Die Gründung einer Unternehmergesellschaft / GmbH zum Zwecke der Erbringung von Finanzdienstleistungen

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1 Bullin + Weißbach Rechtsanwälte - Fachanwälte Die Gründung einer Unternehmergesellschaft / GmbH zum Zwecke der Erbringung von Finanzdienstleistungen Sofern Sie bereits als vertraglich gebundener Vermittler im Sinne von 2 Abs. 10 KWG für ein Finanzdienstleistungsinstitut tätig sind und weiterhin Finanzprodukte wie geschlossene Fonds, die ab als Finanzinstrumente eingestuft werden, mit einer bloßen Gewerbeerlaubnis vermitteln wollen, so besteht hier die Möglichkeit zur Gründung einer juristischen Person, z.b. einer GmbH oder einer sogenannten Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt), um solche Geschäfte über diese Gesellschaft abzuwickeln. Die Unternehmergesellschaft und ihre Gründung Bei der Unternehmergesellschaft handelt es sich nicht um eine gesonderte Rechtsform, es handelt sich vielmehr um eine Variante der GmbH, auf die das gesamte GmbH-Recht uneingeschränkt Anwendung findet, soweit sich nicht aus dem Gesetz ( 5a GmbHG) etwas Anderes ergibt. Wesentliches Merkmal der UG ist es, dass das Stammkapital niedriger als ist. Eine UG kann sowohl im regulären Verfahren, als auch in einem sogenannten vereinfachten Verfahren gegründet werden. Das vereinfachte Verfahren erfolgt durch die Verwendung eines gesetzlich geregelten Musterprotokolls, das die Satzung, die Gesellschafterliste und die Bestellung des Geschäftsführers in einem Dokument zusammenfasst. Trotz der im Falle der Verwendung des Musterprotokolls eintretenden Kostenreduzierung ist dieses Verfahren nicht zu empfehlen, da der Inhalt der Musterprotokolls zwingend und abschließend ist, wird davon abgewichen, so entfällt auch der Kostenvorteil. Sofern Sie die Unternehmergesellschaft zu dem o. g. Zweck gründen wollen, so ist bereits eine Abweichung von dem Musterprotokoll zwingend notwendig: Da Sie neben der Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der UG auch vertraglich gebundener Vermittler eines Finanzdienstleistungsinstitut sein wollen, benötigen Sie zwingend eine Ermächtigung in der

2 2 Satzung zur Befreiung vom Wettbewerbsverbot. Sofern eine solche Ermächtigung in der Satzung nicht enthalten ist, kann diese gegenüber dem Geschäftsführer auch nicht wirksam erteilt werden, was zu gesellschafts- und steuerrechtlichen erheblichen Nachteilen führen kann. Bei der Firmierung sind Sie grundsätzlich frei, der Zusatz GmbH ist allerdings nicht erlaubt, der Zusatz Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) muss wortgenau verwendet werden, darf nicht abgekürzt oder mit Zwischeneinfügungen versehen werden. Ein Weglassen oder eine Abkürzung dieses Zusatzes im Geschäftsverkehr kann zum Wegfall des Haftungsprivilegs führen! Da für die UG grundsätzlich dieselben rechtlichen Spielregeln gelten wie für die GmbH besteht auch hier im Falle einer Überschuldung oder im Falle einer Zahlungsunfähigkeit eine Insolvenzantragspflicht. Eine Überschuldung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn die Summe der Passive die Summe der Aktiva der Gesellschaft überschreitet. Genau aus diesem Grunde sollte das Stammkapital der UG auf keinem Falle zu niedrig gewählt werden. Berücksichtigen Sie, dass Überschuldung auch dann eintritt, wenn Sie die fälligen Zahlungen tatsächlich nicht ausgleichen. Schließen Sie also einen Mietvertrag, so sollten Sie darauf achten, dass wenigstens 1-2 Mietzahlungen vom Stammkapital gedeckt sind. Zudem können Sie das Stammkapital durchaus für Anschaffungen in das Anlagevermögen z. B. Computer bzw. Möbel verwenden. Die Verwendung eines Stammkapitals in Höhe von mindestens 3.000,00 ist deshalb sinnvoll. In jedem Falle sollten die anfallenden Kosten, die bis zu den ersten Zahlungseingängen entstehen, also Gründungskosten, eventuell IHK-Beiträge, öffentlich-rechtliche Genehmigungen und erste Mieten von dem Stammkapital abgedeckt sein. GmbH contra UG Grundsätzlich sollten Sie überlegen, ob nicht der Gründung einer vollwertigen GmbH der Vorzug gegeben werden sollte. Hierzu folgende Überlegungen und Argumente:

3 3 Stammkapital: Das Stammkapital einer GmbH beträgt mindestens , das Stammkapital einer UG mindestens einen Euro. Da aber auch bei der UG eine Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung besteht, ist ein Stammkapital von mindestens zu empfehlen. Gewinnverwendung: Der Gesetzgeber zwingt den/die Gründer einer UG in der Bilanz eines jeden Jahresabschlusses eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist ( 5 a Abs. 3 S. 1 GmbHG). Diese Rücklage muss zur Stärkung der Kapitaldecke (vgl. 5 a Abs. 3 S. 2 GmbHG) in der Gesellschaft verbleiben. Die Rücklagenpflicht gilt bis zu einer Erhöhung des Stammkapitals auf 25T. Einzahlung: Bei der GmbH muss das Stammkapital bei der Gründung lediglich hälftig (also mindestens ) einbezahlt werden (der Rest auf Anforderung des Geschäftsführers), bei der UG muss immer in voller Höhe einbezahlt werden. Image: Dadurch, dass der Zusatz haftungsbeschränkt immer mitgeführt werden muss wird deutlich, dass eine UG in erster Linie von denjenigen geführt, die entweder nicht über ausreichend Kapital für eine richtige GmbH verfügen oder möglicherweise andere Gründe haben, eine niedrig kapitalisierte Gesellschaft zu verwenden. Die eigene Überlegung, die Gesellschaft lediglich als weiteren Umschlagplatz für Finanzprodukte außerhalb des KWG zu nutzen, bleibt bei den Kunden eher im Verborgenen. Aber auch hier gilt: Gerade gegenüber dem Kunden muss im Außenauftritt strikt differenziert werden, es muss deutlich gemacht werden, in welchen Fällen eine Tätigkeit für die UG (haftungsbeschränkt) erfolgt. Insoweit wäre zu überlegen, ob eine solche Rechtsform zum Image eines Finanzberaters passt. Weitere Überlegungen im Gründungsstadium Im Hinblick auf öffentlich rechtliche Genehmigungen (insbesondere Gewerbeerlaubnis) darf das Handelsregister (außer bei einem Verstoß gegen KWG-rechtliche Bestimmungen) die Eintragung der Gesellschaft nicht von dem Vorliegen weiterer öffentlich rechtlicher Genehmigungen abhängig machen. Dennoch benötigen Sie für die Gesellschaft eine Erlaubnis nach 34f GewO. Die diesbezügliche Erlaubnis ist an Ihre Person als Geschäftsführer

4 4 geknüpft, dies bedeutet, dass über die fachlichen Voraussetzungen zur Erlangung der diesbezüglichen Erlaubnis Sie als Geschäftsführer verfügen müssen. Sofern Sie eine solche Erlaubnis nicht erhalten, wird auch eine GmbH mit Ihnen als Geschäftsführer eine solche Erlaubnis nicht erhalten. In Zweifelsfällen sollten Sie das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vorher mit Ihrem zuständigen Gewerbeamt abklären. Zusammenfassend ist also ergänzend zu den Voraussetzungen der Gründung einer normalen GmbH Folgendes zu beachten: Die Unternehmergesellschaft (UG) muss immer den Zusatz haftungsbeschränkt verwenden, ein Weglassen oder eine Abkürzung dieses Zusatzes führt nach herrschender Meinung zum Aufleben einer unbeschränkten Haftung. Nehmen Sie in die Satzung unbedingt die Möglichkeit auf, den Geschäftsführer von den Beschränkungen des 181 BGB zu befreien, auch die zum Handelsregister anzumeldende Vertretungsregelung muss Entsprechendes vorsehen. Die Satzung muss zudem unbedingt eine Ermächtigung enthalten, den Geschäftsführer der Gesellschaft von einem Wettbewerbsverbot zu befreien. Fassen Sie nach Gründung der Gesellschaft unbedingt einen entsprechenden Beschluss zur Befreiung von Wettbewerbsverbot und bezeichnen Sie hierbei die weitere Tätigkeit des Geschäftsführers (z. B. Dem Geschäftsführer XY wird im Rahmen seiner Tätigkeit als vertraglich gebundener Vermittler der Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut Befreiung vom Wettbewerbsverbot erteilt ). Das Stammkapital der Gesellschaft sollte die Genehmigungs-/Gründungskosten sowie die laufenden Kosten der Gesellschaft der ersten beiden Monate decken (mindestens 3.000,00 ). Der Gesellschaftszweck sollte auf Produkte nach 34f GewO (gegebenenfalls noch weitere KWG-erlaubnisfreie Tätigkeiten, wie Darlehensvermittlung) beschränkt sein, da anderenfalls ein Verstoß gegen das KWG vorliegen kann und die Eintragung

5 5 unnötig verzögert wird. Wir stimmen hier eine Musterformulierung mit der Bundesbank ab, diese kann mit dem Schreiben der Bundesbank auf unserer Homepage abgerufen werden. Soll die Gesellschaft weitere Dienstleistungen erbringen (z.b. Vermittlung von Darlehen oder kapitalbildenden Versicherungen), so ist der Gesellschaftszweck entsprechend zu erweitern. Beachten Sie bitte in jedem Falle ergänzend die Hinweise in unserem GmbH-Merkblatt. Stand: Bullin + Weißbach Rechtsanwälte - Fachanwälte Unterer Kreuzweg Dresden T F www. anwalt-dresden.de info@anwalt-dresden.de

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