Spielend lernen. Präventives Spiel- und Lernprogramm für Kinder ab 18 Monaten bis 3 Jahren und deren Eltern
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- Maximilian Brinkerhoff
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1 Spielend lernen schritt:weise (SRK Baselland) Präventives Spiel- und Lernprogramm für Kinder ab 18 Monaten bis 3 Jahren und deren Eltern Aufsuchend (ein Hausbesuch pro Woche, Programm 18 Monate) Für sozial benachteiligte Familien seit Frühjahr 2010, Kanton Baselland
2 Häusliche Gewalt "Häusliche Gewalt liegt vor bei ausgeübter bzw. angedrohter Gewalt innerhalb einer bestehenden oder bereits aufgelösten familiären, ehelichen oder partnerschaftlichen Beziehung oder gegenüber involvierten Drittpersonen. Häusliche Gewalt besteht aus physischen, psychischen oder sexuellen Gewaltformen. Somit ist bei HG nicht die Wohnform bestimmend, sondern die Form der Beziehung (auch bis 1 Jahr nach Trennung/Scheidung) Offizialdelikt, aber das Opfer hat schriftliche Möglichkeit der Sistierung von 6 Mte (keine Gefahr mehr Aufhebung Strafverfahren)
3 Verdachtsmomente Verdacht emphatische aber aktive direkte Nachfrage Bestätigung Abklärung des Gefährdungsausmasses Verletzungen? Art und Dauer der Misshandlungen? Angst nach Hause zu gehen? Kinder in Sicherheit? Krisenplan Notfallkarte für Betroffene mit wichtigen Telefonnummern und ev. med. Unterlagen abgeben Notfallkoffer (Ausweise, Geld, Kleider etc.) Erreichbarkeit sichern: Freundin anvertrauen und wichtige Telefonnummern im Handy speichern Polizei informieren (ev. im voraus) Schutz der gewaltbetroffenen Person ist bester Kinderschutz!
4 Polizeiliche Sofortmassnahmen Tel. 117 / 112 (Sozialdienst der Polizei / Tel. 117) Bei Gefährdung (Drohung innerhalb einer bestehenden oder aufgelösten familiären/partnerschaftlichen Beziehung: Polizeigewahrsam bis längstens 24h bei ernsthafter Gefährdung Auch ohne Tätlichkeit möglich, wenn sie sich nicht verständigen können und die Betroffenen Angst haben Strafverfahren möglich (je nach Schwere und Wiederholung). Weitere Inhaftierung kann durch Kriminalkommissär verfügt werden.
5 Wegweisung und Rückkehrverbot (Polizeigesetz BS 37) Polizei verfügt unter Strafandrohung (Art. 292 StGB) die Wegweisung und das Betretungsverbot (12 Tage) für die gewaltausübende Person Verbot jeglicher Kontaktaufnahme Zivilgericht ist Beschwerdestelle (keine aufschiebende Wirkung) und auch zuständig für verlängernde Schutzmassnahmen Die Polizei bietet den Opfern immer die Opferhilfestellen an Getrennte Einvernahme bei den Polizeieinsätzen Sind Kinder dabei, erhält das AKJS immer Bericht > Prüfung Kindesschutzmassnahmen
6 Prüfung von Kindesschutzmassnahmen Getrennte Einvernahme bei den Polizeieinsätzen Sind Kinder und Jugendliche anwesend, informiert die Polizei die Abteilung für Kindes- und Jugendschutz (AKJS) Prüfung von Kindesschutzmassnahmen (bei Erwachsenen Bevormundeten oder Verbeiständeten prüft die Vormundschaftsbehörde)
7 Zivilgericht Eheaudienz Persönliche Anmeldung ab Uhr (Di und Do) Bäumleingasse 5, 2. Stock (mit zweckdienlichen Unterlagen) Auskünfte in ehe- und familienrechtlichen Fragen durch einen PräsidentIn Erlass von vorsorglichen Verfügungen in dringenden Fällen
8 Lernprogramm gegen häusliche Gewalt : Gewalt Respekt und Anerkennung Reden, Verhandeln und Streiten Männlichkeit Partnerschaft Vater-Sein Krisenbewältigung
9 Männerbüro Region Basel Beratungsstelle für gewalttätige und gewaltbetroffene Männer und Jugendliche Persönliche und telefonische Beratung Gesprächsgruppen für Männer Weiterbildung und Beratung von Fachpersonen und Institutionen Beratung von Männern, die mit ihrer Gewalttätigkeit aufhören wollen die selbst Gewalt erlebt haben in Lebens- und Identitätskrisen sind die ein Gespräch von Mann zu Mann suchen
10 Vorbereitung in der Praxis Sicherheit als oberste Maxime (Kinder, weitere Familienmitglieder, Praxisangestellte) Praxisstress, Faktor Zeit > nichts überstürzen Kinderschutzblatt, - ordner Sozialanamnese und Handynummern Telefon Behörden/Fachstelle: AKJS (BS) Vormundschaftsbehörde (-präsidentin) der Gemeinde (BL) Fachstelle für Kindesschutz (BL) Frauenhaus Muster Gefährdungsmeldung
11 Bereiche des Kinderschutzes Schematische Darstellung
12 Kinderschutzgruppe im UKBB Assistenzarzt Pädiatrie Oberarzt Pädiatrie Oberarzt Psychiatrie KinderärztIn HausärztIn LehrerIn Pädiatrie Kinderchirurgie Pflege Sozialberatung Kinder- Jugendpsychiatrie Kindergynäkologie Ophthalmologie Gerichtsmedizin AKJS/VB JUGA Polizei Justiz Opferhilfe Sozialdienst Schulsozialarbeit
13 Ziele der Interventionen 1. Hilfe bei der Klärung und Einordnung der Ereignisse ( ="Diagnose") 2. Schutz des Opfers 3. Hilfe zu Veränderungen - keine Wiederholung der Misshandlung - bessere Bewältigung der erlittenen Traumen
14 Interventionsmöglichkeiten Kooperation mit der Familie (freiwilliger Weg) Kooperation mit der Vormundschaftsbehörde (zivilrechtlicher Weg) Kooperation mit der Justiz (strafrechtlicher Weg)
15 Kooperation mit Familie bei leichteren Fällen mit (sehr) geringem Risiko Elterngespräche im Spital Regelmässige Kontrollen beim Kinderarzt Je nach Alter Einbezug der Mütterberatung Unterstützung, Stabilisierung mittels sozialem Netz (Familie, Freunde, Kindergarten, Schule ) Einschalten Sozialberatung (Stabilisierung negativer sozialer Faktoren) Psychotherapie für das Kind Familien- und Erziehungsberatung
16 Kooperation mit Vormundschaftsbehörde Bei ungenügender Compliance oder erheblicher Gefährdung des Kindswohls Die Vormundschaftsbehörde kann - die Familie zu Massnahmen verpflichten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und - Die nötigen Kontrollen anordnen
17 Zivilrechtlicher Kindesschutz Art. 307 bis 317 ZGB Wichtigste Massnahmen: - Beistandschaft (ZGB 308, 309, 325 ) - Aufhebung der elterlichen Obhut (ZGB 310, 314a) - Entzug der elterlichen Sorge (ZGB 311, 312)
18 Kooperation mit Strafbehörde Manchmal Anzeige nötig gute Kooperation mit der Familie und enge Zusammenarbeit mit der Vormundschaftsbehörde sind jedoch weitaus griffigere Kindesschutzmassnahmen
19 Strafrechtlicher Kindesschutz (StGB) Wer arbeitet im Bereich des strafrechtlichen Kinderschutzes? Jugendanwaltschaft (Opferbefragung bei Anzeige, strafrechtliche Abklärung benannter jugendlicher Täter) Polizei (sucht Täter) Staatsanwaltschaft (Täter benannt)
Tel. 117/112 Häusliche Gewalt ist kein Tabu! Wegweisung und Rückkehrverbot. www.polizei.bs.ch
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