Reglement über den kantonalen Familienfonds

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1 - - Reglement über den kantonalen Familienfonds vom 6. September 99 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel bis und ter des Gesetzes vom 0. Mai 99 über die Familienzulagen an die Arbeitnehmer und über den kantonalen Familienfonds (FZ,AG); auf Antrag des Departementes der Sozialdienste, beschliesst:. Kapitel: Bezügerkreis Art., Begriffsbestimmungen Anspruch auf Leistungen des Fonds haben die im Kanton wohnhaften Alleinstehenden oder Ehepaare, die in der Schweiz ein oder mehrere Kinder bis zum erfüllten 0. Altersjahr in Obhut und Erziehung haben, sofern das massgebende Einkommen die durch den Staatsrat festgesetzten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Der Staatsrat bestimmt jährlich die Einkommensgrenzen zur Berechtigung der Haushaltungszulage. Er stützt sich dafür besonders auf: a) die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel; b) die Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; c) die familiären Verhältnisse der betreffenden Personen.. Kapitel: Bedingungen zum Bezug der Leistungen Art.,, Massgebendes Einkommen Das massgebende Einkommen für den Anspruch auf die Zulage entspricht dem reinen Einkommen vor Vornahme der persönlichen Abzüge, gemäss der letzten berücksichtigten Steuerveranlagung, zu dem fünf Prozent des neu eingeschätzten Nettovermögens hinzugerechnet werden. Die im Ausland erworbenen Einkommens- und Vermögenselemente werden in der Berechnung des massgebenden Einkommens mitberücksichtigt. Für die an der Quelle besteuerten Personen entspricht das Einkommen 80 Prozent des im Vorjahr oder im lautenden Jahr steuerbaren Bruttoeinkommens, erhöht durch die Vermögenselemente.

2 - - Art., Vermögen Das neu eingeschätzte Nettovermögen im Sinne des Artikels, Absatz entspricht dem neu eingeschätzten Bruttovermögen, abzüglich Schulden und Pauschalabzüge. Der Wert der Gebäude wird aufgrund eines durch den Staatsrat festgesetzten Koeffizienten neu eingeschätzt. Die Familien dessen neu eingeschätztes Bruttovermögen einen durch den Staatsrat festgesetzten Betrag überschreitet haben kein Anrecht auf Leistungen des Fonds. Art., Abzüge Vom massgebenden Einkommen gemäss Artikel werden die Kraft des Familienrechts oder einer Vereinbarung bezahlten Unterhaltsbeiträge sowie die Kapitalleistungen abgezogen. Art. 5 Aufgehoben. Art. 6 Anspruchsbedingungen Für die Festsetzung des Anspruchs auf Leistungen des Fonds werden die Berechnungsbestimmungen der Kantonssteuer berücksichtigt, unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen. Massgebend ist das familiäre Verhältnis am. Dezember des vorhergehenden Jahres, für welches die Haushaltungszulage geschuldet ist. Änderungen der familiären oder persönlichen Verhältnisse, welche während dem Jahr eintreten, werden im folgenden Jahr berücksichtigt. Der Anspruch auf die Haushaltungszulage besteht nur noch, wenn die Familie am 0. September im Wallis wohnhaft ist. Art. 7 Meldepflicht Der Anspruchsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter hat der Fondsverwaltung jede dauernde Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Bezugsberechtigten, mitzuteilen.. Kapitel: Verfahren Art. 8 Durchführung Der Anspruch auf die Haushaltungszulage wird im Prinzip aufgrund der Steuerangaben automatisch ermittelt. Der Anspruch der Alleinstehenden oder Ehepaare mit Kinderlasten, die ihren Subventionsausweis für die Prämienermässigung der Krankenversicherung geltend gemacht haben, wird automatisch überprüft. Die im Kanton wohnhaften Alleinstehenden oder Ehepaare mit Kinderlasten, die keine Steuerangaben haben oder die Geldmittel in speziellen Verhältnissen aus dem Fonds verlangen, müssen ein Gesuch bis zum 0. September des Jahres, für welches die Leistungen geltend gemacht werden, bei der zuständigen Fonds-Verwaltung einreichen.

3 - - Nach Ablauf dieser Frist können Gesuche nur noch in speziellen Fällen berücksichtigt werden. Art. 9 Zustellung Werden Leistungen aus dem Fonds zugesprochen, erhält der Bezüger von der ausführenden Behörde eine schriftliche Mitteilung. Werden Leistungen aus dem Fonds abgelehnt, erhalten die Interessenten, die ein spezielles Gesuch eingereicht haben, eine Verfügung. Art. 0 Zahlung der Leistungen Sofern der Anspruch auf die Leistung festgesetzt werden konnte, wird die jährliche Haushaltungszulage im Dezember ausbezahlt. Sie wird nur auf ein Postcheck- oder Bankkonto in der Schweiz überwiesen. Wenn die Angaben des Zahlungskontos fehlen, werden die daraus entstehenden Kosten von der Zulage abgezogen. In allen anderen Fällen erfolgen Zwischenzahlungen. Art. Beiträge zur Finanzierung Die Beiträge zur Finanzierung des Fonds gemäss Artikel bis, Absatz des Gesetzes werden aufgrund der Löhne des vorangehenden Jahres berechnet. Der Beitragssatz wird jedes Jahr durch den Staatsrat festgesetzt. Die Beiträge bilden Gegenstand einer Rechnung, die bis zum. Oktober des laufenden Jahres bezahlt werden müssen. Im Bedarfsfall können Anzahlungen verlangt werden. Für Kassen, die sich weigern, den Beitrag zu bezahlen, findet Artikel 8 des Gesetzes Anwendung.. Kapitel: Organisation Art. Aufgaben der Kantonalen Ausgleichskasse Die Kantonale Ausgleichskasse ist für die Verwaltung des Fonds verantwortlich. Insbesondere muss sie: a) alle nötigen Arbeiten ausführen, die für die Festsetzung des Leistungsanspruchs sowie für die Zustellung der Mitteilungen und Verfügungen notwendig sind; b) die Leistungen ausbezahlen und die Beiträge einkassieren; c) die Buchhaltung führen und das Vermögen des Fonds verwalten; d) dem Aufsichtsrat in speziellen Fällen die Geldbeihilfegesuche unterbreiten; e) den jährlichen Verwaltungsbericht erstellen. Für die Ausführung dieser «anderen Aufgaben» im Sinne von Artikel 6, Absatz AHVG, erstattet der Fonds der Kantonalen Ausgleichskasse die sich daraus ergebenden Kosten zurück.

4 - - Art. Aufsichtsrat: a) Zusammensetzung Der Aufsichtsrat setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen und zwar aus drei Vertretern der Arbeitnehmer, drei Vertretern der Arbeitgeber sowie einem Vertreter des Staates. Die Mitglieder und der Präsident des Aufsichtsrates werden durch den Staatsrat ernennt. Art. b) Zuständigkeit Der Aufsichtsrat ist das beauftragte Organ, alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um die durch Artikel bis und ter des Gesetzes verfolgten Ziele zu sichern. Er kommt wenigstens zweimal pro Jahr zusammen. Der Aufsichtsrat behandelt insbesondere die Geldbeihilfegesuche in speziellen Verhältnissen im Sinne von Artikel ter Absatz des Gesetzes und in anderen Spezialfällen, die ihm durch die Fonds-Verwaltung unterbreitet worden sind. Die Kantonale Ausgleichskasse übernimmt das Sekretariat des Aufsichtsrates. Art. 5 Verwaltungskosten Der Fonds leistet an die Kantonale Ausgleichskasse vierteljährliche Vorauszahlungen in der Höhe der voraussichtlichen Ausgaben. Die Endabrechnung erfolgt nach Abschluss des Geschäftsjahres aufgrund der von der Kantonalen Ausgleichskasse erstellten Rechnung. Die Verwaltungskosten sind in den Ausgaben des Fonds inbegriffen. Art. 6 Kontrollorgan Das Kontrollorgan der Kantonalen Ausgleichskasse hat die Aufsicht über die Verwaltung des Fonds und stellt den Kontrollbericht dem Staats- und Aufsichtsrat zu. 5. Kapitel: Rückerstattung und Beschwerde Art. 7 Rückerstattung Die zu Unrecht bezogenen Leistungen müssen durch den Bezüger oder seinen gesetzlichen Vertreter zurückerstattet werden. Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte kann von der Rückforderung abgesehen werden. Für die Verjährung des Rückforderungsanspruches ist Artikel 6, Absätze und des Ausführungsreglementes vom 8. November 99 über das Gesetz und über den Kantonalen Familienfonds anwendbar. Art. 8 Beschwerde Im Falle einer Beschwerde sind die Bestimmungen von Artikel 6 und 7 des Gesetzes anwendbar.

5 Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 9 Anwendung Das Departement der Sozialdienste ist beauftragt, die Anwendung des vorliegenden Reglementes zu überwachen. Art. 0 Inkrafttretung Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht um am. Januar 99 in Kraft zu treten. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 6. September 99. Der Präsident des Staatsrates: Hans Wyer Der Staatskanzler: Henri v. Roten Titel und Änderungen Publikation in Kraft R über den kantonalen Familienfonds vom 6. September 99 GS/VS 99,..99 Änderung vom 5. Dezember 99: n.w.: Art., GS/VS 99, Änderung vom 5. Mai 996: a.: Art. 5; n.w.: Art. -, 6-0 GS/VS 996, Änderung vom 5. Juni 997: n.w.: Art., GS/VS 997, Änderung vom. August 005: n.w.: Art., Abl. Nr. 6/ a.: aufgehoben; n.: neu; n.w.: neuer Wortlaut

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