BDPK-Bundeskongress 2015 Handlungsbedarf für eine leistungsfähige Rehabilitation Impulsvortrag

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1 BDPK-Bundeskongress 2015 Handlungsbedarf für eine leistungsfähige Rehabilitation Impulsvortrag Wir verfügen in Deutschland über eine sehr differenzierte und leistungsfähige Reha-landschaft. Reha-Träger, Reha-Einrichtungen, Reha-Verbände und allen voran die Ärzte, Therapeuten und Pflegekräfte setzen sich täglich dafür ein, das jeder Mensch nach einer schweren Krankheit wieder so gut wie möglich in seinen gewohnten Alltag zurückkehren, seinen Beruf ausüben und selbstbestimmt am gesellschaftlichen Leben teilhaben kann. Ihnen gebührt unser Dank. Wenngleich wir also bereits gute Strukturen im Bereich der Reha vorfinden, ist es dennoch wichtig, diese weiterzuentwickeln und an sich verändernde / neue gesellschaftliche, wirtschaftliche und medizinische Herausforderungen anzupassen. Eine der großen Herausforderungen unserer Gesellschaft wird die Bewältigung des demografischen Wandels sein. In einer älter werdenden Gesellschaft ist der Erhalt der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit der Beschäftigten für das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht von großer Bedeutung. Mehr denn je werden wir eine gute medizinische Versorgung auf dem gesamten Behandlungspfad brauchen, um Beschäftigte erwerbsfähig zu halten und ältere Menschen solange wie möglich von Abhängigkeit von Pflege zu bewahren. 1

2 Es ist unbestritten: Die medizinische, aber auch beruflich Reha leistet hier einen unverzichtbaren Beitrag und muss daher konsequent verbessert und weiterentwickelt werden. Und es ist unbestritten: Die Kosten für Reha rechnen sich volkwirtschaftlich sehr schnell, wenn durch sie ein vorgezogener Renteneintritt/Frühverrentungen oder Pflegeheimaufenthalt verhindert werden können. Was kann nun die Politik tun/ was haben wir in dieser WP schon erreicht/ was steht noch an: Die Politik muss für gute gesetzliche Rahmenbedingungen sorgen und ist aufgefordert, diese kontinuierlich an die neuen Herausforderungen anpassen. Einen ersten Schritt haben wir bereits im letzten Sommer mit der Verabschiedung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes und der Anhebung des Reha-Deckels in der gesetzlichen Rentenversicherung getan. Das Reha-Budget wurde für das Jahr 2014 zunächst um 100 Mio, für die Folgejahre um 200 Mio angehoben und um eine Demografiekomponente ergänzt. Trotz dieses wichtigen Schrittes müssen wir weiter darüber nachdenken, wie die Finanzierung in Zukunft sichergestellt werden kann. Dabei sind die Entwicklung des Renteneintrittsalters, die Lebensarbeitszeit, eine spezifische Morbiditätskomponente, der medizinischer Fortschritt, u.a mit in den Blick zu nehmen. 2

3 GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (VSG) Auch mit dem Mitte Juni verabschiedeten GKV- Versorgungsstärkungsgesetz haben wir verschiedene ganz konkrete Verbesserungen für die Rehabilitation auf den Weg gebracht. Wunsch- und Wahlrechtes Bisher war das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten bei der Auswahl der Rehabilitationseinrichtung zwar im 9 SGB IX verankert, in der Praxis wurde diesem Recht jedoch bislang nur unzureichend entsprochen / wurde von den Leistungsträgern häufig umgangen. Daher haben wir nun einen ausdrücklichen Verweis auf das Wunschund Wahlrecht nach dem neunten Sozialgesetzbuch in das SGB V aufgenommen, um die eigenverantwortliche Gestaltung der Lebensumstände und Betroffenen an dieser Stelle gegenüber der ablehnenden Praxis der Leistungsträger zu stärken. Die Krankenkassen müssen nun bei ihrer Entscheidung auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Betroffen Rücksicht nehmen. Die entsprechende Anwendung dieses Wunschund Wahlrechtes nach 9 SGB IX wurde auch auf Leistungen zur med. Vorsorge ausgeweitet, insbesondere auch für Mutter-/ Vater- Kindkuren. Mobile Rehabilitation Eine weitere Verbesserung betrifft die mobile Rehabilitation, denn diese wird zur Zeit noch sehr wenig in Anspruch genommen. Hier stellt das Gesetz nun wieder klar, dass ambulante Rehabilitationsleistungen grundsätzlich auch mobile Rehabilitation durch wohnortnahe Einrichtungen umfassen. Patienten, die sich nur schwer 3

4 in fremder Umgebung zurechtfinden und einem komplexen Hilfebedarf haben, sollen passgenauer Leistungen durch ein aufsuchendes Reha-Angebot bekommen. Auch an dieser Stelle stärken wir den Rechtsanspruch der Versicherten deutlich. Entlassmanagement Darüber hinaus haben wir mit dem VSG das Entlassmanagement neu geregelt, um einen lückenlosen Übergang für die Versicherten nach einem Krankenhausaufenthalt in die ambulante Versorgung sicher zustellen. Zukünftig können Krankenhäuser und Reha-Kliniken für bis zu 7 Tagen Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel, Verbandsmittel, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie verordnen und z.b. auch die Arbeitsunfähigkeit feststellen. Erstmals wird ein Anspruch der Versicherten auf das Entlassmanagement auch gegenüber Reha-Kliniken gesetzlich geregelt. Die Reha-Verbände sind bei den Rahmenverträgen der Selbstverwaltung zur genauen Ausgestaltung des Entlassmanagements / des Verordnungsrechts zu beteiligen. Damit wollen wir sicherstellen, dass reha-spezifische Besonderheiten bei den Rahmenverträgen berücksichtigt werden. Geriatrische Institutsambulanzen Um geriatrische Kompetenzen der Krankenhäuser auch für den ambulanten Bereich nutzen zu können, wurde im Rahmen des PsychEntgG zum die geriatrische Institutsambulanz (GIA) im Paragraphen 118a SGB V verankert. In diesen Institutsambulanzen können geriatrische Patienten mit komplexen Krankheitsverläufen ambulant in interdisziplinären Teams versorgt werden. Ärztliche und pflegerische geriatrische Kompetenz 4

5 ist jedoch auch an den Rehabilitationskliniken vorhanden. Wie wir wissen, wird insbesondere in Baden-Württemberg eine hochqualifizierte geriatrische Versorgung über die geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen wohnortnah angeboten. Daher haben wir nun im 118a SGB V gesetzlich verankert, dass zukünftig auch geriatrische Rehabilitationskliniken und dort angestellte Ärzte zu einer ambulanten Versorgung der Versicherten ermächtigt werden. So können wir die Versorgungssituation älterer Patienten verbessern und gegebenenfalls bestehende Versorgungslücken schließen. Besonderes Augenmerk auf Rehabilitation für Kinder und Jugendliche Bei Kindern und Jugendlichen ist eine gute Rehabilitation besonders wichtig. In den letzten Jahren haben sich die Krankheitsbilder auch bei Kindern und Jugendlichen verändert; psychische Erkrankungen/ chronische Erkrankungen nehmen zu und der Bedarf für eine gute Reha ist groß. Trotzdem liegt die Ablehnungsquote bei rund 50%. Viele Probleme ergeben sich noch immer durch die parallele Zuständigkeit der Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung für die Kinder- und Jugendrehabilitation. Hier wäre eine eindeutige Zuständigkeit wünschenswert und ein wichtiger Schritt, den besonderen Bedarfen von Kindern und Jugendlichen schneller und besser gerecht werden zu können. - Gesetzliche bisher noch nichts geregelt - Es gibt Gespräche zwischen GKV und DRV/ Ministerien - Warten ggf. auf Signal 5

6 Prävention vor Reha vor Pflege Insbesondere auch für ältere Menschen ist es wichtig, die Selbstständigkeit so lange wie möglich zu erhalten. Durch die medizinische Reha kann eine Pflegebedürftigkeit zeitlich verschoben oder vermieden werden. Trotzdem wird der Auftrag Reha vor Pflege von den Krankenkassen nur unzureichend umgesetzt/ findet in der Praxis fast nicht statt ( restriktive Bewilligung, Preisorientierung) Um dem entgegenzuwirken hat der Gesetzgeber 2008 im Pflege- Weiterentwicklungsgesetz die Krankenkassen, die eine notwendige Leistung zur medizinischen Reha nicht rechtzeitig erbringen, zu einer Ausgleichszahlung an die Pflegeversicherung verpflichtet. Seit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz ist der MDK verpflichtet, im Rahmen der Pflegebegutachtung nicht nur einen Rehabedarf festzustellen, sondern dem Versicherten neben dem Leistungsbescheid eine gesonderte Rehabilitationsempfehlung zu übermitteln. Außerdem wurden Berichtspflichten für die Pflegekassen festgelegt, um in Zukunft auf der Grundlage der Daten die Durchsetzung des Grundsatzes Reha vor Pflege gezielt fördern zu können. Diese Maßnahmen haben in der Praxis leider nicht zu den gewünschten Verbesserungen geführt. Ausgleichszahlungen wurden bisher kaum geleistet, die Anzahl der ausgesprochenen Empfehlungen durch den MDK im Rahmen der Pflegebegutachtung ist sehr gering die Quote liegt bei rund 0,4% (im Jahr 2013 wurden bei knapp 1,3 Mio Begutachtungen nur 5300 Empfehlungen zu einer med. oder geriatrischen Reha ausgesprochen). 6

7 Ein wesentlicher Grund für die geringe Anzahl an Rehabilitationsempfehlungen ist, dass der MDK an der Stelle in erster Linie die Pflegebedürftigkeit und Einstufung in die Pflegestufen prüft. Für die Reha-Empfehlung ist hier kaum Zeit. Sie müsste vielmehr viel früher durch den begleitenden Hausarzt oder niedergelassenen Arzt nach medizinischem Sachverstand vorgenommen werden, denn sie haben das Wissen und die Kenntnis über den Gesundheitszustand des Betroffenen. Ein weiterer Grund für die schlechte Durchsetzung des Grundsatzes Reha vor Pflege wird in dem mangelnden Interesse der Krankenkassen gesehen, die Pflegebedürftigkeit durch Rehabilitationsmaßnahmen zu vermeiden, da sie nicht direkt von dem Erfolg der Leistung profitieren. Daher haben wir im Koalitionsvertrag vereinbart zu prüfen, ob die Pflegeversicherung sich an den Kosten der geriatrischen Rehabilitation beteiligen soll. Zugang zu Rehabilitationsmaßnahmen Es ist klar, für die Betroffenen ist es letztlich egal, wer die Kosten trägt. Für sie ist es entscheidend, einen schnellen und unbürokratischen Zugang zu Rehabilitationsmaßnahmen zu erhalten. Insbesondere für ältere, chronisch kranke Menschen sind die Hürden für eine Inanspruchnahme häufig besonders hoch. Stichwort: unterschiedliche Antragsverfahren der DRV und GKV, zweistufiges Verfahren der GKV, Beschränkung der Verordnung von Reha-Maßnahmen auf Reha- Ärzte Auch von den Ärzten werden die unterschiedlichen und unübersichtlichen Antrags- und Prüfverfahren der Kostenträger kritisiert. Sie erschweren den Patienten den Überblick und führen 7

8 nicht selten dazu, dass Reha-Maßnahmen gar nicht in Anspruch genommen werden, weil Betroffene den Gang durch die Instanzen scheuen. Es darf nicht sein, dass sie an dieser Stelle die Leidtragenden sind. Ein einheitliches, klares und trägerübergreifendes Feststellungsverfahren würde den Zugang zur Rehabilitation wesentlich erleichtern, wäre im Interesse der Betroffenen und würde helfen, Rechtsstreite zu vermeiden. 8

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