Genehmigungserfordernisse in Zusammenhang mit einer GmbH-Gründung

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1 Genehmigungserfordernisse in Zusammenhang mit einer GmbH-Gründung Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG), das am in Kraft getreten ist, wurde die Verpflichtung zur Vorlage von staatlichen Genehmigungen bei einem genehmigungspflichtigen Unternehmensgegenstand gegenüber dem Handelsregister weitestgehend aufgehoben (vgl. 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG, 37 Abs. 4 Nr. 4 AktG). Die Freistellung der Anmeldung von der Vorlage einer Genehmigung führt allerdings nicht dazu, dass die Genehmigung als solche nicht eingeholt werden muss. Darauf sollten die Gründungsgesellschafter sinnvollerweise hingewiesen werden. Von dieser Deregulierung nicht betroffen sind Erlaubnisse nach 32 KWG, die das Betreiben von Bankgeschäften oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen betreffen. 43 KWG wurde anlässlich des MoMiG nicht aufgehoben und beinhaltet weiterhin eine Registersperre. Sofern der Unternehmensgegenstand also eine bankrechtliche Erlaubnis nach 32 KWG erfordert, ist diese der Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister nach wie vor vorzulegen. Eine Genehmigung ist z.b. erforderlich für: Abfallbeseitigungsanlagen 31 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz i.v.m. 4 Bundesimmissionsschutzgesetz Abfalldeponie 31 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Planfeststellungsverfahren) Abfalltransport und -einsammlung 49 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz; 1 Transportgenehmigungsverordnung Abschleppunternehmen (bei nicht reparaturbedürftigen KfZ) 3 Güterkraftverkehrsgesetz Altenheim 12 HeimG (Anzeigepflicht) Anlagen mit schädlichen Umwelteinwirkungen 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (Errichtung und Betrieb)

2 2 Apotheken 8 Gesetz über das Apothekenwesen: Nicht erlaubt als GmbH Arbeitnehmerüberlassung 1 ff. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Arzneimittel 13 Arzneimittelgesetz (Herstellung) 52 a Arzneimittelgesetz (Großhandel) 72 Arzneimittelgesetz (Ein- und Ausfuhr) Atomanlagen, Aufbewahrung von Kernbrennstoffen 6, 7 Atomgesetz Auswandererberatung 1 Auswandererschutzgesetz Banken 1 Abs. 1 S. 2, 32 Kreditwesengesetz (Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht); die Registereintragung erfolgt gem. 43 KWG nur, wenn die Erlaubnis dem Registergericht nachgewiesen ist Baubetreuer, Bauträger 34 c Abs. 2 Nr. 2 a und b Gewerbeordnung Beherbergungsbetriebe (mit mehr als acht Gästebetten) 2 Abs. 4 Gaststättengesetz Bergbau, Aufsuchen von Bodenschätzen 6 ff. Bundesberggesetz Bewachungsgewerbe 34 a Gewerbeordnung Darlehensvermittlung 34 c Abs. 1 Nr. 1 b Gewerbeordnung Eisenbahnverkehrsleistungen (Infrastruktur/Betrieb) 6 Allgemeines Eisenbahngesetz Fährbetrieb 39 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW Fahrschule 10 Abs. 1 Fahrlehrergesetz Fernunterricht 12 Fernunterrichtsschutzgesetz

3 3 Finanzdienstleistungen 1 Abs. 1 a S. 2, 32 Kreditwesengesetz Gaststätten 2 Gaststättengesetz Gentechnische Anlagen 8 Gentechnikgesetz Gifte, Gifthandel 4 Abs. 1 und 2 Chemikaliengesetz (Anmeldung vor Inverkehrbringen neuer Stoffe) 12 a Chemikaliengesetz (Zulassung vor Inverkehrbringen von Biozid-Stoffen) Güterkraftverkehr 3 Güterkraftverkehrsgesetz Handwerksbetrieb 1, 7 Handwerksordnung (Eintragung in die Handwerksrolle; vor der Eintragung ins Handelsregister ist bereits eine Bescheinigung der Handwerkskammer darüber beizubringen, dass der Eintragung in die Handwerksrolle keine Gründe entgegenstehen) Heilpraktiker 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz Immobilienmakler 34 c Abs. 1 Nr. 1 a Gewerbeordnung Inkassounternehmen 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Rechtsberatungsgesetz Kapitalanlagegesellschaften 7 Investmentgesetz Lotterieunternehmen 1 ff. Lotterieverordnung NRW Luftverkehr 6 Luftverkehrsgesetz (Flugplätze) 20, 21 Luftverkehrsgesetz (Luftfahrtunternehmen) Makler für Immobilien und Kapitalanlagen 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung Personenbeförderung (Taxen, Omnibusse u.a.) 2 Personenbeförderungsgesetz

4 4 Pfandleihe 34 Gewerbeordnung Piercing-Studio 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz Post (Briefbeförderung) 5 Abs. 1 Postgesetz Privatkranken- und Entbindungsanstalten 30 Gewerbeordnung Rechtsberatung/Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten 59 c ff BRAO; Art. 1 1 Rechtsberatungsgesetz Reisegewerbe 55 ff. Gewerbeordnung Schaustellung von Personen 33 a Gewerbeordnung Schausteller 55 Abs. 1 Nr. 2 Gewerbeordnung Spielbank 1 ff. Spielbankengesetz NRW Spielhallen 33 i Gewerbeordnung Spielgeräte und Spiele mit Gewinnmöglichkeiten 33 c, 33 d Gewerbeordnung Sprengstoffe: Umgang, Betrieb des Verkehrs und Beförderung 7, 27 Sprengstoffgesetz Steuerberatungsgesellschaften 32 Abs. 3, 49 ff. Steuerberatungsgesetz (Anerkennung) Tankstellen 13 Abs. 1 Nr. 3 Betriebssicherheitsverordnung Telekommunikation 6 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (Anzeigepflicht für den Betrieb von Netzen oder das Erbringen von Telekommunikationsdiensten) Tierversuche 8 Tierschutzgesetz

5 5 Unternehmensbeteiligung 1 Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) (Anerkennung) Versteigerungen 34 b Gewerbeordnung Versicherungsvermittlung 34 d Abs. 1 GewO Versicherungsunternehmen 5 Versicherungsaufsichtsgesetz; gem. 7 VAG nicht möglich in der Rechtsform der GmbH Waffen 21 Waffengesetz (Herstellung und Handel) 27 Waffengesetz (Betrieb von Schießstätten) 2 ff. Kriegswaffenkontrollgesetz (Herstellung und Vertrieb von Kriegswaffen) Warentermingeschäfte 32 Kreditwesengesetz Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1 Abs. 3, 28 ff. Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (WiPrO) (Anerkennung) Die vorstehende Auflistung ist nicht abschließend. Einzelheiten zu den jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen teilen u.a. die Gewerbeämter mit. Bei Zweifel über die Genehmigungspflichtigkeit eines Unternehmensgegenstandes kann die Vorlage eines Negativattestes verlangt werden, das Bindungswirkung auch gegenüber dem Registergericht entfaltet. (Stand September 2007)

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