Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht

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1 Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur 1217 aus dem WS 2015/2016

2 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis IV. Vorverfahren V. Klagegegner VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit VII. Form und Frist VIII. Zwischenergebnis Folie 2

3 I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Zuweisung Generalklausel des 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO: öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art modifizierte Subjektstheorie: streitentscheidende Norm des öffentlichen Rechts (solche, die einen Hoheitsträger einseitig berechtigt oder verpflichtet) => hier: Abfallrecht (KrWG) mangels doppelter Verfassungsunmittelbarkeit auch nichtverfassungsrechtlicher Art Folie 3

4 II. Statthafte Klageart -richtet sich gem. 88 VwGO nach dem Begehren des Klägers -E begehrt die die Aufhebung der Verfügung der Behörde vom bezüglich der Überlassung der Stoffreste an die Stadt S, also eines Verwaltungsaktes i.s.d. 35 LVwVfG. -geeignete Klageart ist daher die Anfechtungsklage gem. 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO Folie 4

5 III. Klagebefugnis ist gemäß 42 Abs. 2 VwGO dann gegeben, wenn E geltend machen kann, durch die Ablehnung des Verwaltungsaktes in eigenen Rechten verletzt zu sein (es genügt die Möglichkeit der Rechtsverletzung) hier handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, so dass nach der Adressatentheorie nicht ausgeschlossen ist, dass E jedenfalls in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt worden ist. E kann geltend machen, dass sie durch die Anordnung zur Überlassung der Stoffreste an die Stadt S möglicherweise in ihren Rechten verletzt worden ist. Klagebefugnis (+) Folie 5

6 IV. Vorverfahren Das nach 68 Abs. 1 VwGO vor Erhebung der Anfechtungsklage erforderliche Vorverfahren ist hier laut Sachverhalt nicht erforderlich Folie 6

7 V. Richtiger Klagegegner gem. 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, hier das Land L Folie 7

8 VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit E: gem. 61 Nr. 1, 63 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig und gem. 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO prozessfähig. Behörde: gem. 61 Nr. 3, 63 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig und gem. 62 Abs. 3 VwGO prozessfähig; durch den Bürgermeister vertreten. Folie 8

9 VII. Form und Frist gem. 74 Abs. 1 S. 2 i.v.m. 58 Abs. 1 VwGO, d.h. also laut Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb eines Monats ab Zustellung des Widerspruchsbescheides Folie 9

10 VIII. Zwischenergebnis Die Klage ist zulässig. Folie 10

11 B. Begründetheit Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die formelle und materielle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes richtet sich nach der Ermächtigungsgrundlage. I. Ermächtigungsgrundlage 62 KrWG II. Formelle Rechtmäßigkeit III. Materielle Rechtmäßigkeit IV. Zwischenergebnis Folie 11

12 B. Begründetheit I. Ermächtigungsgrundlage II. Formelle Rechtmäßigkeit -Zuständigkeit: laut Sachverhalt (+) -Verfahren: insbes. 28 Abs. 1 VwVfG (+) -Form: Begründung, 39 VwVfG (+), hinreichend bestimmt, 37 Abs. 1 VwVfG III. Materielle Rechtmäßigkeit IV. Zwischenergebnis Folie 12

13 B. Begründetheit I. Ermächtigungsgrundlage II. Formelle Rechtmäßigkeit III. Materielle Rechtmäßigkeit Nach 62 KrWG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des KrWG und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen treffen. -tatbestandliche Voraussetzung: Bescheid vom als erforderliche Anordnung der zuständigen Behörde im Einzelfall -Rechtsfolge: Ermessen ( kann ) Prüfung von Ermessensfehlern i.s.d. 114 VwGO IV. Zwischenergebnis Folie 13

14 III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Tatbestandliche Voraussetzungen des 62 KrWG Fraglich ist, ob die von der Behörde in einem Einzelfall getroffene Anordnung zur Durchführung des KrWG und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. Das setzt zunächst voraus, dass a)das KrWG oder eine auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnung eine Überlassungspflicht der E für die Stoffreste des A an eine anerkannte Stelle statuiert und b)die behördliche Anordnung zur Durchsetzung dieser Pflicht im vorliegenden Fall auch erforderlich ist. Folie 14

15 III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Tatbestandliche Voraussetzungen a) Bestehen einer Überlassungspflicht zur Durchsetzung einer sich aus dem KrWG ergebenden Pflicht ist eine Verfügung erforderlich -In Betracht kommt eine Überlassungspflicht aus 17 Abs. 1 Halbs. 1 KrWG: - Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen, verpflichtet, die Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. - Die Überlassungspflicht erstreckt sich unter den Voraussetzungen des 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG des Weiteren auf Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, also aus Industrieanlagen und Gewerbebetrieben. Folie 15

16 III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Tatbestandliche Voraussetzungen a)bestehen einer Überlassungspflicht aus 17 Abs. 1 Halbs.1 KrWG aa) Stadt als Entsorgungsträgerin - gem. 17 Abs. 1 KrWG durch Landesrecht bestimmt - laut Sachverhalt (+) bb) Stoffreste als Abfall i.s.d. 3 Abs. 1 KrWG (1) Gegenstände (dreidimensional abgegrenzt und körperlich): (+) (2) Entledigung (entledigt, entledigen will oder entledigen muss) Folie 16

17 (2) Entledigung durch A A ist Besitzer i.s.d. 3 Abs. 9 KrWG (tatsächliche Sachherrschaft) (a) tatsächliche Entledigung, 3 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2 KrWG keine Verwertung i.s.d. Anlage 2 od. Beseitigung i.s.d. Anlage 1 keine Aufgabe der Sachherrschaft (Umzugskartons weiterhin in seinem Machtbereich) (b) Entledigungswille tatsächlicher Wille (-) unwiderlegl. gesetzliche Vermutung nach 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrwG: (aa) bei der Herstellung angefallen (+) (bb) ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist: (zielt auf Abgrenzung Nebenprodukt/ Abfall i.s.d. 4 Abs. 1 KrWG; hier: Nebenprodukt, Abfalleigenschaft nicht gegeben (c) Entledigungspflicht, 3 Abs. 4 KrWG: mangels Gefährdung (-) (d) Zwischenergebnis: keine Entledigung durch A Folie 17

18 (2) Entledigung durch E (a)tatsächliche Entledigung (-) keine Verwertung i.s.d. Anlage 2 od. Beseitigung i.s.d. Anlage 1 keine Aufgabe der Sachherrschaft (E hat weiterhin einen Schlüssel zur Wohnung) (b) Entledigungswille: (-) E gibt nicht die für die Stoffreste getroffene Bestimmung des A für das Happening auf. 2. Zwischenergebnis: Die Tatbestandsvoraussetzungen des 62 sind mangels Abfallqualität der Stoffreste nicht gegeben; auf eine rechtmäßige Ermessensausübung kommt es nicht mehr an, der Bescheid vom ist materiell rechtwidrig. Folie 18

19 IV. Zwischenergebnis zur Begründetheit Die Anfechtungsklage der E ist begründet. C. Endergebnis Die Klage der E ist zulässig und begründet. Sie hat Aussicht auf Erfolg. Folie 19

20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Folie 20

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