Kostenbewusstes Planen und Bauen. Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern

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1 Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern Kostenbewusstes Planen und Bauen Planungshilfen für den Umbau einbahniger, nicht oder unzureichend ausgebauter Straßen

2 Bayerische Staatsbauverwaltung Februar 2012 Bildbeschreibung Titel: Staatsstraße 2241 Oberbauverstärkung bei Oberndorf (Luftbild: Hajo Dietz, Nürnberg) Staatsstraße 2200 Wilhelmsthal Hesselbach, vor Umbau Staatsstraße 2200 Wilhelmsthal Hesselbach, nach Umbau

3 Kostenbewusstes Planen und Bauen Vorwort Vorwort Ein gut ausgebautes Straßennetz ist eine wesentliche Grundlage für Wirtschaft und Wachstum in unserem Land. Der zu erwartende Verkehrszuwachs stellt uns hier vor große Herausforderungen gerade bei der Finanzierung der Infrastruktur. Das gilt für die Straßen des überörtlichen Verkehrs genauso wie für die kommunalen Straßen. Diese Planungshilfen für den Umbau einbahniger, nicht oder unzureichend ausgebauter Straßen sollen dazu beitragen die Finanzmittel bestmöglich einzusetzen. Ziel ist es, die Planer dabei zu unterstützen, die nur begrenzt vorhandenen Finanzmittel im vorhandenen Straßennetz einzusetzen, um an möglichst vielen Strecken eine angemessene und situationsgerechte Lösung zu entwickeln. Maßstab ist die deutliche Verbesserung der Verkehrsverhältnisse insgesamt. Dies kann eine Lösung unterhalb des gewohnten Ausbaustandards sein, wenn dabei die Verkehrssicherheit gewährleistet und eine ausreichende Verkehrsqualität erzielt wird. Bewährte technische Regelwerke sind mit Blick auf Verkehrssicherheit und Dauerhaftigkeit unverzichtbar, dürfen aber nicht schematisch angewandt werden. Wirtschaftlich heißt auch nicht billig! Gerade im Bereich der Straßenerhaltung und des Straßenausbaus sind dauerhafte Lösungen gefragt. Nicht nur für Planer, sondern für alle, die im Bereich des Straßenbaus und Straßenverkehrs Verantwortung tragen, bieten diese Planungshilfen zahlreiche Anregungen zu kostenbewusstem Planen und Bauen. Wir wünschen uns, dass die Planungshilfen intensiv genutzt werden und den Lesern wertvolle Denkanstöße für wirtschaftliche Lösungen geben. Josef Poxleitner, Leiter der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern 3

4 Kostenbewusstes Planen und Bauen Inhalt Inhalt 1 Vorbemerkungen 6 2 Leitgedanken 7 3 Verbindlichkeit technischer Regelwerke im Straßenbau Straßenrechtliche Grundlagen Zur Verbindlichkeit technischer Regelwerke des Straßenbaus im Allgemeinen Einführung im Bereich der Straßen in staatlicher Verwaltung Technische Regelwerke als allgemein anerkannte Regeln der Baukunst und Technik Vergabe von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten Technische Regelwerke und Verkehrssicherungspflicht Bestimmungsgemäße Anwendung technischer Regelwerke 11 4 Richtlinien für Planung und Bau Regelwerk der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL) Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues (RStO) Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS) Anwendung der Regelwerke bei Planung und Bau 14 5 Zuwendungswesen 16 6 Hinweise zum Kostenbewussten Planen und Bauen Vorgehensweise/Situationsanalyse Bestandsanalyse Linienführung Querschnitt Knotenpunkte Kreisverkehre Oberbau/Unterbau/Untergrund Entwässerung Wiederverwendung Bankette Ausstattung Ausschreibung Baudurchführung Abrechnung und Nachtragsmanagement Sonstiges 23 7 Hinweise zur Verkehrssicherheit 24 4

5 Kostenbewusstes Planen und Bauen Anlagenverzeichnis Anlagenverzeichnis Vorgehensweise/Situationsanalyse Bestandsanalyse Linienführung Querschnitt Knotenpunkte Kreisverkehre Oberbau/Unterbau/Untergrund Entwässerung Wiederverwendung Bankette Ausstattung Ausschreibung Baudurchführung Abrechnung und Nachtragsmanagement Sonstiges 46 A Projektdossier Staatsstraße Ausbau nördlich Kleingesee B Projektdossier Staatsstraße Ausbau zw. Obernzenn und Breitenau C Projektdossier Staatsstraße Umbau Eckartshausen Wasmuthhausen Staatsstraße 2330 Ausbau südlich Buch 5

6 Kostenbewusstes Planen und Bauen Vorbemerkungen 1 Vorbemerkungen Das Nachschlagewerk Kostenbewusstes Planen und Bauen Planungshilfen für den Umbau einbahniger, nicht oder unzureichend ausgebauter Straßen (Planungshilfen) richtet sich an alle mit der Planung und Baudurchführung befassten Entscheidungsträger bei Staatlichen Bauverwaltungen, Bauverwaltungen von Städten, Landkreisen und Gemeinden, aber auch an alle Planer und Bauausführende bei Verwaltungen und Ingenieurbüros. Die Planungshilfen geben aktuelle Hinweise und praxisnahe Anregungen, wie im gesamten Planungs- und Bauprozess durch kostenbewusste Lösungsansätze zur Verfügung stehende Haushaltsmittel möglichst wirtschaftlich, nachhaltig und zielführend eingesetzt werden können. Kostenbewusstes Planen und Bauen muss mehr denn je das Handeln der planenden und bauenden Verwaltungen prägen, da die öffentlichen Haushalte angespannt und die Fördermittel rückläufig sind der Nachholbedarf bei Erhaltung und Ausbau der straßenbaulichen Infrastruktur zunimmt und die Verkehrssicherheit weiter verbessert werden muss. Der Planer hat neben dem Ziel der Kosteneinsparung bei Trassierung, Querschnitt, Aufbau und Straßenbautechnik insbesondere die Aspekte Verkehrssicherheit und Dauerhaftigkeit über den Lebenszyklus zu beachten. Der Lebenszyklus der einzelnen Bestandteile der Verkehrsinfrastruktur bestimmt letztlich auch deren Folgekosten für die Unterhaltung. Gerade in Zeiten enger finanzieller Spielräume ist besonders wichtig, dass die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auch im Sinne der Nachhaltigkeit bestmöglich eingesetzt werden. Auch Verkehrsunfälle, die in Bayern zu zwei Drittel den außerörtlichen Landstraßen zuzuordnen sind, bewirken neben unermesslichem Leid für die Betroffenen ein erhebliches Ausmaß an volkswirtschaftlichen Folgekosten. Neben Trassierung und Querschnitt bestimmen daher vor allem auch beispielsweise die Standsicherheit von Banketten und das Freihalten der Seitenräume von festen Hindernissen bzw. die Errichtung von Schutzsystemen die Verkehrssicherheit und damit auch die volkswirtschaftlichen Gesamtkosten durch Vermeidung von Verkehrsunfällen oder zumindest die Verminderung von Unfallfolgen. Elemente der Ausstattung, wie Schutzplanken, Beschilderung, Wegweisung, Fahrbahnmarkierung, sind zur sicheren und leichten Orientierung der Verkehrsteilnehmer unabdingbar. Gerade auch in Zeiten des demographischen Wandels bedarf es hier mit Blick auf die zunehmende Mobilität der Älteren situationsgerechter Lösungen. Bei einem Umbau (bestandsorientierter Ausbau) ist von einem deutlichen Kostenvorteil gegenüber einem Aus- oder Neubau auszugehen. Dies rechtfertigt auch Einbußen bei der Verkehrs qualität. Darüber hinaus hat dies in der Regel durch den geringeren Eingriff in Natur und Landschaft und die geringere Flächeninanspruchnahme weitere Vorteile. Die Kostenvorteile sind in ihrer Gesamtheit dabei insbesondere im Hinblick auf den Lebenszyklus, die Verkehrsqualität und die Erfordernisse der Verkehrssicherheit, zu betrachten. Durch die Ergebnisse der Zustandserfassung und -bewertung (ZEB) ist bekannt, dass der Zustand der Straßen in Bayern in vielen Fällen verbessert werden muss. Dies betrifft vor allem den Substanzwert und den Gesamtwert bei Staatsstraßen. Während 37 % des rund km langen Staatsstraßennetzes sich in einem guten Zustand befinden, sind beim restlichen Netz bauliche Maßnahmen kurz- und mittelfristig erforderlich. Dieses restliche Netz immerhin über km sind zu einem nicht unerheblichen Teil auch Staatsstraßen, die nicht oder unzureichend ausgebaut sind. (Quelle: bau intern Sonderheft August 2011, zweite aktualisierte Auflage: Erhaltungsmanagement an Straßen in Bayern). Aufbauend auf diesen Ergebnissen beschäftigen sich die hier vorliegenden Planungshilfen mit einbahnigen, nicht oder unzureichend ausgebauten Straßen. Mit dieser Eingrenzung wird neben der Fokussierung auf das o. a. Straßennetz gerade auch der Problematik begrenzter Mittel bei Fördermaßnahmen von Kommunen Rechnung getragen. Die Planungshilfen können bei allen einbahnigen Straßen angewendet werden. Zu den Planungshilfen gehören nach Themenfeldern gegliederte Anlagen mit Hinweisen zum Kostenbewussten Planen und Bauen für den Umbau ein bahniger, nicht oder unzureichend ausgebauter Straßen. Die Planungshilfen werden zukünftig sofern z. B. durch Änderung oder Neufassung von Richtlinien erforderlich abgeändert oder neugefasst. In Ziffer 6 werden zu den Themenfeldern (Ziffern 6.1 bis 6.15) nur einige Anmerkungen gegeben, die vollständigen Hinweise können den Anlagen entnommen werden. 6

7 Kostenbewusstes Planen und Bauen Leitgedanken 2 Leitgedanken Aufgabe ist die Straßeninfrastruktur mit den verfügbaren Mitteln nachhaltig zu erhalten und zu verbessern. Kostenbewusstes Planen und Bauen erfordert die den örtlichen und verkehrlichen Verhältnissen angemessene Anwendung der Regelwerke. Dies bedeutet vorhandene Spielräume zu nutzen. Auch die Einhaltung unterer Grenzen der Regelwerke ist im Regelfall eine verkehrssichere Lösung. In begründeten Einzelfällen kann auch von den Regelwerken abgewichen werden, wenn trotzdem eine verkehrssichere Lösung gewährleistet ist. Bei der Abwägung zwischen kostengünstigen und wünschenswerten Lösungen sind die verschiedenen Gesichtspunkte in einer Gesamtbetrachtung zu sehen. Dabei ist nicht allein das Einzelprojekt maßgebend. Ziel ist es, mit den verfügbaren Haushaltsmitteln einen möglichst großen Streckenanteil im Gesamtnetz zu verbessern. Kostenbewusstes Bauen erfordert eine Lebenszyklusbetrachtung: Kostenbewusstes Planen und Bauen heißt nicht billig Bauen, sondern wirtschaftlich Bauen. Staatsstraße 2261 Umbau bei Rosenbirkach 7

8 Kostenbewusstes Planen und Bauen Verbindlichkeit technischer Regelwerke im Straßenbau Staatsstraße 2241 Fahrbahnschäden bei Oberndorf Staatsstraße 2241 Oberbauverstärkung bei Oberndorf 3 Verbindlichkeit technischer Regelwerke im Straßenbau 3.1 Straßenrechtliche Grundlagen Nach 4 Satz 1 und 2 FStrG haben die Straßenbaulastträger dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. Damit unterliegen Baumaßnahmen an Bundesfernstraßen ausschließlich der sicherheitsrechtlichen Generalklausel des 4 FStrG und nicht dem Bauordnungsrecht der Länder. Die Einhaltung dieser Sicherheitsstandards haben die Straßenbaubehörden in eigener Verantwortung zu gewährleisten. Als sog. Eigenüberwacher haben sie eine Doppelfunktion; sie sind zugleich Bauherr und hoheitliche Bauaufsicht. Entsprechende Regelungen enthält das Bayer. Straßen- und Wegegesetz. Gemäß Art. 9 Abs. 2 BayStrWG sind beim Bau und der Unterhaltung der Straßen die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik zu beachten. Die Straßenbaubehörde trägt nach Art. 10 Abs. 1 BayStrWG die Verantwortung dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Im Einklang mit dieser vollen Eigenverantwortung der Straßenbaubehörde hat Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO Anlagen des öffentlichen Verkehrs aus ihrem Geltungsbereich ausgenommen. Nach der Organisationsnorm des Art. 72 BayStrWG werden die sich aus dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen ergebenden Aufgaben von den Bediensteten der damit befassten Körperschaften in Ausübung eines öffentlichen Amtes wahrgenommen. Die Erfüllung aller Aufgaben der Straßenbaulast wird damit zur schlichthoheitlichen Tätigkeit bestimmt. Wird in Ausübung eines öffentlichen Amtes ein Dritter geschädigt, haftet die Körperschaft der Straßenbaubehörde nach den Grundsätzen der Amtshaftung, vgl. 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG. Die genannten sicherheitsrechtlichen Generalklauseln gelten für staatliche und kommunale Straßenbaubehörden und zwar für den Neubau von Straßen wie für deren Unterhaltung und Instandsetzung. 8

9 Kostenbewusstes Planen und Bauen Verbindlichkeit technischer Regelwerke im Straßenbau 3.2 Zur Verbindlichkeit technischer Regelwerke des Straßenbaus im Allgemeinen Einführung im Bereich der Straßen in staatlicher Verwaltung Für die Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes bittet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Länder im Rahmen der Auftragsverwaltung, be - stimmte technische Regelwerke anzuwenden. Dementsprechend führen die Länder diese Regelwerke durch Verwaltungsvorschriften bzw. -richtlinien für ihre nachgeordneten Behörden ein. Die Anwendung des einzelnen Regelwerks ist damit für Bundesfern- und Landes- bzw. Staatsstraßen sowie sonstige Straßen in staatlicher Verwaltung aufgrund der Verwaltungshierarchie verbindlich Technische Regelwerke als allgemein anerkannte Regeln der Baukunst und Technik Für Straßenbaulastträger außerhalb der staatlichen Straßenbauverwaltung, insbesondere Kommunen, entfalten die staatlichen Verwaltungsrichtlinien keine Bindungswirkung. Ob technische Regelwerke auch für Kommunen verbindlich sind, hängt davon ab, ob sie als allgemein anerkannte Regeln der Baukunst und Technik einzustufen sind. Allgemein anerkannte Regeln der Baukunst und Technik sind Empfehlungen Sachverständiger, die nach wissenschaftlicher Erkenntnis unangreifbar und in der Praxis bewährt sind, Allgemeingut der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachleute geworden sind und von deren überwiegender Mehrzahl als richtig angesehen werden. Hierunter fällt nur ein begrenzter Grundbestand von technischen Regeln, die zur Gewährleistung der Sicherheit und Dauerhaftigkeit der Bauwerke unverzichtbar sind. DIN-Normen können in Teilbereichen allgemein anerkannte Regeln der Technik enthalten; dies ist aber für jedes Regelwerk gesondert zu beurteilen. Ansonsten dienen sie der Standardisierung und sind als solche unverbindlich. Entsprechendes gilt auch für den Großteil der technischen Regelwerke des Straßenbaues, die durch bestimmte Standards die Einheitlichkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Straßennetzes von Bund und Ländern sicherstellen sollen. Kreisstraße WUN1 Ausbau nördlich Weißenstadt Allgemein anerkannte Regeln der Baukunst und Technik sind (auch) über die sicherheitsrechtlichen Generalklauseln des 4 Satz 1 FStrG bzw. Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 BayStrWG für alle Straßenbaulastträger verbindlich. Staatsstraße 2220 Umbau bei Deining 9

10 Kostenbewusstes Planen und Bauen Verbindlichkeit technischer Regelwerke im Straßenbau 3.3 Vergabe von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten Die Verantwortung für die Sicherheit der Baumaßnahmen obliegt ausschließlich der Straßenbaubehörde. Bei der Vergabe von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten an einen Dritten kommt mit diesem ein Werkvertrag zustande. Der Straßenbaulastträger haftet für das Verschulden des Dritten als Erfüllungsgehilfen gemäß 278 BGB nach den zivilrechtlichen Vorschriften. Nach außen bleibt allein die Straßenbaubehörde verantwortlich. Deshalb ist bei der Vergabe an Dritte eine angemessene Kontrolle des Auftragnehmers geboten, für die wiederum ausreichendes Fachpersonal bei der Straßenbaubehörde vorhanden sein muss. 3.4 Technische Regelwerke und Verkehrssicherungspflicht Nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte wird für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Straßen grundsätzlich nach den zivilrechtlichen Bestimmungen der 823 ff. gehaftet. Die Länder können aber wie in Art. 72 BayStrWG geschehen die zivilrechtliche Haftung in eine Amtshaftung nach 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG überführen. Wer eine Gefahrenlage schafft, ist demnach verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Der Straßenbaulastträger hat den Verkehrsteilnehmer vor Gefahren zu schützen, die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennen oder beherrschen kann. Beim Einsturz von Bauwerken greift als Sonderfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht die Bestimmung des 836 BGB ein: Wenn der Einsturz die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist und dadurch ein Schaden entstanden ist, wird das Verschulden des Besitzers des Bauwerks vermutet, d. h. die Beweislast kehrt sich um. Die Nichtbeachtung eines technischen Regelwerks wie einer DIN-Norm ist als solche keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Beim Nachweis des fehlenden Verschuldens spielen aber DIN-Normen eine erhebliche Rolle, insbesondere wenn sie allgemein anerkannte Regeln der Baukunst und Technik enthalten. Wenn ein Verkehrssicherungspflichtiger sich an den Anforderungen solcher DIN-Regeln orientiert und darüber hinausgehende Maßnahmen unterlässt, spricht der Anscheinsbeweis gegen eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Der BGH hat dies mit Urteil vom III ZR 66/68 für die Hauptprüfung nach DIN 1076 ausdrücklich bestätigt. Staatsstraße 2141 Einbau Decktragschicht bei Hinzlbach 10

11 Kostenbewusstes Planen und Bauen Verbindlichkeit technischer Regelwerke im Straßenbau Staatsstraße 2261 Umbau bei Rosenbirkach 3.5 Bestimmungsgemäße Anwendung technischer Regelwerke Auch bei einer grundsätzlichen Verpflichtung zur Anwendung eines technischen Regelwerks ergeben sich regelmäßig aus dessen Inhalt Maßgaben und Einschränkungen bei seiner Anwendung auf den konkreten Einzelfall. In jedem Fall ist zunächst der Anwendungsbereich des Regelwerks eindeutig zu klären, insbesondere ob es für den Neubau, den Ausbau, den Umbau oder auch für den Bestand von Straßen gilt. Die bestimmungswidrige Anwendung von Regelwerken für den Neu- und Ausbau auf den Bestand führt oft zu wirtschaftlich unvertretbaren Lösungen. Weiterhin ist zu klären, ob das Regelwerk im Einzelnen Empfehlungen von Regellösungen Soll-Vorschriften mit Beurteilungsspielräumen oder ausnahmsweise strikte (Muss-)Vorschriften enthält. Beurteilungsspielräume oder Regelungen mit Bandbreiten sind konsequent zu nutzen. Auch bei strikten Vorschriften in technischen Regelwerken ist die Möglichkeit einer Abweichung zu prüfen; insbesondere wenn eine technisch gleichwertige Alternative verfügbar ist. Die wichtigsten Beurteilungskriterien, ob Spielräume bestehen oder Abweichungen vom Regelwerk in Betracht kommen, sind die konkrete Verkehrsbedeutung der Straße die Unfallsituation vor Ort die Sicherheitsrelevanz der von dem Regelwerk erfassten Planungsparameter oder Straßenbestandteile und das Vermeidungsgebot bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Solche Abwägungen sind von der Straßenbaubehörde in geeigneter Form zu dokumentieren, um in Schadensfällen den Nachweis des rechtmäßigen Verhaltens führen zu können. 11

12 Kostenbewusstes Planen und Bauen Richtlinien für Planung und Bau 4 Richtlinien für Planung und Bau 4.1 Regelwerk der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen Das deutsche Regelwerk für Planung und Bau von Straßen wird innerhalb der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) von anerkannten Fachleuten aus Wissenschaft und Forschung, von Baufirmen und Ingenieurbüros sowie Verwaltungen erarbeitet und basiert daher auf einem umfassenden Erfahrungshorizont. Das Regelwerk der FGSV ist in die Kategorien Regelwerke und Wissensdokumente gegliedert. Regelwerke sind Veröffentlichungen der FGSV, die entweder regeln, wie technische Sachverhalte geplant oder realisiert werden müssen bzw. sollen (R 1) oder empfehlen, wie diese geplant oder realisiert werden sollten (R 2). Wissensdokumente sind Veröffentlichungen der FGSV, die den aktuellen Stand des Wissens aufzeigen und erläutern, wie ein technischer Sachverhalt zweckmäßigerweise behandelt werden kann oder schon erfolgreich behandelt worden ist. Dabei werden die jeweils neuesten Erkenntnisse aus Forschung und Praxis berücksichtigt. Wenn dieses Regelwerk angewandt wird, kann davon ausgegangen werden, dass die Planung technisch einwandfrei ist und sich auf der sicheren Seite bewegt. Die Regelwerke eröffnen Spielräume, die es zu nutzen gilt. Darüber hinaus sind Abweichungen möglich und können im Einzelfall auch sinnvoll und wirtschaftlich geboten sein. Im Folgenden wird auf die für den Umbau wesentlichsten Regelwerke eingegangen. Zitate aus den Richtlinienwerken sind in kursiver Schrift dargestellt. Die genannten Ziffern beziehen sich auf die entsprechenden Abschnitte der einzelnen Richtlinien Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL) Wesentliche Planungsgrundlagen für Landstraßen sind die Richtlinien für die Anlage von Landsstraßen (RAL), die als R1-Regelwerk in 2012 eingeführt werden. Sie enthalten überwiegend Soll- und nur wenige Muss-Vorgaben. Obwohl der Einführungserlass zur RAL abzuwarten bleibt, enthalten diese Planungshilfen bereits Hinweise zur RAL, die auch im Vorgriff zur Einführung im Hinblick auf Kostenbewusstes Planen beachtenswert erscheinen. Die RAL gelten für den Neubau sowie den Um- und Ausbau von Landstraßen, bei Erhaltungsmaßnahmen sind die Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die bauliche Erhaltung von Asphalt-/Betonbefestigungen (ZTV BEA- StB/ZTV BEB-StB) zu beachten. Die RAL behandeln den planerischen Entwurf von Landstraßen und gelten für die Kategorien LS I bis LS IV (großräumige bis nahräumige Verbin dungen nach den Richtlinien für integrierte Netzgestaltung (RIN)). Für kleinräumige Straßen (LS V) gelten sie hingegen nicht. Landstraßen in diesem Sinne sind anbaufreie, einbahnige Straßen mit plangleichen oder planfreien Knotenpunkten außerhalb bebauter Gebiete. Darunter fallen auch kurze anbau freie, zweibahnige Straßenabschnitte. Längere zweibahnige Abschnitte sind dagegen nach den Richtlinien für Autobahnen (RAA) zu planen (RAL Abschnitt 1.1). Die RAL enthalten Grundsätze, Entwurfselemente und Ausstattungsmerkmale für Neubau, Umbau und Ausbau von Landstraßen (RAL Abschnitt 1.3). Sie dienen als Grundlage zum Entwurf für sichere und funktionsgerechte Landstraßen. Die Festlegungen haben das Ziel, die Ausbildung der Landstraßen soweit wie möglich zu standardisieren (RAL Abschnitt 1.1). Die RAL richten sich an Planer und Straßenbauverwaltungen. Die RAL bieten keine geschlossenen Lösungen für alle Entwurfsaufgaben. Sie eröffnen dem Planer jedoch einen Ermessenspielraum für die Abwägung verschiedener Nutzungsansprüche und Ziele. Abweichungen von den Regelwerten sind möglich und im Einzelfall zu begründen (RAL Abschnitt 1.2). Die zuständigen Straßenverkehrsbehörden und die Polizei sind jeweils im Planungsstadium frühzeitig einzubinden, wenn Festlegungen im Hinblick auf die sich später ergebenden Verkehrsregelungen getroffen werden müssen. 12

13 Kostenbewusstes Planen und Bauen Richtlinien für Planung und Bau Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues (RStO) Im Bereich des Oberbaues stellen die Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen (RStO) den allgemeinen Stand der Technik dar. Die RStO regeln als R1-Regelwerk die Standardfälle für den standardisierten Oberbau bei Neubau und die Erneuerung von Straßenverkehrsflächen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften. Die RStO enthalten überwiegend Soll-Vorgaben. Bei Erhaltungsmaßnahmen sind die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die bauliche Erhaltung von Asphalt-/Betonbefestigungen (ZTV BEA-StB/ ZTV BEB-StB) zu beachten Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS) Die RPS gelten als R1-Regelwerk für die Absicherung von Gefahrenstellen bei Neu-, Um- oder Ausbau von Straßen. Sie sind zudem anzuwenden bei neuen Gefahrenstellen an vorhandenen Straßen, bei der Erneuerung von Fahrzeug- Rückhaltesystemen wegen Alterung und bei Unfallhäufungsstellen mit Überwiegen der Unfallart Abkommen von der Fahrbahn (RPS Abschnitt 1). Sie enthalten fast ausschließlich Muss-Vorgaben. Staatsstraße 2220 Umbau bei Deining 13

14 Kostenbewusstes Planen und Bauen Richtlinien für Planung und Bau 4.2 Anwendung der Regelwerke bei Planung und Bau Bereits in den ersten Planungsschritten eines Projekts werden entscheidende Weichen für das Kostenbewusste Planen und Bauen gestellt. Dieser Verantwortung muss sich jeder Planer stets bewusst sein und sich den damit verbundenen Herausforderungen stellen. Wie unter Ziffer 3 dargestellt, sind die Planungsrichtlinien nicht starr anzuwenden, sondern bieten zahlreiche Spielräume, die erhebliches Potential im Hinblick auf Kostenbewusstes Planen beinhalten. Unterschieden werden muss innerhalb der Richtlinien in Soll-Vorgaben (Soll-Bestimmungen) und noch verbindlichere Muss-Vorgaben (Muss-Bestimmungen). Das Ausnutzen dieser Spielräume oder erforderlichenfalls das Abweichen von den Vorgaben liegt in der Verantwortung des Planers. Dabei ist schrittweise vorzugehen: 1. Schritt: Spielräume zur Minimierung innerhalb der Richtlinien nutzen. 2. Schritt: Abweichung von Soll-Bestimmungen sind möglich, müssen aber abgewogen und begründet werden. 3. Schritt: Abweichung von Muss-Bestimmungen sind nur ausnahmsweise möglich, bedürfen aber einer sehr sorg fältigen Abwägung und Begründung. Im Vordergrund stehen hier die Verkehrssicherheit und die konkrete Verkehrsbedeutung der Straße. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob zusätzlich straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen veranlasst sind. Die nachfolgend aufgeführten Auszüge aus den RAL zeigen, dass die Planungsrichtlinien für die Linienführung und Querschnittsgestaltung von einbahnigen Straßen Spielräume bieten, die genutzt werden sollen: RAL Abschnitt 2.2: Da Fahrfehler nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, sollen Seitenräume so ausgebildet werden, dass die Unfallfolgen beim Abkommen von der Fahrbahn möglichst gering bleiben. (Standfeste Bankette, Hindernisfreier Seitenraum bzw. Vermeidung von Schutzplanken, wo möglich; Bau von Schutzeinrichtungen wo erforderlich). RAL Abschnitt 2.5: Bei den Kosten für den Baulastträger sind die Investitionskosten einschließlich der Kosten für die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die laufenden Kosten für die Erhaltung und betriebliche Straßenunterhaltung zu berücksichtigen. Der so berechnete Gesamtaufwand soll für den Baulastträger möglichst gering sein. RAL Abschnitt 3.2: Wenn die Verkehrsnachfrage einer Straße einer bestimmten Kategorie außer bei Kategorie LS III über einen oder mehrere zusammenhängende Netzabschnitte außergewöhnlich gering ist, kann die Straße auch mit einer niederrangigen Entwurfsklasse geplant werden. 14

15 Kostenbewusstes Planen und Bauen Richtlinien für Planung und Bau Staatsstraße 2192 Oberbauverstärkung nördlich Kleingesee Kreisstraße AN12 in Wolframs Eschenbach Gerade beim Umbau kann ein Abweichen (Schritt 2 bzw. 3) erforderlich werden und im Einzelfall in der Abwägung aller Belange (z. B. Verkehrssicherheit, Wirtschaftlichkeit, Naturund Umweltschutz, Umsetzbarkeit von Projekten) durchaus sinnvoll und vertretbar sein. Darauf wird im Abschnitt 2.1 der RAL explizit hingewiesen: RAL Abschnitt 2.1: Landstraßen sollen so geplant werden, dass sie sich dem Gelände gut anpassen und somit möglichst kostengünstig herzustellen, zu erhalten sowie zu betreiben sind. Die vorgenannten Ansprüche müssen im Planungsprozess abgewogen werden. Die Grundlagen hierfür bilden auf unterschiedlichen Stufen der Planung in der Regel mehrere zur Diskussion stehende Entwurfsvarianten. Durch eine Abwägung der Ziele Verkehrssicherheit Verkehrsqualität Umweltverträglichkeit unter Berücksichtigung der Baulastträgerkosten lassen sich vorteilhafte Varianten entwickeln. Dabei gilt es eine Lösung heraus zu arbeiten, bei welcher der größte Nutzen für die Gesellschaft mit möglichst geringem Aufwand erreicht wird. In zu begründenden Ausnahmefällen können im Rahmen der Abwägung Abweichungen von den Festlegungen der Ziffern 3 bis 7 erforderlich werden. Im Bereich der Bautechnik bieten die einschlägigen Richtlinien im Vergleich zu den Planungsrichtlinien weniger Spielräume. Abweichungen von den RStO werden gerade unter dem Eindruck der Schäden im Winter 2010/2011 grundsätzlich nicht in Betracht gezogen, da vermeintliche Einsparpotentiale durch die zu erwartende verkürzte Lebensdauer und den hohen Unterhaltungsaufwand (z. B. Beseitigung von Frostschäden bei nicht tragfähig ausgebauten Straßen) mehr als in Frage zu stellen sind. Bei der Wahl der Bauweise sind die örtlichen Gegebenheiten, regionale Erfahrungen, technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie Umweltbedingungen, wie z. B.: Verwendung örtlicher Baustoffe Stufenweiser Aufbau Verwendung von industriellen Nebenprodukten und Recycling-Baustoffen Nutzungsbedingte Besonderheiten Erhaltungsstrategien zu berücksichtigen (RStO, Abschnitt 2.4.1). Bei Erneuerungen bieten die RStO einen Spielraum bei der Festlegung des Straßenaufbaus. So ist z. B. die Einhaltung der Mindestdicke des frostsicheren Oberbaus nicht erforderlich, wenn vorhandene Schäden nicht auf mangelnde Frostsicherheit zurückzuführen sind und die zukünftige Verkehrsbelastung höchstens in eine Bauklasse höher als bisher einzuordnen ist (RStO, Abschnitt 4.2). Darüber hinaus können und sollen bei Vorliegen besonderer Gegeben heiten auf Verkehrsflächen in geschlossener Ortslage oder beim Umbau Abweichungen von den Regelungen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit erwogen werden. Weil Abweichungen von den RPS aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht in Frage kommen, soll bereits im Planungsstadium geprüft werden, ob der Schutz nicht besser durch Vermeidung oder bauliche Umgestaltung von Gefahrenstellen erreicht werden kann. Diese können z. B. sein: Hinreichender Abstand der Straße von schutzbedürftigen Bereichen Hinreichender Abstand der Straße von festen Hindernissen im Seitenraum Hindernisfreien Seitenraum herstellen Geländenahe Trassierung Flache Böschungen 15

16 Kostenbewusstes Planen und Bauen Zuwendungswesen 5 Zuwendungswesen Die Kommunalstraßen haben mit rund km den weitaus größten Anteil am Straßennetz in Bayern. Dieses Netz zeigt an vielen Stellen zunehmende, teils bereits gravierende Rückstande bei Erhaltung und Ausbau. In geeigneten Fällen kann mit einem bestandsorientierten Ausbau eine situationsgerechte Lösung gefunden werden, die auch den Erhaltungsrückstand beseitigt. Zwar ist das technische Regelwerk der FGSV für die kommunalen Baulastträger nicht verbindlich, sie sind jedoch als eine geeignete fachliche Hilfestellung zur Anwendung empfohlen. Daher werden sie zur Beurteilung der technischen und wirtschaftlichen Qualität von Fördermaßnahmen regelmäßig herangezogen. Die Bezirksregierungen und die Staatlichen Bauämter sind aufgefordert, die Kommunen bei der Beratung bei Förderprojekten zu kostenbewusstem Planen und Bauen zu ermutigen und bei der Beurteilung von Förderanträgen die Hinweise der vorliegenden Planungshilfen zu berücksichtigen. Förderprojekte, die unter Beachtung dieser Hinweise geplant und gebaut werden, sind zuwendungsfähig und können Fördermittel aus dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG) und/oder dem Finanzausgleichgesetz (FAG) erhalten, soweit die allgemeinen Fördervoraussetzungen (Verbesserung der Verkehrsverhältnisse) gegeben sind. Reine Maßnahmen zur baulichen Erhaltung sind nicht förderfähig. Punkt RZStra: Der Bauverwaltung obliegt die baufachliche Stellungnahme. Sie erstreckt sich umfassend auf die Fördervoraussetzungen des Abschnitts I und die Abstimmung mit den Vorhaben anderer Beteiligter. Hierbei sind im Hinblick auf eine sparsame Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel die Notwendigkeit und Dringlichkeit sowie Art und Umfang des Vorhabens mit aller Sorgfalt zu beurteilen. Außerdem ist zu beachten, dass die einschlägigen Planungsrichtlinien nur Regelwerte enthalten, von denen in Einzelfällen eine Abweichung erforderlich sein kann. Will ein Antragsteller ein Vorhaben in begründeten Fällen in einem geringeren Umfang oder in einfacherer Ausgestaltung durchführen, so ist dies nur zu beanstanden, wenn dabei gegen höherrangige Rechtsvorschriften oder Sicherheitsbestimmungen verstoßen würde. Bei einem etwaigen wesentlichen Abweichen von den Richtlinien sollte der Zuwendungsgeber bereits im Vorfeld in die Planung einbezogen werden, um Fehlplanungen entgegenzuwirken. Das angedachte Konzept sollte daher frühzeitig mit dem Staatlichen Bauamt bzw. der Bezirksregierung grundlegend abgestimmt werden, bevor die Planung im Detail aufgenommen wird. In die Abstimmung und Betrachtung ist auch die Frage einzubeziehen, ob mit der Planung das Förderziel erreicht werden kann. Die Einzelheiten zum verwaltungsmäßigen Vollzug von Zuwendungen im Straßenbau regeln die Richtlinien für die Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra). Die RZStra enthält allgemeine Hinweise zu Kosten und Wirtschaftlichkeit sowie zur Straßenplanung von Zuwendungsmaßnahmen. Folgende Aussagen der RZStra sind daher im Hinblick auf ein kostenbewusstes Planen und Bauen zu berücksichtigen: Punkt 4.2 RZStra: Das Vorhaben muss ( ) bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sein ( ) Kreisstraße WUN1 Ausbau nördlich Weißenstadt 16

17 Kostenbewusstes Planen und Bauen Hinweise zum Kostenbewussten Planen und Bauen 6 Hinweise zum Kostenbewussten Planen und Bauen Die vorliegenden Planungshilfen sollen in erster Linie bei Um-, Ausbau- und Bestandserhaltungsmaßnahmen im Zuge bestehender, vor allem nicht oder unzureichend ausgebauter, einbahniger Straßen angewendet werden. Die Abweichung von geltenden Richtlinien setzt aber auch bei Um- und Ausbaumaßnahmen immer eine sorgfältige Analyse und Begründung voraus, wobei verstärkt wirtschaftliche Aspekte zu gewichten sind. Entscheidend ist, dass mit der letztendlich gewählten Lösung eine längerfristige Verbesserung der Substanz ohne Verschlechterung der Verkehrssicherheit bzw. im Falle von unfallauffälligen Straßenabschnitten eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erreicht wird. Da letztlich jede Straße ein Prototyp mit individuellen Randbedingungen ist, können hierfür keine pauschalen Standardlösungen mit festen Entscheidungskriterien gegeben werden. Vielmehr ist immer eine umfassende und entsprechend zeitintensive Einzelfallbetrachtung des zuständigen Planers erforderlich. Dieser Aufwand lohnt sich aber, wenn als Ergebnis ein situationsgerechter reduzierter Um- oder Ausbau eines sanierungsbedürftigen Straßenabschnitts realisiert werden kann. Staatsstraße 2233 Ausbau südlich Painten 17

18 Kostenbewusstes Planen und Bauen Hinweise zum Kostenbewussten Planen und Bauen 6.1 Vorgehensweise/Situationsanalyse Am Beginn jeder Baumaßnahme steht eine umfassende Situationsanalyse. Die vorhandenen Mängel baulicher und verkehrlicher Art sind zu erfassen und zu bewerten. Unter Berücksichtigung der zukünftigen Verkehrsbelastung und der zukünftigen Funktion der Straße ist die geeignete Maßnahmenart (Erhaltungsmaßnahme ausreichend oder Umbau?) auszuwählen. Ziel einer jeden Baumaßnahme muss die Verbesserung der bestehenden Situation unter Berücksichtigung der vorliegenden Randbedingungen, der Rechtsvorschriften und der zur Verfügung stehenden Finanzmittel sein. Ist die schlechte Straßensubstanz ursächlich für die Maßnahme und werden bei der Bestandsanalyse auch Richtlinienabweichungen bezüglich der Trassierung festgestellt, ist das Unfallgeschehen ggf. unter Einbeziehung der Unfallkommission zu betrachten. Sollte dies unauffällig sein, ist eine Erhaltungsmaßnahme oder ein Umbau (ohne größere Abweichung von der Linienführung in Lage und Höhe) denkbar. Hierzu gehört dann eine Einschätzung des Planers, ob die bisherige Linienführung bei einem höheren Geschwindigkeitsniveau, das sich durch einen neuen Fahrbahnbelag evtl. in Kombination mit einer Fahrbahnverbreiterung einstellen kann, ein höheres Unfallgeschehen erwarten lässt. Liegt dagegen ein auffälliges Unfallgeschehen der Maßnahme zugrunde, ist eine gründliche Unfallanalyse des bisherigen Unfallgeschehens erforderlich. Liegen die Ursachen in einer unsteten Linienführung, sind in der Regel Abrückungen vom Bestand erforderlich. Hier sollte dann im Sinne des kostenbewussten Planens und Bauens geprüft werden, ob das Maß der Abrückung vom Bestand durch Reduzierung der Entwurfseingangsparameter (Entwurfsgeschwindigkeit, Ausbaustandard entsprechend einer niedrigeren Entwurfsklasse) minimiert werden kann. Im begründeten Einzelfall kann es dann notwendig sein, zu prüfen, ob zusätzlich zur Grundausstattung mit Fahrbahnmarkierungen, Leitpfosten, Wegweisern u. a. weitere straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen (wie Gefahrzeichen, Leiteinrichtungen und ausnahmsweise Geschwindigkeitsbeschränkungen und/oder Überholverbote) veranlasst sind. Bestehende straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen sind zu berücksichtigen. Hier ist eine rechtzeitige Abstimmung mit den zuständigen Straßenverkehrsbehörden und der Polizei zwingend erforderlich. Evtl. ist eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit sinnvoll. Lässt sich das Unfallgeschehen auf einem Streckenabschnitt einzelnen Bereichen zuordnen, so ist ggf. unter Beteiligung der zuständigen Unfallkommission zu prüfen, ob Abweichungen vom Bestand auf die unfallauffälligen Abschnitte beschränkt werden können. Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen sind in der Regel nicht geeignet, straßenbauliche Mängel zu beseitigen. Sie können jedoch geeignet sein, den Umfang baulicher Lösungen 18

19 Kostenbewusstes Planen und Bauen Hinweise zum Kostenbewussten Planen und Bauen 6.2 Bestandsanalyse Eine sorgfältige und umfassende Bestandsanalyse ist unerlässlich für ein erfolgreiches Projekt. Der Erhebung und Analyse vorhandener Schäden sowie der Faktoren, die die Maßnahmenwahl beeinflussen (Gebrauchswert, Substanzwert, Unfallsituation, Verkehrsqualität usw.), kommen hier eine besondere Bedeutung zu. 6.3 Linienführung Bei Ausbaumaßnahmen sollte der Bestand wo immer möglich gehalten werden. Dies ist durch geeignete, auf das jeweilige Projekt abgestimmte Festlegungen bei den Entwurfsparametern sicherzustellen. Die Spielräume der Richtlinien sind auszunutzen. In begründeten Fällen können die Richtlinienwerte zugunsten von kostenbewussten Lösungen unterschritten werden. Die Haltesicht unterliegt nicht dem planerischen Ermessen. Sie muss sichergestellt werden. zu verringern. Dabei ist stets darauf zu achten ist, dass für den Autofahrer die rechtzeitige Erkennbarkeit und Begreifbarkeit beispielsweise des unstetigen Straßenverlaufs (v. a. in den Übergangsbereichen zu den nicht neu trassierten Bereichen) hergestellt werden kann. Eine Abstimmung der Planung ist hier mit den zuständigen Straßenverkehrsbehörden und der Polizei unabdingbar. Sie ist so frühzeitig wie möglich vorzunehmen. Besonderes Augenmerk ist auf die Übergangsbereiche zu den um- oder ausgebauten Straßenabschnitten zu richten. Bereits im Vorfeld dieser Übergangsbereiche und in den Übergangsbereichen selbst ist auf die Freihaltung der Seitenräume zu achten. Bewährt haben sich Gefahrzeichen, Fahrbahnmarkierungen, aufgelöste Richtungstafeln, ggf. in Kombination mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung und wenn möglich Sichtfeldfreilegungen sowie mit den notwendigen Schutzeinrichtungen. Diese Maßnahmen können eine Alternative zu einer aufwändigeren baulichen Lösung sein. Dennoch sollte darauf geachtet werden, Sicherheitsprobleme vorrangig planerisch zu lösen. Staatsstraße 2281 zwischen Lauter und Leppelsdorf vor dem Umbau Die vorhandene Streckencharakteristik ist zu beachten. Bevor von einem durchgehend unstetigen Streckenabschnitt nur ein Teilbereich richtlinienkonform ausgebaut wird und aus finanziellen Gründen der Ausbau der verbleibenden Bereiche nicht absehbar ist, kann ein Ausbau des ganzen Streckenbereichs mit einem reduzierten, dafür aber einheitlichem Ausbaustandard die für den Verkehrsteilnehmer sinnvollere Lösung sein. Staatsstraße 2281 Umbau zwischen Lauter und Leppelsdorf 19

20 Kostenbewusstes Planen und Bauen Hinweise zum Kostenbewussten Planen und Bauen 6.4 Querschnitt Grundsätzlich ist bei Ausbaumaßnahmen eine Fahrbahnbreite von mindestens 6,50 m anzustreben. Bei regionalen Straßen mit niedrigen Schwerverkehrsanteilen können jedoch auch 6,00 m ausreichend sein. Bei nahräumigen Straßen sind in Abhängigkeit von der Verkehrsbelastung auch Fahrbahnbreiten kleiner 6,00 m möglich. Geringfügige Verbreiterungen (z. B. von 6,30 m auf 6,50 m) sind nicht wirtschaftlich und sollten nach Möglichkeit nicht ausgeführt werden. Bezüglich der Mindestquerneigung und der Querneigung in Verwindungsbereichen bestehen keine Ermessensspielräume. 6.5 Knotenpunkte Staatsstraße 2191 Oberbauverstärkung mit Fahrbahnverbreiterung von 5,0 m auf 6,0 m Ausreichende Sichtverhältnisse in Knotenpunkten sind zu gewährleisten. Die Anfahrsicht muss in jedem Fall vorhanden sein. Ansonsten ist bei Ausbaumaßnahmen zu prüfen, ob der Knotenpunkt Defizite (Verkehrssicherheit, Leistungsfähigkeit, Erkennbarkeit, Übersichtlichkeit, Begreifbarkeit, Befahrbarkeit) aufweist. Nur dann sollte ein Um- oder Ausbau des Knotenpunktes erfolgen. Dies gilt insbesondere für den Umbau von Kreuzungen in Kreisverkehre. An Knotenpunkten können verkehrstechnische Provisorien (z. B. Änderung der Tropfenform, landschaftspflegerische Maßnahmen (z. B. Straßenbegleitgrün aus Sichtdreiecken entfernen) und straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen eine bauliche Lösung zumindest verringern oder ggf. ersetzen (z. B. Lichtzeichenanlage). 6.6 Kreisverkehre Das Merkblatt für die Anlage von kleinen Kreisverkehren und deren bayerische Einführungshinweise sind zu beachten. Staatsstraße 2055 Kreisverkehr südlich von Börwang Auf einen gepflasterten Innenring soll generell verzichtet werden. Mit weiteren Pflasterungen (v. a. Inselflächen) ist sparsam umzugehen. Überschussmassen können in der Kreisinnenfläche eingebaut werden. Dabei sollte kein Hügel sondern eine flache Linse aufgeschüttet werden. Bei außerörtlichen Kreisverkehren sind in der Regel reflektierende Einbauten ausreichend. 20

21 Kostenbewusstes Planen und Bauen Hinweise zum Kostenbewussten Planen und Bauen 6.7 Oberbau/Unterbau/Untergrund Der Bestand soll bei einer Baumaßnahme bestmöglich mitgenutzt werden. Ein Ausbau von Bestandsmaterialien (z. B. bestehender gebundener Oberbau) ist möglichst zu vermeiden. Eine schlechte rissige oder geflickte Straße kann immer noch eine gute Tragschicht darstellen. Bei Erhaltungsmaßnahmen sind auf geeigneten Strecken (Defizite im Gebrauchswert) auch kostengünstige Bauweisen nach ZTV BEA-StB oder ZTV BEB-StB, wie Dünnschichtbeläge oder Oberflächenbehandlungen, in Erwägung zu ziehen. Mit diesen Bauweisen kann hier die Lebensdauer einer vorhandenen Straßenbefestigung verlängert werden. Ausgebaute Materialien sollen möglichst hochwertig an Ort und Stelle wiederverwendet werden. Verbreiterungen sollen in einer ausreichenden Breite geplant werden, um einen wirtschaftlichen Maschineneinsatz zu ermöglichen. Auf die Entwässerung des bestehenden Planums ist bei Verbreiterungen besonders zu achten. 6.8 Entwässerung Ohne eine ordnungsgemäße Entwässerung der Straße ist mit Schäden am Straßenoberbau zu rechnen, die auch einen erhöhten Unterhaltungsaufwand erfordern. Die Festlegung der straßenrelevanten Bemessungsgrößen (z. B. Jährlichkeit) hat durch den Baulastträger zu erfolgen. Nach den Richtlinien für die Anlage von Straßen Teil: Entwässerung (RAS-Ew) ist dies keine hydrologische Aufgabe. Die Versickerung ist der Ableitung wann immer möglich vorzuziehen. Die Notwendigkeit von Sickerleitungen und Entwässerungsrinnen ist intensiv zu prüfen. Die Abstände von Schächten sind nicht schematisch festzulegen, sondern den Möglichkeiten moderner Reinigungsgeräte anzupassen. 6.9 Wiederverwendung Ausgebautes Material ist gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz möglichst hochwertig wiederzuverwenden. Für den Straßenober- oder -unterbau ungeeigneter Boden ist möglichst auf der Baustelle zu belassen (z. B. Geländemodellierungen, Seitenablagerungen). 21

22 Kostenbewusstes Planen und Bauen Hinweise zum Kostenbewussten Planen und Bauen Staatsstraße 2437 Rodung vor Umbau zwischen Sendelbach und Hausen Staatsstraße 2437 Umbau zwischen Sendelbach und Hausen Bundesstraße 22 Steinfeld-Treunitz, Herstellung von standsicheren Banketten 22

23 Kostenbewusstes Planen und Bauen Hinweise zum Kostenbewussten Planen und Bauen Kreisstraße WUN1 Ausbau nördlich Weißenstadt 6.10 Bankette Bankette sind gerade auch im Hinblick auf einen Fehler verzeihenden Seitenraum immer aus standfestem Material herzustellen. Ein Einbau des Frostschutzmaterials auf gesamter Breite bis zur Böschungskante ist in der Regel wirtschaftlicher und standsicherer als eine nachträgliche Herstellung des gesamten Bankettes. Auf eine ausreichende Erosionssicherheit ist zu achten Ausstattung Durch eine geeignete Seitenraumgestaltung können Schutzmaßnahmen nach RPS minimiert werden (Fehler verzeihender Seitenraum). Dies ist bereits im Planungsprozess zu berücksichtigen. Ansonsten sind an Gefahrenpunkten vor schutzbedürftige Bereiche und vor festen Hindernissen im Seitenraum Schutzmaßnahmen nach RPS vorzusehen. Ausstattungselemente und Einbauten (z. B. Sickerleitungen) sind frühzeitig aufeinander abzustimmen Ausschreibung Bei der Vorbereitung der Ausschreibung ist frühzeitig ein intensiver Dialog zwischen Bauleiter, Planer, Landschaftsplaner, Geologen und dem Straßenbetriebsdienst erforderlich. Auf eine umfassende Bodenerkundung und geotechnische Beschreibung sowie eine exakte Massenermittlung ist größter Wert zu legen. Dies vermeidet Mehrkosten durch Nachträge und Mengenmehrungen. Die Auflagen aus der Planfeststellung sind vom Planer rechtzeitig vor der Ausschreibung an den ausschreibenden Ingenieur/Bauleiter zu übergeben. Ein Vorlauf für Kampfmitteluntersuchungen und Denkmalpflegemaßnahmen sowie umweltbedingte Vorwegmaßnahmen ist einzuplanen. Der Leistungswettbewerb soll nicht durch unnötige Vorgaben (z. B. Ausschluss von Recyclingbaustoffen) eingeschränkt werden Baudurchführung Der Bauablauf ist bereits in der Planung zu berücksichtigen (z. B. vorübergehende Grundinanspruchnahme, Massenbilanz, Baustellenzufahrten, Behelfsverkehrsführungen). Eine Baudurchführung unter Vollsperrung ist zu bevorzugen. Auf ausreichende Umleitungsmöglichkeiten des Verkehrs ist stets zu achten Abrechnung und Nachtragsmanagement Eine gute und umfassende Ausschreibung ist Grundlage für kostenbewusstes Bauen. Änderungen im Bauvertrag führen in der Regel zu Mehrkosten und sind daher weitestgehend zu vermeiden. Eine ausreichende Dokumentation, eine kontinuierliche Bauaufsicht und eine Abrechnung entsprechend dem Baufortschritt erleichtern die Abwicklung einer Baumaßnahme und sparen Kosten. Damit lassen sich Nachtragsforderungen und Kostensteigerungen minimieren Sonstiges Kostenbewusstes Planen und Bauen kostet Zeit, da intensivere Überlegungen bei der Planung erforderlich sind. Die vermeintlich mögliche Vermeidung von Planungskosten führt in der Regel zu Mehrkosten in der Baudurchführung. Die Entwicklung kostengünstiger Lösungen führt zu einem höheren Arbeitsaufwand für den Planer. Die Motivation für kostenbewusstes Planen und Bauen muss gefördert werden. Bei der Beauftragung von Planungsleistungen an Ingenieurbüros ist zu beachten, dass das Honorar grundsätzlich über die jeweiligen Honorartafeln der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) an die Baukosten gekoppelt ist. Geringe Baukosten bedeuten daher auch ein geringeres Honorar. Der erhöhte Planungsaufwand kann mit einem entsprechenden, zu vereinbarenden Zuschlag nach HOAI ( 35 Leistungen im Bestand) vergütet werden. 23

24 Kostenbewusstes Planen und Bauen Hinweise zur Verkehrssicherheit 7 Hinweise zur Verkehrssicherheit Projekte, die entsprechend der Hinweise geplant und gebaut werden, sind hinsichtlich ihrer Verkehrssicherheit im Sicherheitsaudit mit besonderer Aufmerksamkeit zu betrachten Es muss klar bleiben, dass der Sicherheitsauditor die Planung ausschließlich mit der Verkehrssicherheitsbrille zu beurteilen hat. Über die endgültige Planung entscheidet letztlich der Bauherr oder der von ihm Beauftragte. Die Entscheidung ist zu dokumentieren und bei Abweichungen vom Regelwerk zu begründen. Die Bewertung muss dabei auch auf die Verbesserungen gerichtet sein, die mit der Projektrealisierung gegenüber der bestehenden Situation erreicht werden. Das bedeutet, dass ein gewisses Augenmaß gewahrt werden muss. Bei Projekten, die unfallauffällige Straßenabschnitte enthalten, kann eine frühzeitige Abstimmung der Planung mit der zuständigen Unfallkommission bzw. der Verkehrsbehörde und Polizei notwendig werden. Maßnahmen, bei denen ausnahmsweise nach Fertigstellung dauerhafte Geschwindigkeitsbeschränkungen oder sonstige verkehrsrechtliche Maßnahmen erforderlich werden, sind bereits im Planungsstadium mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde und der Polizei abzustimmen. Bei Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten ist der durch 45 Abs. 9 Satz 2 StVO vorgegebene Rahmen zu beachten. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die straßenverkehrsrechtliche Grundausstattung der Straße (wie Fahrbahnmarkierung, Wegweisung; Leitpfosten, usw.) bleibt unberührt. Im Besonderen kann dies auch die Verkehrsregelung an Streckenabschnitten und/oder Knotenpunkten betreffen, welche aus Kostengründen nicht nach den Regelwerken aus- und umgebaut werden können. Frühzeitige Öffentlichkeitsarbeit kann hilfreich sein, um bei den Verkehrsteilnehmern Verständnis zu erreichen. Zusammenfassend sind insgesamt folgende Eckpfeiler zu beachten: 1. Eine Analyse der Unfallsituation ist Standard. 2. Auch ein kostenbewusstes Planen und Bauen darf die Verkehrssicherheit nicht vernachlässigen. Die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer geht der Flüssigkeit des Verkehrs vor. 3. Planerische und straßenbauliche Instrumente sind nach Möglichkeit auszuschöpfen, ehe zum Mittel der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung gegriffen wird. 4. Auch beim Um- und Ausbau bestehender Straßen soll die Benutzung der Straße durch die Verkehrsteilnehmer allein unter Beachtung der allgemeinen Verkehrsregeln der StVO verkehrssicher sein. Erscheinen straßenverkehrsrechtliche Anordnungen im Einzelfall erforderlich, ist frühzeitig eine Abstimmung mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde und der Polizei zu veranlassen. 5. Bankette sind standfest auszubilden. Seitenräume sollen von Hindernissen freigehalten werden. Dort wo dies nicht möglich ist, gleichwohl ein Gefahrenpunkt für Abkommensunfälle besteht, ist die Anbringung von Schutzeinrichtungen vorzusehen (Fehlerverzeihender Seitenraum). 6. Visuelle verkehrstechnische Ausstattung (Beschilderung, Wegweisung und Fahrbahnmarkierung) ist entsprechend den bestehenden technischen Regelwerken zu erstellen und zu erhalten. Kreisstraße WUN1 nördlich Weißenstadt, verkehrssichere Umgestaltung einer Einmündung 24

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