Studienordnung für die Studiengänge Maschinenbau und Mechatronik im Fachbereich Maschinenbau der Fachhochschule Kaiserslautern vom
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- Alexandra Richter
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1 Studienordnung mit 3 Anlagen Studienordnung für die Studiengänge Maschinenbau und Mechatronik im Fachbereich Maschinenbau der Fachhochschule Kaiserslautern vom Der Fachbereichsrat des Fachbereiches Maschinenbau der Fachhochschule Kaiserslautern hat am auf Grund des 72 Absatz 2 Ziff. 1 in Verbindung mit 5 Abs. 2 Nr. 2 des Fachhochschulgesetzes vom ( GVBl. Seite 71 ), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (GVBl. S. 467, BS 223-9) die folgende Studienordnung beschlossen. Sie wurde mit Schreiben vom dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung angezeigt. Sie wird hiermit bekannt gegeben. INHALT : 1 Geltungsbereich 2 Studienziel 3 Studienbeginn 4 Studienvoraussetzungen 5 Vorpraktikum 6 Studienaufbau und Umfang des Lehrangebots 7 Praktisches Studiensemester 8 Anerkennung des praktischen Studiensemesters 9 Lehrveranstaltungen 10 Studienleistungen 11 Arten von Prüfungsleistungen 12 Studienberatung 13 Schlussbestimmung 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der geltenden Diplomprüfungsordnung und unter Berücksichtigung der Anforderungen der beruflichen Praxis Ziel, Inhalt und Aufbau des grundständigen Studiums einschließlich Art und Dauer der einschlägigen praktischen Vorbildung für den Studiengang Maschinenbau mit den Schwerpunkten - Allgemeiner Maschinenbau - Verfahrenstechnik/Umwelttechnik - Produktionstechnik - Fahrzeugtechnik/Leichtbau und den Studiengang Mechatronik des Fachbereiches Maschinenbau der Fachhochschule Kaiserslautern.
2 Studienordnung Seite 2 / 6 Fachbereich Maschinenbau 2 Studienziel Der Fachbereich Maschinenbau vermittelt eine anwendungsbezogene Ausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage. Das Ziel dieser Ausbildung ist es, die Studierenden für die Berufstätigkeiten der Maschinenbauingenieurin bzw. des Maschinenbauingenieurs zu befähigen. Die Ausbildung soll zu selbstständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden sowie gesicherter praktischer Erfahrungen und auch zu Problembewusstsein und Entscheidungsfähigkeit führen. 3 Studienbeginn Das Studium soll zum Wintersemester aufgenommen werden. Der Fachbereich kann Ausnahmen beschließen. 4 Studienvoraussetzungen Die Zulassung zum Studium setzt neben den Bestimmungen der geltenden Einschreibeordnung voraus: 1. ein Zeugnis, das gemäß 53 FHG zum Studium an der Fachhochschule Kaiserslautern berechtigt, 2. eine praktische Vorbildung gemäß 5 dieser Studienordnung. 5 Vorpraktikum (1) Zweck des Vorpraktikums Das Vorpraktikum ist unerlässlich zum Verständnis der betrieblichen Vorgänge und damit wesentlicher Bestandteil des Studiums. Es soll den Praktikanten insbesondere ermöglichen: Einblicke in die Gegebenheiten und Abläufe der beruflichen Praxis zu gewinnen, die Arbeitswelt aus eigenem Erleben zu erfahren, soziale und berufsständige Probleme zu erkennen und so das notwendige Verständnis und Problembewusstsein für die auf wissenschaftlicher Grundlage beruhende praxisbezogene Ausbildung zu erlangen. (2) Dauer des Vorpraktikums Das Vorpraktikum hat einen Umfang von 13 Wochen. Davon müssen mindestens 8 Wochen vor Aufnahme des Studiums erbracht sein. Der Rest ist bei der Meldung zur letzten Teilprüfung der Diplomvorprüfung nachzuweisen.
3 Studienordnung Seite 3 / 6 Fachbereich Maschinenbau (2.1) Bei Bewerbern mit Fachhochschulreife, die über eine Berufsausbildung verfügen, die der gewählten Studienrichtung entspricht, entfällt das Vorpraktikum. (2.2) Für Studierende ausländischer Hochschulen, mit denen Partnerschaftsverträge bestehen, können vom Fachbereich Abweichungen hinsichtlich des Vorpraktikums festgelegt werden. (3) Die Rahmenbedingungen zum Vorpraktikum sind in der Anlage 3 geregelt. 6 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Umfang des Lehrangebots (1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. Sie umfasst die theoretischen Studiensemester, das praktische Studiensemester und die Zeiten für Prüfungen und die Diplomarbeit. (2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium im Umfang von 3 Semestern und das Hauptstudium im Umfang von fünf Semestern, das mit der Diplomprüfung abschließt. (3) Der zeitliche Umfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich beträgt im Grundstudium und im Hauptstudium jeweils maximal 90 SWS. Im Grundstudium sind alle SWS mit Pflichtfächern belegt, im Hauptstudium entfallen auf den Pflicht- und Wahlpflichtbereich 84 SWS und auf den Wahlbereich 6 SWS. (4) Für das Grundstudium sind die Einzelheiten über die Semesterwochenstundenzahl sowie die Zuweisung der Fächer zu Studienleistungen und Prüfungsgebieten in Anlage 1 dieser Ordnung geregelt. (5) Für das Hauptstudium wählen die Studierenden im Studiengang Maschinenbau einen Studienschwerpunkt ; Einzelheiten über die Wahlmöglichkeiten und über die Semesterwochenstundenzahl sowie der Zeitpunkt des praktischen Studiensemesters nach 7 sind in der Anlage 2 dieser Ordnung geregelt. (6) Das Hauptstudium kann grundsätzlich erst nach erfolgreichem Abschluss der Diplomvorprüfung aufgenommen werden. Ausnahmen regelt der Prüfungsausschuss. 7 Praktisches Studiensemester (1) Das praktische Studiensemester findet in der Regel im 5. Semester statt. Voraussetzung für den Eintritt in das praktische Studiensemester ist die Zulassung zum Hauptstudium. Das praktische Studiensemester hat einen Umfang von 20 Wochen. Begleitende Lehrver-anstaltungen werden auf diesen Umfang angerechnet. (2) In dem praktischen Studiensemester soll die während des Studiums erworbene Qualifikation durch die qualifizierte Bearbeitung geeigneter Projekte angewandt und vertieft werden. Diese Projekte sollen unter den Bedingungen der Praxis durchgeführt werden. Projektgegenstand und Projektziel sind mit der Hochschule festzulegen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses prüft im Einvernehmen mit dem Betreuer, ob der Kooperationspartner in der Lage ist, die an das praktische Studiensemester gestellten Anforderungen zu erfüllen. Im Zweifelsfall entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Anerkennung erfolgt durch die Gegenzeichnung des Kooperationsvertrages. Hierfür wird ein Mustervertrag zur Verfügung gestellt.
4 Studienordnung Seite 4 / 6 Fachbereich Maschinenbau (3) Die Studierenden sind verantwortlich für die Wahl ihrer praktischen Studienplätze. Dabei werden sie von der Hochschule in allen Fragen der Suche und der Auswahl von Kooperationspartnern beraten. Die Studierenden sind verpflichtet, den praktischen Studienplatz dem vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses rechtzeitig mitzuteilen Die Kooperationspartner haben eine Person für die Betreuung der Studierenden im praktischen Studiensemester zu benennen, die in der Regel über einen Hochschulabschluss verfügen muss. (4) Das praktische Studiensemester kann durch eine Auslandsemester ganz oder teilweise ersetzt werden. In Ausnahmefällen kann das praktische Studiensemester in den Laboren der Fachhochschule in Kooperation mit einem Unternehmen durchgeführt werden. (5) Den Studierenden wird zur Betreuung ihres praktischen Studiensemesters eine Professorin bzw. ein Professor oder eine Lehrbeauftragte bzw. ein Lehrbeauftragter der Hochschule zugewiesen. Die betreuenden Personen entscheiden über die Anerkennung des praktischen Studiensemesters nach Maßgabe des 8. 8 Anerkennung des praktischen Studiensemesters ( 1) Über die Tätigkeit im praktischen Studiensemester haben die Studierenden zu berichten. Die betreuenden Personen entscheiden auf Grund der vorgelegten Abschlussberichte, der Vorträge der Studierenden, der Tätigkeitsnachweise der Betriebe und den Nachweisen über die begleitenden Lehrveranstaltungen über die Anerkennung des praktischen Studiensemesters. Im Falle der Anerkennung erhalten die Studierenden eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie das praktische Studiensemester mit Erfolg durchgeführt haben. (2) Einschlägige praktische Studiensemester gemäß 7 Abs. 1 werden anerkannt. 9 Lehrveranstaltungen (1) Die Studiengänge bieten, entsprechend ihren fachlichen Besonderheiten, Vorlesungen, Seminare, seminaristische Lehrveranstaltungen, Übungen, Praktika, Labore, Studienarbeiten, Projekte und Exkursionen an. Zur Erfüllung des Studienzieles können zusätzlich sonstige geeignete Lehrveranstaltungen angeboten werden. (2) Im Studiengang Maschinenbau ist die Entscheidung für einen Studienschwerpunkt (siehe Fächerkatalog in der Anlage 2) spätestens bei der Meldung zur ersten Prüfung der Diplomprüfung bekannt zu geben. (3) Die Teilnahme an Praktika kann vom erfolgreichen Abschluss vorausgehender Lehrveranstaltungen oder Eingangskolloquien abhängig gemacht werden. Die Entscheidung hierüber trifft vor Vorlesungsbeginn der Dekan des Fachbereiches auf Antrag des zuständigen Hochschullehrers. (4) Bei der Teilnahme an Lehrveranstaltungen genießen die Studierenden Vorrang, für deren Studiengang oder Studienschwerpunkt und Semesterstufe die Lehrveranstaltungen vorgesehen sind.
5 Studienordnung Seite 5 / 6 Fachbereich Maschinenbau (5) Die Teilnehmerzahl für bestimmte Lehrveranstaltungen darf nur dann beschränkt werden, wenn dies im Hinblick auf einen geordneten Lehr- und Studienbetrieb zwingend erforderlich ist. (6) Die Wahlpflichtfächer, die der Fachbereich im folgenden Semester anbieten wird, werden 8 Wochen vor dem Ende der Vorlesungszeit bekannt gemacht. Spätestens 4 Wochen danach müssen die Studierenden die Wahlpflichtfächer für das folgende Semester belegen. Bis zur Meldung zur jeweiligen Prüfung dürfen maximal zwei belegte Wahlpflichtfächer abgewählt werden. (7) Die Studierenden sollen an einer Exkursion im Grundstudium ( 2. Semester ) und an zwei Exkursionen im Hauptstudium ( 4.und 6.Semester ) teilnehmen. 10 Studienleistungen (1) Während des Studiums werden von den Studierenden Studienleistungen gemäß 7 (2) der Diplomprüfungsordnung gefordert. Fächer und Anzahl der Studienleistungen sind in der Anlage 2 dieser Ordnung geregelt. Bei gemeinsamen Ausbildungsgängen mit ausländischen Hochschulen, mit denen Partnerschaftsverträge bestehen, kann der Fachbereichsrat abweichende Regelungen beschließen. (2) Eine Studienleistung wird auf Grund von erbrachten Einzelleistungen im betreffenden Studienfach erstellt. Anzahl, Gewichtung, Art und inhaltliche Anforderungen der in einem Fach zu erbringenden Einzelleistungen richten sich nach den fachspezifischen Erfordernissen und liegen in der Verantwortung des betreffenden Hochschullehrers, soweit nicht der Fachbereichsrat eingrenzende oder erweiternde Bestimmungen erlassen hat. Über Anzahl, Gewichtung, Art und Zeitpunkt der zu erbringenden Einzelleistungen, die zur Erlangung einer Studienleistung erforderlich sind, sind die Studierenden rechtzeitig zu informieren. (3) Für die Bewertung der Studienleistungen gilt 7 (2) der Prüfungsordnung. (4) Die Noten der Studienleistungen sind den Studierenden spätestens bis zum Vorlesungsbeginn des nachfolgenden Semesters bekannt zu geben. Der Fachbereich kann abweichende Regelungen beschließen. Über die Endnote eines sonstigen Studienfaches wird auf Antrag der Studierenden eine Bescheinigung erteilt. Bei schriftlich erbrachten Studienleistungen ist den Studierenden die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu geben. (5) In jedem Semester ist innerhalb der Vorlesungszeit für jede geforderte Studienleistung bei Bedarf mindestens ein Termin anzubieten. Aus organisatorischen Gründen kann der Fachbereich Maschinenbau Abweichungen zulassen. (6) Die Wiederholung einer Studienleistung muss jeweils zum nächst möglichen Termin nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Studienleistung erfolgen. Der Studierende ist verpflichtet, die Erbringung der Studienleistung zum nächst möglichen Termin zu versuchen. Kommt der Studierende dieser Vorgabe nicht nach, so hat er den Dekan des Fachbereichs unverzüg-
6 Studienordnung Seite 6 / 6 Fachbereich Maschinenbau lich unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen. Der Dekan des Fachbereichs prüft die vorgetragenen Gründe und entscheidet, ob und wann die Studienleistung abzulegen ist. 18 der Diplomprüfungsordnung gilt entsprechend. 11 Arten von Prüfungsleistungen Prüfungsleistungen können als mündliche und/oder schriftliche Prüfungen erbracht werden. Die Zuordnung zu den einzelnen Fächern ist in den Anlagen 1 und 2 dieser Ordnung geregelt. 12 Studienberatung (1) Den Studierenden wird empfohlen, eine Studienberatung insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch zu nehmen: - bei wesentlicher Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit - nach nicht bestandener Prüfung - bei Studiengangwechsel - bei Festlegung der Studienschwerpunkte und der möglichen Fächerkombinationen. (2) Für die Studienberatung und ihre Organisation ist der Fachbereich verantwortlich. 13 Schlussbestimmung Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft. Kaiserslautern, den Fachhochschule Kaiserslautern Der Dekan des Fachbereiches Maschinenbau Prof. Dr.-Ing. H. Clemens
7 Anlage 1/Blatt 1 Fächerkatalog des Grundstudiums im Studiengang Maschinenbau 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. Summe Fach SWS Art 1) Prüf 2) SWS Art 1) Prüf 2) SWS Art 1) Prüf 2) Chemie 4 V/L K/B s) 4 Elektrotechnik 6 V K 6 Grundlagen Datenverarbeitung 4 V/Ü K/H s) 4 Maschinenelemente /CAD 6 V/Ü K 4 V/Ü K/H s) 6 V/Ü K/H s) 16 Mathematik 6 V/Ü K 4 V/Ü 4 V/Ü K 14 Physik 4 V K 4 V/L K/B s) 8 Strömungslehre 2 V/Ü 4 V/Ü K 6 Technische Mechanik 5 V/Ü 6 V/Ü K 5 V/Ü K 16 Thermodynamik 4 V/Ü K 4 Werkstoffkunde 2 V 4 V/L K/B s) 6 Technisches Englisch 2 V/Ü 2 V/Ü K 4 Summe ) Veranstaltungsart: V= Vorlesung, Ü= Übung, S= Seminar, L= Labor 2)Prüfungsleistung: K= Klausur, M= mündl. Prüfung, B= Laborbericht, H= Hausarbeit / Konstruktion s) Studienleistung Die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums werden im Jahresrhythmus angeboten. Das 1. und 3. Semester ist stets ein Wintersemester. Aus organisatorischen Gründen können Lehrveranstaltungen auch zu einem anderen Zeitpunkt angeboten werden.
8 Anlage 1/Blatt 2 Fächerkatalog des Grundstudiums im Studiengang Mechatronik 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. Summe Fach SWS Art 1) Prüf 2) SWS Art 1) Prüf 2) SWS Art 1) Prüf 2) Chemie / Werkstoffkunde 4 V K 4 Elektrotechnik / Digitaltechnik 2 V 6 V K 8 Informatik I 6 V/Ü 4 V/Ü H s) 4 V/Ü K 14 Maschinenelemente /CAD 6 V/Ü K 4 V/Ü K/H s) 4 V/Ü K/H s) 14 Mathematik 6 V/Ü K 4 V/Ü 8 V/Ü K 18 Physik 4 V K 4 V K 8 Strömungslehre / Thermodynamik 2 V/Ü 2 V/Ü K 4 Technische Mechanik 4 V/Ü 6 V/Ü K 4 V/Ü K 14 Technisches Englisch 2 V/Ü 2 V/Ü 2 V/Ü K 6 Summe ) Veranstaltungsart: V= Vorlesung, Ü= Übung, S= Seminar, L= Labor 2)Prüfungsleistung: K= Klausur, M= mündl. Prüfung, B= Laborbericht, H= Hausarbeit / Konstruktion s) Studienleistung Die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums werden im Jahresrhythmus angeboten. Das 1. und 3. Semester ist stets ein Wintersemester. Aus organisatorischen Gründen können Lehrveranstaltungen auch zu einem anderen Zeitpunkt angeboten werden.
9 Anlage 2 / Blatt 1 Fächerkatalog des Hauptstudiums des Studienganges Maschinenbau Studienschwerpunkt Allgemeiner Maschinenbau Hauptstudium Allgemeiner Maschinenbau Fach 4. Sem. 5. Sem. 6. Sem. 7. Sem. Summe SWS Art 1) Prüf 2) SWS Art SWS Art 1) Prüf 2) SWS Art 1) Prüf 2) Pflichtfächer Angewandte Mathematik 6 V K Praxissemester 6 Angewandte Mechanik 4 V K 2 L B s) 6 Antriebstechnik 4 V K 4 Mess- und Regelungstechnik 2 V - 4 V/L K/B s) 6 Allgemeine Konstruktion/CAD 4 V/Ü K/H s) 4 V/Ü K/H s) 8 Konstruktionswerkstoffe 4 V K 4 Elektrotechnik 4 V/L K 4 Steuerungstechnik I 2 V H s) 2 V K 4 Studienarbeit 6 Ü H 6 Energietechnik 4 V/L K 4 Fertigungstechnik/Kostenrechnung 4 V K 4 Fördertechnik I 4 V K 4 Kolbenmaschinen I 4 V K 4 Strömungsmaschinen I 4 V K 4 Summe Technische Wahlpflichtfächer Fördertechnik II 4 V/L B/M (4)* Steuerungstechnik II 4 V/L B/M (4)* Kolbenmaschinen II 4 V/L B/M (4)* Strömungsmaschinen II 4 V/L B/M (4)* Fahrzeugtechnik 4 V/L B/M (4)* Summe (12)* 12 Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer siehe Anlage 2 Blatt 6 2 s.blatt 6 siehe Anlage 2 Blatt 6 2 s.blatt 6 Summe 4 4 Wahlfächer (s. Blatt 6) 6 Gesamtsumme 90 * 3 der 5 technischen Wahlpflichtfächer müssen belegt werden 1) Veranstaltungsart: V= Vorlesung, Ü= Übung, S= Seminar, L= Labor 2)Prüfungsleistung: K= Klausur, M= mündl. Prüfung, B= Laborbericht, H= Hausarbeit / Konstruktion s) Studienleistung
10 Anlage 2 / Blatt 2 Fächerkatalog des Hauptstudiums des Studienganges Maschinenbau Studienschwerpunkt Verfahrenstechnik/Umwelttechnik Hauptstudium Verfahrenstechnik/Umwelttechnik Fach 4. Sem. 5. Sem. 6. Sem. 7. Sem. Summe SWS Art 1) Prüf 2) SWS Art SWS Art 1) Prüf 2) SWS Art 1) Prüf 2) Pflichtfächer Angewandte Mathematik 6 V K Praxissemester 6 Angewandte Mechanik 4 V K 2 L B s) 6 Antriebstechnik 4 V K 4 Mess- und Regelungstechnik 2 V - 4 V/L K/B s) 6 Allgemeine Konstruktion/CAD 4 V/Ü K/H s) 4 V/Ü K/H s) 8 Konstruktionswerkstoffe 4 V K 4 Elektrotechnik 4 V/L K 4 Steuerungstechnik I 2 V H s) 2 V K 4 Studienarbeit 6 Ü H 6 Angewandte Thermodynamik 4 V K 4 Apparatebau I 4 V/Ü K 4 Thermische Verfahrenstechnik I 4 V/Ü K 4 Mechanische Verfahrenstechnik I 4 V/Ü K 4 Reaktionstechnik 4 V/Ü K 4 Summe Technische Wahlpflichtfächer Anlagenplanung 4 V K (4)* Apparatebau II 4 V/Ü K (4)* Mechanische Verfahrenstechnik II 4 V/L B/K (4)* Prozessdesign 4 V/L B/M (4)* Thermische Verfahrenstechnik II 4 V/L B/K (4)* Umwelttechnik 4 V/L B/M (4)* Fördertechnik/Pumpen/Verdichter 4 V/L B/M (4)* Summe (12)* 12 Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer siehe Anlage 2 Blatt 6 2 s.blatt 6 siehe Anlage 2 Blatt 6 2 s.blatt 6 Summe 4 4 Wahlfächer (s. Blatt 6) 6 Gesamtsumme 90 * 3 der 7 technischen Wahlpflichtfächer müssen belegt werden 1) Veranstaltungsart: V= Vorlesung, Ü= Übung, S= Seminar, L= Labor 2)Prüfungsleistung: K= Klausur, M= mündl. Prüfung, B= Laborbericht, H= Hausarbeit / Konstruktion s) Studienleistung
11 Anlage 2 / Blatt 3 Fächerkatalog des Hauptstudiums des Studienganges Maschinenbau Studienschwerpunkt Produktionstechnik Hauptstudium Produktionstechnik Fach 4. Sem. 5. Sem. 6. Sem. 7. Sem. Summe SWS Art 1) Prüf 2) SWS Art SWS Art 1) Prüf 2) SWS Art 1) Prüf 2) Pflichtfächer Angewandte Mathematik 6 V K Praxissemester 6 Angewandte Mechanik 4 V K 2 L B s) 6 Antriebstechnik 4 V K 4 Mess- und Regelungstechnik 2 V - 4 V/L K/B s) 6 Allgemeine Konstruktion/CAD 4 V/Ü K/H s) 4 V/Ü K/H s) 8 Konstruktionswerkstoffe 4 V K 4 Elektrotechnik 4 V/L K 4 Steuerungstechnik I 2 V H s) 2 V K 4 Studienarbeit 6 Ü H 6 Arbeitswissenschaft I 4 V K 4 Fertigungstechnik 4 V K 4 Qualitätsmanagement 4 V K 4 Zerspanungstechnik 4 V K 4 Werkzeugmaschinen I 4 V K 4 Summe Technische Wahlpflichtfächer Arbeitswissenschaft II 4 V/L B/M (4)* Produktionsplanung u. Steuerung 4 V/L B/M (4)* Förder- und Montagetechnik 4 V/L B/M (4)* Werkzeugmaschinen II 4 V/L B/M (4)* Produktionsautomatisierung 4 V/L B/M (4)* Projektarbeit CAM 4 V/L B/M (4)* Ind. Betriebswirtschaftslehre 4 V/L B/M (4)* Informationstechnik 4 V/L B/M (4)* Summe (12)* 12 Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer siehe Anlage 2 Blatt 6 2 s.blatt 6 siehe Anlage 2 Blatt 6 2 s.blatt 6 Summe 4 4 Wahlfächer (s. Blatt 6) 6 Gesamtsumme 90 * 3 der 8 technischen Wahlpflichtfächer müssen belegt werden 1) Veranstaltungsart: V= Vorlesung, Ü= Übung, S= Seminar, L= Labor 2)Prüfungsleistung: K= Klausur, M= mündl. Prüfung, B= Laborbericht, H= Hausarbeit / Konstruktion s) Studienleistung
12 Anlage 2 / Blatt 4 Fächerkatalog des Hauptstudiums des Studienganges Maschinenbau Studienschwerpunkt Fahrzeugtechnik/Leichtbau Hauptstudium Fahrzeugtechnik/Leichtbau Fach 4. Sem. 5. Sem. 6. Sem. 7. Sem. Summe SWS Art 1) Prüf 2) SWS Art SWS Art 1) Prüf 2) SWS Art 1) Prüf 2) Pflichtfächer Angewandte Mathematik 6 V K Praxissemester 6 Angewandte Mechanik 4 V K 2 L B s) 6 Antriebstechnik 4 V K 4 Mess- und Regelungstechnik 2 V - 4 V/L K/B s) 6 Allgemeine Konstruktion/CAD 4 V/Ü K/H s) 4 V/Ü K/H s) 8 Konstruktionswerkstoffe 4 V K 4 Elektrotechnik 4 V/L K 4 Steuerungstechnik I 2 V H s) 2 V K 4 Studienarbeit 6 Ü H 6 FEM 4 V/Ü K 4 Berechnung im Leichtbau 4 V K/M 4 Leicht-u.Karosseriebau-Konstruktion I 4 V K 4 Fahrzeugtechnik I 4 V K 4 Leichtbauwerkstoffe I 4 V K 4 Summe Technische Wahlpflichtfächer Leichtbauwerkstoffe II 4 V/L B/M (4)* Leicht-u.Karosseriebau-Konstruktion II 4 V/L B/M (4)* Fertigungstechnik 4 V/L B/M (4)* Fahrzeugtechnik II 4 V/L B/M (4)* Experimentelle Spannungsanalyse 4 V/L B/M (4)* Summe (12)* 12 Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer siehe Anlage 2 Blatt 6 2 s.blatt 6 siehe Anlage 2 Blatt 6 2 s.blatt 6 Summe 4 4 Wahlfächer (s. Blatt 6) 6 Gesamtsumme 90 * 3 der 5 technischen Wahlpflichtfächer müssen belegt werden 1) Veranstaltungsart: V= Vorlesung, Ü= Übung, S= Seminar, L= Labor 2)Prüfungsleistung: K= Klausur, M= mündl. Prüfung, B= Laborbericht, H= Hausarbeit / Konstruktion s) Studienleistung
13 Anlage 2 / Blatt 5 Fächerkatalog des Hauptstudiums des Studienganges Mechatronik Hauptstudium Mechatronik Fach 4. Sem. 5. Sem. 6. Sem. 7. Sem. Summe SWS Art 1) Prüf 2) SWS Art SWS Art 1) Prüf 2) SWS Art 1) Prüf 2) Pflichtfächer Angewandte Mathematik 6 V K Praxissemester 6 Angewandte Mechanik 4 V K 2 L B s) 6 Messtechnik 6 V K 6 Regelungstechnik 6 V/L K/B s) 6 Allgemeine Konstruktion/CAD 4 V/Ü K/H s) 4 Anwendung Maschinenbau I 4 V/L K 4 Steuerungstechnik I 2 V H s) 2 V K 4 Informatik II 6 V/Ü K 6 Simulationstechnik 6 V/L K 6 Mikroprozessoren 6 V/L K/B s) 6 Datenbanken /Rechnernetze 4 V/L K 4 FEM 4 V/Ü K 4 Studienarbeit 6 Ü H 6 Summe Technische Wahlpflichtfächer Steuerungstechnik II 4 V/L B/M (4)* Künstliche Intelligenz 4 V/L B/M (4)* CAM 4 V/L B/M (4)* Anwendung Maschinenbau II 4 V/L B/M (4)* Fertigungssysteme/Industrieroboter 4 V/L B/M (4)* Datenbanken II 4 V/L K (4)* Summe (12)* 12 Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer siehe Anlage 2 Blatt 6 2 s. Blatt 6 siehe Anlage 2 Blatt 6 2 s. Blatt 6 Summe 4 4 Wahlfächer (s. Blatt 6) 6 Gesamtsumme 90 * 3 der 6 technischen Wahlpflichtfächer müssen belegt werden 1) Veranstaltungsart: V= Vorlesung, Ü= Übung, S= Seminar, L= Labor 2)Prüfungsleistung: K= Klausur, M= mündl. Prüfung, B= Laborbericht, H= Hausarbeit / Konstruktion s) Studienleistung
14 Anlage 2 / Blatt 6 Fächerkatalog der allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflicht- und Wahlfächer für das Hauptstudium der Studiengänge Maschinenbau und Mechatronik Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflicht- und Wahlfächer (beispielhaft) Fach SWS Art 1) Prüf 2) Einführung in Lern- und Arbeitstechniken 2/4 V/Ü H Präsentationstechnik 2/4 V/Ü M Fremdsprachen 2/4 V/Ü K/M Betriebswirtschaftlehre 2/4 V K Volkswirtschaftslehre 2/4 V K Gewerblicher Rechtsschutz / Patente 2/4 V/Ü K/H Ethik in Technik und Gesellschaft 2/4 S M Seminar für Führungstechnik 2/4 S M/H Recht 2/4 V K Technische Wahlfächer (beispielhaft) Fach SWS Art 1) Prüf 2) Digitaltechnik und Einführung in die 4 V K/M Mikroprozessortechnik Schweißtechnik I/II 4 V K/M Sondergebiete der Strömungsmaschinen 4 V K/M Technische Akustik 4 V K/M Kunststofftechnik 4 V K/M 1) Veranstaltungsart: V= Vorlesung, Ü= Übung, S= Seminar, L= Labor 2) Prüfungsleistung: K= Klausur, M= mündl. Prüfung, B= Laborbericht, H= Hausarbeit/Konstruktion Der Prüfungsausschuss regelt das Angebot, um ausreichende Auslastung sicherzustellen.
15 Anlage 3 / Blatt 1 Rahmenbedingungen des Vorpraktikums 1. Ausbildungsplan Alle nachfolgend aufgeführten Bereiche sind in etwa dieser Reihenfolge und etwa mit den angegebenen Zeiten zu durchlaufen. Maschinenbau Mechatronik Nr. Bereiche Wochen 1. Grundausbildung Spanende Bearbeitung Spanlose Bearbeitung Umformverfahren 3. Schweißverfahren Wärmebehandlung Oberflächentechnik 4. Werkzeug- und Vorrichtungsbau Prüfen / Messen 5. Montage / Endkonntrolle; Anlagenbau Instandhaltung / Reparatur Betriebsschlosserei / Elektrowerkstatt 6. Arbeitsvorbereitung / Fertigungsplanung / Kontrollieren 7. EDV-Anwendung Die vermittelten Inhalte sind durch Selbststudium einschlägiger Literatur zu ergänzen. 2. Ausbildungsbetriebe Die Wahl der industriellen Ausbildungsbetriebe und die zeitgerechte Bewerbung um Ausbildungsplätze sind Angelegenheiten der Praktikantin oder des Praktikanten. Das Praktikantenamt des Fachbereichs Maschinenbau unterstützt gegebenenfalls bei der Suche nach geeigneten Betrieben. Besonders geeignet sind Betriebe, die von der Industrie- und Handelskammer als Ausbildungsbetriebe in Maschinenbauberufen anerkannt sind. Nicht geeignet und auch nicht anerkennungsfähig sind schulische Labors. Die im Ausbildungsplan aufgeführten Bereiche können in verschiedenen Betrieben absolviert werden. Die Dauer der Tätigkeit in einem Betrieb darf 2 Wochen = 10 Präsenztage nicht unterschreiten. 3. Berichterstattung, Zeugnis Die Praktikantin oder der Praktikant hat über alle fachlich zusammenhängenden Tätigkeiten je einen umfassenden Bericht anzufertigen, der vom Ausbildungsbetrieb zu bestätigen ist.
16 Anlage 3 / Blatt 2 Das vom Ausbildungsbetrieb nach obigen Bereichen gegliederte Zeugnis und die Berichte sind dem Praktikantenamt des Fachbereichs Machinenbau vorzulegen. Aus dem Zeugnis müssen Art und Dauer der Tätigkeiten hervorgehen. Die jeweilige Dauer ist in vollen Wochen anzugeben. Urlaubs-, Fehl- und sonstige arbeitsfreie Tage sind aufzuführen. Sie können nicht angerechnet werden. 4. Rechtsverhältnisse Zwischen dem Ausbildungsbetrieb und der Praktikantin oder dem Praktikanten sollte ein Vertrag abgeschlossen werden, in dem neben der Ausbildung auch der Versicherungsschutz geregelt ist. Für die während des Grundstudiums erbrachten Anteile der praktischen Vorbildung bleiben Studierende immatrikuliert mit allen sich hieraus ergebenden Rechten und Pflichten. Eine Haftung der Hochschule für Schäden, die Studierende während ihres Praktikums verursachen, bleibt ausgeschlossen. Die Betreuung der Praktikantin oder des Praktikanten obliegt dem Ausbildungsbetrieb. 5. Anerkennung Der Nachweis und die Anerkennung der praktischen Vorbildung erfolgen beim Praktikantenamt des Fachbereichs Maschinenbau. Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem industriellen Maschinenbauberuf ersetzt die praktische Vorbildung und wird voll angerechnet. Alle anderen maschinenbaunahen Ausbildungen und praktische Tätigkeiten, welche die im Ausbildungsplan genannten Bereiche ganz oder teilweise abdecken, können nach Prüfung des Einzelfalles anteilig angerechnet werden. Dies bezieht sich auch auf außerhalb von Industriebetrieben erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten, soweit sie dem Sinngehalt des Ausbildungsplanes entsprechen. Die Entscheidung hierüber liegt bei der Professorin oder dem Professor, die oder der mit der Leitung des Praktikantenamtes beauftragt ist. Bei ausländischen Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern und Studierenden ausländischer Hochschulen ist in der Äquivalenzprüfung der praktischen Vorbildung kein schematischer Vergleich zulässig, sondern es ist eine Gesamtbetrachtung und -bewertung vorzunehmen. Es können Teile oder die gesamte praktische Vorbildung anerkannt werden.
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