32 der Sächsischen Bauordnung: Treppen

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1 Fachschule für Technik Bautzen 32 der Sächsischen Bauordnung: Treppen von Lars Günther Klasse März

2 Inhaltsübersicht 1 Einleitung SächsBO Treppen Begriffe Grundbegriffe Bezeichnung von Treppen- und Stufenteilen Treppenarten Stufenarten Vorschriften Maße Brandschutz Schallschutz Planung Treppenbauarten Allgemein Gemauerte Treppen Werksteintreppen Stahlbetontreppen Holztreppen Stahltreppen Geländer Normen

3 1 Einleitung Treppen dienen zur Höhenüberwindung sowohl im Freien als auch in Gebäuden, wobei Holztreppen fast ausschließlich in Gebäuden angewendet werden. Die Konstruktion und Ausführung von Treppen kann auf unterschiedliche Weise vorgenommen werden. Neben gestalterischen Gesichtspunkten müssen die Sicherheitsbestimmungen der jeweiligen Landesbauordnungen und der anerkannten Regeln der Technik berücksichtigt werden SächsBO Treppen (1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe); weitere Treppen können gefordert werden, wenn die Rettung von Menschen im Brandfall nicht auf andere Weise möglich ist. Statt notwendiger Treppen können Rampen mit flacher Neigung gestattet werden. (2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. Einschiebbare Treppen und Leitern sind bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume zulässig; sie sind als Zugang zu sonstigen Räumen, die keine Aufenthaltsräume sind, zulässig, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. (3) Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. Dies gilt nicht für Gebäude geringer Höhe. (4) Die tragenden Teile notwendiger Treppen sind bei Gebäuden mit mehr als drei Vollgeschossen aus nicht- brennbaren Baustoffen herzustellen, bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen müssen sie feuerbeständig sein. (5) Die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss mindestens 1 m betragen. In Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen genügt eine Breite von 0,80 m. Für Treppen mit geringer Benutzung sind geringere Breiten, mindestens jedoch 0,60 m, zulässig. (6) Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Bei nutzbarer Breite der Treppen ab 1,60 m sind Handläufe auf beiden Seiten erforderlich; Ausnahmen sind zulässig, insbesondere zur inneren Verbindung von Geschossen derselben Wohnung, bei Treppen bis zu fünf Stufen, bei Außentreppen, die in Höhe des Geländes liegen sowie bei Treppen für Anlagen, die nicht umwehrt werden müssen. (7) Die freien Seiten der Treppe, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert werden. Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Geländerhöhe liegen, sind zu sichern. 3

4 (8) Treppengeländer müssen mindestens 1 m hoch sein; in den der Wohnungsnutzung vorbehaltenen Gebäudeteilen beträgt die Mindesthöhe 0,90 m. Ab einer Absturzhöhe von mehr als 12 m müssen Treppengeländer mindestens 1,10 m hoch sein. Sie müssen so ausgebildet werden, dass Personen nicht hindurchstürzen können und, wenn üblicherweise mit der Anwesenheit von Kindern zu rechnen ist, ein Übersteigen erschwert wird. (9) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein Treppenabsatz anzuordnen, der mindestens so tief sein soll, wie die Tür breit ist. Größere Tiefen des Treppenabsatzes können in Abhängigkeit vom Richtungsverlauf der Treppe gefordert werden. 3 Begriffe 3.1 Grundbegriffe Treppen sind Bauteile, die aus mindestens einem Treppenlauf und wenigstens drei aufeinanderfolgenden Steigungen bestehen. Geschosstreppen verbinden zwei Vollgeschosse miteinander. Ausgleichstreppen verbinden versetzte Geschosse miteinander. Notwendige Treppen sind Treppen, die nach den maßgebenden Vorschriften unbedingt vorhanden sein müssen. Treppenlauf ist die ununterbrochene Folge von wenigstens drei Stufen zwischen zwei Podesten. Lauflinie ist eine gedachte vom Antritt bis zum Austritt einer Treppe verlaufende Linie. Treppenpodeste sind Treppenabsätze am Anfang und am Ende eines Treppenlaufes. In der Regel sind Treppenpodeste Teile der Geschossdecken. Zwischenpodest ist der Treppenabsatz zwischen zwei Treppenläufen. Es liegt in der Regel auf der halben Höhe zwischen den Geschossdecken Treppenstufe ist ein Teil der Treppe, der mit einem Schritt begangen werden kann. Treppenöffnung ist die Aussparung oder Auswechslung in einer Decke, die für eine Treppe vorgesehen werden muss Treppenraum ist der für eine Treppe vorgesehene Raum. 3.2 Bezeichnung von Treppen- und Stufenteilen Bezeichnung von Treppenteilen Abb. 1 Bezeichnung von Treppenteilen am Grundriss 1 Podest 2 Antrittsstufe 3 Austrittsstufe 4 Treppenlauf 5 Lauflinie 6 innere Treppenwangen 7 äußere Treppenwangen 8 Krümmung 9 Treppenauge 4

5 Bezeichnung von Stufenteilen Abb. 2 Bezeichnung von Stufenteilen am Detail 3.3 Treppenarten Abb. 3 Treppenarten (schematische Darstellung) 3.4 Stufenarten Bei den Stufen unterscheidet man nach dem Querschnitt Blockstufen, Dreieck- oder Keilstufen, Winkelstufen, Plattenstufen sowie Stufen aus Tritt- und Stellplatten (Abb. 4/5). Blockstufen haben einen rechteckigen Querschnitt. Die Stufen erhalten ein gefälligeres Aussehen, wenn die Stoßflächen ausgekehlt oder schräg unterschnitten sind. Die Stufen liegen nicht unmittelbar aufeinander, sondern werden durch eine etwa 3 mm dicke Mörtelfuge getrennt (Abb. 4). Dreieck- oder Keilstufen haben eine schräge Unterfläche und an der Unterkante der Stoßfläche einen etwa 3 cm tiefen, stumpfwinkligen Falz, der das Abrutschen der Stufen verhindert (Abb. 4). 5

6 Winkelstufen haben einen winkelförmigen Querschnitt. Man unterscheidet hängende und stehende Winkelstufen. Bei den hängenden Winkelstufen bilden die meist unterschnittene Stoßfläche mit der darüberliegenden Trittplatte eine Einheit. Stehende Winkelstufen (L-Stufen) bestehen aus einer Trittfläche und der nächstfolgenden Stoßfläche. Dabei kann der Übergang von der Tritt- zur Stoßfläche ausgerundet sein (Abb. 5). Plattenstufen ergeben Treppenläufe mit offenen Stoßflächen. Die Dicke der Platten hängt von der Bauart der Treppen und von der Spannweite der Stufen ab (Abb.5). Tritt- und Stellplatten verlegt man auf Betontreppen in Mörtel. Die Trittplatten sind 3 bis 5 cm, die Stellplatten etwa 2 cm dick. An der Stoßfläche stehen die Trittplatten 3 bis 4 cm über die Stellplatten vor. Die Platten können aus Naturstein oder aus Betonwerkstein bestehen (Abb. 5). Abb. 4 Stufenarten Abb. 5 Stufenarten 4 Vorschriften 4.1 Maße Die Neigung von Treppen wird durch das Steigungsmaß, d.h. das Verhältnis von Stufenhöhe ( Steigung ) zu Stufenbreite ( Auftritt ) gekennzeichnet. Wenn mit der Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss, sollte bei Treppen ohne Setzstufen eine lichte Weite von weniger als 12 cm zwischen den Trittstufen eingehalten werden um ein hindurchstürzen zu verhindern. 6

7 Podestflächen sind am An- bzw. Austritt von Treppenläufen sowie bei längeren Treppenläufen nach mehr als 18 Steigungen erforderlich Treppenpodeste sollen eine Tiefe haben, die mindestens der Laufbreite entspricht. Zu empfehlen ist, noch einen Zuschlag von 10 bis 15 % dazu zu addieren. Sie müssen so beschaffen sein, dass sie die Benutzung der Treppen auch in üblicherweise zu erwartenden Ausnahmefällen gefahrlos ermöglichen (z.b. Möbeltransport, Krankentransport). Die maßlichen Mindestanforderungen an Treppen sind in Tabelle 1 enthalten. Tab. 1 Maßliche Mindestanforderungen an Treppen Als lichte Durchgangshöhe (Abb. 6) muss eine Höhe von mind. 2,00 m, besser mind. 2,10 m, vorhanden sein, damit ein gefahrloses Begehen der Treppe möglich ist. Alle über der Treppe liegenden Bauteile wie Decken, Balken oder Treppenläufe dürfen die Durchgangshöhe nicht verringern. Abb. 6 Durchgangshöhe 7

8 4.2 Brandschutz Allgemeines Im Brandfall sind Treppen die einzigen Fluchtwege zum Verlassen oberer Geschosse. Es muss daher sichergestellt sein, dass Treppen je nach Menge der darauf voraussichtlich angewiesenen Benutzer in ausreichender Zahl und Abmessung vorhanden sind und aus nicht zu großer Entfernung sicher erreicht werden können. Selbstverständlich dürfen die Fluchtwege über Treppenhäuser im Brandfall nicht durch Rauch oder Brandeinwirkung unpassierbar werden. Begrenzungswände und -decken, Zugänge und die Konstruktion der Treppen selbst müssen daher im Hinblick auf sichere Benutzbarkeit im Brandfall geplant und ausgeführt werden. Die brandschutztechnischen Anforderungen an Treppen und Treppenhäuser richten sich in einigen Bundesländern nach Gebäudeklassen 1). Als planerische und konstruktive Brandschutzmaßnahmen sind vor allem zu beachten: Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss muss über mind. eine Treppe erreichbar sein ( notwendige Treppe siehe Abschnitt 3.1). Weitere Treppen können gefordert werden, wenn sonst die Rettung von Menschen gefährdet wäre. Keine besonderen brandschutztechnischen Anforderungen werden an Treppen der Gebäudeklassen A, B und D gestellt. In den Gebäudeklassen D und E müssen die tragenden Teile notwendiger Treppen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A 2) ) bestehen oder mindestens in feuerhemmender Bauart F 30-B 2) ausgeführt werden (bei Gebäuden der Gebäudeklasse F und G: F-90-A 2) ) 1) Beispiel: Landesbauordnung Hessen, Auszug aus 2(2), Gebäudeklassen. Gebäudeklasse A: Freistehende Wohnhäuser u. ä. mit höchstens 2 Wohnungen, höchstens 2 Geschosse, freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude o. ä. bis 250 m 2 Gebäudeklasse B: Wohngebäude u.ä. mit höchstens 3 Wohnungen, oberste Geschossfläche höchstens 5,85m über Gelände. Gebäudeklasse C: Sonstige Gebäude, die nicht unter Gebäudeklasse A fallen, oberste Geschossfläche bei Aufenthaltsräumen höchstens 5,85 m über Gelände. Gebäudeklasse D: Wohngebäude u.ä. mit höchstens 6 Wohnungen, oberste Geschossfläche höchsten 7 m über Gelände. Gebäudeklasse E: Sonstige Gebäude, die nicht unter die Gebäudeklassen A bis D fallen, oberste Geschossfläche bei Aufenthaltsräumen höchstens 7 m über Gelände. Gebäudeklasse F: Sonstige Gebäude, die nicht unter die Gebäudeklassen A bis E fallen, oberste Geschossfläche bei Aufenthaltsräumen höchstens 14 m über Gelände. Gebäudeklasse G: Sonstige Gebäude, die nicht unter die Gebäudeklassen A bis F fallen, oberste Geschossfläche bei Aufenthaltsräumen höchstens 22 m über Gelände. Hochhäuser: Gebäude, bei denen der Fußboden eines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume liegen oder möglich sind, mehr als 22 m über Geländeoberfläche liegt. 2) Begriffe nach DIN Brennbarkeitsklassen von Baustoffen: A nichtbrennbare Baustoffe A1 ohne organische Bestandteile A2 mit organischen Bestandteilen B brennbare Baustoffe B1 schwerentflammbare Baustoffe B2 normalentflammbare Baustoffe B3 leichtentflammbare Baustoffe Feuerwiderstandsklassen von Bauteilen: F 30 Feuerwiderstandsdauer 30 Min. F 60 Feuerwiderstandsdauer 60 Min. F 90 Feuerwiderstandsdauer 90 Min. F 120 Feuerwiderstandsdauer 120 Min. F 180 Feuerwiderstandsdauer 180 Min. 8

9 Von jedem zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raum muss eine Treppe auf höchstens 35 m Entfernung (gemessen von Mitte Raum) erreichbar sein. Die Laufbreite von Treppen für Verkaufs-, Ausstellungs-, Versammlungs- und ähnlichen Räumen soll betragen: Bei Nutzflächen bis 100 m2 1,10 m bis 250 m2 1,30 m bis 500 m2 1,65 m bis 1000 m2 1,80 m über 1000 m2 2,10 m Hochhäuser Hochhäuser fallen unter besondere Brandschutzverordnungen. Hierbei müssen mindestens zwei voneinander getrennte Treppenhäuser (Mindest-Laufbreite 1,25 m) vorhanden sein, die über ein Dach miteinander als Fluchtwege verbunden werden können, oder es muss ein Sicherheitstreppenhaus vorhanden sein. In notwendigen Treppen von Hochhäusern sind gewendelte Stufen nicht zulässig. Für die Treppenlaufbreiten in Sicherheitstreppenhäusern können folgende Werte als Anhalt dienen: Für Fluchtwege von bis zu 100 Personen 1,10 m bis zu 250 Personen 1,65 m über 250 Personen 2,10 m Altbauten In vielen mehrgeschossigen Altbauten sind Treppen in Holzbauweisen anzutreffen, die den jetzigen Vorschriften in keiner Weise entsprechen. Ein Austausch ist deshalb technisch und finanziell sehr aufwendig. Der vorbeugende Brandschutz sollte in solchen Fällen vor allem darin bestehen, dass alle nicht unbedingt erforderlichen brennbaren Einbauten beseitigt werden und jede Ablagerung brennbarer Stoffe unterbleibt. 4.3 Schallschutz Bei Stahlbetonkonstruktionen sind die Auflager und Fugen von den Umfassungswänden und angrenzenden Decken zu trennen. Grundsätzlich kommen folgende Maßnahmen in Betracht: elastische Auflagerung der Treppenpodeste und -läufe bei gleichzeitiger Trennung von den angrenzenden Wänden durch offene oder elastisch abgeschlossene Fugen, Einbau von schwimmenden Estrich auf den Podesten, sowie schwimmend aufgelagerte Stufenelemente, Verwendung weichfedernder Podest- und Stufenbeläge, soweit im Rahmen brandschutztechnischer Vorschriften möglich, elastische Trennplatten zwischen Treppenläufen und angrenzenden Wänden 9

10 5 Planung Ob eine Treppe bequem und unfallsicher zu begehen ist, hängt hauptsächlich von ihrem Neigungswinkel ab. Die Festlegung des Steigungsverhältnisses von Treppen geht von der mittleren Schrittlänge des erwachsenen Menschen aus, die 59 bis 65 cm beträgt. Diese ist allerdings auch abhängig von der Neigung der begangenen Fläche. Die angemessenen Steigungsmaße haben sich für Treppen der verschiedenen Beanspruchungen in langer Erfahrung ergeben. Günstige Steigungshöhen sind aus der Tabelle 2 zu entnehmen. Das Steigungsverhältnis wird bezogen auf die Lauflinie (siehe Abschnitt 3.1). Es darf sich im Verlauf einer Treppe nicht ändern. Bei geraden Treppenläufen ist die Lauflinie in der Lauf-Mittellinie. Bei gewendelten und Spindeltreppen (Abb. 7) soll die Lauflinie im Gehbereich liegen. Dieser ist abhängig von der nutzbaren Treppenlaufbreite. Tab. 2 Richtwerte für Steigungshöhen bei Treppen Abb. 7 Gehbereich von Treppen Zur Bestimmung des Steigungsverhältnisses werden verschieden Formeln verwendet: Schrittmaßformel: a + 2 s = 63 cm Daraus ergibt sich z.b. für Wohnungstreppen das als sehr günstig empfundene Steigungsverhältnis von 17/29 cm. Bequemlichkeitsformel: a s = 12 cm Diese ergibt Steigungsverhältnisse, die beim Treppensteigen den geringsten Kraftaufwand erfordern sollen. Sicherheitsformel: a + s = 46 cm Diese berücksichtigt besonders die Verhältnisse beim Herabsteigen auf einer Treppe, weil sich bei ihrer Anwendung immer ausreichend große Auftrittflächen ergeben. Erläuterung: a = Auftrittsbreite s = Steigungshöhe 10

11 6 Treppenbauarten 6.1 Allgemein Die Bauarten moderner Treppen beruhen zu einem großen Teil auf den handwerklichen Techniken für die Anwendung von Holztreppen. Es werden verschiedene Grundtypen (Abb. 8) des Treppenbaues unterschieden. Der Baustoff kennzeichnet Treppenbauarten nur unvollkommen. Vielfach bestehen in Mischkonstruktionen aus gestalterischen oder statischen Gründen tragende Bauteile, Stufen oder Geländer aus unterschiedlichem Material. a Wangentreppe b aufgesattelte Treppe c Holmtreppe d Kragtreppe e Spindeltreppe f Bolzentreppe g wangenfreie Treppe mit aufgehängten Stufen h Stahlbeton-Massivtreppe Abb. 8 Treppenbauarten 6.2 Gemauerte Treppen Einfache Frei- und Innentreppen werden gelegentlich noch aus Mauerziegeln hergestellt. Die einzelnen Stufen werden als Rollschichten aus Vormauerziegeln oder Hochbauklinkern mit Kalkzementmörtel gemauert. Bei Freitreppen liegt die unterste Sohle auf einem Fundament, dessen Sohle in frostfreie Tiefe reicht. Die übrigen Stufen ruhen auf einer gestampften Magerbetonschicht. Die Stufen sollten ein leichtes Gefälle nach vorn haben, damit Wasser schnell ablaufen kann Werksteintreppen Geschosstreppen mit frei aufliegenden Stufen aus Naturwerkstein, wie sie in älteren Gebäuden noch vorkommen, gelten als nicht feuerbeständig. Ihre Verwendung für notwendige Treppen ist daher heute nur eingeschränkt zulässig. Es ist allerdings möglich, Naturwerksteinstufen mit Bewehrungseinlagen zu versehen, die in Längsbohrungen eingebracht und verpresst werden. Solche Werksteinstufen sind dann ähnlich wie Stahlbetonstufen zu betrachten. Für außen liegende Freitreppen eignen sich besonders wetterbeständige Steine geringer Abnutzbarkeit (z.b. Granit, Basalt, harte Sandsteine). Die Stufen erhalten einen rechteckigen Querschnitt oder nur sparsame Profilierung der Vorderfläche. Die Stufen müssen frostsicher gegründet und sorgfältig miteinander verklammert bzw. verdübelt werden. 11

12 6.4 Stahlbetontreppen Die weitaus meisten Geschosstreppen werden aus Stahlbeton in Ortbeton oder aus Fertigteilen hergestellt. In statischer Hinsicht sind die Laufplatten, Wangen oder Holme der meisten Stahlbetontreppen entweder als Einfeldträger (Abb. 10 a), die auf den Podesträndern aufgelagert sind oder als geknickte Träger (Abb. 10 b) zu betrachten. Abb. 10 Statische Systeme von Stahlbetontreppen a) Laufplatten bzw. Wangen auf tragende Podeste aufgelegt b) Laufplatte und Podestplatten als geknickte Träger ausgebildet 6.5 Holztreppen Allgemeines Holztreppen sind nach den Bestimmungen der Bauordnungen in den meisten Bundesländern aufgrund des Brandschutzes (siehe Abschnitt 4.2) nur in Gebäuden mit bis zu zwei Vollgeschossen zugelassen (in Sachsen lt. SächsBO 32 (4) bis drei Vollgeschosse). Als Material für Holztreppen wird vorzugsweise Massivholz verwendet, und zwar für tragende Teile Nadelhölzer und Eichenholz, für Trittstufen und Handläufe auch Rotbuche, Ahorn, Esche und ausländische Harthölzer. Blocktreppen Blocktreppen mit Stufen aus Massivholz gehören zu den ältesten Treppenkonstruktionen. Bei ihnen werden Massivholzstufen auf Tragholme so aufgedübelt, dass unterbrochene oder auch geschlossene Untersichtsflächen entstehen. Derartige Stufen reißen jedoch leicht. Durch Verwendung von brettschichtverleimten Stufen werden aber Blockstufen heute wieder für die Ausführung interessant (Abb.11). Abb. 11 Blocktreppe (Stufen in Brettschichtverleimung) 12

13 Aufgesattelte Treppen Bei aufgesattelten Treppen werden die Wangenoberkanten abgestuft ausgeschnitten (Abb. 12 a), oder die Trittstufen werden auf die Wangen mit Hilfe von Zwischenstücken aufgesetzt oder aufgesattelt (Abb. 12 b). Abb. 12 Aufgesattelte Treppen, Ausbildung der Tragholme a) Stufenauflager aus dem Tragholm ausgeschnitten b) Tragholm mit Rechteckprofil, Stufenkeile aufgesetzt Die Wangen oder Holme bestehen entweder aus einfachen gehobelten Bohlen oder aus Brettschichtträgern. Die Außenflächen der Träger können mit Edelhölzern furniert, gebeizt oder gestrichen werden. Für gebogene Treppen werden Holme aus Sperrholz verleimt. Eingeschobene Treppen Bei dieser Konstruktion werden zwischen den 5 bis 6 cm dicken, etwa 25 cm breiten Wangen die 4 cm dicken Trittstufen auf Grat eingeschoben (Abb. 13). Die beiden Wangen werden durch 2 bis 3 lange Schraubenbolzen miteinander verbunden. Die Wangen werden mit Stahllaschen auf den Decken oder Podesten gehalten. Abb. 13 Eingeschobene Treppe 13

14 Gestemmte Treppen Bei den gestemmten Treppen werden die einzelnen Stufen in gestemmte bzw. gefräste Nutungen der Wangen so eingesetzt, dass die Stufenvorderkanten 3 bis 4 cm von der Wangenvorderkante entfernt liegen (Abb. 14). Die Stufen bestehen aus dem 4 bis 5 cm dicken Trittbrett (Trittstufe) und dem 2 cm dicken Futterbrett (Setzstufe). Die Trittstufe (Kernseite nach oben), die etwa 4 cm über die Setzstufe vorsteht, wird einfach profiliert und kann mit einem Kantenschutz aus Kunststoff ausgestattet werden. Die Setzstufe wird mit dem oberen Ende in die obere Trittstufe eingenutet, das untere Ende wird an die Rückseite der unteren Trittstufe genagelt oder geschraubt. Gemeinsam mit den Wangen bilden sie ein räumliches Tragwerk. Abb. 14 Gestemmte Treppe 6.6 Stahltreppen Stahl bietet als Konstruktionsmaterial für Treppen vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Hohe Festigkeit und einfache Verbindungsmöglichkeit durch Schweißen erlauben feingliedrige Konstruktionen. Stahltreppen sind vielfach Bestandteil von Stahlskelettbauten, können aber auch mit allen anderen Bauweisen kombiniert werden. In Geschossbauten erfordern notwendige Stahltreppen besondere Vorkehrungen hinsichtlich des baulichen Brandschutzes. Tragende Wangen und Holme müssen durch Betonummantelung oder Feuerschutzplatten geschützt werden. 7 Geländer Vorschriften Alle Treppen mit mehr als 3 Stufen müssen mit Geländer versehen sein. In Gebäuden, in denen in der Regel mit Kindern zu rechnen ist, dürfen Öffnungen in Geländern bei Absturzhöhen von mehr als 1,50 m nicht breiter als 12 cm sein. Durch offene Zwickel zwischen Stufen und Geländern darf sich ein Würfel von 12 cm Kantenlänge nicht hindurchschieben lassen. Handläufe sollen so beschaffen, dass sie sich nach Form und Material gut umgreifen lassen. Eine Breite von 40 bis 60 mm wird als angenehm empfunden. 14

15 8 Normen Norm DIN DIN DIN 4570 DIN DIN Titel Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile Bodentreppen Gebäudetreppen; Hauptmaße, Definition, Messregeln Tragbolzentreppen für Wohngebäude; Bemessung und Ausführung 15

16 Literaturverzeichnis /1/ Jehle Rehm: Sächsische Bauordnung (SächsBO) Verlagsgruppe Jehle Rehm GmbH, Berlin 2002, 3. Auflage /2/ Nourney, Vollmer: Bautechnik Verlag Europa-Lehrmittel, Düsseldorf 1999, 8. Auflage /3/ Fachzeitschrift: Der Zimmermann, Bruderverlag, Karlsruhe, Ausgabe 05/2001 /4/ Frick/Knöll: Baukonstruktionslehre 2 Teubner Verlag, Stuttgart/Leipzig/Wiesbaden 2001, 31. Auflage /5/ Fachwissen Bau Zimmerer Verlag Handwerk und Technik, Hamburg 1995 /6/ Wessig: Bautechnik Tabellen Westermann Verlag, Braunschweig, 1998, 10. Auflage Selbständigkeitserklärung Ich erkläre, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig und nur unter Verwendung der angegebenen Literatur und Hilfsmittel angefertigt habe. Bautzen,

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