Arbeitsschutz will organisiert sein!

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1 So haben Sie den Arbeitsschutz im Griff! TLAtV Arbeitsschutz will organisiert sein! Ein Ratgeber für kleine und mittlere Unternehmen - 1 -

2 Inhaltsverzeichnis Einleitung... 3 Wie organisiere ich als Unternehmer den Arbeitsschutz in meinem Betrieb?... 3 Wer hilft mir bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung? 4 Welche konkreten Forderungen aus Rechtsvorschriften zum Arbeitsschutz habe ich zu beachten?... 4 Soll ich mir Hilfestellung holen? - Fragen kostet nichts!... 5 Was ist bei Pflichtenübertragungen besonders zu beachten? 7 Kontrolle / Überwachung der Umsetzung der Festlegungen bzw. des Erreichens der gestellten Ziele... 8 Dokumentation Aufgabenübertragung im Arbeitsschutz. 9 Bezugsquellen für weitere Informationen Wer kann bei auftretenden Fragen helfen

3 Warum sollte der Arbeitsschutz im Betrieb organisiert sein? Um im Arbeitsschutz dauerhaft erfolgreich zu sein, Schlamperei, Leichtsinn, falsch verstandenem Mut, Unwissenheit im Sinne des Schutzes von Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu begegnen, ist Arbeitsschutz im Betrieb systematisch zu betreiben. Lediglich sporadisch, z. B. im Ergebnis eines Unfallereignisses die Beachtung einzelner Festlegungen im Arbeitsschutz einzufordern, bringt nicht die gewünschten langfristigen Ergebnisse. Sie sollten sich überlegen, wie Sie in die in Ihrem Unternehmen ohnehin existierenden Vorgaben zu Arbeitsabläufen, Festlegungen zum Arbeitsschutz, zu arbeitsschutzgerechtem Verhalten sinnvoll integrieren. So, wie die Beschäftigten wissen, dass sie für eine bestimmte Tätigkeit genau ein dafür vorgesehenes Arbeitsmittel zu verwenden haben, muss ihnen auch bewusst sein, dass sie z. B. in ausgewiesenen Lärmbereichen den bereitgestellten Gehörschutz zu tragen haben. Machen Sie ihrer Belegschaft klar, wie wichtig Ihnen das Leben bzw. die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter ist. Ihre Arbeitnehmer und deren Familien werden es Ihnen danken. Ihr diesbezüglicher Appell ist dann glaubhaft, wenn Sie Ihre Festlegungen zum Arbeitsschutz selbst beachten und Verstöße konsequent ansprechen. Wie organisiere ich als Unternehmer den Arbeitsschutz in meinem Betrieb? Um den Arbeitsschutz zu organisieren gilt es, sich zuerst über den Umfang des zu Regelnden einen Überblick zu verschaffen. Wo gibt es Arbeitsschutzprobleme in meinem Betrieb? bei welchen Arbeiten? an welchen Arbeitsplätzen? Wo könnten sich zukünftig Probleme ergeben? Analyse der vorhandenen bzw. der bei bestimmten Arbeiten entstehenden Gefährdungen! (Gefährdungsanalyse!) Ich kann gegen diese Gefährdungen nur dann im Vorfeld gezielt etwas tun, wenn ich sie ermittelt habe, wenn ich sie kenne! In Verbindung mit dem Festlegen entsprechender Maßnahmen komme ich auf diese Weise zu der im Arbeitsschutzgesetz geforderten Gefährdungsbeurteilung

4 Diese ist also nichts weiter, als ein sich Gedanken machen über Gefährdungen bei den unterschiedlichsten Arbeiten und die Veranlassung konkreter Maßnahmen zu deren Beseitigung. Die so entstandene Gefährdungsbeurteilung bildet die Grundlage für jegliche Arbeitsschutzarbeit im Unternehmen! Wer hilft mir bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung? Die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsrat, die Berufsgenossenschaften sowie im Freistaat Thüringen der Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz (TLAtV) als staatliche Arbeitsschutzbehörde mit seinen Regionalinspektionen in Erfurt, Gera, Nordhausen und Suhl(Adressen siehe Seite 12). Welche konkreten Forderungen aus Rechtsvorschriften zum Arbeitsschutz habe ich zu beachten? (Vorschriftenanalyse!) Was gilt es umzusetzen, zu regeln? - Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsplätze bzw. Tätigkeiten - sicherheitstechnische Betreuung, ggf. Unternehmermodell - Unterweisungsplanung u. -durchführung (siehe Unterweisungsheft des TLAtV Arbeits- und Gesundheitsschutz: Unterweisung / Weiterbildung / Dokumentation ) - Benennung von Sicherheitsbeauftragten (ab 21 Arbeitnehmer) - Unfallauswertungen - arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, betriebsärztliche Betreuung - Benennung von Ersthelfern - Vorhalten von Betriebsanweisungen beim Umgang mit Gefahrstoffen sowie bei der Benutzung von Arbeitsmitteln, von denen eine Gefahr ausgeht - Prüfung von Arbeitsmitteln, Festlegung von Prüfzyklen - Auswahl, Benennung befähigter Personen für die Durchführung dieser Prüfungen - Ggf. Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen, ggf. erforderliche Kontaktaufnahme mit einer zugelassenen Überwachungsstelle - Berücksichtigung von Forderungen aus den verschiedensten zutreffenden Rechtsgebieten wie z. B. dem Gefahrstoffrecht, den Sozialvorschriften im Straßenverkehr, dem Jugendarbeitsschutz, dem Mutterschutz,

5 Soll ich mir Hilfestellung holen? - Fragen kostet nichts! Die Mitarbeiter des Thüringer Landesbetriebes für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz geben Ihnen gerne Auskunft, was für Ihr Unternehmen zu beachten ist. Um sinnvolle Regelungen zur betrieblichen Umsetzung dieser Forderungen zu treffen, ist die Struktur des Unternehmens näher zu betrachten! Wie ist mein Unternehmen aufgebaut? Wer macht was? Wo lassen sich welche Arbeitsschutzaufgaben effizient einbinden? Welche Aufgaben kann ich wohin sinnvoll delegieren, wem übertragen? Verfüge ich über eine Sicherheitsfachkraft (Sifa), oder praktiziere ich das so genannte Unternehmermodell der Berufsgenossenschaft? Aufgaben, wie die Durchführung von Unterweisungen, die Planung von Vorsorgeuntersuchungen oder die Überprüfung von Arbeitsmitteln, zählen nicht zum Aufgabenspektrum der Sifa und sollten von anderen befähigten Beschäftigten wahrgenommen werden. Wer sind die Leistungsträger meines Betriebes, wer ist womit befasst und dementsprechend für bestimmte Aufgaben im Arbeitsschutz geeignet? Wer erteilt Arbeitsaufträge, mit welcher Konkretheit, wie welche Arbeiten auszuführen sind? (BL,..., Meister, Vorarbeiter ) Wichtig! Bei der Erteilung von Arbeitsaufträgen gilt es auch auf Erfordernisse des Arbeitsschutzes mit einzugehen! O. g. Personenkreis hat über das in seinem Verantwortungsbereich erforderliche Arbeitsschutzwissen zu verfügen und kennt das unmittelbare Unfallgeschehen. Insofern ist es durchaus sinnvoll, die turnusmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten durch diese Personen durchführen zu lassen und sie bei notwendigen Aktualisierungen der Gefährdungsbeurteilung mit einzubeziehen

6 Wo, bei welchen Arbeiten ist welches Wissen im Arbeitsschutz gefragt? Wichtig! Lassen Sie Ihre Arbeitnehmerschaft bei den Unterweisungen zu Wort kommen! Auf diese Weise erfahren Sie unmittelbar, wo noch Handlungsbedarf im Sinne des Arbeitsschutzes besteht. Wer kümmert sich um die Beschaffung von Arbeitsmitteln und persönlichen Schutzausrüstungen? Wichtig! Vor der Beschaffung von Arbeitsmitteln und deren Bereitstellung sollte geklärt sein, dass von diesen keine Gefahr ausgeht, dass diese dem Stand der Technik entsprechen. Hier besteht ggf. Konsultationsbedarf mit dem Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz! Sind die ausgewählten persönlichen Schutzausrüstungen geeignet, die Schutzziele zu erreichen? Damit erforderliche persönliche Schutzausrüstungen nie ausgehen, ist deren Nachschub zu organisieren. Wer ist für Personalangelegenheiten zuständig? Wichtig! Die Planung und Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist Aufgabe des Betriebes! Die Verantwortung dafür liegt nicht beim Betriebsarzt! Naheliegend ist es, den mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befassten Mitarbeiter die Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu übertragen. Wer kümmert sich um Wartung und Instandhaltung von Arbeitsmitteln, Maschinen und Anlagen? Wichtig! Sinnvoll ist es, demjenigen auch die Überwachung der Durchführung regelmäßig erforderlicher Prüfungen zu übertragen

7 Wer verfügt über entsprechende Kenntnisse, Fähigkeiten und Berufserfahrung im Zusammenhang mit der Prüfung von bestimmten Arbeitsmitteln? Wichtig! Diese Beschäftigten können, bei Erfüllung o. g. Voraussetzungen als befähigte Personen seitens des Arbeitgebers für die Durchführung bestimmter Prüfungen benannt werden. Ist das nicht der Fall, sind außerbetriebliche Prüfer zu bestellen. Was ist bei Pflichtenübertragungen besonders zu beachten? Wenn Sie als Unternehmer Pflichten delegieren, müssen Sie die entsprechenden Verantwortungsbereiche eindeutig zuweisen. Wo fängt die Verantwortung an? Wo endet sie? Verantwortung kann nur der übernehmen, der in seinem Verantwortungsbereich auch weisungsbefugt ist. Jene Mitarbeiter, denen Sie Unternehmerpflichten übertragen, müssen zur Wahrnehmung dieser (Unternehmer-) Verantwortung auch in der Lage sein, d.h. sie müssen geeignet sein. Das sind sie im Normalfall, wenn sie fachkundig und zuverlässig sind. Die strafrechtliche Verantwortung verbleibt bei dem Vorgesetzten, der durch fehlerhafte Personalauswahl Arbeitsschutzpflichten auf ungeeignete Mitarbeiter überträgt. Auch wenn die Übertragung auf eine geeignete Person erfolgte, verbleiben noch wesentliche Pflichten beim Vorgesetzten bzw. Unternehmer. Sie haben sich regelmäßig mittels Kontrollen zu vergewissern, dass die von Ihnen weiter delegierten Pflichten auch gewissenhaft wahrgenommen werden. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass mit der Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit diese die Unternehmerverantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz übernimmt

8 Kontrolle / Überwachung der Umsetzung der Festlegungen bzw. des Erreichens der gestellten Ziele Wie bekomme ich Rückinformationen über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben? Sie setzen das Thema Arbeitsschutz regelmäßig in Dienstbesprechungen mit auf die Tagesordnung und lassen sich über den Stand der Aufgabenrealisierung und Umsetzung von Maßnahmen berichten. Ihr Unternehmen funktioniert nur dann in Ihrem Sinne, wenn Ihr Wort zählt und Ihre Festlegungen ausnahmslos von der Belegschaft beachtet werden. Diese Aussage gilt auch für den Arbeitsschutz in Ihrem Betrieb. Nachdem diese grundlegenden Ermittlungen durchgeführt und damit verbundene Überlegungen angestellt wurden, geht es im Folgenden darum, entsprechende Festlegungen zu treffen und diese schriftlich zu fixieren. Sie sollen schließlich überprüfbar sein. Das Arbeitsschutzgesetz und die berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV A1 schreiben eine schriftliche Pflichtenübertragung vor. Bedenken Sie stets: Festlegungen, die keiner Kontrolle unterliegen, haben auf Dauer keinen Bestand! - 8 -

9 Dokumentation Aufgabenübertragung im Arbeitsschutz Wer kümmert sich um was? Sicherheitsfachkraft:... Unternehmermodell? Betriebsarzt:... Sicherheitsbeauftragte/r:... Ersthelfer:... Mit der Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen betraut:... Mit der Planung und Durchführung von Unterweisungen beauftragt:... Mit der Überwachung der Durchführung erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln, Maschinen und Anlagen betraut:... Für die Durchführung von Prüfungen benannte befähigte Personen: Name: Wofür? Weitere beauftragte Personen (z. B. Gefahrgutbeauftragter,...) : Name: Wofür? - 9 -

10 Turnusmäßige Überprüfung von Arbeitsmitteln, Maschinen und Anlagen Arbeitsmittel / Maschine / Anlage (Standort) Art der Prüfung letzte Prüfung Prüfergebnis (o.k. / Mängel) nächste Prüfung Prüfer Unterschrift

11 Übrigens, kennen Sie unser Unterweisungsheft schon? Wenn nein, dann sollten Sie es unverzüglich anfordern!

12 Bezugsquellen für weitere Informationen Art Bezugsquellen Internetadressen Bundesgesetze und Verordnungen Landesrecht Thüringen Bundesgesetzblatt Bundesanzeiger Verlag GmbH Amsterdamer Str Köln Thüringer Staatsanzeiger Gesetz- und Verordnungsblatt Wer kann bei auftretenden Fragen helfen? Bei Fragen und mit Hinweisen können Sie sich an folgende Stellen wenden: Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz Karl-Liebknecht-Straße 4 (03681) Suhl (03681) direktorin@tlatv.thueringen.de Regionalinspektion Erfurt Linderbacher Weg 30 (0361) Erfurt (0361) ri.erfurt@tlatv.thueringen.de zugeordnete Aufsichtsgebiete: Stadt Erfurt Landkreis Gotha Stadt Weimar Landkreis Sömmerda Ilm-Kreis Landkreis Weimarer Land Regionalinspektion Nordhausen Gerhart-Hauptmann-Str. 3 (03631) Nordhausen (03631) ri.nordhausen@tlatv.thueringen.de zugeordnete Aufsichtsgebiete: Landkreis Nordhausen Kyffhäuserkreis Landkreis Eichsfeld Unstrut-Hainich-Kreis Regionalinspektion Gera Otto-Dix-Straße 9 (0365) Gera (0365) ri.gera@tlatv.thueringen.de zugeordnete Aufsichtsgebiete: Stadt Gera Landkreis Altenburger Land Stadt Jena Landkreis Greiz Saale-Holzland-Kreis Landkreis Saalfeld-Rudolstadt Saale-Orla-Kreis Regionalinspektion Suhl Hölderlinstraße 1 (03681) Suhl (03681) ri.suhl@tlatv.thueringen.de zugeordnete Aufsichtsgebiete: Stadt Suhl Landkreis Hildburghausen Stadt Eisenach Landkreis Schmalkalden-Meiningen Wartburgkreis Landkreis Sonneberg Herausgeber: Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz Karl-Liebknecht-Straße 4, Suhl Verantwortlich: Falk Haase Autoren: Dipl.-Phys. Horst Schröter Dipl.-Ing. oec. Rolf Krüger Internet: Stand: Mai 2012 Nachdruck, Vervielfältigung und Übersetzung, auch auszugsweise, sind nur mit vorheriger Zustimmung des TLAtV und mit Quellenangabe gestattet. 12

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