@Für Dozenten sind Lösungshinweise. Einleitung

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1 Einleitung Das Ziel des Gesetzgebers 1969 war es, die Qualität der beruflichen Ausbildung im Dualen Ausbildungssystem durch Verabschiedung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) anzuheben. Insbesondere der 20 (BBiG von 2005: 28) definierte die persönliche und fachliche Eignung des Ausbildungspersonals. Dies war bis dato nur im Handwerk durch die Handwerksordnung insofern geregelt, dass nur ein Handwerksmeister ausbilden durfte. 21 des BBiG (BBiG 2005: 30 Abs. 5) regelte darüber hinaus, dass das Ausbildungspersonal nicht nur berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse im Rahmen der fachlichen Eignung besitzen sollte, sondern auch, dass diese in Form einer so genannten Ausbildereignungsprüfung vor einem Prüfungsausschuss der zuständigen Stelle (z. B. Industrie- und Handelskammer (IHK)) nachgewiesen werden sollten. Form, Inhalte und Ablauf der Prüfung wurden 1972 durch die Ausbildereignungsverordnung (AEVO) konkret geregelt, die 1999 an die Veränderungen in der Wirtschaft und Ausbildungspraxis angepasst wurde: Es sollten hier nicht mehr nur berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse nachgewiesen werden, sondern der Ausbilder soll die Qualifikation nachweisen, ob er selbstständig eine Ausbildung planen, durchführen und kontrollieren kann. Diese so genannte Ausbildereignungsprüfung und insbesondere der zuvor besuchte Ausbildereignungslehrgang hatten nicht nur den Vorteil, dass das Ausbildungspersonal nun eine pädagogische Grundqualifikation besaß, sondern auch, dass die Ausbilder nun adäquate Gesprächspartner für Auszubildende, Berufsschullehrer, Eltern, Betriebsräte und betriebliche Stellen sein konnten. Auf Grund der schwierigen Ausbildungsplatzsituation hat das Bundesministerium für Wirtschaft in 2003 beschlossen, die Ausbildereignungsprüfung probeweise bis 2008 auszusetzen. Diese Aussetzung soll insbesondere kleinen und neu gegründeten Betrieben die Bereitstellung von Ausbildungsplätzen dadurch erleichtern, dass Ausbilder keinen gesonderten Qualifizierungsnachweis mehr vorlegen müssen. Prüfungsteilnehmer in anderen Fortbildungsmaßnahmen, wie z. B. Industriemeister, Fachwirte oder Personalfachkaufleute, sind durch die für sie zuständige Fortbildungsprüfungsordnung nicht von der Ausbildereignungsprüfung befreit. Dieses Buch dient Teilnehmern an AEVO-Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung gemäß der aktuellen AEVO. Darüber hinaus kann es auch als Grundlage und Arbeitshilfe für die Ausbildungspraxis von Ausbildern genutzt werden. Gemäß der AEVO sollen die Teilnehmer an AEVO-Lehrgängen die erforderlichen Qualifikationen durch so genanntes handlungsorientiertes Lernen erwerben. Dies bedeutet, dass in diesen Lehrgängen von den Dozenten Methoden eingesetzt werden, die ein selbstständiges und praxisnahes Lernen ermöglichen sollen. Auf diese methodische Gestaltung des Unterrichts ist hier bewusst verzichtet worden. Denn die Art ihrer Ausführung bleibt grundsätzlich der freien Dozenten sind Lösungshinweise zu den Gruppenaufgaben im Inter- des jeweiligen Dozenten überlassen. Als kleine Gestaltungshilfe sind Aufgabenstellungen für mögliche Gruppenarbeiten zur Themenerarbeitung oder -verarbeitung formuliert worden, die mit dem der Adresse net unter folgen- abrufbar: www. nebenstehenden Symbol gekennzeichnet sind. bildungsverlag1.de In den Texten wird aus Gründen der formalen Vereinfachung die männliche /buchplus/8237- Sprachform benutzt. Natürlich sind auch alle Teilnehmerinnen angesprochen asp Anregungen, Verbesserungsvorschläge und konstruktive Kritik sind jedereit willkommen. Die Autoren 5

2 Handlungsfeld 1 4 Handlungsfeld Am Arbeitsplatz ausbilden Arbeitsplätze auswählen und aufbereiten Arbeitsorganisation vorbereiten Praktisch anleiten Aktives Lernen fördern Handlungskompetenz fördern Lernerfolgskontrollen durchführen Beurteilungsgespräche führen Übungsaufgaben 74

3 Arbeitsplätze auswählen und aufbereiten Arbeitsplätze auswählen und aufbereiten 1. Nach welchen Kriterien sollen Arbeitsplätze zur Ausbildung ausgesucht und aufbereitet werden? 1. Nach welchen Kriterien sollen Arbeitsplätze zur Ausbildung ausgesucht und aufbereitet werden? Unabhängig von der Art der Ausbildung wird in den meisten Betrieben überwiegend dezentral ausgebildet, d. h., dass die Ausbildung zu mehr als 50 % in den Fachabteilungen direkt am Arbeitsplatz gestaltet wird; in der kaufmännischen Ausbildung mehr, in der gewerblich-technischen Ausbildung von Großbetrieben mit Ausbildungszentren weniger. Das bedeutet, dass ein Ausbildungsverantwortlicher diese Arbeitsplätze sorgfältig aussuchen muss. Insbesondere muss hier auf einen alters- und entwicklungsgemäßen Einsatz geachtet werden, der die Auszubildenden weder über- noch unterfordert. Kriterien zur Auswahl von Arbeitsplätzen in den Fachabteilungen für die Ausbildung 4 1. Fachkräfte Haben die Fachkräfte ausreichende Fachqualifikationen? Wer ist bereit Auszubildende zu betreuen? Sind diese Personen persönlich geeignet? Besitzen diese Personen pädagogische Qualifikationen und methodische Kenntnisse? Liegen bereits Ausbildungserfahrungen vor? Kann ausreichend Zeit für die Ausbildung aufgewendet werden? Besteht die Bereitschaft mit der Ausbildungsabteilung zu kooperieren? Welchen Stellenwert hat die Ausbildung in der Abteilung? 2. Arbeitsaufgaben Lässt die Arbeitsorganisation ein Mitwirken der Auszubildenden zu? Sind die Arbeitsaufgaben interessant und vielfältig? Wie hoch sind die Anforderungen an die Auszubildenden? In welchem Ausbildungsjahr sollen die Auszubildenden diese Fachabteilung durchlaufen? Welche Vorkenntnisse müssen die Auszubildenden mitbringen? Lässt die Arbeitsorganisation ein selbstständiges Arbeiten der Auszubildenden zu? 75

4 Arbeitsplätze auswählen und aufbereiten 3. Arbeitszeit Fällt die tägliche Arbeitszeit der Fachabteilung mit der Ausbildungszeit zusammen? Können jugendliche Auszubildende die Pausen nach dem JArbSchG einhalten? Ist eine Betreuung gewährleistet? 4. Lernmöglichkeiten Können in der Fachabteilung die zugeordneten Ausbildungsziele erreicht werden? Kann an diesem Arbeitsplatz die Sozial- und Methodenkompetenz gefördert werden? 5. Arbeitssicherheit Wird die Gesundheit nicht gefährdet? Ist eine Unfallbelehrung notwendig und die Arbeitssicherheit ausreichend gewährleistet? Ist eine Aufsicht vorhanden? Wird in Schichten oder im Akkord gearbeitet? 6. Arbeitsmittel-Ausstattung Sind am Arbeitsplatz berufstypische Einrichtungen vollständig vorhanden? Sind die Einrichtungen auf dem betrieblich aktuellen technischen Stand? Sind Hilfsmittel wie Schreibmaterial usw. vorhanden? Sind Umkleide- und Sozialräume vorhanden? 7. Ausbildungsmittel-Ausstattung Ist Fachliteratur am Arbeitsplatz vorhanden? Stehen eventuell Lernprogramme zur Verfügung? Sind Handbücher, Bedienungsanleitungen usw. vorhanden? Bei der Auswahl von Arbeitsplätzen soll nicht nur der Ausbildungsstand der Auszubildenden berücksichtigt werden, sondern auch die individuelle Entwicklung der einzelnen Auszubildenden, z. B. pubertäre Entwicklung, Spät- oder Frühentwicklung, Entwicklungsstand der Methoden- und Sozialkompetenz. Erarbeiten Sie Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen der Ausbildungsabteilung und den einzelnen Fachabteilungen, um Fehlentwicklungen in diesen Abteilungen zu vermeiden. Sie stellen fest, dass ein Defizit (eine Nichterfüllung von Anforderungen aus den o. g. Anforderungsbereichen) in einer Fachabteilung vorliegt. Entwickeln Sie Ideen, um dieses Defizit auszugleichen. Wählen Sie hierzu drei Defizite beispielhaft aus. 76

5 Praktisch anleiten 2. Welche Methoden oder Arbeitsweisen können in der Ausbildung vor Ort am Arbeitsplatz angewendet werden? Folgende Methoden bieten sich bei der Ausbildung am Arbeitsplatz an: Vier-Stufen-Methode Anleitung bei Bedarf Praktische Anleitung über Arbeitsblätter Einarbeitungsmethode Die Vier-Stufen-Methode Insbesondere um fehlende Grundfertigkeiten (bei überwiegend psychomotorischen Lernzielen) zu vermitteln, wird die Vier-Stufen-Methode eingesetzt. Ziel dieser Methode ist es, dass der Ausbilder die Arbeitsschritte vormacht, die der Auszubildende genauso nachmachen soll, damit der Auszubildende sich von vornherein richtige und systematische Handhabungen einprägt. 1. Stufe (Vorbereitung) Eigene Vorbereitung des Ausbilders Festlegung des Ausbildungsinhalts Formulierung des konkreten Lernzieles Erarbeiten einer Arbeitsgliederung Bereitstellen der Ausbildungsmittel Vorbereiten des Lernortes 4 Vorbereitung des Auszubildenden durch den Ausbilder Lernziel und Arbeitsaufgabe erklären Hemmungen vor der Arbeitsaufgabe nehmen Interesse zur Motivation wecken benötigte Arbeitsmittel erklären 2. Stufe (vormachen und erklären) Der Ausbilder macht die Arbeitsschritte gemäß der Arbeitszergliederung vor und erklärt die Arbeitsausführung. Der Auszubildende sieht und hört zu. 3. Stufe (nachmachen und erklären) Der Auszubildende macht die Arbeitsschritte (eventuell mehrmals) nach und erklärt die Arbeitsausführung. Der Ausbilder sieht und hört zu, greift bei Fehlern ein oder bestätigt richtiges Verhalten. 4. Stufe (selbstständig arbeiten lassen) Der Auszubildende arbeitet zur Übung und Vertiefung selbstständig weiter. Der Ausbilder kontrolliert, bewertet, lobt den Fortschritt und greift nur noch bei groben Fehlern ein. 79

6 Praktisch anleiten Beispiel zur Aufbereitung einer Ausbildungseinheit mithilfe der Vier- Stufen-Methode (1. Stufe) a) Festlegung des Ausbildungsinhaltes Beispiel: Ausbildungsinhalt Bargeldloser Zahlungsverkehr Bedeutung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (1. Ausbildungsinhalt) Rechtliche Rahmenbedingungen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (2. Ausbildungsinhalt) Ausfüllen von Formularen im bargeldlosen Zahlungsverkehr (3. Ausbildungsinhalt) Aus jedem Ausbildungsinhalt ergeben sich je nach Umfang mehrere Feinlernziele. b) Formulierung eines konkreten Lernziels aus dem dritten Ausbildungsinhalt Der Auszubildende soll nach einer vorliegenden Rechnung eine Banküberweisung ausfüllen können. c) Erarbeiten einer Arbeitsgliederung Was, wie und vor allen Dingen warum soll der Auszubildende die Arbeitsschritte erlernen? Erklären des Aufbaus einer Banküberweisung (besprechend) Erklären des Aufbaus einer Rechnung (besprechend) Rechnungsdaten übertragen (vormachend) notwendige Datenfelder erläutern (vortragend) Durchschriften vom Original trennen (vormachend) d) Notwendige Ausbildungsmittel bereitstellen Originalbanküberweisungen Kugelschreiber Musterrechnungen e) Vorbereiten des Lernortes Auszubildender Ausbilder Auszubildender Arbeitstisch Der Arbeitsplatz muss so vorbereitet werden, dass die beiden Auszubildenden (maximale Zahl an Auszubildenden bei dieser Methode) rechts und links vom Ausbilder stehen oder sitzen, um den gleichen Blickwinkel zur vorgemachten Fertigkeit zu haben. Wenn der Ausbilder und die Auszubildenden sich z. B. gegenüber stehen würden, bekämen die Auszubildenden die Fertigkeit nur spiegelverkehrt zu sehen. 80

7 Handlungskompetenz fördern 3. Welche Schlüsselqualifikationen sind in der Ausbildung zu fördern? In welche Richtung der Auszubildende erzogen werden soll, hängt von den Wertvorstellungen des Betriebes ab. Hier muss der Ausbilder wissen, welche Werte im Betrieb wichtig sind, und er muss ggf. eigene Wertmaßstäbe zurückstellen, um letztlich die geforderten Schlüsselqualifikationen fördern zu können. Ordnen Sie in Partnerarbeit die unten aufgeführten Schlüsselqualifikationen den jeweiligen Kompetenzbereichen zu. Fähigkeit Methodenkompetenz Sozialkompetenz selbstständiges Lernen (aktives Lernen) Transferbildung Eigeninitiative Erkennen der Grenzen des eigenen Könnens Entscheidungen treffen 4 Arbeit im Team Kooperation Selbstständigkeit in der Arbeitsabwicklung systematisches, analytisches Vorgehen selbstständig Planen Verantwortungsbereitschaft Sorgfalt Einfühlungsvermögen soziales Verhalten sicheres Arbeitsverhalten Kritikfähigkeit problemlösendes Denken methodische Vorgehensweise kundengerechtes Verhalten soziale Verantwortung 87

8 Übungsaufgaben Übungsaufgaben 1. Nach welchen Kriterien sollten geeignete Arbeitsplätze zur Ausbildung vor Ort ausgewählt werden? a. Haben die Fachkräfte eine ausreichende Fachqualifikation? b. Können die Auszubildenden ausreichend Hilfstätigkeiten ausführen? c. Ist der Bezug zur betrieblichen Praxis gesichert? d. Ist eine Aufsicht insbesondere bei jugendlichen Auszubildenden vorhanden? e. Sind die Auszubildenden auf sich selbst gestellt und können die Fachkräfte von ihnen ausreichend lernen? 2. Ordnen Sie die Merkmale der einzelnen Stufen der Vier-Stufen-Methode zu, indem Sie eine 1 für die erste Stufe, eine 2 für die zweite Stufe, eine 3 für die dritte Stufe und eine 4 für die vierte Stufe hinter dem Merkmal eintragen. a. Der Ausbilder macht die Arbeitsschritte vor. b. Der Auszubildende arbeitet zur Vertiefung weiter. c. Der Ausbilder weckt das Interesse des Auszubildenden. d. Der Auszubildende erklärt seine Arbeitsausführung. e. Der Auszubildende sieht zu. f. Der Ausbilder bereitet den Lernort vor. g. Der Ausbilder lobt den Fortschritt. h. Der Auszubildende macht die Arbeitsschritte nach Sie wollen in einer Abteilung eine geeignete Fachkraft mit der Betreuung des Auszubildenden zum Bürokaufmann beauftragen. Welche Personen kämen für Sie in Frage? a. Ralf Mayer, 22 Jahre alt, seit zwei Jahren als Lagerarbeiter tätig b. Sabrina Kleine, 40 Jahre alt, Mutter von drei Kindern, Industriekauffrau mit AEVO-Prüfung (vor 11 Jahren abgelegt) c. Thorsten Müller, 35 Jahre alt, verheiratet, Betriebsschlosser, Meisterprüfung vor fünf Jahren erfolgreich bestanden d. Kathrin Schmidt, 45 Jahre alt, Industriefachwirtin e. Otto Würfel, 52 Jahre alt, Bürokaufmann, Führerschein-Entzug nach wiederholten Verkehrsverstößen f. Michael Wegener, 27 Jahre alt, Industriekaufmann, vor einem Jahr eine Vorstrafe wegen Verkaufs pornografischer Schriften an Jugendliche 95

9 Übungsaufgaben 4. Sie wollen den Auszubildenden Arbeitsaufgaben übertragen. Manfred ist im dritten Monat des ersten Ausbildungsjahres, Alexandra steht kurz vor der Abschlussprüfung. Setzen Sie hinter die jeweilige Aufgabe eine 1, wenn diese Arbeitsaufgabe bereits Manfred, eine 2, wenn diese Arbeitsaufgabe nur Alexandra ausführen könnte, oder eine 3, wenn keinem diese Aufgabe übertragen werden darf. Der/die Auszubildende... a.... soll sein Arbeitsergebnis ohne Hilfe selbstständig überprüfen. b.... soll einen Lieferschein nach Vorgabe ausfüllen. c.... soll Verbesserungsvorschläge zur Optimierung der Rechnungsprüfung unterbreiten. d.... soll die ausgehenden Schecks unterschreiben. e.... soll mithilfe der Frankiermaschine die Ausgangspost frankieren. f.... soll die wichtigsten Vorschriften zur Unfallverhütung nennen. g.... soll in einer Projektgruppe mitarbeiten. h.... soll Termine des Vertriebsleiters im Terminkalender eintragen. 5. Sie wollen langfristig berufsübergreifende Qualifikationen fördern. Deshalb halten Sie es für besonders wichtig, dass Ihre Auszubildenden lernen, wie sie ihre Aufgaben selbstständig planen, ausführen und kontrollieren können. Welche Schlüsselqualifikationen würden Sie deshalb in diesem Zusammenhang besonders bei den Auszubildenden fördern wollen? a. Selbstständigkeit in der Arbeitsabwicklung/Arbeitsplanung b. Verantwortung für andere Auszubildende übernehmen c. Lern- und Transferfähigkeit d. Teamfähigkeit, bereitwillige Zusammenarbeit mit anderen e. Systematisches, analytisches Vorgehen f. Fleiß g. Arbeiten nach Anweisung h. Entscheidungsfähigkeit i. Erkennen der Grenzen des eigenen Könnens j. Ehrlichkeit k. Sauberkeit und Ordnung l. Eigeninitiative Lösungen 1: a, c, d 2: a 2, b 4, c 1, d 3, e 2, f 1, g 4, h 3 3: b, d, e 4: a 2, b 1, c 2, d 3, e 1, f 1, g 2, h 1 5: a, c, e, h, i, l 96

10 Anhang Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 geändert durch die Verordnung zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 28. Mai 2003 Auf Grund des 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: 1 Geltungsbereich Ausbilder in Gewerbebetrieben, im Bergwesen, in der Landwirtschaft, in der Hauswirtschaft und im öffentlichen Dienst haben für die Ausbildung in nach dem Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildungsberufen den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß den 2 bis 6 nachzuweisen. 2 Berufs- und arbeitspädagogische Eignung Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Qualifikation zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern: 1. Allgemeine Grundlagen: a) Gründe für die betriebliche Ausbildung, b) Einflussgrößen auf die Ausbildung, c) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung, d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung, e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder; 2. Planung der Ausbildung: a) Ausbildungsberufe, b) Eignung des Ausbildungsbetriebes, c) Organisation der Ausbildung, d) Abstimmung mit der Berufsschule, e) Ausbildungsplan, f) Beurteilungssystem; 3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden: a) Auswahlkriterien, b) Einstellung, Ausbildungsvertrag, c) Eintragungen und Anmeldungen, d) Planen der Einführung, e) Planen des Ablaufs der Probezeit; 4. Ausbildung am Arbeitsplatz: a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung, b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation, c) Praktische Anleitung, d) Fördern aktiven Lernens, e) Fördern von Handlungskompetenz, f) Lernerfolgskontrollen, g) Beurteilungsgespräche; 5. Förderung des Lernprozesses: a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken, b) Sichern von Lernerfolgen, c) Auswerten der Zwischenprüfungen, d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten, e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung, f) Kooperation mit externen Stellen; 6. Ausbildung in der Gruppe: a) Kurzvorträge, b) Lehrgespräche, c) Moderation, d) Auswahl und Einsatz von Medien, e) Lernen in Gruppen, f) Ausbildung in Teams; 170

11 AEVO 7. Abschluss der Ausbildung: a) Vorbereitung auf Prüfungen, b) Anmelden zur Prüfung, c) Erstellen von Zeugnissen, d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung, e) Fortbildungsmöglichkeiten, f) Mitwirkung an Prüfungen. 3 Nachweis der Qualifikation (1) Die Qualifikation nach 2 ist in einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. (3) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus mehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. (4) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Der Prüfungsteilnehmer wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit hat der Prüfungsteilnehmer in dem Prüfungsgespräch zu begründen. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern. (5) Im Bereich der Landwirtschaft und im Bereich der Hauswirtschaft besteht der praktische Teil aus der Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilnehmer die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 60 Minuten dauern. 4 Prüfungsausschüsse, Prüfungsordnungen (1) Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss. 36 Satz 2 und die 37 und 38 des Berufsbildungsgesetzes gelten entsprechend. (2) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung zu erlassen. 41 Satz 2, 4 und 5 des Berufsbildungsgesetzes gelten entsprechend. 5 Zeugnis Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, daß er die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach dieser Verordnung durch die Prüfungsleistungen gemäß 3 Abs. 2 nachgewiesen hat. 6 Andere Nachweise (1) Wer durch eine Meisterprüfung oder eine andere Prüfung der beruflichen Fortbildung nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine dieser Verordnung entsprechende berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nachgewiesen hat, gilt für die Berufsausbildung als im Sinne dieser Verordnung berufsund arbeitspädagogisch geeignet. (2) Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in 2 genannten Anforderungen ganz oder teilweise entspricht, kann auf Antrag vom Prüfungsausschuss ganz oder teilweise von der Prüfung nach 3 befreit werden. Die zuständige Stelle erteilt darüber eine Bescheinigung. 5 gilt entsprechend. (3) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen von dem nach den 2 bis 3 und 5 erforderlichen Nachweis befreien, wenn eine ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist. Die zuständige Stelle kann Auflagen erteilen. Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle hierüber eine Bescheinigung. (4) In Betrieben der Landwirtschaft kann die zuständige Stelle denjenigen von dem nach den 1 bis 3 und 5 erforderlichen Nachweis befreien, der seine Kinder, seine Enkel, seine Geschwister oder deren Kinder in Berufen der Landwirtschaft ausbilden will, wenn er an einem Lehrgang teilgenommen hat, in dem dem 2 entsprechende Kenntnisse vermittelt wurden. Der Lehrgang soll mindestens 40 Unterrichtsstunden umfassen. Die zuständige Stelle kann die Befreiung vom Eignungsnachweis nach den Sätzen 1 und 2 ablehnen oder auf Ausbildungsabschnitte begrenzen, wenn in ihrem Zuständigkeitsbereich eine ausreichende Zahl freier Ausbildungsplätze angeboten wird, bei denen die Ausbilder den Eignungsnachweis erbracht haben. 7 Befreiung von der Nachweispflicht Ausbilder im Sinne des 1 sind für Ausbildungsverhältnisse, die in der Zeit vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2008 bestehen oder begründet werden, von der Pflicht zum Nachweis von Kenntnissen nach dieser Verordnung befreit. A 171

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