Lehrstuhl für Unternehmensrechnung und -besteuerung Prof. Dr. Stefan Göbel WS 2001/02
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- Krista Schmitt
- vor 8 Jahren
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1 Thema 1: Entscheidungsneutralität von Steuern Referent: K. Krause 1. Das gegenwärtig gültige Steuersystem ist allein wegen der Regelungen zum Verlustabzug und -ausgleich nicht entscheidungsneutral. 2. Eine Cash-Flow-Steuer, die sich auf den bilanziellen Cash-Flow bezieht, ist nicht entscheidungsneutral. 3. Die Cash-Flow-Steuer entlastet Investitionen und belastet Desinvestitionen. 4. Eine Cash-Flow-Steuer kann nur entscheidungsneutral sein, wenn sie mit einem proportionalen Tarif ausgestattet ist. 5. Entnahmen von Anteilseignern mindern den Cash-Flow und damit die Bemessungsgrundlage der Cash-Flow-Steuer. 6. Im Kapitalwertmodell ist bei Zugrundelegung einer Cash-Flow-Steuer der Kalkulationszins vor Steuern gleich dem Kalkulationszins nach Steuern.
2 Thema 2: Bestimmung des relevanten Ertragsteuersatzes Referent: K. Hoffmann 1. Die Berücksichtigung von Ertragsteuern führt immer zu einer Reduzierung des Kapitalwertes. 2. Die ertragsteuerliche Wirkung auf den Kalkulationszinsfuß erhöht immer den Kapitalwert. 3. Die Berücksichtigung der Gewerbesteuer kann zu höheren Einzahlungsüberschüssen führen. 4. Ertragsteuern haben stets Einfluss auf den Kapitalwert. 5. Der Ertragsteuersatz für einen Einzelunternehmer ist stets niedriger als derjenige für Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft. 6. Die Vorverlagerung von Abschreibungen führt immer zu einem höheren Kapitalwert.
3 Thema 3: Steuergestaltung bei progressivem Tarif Referent: H. Seelig 1. Bei der Zielstellung der einperiodigen Steuerbelastungsminimierung ist unabhängig von der Form des Steuertarifs immer eine extreme Aufwandsvorverlagerung zu empfehlen. 2. Bei Zugrundelegung des Konzeptes von Vogt zur mehrperiodigen Steuerbelastungsminimierung kann die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen zu steuerlichen Mehrbelastungen führen. 3. Das Konzept der Steuerbarwertminimierung von Marettek liefert unter der Annahme eines Kalkulationszinsfußes von Null das gleiche Ergebnis hinsichtlich des Einsatzes der Manövriermasse wie das Konzept der Steuerbelastungsminimierung von Vogt. 4. Das Konzept der Nettokapitalwertmaximierung nach Heigl empfiehlt bei Vorliegen von hohen Einkünften und hohen Zinssätzen immer die maximale Aufwandsnachverlagerung. 5. Das Aktivierungswahlrecht für WG des gewillkürten BV hat keine Bedeutung für die Gestaltung der Manövriermasse. 6. Es ist mit Hilfe von Abbildungswahlrechten nicht möglich, den Gewinn gezielt zu erhöhen, um den Nettokapitalwert im Sinne von Heigl zu maximieren.
4 Thema 4: Optimaler Ersatzzeitpunkt von Investitionsgütern Referent: T. Silbermann 1. Die Berücksichtigung von Steuerwirkungen verkürzt die optimale Nutzungsdauer von Investitionsgütern ohne Nachfolger. 2. Die Berücksichtigung einer Nachfolgeinvestition verkürzt die Nutzungsdauer des ersten Investitionsobjekts. 3. Bei unendlichen Ketten identischer Investitionen ist die wirtschaftliche Nutzungsdauer aller Folgeinvestitionen gleich lang. 4. Höhere Steuersätze führen bei endlichen und unendlichen Investitionsketten zur Vorverlegung des optimalen Ersatzzeitpunktes. 5. Die Verlängerung der Abschreibungsfrist führt immer zu einem früheren optimalen Ersatzzeitpunkt. 6. Die Anwendung degressiver Abschreibungen führt bei einer endlichen Investitionskette zu einem späteren optimalen Ersatzzeitpunkt. 7. Abschreibungsverzicht verlegt bei endlichen Investitionsketten den optimalen Ersatzzeitpunkt vor.
5 Thema 5: Einfluss der Kapitalstruktur auf Investitionsentscheidungen Referent: P. Schröder 1. Von zwei Unternehmen mit identischer Bilanzsumme sei Unternehmen A höher verschuldet als das Unternehmen B. Es sind Fälle denkbar, in denen Eigenkapitalgeber an das höher verschuldete Unternehmen niedrigere Mindestverzinsungsansprüche stellen als an das weniger verschuldete Unternehmen. 2. Der Effekt der Abziehbarkeit der Fremdkapitalzinsen fällt im Halbeinkünfteverfahren geringer aus als im Anrechnungsverfahren. 3. Der Vorteil der Fremdfinanzierung gegenüber der Eigenkapitalfinanzierung fällt bei Personengesellschaften geringer aus als bei Kapitalgesellschaften. 4. Bei einer Ein-Mann-GmbH ist eine Finanzierung mit 100% Fremdkapital durchführbar. 5. Die Schütt-aus-hol-zurück-Politik ist im Gegensatz zum Anrechnungsverfahren im Halbeinkünfteverfahren nie vorteilhaft. 6. Der optimale Verschuldungsgrad ist erreicht, wenn die vom Fremdkapitalgeber geforderten Zinsen der Gesamtkapitalrendite entsprechen.
6 Thema 8: Unternehmensbewertung mit dem Ertragswertverfahren Referent: K. Beyer 1. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen darf in die Berechnung des Ertragswertes nicht einbezogen werden. 2. Der Rückkauf eigener Anteile muss bei der Ermittlung der finanziellen Überschüsse berücksichtigt werden. 3. Wenn die finanziellen Überschüsse durch eine Verringerung der KSt- Belastung des Unternehmens in einer Periode erhöht werden, dann erhöht sich auch der Ertragswert des Unternehmens. 4. Werden neben den Steuern auf Gesellschaftsebene auch die auf Gesellschafterebene betrachtet, führt dies zu einer Minderung des Ertragswertes. 5. Die Berücksichtigung von Ertragsteuern auf Eben einer Kapitalgesellschaft führt nicht immer zu einer Änderung des Kapitalisierungszinssatzes. 6. Unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens wird der Ertragswert durch den Abzug der Ertragsteuern gemindert.
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