Allgemeine Geschäftsbedingungen der EUBAG

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen der EUBAG 1 Geltungsbereich Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen, unterteilt nach Dienstleistungsverträgen und Produktleistungsverträgen gelten für alle gewärtigen und künftigen Geschäftsbedingungen. Kunden im Sinne der Geschäftsbedingungen sind Unternehmer. Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Mit EUBAG ist die EUBAG Operation GmbH, Carl-Zeiss-Ring 13, Ismaning gemeint. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. 2 AGB betreffen Produktleistungsverträge 1. Vertragsschluss a. Die Angebote der EUBAG sind freibleibend. Technische Änderungen, sowie Änderungen in Form von Farbe und/oder Gewicht bei Produktlieferung oder Einbau bleiben im Rahmen des zumutbaren vorbehalten. b. Mit der Bestellung einer Ware oder Beauftragung eines Produkteinbaus erklärt der Kunde verbindlich die bestellte Ware oder Leistung erwerben zu wollen. Die EUBAG ist berechtigt das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware oder Herstellung des Gewerkes gegenüber dem Kunden erklärt werden. c. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der EUBAG. Der Kunde wird über die Nichtdurchführbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. 2. Eigentumsvorbehalt a. Die EUBAG behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bzw. eingebauten Produkten, soweit gesetzlich zulässig, bis zur vollständigen Begleichungen aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. b. Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungsund Inspektionsarbeiten erforderlich sind, werden diese gemäß der mit dem Kunden bestehenden individualvertraglichen Vereinbarung und mit der darin geregelten Kostenfolge durchgeführt.

2 c. Der Kunde ist verpflichtet, der EUBAG einen Zugriff auf die Produkte etwa im Falle einer Pfändung, sowie einer etwaigen Beschädigung oder die Vernichtung der Produkte unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Produkte, sowie den eigenen Wohn- oder Geschäftssitzwechsel hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen. d. Die EUBAG ist berechtigt bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 3 und 4 dieses Absatzes vom Vertrag zurückzutreten und die Produkte heraus zu verlangen. 3. Vergütung a. Der angebotene Preis ist bindend. Nicht enthalten ist jeweils die gesetzliche Umsatzsteuer. b. Individualvertraglich nicht geregelte Leistungen bezüglich der eingebauten Produkte werden im Rahmen eines gesonderten Einzelauftrags gegen gesondertes Entgelt von der EUBAG erbracht. c. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum zu bezahlen. d. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug. e. Der Kunde hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. f. Die EUBAG behält sich vor gegenüber dem Kunden einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. g. Der Kunde kann gegenüber der EUBAG nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4. Subunternehmer a. Die EUBAG darf zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Subunternehmer einsetzen. b. Die EUBAG ist berechtigt Forderungen aus fälligen Zahlungen gegenüber dem Subunternehmer abzutreten. 5. Gewährleistung a. Die EUBAG übernimmt die Gewährleistung, dass die von ihr erbrachte Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. b. Ist ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung des Kunden oder auf Anordnung des Kunden auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistungen eines anderen Unternehmers zurückzuführen, so ist die EUBAG von der Gewährleistung für diesen Mangel frei, außer wenn sie es unterlassen hat, vor Beginn ihrer Leistung dem Kunden gegenüber die Anmeldung von Bedenken über zu befürchtende Mängel anzuzeigen, soweit diese für die EUBAG erkennbar. c. Die Gewährleistung für Arbeiten bei einem Werk dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- und

3 Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt gegenüber dem Kunden ein (1) Jahr; die Gewährleistungsfrist für die bloße Lieferung von Waren beträgt gegenüber dem Kunden ebenfalls ein (1) Jahr ab Lieferung. Die Gewährleistungsfrist für Arbeiten an einem Grundstück ein (1) Jahr. Die Gewährleistungsfrist für Arbeiten bei Bauwerken richtet sich nach der entsprechenden Bestimmung der VOB/B und beträgt derzeit vier (4) Jahre. Es können abweichende Gewährleistungsfristen vereinbart werden. d. Die Einzelheiten der Gewährleistung ergeben sich unmittelbar aus dem BGB. Abweichend hiervon ist jedoch bei der Leistung von Waren der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. 6. Vereinbarung der VOB Für den Fall, das die EUBAG für den Kunden Arbeiten bei Bauwerken ausführt, vereinbaren die Parteien die Geltung der VOB/B als Ganzes. 7. Haftung a. Bei Pflichtverletzungen wesentlicher Vertragspflichten, beschränkt sich die Haftung der EUBAG auf den vorhersehbaren vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden bis zu einem Höchstbetrag von 2 Millionen EURO. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die EUBAG haftet gegenüber dem Kunden bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten auch durch Erfüllungsgehilfen nicht. b. Vorstehende Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der EUBAG zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. c. Für mittelbare Schäden und Folgeschäden (einschließlich Nutzungsausfall und entgangener Gewinn) haften die Parteien einander nur, wenn sie grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind, sie auf einer Verletzung des Lebens oder der Gesundheit beruhen, das Produkthaftungsgesetz eine zwingende Haftung vorsieht, sowie in den Fällen, in denen eine Garantie für die Leistung übernommen worden ist. d. Aus Verzug haften die Parteien einander für den nachgewiesenen Schaden, falls ein vereinbarter Endtermin für die Lieferung bzw. Leistungserbringung vereinbart ist, der ausschließlich aus Gründen die bei der zur Lieferung oder Leistungserbringung verpflichtenden Partei liegt, nicht eingehalten wird. Eine Verzugsentschädigung ist der Höhe nach auf 0,5 % je Woche des Verzugs maximal jedoch auf 5% des Preises des Teilgewerkes, das nicht rechtzeitig ausgeführt wurde, begrenzt.

4 3 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungsverträge 1. Vertragsschluss a. Die Angebote der EUBAG sind freibleibend. b. Die Mitarbeiter der EUBAG erbringen ihre Wartungs- und sonstigen Arbeiten als Dienstleistung, wobei die EUBAG ihr eigenes Personal oder Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen einsetzt. c. Soweit eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, besitzt die EUBAG die hierfür erforderlichen Genehmigungen. d. Mit der Beauftragung der Dienstleistung erklärt der Kunde verbindlich die Dienstleistung von der EUBAG durchführen zu lassen. Die EUBAG ist berechtigt das in dem Auftrag liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Ausführung der Dienstleistung beim Kunden erklärt werden. e. Der Kunde verpflichtet sich den Mitarbeitern der EUBAG zu den vereinbarten Zeiten Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren. 2. Vergütung a. Der angebotene Preis ist bindend. Nicht enthalten ist die gesetzliche Umsatzsteuer. b. Preise für Serviceleistungen sind individualvertraglich zwischen den Parteien geregelt und werden entsprechend der Vereinbarung an den Kunden berechnet. Vergütungen für sonstige Dienstleistungen werden im Rahmen eines vom Kunden zu erteilenden gesonderten Einzelauftrages gegen gesondertes Entgelt erbracht, wobei die Abrechnung nach Durchführung der entsprechenden Dienstleistung, falls die Durchführung länger als einen Monat dauert, monatlich abgerechnet wird. c. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug. Der Kunde hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die EUBAG behält sich vor, gegenüber dem Kunden einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. d. Der Kunde kann gegenüber der EUBAG nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. e. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 3. Subunternehmer a. Die EUBAG darf zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Subunternehmer einsetzen. b. Die EUBAG ist berechtigt Forderungen aus fälligen Zahlungen gegenüber dem Subunternehmer abzutreten.

5 4. Gewährleistung a. Gewährleistungsrechte für reine Dienstleistungen bestehen nicht. b. Ist auf die vereinbarte Leistung der EUBAG Werkvertragsrecht anzuwenden, so wird die EUBAG bei allen während der Verjährungsfrist auftretenden Mängeln unverzüglich nach Zugang der Mängelanzeige auf eigene Kosten mit der Mängelbeseitigung beginnen. Eine Vereinbarung bezüglich der Leistung stellt keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des 639 BGB dar. c. Diese Rechte des Kunden verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Verjährungsbeginn, welcher regelmäßig die Abnahme ist. Im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gilt diese Abkürzung der Verjährung nicht. 5. Haftung a. Bei Schadensersatzansprüchen jeglicher Art, beschränkt sich die Haftung der EUBAG auf den vorhersehbaren vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden bis zu einem Höchstbetrag von fünf (5) Millionen EURO, mit Ausnahmen vom Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seitens der EUBAG. Dies gilt auch für die Haftung aufgrund Schadensersatzansprüche von Mitarbeitern oder Subunternehmern. Die EUBAG haftet gegenüber dem Kunden bei leicht fahrlässiger Verletzung und wesentlicher Vertragspflichten auch durch Erfüllungsgehilfen nicht. b. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der EUBAG zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. c. Für mittelbare Schäden und Folgeschäden (einschließlich Nutzungsausfall und entgangener Gewinn) haften die Parteien einander nur, wenn sie grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind, sie auf einer Verletzung des Lebens oder der Gesundheit beruhen, das Produkthaftungsgesetz eine zwingende Haftung vorsieht, sowie in den Fällen, in denen eine Garantie für die Leistung übernommen worden ist. d. Die Haftungssumme wird auf 5% der jeweiligen Auftragssumme pro Jahr der von der EUBAG ausgeführten Dienstleistung beschränkt. e. Sofern ein Verzugsschaden gegenüber der EUBAG nachgewiesen ist, ist Verzugsentschädigung in der Höhe auf 0,5% je Woche des Verzuges, maximal jedoch auf 5% des Preises der Dienstleistung pro Jahr begrenzt. 4 Schlussbestimmungen Nachfolgende Schlussbestimmungen gelten für die Teile B und C gleichermaßen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendungen. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Hauptgeschäftssitz der EUBAG. Dasselbe gilt, wenn der Kunde einen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

6 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

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