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1 Inhaltsverzeichnis Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis V XIX XXV Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz VersAusglG)... 1 Teil 1 Der Versorgungsausgleich... 1 Kapitel 1 Allgemeiner Teil Halbteilung der Anrechte... 1 A. Allgemein B. Regelungsgehalt I. Halbteilungsgrundsatz (Abs. 1) II. Ausgleichswert (Abs. 2)... 3 III. Rechtsfolgen des Wertausgleichs Gesetzliche Rentenversicherung Beamtenrechtliche Versorgung Sonstige Versorgungen C. Verfahrensrechtliche Hinweise Auszugleichende Anrechte... 7 A. Allgemein B. Regelungsgehalt I. Auszugleichende Anrechte (Abs. 1) II. Weitere Voraussetzungen (Abs. 2) Arbeit oder Vermçgen (Nr. 1) Zweckbestimmung (Nr. 2) Rente oder Kapital (Nr. 3) III. Keine zeitlichen Voraussetzungen (Abs. 3) IV. Vorrang des Versorgungsausgleichs (Abs. 4) V. Einzelfälle C. Verfahrensrechtliche Hinweise Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit A. Allgemein B. Regelungsgehalt IX

2 Inhaltsverzeichnis I. Ehezeit (Abs. 1) Probleme der Zustellung Mängel der Antragsschrift Antrag beim Verwaltungsgericht Zustimmung und Gegenantrag (»Widerklage«) Subsumtionsfehler Antrag in mündlicher Verhandlung Ruhen nach Versçhnung Unzulässige Vereinbarungen II. Ausgleichspflichtige Anrechte (Abs. 2) III. Ehezeit bis drei Jahre (Abs. 3) C. Verfahrensrechtliche Hinweise Auskunftsansprüche A. Allgemein B. Regelungsgehalt I. Allgemeine wechselseitige Auskunft (Abs. 1) II. Auskunft gegen einen Versorgungsträger (Abs. 2) III. Auskunftsansprüche der Versorgungsträger (Abs. 3) IV. Erteilung der Auskunft (Abs. 4) C. Verfahrensrechtliche Hinweise Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert A. Allgemein B. Regelungsgehalt I. Ehezeitanteil (Abs. 1) II. Zeitpunkt der Bewertung (Abs. 2) III. Vorschlag des Leistungsträgers (Abs. 3) IV. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (Abs. 4) V. Wertermittlung (Abs. 5) C. Verfahrensrechtliche Hinweise Kapitel 2 Ausgleich Abschnitt 1 Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich Regelungsbefugnisse der Ehegatten A. Allgemein B. Regelungsgehalt I. Vereinbarungen nach 1408 Abs. 2, 1587o BGB II. Vereinbarung nach dem VersAusglG (Abs. 1) III. Wirksamkeits- und Durchsetzungskontrolle (Abs. 2) C. Verfahrensrechtliche Hinweise X

3 Inhaltsverzeichnis 7 Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen A. Allgemein B. Regelungsgehalt I. Inhalts- und Ausübungskontrolle (Abs. 1) II. Übertragung oder Begründung von Anrechten (Abs. 2) C. Verfahrensrechtliche Hinweise Abschnitt 2 Wertausgleich bei der Scheidung Unterabschnitt 1 Grundsätze des Wertausgleichs bei der Scheidung Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen A. Allgemein B. Regelungsgehalt I. Auszugleichende Anrechte (Abs. 1) II. Grundsatz der internen Teilung (Abs. 2) III. Externe Teilung (Abs. 3) IV. Geringerer Ausgleichswert (Abs. 4) C. Verfahrensrechtliche Hinweise Unterabschnitt 2 Interne Teilung Interne Teilung A. Allgemein B. Regelungsgehalt I. Grundsatz der internen Teilung (Abs. 1) II. Verrechnung (Abs. 2) III. Anzuwendende Regeln (Abs. 3) Anforderungen an die interne Teilung A. Allgemein B. Regelungsgehalt I. Gleichwertige Teilhabe (Abs. 1) Eigenständiges und gesichertes Recht (Abs. 1 Nr. 1) Vergleichbare Wertentwicklung (Nr. 2) Risikoschutz (Nr. 3) II. Anzuwendende Regelungen und besondere Regelungen (Abs. 2) C. Verfahrensrechtliche Hinweise XI

4 Inhaltsverzeichnis 12 Rechtsfolge der internen Teilung von Betriebsrenten Teilungskosten des Versorgungsträgers Unterabschnitt 3 Externe Teilung Externe Teilung A. Allgemein B. Regelungsgehalt I. Definition der externen Teilung (Abs. 1) II. Fälle der externen Teilung (Abs. 2) Vereinbarung der externen Teilung (Ziff. 1) Verlangen des Versorgungsträgers (Ziff. 2) Externer Ausgleich bei Betriebsrenten Weitere Fälle des externen Ausgleichs III. Anzuwendende Regeln (Abs. 3) IV. Zahlung des Kapitalbetrages (Abs. 4) V. Unzulässigkeit einer Begründung durch Zahlung (Abs. 5) C. Verfahrensrechtliche Hinweise Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung A. Allgemein B. Regelungsgehalt I. Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung (Abs. 1) II. Sicherstellung einer angemessenen Versorgung (Abs. 2) III. Unzulässige Wirkungen (Abs. 3) IV. Angemessene Versorgung (Abs. 4) V. Nichtausübung des Wahlrechtes (Abs. 5) Struktur der Ausgleichskasse Keine Fortführung mit eigenen Beiträgen C. Verfahrensrechtliche Hinweise Externe Teilung von Anrechten aus einem çffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis A. Allgemein B. Regelungsgehalt I. Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (Abs. 1) II. Beamte auf Widerruf, Soldat auf Zeit (Abs. 2) III. Umrechnung in Entgeltpunkte (Abs. 3) C. Verfahrensrechtliche Hinweise Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten XII

5 Inhaltsverzeichnis Unterabschnitt 4 Ausnahmen Geringfügigkeit A. Allgemein B. Regelungsgehalt I. Geringfügiger Ausgleichwert bei Anrechten gleicher Art (Abs. 1) II. Geringfügiger Ausgleichswert eines Einzelanrechtes (Abs. 2).. 57 III. Definition der Geringfügigkeit (Abs. 3) IV. Anwendung/Nichtanwendung der Soll-Vorschrift C. Verfahrensrechtliche Hinweise Fehlende Ausgleichsreife A. Allgemein B. Regelungsgehalt I. Bewertungsstichtag (Abs. 1) II. Nicht hinreichend verfestigte Anrechte (Abs. 2 Nr. 1) III. Abzuschmelzende Anrechte (Abs. 2 Nr. 2) IV. Unwirtschaftlicher Ausgleich für den Berechtigten (Abs. 2 Nr. 3) V. Anrechte bei ausländischen Versorgungsträgern (Abs. 2 Nr. 4) 61 VI. Unbilligkeit des Ausgleichs (Abs. 3) VII. Späterer schuldrechtlicher Ausgleich (Abs. 3) C. Verfahrensrechtliche Hinweise Abschnitt 3 Ausgleichsansprüche nach der Scheidung Unterabschnitt 1 Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente A. Allgemein B. Regelungsgehalt I. Schuldrechtliche Ausgleichsrente (Abs. 1) II. Fälligkeitsvoraussetzungen (Abs. 2) III. Zahlung einer Geldrente (Abs. 3) C. Verfahrensrechtliche Hinweise Abtretung von Versorgungsansprüchen A. Allgemein B. Regelungsgehalt I. Antrag auf Abtretung (Abs. 1, 2) II. Keine Abtretungsverbote (Abs. 3) XIII

6 Inhaltsverzeichnis III. Erlçschen des Anspruchs (Abs. 4) C. Verfahrensrechtliche Hinweise Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen Unterabschnitt 2 Abfindung Anspruch auf Abfindung, Zumutbarkeit A. Allgemein B. Regelungsgehalt I. Zulässigkeit des Abfindungsantrages (Abs. 1 S. 1) II. Zweckbindung der Abfindung (Abs. 1 S. 2) III. Zumutbarkeit für den Ausgleichspflichtigen (Abs. 3) IV. Ratenzahlung (Abs. 3) V. Sonstige Wirkungen C. Verfahrensrechtliche Hinweise Hçhe der Abfindung, Zweckbindung Unterabschnitt 3 Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung Anspruch gegen den Versorgungsträger A. Allgemein B. Regelungsgehalt I. Anspruchsvoraussetzungen (Abs. 1, 4) II. Ausschluss des Anrechts (Abs. 2) III. Hçhe der Leistung (Abs. 3) IV. Kürzungen aufgrund Teilhabeanspruchs (Abs. 5) V. Unterhaltsbeitrag nach 22 Abs. 2 BeamtVG C. Verfahrensrechtliche Hinweise Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer Abschnitt 4 Härtefälle Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs A. Allgemein B. Regelungsgehalt I. Rechtsprechung des BVerfG II. Kasuistik C. Verfahrensrechtliche Hinweise XIV

7 Inhaltsverzeichnis Kapitel 3 Ergänzende Vorschriften Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität 90 A. Allgemein B. Regelungsgehalt I. Voraussetzungen und Hçhe des Ausgleichs (Abs. 1, 2) II. Ausgleich nach schuldrechtlichen Normen (Abs. 3) C. Verfahrensrechtliche Hinweise Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens A. Allgemein B. Regelungsgehalt I. Beginn des Verbotes II. Gegenstand des Verbotes III. Ende des Verbots IV. Rechtsfolgen eines Verstoßes Schutz des Versorgungsträgers A. Allgemein B. Regelungsgehalt I. Rechtskraft und befreiende Leistung (Abs. 1) II. Übergangszeit (Abs. 2) III. Bereicherungsansprüche (Abs. 3) C. Verfahrensrechtliche Hinweise Tod eines Ehegatten A. Allgemein B. Regelungsgehalt I. Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft des Wertausgleichs (Abs. 1, 2) II. Schuldrechtlicher Ausgleich (Abs. 3 Satz 1) III. Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz (Abs. 3 Satz 2). 99 C. Verfahrensrechtliche Hinweise Kapitel 4 Anpassung nach Rechtskraft Anpassungsfähige Anrechte A. Allgemein B. Regelungsgehalt C. Verfahrensrechtliche Hinweise Anpassung wegen Unterhalt A. Allgemein B. Regelungsgehalt XV

8 Inhaltsverzeichnis I. Zulässigkeitsvoraussetzungen (Abs. 1) II. Grenzwerte (Abs. 2) III. Anpassungsbetrag (Abs. 3) IV. Auswahl der Anrechte (Abs. 4) C. Verfahrensrechtliche Hinweise Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalt A. Allgemein B. Regelungsgehalt I. Zuständigkeit für Anpassung und Abänderung (Abs. 1) II. Antragsberechtigung (Abs. 2) III. Beginn der Anpassung (Abs. 3, 4) IV. Mitteilungspflichten (Abs. 5) V. Ende der Aussetzung (Abs. 6) Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze Durchführung einer Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person A. Allgemein B. Regelungsgehalt I. Grundtatbestände (Abs. 1) II. Ausschluss (Abs. 2) III. Wirkungen (Abs. 1, 3) Durchführung einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person Teil 2 Wertermittlung Vor Kapitel 1 Allgemeine Wertermittlungsvorschriften Unmittelbare Bewertung einer Anwartschaft Zeitratierliche Bewertung einer Anwartschaft Bewertung einer laufenden Versorgung Bewertung nach Billigkeit XVI

9 Inhaltsverzeichnis Kapitel 2 Sondervorschriften für bestimmte Versorgungsträger Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung Sondervorschriften für Anrechte aus einem çffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Sondervorschriften für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen Kapitel 3 Korrespondierender Kapitalwert als Hilfsgrçße Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts Teil 3 Übergangsvorschriften Allgemeine Übergangsvorschrift Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren nach dem Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz A. Allgemein B. Regelungsgehalt I. Wiederaufnahme von Amts wegen (Abs. 1 Nr. 2) II. Wiederaufnahme auf Antrag (Abs. 1 Nr. 1, 2) C. Verfahrensrechtliche Hinweise Zulässigkeit einer Abänderung des çffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs A. Allgemein B. Regelungsgehalt I. Voraussetzungen und Rechtsfolgen (Abs. 1) II. Wesentlichkeitsgrenze (Abs. 2) III. Veränderungen bei nicht dynamischen Anrechten (Abs. 3) IV. Ausschluss der Abänderung bei Teilausgleich (Abs. 4) V. Notwendige Auswirkung (Abs. 5) Durchführung einer Abänderung des çffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs XVII

10 Inhaltsverzeichnis 53 Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung Weiter anwendbare Übergangsvorschriften des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts und des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs für Sachverhalte vor dem 1. Juli Anhang Stichwortverzeichnis XVIII

11 Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz VersAusglG) vom (BGBl I S. 700), geändert durch G vom (BGBl I S. 1939) Teil 1 Der Versorgungsausgleich Kapitel 1 Allgemeiner Teil 1 Halbteilung der Anrechte (1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. (2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu. A. Allgemein Der neue Versorgungsausgleich gilt seit dem für alle Verfahren, die erstinstanzlich noch nicht einer Endentscheidung zugeführt worden waren. Die Übergangsvorschriften des 48 i.v.m. Art. 111 FG- RG haben sich durch Zeitablauf erschöpft. Aufgrund der Übergangsvorschrift findet das neue Ausgleichssystem keine Anwendung auf Rechtsmittel gegen Endentscheidungen des Familiengerichtes, sofern diese bis zum ergangen sind (Vorwerk FF 2010, 297, 299). Die verfahrensrechtlichen Vorschriften des FamFG gelten deshalb nur für diejenigen Ausgleichsverfahren, die erst ab dem anhängig wurden oder aufgrund Zeitablaufes auch für die am noch nicht erstinstanzlich abgeschlossenen Verfahren

12 1 Halbteilung der Anrechte Mit dem Ausgleichsrecht seit dem bis besteht nur noch insoweit eine Übereinstimmung, als dass ein Ausgleich der Vorsorgeanrechte aus der Ehe stattfindet ( 1587 BGB). Es wurden die einzelnen Anrechte jedes Ehegatten saldiert und nur die Wertdifferenz der Gesamtsummen ausgeglichen (Einmalausgleich, 1587a Abs. 1 BGB a.f.). Im neuen Ausgleichssystem entfällt eine Saldierung und der Ausgleich findet bei jedem einzelnen Anrecht statt mit der Folge, dass auch keine einheitliche Ausgleichsrichtung festgestellt werden kann. Da jedes einzelne Anrecht für sich betrachtet und durch Teilung ausgeglichen wird entfällt die Bewertung als dynamisch oder statisch, es entfällt eine systemangleichende Umrechnung und statt der Ausgleichsformen des Splitting, Quasi-Splitting, Beitragsbegründung oder analoge Formen des Ausgleichs findet eine reale Teilung statt. In einem FamGKG sind die Wertvorschriften zentral zusammengefasst. Anwendung findet der Ausgleich auch für die ab dem geschlossene Lebenspartnerschaft ( 20 Abs. 1 LPartG). Für ältere Partnerschaften gilt dies nur, wenn eine notarielle Erstreckungserklärung ( 20 Abs. 4 LPartG) abgegeben wurde. 8 9 B. Regelungsgehalt I. Halbteilungsgrundsatz (Abs. 1) Ausdrücklich wird bestimmt, dass die in der Ehe erworbenen Anrechte jeweils hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen sind. Dieser Grundsatz der Halbteilung wurde in der Vergangenheit teilweise sehr unterschiedlich definiert (Nachweis bei Bergner, Kommentar zum reformierten Versorgungsausgleich, S ). Für die Durchführung des Ausgleichs hat dies jedoch grundsätzlich keine Bedeutung, denn die Einzelheiten des Ausgleichs, insbesondere Ausgleichsform und Bewertung der Anrechte werden ausführlich durch weitere Normen des Gesetzes behandelt. Nur in der Ehe erworbene Anrechte unterliegen dem Ausgleich. Da die Ehe erst mit der Rechtskraft der Scheidung aufgelöst ist wird die Ehezeit in 3 ergänzend definiert. Der Ausgleich findet auch statt, wenn einer oder beide Ehegatten schon Bezieher einer dauerhaften Altersversorgung sind (Böhmer AnwBl 1978, ). Da auch in diesen Fällen nur die Anrechte am Ausgleich teilnehmen, die während der Ehezeit erworben wurden, kann bei einer Eheschließung zwischen Rentnern kein auszugleichendes Anrecht festgestellt werden. 2

13 Halbteilung der Anrechte 1 II. Ausgleichswert (Abs. 2) Der Begriff bezieht sich im Gegensatz zur alten Rechtslage nicht auf die Salden der Anrechte jedes Ehegatten, sondern auf jedes einzelne Anrecht, das auszugleichen ist. Es gibt daher keinen Gesamtausgleichswert, sondern nur einen Ausgleichswert, der sich auf das jeweils einzelne Anrecht bezieht. Aufgrund des Einmalausgleichs nach 1587a Abs. 1, 2 BGB a.f. stand sowohl der Ausgleichswert absolut fest und damit auch, wer zum Ausgleich verpflichtet bzw. berechtigt war. Aufgrund der Einzelbetrachtung jedes einzelnen Anrechtes kommt es jetzt zu einem Hin-und-Her-Ausgleich, wenn beide Ehegatten in der Ehe Anrechte erworben haben, die auszugleichen sind III. Rechtsfolgen des Wertausgleichs 1. Gesetzliche Rentenversicherung Das SGB VI regelt in mehreren Vorschriften, wie nach rechtskräftiger 12 Entscheidung über den Wertausgleich weiter zu verfahren ist. Nach 98 SGB VI ist für die Berechnung der Rente, deren Leistung sich aufgrund eines Versorgungsausgleichs erhöht, mindert oder entfällt sind die entsprechenden Vorschriften in einer enumerativen Reihenfolge bestimmt. An erster Stelle steht Versorgungsausgleich und Rentensplitting. Das bedeutet, dass die nach der Rentenformel berechnete Rente zuerst infolge des Versorgungsausgleichs und des Rentensplittings um einen Zuschlag zu erhöhen oder um einen Abschlag zu mindern ist ( 76 SGB VI), die anderen Kriterien sind an dieser Stelle nachrangig. Aufgrund dieser Vorschrift erhält der Verpflichtete bei Rentenbeginn nur noch die gekürzte, der Berechtigte hingegen die um die Wertdifferenz nach 10 Abs. 1 erhöhte Rente. Tritt die Rechtskraft der Entscheidung zum Wertausgleich erst ein, wenn 13 schon eine Rente bezogen wird, bestimmt 101 Abs. 3 SGB VI, dass die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Dieser Zeitpunkt ist der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung ( 224 Abs. 1 FamFG). Der schon bestehende Rentenbescheid ist in Abweichung von den Regeln im SGB X aufzuheben. Diese Wirkungen können nur durch die Schutzvorschrift nach 30 VersAusglG um wenige Monate in der Auswirkung verschoben werden. Nach der bis zum geltenden Rechtslage war durch Abs. 4 SGB VI (a.f.) sichergestellt, dass eine schon bei Eintritt der Rechts- 3

14 1 Halbteilung der Anrechte kraft der Ausgleichsentscheidung bezogene Rente erst gekürzt wurde, sobald auch der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine solche bezog. Dieses»Rentner-Privileg«ist für das neue Ausgleichsrecht nicht mehr existent. Durch die Übergangsvorschrift des 268a Abs. 3 SGB VI verbleibt es bei der Rechtslage bis zum Dies aber nur, wenn das Scheidungsverfahren bis zu diesem Tag eingeleitet wurde und die Rente auch schon vor dem bezogen wurde. Das Vertrauen des Rentenbeziehers auf die bei Rentenbeginn bestehende Rechtslage wird mit dieser Vorschrift abgesichert Beamtenrechtliche Versorgung Ebenso wie für Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach 57 BeamtVG i.d.f. Art. 6 Nr. 3b VAStrRefG auch für diese Berufsgruppe das»pensionär-privileg«weiter, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich bis zum eingeleitet worden wurde. Aufgrund der Föderalismusreform mit Wirkung vom hat der Bund nicht mehr die Gesetzgebungskompetenz für das Beamtenversorgungsrecht (Art. 125a GG). Dies bedeutet, dass das vorstehend beschriebene Pensionärs-Privileg nach 57 BeamtVG i.d.f. bis aufgrund von Art. 125a GG weiterhin für Beamte der Länder Bestand hat, bis der jeweilige Landesgesetzgeber gesetzlich eine hiervon abweichende Regelung beschließt (Voucko-Glockner/Vogts FamRZ 2010, 950) Sonstige Versorgungen Für die sonstigen Versorgungen, so u.a. der betrieblichen Altersvorsorgung, der Lebensversicherungen und auch der zahlreichen standesrechtlichen Versorgungen fehlen ausdrückliche gesetzliche Vorschriften (Übersicht aller berufsständischer Versorgungen bei Ruland, Versorgungsausgleich, Rn. 250). Dies bedeutet, dass nach 10 Abs. 3 die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragene Anrecht gelten. Die nach 11 zu beachtenden Anforderungen müssen beachtet werden. Soweit ersichtlich orientieren sich diese Versorgungsträger weitgehend an den für die gesetzliche Rentenversicherung und auch der Beamtenversorgung geltenden Normen. Beispielhaft genannt sei das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen i.d.f. vom ( einer ausführlichen Regelung in 25 der Satzung, das auch ein Privileg beinhaltet ( 25 Abs. 4 der Satzung). 4

15 Halbteilung der Anrechte 1 Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg in der ab geltenden Fassung ( regelt in 37 der Satzung den Versorgungsausgleich ausführlich, enthält aber kein Privileg im Sinne des Rentnerprivilegs. Das in der Fassung bis geltende Satzungsrecht sah in 37 ein solches vor, ist aber mit Wirkung vom außer Kraft gesetzt ( 45 Abs. 3 der Satzung). Die Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung ( sieht in 40 der Satzung vor, dass bis zum Eintritt des Versorgungsfalls die Kürzung ganz oder teilweise durch zusätzliche Zahlung rückgängig gemacht werden kann ( 40 Abs. 4) und in Abs. 2 Satz 8 des 40 wird die Verrechnung angeordnet für alle Ausgleichsfälle, bei denen beide Ehegatten Mitglied dieses Versorgungswerkes sind. Nach der Rechtsprechung des BGH zur Realteilung nach 1 Abs. 2 VAHRG, die dem Grundgedanken nach der internen Teilung entspricht, hat der BGH (FamRZ 2005, 1063; Anm. Gutdeutsch FamRB 2005, 258) entschieden, dass bei privaten Trägern einer Versorgung es zulässig ist, keine dem Rentnerprivileg entsprechende Regelung zu schaffen. Vielmehr hat der Versorgungsträger einen Gestaltungsfreiraum und die Rechtsgrundlage muss nur bestimmten Mindestanforderungen genügen, die sich aus dem Charakter der Aufteilung und dem Rechtsgedanken des Ausgleichs insgesamt ergeben und das Gericht muss prüfen, ob im Einzelfall das Ergebnis angemessen ist (BGH NJW-FER 1997, 5; ders. FamRZ 1998, 421). Die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als besondere Form der betrieblichen Altersversorgung ( 18 BetrAVG) enthält in 32a mit Wirkung vom eine Regelung zum Ausgleich nach dem VersAusglG, jedoch keine Vorschrift im Sinne eines Privilegs für Altfälle ( C. Verfahrensrechtliche Hinweise Da der Versorgungsausgleich nicht als Familienstreitsache definiert ist ( 112 FamFG) sind die allgemeinen Vorschriften nicht durch 113 FamFG ausgeschlossen. Die Ermittlung der dem Ausgleich unterliegenden Verfahren erfolgt von Amts wegen nach 26 FamFG. Die Eheleute als Beteiligte haben an der Ermittlung mitzuwirken ( 27 FamFG), insbesondere sind sie verpflichtet, Auskünfte zu erteilen. Das bundesweit genutzte Auskunftsformular V 10 (abgedruckt bei FormB FA-FamR/Friederici Kap. 7 Rn. 24 S. 622) muss ausgefüllt werden ( 220 Abs. 2 FamFG). Das Familiengericht darf sich aber nicht darauf verlassen, dass die Auskünfte vollständig sind, ist zu ergänzenden Ermittlungen jedoch nur 23 5

16 24 1 Halbteilung der Anrechte dann verpflichtet, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass weitere Anrechte bestehen. Diese können sich z.b. aus dem Lebenslauf oder der Entgeltbescheinigung für die Rentenversicherung ergeben. Im Gegensatz zur alten Rechtslage ist eine vollständige Ermittlung wichtig, da durch ein späteres Abänderungsverfahren sofern es zulässig ist ( 32) nur Anrechte erfasst werden, die Gegenstand der Erstentscheidung waren. Eine Totalrevision wie nach 10a VAHRG ist nicht mehr vorgesehen. 6

17 2 Auszugleichende Anrechte (1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. (2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es 1. durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, 2. der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und 3. auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen. (3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist. (4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt. A. Allgemein Ausgehend von den in der vorgehenden Vorschrift beschriebenen Grundsätzen regelt die Vorschrift detailliert, welche Anrechte im Ausgleich zu berücksichtigten sind. Damit erfolgt auch eine Abgrenzung gegenüber anderen Ansprüchen im Falle einer Entscheidung, insbesondere also des Güterrechts. Grundsätzlich hat der Ausgleich nach diesem Gesetz Vorrang. Voraussetzung ist jedoch stets, dass auch die weiteren gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, denn nur dann besteht der Vorrang. Durch eine wirksame Parteivereinbarung können Anrechte dem Versorgungsausgleich entzogen werden. Mangels anderweitiger Regelungen hat dies dann zur Folge, dass der Vorrang des Versorgungsausgleichs aufgehoben ist und ein Ausgleich ggf. nach Güterrecht zu erfolgen hat, sofern nicht die Vereinbarung dies ausdrücklich ausschließt

18 Auszugleichende Anrechte B. Regelungsgehalt I. Auszugleichende Anrechte (Abs. 1) Das Gesetz enthält keine enumerative Aufzählung der auszugleichenden Anrechte. Soweit einzelne Versorgungseinrichtungen ausdrücklich benannt werden stehen sie stellvertretend für alle Systeme, die entsprechend organisiert sind. Grundsätzlich sind bestehende Anwartschaften auszugleichen. Ausdrücklich erstreckt sich der Ausgleich auch auf eine laufende Versorgung. Auszugleichen ist ein Anrecht nur, wenn eine Anwartschaft auf eine Versorgungsleistung besteht. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine dem Grunde und der Höhe nach rechtliche gesicherte Position besteht und aufgrund dessen bei Eintritt des Versorgungs- oder Versicherungsfalles ein Versorgungsanspruch besteht (BT-Drucksache 7/650 S. 155). Der noch in 1587 Abs. 1 BGB a.f. enthaltene Begriff der»aussicht auf eine Versorgung«wurde mangels Bedeutung nicht übernommen. Nicht im Versorgungsausgleich sind Anrechte, für die im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass keine Leistungen zu erbringen sind. In den Ausgleich fallen daher grundsätzlich alle Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung und der berufsständischen Versorgungssysteme, der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) und auch der privaten Alters- und Invaliditätsversorgung. Auch ausländische Anrechte unterliegen kraft ausdrücklicher Nennung dem Ausgleich, sind also insbesondere einer güterrechtlichen Regelung entzogen. Dies bezieht sich aber nur auf die Leistung, nicht hingegen für die evtl. Anrechnung bei der Berechnung der im Inland erworbenen Rente durch Europäisches Gemeinschaftsrecht, internationale Übereinkommen und auch Eingliederungsabkommen (Versorgungsaugleich in der ges. Rentenversicherung, 9. Aufl., S. 401, 402). Ausländische Leistungen unterliegen weder der internen noch der externen Teilung ( 19 Abs. 2 Nr. 4) und werden wie Anrechte mit fehlender Ausgleichsreife behandelt (nicht eindeutig OLG Celle FamRZ 2010, 979 mit Anm. Rehbein jurispr-famr 12/2010 Nr. 4). Neben den weiteren in Abs. 2 normierten Voraussetzungen entfällt ein Ausgleich bei fehlender Ausgleichsreife ( 19) und bei einer Ehezeit bis drei Jahren ( 3 Abs. 3, s. dort). 8

19 Auszugleichende Anrechte 2 II. Weitere Voraussetzungen (Abs. 2) 1. Arbeit oder Vermçgen (Nr. 1) Anrechte sind nur dann auszugleichen, wenn sie durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten wurde. Durch Arbeit erlangt sind aus einem beruflichen Tätigkeit als Arbeiter, Angestellter, Beamter oder einer vergleichbaren Beruf erworbene Anrechte. Auch durch Vermögen können Anrechte geschaffen werden. Es kommt hierbei nicht auf die Herkunft des Vermögens an. Eine Ausnahme besteht nur für den Fall, dass mit dem Vermögen aus einem vorzeitigen Zugewinn eine Anwartschaft begründet oder aufrechterhalten wurde (BGH FamRZ 1992, 790). Hat ein Dritter Zahlungen unmittelbar an einen Leistungsträger erbracht sind die dadurch erworbenen Anrechte nicht zu berücksichtigen (BGH FamRZ 1983, 262 zu 1587 Abs. 1 BGB a.f.). Streitig ist, ob auch die Weiterleitung des jeweiligen Geldbetrages durch den Versicherten nach diesen Grundsätzen zu behandeln ist (BGH FamRZ 1984, 570; Borth, Versorgungsausgleich, Seite 39, 40). Wenn ein Versicherter Leistungen in ein Versorgungssystem entrichtet für Zeiten, die in der Ehezeit liegen, sind die dadurch erworbenen Anrechte im Versorgungsausgleichsverfahren zu berücksichtigen (In-Prinzip; BGH FamRZ 1981, 1169). Werden freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt zählen die dadurch erworbenen Anrechte nur dann zum Versorgungsausgleich, wenn die jeweilige Zahlung in der Ehezeit und für diese erfolgte (Für-Prinzip; BGH FamRZ 1980, 687). 2. Zweckbestimmung (Nr. 2) Weitere Voraussetzung für die Berücksichtigung im Versorgungsausgleich ist, dass das Anrecht der Absicherung im Alter oder bei Invalidität dienen muss. Erforderlich ist daher eine Zweckbestimmung feststellen zu können (BGH FamRZ 1988, 937). Zu beachten ist, dass für Anrechte der privaten Vorsorge wegen Invalidität eine Sonderregelung in 28 enthalten ist Rente oder Kapital (Nr. 3) Es sind nur Anrechte auszugleichen, die auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung gerichtet sind. Das Gesetz übernimmt insoweit die Rechtsprechung des BGH zu Kapitalleistungen (BGH FamRZ 1981, 25; Friederici MDR 1978, 196). 12 9

20 2 Auszugleichende Anrechte Ausdrücklich bestimmt die Vorschrift, dass Leistungen nach dem Betriebsrentengesetz oder des Altersvorsorgeverträge Zertifizierunggesetzes (AltZertG) unabhängig von ihrer Leistungsform zu berücksichtigen sind, also sowohl Renten als auch Kapitalleistungen. Leistungen aus einer privaten Kapitallebensversicherung sind daher weiterhin nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn ein bestehendes Wahlrecht ausgeübt und die Umwandlung in eine Rentenleistung erfolgt ist. Lautet die Lebensversicherung auf eine Rentenleistung mit Kapitalwahlrecht und wird das Wahlrecht erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ausgeübt, soll nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2003, 664) diese Rente im Versorgungsausgleichsverfahren nicht auszugleichen sein. Diese Rechtsprechung ist auf erhebliche Kritik gestoßen (Hauß FF 2001, 194 ff.) und im Hinblick auf 5 Abs. 2 bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung auch unter dem neuen Ausgleichsrecht bestätigt wird. III. Keine zeitlichen Voraussetzungen (Abs. 3) Für die Charakterisierung einer Anwartschaft kommt es nicht darauf an, ob am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder eine ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist. Es ist ausreichend, wenn das Versorgungsanrecht bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge sich zu einem Anspruch entwickelt. Bei dieser Prognose sind kraft dieser ausdrücklichen Vorschrift zeitliche oder sonstige Voraussetzungen nicht zu berücksichtigen. Für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung ergibt sich aus 19 Abs. 2 Nr. 1, dass eine Berücksichtigung nur dann erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz vorliegen. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Entscheidung, da aufgrund der Verweisung auf 5 Abs. 2 Veränderungen nach dem Stichtag (Ehezeitende) zu berücksichtigen sind. Dies entspricht auch der Rechtslage nach altem Recht ( 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB a.f.) IV. Vorrang des Versorgungsausgleichs (Abs. 4) Ebenso wie nach alter Rechtslage ( 1587 Abs. 3 BGB a.f.) hat der Ausgleich nach diesem Gesetz Vorrang vor dem Güterrecht. Eine Doppelverwertung ist daher ausdrücklich ausgeschlossen. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt oder welchen Güterstand sie vereinbart haben. Zu beachten ist aber, dass aufgrund der sehr weitgehenden Gestaltungsmöglichkeit durch Vereinbarung nach den 6 ff. Anrechte, die in den 10

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