstelle im Sinne von Artikel 77 OR 7 ordentlich prüfen lassen. Die Revisionsstelle überprüft zudem die Einhaltung der Vorschriften über das Finanzierungsverfahren gemäss Artikel 90. Die Wahl der Revisionsstelle erfolgt für eine Amtsdauer von höchstens drei Jahren. Wiederwahl ist möglich. 5 SR 0 6 SR SR 0

7 e-parl : Art. 64c (neu) Verantwortlichkeit Die Mitglieder der Organe sowie die mit der Geschäftsführung und der Revision befassten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie der Suva absichtlich oder fahrlässig zufügen. Der Anspruch der Suva auf Schadenersatz gegen die Mitglieder der Organe sowie die mit der Geschäftsführung und der Revision befassten Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem diese Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlungen an gerechnet. Streitigkeiten aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder der Organe oder der mit der Geschäftsführung und der Revision betrauten Personen werden durch die Zivilgerichte beurteilt. Art. 65 Agenturen Art. 65 Rechnungslegung Die SUVA errichtet in den einzelnen Landesteilen Agenturen. Die Rechnungslegung der Suva stellt deren Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mit Spartenrechnung dar. Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich unter Vorbehalt sozialversicherungsrechtlicher Sonderbestimmungen an allgemein anerkannten Standards. Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offen zu legen.

8 e-parl : Art. 65a (neu) Verantwortlicher Aktuar Für die Stellung und die Aufgaben des verantwortlichen Aktuars gelten die Artikel und 4 des Bundesgesetzes vom 7. Dezember betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen. Die zusätzlich erlassenen Vorschriften des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Aufgaben des verantwortlichen Aktuars und über den Inhalt des Berichts sind anwendbar. Art. 65b (neu) Personal Das Personal der Suva wird nach OR 9 angestellt. Der Verwaltungsrat legt Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen im Personalreglement fest. Artikel 6a BPG 0 Absätze 5 gilt sinngemäss. Das Personal ist bei der Pensionskasse der Suva versichert. Art. 65c (neu) Steuern Die Suva ist unter Vorbehalt von Artikel 80 ATSG für kommerzielle Leistungen steuerpflichtig. 8 SR SR 0 0 SR 7.0. SR 80.

9 e-parl : Art. 67a (neu) Nebentätigkeiten Art. 67a Die Suva kann zusätzlich zu den Tätigkeiten, zu welchen sie nach dem Gesetz verpflichtet ist, in den folgenden Bereichen tätig sein: a. Führung von Rehabilitationskliniken; b. Schadenabwicklung für Dritte; c. Entwicklung von Sicherheitsprodukten und deren Verkauf; d. Beratung und Ausbildung im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung. Die Nebentätigkeiten müssen: a. mit den hoheitlichen Aufgaben der Suva beim Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach Artikel 85 Absatz vereinbar sein; b. finanziell selbsttragend sein. Die Nebentätigkeiten werden von Leistungszentren innerhalb der Suva oder von Aktiengesellschaften nach dem OR ausgeübt, an denen die Suva die Mehrheit des Kapitals und der Stimmrechte besitzt. 4 Soweit die Nebentätigkeiten von Leistungszentren wahrgenommen werden, führt die Suva für jedes Leistungszentrum eine separate Betriebsrechnung. Überschüsse oder Verluste werden einer separaten Reserve der Suva gutgeschrieben oder belastet. Mehrheit Minderheit (Scherer, Baettig, Borer, Bortoluzzi, Estermann, Parmelin) Streichen SR 0

10 e-parl : Art. 70 Tätigkeitsbereich Art. 70 Abs. (neu) Die Versicherer müssen den obligatorisch und den freiwillig Versicherten mindestens den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewähren. Die Krankenkassen können die Versicherung der Heilbehandlung einschliesslich der Sachschäden, der Reise-, Transport- und Rettungskosten sowie des Taggeldes durchführen. Sie haben mit dem Versicherer, der die übrigen Leistungen erbringt, die gegenseitige Zusammenarbeit zu vereinbaren. Versicherer nach Artikel 68 können die Schadenerledigung der Suva oder einem anderen zugelassenen Versicherer übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten bezüglich des Datenschutzes und des Genehmigungsverfahrens. II Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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