ULV informiert 5/13. Willi Mück Stellvertretender Vorsitzender

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1 Willi Mück Stellvertretender Vorsitzender Gesetzliche Rente und Betriebliche Altersvorsorge bilden zusammen die Lohnersatzfunktion des Alterseinkommens Die Betriebliche Altersvorsorge ist in einer Versorgungsordnung zu regeln Stuttgart, Dezember 2013 Die Alterssicherung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beruht auf einem Zwei-Säulen-System. Es besteht aus der gesetzlichen Rente als dem sozialversicherungsrechtlichen Teil (erste Säule) und der Zusatzversorgung aus der Betrieblichen Altersvorsorge als dem arbeitsrechtlichen Teil (zweite Säule) der Alterssicherung. Dieses kollektive Zwei-Säulen-System hat Lohnersatzfunktion und dient der Sicherung des Lebensstandards im Alter. Materiell wird die Betriebliche Altersvorsorge in zeitgemäßer Form als Mischfinanzierung aus Arbeitgeberbeitrag und ergänzender Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer/innen organisiert. Inhaltlich und organisatorisch ist sie in einer Versorgungsordnung zu gestalten, die arbeitsrechtlich durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einheitszusage des Arbeitgebers festgelegt wird. Willi Mück Seite 1 von 11 ULV informiert 5/13

2 Inhalt 1. Betriebliche Altersvorsorge als Teil des Alterssicherungssystems Das Zwei-Säulen-System der Alterssicherung für Arbeitnehmer/innen Der materielle Charakter der Betrieblichen Altersvorsorge Funktionen der Betrieblichen Altersvorsorge Die Versorgungsordnung zur Gestaltung der Betrieblichen Altersvorsorge und ihre arbeitsrechtliche Regelung Die Versorgungsgrundsätze Die ULV Versorgungswerke Willi Mück Seite 2 von 11 ULV informiert 5/13

3 1. Betriebliche Altersvorsorge als Teil des Alterssicherungssystems ULV Versorgungswerk für Erziehungs-, Bildungs- und Sozialeinrichtungen Unterstützung Leistung Vorsorge e. V. lässt sich von dem Grundgedanken leiten, dass die Betriebliche Altersvorsorge Bestandteil der Arbeitsbedingungen und damit Teil des Alterssicherungssystems der Arbeitnehmer/innen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahre 1983 den Versorgungscharakter der Betrieblichen Altersvorsorge bestätigt und ihr die Aufgabe zugewiesen, den Arbeitnehmer/innen den vor ihrem Ruhestand erreichten Lebensstandard bewahren zu helfen. Im staatlichen Sozialgefüge komme so das Gericht - der Betrieblichen Altersvorsorge nach der gesetzlichen Rente somit ein fester Platz als zweite Säule der Alterssicherung zu; ihr sei Entgeltcharakter beizumessen. Vor dem Europäischen Gerichtshof hat die Bundesregierung im Jahre 2009 ausgeführt, dass die Betriebliche Altersvorsorge als Teil der finanziellen Sicherung der Arbeitnehmer/innen im Alter ein elementarer Bestandteil der Arbeitsbedingungen ist. Der notwendige hohe Verbreitungsgrad könne über kollektive Betriebsrentensysteme erzielt werden. 2. Das Zwei-Säulen-System der Alterssicherung für Arbeitnehmer/innen Die Alterssicherung der Arbeitnehmer/innen beruht auf einem kollektiven Zwei- Säulen-System mit der gesetzlichen Rente als sozialversicherungsrechtlicher und der Betrieblichen Altersvorsorge als arbeitsrechtlicher Säule. In diesem System ist die gesetzliche Rente die wichtigste Quelle des Alterseinkommens, die um eine Zusatzversorgung aus der Betrieblichen Altersvorsorge ergänzt wird. Die private Vorsorge als dritte Säule bietet im Gegensatz zum gesetzlich und arbeitsrechtlich geregelten kollektiven Zwei-Säulen-System eine zusätzliche Sicherung. Sie bleibt den finanziellen Möglichkeiten und der individuellen Willi Mück Seite 3 von 11 ULV informiert 5/13

4 Verantwortung jedes und jeder Einzelnen überlassen und ist nicht Teil des regulierten Alterssicherungssystems. Die zwei Säulen gesetzliche Rente und Betriebliche Altersvorsorge müssen im Alter das Erwerbseinkommen ersetzen, den Lebensstandard der Arbeitnehmer/innen sichern und Altersarmut verhindern. Beide sind gesetzlich normiert: die gesetzliche Rente im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) und die Betriebliche Altersvorsorge im Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Die Versorgungszusagen der Betrieblichen Altersvorsorge sind über arbeitsrechtliche Regelungen auszugestalten. Die aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V. stellte auf ihrer Jahrestagung 2013 durch ihren Vorsitzenden fest, dass die Betriebsrente neben der gesetzlichen Rente das System der Altersvorsorge ist, dem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am meisten Vertrauen entgegenbringen (siehe aba BetrAV 5/2013, Seite 376), kollektive Systeme und Angebote eindeutig in den Mittelpunkt rechtlicher Rahmenbedingungen und kommunikativer Förderung gestellt werden müssen (ebenda Seite 380). Bernhard Wiesner, Senior VP Corporate Pensions Bosch-Gruppe und Vorstandsmitglied der aba führt in seinem Kommentar in aba BetrAV 6/2012, Seite 467 u. a. folgendes aus: Statt knappe Steuer- und Förderressourcen in teuren, ineffizienten, individualisierten Konzepten privater Altersvorsorge der dritten Säule zu verwenden gilt es, staatliche Förderung in der gesamten EU auf die Verbreitung kollektiv strukturierter, besonders kostengünstiger betrieblicher Altersvorsorge zu konzentrieren. Es spricht daher alles dafür, das traditionelle Drei-Säulen-Konzept der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge im Grundsatz zu überprüfen und für die Zukunft ein Zwei-Säulen-Konzept von gesetzlicher und betrieblicher Altersvorsorge zu präferieren. Die klare Präferenz kapitalgestützter Altersvorsorge muss im Willi Mück Seite 4 von 11 ULV informiert 5/13

5 mainstream auf der zweiten Säule liegen. Individualisierte Formen der Altersvorsorge in der dritten Säule werden weder heute noch in der Zukunft in ihrer Gesamteffizienz mit den Hochleistungsformen kollektiv strukturierter betrieblicher Altersvorsorge mithalten können. Damit soll nicht die generelle Berechtigung der dritten Säule in Frage gestellt werden. Der wohlbedachte Einsatz individualisierter Systeme der dritten Säule hat auch in Zukunft dort eine Berechtigung, wo die zweite Säule als effizienter mainstream wegen fehlender Arbeitsbeziehungen etc. nicht hinreichen kann. Dort und nur dort gilt es, die dritte Säule als Option kapitalgestützter Altersvorsorge mit staatlicher Förderung zu platzieren. 3. Der materielle Charakter der Betrieblichen Altersvorsorge Versorgungslücken zwischen dem letzten Arbeitseinkommen und der gesetzlichen Rente und zusätzlich mögliche Rentenverluste bei vorgezogenen Renten können zu einer beachtlichen Unterdeckung des Alterseinkommens führen und damit zu erheblichen Einschränkungen des im Erwerbsleben erworbenen Lebensstandards bis hin zur Altersarmut. Dieser Unterdeckung kann mit einer Zusatzversorgung aus der Betrieblichen Altersvorsorge wirkungsvoll begegnet werden. Nach den Änderungen im Rentenrecht seit den 1990er Jahren erfüllt die gesetzliche Rente nur noch teilweise die Lohnersatzfunktion; der verbleibende Teil sollte im Rahmen des Zwei-Säulen-Systems mit der Betrieblichen Altersvorsorge abgesichert werden. Beide Säulen zusammen können die Lohnersatzfunktion erfüllen. Die Betriebliche Altersvorsorge wird benötigt, um den im Arbeitsleben erreichten Lebensstandard zu wahren und häufig auch um Altersarmut zu vermeiden. Ohne Zusatzversorgung aus der Betrieblichen Altersvorsorge würden die Arbeitnehmer/innen der privaten Vorsorge überlassen. Das würde aber gesellschaftlich nicht funktionieren. Lebensstandardsicherung und Vermeidung von Altersarmut sind jedoch nicht zu stemmen mit der Entgeltumwandlung als allein von den Arbeitnehmer/innen finanzierter Variante der BAV. Vielen Arbeitnehmer/innen fehlt dafür einfach das Willi Mück Seite 5 von 11 ULV informiert 5/13

6 Geld. Eine sozialpolitisch verantwortbare zusätzliche Alterssicherung sieht anders aus. Umzukehren ist also der seit Einführung des gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltumwandlung im Jahr 2002 anhaltende Trend, sie gleichzusetzen mit der Betrieblichen Altersvorsorge. Für ULV e. V. besteht die sozialpolitisch verantwortbare Lösung in der mischfinanzierten Betrieblichen Altersvorsorge. Hierzu trägt vor allem der Arbeitgeber bei, ergänzt um die Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer/innen. Neben der sozial ausgewogenen Verteilung der Lasten bewirkt diese Finanzierungsform ein Gestaltungsinteresse beider Seiten am jeweiligen Versorgungswerk. Damit können vor allem Arbeitnehmer/innen mit Durchschnittseinkommen oder Niedriglöhnen, die sich eine (ausreichende) Entgeltumwandlung nur schwer oder gar nicht leisten können, eine zusätzliche Alterssicherung erreichen. Über eine weitergehende Entgeltumwandlung muss Jede/r selbst entscheiden je nach den individuellen Möglichkeiten. Sie kann jedoch kein Ersatz sein für die kollektive Sicherung des Alterseinkommens mit der mischfinanzierten Betrieblichen Altersvorsorge. Betriebliche Altersvorsorge hat Entgeltcharakter. Ihre Leistungen sind aufgeschobenes Arbeitsentgelt. Für die während des Arbeitslebens für das Unternehmen, die Einrichtung oder die Schule erbrachte Vorleistung erhalten die Arbeitnehmer/innen das Entgelt im Ruhestand in Form der ihnen zugesagten Versorgungsleistung. In der Gesellschaft setzt sich das Zwei-Säulen-System mehr und mehr durch, und die Betriebliche Altersvorsorge entwickelt sich immer stärker zum Gegenstand der Arbeitsverhältnisse. Willi Mück Seite 6 von 11 ULV informiert 5/13

7 4. Funktionen der Betrieblichen Altersvorsorge Neben der gesetzlichen Rente als sozialversicherungsrechtlicher Säule der Alterssicherung stellt die Betriebliche Altersvorsorge eine eigenständige arbeitsrechtliche Säule der Alterssicherung dar. Sie ist nicht der Ausputzer für den Rückzug des Staates aus seiner rentenpolitischen Verantwortung. Dennoch steht sie in der Regel in nachfolgender Beziehung zur gesetzlichen Rente, weil realistisch nur im Zusammenwirken der sozialversicherungsrechtlichen und der arbeitsrechtlichen Säule für Arbeitnehmer/innen eine auf Lebensstandardsicherung und Vermeidung von Altersarmut gerichtetes Alterseinkommen gesichert werden kann. Die Betriebliche Altersvorsorge ergänzt die gesetzliche Rente (mischfinanzierte Ergänzungsfunktion), ersetzt das sinkende gesetzliche Rentenniveau (Ersatzfunktion durch Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer/innen) und kann Rentenverluste ausgleichen, die bei langjährig Versicherten (35 Versicherungsjahre) bei Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente entstehen (arbeitgeber- oder mischfinanzierte Ausgleichsfunktion). 5. Die Versorgungsordnung zur Gestaltung der Betrieblichen Altersvorsorge und ihre arbeitsrechtliche Regelung Die Betriebliche Altersvorsorge muss inhaltlich und organisatorisch mit einer Versorgungsordnung gestaltet werden, denn ohne geregelte Bedingungen kann sie weder eingeführt noch verändert werden (Blomeyer, BetrAVG, 5. Auflage, Anh. 1 Rn. 407). Die Versorgungsordnung ist Kern eines arbeitsrechtlichen Versorgungswerks. Weitere Teile sind ergänzende Versorgungsgrundsätze und Unterlagen zur qualifizierten Information und Beratung der Arbeitnehmer/innen. Außerdem gehören dazu die Bedingungen des Vorsorgeträgers, für die in der Versorgungsordnung bindende Vorgaben gemacht werden. Die Bedingungen des Vorsorgeträgers (und Willi Mück Seite 7 von 11 ULV informiert 5/13

8 bei der Unterstützungskasse des eingebundenen Rückdeckungsversicherers) müssen immer der Versorgungsordnung folgen. Da die Betriebliche Altersvorsorge mit Ihrem Entgeltcharakter fester Bestandteil der Arbeitsbedingungen ist, mit der die Lebensbedingungen der Arbeitnehmer/innen im Ruhestand verbessert werden, wird die Versorgungsordnung arbeitsrechtlich als Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder als Einheitszusage des Arbeitgebers in Form einer vertraglichen Einheitsregelung oder Gesamtzusage geregelt. Der Arbeitgeber und die Arbeitsvertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) sowie die Betriebsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat / Personalrat / Mitarbeitervertretung) sind dabei streng an die Vorschriften des BetrAVG gebunden. Nur die Tarifvertragsparteien (Arbeitgeberverband / Arbeitgeber und Gewerkschaft) haben einen weiten Gestaltungsspielraum, denn nach Paragraph 17 Absatz 3 Satz 3 BetrAVG können sie wegen des Tarifvorrangs von weiten Teilen dieses Gesetzes abweichen. Sie müssen dieses Recht allerdings selbst ausüben, eine Delegation auf den Arbeitgeber, die Arbeitsvertragsparteien oder die Betriebsparteien ist ausgeschlossen. Mit der Versorgungsordnung wird eine Betriebliche Altersvorsorge eingeführt, gestaltet und ggf. optimiert oder reorganisiert. Darin werden die Versorgungsbedingungen und deren Finanzierung geregelt, organisatorische Fragen geklärt, Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung konkretisiert. Die Versorgungsordnung muss all dies abschließend regeln, sie sollte übersichtlich und klar formuliert sein und sich wegen der gebotenen Transparenz auf wesentliche gesetzliche Vorschriften beziehen. Wie Allgemeine Arbeitsbedingungen durch Manteltarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesamtzusage / vertragliche Einheitsregelung des Arbeitgebers die Arbeitsverhältnisse regeln, so gestaltet die Versorgungsordnung mit den gleichen arbeitsrechtlichen Regelungsinstrumenten die Betriebliche Altersvorsorge. Dementsprechend umfassen die Versorgungsordnungen im ULV- Musterversorgungswerk nachfolgende Regelungsgegenstände: Willi Mück Seite 8 von 11 ULV informiert 5/13

9 die Präambel, den Geltungsbereich, die Rechtsgrundlagen, die Versorgungszusage, den Durchführungsweg, die Finanzierung, die Leistungen, den Beginn der Versorgungsleistungen, die Unverfallbarkeit, das vorzeitige Ausscheiden, die Sonderkonditionen, die Anpassung der laufenden Betriebsrentenleistungen, die Durchführung der Versorgungsordnung, die Laufzeit und als Anlage: Ergänzende Versorgungsgrundsätze. Versorgungszusagen der Betrieblichen Altersvorsorge müssen sich nach den Zielen und Notwendigkeiten einer zusätzlichen Alterssicherung für die Arbeitnehmer/innen und nach den Möglichkeiten der Unternehmen / Einrichtungen / Schulen richten und nicht nach den Interessen der Vorsorgeträger. Deshalb darf die Versorgungsordnung sich nicht über eine pauschale Verweisung den Bedingungen des Vorsorgeträgers unterwerfen. Sie muss vielmehr die vom Vorsorgeträger (und vom eingebundenen Rückdeckungsversicherer bei der Unterstützungskasse) zu erfüllenden Bedingungen festlegen. Dazu gehören: klassische Unisex-Rententarife mit der Möglichkeit von Sonderkonditionen unabhängig von der Größe der Unternehmen / Einrichtungen / Schulen, Rechnungsgrundlagen in Form anerkannter Sterbetafeln, gesetzlich festgelegter Rechnungszins, Verwendung aller Überschüsse in der Ansparphase zur Erhöhung der Anwartschaft und in der Rentenbezugszeit zur Erhöhung der laufenden Leistungen, Willi Mück Seite 9 von 11 ULV informiert 5/13

10 Festlegung des Endalters, Verteilung der Vertragskosten, Festlegung der Leistungsarten. Die Versorgungsordnung regelt die vorzeitige vertragliche Unverfallbarkeit für arbeitgeberfinanzierte Teile einer Versorgungszusage, bestimmt den Informations- und Beratungsprozesses zugunsten der Arbeitnehmer/innen. Diese Aufgabe wird auf den Vorsorgeträger oder das beauftragte Beratungsunternehmen übertragen; die Beratung wird für die Personalakte protokolliert, bestimmt, dass die Beratungshaftung des Vorsorgeträgers oder Beratungsunternehmens zu dokumentieren ist, kann durch Tarifvertrag die Überschussanpassung für die laufende Betriebsrente bei der Unterstützungskasse regeln, weist aus Transparenzgründen auf die gesetzlichen Verjährungsfristen hin. 6. Die Versorgungsgrundsätze Versorgungsordnungen zur Gestaltung der Betrieblichen Altersvorsorge können nicht alle Fragen enthalten, die aus Transparenzgründen dargestellt werden sollten. Deshalb erhalten Versorgungsordnungen, die mit Unterstützung und ULV e. V. entwickelt worden sind, zur weitergehenden Information als Anlage die Ausarbeitung: Ergänzende Versorgungsgrundsätze Betriebliche Altersvorsorge. Diese Versorgungsgrundsätze greifen Fragen auf, die in der Versorgungsordnung selbst nicht ausdrücklich geregelt / dargestellt sind und enthalten im Anhang eine Beschreibung des in der Versorgungsordnung festgelegten Durchführungsweges. Willi Mück Seite 10 von 11 ULV informiert 5/13

11 7. Die ULV Versorgungswerke ULV e. V. richtet nach Bedarf für einzelne Bereiche Versorgungswerke ein. Darüber wird in ULV informiert (Serie 1) berichtet. Verfasser und verantwortlich Willi Mück, Hubert Schmalz Redaktion Gisela Graf, Hermann Schmid Verantwortlich Willi Mück ULV Versorgungswerk für Erziehungs-, Bildungs- und Sozialeinrichtungen - Unterstützung Leistung Vorsorge e.v. Industriestraße 24, Stuttgart; Fax: info@ulv-ev.de Amtsgericht Stuttgart Vereinsregister Nummer Finanzamt Stuttgart - Körperschaften, AZ: SG: IV/43 Geschäftsführender Vorstand (ges. Vertreter 26 BGB) Lutz Zobel, Willi Mück, Peter Sagert Willi Mück Seite 11 von 11 ULV informiert 5/13

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