R u n d s c h r e i b e n 8/2013
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- Ludo Baum
- vor 5 Jahren
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1 Montan, am 20. Dezember 2013 R u n d s c h r e i b e n 8/ Steuerabsetzbeträge für Wiedergewinnungsarbeiten und Energiesparmaßnahmen - 2. IRPEF-Steuerabsetzbetrag 50% für Ankauf von Möbeln und Haushaltsgeräten - 3. POS-Geräte ab 2014 Pflicht 4. Energiebescheinigung Pflicht auch für Mietverträge 5. Aufwertung Anlagevermögen und Beteiligungen 6. Steuererklärung Vordruck 730 auch ohne Arbeitsverhältnis 7. Besteuerung von Wohnungsmieten mit Ersatzsteuer 8. Lebensversicherung reduzierte Abzugsfähigkeit 9. Gelegentliche Tätigkeit Spesenrückvergütung ohne Quellensteuer 10. Verwalter einer GmbH und gleichzeitig Gesellschafter der herrschenden Gesellschaft doppelte INPS-Pflicht 11. Kunden- und Lieferantenlisten 12. Mehrzweckvordruck ersetzt viele Meldungen an die Agentur der Einnahmen 13. Rechnungslegung Angaben in der Rechnung 14. Gesetzlicher Zinssatz ab Sehr geehrter Kunde, mit vorliegendem Rundschreiben möchten wir Sie über die vorbezeichneten Themenkreise informieren. 1. Steuerabsetzbeträge für Wiedergewinnungsarbeiten und Energiesparmaßnahmen - Der IRPEF-Steuerabsetzbetrag für Wiedergewinnungsarbeiten, mit einer Schwelle für die begünstigten Ausgaben von Euro ,00, wird voraussichtlich in folgendem Ausmaß verlängert: Kari KG des Josef Romagna & Co. I Montan (BZ), Dolomitenstraße 26 Telefon Fax Steuer- und MwSt.- Nummer info@karikg.com -
2 - 50% für die bis zum 31. Dezember 2014 getätigten Ausgaben (anstatt 31. Dezember 2013); - 40% für die im Jahr 2015 getätigten Ausgaben; - 36% für die ab dem 1. Januar 2016 getätigten Ausgaben, mit einer Schwelle für die begünstigten Ausgaben von Euro ,00. Der Steuerabsetzbetrag der IRES/IRPEF für Energiesparmaßnahmen auf bestehende Gebäude wird voraussichtlich in folgendem Ausmaß verlängert: - 65% für die vom 6. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2014 (bis zum 30. Juni 2015 für Arbeiten an Gemeinschaftsteilen in Kondominien) getätigten Ausgaben; - 50% für die vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 (vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 für Arbeiten an Gemeinschaftsanteilen in Kondominien) getätigten Ausgaben. 2. IRPEF-Steuerabsetzbetrag 50% für Ankauf von Möbeln und Haushaltsgeräten - Der IRPEF-Steuerabsetzbetrag von 50,00% für die getätigten Ausgaben für den Ankauf von Möbeln, großen Elektrohaushaltsgeräten (Energieklasse A+ oder A bei Backöfen) und Geräten mit Energielabel wird voraussichtlich auf den 31. Dezember 2014 verlängert. Mit einem Rundschreiben hat die Finanzverwaltung nun klargestellt, dass der erwähnte Steuerabsetzbetrag an die Durchführung von Wiedergewinnungsarbeiten gekoppelt ist, für welche auch bereits der Steuerabsetzbetrag von 50,00% beansprucht wurde. 3. POS-Geräte ab 2014 Pflicht Ab 1. Januar 2014 sind alle Gesellschaften, Einzelunternehmen und Freiberufler verpflichtet, Zahlungen mit Debitkarten (Bankomat) anzunehmen. Für die effektive Anwendung fehlen noch die entsprechenden Durchführungsbestimmungen. 4. Energiebescheinigung Pflicht auch für Mietverträge Für den Verkauf, die Vermietung oder die Leihe einer Immobilie wird eine Energiebescheinigung (A.P.E.) benötigt. Die Energiebescheinigung wird von einem qualifizierten und unabhängigen Techniker ausgestellt und gibt Auskunft über den jährlichen Energiebedarf der Immobilie. 2
3 5. Aufwertung Anlagevermögen und Beteiligungen Es wird für Unternehmen die Möglichkeit zur Aufwertung des Anlagevermögens und der Beteiligungen, mit Ausnahme der Warenendbestände, vorgesehen. Die Aufwertung ist im Jahresabschluss 2013 vorzunehmen und betrifft die bereits im Jahresabschluss 2012 vorhandenen Anlagegüter. Sie muss einheitlich nach homogenen Gruppen von Anlagevermögen durchgeführt werden. Die Ersatzsteuer auf den Aufwertungsbetrag beträgt 16,00% für die abschreibbaren Güter und 12,00% für die nicht abschreibbaren Güter. Die Zahlung der Ersatzsteuer erfolgt in drei Jahresraten und steuerlich gilt die Aufwertung ab dem dritten Jahr nach der Aufwertung. Die Aufwertungsrücklagen, oder ein Teil davon, können durch Zahlung einer Ersatzsteuer von 10,00% freigestellt werden. 6. Steuererklärung Vordruck 730 auch ohne Arbeitsverhältnis Ab 2014 besteht für Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter die Möglichkeit die vereinfachte Steuererklärung 730 auch dann anzuwenden, wenn bei Erstellung der Steuererklärung kein Arbeits- oder Auftragsverhältnis besteht und es somit kein Steuersubstitut für den Steuerausgleich gibt. Eventuelle Steuerguthaben werden direkt von der Agentur der Einnahmen rückerstattet. 7. Besteuerung von Wohnungsmieten mit Ersatzsteuer Seit 2011 besteht für natürliche Personen die Möglichkeit die Mieteinnahmen aus Wohnungen einer Ersatzsteuer zu unterwerfen. Ab 2013 wird diese Ersatzsteuer für konventionierte Mietverträge von 19,00% auf 15,00% gesenkt. 8. Lebensversicherung reduzierte Abzugsfähigkeit Die IRPEF-Abzugsfähigkeit der Prämien für Lebensversicherungen wird reduziert. Für das Jahr 2013 wird die Schwelle von Euro 1.291,00 auf Euro 630,00 herabgesetzt und ab 2014 beträgt die Schwelle Euro 530, Gelegentliche Tätigkeit Spesenrückvergütung ohne Quellensteuer Bei der ausschließlichen Rückvergütung der Reisekosten und der Kosten für Unterkunft und Verpflegung, welche im direkten Zusammenhang mit der Ausübung der gelegentlichen Tätigkeit stehen, ist diese Spesenrückvergütung keiner Quellensteuer zu unterwer- 3
4 fen. Wenn die Vergütung aber die getätigten Kosten übersteigt, entsteht ein Einkommen aus gelegentlicher Tätigkeit und die Quellensteuer muss auf den Gesamtbetrag angewandt werden. 10. Verwalter einer GmbH und gleichzeitig Gesellschafter der herrschenden Gesellschaft doppelte INPS-Pflicht Für Verwalter einer GmbH, die gleichzeitig auch Gesellschafter der herrschenden Gesellschaft sind, besteht die sogenannte doppelte Beitragspflicht bei der INPS. Diese sind sowohl der INPS-Beiträge der Sondersektion als auch der Sektion Handel unterworfen. 11. Kunden- und Lieferantenlisten - Die Frist für die Meldung aller mehrwertsteuerrelevanten aktiven und passiven Operationen für das Jahr 2012 wurde auf den 31. Januar 2014 aufgeschoben. 12. Mehrzweckvordruck ersetzt viele Meldungen an die Agentur der Einnahmen Ab 2014 ist die Verwendung des Mehrzweckvordrucks für die nachstehenden Meldungen verpflichtend: - Kunden- und Lieferantenlisten; - Meldungen seitens der Leasing- und Mietgesellschaften; - Meldungen der Lieferungen und Leistungen gegenüber Touristen mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, welche in Bargeld und für einen Betrag von mehr als Euro 1.000,00 (bis zu höchstens Euro ,00) durchgeführt werden; - Meldungen der Umsätze mit Kunden und Lieferanten aus einem Steuerparadies; - Meldungen der Erwerbe aus San Marino. 13. Rechnungslegung Angaben in der Rechnung In der Rechnung muss unter anderem nachstehendes angeführt werden: - die Mehrwertsteuernummer bei einem inländischen Kunden oder die italienische Steuernummer, wenn es sich beim Kunden um eine Privatperson handelt; - die Mehrwertsteueridentifikationsnummer bei einem Kunden aus einem anderen EU-Land; - Geburtsdatum und Geburtsort, wenn es sich um eine ausländische Privatperson ohne italienische Steuernummer handelt. 4
5 14. Gesetzlicher Zinssatz ab Das Wirtschafts-und Finanzministerium hat mit Dekret vom 12. Dezember 2013 den gesetzlichen Zinsensatz ab auf 1,00% herabgesetzt (bis beträgt der gesetzliche Zinssatz 2,50%). Für weitere Informationen stehen wir jederzeit zur Verfügung und wünschen Ihnen gesegnete Weihnachten und ein Frohes Neues Jahr. Mit freundlichen Grüßen KARI KG Dr. Christian Unterhauser 5
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