Autorenrichtlinien. Im Zusammenhang mit der Annahme und Veröffentlichung eines Textes in der S&R/S&D benötigen die Herausgeber Folgendes:
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- Chantal Graf
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1 Autorenrichtlinien Mit diesen Richtlinien möchten wir eine einheitliche formale Gestaltung der Publikationen in der Zeitschrift Sicherheit & Recht / Sécurité & Droit (S&R/S&D) erreichen und die Abläufe erleichtern. 1 Zu den Abläufen Autoren/Autorinnen können vorab mit den Herausgebern Kontakt aufnehmen, um abzuklären, ob Interesse an einem Text zu einem bestimmten Thema besteht. Die Herausgeber der S&R/S&D erreichen Sie unter folgenden adressen: michael.buetler@bergrecht.ch;benjamin.schindler@unisg.ch; patrick.sutter@kwg.ch; franziska.sprecher@gmx.ch. Beiträge können auch ohne vorgängige Anfrage per an die oben erwähnten Adressen der Herausgeber eingereicht werden und zwar als Word-Datei im Anhang zur . Der Text sollte in formeller Hinsicht den unter Ziff. 4 aufgeführten Anforderungen entsprechen. Eine Mustervorlage (.dot) kann bei den Herausgebern angefordert werden. Die Herausgeber werden spätestens innert zwei Wochen seit Zustellung des Textes per Bericht geben, ob und wann der Text publiziert werden kann. Sollte innert dieser Frist ein Entscheid trotz aller Bemühungen nicht möglich sein, werden Sie vor Ablauf der Frist von den Herausgebern per über die Verzögerung in Kenntnis gesetzt. Im Falle einer Manuskriptannahme werden die Herausgeber am Text allfällige sprachliche Korrekturen vornehmen oder Ihnen allenfalls inhaltliche Änderungen (Kürzungen, Ergänzungen) vorschlagen. Sämtliche Kommentare erfolgen im Markup- Modus und werden den Autoren/Autorinnen zusammen mit der Druckfahne, welche die Kommentare der Herausgeber bereits berücksichtigt, zwecks Erteilung des "Gut zum Druck" zugestellt. Die unentgeltliche Zustellung des Zeitschriftenhefts, in dem der Beitrag erschienen ist, hängt von der Rubrik ab, in welcher der Beitrag erscheint: i. Rubriken Polizei&Militär und Umwelt&Technik: 10 Hefte Übrige Rubriken: 3 Hefte Weitere Exemplare können von den Autoren/Autorinnen für CHF 15.- pro Stück beim Verlag nachbestellt werden. Zudem übermitteln wir Ihnen Ihren Text auf Wunsch im pdf-format, genau so, wie er in der S&R/S&D erscheint. Die pdf-datei darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verlages ins Internet gestellt werden. 2 Was die Herausgeber benötigen Im Zusammenhang mit der Annahme und Veröffentlichung eines Textes in der S&R/S&D benötigen die Herausgeber Folgendes: i. Definitiver Text gemäss den in Ziff. 4 nachfolgend aufgeführten Richtlinien, als 1
2 Word-Datei, möglichst wenig formatiert. i iv. Kurzzusammenfassung (abstract) von max. 500 Zeichen. Ihre genauen Angaben: Vorname, Nachname, akademische Titel, Beruf, Firma bzw. Wohn-/Arbeitsort, so wie wir sie in der S&R/S&D-Ausgabe, in welcher Ihr Text erscheint, aufführen dürfen. Wir bitten Sie zudem, Ihre Postadresse für die Zustellung der Autorenexemplare anzugeben. Für die Veröffentlichung der Aufsätze benötigen wir ein Portrait-Foto. Diese wollen Sie den Herausgebern bitte elektronisch oder auf Papier übermitteln. Internetqualität ab Homepage ist qualitativ ungenügend. 3 Welche Rechte treten Sie mit der Veröffentlichung in der S&R/S&D dem Dike Verlag ab? Mit der Veröffentlichung Ihres Beitrages in der S&R/S&D treten Sie der Dike Verlag AG folgende Rechte ab: i. Das Recht zur honorarfreien Veröffentlichung des Textes in der S&R/S&D. Dem Autor/der Autorin steht das Recht zu, nach Ablauf von sechs Monaten seit der Erstveröffentlichung in der S&R/S&D den Text unter Angabe der Erstveröffentlichung in der S&R/S&D anderswo zu publizieren (z.b. elektronisch oder in Buchform); die Publikation auf der eigenen Homepage des Autors/der Autorin unter Angabe der Erstveröffentlichung in der S&R/S&D ist sofort mit Erscheinen des Textes in der S&R/S&D frei. i Das Recht zur Wiederverwertung des in der S&R/S&D publizierten Textes durch den Verlag (in elektronischer oder analoger Form, z.b. im Zusammenhang mit Nachdrucken der Zeitschrift oder Veröffentlichung auf Internet oder anderen elektronischen oder analogen Versionen). Das Recht zur Vervielfältigung (Entgelt der Pro Litteris für Kopien). 4 Formelle Anforderungen 4.1 Titel und Systematik Der Titel sollte knapp und klar umschreiben, was Gegenstand des Textes bildet. Der Titel sollte auch nicht länger als zwei Zeilen in der Druckfassung ausmachen. Eventuell können Sie einen Haupttitel mit einem Untertitel verbinden. Vor dem Textbeginn ist eine Inhaltsübersicht zu erstellen. Die Titel und Untertitel des Textes sind fett zu setzen, wobei folgende Systematik einzuhalten ist: Hierarchieebene 1 I. 2
3 Hierarchieebene 2 1. Hierarchieebene Hierarchieebene 4 a) Hierarchieebene 5 aa) Hervorhebungen haben kursiv zu erfolgen. Im Lauftext können grundsätzlich keine fetten Hervorhebungen angebracht werden. 4.2 Zitierweise im Haupttext Wir bitten Sie, alle Zitatnachweise in die Fussnoten zu setzen, ebenso weiterführende Hinweise. Autorennamen im Haupttext sind in Kapitälchen zu setzen. Beispiel: Gemäss der von TSCHANNEN vertretenen Ansicht, [ ]. Fussnotenzeichen im Haupttext stehen hinter dem Punkt am Ende eines Satzes. Bezieht sich die Fussnote auf einen bestimmten Begriff in einem Satz oder auf einen Satzteil, können Fussnotenzeichen direkt hinter das betreffende Wort oder den Satzteil gesetzt werden. Beispiel: Die Protokolle können durch die Behörde auf Verlangen eingesehen werden. 22 Beispiel: In mehreren Entscheiden 22 befasste sich das Gericht mit dieser Frage. 4.3 Zitierweise in den Fussnoten Wir ersuchen Sie, dem Text kein Literaturverzeichnis anzuhängen, sondern die zitierten Werke fortlaufend in den Fussnoten aufzuführen. Bitte beachten Sie, das S. (für Seitenzahl) vor der effektiven Seitenzahl jeweils wegzulassen. Zur notwendigen Vereinheitlichung der Zitierweise gilt folgende Richtlinie: i. Beim ersten Zitieren eines Buches oder Aufsatzes: Vollzitat gemäss den nachfolgend aufgeführten Zitierrichtlinien. Beim zweiten Zitat: Abgekürztes Zitat (Nur Nachname, ohne Titelangabe, unter Verweis auf das erste ausführliche Zitat mit "FN"). Beispiel: GRIFFEL (FN 2), 27 f. i Die Reihenfolge bei mehreren Werken innerhalb der gleichen Fussnote richtet sich alphabetisch nach den Namen der Autorinnen und Autoren. Beispiel: RAINER J. SCHWEIZER/FELIX HAFNER, St. Galler Kommentar zu Art. 20 BV, Rz. 7 ff.; STEIGER/SCHWEIZER (FN 44), Rz. 13; WIRTH (FN 25), Richtlinien zur Zitierweise von bestimmten Werken i. Kommentare 3
4 St. Galler Kommentar: [Autor nur mit Nachnamen], St. Galler Kommentar zu Art. [Artikel] BV, Rz. [Randziffer] Beispiel: EHRENZELLER, St. Galler Kommentar zu Art. 180 BV, Rz. 1. Basler Kommentar: BSK [Erlass (z.b. OR I, OR II, StGB)]-[Autor nur mit Nachnamen], Art. [Artikel] N [Randziffer] Beispiel: BSK OR I-SCHNYDER, Art. 41 N 1 ff. Beispiel: BSK StGB I-SEELMANN, Art. 11 N 31 ff. Berner Kommentar: BK-[Autor nur mit Nachnamen], Art. [Artikel] [Erlass] N [Randziffer] Beispiel: BK-BREHM, Art. 50 OR N 1 ff. Zürcher Kommentar: ZK-[Autor nur mit Nachnamen], Art. [Artikel] [Erlass] N [Randziffer] Beispiel: ZK-LANDOLT, Art. 47 OR N 1 ff. Beispiel: ZK-BIAGGINI, Art. 57 BV N 10. Orell-Füssli Handkommentar: OR Handkommentar-[Autor nur mit Nachnamen], Art. [Artikel] N [Randziffer] Beispiel: OR Handkommentar-SCHOOP, Art. 44 N 5. Schweizerisches Privatrecht: [Autor mit Vor- und Nachnamen], SPR [Band]/[Teilband], [Seite] Beispiel: HANS MERZ, SPR VI/1, 180 ff. Wird nicht aus der aktuellsten Auflage eines Kommentars zitiert, sind die verwendete Auflage und das Erscheinungsjahr anzugeben. Beispiel: EHRENZELLER, St. Galler Kommentar zu Art. 2 BV, 1. Aufl. 2002, Rz. 1. Dissertationen [Autor], [Titel], Diss. [Universität] [Jahr], [Seitenzahl] Beispiel: STEFAN KOHLER, Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen in der Schweiz: eine Studie zum neuen Gentechnikrecht im Ausserhumanbereich unter Berücksichtigung von übernationalen Rahmenbedingungen, Diss. St. Gallen 2004, 132 ff. Falls die Dissertation zugleich in einer Schriftenreihe erschienen ist: [Autor], [Titel], Diss. [Universität] [Jahr], [Seitenzahl] (= [Abkürzung Schriftenreihe] [Nummer der Schriftenreihe]), [Seitenzahl] Beispiel: STEFAN LEUTERT, Polizeikostentragung bei Grossveranstaltungen, Eine Studie unter Berücksichtigung der Grundrechte, des Polizeirechts und des Abgaberechts, Diss. Zürich 4
5 2005 (= Zürcher Studien zum öffentlichen Recht 165), 1 ff. Falls die Dissertation nicht am selben Ort veröffentlicht wurde wie dort, wo sich die Universität befindet: [Autor], [Titel], Diss. [Universität], [Verlagsort] [Jahr], [Seitenzahl] (= [Abkürzung Schriftenreihe] [Nummer der Schriftenreihe]) Beispiel: ALAIN THEVENAZ, La protection contre soi-même, Etude de l article 27 alinéa 2 CC, Diss. Lausanne, Bern 1997, 66 (= ASR 598) i Habilitationen [Autor], [Titel], Habil. [Universität] [Jahr], [Seitenzahl] Beispiel: THOMAS GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht: unter besonderer Berücksichtigung des Bundessozialversicherungsrechts: ein Beitrag zu Treu und Glauben, Methodik und Gesetzeskorrektur im öffentlichen Recht, Habil. Zürich 2005, 1 ff. Falls die Habilitation nicht am selben Ort veröffentlicht wurde wie dort, wo sich die Universität befindet: [Autor], [Titel], Habil. [Universität], [Verlagsort] [Jahr], [Seitenzahl]; vgl. entsprechendes Beispiel zu Dissertationen unter iv. iv. Sammelbände (insbesondere Festschriften) [Autor], [Titel], in: [Name der Herausgeber; ohne Vornamen] (Hrsg.), [Titel der Festschrift], [Verlagsort] [Jahr], [Seitenzahl] Beispiel: GERHARD SCHMID, Selbstverantwortung und behördliche Kontrolle im Umweltrecht, in: Haller/Kölz/Müller/Thürer (Hrsg.), Festschrift für Ulrich Häfelin zum 65. Geburtstag, Zürich 1989, 557 ff. v. Zeitschriften Aktuelle Juristische Praxis (AJP): [Autor], [Titel], AJP [Ausgabe]/[Jahr], [Seite] Beispiel: MARKUS H. F. MOHLER/PATRICK GÄTTELIN/RETO MÜLLER, Unsicherheit über Sicherheit von Verfassungsbegriffen bis zur Rechtsanwendung, AJP 7/2007, 815. Causa Sport: Die Sport-Zeitschrift für nationales und internationales Recht sowie für Wirtschaft (CaS): [Autor], [Titel], CaS [Ausgabe]/[Jahr], [Seite] Beispiel: PIERMARCO ZEN-RUFFINEN/PHILIPPE SCHWEIZER, Petite Revue de Jurisprudence en Droit du Sport, CaS, 1/2007, 67 ff. Haftung und Versicherung (HAVE): [Autor], [Titel], HAVE [Ausgabe]/[Jahr], [Seite] Beispiel: BERNHARD A. KOCH/HELMUT KOZIOL, Generalklausel für die Gefährdungshaftung, HAVE 5/2005, 368 ff. Schweizerische Juristen-Zeitung (SJZ): [Autor], [Titel], SJZ [Jahrgang] (Jahr), [Seite] Beispiel: TOMAS POLEDNA, Entwicklungen im Verwaltungsrecht/Le point sur le droit administratif, 5
6 SJZ 103 (2007), 441. Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht (ZBl): [Autor], [Titel], ZBl [Jahrgang] (Jahr), [Seite] Beispiel: MICHAEL BÜTLER/PATRICK SUTTER, Verkehrssicherungspflichten gegen Steinschlag auf Strassen, ZBl 108 (2007), 469 ff. Zeitschrift für Schweizerisches Recht (ZSR): [Autor], [Titel], ZSR [Band] (Jahr) [ev. Halbband], [Seite] Beispiel: TOBIAS JAAG, Staatshaftung nach dem Entwurf für die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts, ZSR 122 (2003) II, 3 ff. Zeitschrift Sicherheit & Recht: [Autor], [Titel], Sicherheit & Recht [Ausgabe]/[Jahr], [Seite] Beispiel: PATRICK SUTTER, Recht der militärischen Operationen, Sicherheit & Recht 1/2008, 19 ff. vi. Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlagen (Erlasse, Übereinkommen usw.) sind bei ihrer ersten Nennung im Haupttext in den Fussnoten unter Angabe des Datums und der amtlichen Fundstelle anzugeben. Beispiel: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), SR 101. Beispiel: Abkommen vom 15. April 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft, SR Beispiel: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB), SR Beispiel: Kantonales Tierschutzgesetz vom 2. Juni 1991 (TSchG ZH), LS v Entscheide Bundesgerichtsentscheide werden unter Angabe der ersten Seitenzahl, der Erwägung und wenn erforderlich der genauen Fundstelle (Seitenzahl in Klammern) zitiert. Beispiel aus der amtlichen Sammlung: BGE 126 III 33 E.3 (35). Beispiel nicht publizierter Entscheide ab 2000: BGer Urteil vom 23. November 2005, 4C.325/2005 E Entscheide kantonaler Gerichte werden jeweils unter Angabe des urteilenden Gerichts und der Fundstelle zitiert. Beispiel: Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 27. März 2008, VB E. 8 ff. vi Internetquellen 6
7 Zitate aus dem Internet sind mit vollständiger Angabe der Internet-Adresse und Datum des Besuchs anzugeben, soweit dies sinnvoll erscheint. Beispiel: (besucht im Juni 2010). Im Übrigen empfehlen wir die üblichen Zitier- und Abkürzungsverzeichnisse, wie sie z.b. in PETER FORSTMOSER / REGINA OGOREK / HANS-UELI VOGT: Juristisches Arbeiten. 4. Aufl., Schulthess, Zürich 2008, wiedergegeben werden. 4.5 Umfang Rubrik Umfang (Anzahl Zeichen inklusive Leerschläge und Fussnoten unter Verwendung der S&R/S&D-Formatvorlage) Aufsätze Max Zeichen (rund 30 Manuskriptseiten) Kurzbeiträge Max Zeichen (rund 20 Manuskriptseiten) Rechtsprechung Max Zeichen (rund 8 Manuskriptseiten) Rechtsetzung Max Zeichen (rund 8 Manuskriptseiten) Weiterbildung Max Zeichen (rund 8 Manuskriptseiten) Gemäss sep. Vorgabe Anmerkung: Im Word ist die Zeichenzahl wie folgt aufzufinden: Extras, Wörter zählen, Haken bei Fuss- und Endnoten berücksichtigen, Zeichen (mit Leerzeichen) Die Kurzzusammenfassungen (abstracts) für Aufsätze und Kurzbeiträge umfassen max. 500 Zeichen. 4.6 Sprache S&R/S&D publiziert Beiträge in deutscher und französischer Sprache. Beiträge in italienischer Sprache werden nur in Ausnahmen veröffentlicht. Version vom Juli
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