Satzung der Modellfluggruppe Erbach e.v.

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1 Satzung der Modellfluggruppe Erbach e.v. 1. Name und Sitz Die Modellfluggruppe Erbach e.v. (nachfolgend: Verein) hat ihren Sitz in Homburg, wo sie beim Registergericht bereits in das Vereinsregister eingetragen ist. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Aero-Clubs (DAeC), Landesverband Saar, welcher ihn bei der FAI (Federation Aeronautique International) vertritt. 2. Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Modellflugs. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Luftsports durch seine Mitglieder mit Flugmodellen aller Art, das Anbieten einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung für interessierte Jugendliche um damit bei ihnen handwerkliches und technisches Interesse zu wecken und zu fördern, das Bereitstellen eines von der Luftaufsicht genehmigten Geländes, auf dem Modellflug im Rahmen der gesetzlichen Regelungen unter Anleitung erfahrener Piloten und unter Beachtung aller Belange des Umweltschutzes betrieben werden kann, die Förderung und Unterstützung des Besuchs von Veranstaltungen auf denen seine Mitglieder sich über den neuesten technischen Stand von emissionsfreundlichen Antrieben bei Verbrennungs- und Elektromotoren, sowie die Verwendung recyclingfähiger Materialien im Modellbau informieren können. Die Einrichtungen des Vereins (Parkplätze, Schutzhütte, Ruhebänke u. dgl.) stehen der Allgemeinheit zur Verfügung, soweit Sicherheitsbelange während des Flugbetriebs nicht entgegenstehen Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mitgliedschaft Der Verein besteht aus aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern. a) Natürliche Personen ohne Rücksicht auf Geschlecht und Alter können Mitglieder werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Aufnahmeantrag des Bewerbers oder seines gesetzlichen Vertreters, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Ablehnung eines Antrags bedarf keiner Begründung. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die vom Verein erlassenen Richtlinien über die Ausübung des Modellsports an. b) Für fördernde Mitglieder, die nicht am aktiven Modellflug teilnehmen wollen, gilt Buchst. a) entsprechend. Sie sind von der Versicherungspflicht befreit, zahlen jedoch mindestens den allgemein festgesetzten Beitrag und haben im Übrigen die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder. Seite 1

2 c) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes im Rahmen einer Mitgliederversammlung durch Zustimmung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ernannt. Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Mitgliedschaft im Verein ist weder übertragbar, noch vererblich. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein neben dem vollständigen Namen auch dessen Adresse, Alter, Familienstand, Telefon- und Telefaxnummer, -Adresse und die Bankverbindung sowie sonstige erforderliche personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in einem EDV-System gespeichert. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliederverwaltung und Durchführung des Sport- bzw. Flugbetriebs. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Als Mitglied des Deutscher Aero Club e.v., Hermann-Blenk-Str. 28, Braunschweig, ist der Verein zudem verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder u. a. zur Bestanderhebung aber insbesondere auch zur Erlangung von Versicherungsschutz zu melden. Übermittelt wird der vollständige Name des Mitglieds, gegebenenfalls auch Altersangaben; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, -Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Ob personenbezogene Informationen an Mitglieder weitergegeben werden dürfen, hängt unter anderem davon ab, wie weit der Kreis der Informationsempfänger ist, und welche Informationen weitergegeben werden. Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten z. B. in der Vereinszeitschrift, Homepage oder durch Aushänge im Vereinsheim veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen. Das gleiche gilt für die Veröffentlichung der Mitgliedernamen und der dazugehörigen Kontaktdaten durch Aushang im Vereinsheim. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann zudem bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, anderen Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren. Beim Vereinsaustritt werden Name, Adressdaten, Geburtsjahr und weitere bekannte persönliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, sind nach allerdings entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufzubewahren. Seite 2

3 4. Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im Verein endet a) durch Tod, b) durch Austritt nach schriftlicher Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres, c) automatisch, wenn das Mitglied länger als 6 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist, ohne dass es einer vorhergehenden Mahnung bedarf, d) durch Ausschluss, den die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließt, wenn ein Mitglied in schwerwiegender Weise gegen den Zweck oder die Interessen des Vereins und seine Satzung, gegen vom Verein erlassene Richtlinien oder gegen gesetzliche Bestimmungen zur Regelung des Modellsports verstößt, oder das Ansehen des Vereins nach außen schädigt oder beeinträchtigt. Das ausscheidende Mitglied hat auch beim Ausscheiden während eines Geschäftsjahres keinen Anspruch auf Rückzahlung des vollen oder anteiligen von ihm bereits bezahlten Mitgliedsbeitrages. 5. Mitgliederversammlung Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit deren Erledigung nicht dem Vorstand oder einem anderen Mitglied übertragen ist, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geregelt. Der Beschluss ist nur gültig, wenn der Gegenstand der Beratung und Abstimmung mit der Einladung der Mitgliederversammlung mitgeteilt worden ist. Die Mitteilung hat spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin, gerechnet von dem in der Einladung genannten Tag der Absendung, in Textform zu erfolgen. Mitglieder können bis spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich Anträge zur Mitgliederversammlung einreichen. Diese müssen neben dem vorformulierten Beschlussantrag auch eine ausreichende Begründung enthalten. Der Vorstand hat solche Anträge den Mitgliedern spätestens 5 Tage vor dem Versammlungstermin in Textform bekannt zu machen. Stimmberechtigt sind nur die volljährigen Mitglieder. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht. a) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Geschäftsjahr (= Kalenderjahr) statt. b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. c) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Seite 3

4 6. Vorstand a) Der Verein wird durch den Vorstand geleitet und von jeweils zwei von ihnen gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand ist für die ordentliche Führung der Geschäfte und die Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich. Die Mitglieder des Vorstandes und alle Vereinsmitglieder, die für den Verein Aufgaben übernehmen, werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf können die Vereinsämter, dies gilt insbesondere auch für die Vorstandsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. b) Der Vorstand besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem Kassierer c) dem Schriftführer, d) dem technischen Leiter e) dem Jugend- und Organisationsleiter, wobei durch Beschluss der Mitgliederversammlung mehrere Funktionen in einer Person vereinigt werden können. c) Der Vorstand wird von einer Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren bestellt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ihr jeweiliger Nachfolger wirksam gewählt worden ist. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Listenwahl ist zulässig. Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlungen und Abstimmungen. Er kann für die, Erledigung von Aufgaben, die den Verein nicht verpflichten, einem anderen Vorstandsmitglied Vollmacht erteilen. Der Kassierer ist für die finanzielle Ausstattung des Vereins, für den Einzug der Beiträge und die Verwaltung des Vereinsvermögens zuständig. Er hat alljährlich einer Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen und unterliegt der Kontrolle durch die bestellten Kassenprüfer. Diese haben auch darüber zu wachen, dass die Mittel des Vereins zeitnah, satzungsgemäß und steuerbegünstigt verwendet werden. Der 1. Vorsitzende und der Kassierer haben jeweils Bankvollmacht; jeder ist allein zeichnungsberechtigt. Der Schriftführer ist für den Schriftverkehr und alle damit zusammenhängenden Geschäfte verantwortlich. Der techn. Leiter hat für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung beim Flugbetrieb zu sorgen und die Einhaltung der gesetzlichen und vereinsinternen Regelungen zu gewährleisten. Die zur Durchsetzung seiner Aufgaben notwendigen Ordnungsmaßnahmen werden ihm von der Mitgliederversammlung übertragen. Seite 4

5 Der techn. Leiter regelt die Benutzung des dem Verein zustehenden Fluggeländes einschließlich der Parkplätze und der Feuerstelle. Seine Befugnisse im Einzelnen regelt je nach Bedarf die Mitgliederversammlung. Abberufung Die Bestellung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder kann jederzeit durch eine Mitgliederversammlung widerrufen werden, wenn nach Auffassung von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder ein wichtiger Grund für diese Maßnahme vorliegt. 7. Kassenprüfung Neben dem Vorstand werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer gewählt, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Der Auftrag der Kassenprüfer beschränkt sich regelmäßig auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen. 8. Einnahmen und Beiträge Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus - Zuschüssen und Fördermitteln des Staates, der Gemeinden oder des DAeC, - Spenden, insbesondere von fördernden Mitgliedern, - Einkünften aus Veranstaltungen, - Erträgen aus Guthaben oder Veräußerungen, - Aufnahmegebühren und Beiträgen. Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie müssen der Höhe nach sozialverträglich sein und vor allem interessierten Jugendlichen den Zugang zum Verein erleichtern. Der Gesamtbeitrag eines Mitglieds kann sich aus dem Vereinsbeitrag, der Abgabe an einen Dachverband und aus Prämien zur Haftpflichtversicherung zusammensetzen. Er wird grundsätzlich als Jahresbeitrag in einer Gesamtsumme erhoben und ist spätestens bis zum eines jeden Jahres fällig. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Mitglieder verpflichten sich persönlich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages des minderjährigen Mitglieds gegenüber dem Verein. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein nach Abschluss eines Geschäftsjahres sich ergebender Überschuss ist nach Abzug der erforderlichen Rücklagen im darauffolgenden Geschäftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu verwenden. Aus einem sich ergebenden Überschuss können insbesondere Rücklagen im Rahmen des 58 Nr. 6 AO gebildet werden, zur regelmäßigen Instandhaltung und Erneuerung der Sicherheitsanlagen am Fluggelände, Seite 5

6 zur umweltfreundlichen und Besucher ansprechenden Instandhaltung und Pflege des Fluggeländes in seiner Gesamtheit, zur Instandhaltung und Erneuerung der Motormäher, des Anhängers und der sonst benötigten Werkzeuge und Geräte (z.b. Hochstarteinrichtungen, Schleppmodelle, Messgeräte zur Kontrolle der Geräuschemission). 9. Ausübung des Modellsports Die Ausübung des Modellsports auf dem Vereinsgelände richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, der Aufstiegserlaubnis in der jeweils gültigen Fassung, den versicherungsrechtlichen Vorgaben und den vereinsinternen Richtlinien, insbesondere der Flugplatzordnung. 10. Sonstiges Für die Auflösung des Vereins und für die Auslegung und Ergänzung der Satzung gelten uneingeschränkt die Bestimmungen des BGB. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Aero-Club Saar e. V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder Kirchliche Zwecke zu verwenden hat Vorsitzender Schriftführer Seite 6

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